Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 2. Juli 2021 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung etc. (Urk. 8/1). In seiner Anzeige führte er aus, mit dem Beschwerdegegner eine mündliche Ver- einbarung rund um eine BHO Extraktionsanlage getroffen zu haben. Seine Auf- gabe sei dabei gewesen, mit dem Hersteller und Verkäufer zu verhandeln, die BHO Extraktionsanlage zu konstruieren und zusammenzusetzen sowie die Mon- tage und die Schulung zu übernehmen. Der Beschwerdegegner habe sich im Ge- genzug verpflichtet, ihn mit Teilen für seine eigene BHO Extraktionsanlage sowie mit einer kleinen Zahlung für die Apparatur zu entschädigen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die Bestellung auf eigenen Namen und eigene Rechnung aufgegeben und grösstenteils bezahlt. Gewisse Teile der Bestellung, die für den Beschwerdeführer gedacht gewesen seien, habe die Verkäuferin auf Kredit (ge- gen Rechnung) mitgesendet. Trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits habe der Beschwerdegegner die ihm zustehenden Teile der Bestellung nicht herausgege- ben. Auf entsprechende Frage habe der Beschwerdegegner ihm schliesslich mündlich mitgeteilt, er werde ihm diese nicht herausgeben, und ihm gesagt, er solle deswegen doch mit der Polizei vorbeikommen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB so- wie gegebenenfalls der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB "oder ähnli- ches" erfüllt habe (Urk. 8/1 = Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/3).
E. 2 Am 23. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsan- waltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/5).
E. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatkläger- schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint. Hatte eine geschädigte Person – wie vorliegend – noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren, wird ihr ebenfalls ein Be- schwerderecht eingeräumt (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1), weshalb Art. 136 StPO in diesem Fall auch für den Beschwerdeführer gilt.
E. 2.2 Was die Erfolgsaussichten betrifft, vermochte der Beschwerdeführer klarer- weise nicht durchzudringen; die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Die Gewinnaussichten erschienen aus einer ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO
- 8 - bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles sowie der schlechten finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels Um- triebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegen- de Verfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1). 3.
E. 3 Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 8/7; samt Beila- gen Urk. 3/1–4) und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2).
- 3 -
E. 3.1 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2021 erwog die Staatsanwaltschaft, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden könne, was für eine Abmachung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner miteinander getroffen hätten, zumal auf eine schriftliche Ver- einbarung verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer mache dabei geltend, dass ihm Teile der Lieferung einerseits als Lohn für bereits erbrachte Organisati- ons- und Montagearbeiten und andererseits aufgrund einer Bestellung beim Ver- käufer gegen Rechnung zustünden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer irgend-
- 5 - welche vertraglichen Ansprüche auf Herausgabe an Teilen der Lieferung, welche dem Beschwerdegegner zugestellt und von diesem bezahlt worden sei, habe, stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, welche im Rahmen eines Zivilprozes- ses zu klären sei. Dasselbe gelte für einen allfälligen Anspruch auf Bezahlung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht ersicht- lich (Urk. 3/1 S. 1 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners strafrechtlich relevant sei und dieser eine Straftat begangen habe (Urk. 2). 4.
E. 4 Am 22. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1800.– angesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom "17.01.2021" [gemeint wohl: 17. Oktober 2021] teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn derzeit das Sozialamt C._____ unterstütze, was er mit entsprechenden Unterlagen belegte. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 14; samt Beilagen Urk. 15/1–3), woraufhin ihm die angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 abgenommen wurde (Urk. 17).
E. 4.1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Vo- raussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wegen unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB strafbar. Gemäss Art. 141 StGB macht sich wegen Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsab- sicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
E. 4.2 Wie eingangs erwähnt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner ihm die vorgenannten zustehende Leistungen – Tei- le aus der Bestellung sowie eine allfällige kleine Zahlung für die Apparatur – zu Unrecht vorenthalte respektive verweigere, womit er die vorgenannten Straftatbe- stände erfüllt habe. Als Anspruchsgrundlage nennt er einen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner mündlich geschlossenen Vertrag. Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht vorbrachte, lässt sich aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, welche internen Abmachungen die Parteien damals mit- einander getroffen haben, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Behauptungen zu qualifizieren sind. Mithin ist die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Berechtigung nicht belegt. Ob der Beschwerdegegner ver- pflichtet war beziehungsweise noch immer ist, dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Abmachung Teile der Bestellung herauszugeben und diesem überdies eine
- 6 - Bezahlung schuldet, stellen rein zivilrechtliche Fragen dar. Selbst wenn der Be- schwerdeführer einen entsprechenden Herausgabeanspruch hätte und ihm dieser verweigert würde, mithin eine Leistungsstörung vorläge, begründet dies noch kei- ne strafrechtliche Relevanz. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von Leis- tungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1).
E. 4.3 Es ist sodann – wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahme be- reits korrekt festgehalten wurde – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive Ver- tragsverhältnisse zwischen beziehungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – allfällige – Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbe- sondere, wenn die geschädigte Partei die mangelhafte Beweislage – namentlich durch rein mündliche Vereinbarungen – durch ihr Handeln selbst in Kauf genom- men hat. Das Strafverfahren hat nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzu- nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1; 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 Erw. 1.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sodann vor, dass der in der Nichtanhandnahme geschilderte Sachverhalt nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche. Unter anderem habe er und nicht der Beschwerdeführer sämtliche Verhandlungen mit den Herstellern geführt. Der Beschwerdegegner habe ausser- dem – auf eigenen Wunsch hin – lediglich die Bezahlung nach Erhalt seiner Da- ten durchgeführt (Urk. 2). Weitere in der Nichtanhandnahmeverfügung – angeb- lich – falsch wiedergegebene Sachverhaltselemente bringt er nicht vor. Wie vor- stehend erwähnt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten – angeblich bestehenden – Falschdarstellungen des Sachverhalts än-
- 7 - dern an diesem Ergebnis nichts, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erüb- rigen.
E. 4.5 Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Er hat jedoch einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 14). 2.
E. 5 Mit E-Mail vom 12. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, an einer neuen Adresse wohnhaft zu sein und machte teilweise Ausführungen zur vorliegend zu beurteilenden Sache (Urk. 21). Letztere können, zumal sie nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 110 StPO entsprechen und nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten, nicht berücksichtigt werden.
E. 6 Da sich die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – als of- fensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stel- lungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen und kein Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) - 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210270-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Meier Verfügung und Beschluss vom 11. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 23. August 2021, B-11/2021/10022657
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 2. Juli 2021 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung etc. (Urk. 8/1). In seiner Anzeige führte er aus, mit dem Beschwerdegegner eine mündliche Ver- einbarung rund um eine BHO Extraktionsanlage getroffen zu haben. Seine Auf- gabe sei dabei gewesen, mit dem Hersteller und Verkäufer zu verhandeln, die BHO Extraktionsanlage zu konstruieren und zusammenzusetzen sowie die Mon- tage und die Schulung zu übernehmen. Der Beschwerdegegner habe sich im Ge- genzug verpflichtet, ihn mit Teilen für seine eigene BHO Extraktionsanlage sowie mit einer kleinen Zahlung für die Apparatur zu entschädigen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die Bestellung auf eigenen Namen und eigene Rechnung aufgegeben und grösstenteils bezahlt. Gewisse Teile der Bestellung, die für den Beschwerdeführer gedacht gewesen seien, habe die Verkäuferin auf Kredit (ge- gen Rechnung) mitgesendet. Trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits habe der Beschwerdegegner die ihm zustehenden Teile der Bestellung nicht herausgege- ben. Auf entsprechende Frage habe der Beschwerdegegner ihm schliesslich mündlich mitgeteilt, er werde ihm diese nicht herausgeben, und ihm gesagt, er solle deswegen doch mit der Polizei vorbeikommen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB so- wie gegebenenfalls der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB "oder ähnli- ches" erfüllt habe (Urk. 8/1 = Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/3).
2. Am 23. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsan- waltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/5).
3. Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 8/7; samt Beila- gen Urk. 3/1–4) und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2).
- 3 -
4. Am 22. September 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1800.– angesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom "17.01.2021" [gemeint wohl: 17. Oktober 2021] teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihn derzeit das Sozialamt C._____ unterstütze, was er mit entsprechenden Unterlagen belegte. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 14; samt Beilagen Urk. 15/1–3), woraufhin ihm die angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom
21. Oktober 2021 abgenommen wurde (Urk. 17).
5. Mit E-Mail vom 12. April 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, an einer neuen Adresse wohnhaft zu sein und machte teilweise Ausführungen zur vorliegend zu beurteilenden Sache (Urk. 21). Letztere können, zumal sie nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 110 StPO entsprechen und nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten, nicht berücksichtigt werden.
6. Da sich die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – als of- fensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stel- lungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme.
- 4 - 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 2.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1). 3. 3.1. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2021 erwog die Staatsanwaltschaft, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden könne, was für eine Abmachung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner miteinander getroffen hätten, zumal auf eine schriftliche Ver- einbarung verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer mache dabei geltend, dass ihm Teile der Lieferung einerseits als Lohn für bereits erbrachte Organisati- ons- und Montagearbeiten und andererseits aufgrund einer Bestellung beim Ver- käufer gegen Rechnung zustünden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer irgend-
- 5 - welche vertraglichen Ansprüche auf Herausgabe an Teilen der Lieferung, welche dem Beschwerdegegner zugestellt und von diesem bezahlt worden sei, habe, stelle jedoch eine zivilrechtliche Frage dar, welche im Rahmen eines Zivilprozes- ses zu klären sei. Dasselbe gelte für einen allfälligen Anspruch auf Bezahlung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht ersicht- lich (Urk. 3/1 S. 1 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners strafrechtlich relevant sei und dieser eine Straftat begangen habe (Urk. 2). 4. 4.1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich, wenn nicht die besonderen Vo- raussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wegen unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB strafbar. Gemäss Art. 141 StGB macht sich wegen Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsab- sicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 4.2. Wie eingangs erwähnt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner ihm die vorgenannten zustehende Leistungen – Tei- le aus der Bestellung sowie eine allfällige kleine Zahlung für die Apparatur – zu Unrecht vorenthalte respektive verweigere, womit er die vorgenannten Straftatbe- stände erfüllt habe. Als Anspruchsgrundlage nennt er einen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner mündlich geschlossenen Vertrag. Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht vorbrachte, lässt sich aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, welche internen Abmachungen die Parteien damals mit- einander getroffen haben, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Behauptungen zu qualifizieren sind. Mithin ist die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Berechtigung nicht belegt. Ob der Beschwerdegegner ver- pflichtet war beziehungsweise noch immer ist, dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Abmachung Teile der Bestellung herauszugeben und diesem überdies eine
- 6 - Bezahlung schuldet, stellen rein zivilrechtliche Fragen dar. Selbst wenn der Be- schwerdeführer einen entsprechenden Herausgabeanspruch hätte und ihm dieser verweigert würde, mithin eine Leistungsstörung vorläge, begründet dies noch kei- ne strafrechtliche Relevanz. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von Leis- tungsstörungen bei der Vertragsabwicklung wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). 4.3. Es ist sodann – wie von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahme be- reits korrekt festgehalten wurde – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive Ver- tragsverhältnisse zwischen beziehungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – allfällige – Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbe- sondere, wenn die geschädigte Partei die mangelhafte Beweislage – namentlich durch rein mündliche Vereinbarungen – durch ihr Handeln selbst in Kauf genom- men hat. Das Strafverfahren hat nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzu- nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1; 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 Erw. 1.2). 4.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sodann vor, dass der in der Nichtanhandnahme geschilderte Sachverhalt nicht der tatsächlichen Sachlage entspreche. Unter anderem habe er und nicht der Beschwerdeführer sämtliche Verhandlungen mit den Herstellern geführt. Der Beschwerdegegner habe ausser- dem – auf eigenen Wunsch hin – lediglich die Bezahlung nach Erhalt seiner Da- ten durchgeführt (Urk. 2). Weitere in der Nichtanhandnahmeverfügung – angeb- lich – falsch wiedergegebene Sachverhaltselemente bringt er nicht vor. Wie vor- stehend erwähnt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten – angeblich bestehenden – Falschdarstellungen des Sachverhalts än-
- 7 - dern an diesem Ergebnis nichts, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erüb- rigen. 4.5. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Er hat jedoch einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 14). 2. 2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatkläger- schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint. Hatte eine geschädigte Person – wie vorliegend – noch keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren, wird ihr ebenfalls ein Be- schwerderecht eingeräumt (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1), weshalb Art. 136 StPO in diesem Fall auch für den Beschwerdeführer gilt. 2.2. Was die Erfolgsaussichten betrifft, vermochte der Beschwerdeführer klarer- weise nicht durchzudringen; die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Die Gewinnaussichten erschienen aus einer ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustge- fahren. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO
- 8 - bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles sowie der schlechten finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels Um- triebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegen- de Verfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen und kein Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)
- 9 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Meier