Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte das Statthalteramt dieses Ver- fahren zufolge inzwischen eingetretener Verjährung ein (Urk. 3/1 = Urk. 8/12).
E. 1.1 Das Statthalteramt begründet die Einstellung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 30. Juli 2018 nunmehr die Verjährung eingetreten sei. Man habe mit dem Vorgehen im Übertretungsstrafverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend die wechselseitige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 zuwarten wollen, zumal die Staatsanwaltschaft bemüht gewesen sei, eine einvernehmliche Lösung durch einen Vergleich zu finden. Hernach sei der Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten gewesen (Urk. 16 S. 1). Bis heute liege jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil aus dem parallel geführten Verfahren vor, weshalb das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich verjährt sei (Urk. 3/1 = Urk. 8/12). Der Umstand, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht so lange gedauert habe, könne dabei nicht dem Statthalteramt zum Vorwurf gereichen und es habe sich auch keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erachtet zusammengefasst behördliches Fehl- verhalten als kausal für die Verjährung. Er moniert im Wesentlichen, das Statt- halteramt habe das Verfahren ungebührlich verschleppt und damit das Beschleu- nigungsgebot verletzt, indem es mit dem weiteren Vorgehen bis zur Beendigung des parallel geführten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet habe. Überdies habe das Statthalteramt über sein Vorhaben, den Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens abzuwarten, nie informiert. Ferner habe das Statthalteramt das Verhalten des Beschwerdegegners 1 – ohne vorgängige Untersuchung – als Tätlichkeiten qualifiziert, obwohl der Sachverhalt zumindest einen Anfangsverdacht betreffend eine versuchte einfache Körperverletzung
- 4 - begründe und der gleiche Lebenssachverhalt im Parallelverfahren bei der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung eingestuft worden sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
2. Aufhebung der Einstellungsverfügung
E. 2 Es sei die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Mei- len vom 25. August 2021 aufzuheben.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren (nur) teilweise durch; damit steht ihm für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss eine redu- zierte Prozessentschädigung aus der Staatskasse zu. Da er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, ist die Entschädigung praxisge- mäss direkt dem Anwalt auszurichten (Beschlüsse der III. Strafkammer UE190230 vom 13.12.2019 E. 7 und UE190099 vom 15.04.2019 E. 2.4; BGer Ur- teil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers reichte eine Kostennote betreffend die im Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'611.19 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) ins Recht (Urk. 3A/3). Die Honorarnote hält sich an die Vorga- ben von §§ 2, 19 und 22 der Anwaltsgebührenverordnung; der Betrag ist somit
- 8 - ausgewiesen. Zufolge seines teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung aus der Staatskasse ausgangsgemäss auf Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzten.
E. 2.2 Im Umfang seines Unterliegens ist betreffend das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 60 OR verjähren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen aus unerlaubter Hand- lung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Ge- schädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen er- langt hat (Abs. 1) bzw. mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Abs. 3). Aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung erscheint die Zivil- klage aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung grundsätzlich abzuweisen wäre. In der vorliegenden Konstellation, wobei die Aussichtslosigkeit der Zivilklage aufgrund von Fehlverhal- ten der Strafbehörden (Verschleppen des Verfahrens bis hin zur Verjährung) be- wirkt wurde, rechtfertigt es sich hingegen, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch weiter zu prüfen (vgl. BGer Urteil 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt ein Verfahren dann, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen fi-
- 9 - nanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht bezüg- lich der Bedürftigkeit geltend, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mittellos, zumal er Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur Deckung des Existenzbedarfs gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG bezie- hen müsse (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/2). Unter solchen Umständen ist zwar die pro- zessuale Bedürftigkeit in der Regel zu bejahen (BGer Urteil 1D_4/2010 vom 15.06.2010 E. 2.4.2 mit Hinweis) bzw. besteht ein Indiz hierfür (BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Dass die Bedürftigkeit einer EL- berechtigten Person im Ergebnis in der Regel bejaht wird, befreit diese aber nicht von der Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGer Urteil 9C_767/2010 vom 03.02.2011 E. 2.1.4; BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Vorliegend liess der Beschwerdeführer zwar vorbringen, über keine nennenswerten Vermögenswerte zu verfügen, deren Versilberung es ihm ermöglichen würde, für die Prozesskosten aufzukommen (Urk. 2 S. 9) und reichte einen Beleg für seine Ergänzungsleistun- gen ein (Urk. 3/2). Weitere detaillierte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen und Auslagen (wie bspw. Steuererklärungen/Bankauszüge/Belege zu seinen Le- benshaltungskosten etc.), womit diese Angabe überprüft werden könnten, hat er indessen nicht eingereicht. Angesichts dieser Aktenlage ist es nicht möglich, über die Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
E. 2.3 Mangels Anträgen hat der Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren sodann keinen Anspruch auf Entschädigung. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 3 […]
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots durch schlichte Untätigkeit im Verfahren bis hin zum Verjäh- rungseintritt rügen, indem das Statthalteramt den Entscheid im gegen ihn eröffne- ten Strafverfahren betreffend dieselbe wechselseitige Auseinandersetzung abwar- tete (Urk. 2 S. 4 ff.; vgl. oben Erw. Ziff. II. 1.2). Einen Anspruch auf Verfahrensbe-
- 6 - schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass steht dieser Anspruch aber auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Pri- vatklägerschaft zu (BGer Urteil 1B_441/2019 vom 23.03.2020 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 3.2 Gemäss den Akten des Statthalteramts hat die zuständige Statthalterin am
5. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Auskunft betreffend den Verfahrensstand zum gegen den Beschwerdeführer parallel geführten Verfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft teilte sodann auf weitere Nachfrage vom 24. April 2020 am 26. April 2020 mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2020 Anklage erhoben, die Hauptverhandlung jedoch noch nicht anberaumt worden sei und das Statthalteramt wohl diesen Entscheid abwarten müsse. Gemäss weiteren Nachfragen des Statthalteramtes beim zuständigen Bezirksgericht Meilen am
22. Oktober 2020 und 7. April 2021 wurden die Hauptverhandlung auf den
12. November 2020 sowie die Urteilseröffnung auf den 16. April 2021 angesetzt. Schliesslich stellte das Statthalteramt beim Bezirksgericht Meilen am 5. August 2021 ein Gesuch um Zustellung des rechtskräftigen Entscheids, woraufhin dieses über die Berufungsanmeldung orientierte (Urk. 8/6-11).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte zwecks Verhinderung sich widersprechender Urteile bzw. zur Verwirklichung des Prinzips der materiellen Wahrheit Strafverfahren vereinen, wenn sich Beteiligte gegensei- tiger Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinanderset- zung begangen haben sollen (BGer Urteil 1B_121/2021 vom 10.11.2021 E. 4.1; BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte beurteilt (Art. 17 Abs. 2 StPO), ansonsten sie von den Übertretungsstrafbehörden verfolgt werden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 GOG ZH). Die Strafprozessordnung versucht sich wider- sprechende Urteile dadurch zwar zu vermeiden, nimmt diese in gewissen Fällen (Art. 30 StPO) aber dennoch hin. Bei drohender Verjährung der Übertretung kön- nen – und sollen – Verfahren getrennt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 361; BGer Urteil 1B_553/2018 vom 20.02.2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Das in Art. 29 Abs. 1 BV
- 7 - und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot setzt auch einer dabei üblichen Sistierung betreffend die (getrennt geführte) Stra- funtersuchung Grenzen. In casu war die erfolgte Aufrechterhaltung einer – wenn auch nicht förmlich angeordneten – Sistierung bis hin zum Eintritt der Strafverfol- gungsverjährung klarerweise nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Übertretungsstrafverfahren wäre spätestens im Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht mehr vor Eintre- ten der Verjährung abgeschlossen werden kann, zum Abschluss zu bringen ge- wesen.
E. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots vorliegt, was festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Eine allenfalls zu erhebende Staatshaftungsklage wäre im Übrigen nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. III.
1. Nachdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung (Urk. 2 S. 2 und S. 8 ff.) erweist sich insoweit als gegenstandslos.
E. 4 Es sei die Sache zur Durchführung der Untersuchung an die Staatsan- waltschaft See-Oberland zu überweisen.
E. 5 Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6 Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Staatskasse. Ferner liess er in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde dem Statthalteramt sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Das Statthalteramt beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete innert zweifach er- streckter Frist sodann ausdrücklich auf Antragstellung und Vernehmlassung (Urk. 18 - Urk. 22). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7 und Urk. 8). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. Auf die Vorbringen des
- 3 - Beschwerdeführers ist nachfolgend lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Ent- scheidfindung notwendig, näher einzugehen. II.
1. Parteistandpunkte
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. - 10 -
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass im Verfahren ST.2018.2529 des Statthalteramts Bezirk Meilen betreffend den Geschädigten A._____ das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2018.2529/MP, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch, unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).
- Rechtsmittel - 11 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210263-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid Verfügung und Beschluss vom 25. November 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Meilen vom 25. August 2021, ST.2018.2529
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. August 2021 stellte das Statthalteramt dieses Ver- fahren zufolge inzwischen eingetretener Verjährung ein (Urk. 3/1 = Urk. 8/12).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 fristgerecht (Urk. 10, Urk. 8/12 und Urk. 4) Beschwerde erheben, verbunden mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Es sei die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Mei- len vom 25. August 2021 aufzuheben.
3. […]
4. Es sei die Sache zur Durchführung der Untersuchung an die Staatsan- waltschaft See-Oberland zu überweisen.
5. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Staatskasse. Ferner liess er in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde dem Statthalteramt sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Das Statthalteramt beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete innert zweifach er- streckter Frist sodann ausdrücklich auf Antragstellung und Vernehmlassung (Urk. 18 - Urk. 22). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7 und Urk. 8). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. Auf die Vorbringen des
- 3 - Beschwerdeführers ist nachfolgend lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Ent- scheidfindung notwendig, näher einzugehen. II.
1. Parteistandpunkte 1.1. Das Statthalteramt begründet die Einstellung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 30. Juli 2018 nunmehr die Verjährung eingetreten sei. Man habe mit dem Vorgehen im Übertretungsstrafverfahren bis zur Beendigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend die wechselseitige Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 1 zuwarten wollen, zumal die Staatsanwaltschaft bemüht gewesen sei, eine einvernehmliche Lösung durch einen Vergleich zu finden. Hernach sei der Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten gewesen (Urk. 16 S. 1). Bis heute liege jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil aus dem parallel geführten Verfahren vor, weshalb das vorliegende Verfahren zwischenzeitlich verjährt sei (Urk. 3/1 = Urk. 8/12). Der Umstand, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht so lange gedauert habe, könne dabei nicht dem Statthalteramt zum Vorwurf gereichen und es habe sich auch keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer erachtet zusammengefasst behördliches Fehl- verhalten als kausal für die Verjährung. Er moniert im Wesentlichen, das Statt- halteramt habe das Verfahren ungebührlich verschleppt und damit das Beschleu- nigungsgebot verletzt, indem es mit dem weiteren Vorgehen bis zur Beendigung des parallel geführten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer abgewartet habe. Überdies habe das Statthalteramt über sein Vorhaben, den Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens abzuwarten, nie informiert. Ferner habe das Statthalteramt das Verhalten des Beschwerdegegners 1 – ohne vorgängige Untersuchung – als Tätlichkeiten qualifiziert, obwohl der Sachverhalt zumindest einen Anfangsverdacht betreffend eine versuchte einfache Körperverletzung
- 4 - begründe und der gleiche Lebenssachverhalt im Parallelverfahren bei der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung eingestuft worden sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
2. Aufhebung der Einstellungsverfügung 2.1. Nach Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Übertretungsstrafbehörde die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse auf- getreten sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ein solches dauerhaftes Prozesshindernis. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu ent-scheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist. Eine abschliessende Klärung der Verjährungsfrage in einer Einstellungsverfügung bzw. im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist auf jeden Fall nur möglich, sofern die Verjährung bejaht wird (BGE 146 IV 68 E. 2.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Das Statthalteramt qualifizierte das Verhalten des Beschwegegeners 1 als Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche mit Busse bedroht und somit als Übertretung zu qualifizieren ist (Art. 103 StGB), und erachtete diese als verjährt. 2.3. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beim ihm vom Beschwerdegeg- ner 1 verpassten Faustschlag ins Gesicht (Urk. 8/4 S. 9 F/A 57) habe es sich in rechtlicher Hinsicht allenfalls um eine versuchte einfache Körperverletzung ge- handelt. Damit wäre der Tatvorwurf – gleich dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf
– als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 10 Abs. 3 StGB) und die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; Urk. 2 S. 7 f.; vgl. oben Erw. Ziff. II. 1.2). Ein Faustschlag bildet ein typisches Beispiel für Tätlichkeiten, sofern dabei einzig Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirkt
- 5 - wurden, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 3 und N 5). Des Weiteren darf der Schlag höchstens zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens geführt haben, um als Tätlichkeiten und nicht als (einfache) Körperverlet- zung zu gelten (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 3). Auf den Bil- dern des Beschwerdeführers der Fotodokumentation des Kommunalen Polizei- korps des Kantons Zürich vom 30. Juli 2018 (Urk. 8/2) sind keinerlei Blessuren, Hämatome, Gesundheitsschädigungen o.ä. ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Inwiefern die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 vergleichbar wären, und der Schlag des Be- schwerdegegners 1 deshalb als (versuchte) einfache Körperverletzung zu qualifi- zieren wäre bzw. diesbezüglich ein Anfangsverdacht besteht, wurde nicht darge- legt, sondern lediglich pauschal deren unterschiedliche rechtliche Einordnung moniert. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden, dass das Statthalteramt das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und da- mit als Übertretung qualifizierte. Die Strafverfolgungsverjährung tritt bei Übertretungen drei Jahre nach dem Tag ein, an dem die Tat begangen wurde, sofern bis dahin kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 109 und Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. a und Art. 97 Abs. 3 StGB). Die in casu zur Frage stehende Tat soll am 30. Juli 2018 verübt worden sein. Die Tat war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. August 2021 mithin mehr als drei Jahre unbeurteilt geblieben; damit war bei Erlass der Einstellungsverfügung zweifelsohne bereits die Verjährung eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.1. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots durch schlichte Untätigkeit im Verfahren bis hin zum Verjäh- rungseintritt rügen, indem das Statthalteramt den Entscheid im gegen ihn eröffne- ten Strafverfahren betreffend dieselbe wechselseitige Auseinandersetzung abwar- tete (Urk. 2 S. 4 ff.; vgl. oben Erw. Ziff. II. 1.2). Einen Anspruch auf Verfahrensbe-
- 6 - schleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass steht dieser Anspruch aber auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Pri- vatklägerschaft zu (BGer Urteil 1B_441/2019 vom 23.03.2020 E. 2.1 mit Hinweis). 3.2. Gemäss den Akten des Statthalteramts hat die zuständige Statthalterin am
5. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Auskunft betreffend den Verfahrensstand zum gegen den Beschwerdeführer parallel geführten Verfahren ersucht. Die Staatsanwaltschaft teilte sodann auf weitere Nachfrage vom 24. April 2020 am 26. April 2020 mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2020 Anklage erhoben, die Hauptverhandlung jedoch noch nicht anberaumt worden sei und das Statthalteramt wohl diesen Entscheid abwarten müsse. Gemäss weiteren Nachfragen des Statthalteramtes beim zuständigen Bezirksgericht Meilen am
22. Oktober 2020 und 7. April 2021 wurden die Hauptverhandlung auf den
12. November 2020 sowie die Urteilseröffnung auf den 16. April 2021 angesetzt. Schliesslich stellte das Statthalteramt beim Bezirksgericht Meilen am 5. August 2021 ein Gesuch um Zustellung des rechtskräftigen Entscheids, woraufhin dieses über die Berufungsanmeldung orientierte (Urk. 8/6-11). 3.3. Gestützt auf Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte zwecks Verhinderung sich widersprechender Urteile bzw. zur Verwirklichung des Prinzips der materiellen Wahrheit Strafverfahren vereinen, wenn sich Beteiligte gegensei- tiger Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinanderset- zung begangen haben sollen (BGer Urteil 1B_121/2021 vom 10.11.2021 E. 4.1; BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen). Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte beurteilt (Art. 17 Abs. 2 StPO), ansonsten sie von den Übertretungsstrafbehörden verfolgt werden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 GOG ZH). Die Strafprozessordnung versucht sich wider- sprechende Urteile dadurch zwar zu vermeiden, nimmt diese in gewissen Fällen (Art. 30 StPO) aber dennoch hin. Bei drohender Verjährung der Übertretung kön- nen – und sollen – Verfahren getrennt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 361; BGer Urteil 1B_553/2018 vom 20.02.2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Das in Art. 29 Abs. 1 BV
- 7 - und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot setzt auch einer dabei üblichen Sistierung betreffend die (getrennt geführte) Stra- funtersuchung Grenzen. In casu war die erfolgte Aufrechterhaltung einer – wenn auch nicht förmlich angeordneten – Sistierung bis hin zum Eintritt der Strafverfol- gungsverjährung klarerweise nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Übertretungsstrafverfahren wäre spätestens im Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht mehr vor Eintre- ten der Verjährung abgeschlossen werden kann, zum Abschluss zu bringen ge- wesen. 3.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots vorliegt, was festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Eine allenfalls zu erhebende Staatshaftungsklage wäre im Übrigen nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. III.
1. Nachdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung (Urk. 2 S. 2 und S. 8 ff.) erweist sich insoweit als gegenstandslos. 2.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren (nur) teilweise durch; damit steht ihm für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss eine redu- zierte Prozessentschädigung aus der Staatskasse zu. Da er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, ist die Entschädigung praxisge- mäss direkt dem Anwalt auszurichten (Beschlüsse der III. Strafkammer UE190230 vom 13.12.2019 E. 7 und UE190099 vom 15.04.2019 E. 2.4; BGer Ur- teil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers reichte eine Kostennote betreffend die im Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht entstandenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'611.19 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) ins Recht (Urk. 3A/3). Die Honorarnote hält sich an die Vorga- ben von §§ 2, 19 und 22 der Anwaltsgebührenverordnung; der Betrag ist somit
- 8 - ausgewiesen. Zufolge seines teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung aus der Staatskasse ausgangsgemäss auf Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzten. 2.2. Im Umfang seines Unterliegens ist betreffend das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 60 OR verjähren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen aus unerlaubter Hand- lung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Ge- schädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen er- langt hat (Abs. 1) bzw. mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Abs. 3). Aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung erscheint die Zivil- klage aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung grundsätzlich abzuweisen wäre. In der vorliegenden Konstellation, wobei die Aussichtslosigkeit der Zivilklage aufgrund von Fehlverhal- ten der Strafbehörden (Verschleppen des Verfahrens bis hin zur Verjährung) be- wirkt wurde, rechtfertigt es sich hingegen, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch weiter zu prüfen (vgl. BGer Urteil 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt ein Verfahren dann, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen fi-
- 9 - nanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht bezüg- lich der Bedürftigkeit geltend, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mittellos, zumal er Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur Deckung des Existenzbedarfs gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG bezie- hen müsse (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/2). Unter solchen Umständen ist zwar die pro- zessuale Bedürftigkeit in der Regel zu bejahen (BGer Urteil 1D_4/2010 vom 15.06.2010 E. 2.4.2 mit Hinweis) bzw. besteht ein Indiz hierfür (BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Dass die Bedürftigkeit einer EL- berechtigten Person im Ergebnis in der Regel bejaht wird, befreit diese aber nicht von der Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGer Urteil 9C_767/2010 vom 03.02.2011 E. 2.1.4; BGer Urteil 2C_677/2017 vom 21.08.2017 E. 3.5). Vorliegend liess der Beschwerdeführer zwar vorbringen, über keine nennenswerten Vermögenswerte zu verfügen, deren Versilberung es ihm ermöglichen würde, für die Prozesskosten aufzukommen (Urk. 2 S. 9) und reichte einen Beleg für seine Ergänzungsleistun- gen ein (Urk. 3/2). Weitere detaillierte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen und Auslagen (wie bspw. Steuererklärungen/Bankauszüge/Belege zu seinen Le- benshaltungskosten etc.), womit diese Angabe überprüft werden könnten, hat er indessen nicht eingereicht. Angesichts dieser Aktenlage ist es nicht möglich, über die Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 2.3. Mangels Anträgen hat der Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfah- ren sodann keinen Anspruch auf Entschädigung. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- 10 -
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren ST.2018.2529 des Statthalteramts Bezirk Meilen betreffend den Geschädigten A._____ das Beschleunigungs- gebot verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); − das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2018.2529/MP, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch, unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).
6. Rechtsmittel
- 11 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Schmid