opencaselaw.ch

UE210256

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingaben vom 13. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl er- stattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen einen un- bekannten Aufseher (Urk. 14/2), den ehemaligen Gefängnisleiter B._____ (Urk. 14/3) sowie den Mitarbeiter des Sozialdienstes D._____ (Urk. 14/4) des ehemaligen E._____ [Gefängnis] wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Ver- leumdung sowie Amtsmissbrauch.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft fasste den mit den Strafanzeigen vorgebrachten Sachverhalt wie folgt zusammen (Urk. 3 E. 2 ff.): Dem namentlich nicht bekannten Aufseher beziehungsweise dem Be- schwerdegegner 2 werfe der Beschwerdeführer vor, gegenüber dem Sozialdienst unrichtigerweise berichtet zu haben, dass der Beschwerdeführer nach dem Be- such seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter im E._____ am 2. Septem- ber 2020 Anzeichen für ein leicht erigiertes Glied aufgewiesen habe und sich sei- ne Hände im Intimbereich befunden hätten. Der Aufseher habe zudem behauptet, dass es dem Beschwerdeführer sichtlich peinlich gewesen sei, erwischt worden zu sein. Dabei habe der Aufseher schon aufgrund der Kleidung des Beschwerde- führers gar keine solchen Wahrnehmungen machen können. Mit seiner Behaup- tung habe er zudem impliziert, dass der Beschwerdeführer durch das Kind sexuell gereizt worden sei und nicht wegen der Partnerin. Er habe einen Grund gesucht, um dem Beschwerdeführer ein unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen bezie- hungsweise seinen Ruf zu schädigen. Mit diesen angeblichen Beobachtungen sei der Beschwerdeführer weder unmittelbar vor Ort noch in der Folge konfrontiert worden. Die falschen Beschuldigungen hätten dazu geführt, dass die Gefängnis- direktion und der Sozialdienst beeinflusst worden seien. Die wahrheitswidrigen Behauptungen hätten so auch Eingang in den Führungsbericht gefunden und langanhaltende negative Effekte für den Beschwerdeführer und seine Partnerin nach sich gezogen (Urk. 3 E. 2). Den Beschwerdegegnern 1 und 3 werfe der Beschwerdeführer vor, nicht nur die unwahren Behauptungen des Beschwerdegegners 2 im von ihnen unterzeich- neten Führungsbericht vom 14. September 2020 übernommen zu haben, sondern

- 4 - darüber hinaus die dubiosen Aussagen eines weiteren unbekannten Aufsehers, der Postkarten beim Beschwerdeführer gesehen haben soll, welche die Tochter als Sujet zeigten und deren Texte "schräg" seien und bei ihm ein ungutes Gefühl ausgelöst hätten. Zudem sei im Bericht festgehalten worden, dass in Kenntnis der gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bei einer Zellenkontrol- le sämtliche Fotos, Dokumente etc., welche Deliktsrelevanz aufwiesen, fotogra- fiert und der einweisenden Behörde zugestellt worden seien. Gestützt auf diese falschen Behauptungen und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei festgehalten worden, dass dieser aktuell weder über eine Problemeinsicht noch über Empathie gegenüber seiner Tochter verfüge, seine egoistischen Bedürfnisse und diejenigen seiner Partnerin Vorrang hätten und nicht davon auszugehen sei, dass er eine Veränderungsmotivation zeige. Ausserdem hätten die Beschwerde- gegner·1 und 3 Folgendes festgehalten: «Es scheint ihm und seiner Partnerin nicht bewusst zu sein, dass durch sexuelle Übergriffe im Kindsalter einerseits die sexuelle Integrität zerstört wurde, andererseits die körperliche und geistige Ent- wicklung ernsthaften Schaden nehmen kann. Des Weiteren machen das Zusam- mentreffen von körperlicher und seelischer Schädigung durch den Verrat beider Elternteile den sexuellen Kindsmissbrauch zu einem äusserst gravierenden trau- matischen Erlebnis. Die fortwährenden Besuche im E._____, wo das Opfer wei- terhin seinem Peiniger ausgesetzt, fast zur Verfügung gestellt wird, zeigt, dass ohne Rücksicht auf die Geschädigte die egoistischen Bedürfnisse des Täters und der Partnerin Vorrang haben.» Diese Behauptungen seien ebenfalls unbewiesen, zumal die Beschwerdegegner 1-3 keine Angaben zu sexuellen Übergriffen an der Tochter gemacht hätten (Urk. 3 E. 3).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, soweit Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB geltend gemacht würden, handle es sich dabei um Antragsdelikte und der Beschwerdeführer habe spätestens am 18. Oktober 2020 Kenntnis von den sei- ner Ansicht nach ehrverletzenden Äusserungen gehabt, nachdem er am 18. Okto- ber 2020 auf den Führungsbericht vom 14. September 2020 reagiert und den Vor- fall vom 2. September 2020 in Abrede gestellt sowie die Schlussfolgerungen des unbekannten Aufsehers zu den Fotos und Briefen als fehlerhaft bezeichnet habe (Urk. 3 E. 5).

- 5 - Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich die Namen der Beschwerdegeg- ner 1 und 3 gekannt habe, sei aufgrund der Funktion des Aufsehers die Täter- schaft bezüglich des Beschwerdegegners 2 ebenfalls ohne Weiteres eruierbar gewesen, weshalb die Antragsfristen bereits mit Kenntnisnahme der behaupteten Ehrverletzungen am 18. Oktober 2020 begonnen hätten. Die am 13. April 2021 gestellten Strafanträge seien damit verspätet gewesen (Urk. 3 E. 6). Der Beschwerdeführer habe ferner Amtsmissbrauch geltend gemacht, da der Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als Beamter ihn eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt habe, um ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Partne- rin einen Nachteil zuzufügen. Mit demselben Ziel hätten die Beschwerdegegner 1 und 3 ihn des Kindsmissbrauchs bezichtigt und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Dies habe dazu geführt, dass die KESB beeinflusst worden sei, was nun nachteilige Folgen für ihn und die Familie nach sich gezogen habe beziehungs- weis nach sich ziehe (Urk. 3 E. 7). Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschwerdegegner 2 habe ledig- lich Beobachtungen nach einem Besuch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf dem Führungsblatt für Insassen festgehalten und diese an die ihm zuständig scheinenden Stellen intern weitergegeben. Die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten dessen Wahrnehmungen und diejenigen eines zweiten Aufsehers betreffend die Ausgestaltung der Zelle des Insassen mit Fotos, Bildern und Zeitungsausschnit- ten festgehalten und mit eigenen Interpretationen versehen. Dabei hätten sie kei- ne tatbestandsmässige Handlungen vorgenommen, nachdem sie weder Amtsge- walt eingesetzt noch ihre staatlichen Machtbefugnisse missbraucht hätten, wes- halb es an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehle (Urk. 3 E. 8 f.).

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es handle sich bei den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft um Dauerdelikte und die letzte Aufführung der falschen An- schuldigungen sei auf dem Dokument Risikoabklärung der Strafbehörden vom

5. Februar 2021 erfolgt, weshalb die Strafantragsfrist eingehalten worden sei (Urk. 2).

- 6 - Ferner seien alle Beobachtungen und Interpretationen der beanzeigten Per- sonen weder bewiesen noch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die daraus resultierende Diagnose «keine Problemeinsicht, egoistische Bedürfnisse des Täters» und «das Opfer werde weiterhin seinen Peiniger ausge- setzt» seien unstatthaft, da sie einer Vorverurteilung gleichkämen. Dennoch wür- den sie in weiteren massgebenden Dokumenten beschrieben und weiterverbrei- tet, was langanhaltende negative Effekte für den Beschwerdeführer und seine Familie nach sich ziehe (Urk. 2).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernahm die Strafanzeigen zuständigkeitshalber (Urk. 14/9/2) und verfügte am 10. August 2021 die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung gegen die rubrizierten Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3 = Urk. 14/10).

E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 2). Er machte geltend, ihm sei die Nichtanhandnahmeverfügung am 20. August 2021 zugestellt worden (Urk. 2). Zwar wurde die Beschwerde- schrift erst am 31. August 2021 als Einschreiben der Post aufgegeben (Urk. 4), jedoch lässt sich nicht ausschliessen, dass diese bereits innert Frist bis am

30. August 2021 der Anstaltsleitung des Gefängnisses übergeben worden sein könnte. Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen bezie- hungsweise kann dies offen bleiben, nachdem die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, abzuweisen ist.

E. 3.1 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, et- wa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Na- tur sein. Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen beziehungsweise anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.). 3.2.1. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt hatte, handelt es sich bei den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte (Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat, d. h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen

- 7 - den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a). Bei Dauerdelikten beginnt die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3); mithin erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zu- stands beziehungsweise dem Abbruch des deliktischen Verhaltens. Ein Dauerde- likt liegt vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2 f.; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein Dauerdelikt geltend macht und hierfür auf BGE 84 IV 17 verweist, liegt keine einschlägige Rechtsprechung vor, nachdem sich dieser Entscheid des Bundesgerichts mit dem seit längerer Zeit aufgehobenen Tatbestand der Unterdrückung und Fälschung des Personenstands befasste. Bei Ehrverletzungsdelikten gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung sodann eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten um sogenannte Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Täters erschöpft sich in der ehrverletzenden beziehungsweise herabsetzenden Äusse- rung. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Ledig- lich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die An- tragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt beziehungsweise dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen be- ginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts beziehungs- weise sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_ 976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2). Damit ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich die Strafanzeigen des Beschwerdeführers als verspätet erweisen, nachdem er

- 8 - von den beanzeigten Äusserungen aufgrund seiner Stellungnahme zum Inhalt des Führungsberichts vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1) bereits am 18. Okto- ber 2020 Kenntnis erhalten hatte (Urk. 14/5/4). Dass die beanzeigten Äusserun- gen in der Risikoabklärung vom 4. November 2020, die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 abgegeben worden sei (Urk. 14/5/3), erneut aufgeführt wor- den seien (Urk. 14/5/2 S. 19), ändert damit nichts. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Qualifikation von Art. 174 Ziff. 2 StGB nicht einschlägig sein kann, nachdem den Beschwerdegegnern 1-3 mit den Strafanzeigen nicht vorgeworfen wurde, während längerer Zeit die angeb- lichen ehrverletzenden Aussagen geäussert zu haben (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 174 N 4), sondern ihnen das Verfassen des Eintrags vom 2. September 2020 im Führungsblatts (Urk. 14/6/3 S. 1) sowie des Führungsberichts vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1) vorgeworfen wurde. 3.2.2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine (allenfalls) ehrverlet- zende Äusserung eines Beamten durch die Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt ist, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinaus- geht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass die ehrverletzende Äusserung unwahr ist und der Beamte dies bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, schliesst die Anwendung von Art. 14 StGB nicht aus. Wer verpflichtet ist, zu äussern, was er für wahr hält, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welchem es freisteht, ob er sich äussern will oder nicht (BGE 123 IV 97 E. 2c). Vorliegend erfolgten die beanstandeten Äusserungen im Führungsblatt des Beschwerdeführers (Urk. 14/6/3) sowie im Führungsbericht vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1). Damit erfolgten diese Äusserungen im Rahmen der Amts- pflicht der Beschwerdegegner 1-3 und gingen nicht über das Notwendige hinaus, weshalb die Beschwerdegegner sich auch auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen könnten.

- 9 -

E. 3.3 Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs führte die Staatsanwalt- schaft treffend aus, dass kein tatbestandsmässiger Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt, da die Beschwerdegegner 1-3 weder Kraft ihres Amts hoheitliche Verfü- gungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben beziehungsweise nicht jede allfällig fehlerhafte Handlung beziehungsweise nicht jeder behördliche Fehler auch eine Straftat darstellen (Urk. 3 Ziff. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft gab damit in der Nichtanhandnahmeverfügung die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs korrekt wieder (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1) und erwog zu Recht, dass kein tatbestandsmässiges Handeln der Be- schwerdegegner 1-3 vorlag; dem gibt es nichts hinzuzufügen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 16. September 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte (Urk. 8).

- 3 -

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 900 Franken festzusetzen und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner 1-3 entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 8). Nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber im Dienst des Kantons stehenden Personen das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) zur Anwendung (§ 1 HG). Der geschädigten Person steht kein An- spruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i. V. m. § 6 Abs. 4 HG). Demnach wären all- fällige - vorliegend jedoch nicht geltend gemachte - Forderungen des Beschwer- deführers nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, nachdem die

- 10 - Beschwerdegegner 1-3 in ihrer amtlichen Funktion und damit als kantonale Be- amte im ehemaligen E._____ tätig waren. Im Strafverfahren können jedoch nur Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im mate- riellen Privatrecht haben, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels adhäsionsweise geltend machbarer Zivilforderung und im Übrigen auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch des Beschwer- deführers aus Art. 136 StPO auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

E. 5 Ferner gingen am 26. Oktober 2021 sowie am 7. März 2022 unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2021 (Urk. 11) beziehungs- weise vom 3. März 2022 (Urk. 15) ein.

E. 6 Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. II.

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer («persönlich/vertraulich» gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde «eigenhändig») − den Beschwerdegegner 2 («persönlich/vertraulich» gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde «eigenhändig») - 11 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10013151 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10013151, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210256-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Verfügung und Beschluss vom 31. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 10. August 2021, A-1/2021/10013151

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingaben vom 13. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl er- stattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen einen un- bekannten Aufseher (Urk. 14/2), den ehemaligen Gefängnisleiter B._____ (Urk. 14/3) sowie den Mitarbeiter des Sozialdienstes D._____ (Urk. 14/4) des ehemaligen E._____ [Gefängnis] wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Ver- leumdung sowie Amtsmissbrauch.

2. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übernahm die Strafanzeigen zuständigkeitshalber (Urk. 14/9/2) und verfügte am 10. August 2021 die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung gegen die rubrizierten Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3 = Urk. 14/10).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 2). Er machte geltend, ihm sei die Nichtanhandnahmeverfügung am 20. August 2021 zugestellt worden (Urk. 2). Zwar wurde die Beschwerde- schrift erst am 31. August 2021 als Einschreiben der Post aufgegeben (Urk. 4), jedoch lässt sich nicht ausschliessen, dass diese bereits innert Frist bis am

30. August 2021 der Anstaltsleitung des Gefängnisses übergeben worden sein könnte. Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen bezie- hungsweise kann dies offen bleiben, nachdem die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, abzuweisen ist.

4. Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 16. September 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte (Urk. 8).

- 3 -

5. Ferner gingen am 26. Oktober 2021 sowie am 7. März 2022 unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2021 (Urk. 11) beziehungs- weise vom 3. März 2022 (Urk. 15) ein.

6. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft fasste den mit den Strafanzeigen vorgebrachten Sachverhalt wie folgt zusammen (Urk. 3 E. 2 ff.): Dem namentlich nicht bekannten Aufseher beziehungsweise dem Be- schwerdegegner 2 werfe der Beschwerdeführer vor, gegenüber dem Sozialdienst unrichtigerweise berichtet zu haben, dass der Beschwerdeführer nach dem Be- such seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter im E._____ am 2. Septem- ber 2020 Anzeichen für ein leicht erigiertes Glied aufgewiesen habe und sich sei- ne Hände im Intimbereich befunden hätten. Der Aufseher habe zudem behauptet, dass es dem Beschwerdeführer sichtlich peinlich gewesen sei, erwischt worden zu sein. Dabei habe der Aufseher schon aufgrund der Kleidung des Beschwerde- führers gar keine solchen Wahrnehmungen machen können. Mit seiner Behaup- tung habe er zudem impliziert, dass der Beschwerdeführer durch das Kind sexuell gereizt worden sei und nicht wegen der Partnerin. Er habe einen Grund gesucht, um dem Beschwerdeführer ein unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen bezie- hungsweise seinen Ruf zu schädigen. Mit diesen angeblichen Beobachtungen sei der Beschwerdeführer weder unmittelbar vor Ort noch in der Folge konfrontiert worden. Die falschen Beschuldigungen hätten dazu geführt, dass die Gefängnis- direktion und der Sozialdienst beeinflusst worden seien. Die wahrheitswidrigen Behauptungen hätten so auch Eingang in den Führungsbericht gefunden und langanhaltende negative Effekte für den Beschwerdeführer und seine Partnerin nach sich gezogen (Urk. 3 E. 2). Den Beschwerdegegnern 1 und 3 werfe der Beschwerdeführer vor, nicht nur die unwahren Behauptungen des Beschwerdegegners 2 im von ihnen unterzeich- neten Führungsbericht vom 14. September 2020 übernommen zu haben, sondern

- 4 - darüber hinaus die dubiosen Aussagen eines weiteren unbekannten Aufsehers, der Postkarten beim Beschwerdeführer gesehen haben soll, welche die Tochter als Sujet zeigten und deren Texte "schräg" seien und bei ihm ein ungutes Gefühl ausgelöst hätten. Zudem sei im Bericht festgehalten worden, dass in Kenntnis der gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bei einer Zellenkontrol- le sämtliche Fotos, Dokumente etc., welche Deliktsrelevanz aufwiesen, fotogra- fiert und der einweisenden Behörde zugestellt worden seien. Gestützt auf diese falschen Behauptungen und ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei festgehalten worden, dass dieser aktuell weder über eine Problemeinsicht noch über Empathie gegenüber seiner Tochter verfüge, seine egoistischen Bedürfnisse und diejenigen seiner Partnerin Vorrang hätten und nicht davon auszugehen sei, dass er eine Veränderungsmotivation zeige. Ausserdem hätten die Beschwerde- gegner·1 und 3 Folgendes festgehalten: «Es scheint ihm und seiner Partnerin nicht bewusst zu sein, dass durch sexuelle Übergriffe im Kindsalter einerseits die sexuelle Integrität zerstört wurde, andererseits die körperliche und geistige Ent- wicklung ernsthaften Schaden nehmen kann. Des Weiteren machen das Zusam- mentreffen von körperlicher und seelischer Schädigung durch den Verrat beider Elternteile den sexuellen Kindsmissbrauch zu einem äusserst gravierenden trau- matischen Erlebnis. Die fortwährenden Besuche im E._____, wo das Opfer wei- terhin seinem Peiniger ausgesetzt, fast zur Verfügung gestellt wird, zeigt, dass ohne Rücksicht auf die Geschädigte die egoistischen Bedürfnisse des Täters und der Partnerin Vorrang haben.» Diese Behauptungen seien ebenfalls unbewiesen, zumal die Beschwerdegegner 1-3 keine Angaben zu sexuellen Übergriffen an der Tochter gemacht hätten (Urk. 3 E. 3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, soweit Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB geltend gemacht würden, handle es sich dabei um Antragsdelikte und der Beschwerdeführer habe spätestens am 18. Oktober 2020 Kenntnis von den sei- ner Ansicht nach ehrverletzenden Äusserungen gehabt, nachdem er am 18. Okto- ber 2020 auf den Führungsbericht vom 14. September 2020 reagiert und den Vor- fall vom 2. September 2020 in Abrede gestellt sowie die Schlussfolgerungen des unbekannten Aufsehers zu den Fotos und Briefen als fehlerhaft bezeichnet habe (Urk. 3 E. 5).

- 5 - Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich die Namen der Beschwerdegeg- ner 1 und 3 gekannt habe, sei aufgrund der Funktion des Aufsehers die Täter- schaft bezüglich des Beschwerdegegners 2 ebenfalls ohne Weiteres eruierbar gewesen, weshalb die Antragsfristen bereits mit Kenntnisnahme der behaupteten Ehrverletzungen am 18. Oktober 2020 begonnen hätten. Die am 13. April 2021 gestellten Strafanträge seien damit verspätet gewesen (Urk. 3 E. 6). Der Beschwerdeführer habe ferner Amtsmissbrauch geltend gemacht, da der Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als Beamter ihn eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt habe, um ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Partne- rin einen Nachteil zuzufügen. Mit demselben Ziel hätten die Beschwerdegegner 1 und 3 ihn des Kindsmissbrauchs bezichtigt und ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Dies habe dazu geführt, dass die KESB beeinflusst worden sei, was nun nachteilige Folgen für ihn und die Familie nach sich gezogen habe beziehungs- weis nach sich ziehe (Urk. 3 E. 7). Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschwerdegegner 2 habe ledig- lich Beobachtungen nach einem Besuch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf dem Führungsblatt für Insassen festgehalten und diese an die ihm zuständig scheinenden Stellen intern weitergegeben. Die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten dessen Wahrnehmungen und diejenigen eines zweiten Aufsehers betreffend die Ausgestaltung der Zelle des Insassen mit Fotos, Bildern und Zeitungsausschnit- ten festgehalten und mit eigenen Interpretationen versehen. Dabei hätten sie kei- ne tatbestandsmässige Handlungen vorgenommen, nachdem sie weder Amtsge- walt eingesetzt noch ihre staatlichen Machtbefugnisse missbraucht hätten, wes- halb es an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehle (Urk. 3 E. 8 f.).

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es handle sich bei den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft um Dauerdelikte und die letzte Aufführung der falschen An- schuldigungen sei auf dem Dokument Risikoabklärung der Strafbehörden vom

5. Februar 2021 erfolgt, weshalb die Strafantragsfrist eingehalten worden sei (Urk. 2).

- 6 - Ferner seien alle Beobachtungen und Interpretationen der beanzeigten Per- sonen weder bewiesen noch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die daraus resultierende Diagnose «keine Problemeinsicht, egoistische Bedürfnisse des Täters» und «das Opfer werde weiterhin seinen Peiniger ausge- setzt» seien unstatthaft, da sie einer Vorverurteilung gleichkämen. Dennoch wür- den sie in weiteren massgebenden Dokumenten beschrieben und weiterverbrei- tet, was langanhaltende negative Effekte für den Beschwerdeführer und seine Familie nach sich ziehe (Urk. 2). 3.1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, et- wa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Na- tur sein. Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen beziehungsweise anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.). 3.2.1. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt hatte, handelt es sich bei den beanzeigten Ehrverletzungsdelikten um Antragsdelikte (Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat, d. h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen

- 7 - den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a). Bei Dauerdelikten beginnt die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3); mithin erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zu- stands beziehungsweise dem Abbruch des deliktischen Verhaltens. Ein Dauerde- likt liegt vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2 f.; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein Dauerdelikt geltend macht und hierfür auf BGE 84 IV 17 verweist, liegt keine einschlägige Rechtsprechung vor, nachdem sich dieser Entscheid des Bundesgerichts mit dem seit längerer Zeit aufgehobenen Tatbestand der Unterdrückung und Fälschung des Personenstands befasste. Bei Ehrverletzungsdelikten gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung sodann eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten um sogenannte Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Täters erschöpft sich in der ehrverletzenden beziehungsweise herabsetzenden Äusse- rung. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Ledig- lich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die An- tragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt beziehungsweise dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen be- ginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts beziehungs- weise sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_ 976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2). Damit ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich die Strafanzeigen des Beschwerdeführers als verspätet erweisen, nachdem er

- 8 - von den beanzeigten Äusserungen aufgrund seiner Stellungnahme zum Inhalt des Führungsberichts vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1) bereits am 18. Okto- ber 2020 Kenntnis erhalten hatte (Urk. 14/5/4). Dass die beanzeigten Äusserun- gen in der Risikoabklärung vom 4. November 2020, die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 abgegeben worden sei (Urk. 14/5/3), erneut aufgeführt wor- den seien (Urk. 14/5/2 S. 19), ändert damit nichts. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch die Qualifikation von Art. 174 Ziff. 2 StGB nicht einschlägig sein kann, nachdem den Beschwerdegegnern 1-3 mit den Strafanzeigen nicht vorgeworfen wurde, während längerer Zeit die angeb- lichen ehrverletzenden Aussagen geäussert zu haben (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 174 N 4), sondern ihnen das Verfassen des Eintrags vom 2. September 2020 im Führungsblatts (Urk. 14/6/3 S. 1) sowie des Führungsberichts vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1) vorgeworfen wurde. 3.2.2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine (allenfalls) ehrverlet- zende Äusserung eines Beamten durch die Amtspflicht gemäss Art. 14 StGB ge- rechtfertigt ist, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinaus- geht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass die ehrverletzende Äusserung unwahr ist und der Beamte dies bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, schliesst die Anwendung von Art. 14 StGB nicht aus. Wer verpflichtet ist, zu äussern, was er für wahr hält, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welchem es freisteht, ob er sich äussern will oder nicht (BGE 123 IV 97 E. 2c). Vorliegend erfolgten die beanstandeten Äusserungen im Führungsblatt des Beschwerdeführers (Urk. 14/6/3) sowie im Führungsbericht vom 14. September 2020 (Urk. 14/5/1). Damit erfolgten diese Äusserungen im Rahmen der Amts- pflicht der Beschwerdegegner 1-3 und gingen nicht über das Notwendige hinaus, weshalb die Beschwerdegegner sich auch auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen könnten.

- 9 - 3.3. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs führte die Staatsanwalt- schaft treffend aus, dass kein tatbestandsmässiger Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt, da die Beschwerdegegner 1-3 weder Kraft ihres Amts hoheitliche Verfü- gungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben beziehungsweise nicht jede allfällig fehlerhafte Handlung beziehungsweise nicht jeder behördliche Fehler auch eine Straftat darstellen (Urk. 3 Ziff. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft gab damit in der Nichtanhandnahmeverfügung die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs korrekt wieder (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1) und erwog zu Recht, dass kein tatbestandsmässiges Handeln der Be- schwerdegegner 1-3 vorlag; dem gibt es nichts hinzuzufügen. 3.4. Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 900 Franken festzusetzen und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner 1-3 entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 4.2. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 8). Nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber im Dienst des Kantons stehenden Personen das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) zur Anwendung (§ 1 HG). Der geschädigten Person steht kein An- spruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i. V. m. § 6 Abs. 4 HG). Demnach wären all- fällige - vorliegend jedoch nicht geltend gemachte - Forderungen des Beschwer- deführers nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, nachdem die

- 10 - Beschwerdegegner 1-3 in ihrer amtlichen Funktion und damit als kantonale Be- amte im ehemaligen E._____ tätig waren. Im Strafverfahren können jedoch nur Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im mate- riellen Privatrecht haben, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mangels adhäsionsweise geltend machbarer Zivilforderung und im Übrigen auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch des Beschwer- deführers aus Art. 136 StPO auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer («persönlich/vertraulich» gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde «eigenhändig») − den Beschwerdegegner 2 («persönlich/vertraulich» gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde «eigenhändig»)

- 11 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10013151 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2021/10013151, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi