Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und A._____. Den Beschuldigten wurde mehrfache qualifi- zierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt. Die Vorwürfe basieren auf den Strafanzeigen von D._____, E._____, F._____ sowie B._____. Letztgenannte warf den Beschuldigten vor, ihr durch kriminelles Handeln ei- nen Vermögensschaden von rund USD 40 Mio. zugefügt zu haben (vgl. Urk. 3/5 S. 2-3). B._____ konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 6 S. 1). Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten C._____ und B._____ durch. Der ebenfalls anwesende Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte der Privatklägerin eine Reihe von Ergänzungsfragen. Unter anderem fragte er sie, was sie dem Beschuldigten A._____ konkret vorwerfe. Schliesslich fragte er sie, ob sie angesichts der Tatsache, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschul- digten A._____ nicht erhärten lasse, an den Vorwürfen gegen diesen fest- halte oder ob sie die Anzeige zurückziehe und erkläre, dass sie kein Interes- se mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten A._____ habe. B._____ antwortete, dass darüber nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft zu ent- scheiden habe. Auf diese Antwort hin erstattete der Verteidiger des Be- schuldigten A._____ zuhanden des Protokolls Anzeige und Strafantrag ge- gen B._____ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (Urk. 6 S. 1 und S. 2).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft entschied am 5. August 2021, gegen B._____ kein Strafverfahren an Hand zu nehmen, da keine Hinweise auf eine Straftat vor- lägen (Urk. 6 S. 3).
E. 3 A._____ (fortan Beschwerdeführer) liess bei der hiesigen Kammer Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
- 3 - heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzungsdelikten, insbesondere Verleumdung, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu eröff- nen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung zunächst fest, dass diverse Personen Anzeige gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten C._____ erstattet hätten, der Tatverdacht nicht nur den Beschuldigten C._____, sondern auch den Be- schwerdeführer betreffe und demzufolge gegen beide Beschuldigten eine Strafuntersuchung habe eröffnet werden müssen (Urk. 6 S. 2-3). Gegen den Beschwerdeführer habe sich der Tatverdacht bis anhin zwar nicht weiter erhärtet. Dies bedeute aber nicht, dass die Strafanzeige der Be- schwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifi- zieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund verschiedener Zah- lungsaufträge und Unterlagen, auf welchen die Unterschrift des Beschwer- deführers figuriere, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdeführer als Mittäter des Beschuldigten C._____ fungiert habe oder zumindest in strafrechtlich relevanter Weise in dessen Machenschaften in- volviert gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen, die Strafanzeige zurückzuziehen oder ein Desinteresse an der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu erklären. Vielmehr sei es Sache der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob die Untersuchung mit einer Ein- stellungsverfügung, einem Strafbefehl oder der Erhebung einer Anklage er- ledigt werde (Urk. 6 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess vorab darauf hinweisen, dass der Tatverdacht gegen ihn nunmehr vollständig entkräftet sei (Urk. 2 S. 3-4). Der Beschuldig- te C._____ habe ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schwerdegegnerin vollständig entlastet. Zudem hätten alle Parteien voll- ständig Akteneinsicht gehabt. In den Akten gebe es keinen einzigen Hinweis
- 5 - dafür, dass der Beschwerdeführer sich auf irgendeine Art strafbar gemacht haben könnte (Urk. 2 S. 3-4). Dennoch habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der Konfrontationseinvernahme mehrfach delik- tisches Verhalten vorgeworfen. Die Frage des Verteidigers, ob sie die Straf- anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückziehen wolle, habe die Be- schwerdegegnerin mit einem klaren Nein beantwortet. Damit habe sie impli- zit bestätigt, dass sie an ihren Behauptungen festhalte und der Beschwerde- führer ein krimineller Bankier sei, der zum Schaden seiner Kunden Strafta- ten begangen habe (Urk. 2 S. 4). Weiter räumte der Beschwerdegegner ein, es sei "nachvollziehbar", dass die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der falschen Anschuldigung als nicht erfüllt betrachte, da das Strafverfahren gegen ihn bereits initiiert worden sei und deshalb kein Raum für ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin auf der Grundlage eines Sachverhalts bestehe, der dem bereits eröffne- ten Strafverfahren zugrunde liege (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe jedoch nicht begründet, weshalb die Ehrverlet- zungstatbestände, insbesondere der Tatbestand der Verleumdung, nicht er- füllt worden sein könnten. Vielmehr scheine sie davon auszugehen, dass die Nichtanwendbarkeit des Tatbestands der falschen Anschuldigung den Aus- schluss des Tatbestands der Verleumdung nach sich ziehe (Urk. 2 S. 5). Nach der Gerichtspraxis sei die Staatsanwaltschaft indessen verpflichtet, die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen, wenn eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht worden sei. Eine Anzeige wegen dieses Delikts beinhalte implizit immer auch einen Strafantrag zur Verfolgung von Ehrver- letzungsdelikten, die durch die Anschuldigungen begangen worden sein könnten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag wegen Ver- leumdung die üble Nachrede mitumfasse (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe davon Kenntnis gehabt, dass der Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer dahingefallen sei. Dennoch habe sie ihn in der Konfrontationseinvernahme durch die Äusserung unberechtigter Vor- würfe mutmasslich in seiner Ehre verletzt und sich mutmasslich der Ver-
- 6 - leumdung schuldig gemacht. Jedenfalls sei dieser Verdacht nicht von vorn- herein von der Hand zu weisen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien demnach nicht gegeben (Urk. 2 S. 6-7). In der Replik legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche Äusse- rungen der Beschwerdegegnerin als ehrverletzend zu betrachten seien (Urk. 31 S. 3-5) und aus welchen Gründen der Tatverdacht der Beteiligung an den Straftaten des Beschuldigten C._____ nicht mehr bestehe resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten C._____ sowie des Be- schwerdeführers nicht zu bezweifeln seien (Urk. 31 S. 6-9 und S. 10-17). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Staatsanwalt- schaft den Tatbestand der üblen Nachrede ebenfalls hätte prüfen müssen (Urk. 31 S. 9-10).
4. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme liess der Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag wegen falscher Anschuldigung und Verleum- dung erheben. In der Beschwerdeschrift hielt er am Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht länger fest, machte aber Verleumdung und zusätzlich üble Nachrede geltend. Beim Strafantrag handelt es sich um eine auslegungsbedürftige Willenser- klärung (BGE 115 IV 1 E. 2b). Die Erklärung der antragsberechtigten Person ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von rechtserheblichen Willenserklärungen zu interpretieren (BGE 115 IV 1 E. 2b). Mithin ist im kon- kreten Fall durch Auslegung zu ermitteln, welche Straftatbestände ein Straf- antrag erfasst. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafantrag des Be- schwerdeführers resp. dessen Verteidigers nur Behauptungen erfasste, die in der Konfrontationseinvernahme wider besseres Wissen aufgestellt wurden (Verleumdung, Art. 174 StGB), oder ob auch Behauptungen gemeint waren, die zwar ehrenrührig, aber nicht wider besseres Wissen erfolgten (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann diese Frage indessen offen bleiben.
- 7 -
E. 4 In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Pro- zesskaution von CHF 1'800.-- zu leisten (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandete, die Staatsanwaltschaft habe sich da- rauf beschränkt, zu prüfen, ob der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt worden sei. Den Vorwurf der Verleumdung habe sie ausser Acht ge- lassen. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig. Auf Seite 3 der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 6) hielt die Staatsanwaltschaft explizit fest, dass sich der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bis- her nicht erhärtet habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Anzeige der Be- schwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifi- zieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Bankunterlagen be- rechtigterweise von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. In der Erstattung der Strafanzeige könne weder eine falsche An- schuldigung noch eine Verleumdung erkannt werden. Diesen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht der Verleumdung als nicht gegeben erachtete. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den zur An- zeige gebrachten Tatbestand der Verleumdung nicht geprüft, geht offen- sichtlich fehl.
E. 6.1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung o- der Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich wegen Ver- leumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Qualifizierung der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), i.e. eine üb- le Nachrede wider besseres Wissen. Wer allerdings handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht strafbar, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder nach ei- nem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Auf diese Be- stimmung können sich Verfahrensparteien und ihre Rechtsvertreter für Äusserungen vor Gericht oder in einer Strafuntersuchung berufen, voraus- gesetzt, dass ihre Äusserungen sachbezogen sind, nicht eindeutig über das
- 8 - Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besse- res Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet wurden (BGE 131 IV 154 E. 1.3).
E. 6.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine von mehreren Privat- klägern und Privatklägerinnen, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatteten. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass zu Beginn der Strafuntersuchung ein Tatverdacht gegen ihn vorlag und der Tatbestand der falschen Anschuldigung demnach nicht erfüllt wurde. An der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten C._____ und der Beschwerdegegnerin vertrat diese ihren Standpunkt als mutmass- lich Geschädigte und Privatklägerin. Dazu war sie ohne Weiteres befugt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer machte nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin über das Notwendige hinaus ehrenrührige Äusserungen getätigt hätte. Dies wäre anhand der in der Replik zitierten Äusserungen denn auch nicht erkennbar (vgl. Urk. 31 S. 3-5). Gemäss der angefochtenen Verfügung hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bis anhin nicht verdichtet. Wie die Staatsanwalt- schaft indessen zu Recht festhielt, bedeutet dies nicht, dass die Beschwer- degegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Aussagen resp. die Anzeige zu- rückzuziehen. Im Gegenteil verhielt sich die Beschwerdegegnerin gesetzes- konform, indem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Erledi- gung der Straf-untersuchung Sache der Staatsanwaltschaft sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob weite- re Beweismittel erhältlich sind, welche den Verdacht gegen den Beschwer- deführer erhärten könnten. Insbesondere wird sie im Gesamtzusammen- hang der Untersuchung darüber zu befinden haben, ob die entlastenden Aussagen des Beschuldigten C._____ glaubhaft sind und der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer tatsächlich beseitigt ist und ob es weitere be- lastende Hinweise gibt, denen sie nachzugehen hat. Was indessen die Be- schwerdegegnerin betrifft, so entschied die Staatsanwaltschaft mangels
- 9 - Hinweisen auf ein strafbares Verhalten zu Recht, gegen sie kein Strafverfah- ren an die Hand zu nehmen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht an- geht, die Privatklägerschaft mit Gegenanzeigen zum Rückzug ihrer Strafan- zeigen zu bewegen, um diese in der ihn selbst betreffenden Strafuntersu- chung mundtot zu machen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution von CHF 1'800.-- zu beziehen. Nach der Rechtsprechung geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnah- me des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech- te zulasten des Staates, wenn die Strafuntersuchung ein Offizialdelikt betrifft (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO) (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die vor- liegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betrifft aus- schliesslich Antragsdelikte (Verleumdung, üble Nachrede). Demnach ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin für die angemes- sene Ausübung ihrer Verteidigung zu entschädigen. Diese ist unter Berück- sichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands und der Verantwortung des Verteidigers auf CHF 3'800 (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger der Beschwerdegegnerin, dreifach, für sich und zuhan- den der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2021/10025824 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210251-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 1. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____, 1 substituiert durch Rechtsanwalt MLaw and Economics Y2._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 5. August 2021, A-6/2021/10025824
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und A._____. Den Beschuldigten wurde mehrfache qualifi- zierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt. Die Vorwürfe basieren auf den Strafanzeigen von D._____, E._____, F._____ sowie B._____. Letztgenannte warf den Beschuldigten vor, ihr durch kriminelles Handeln ei- nen Vermögensschaden von rund USD 40 Mio. zugefügt zu haben (vgl. Urk. 3/5 S. 2-3). B._____ konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 6 S. 1). Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschuldigten C._____ und B._____ durch. Der ebenfalls anwesende Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte der Privatklägerin eine Reihe von Ergänzungsfragen. Unter anderem fragte er sie, was sie dem Beschuldigten A._____ konkret vorwerfe. Schliesslich fragte er sie, ob sie angesichts der Tatsache, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschul- digten A._____ nicht erhärten lasse, an den Vorwürfen gegen diesen fest- halte oder ob sie die Anzeige zurückziehe und erkläre, dass sie kein Interes- se mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten A._____ habe. B._____ antwortete, dass darüber nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft zu ent- scheiden habe. Auf diese Antwort hin erstattete der Verteidiger des Be- schuldigten A._____ zuhanden des Protokolls Anzeige und Strafantrag ge- gen B._____ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (Urk. 6 S. 1 und S. 2).
2. Die Staatsanwaltschaft entschied am 5. August 2021, gegen B._____ kein Strafverfahren an Hand zu nehmen, da keine Hinweise auf eine Straftat vor- lägen (Urk. 6 S. 3).
3. A._____ (fortan Beschwerdeführer) liess bei der hiesigen Kammer Be- schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
- 3 - heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzungsdelikten, insbesondere Verleumdung, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu eröff- nen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
4. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Pro- zesskaution von CHF 1'800.-- zu leisten (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 16). Die Be- schwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 24 S. 2). Der Beschwerdeführer replizierte unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Duplik ins Recht (Urk. 37). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Vorliegend wird eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), der sich aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip ableitet (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies trifft zu bei offensichtlicher Straflo-
- 4 - sigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Strafverfahren eröffnet werden (BGer, Urteile 6B_594/2021 vom 6.9.21 E. 7; 6B_700/2020 vom 17.8.21 E. 3.3). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung zunächst fest, dass diverse Personen Anzeige gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten C._____ erstattet hätten, der Tatverdacht nicht nur den Beschuldigten C._____, sondern auch den Be- schwerdeführer betreffe und demzufolge gegen beide Beschuldigten eine Strafuntersuchung habe eröffnet werden müssen (Urk. 6 S. 2-3). Gegen den Beschwerdeführer habe sich der Tatverdacht bis anhin zwar nicht weiter erhärtet. Dies bedeute aber nicht, dass die Strafanzeige der Be- schwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifi- zieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund verschiedener Zah- lungsaufträge und Unterlagen, auf welchen die Unterschrift des Beschwer- deführers figuriere, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Be- schwerdeführer als Mittäter des Beschuldigten C._____ fungiert habe oder zumindest in strafrechtlich relevanter Weise in dessen Machenschaften in- volviert gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen, die Strafanzeige zurückzuziehen oder ein Desinteresse an der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu erklären. Vielmehr sei es Sache der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob die Untersuchung mit einer Ein- stellungsverfügung, einem Strafbefehl oder der Erhebung einer Anklage er- ledigt werde (Urk. 6 S. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer liess vorab darauf hinweisen, dass der Tatverdacht gegen ihn nunmehr vollständig entkräftet sei (Urk. 2 S. 3-4). Der Beschuldig- te C._____ habe ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schwerdegegnerin vollständig entlastet. Zudem hätten alle Parteien voll- ständig Akteneinsicht gehabt. In den Akten gebe es keinen einzigen Hinweis
- 5 - dafür, dass der Beschwerdeführer sich auf irgendeine Art strafbar gemacht haben könnte (Urk. 2 S. 3-4). Dennoch habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der Konfrontationseinvernahme mehrfach delik- tisches Verhalten vorgeworfen. Die Frage des Verteidigers, ob sie die Straf- anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückziehen wolle, habe die Be- schwerdegegnerin mit einem klaren Nein beantwortet. Damit habe sie impli- zit bestätigt, dass sie an ihren Behauptungen festhalte und der Beschwerde- führer ein krimineller Bankier sei, der zum Schaden seiner Kunden Strafta- ten begangen habe (Urk. 2 S. 4). Weiter räumte der Beschwerdegegner ein, es sei "nachvollziehbar", dass die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der falschen Anschuldigung als nicht erfüllt betrachte, da das Strafverfahren gegen ihn bereits initiiert worden sei und deshalb kein Raum für ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegne- rin auf der Grundlage eines Sachverhalts bestehe, der dem bereits eröffne- ten Strafverfahren zugrunde liege (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe jedoch nicht begründet, weshalb die Ehrverlet- zungstatbestände, insbesondere der Tatbestand der Verleumdung, nicht er- füllt worden sein könnten. Vielmehr scheine sie davon auszugehen, dass die Nichtanwendbarkeit des Tatbestands der falschen Anschuldigung den Aus- schluss des Tatbestands der Verleumdung nach sich ziehe (Urk. 2 S. 5). Nach der Gerichtspraxis sei die Staatsanwaltschaft indessen verpflichtet, die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen, wenn eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht worden sei. Eine Anzeige wegen dieses Delikts beinhalte implizit immer auch einen Strafantrag zur Verfolgung von Ehrver- letzungsdelikten, die durch die Anschuldigungen begangen worden sein könnten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag wegen Ver- leumdung die üble Nachrede mitumfasse (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe davon Kenntnis gehabt, dass der Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer dahingefallen sei. Dennoch habe sie ihn in der Konfrontationseinvernahme durch die Äusserung unberechtigter Vor- würfe mutmasslich in seiner Ehre verletzt und sich mutmasslich der Ver-
- 6 - leumdung schuldig gemacht. Jedenfalls sei dieser Verdacht nicht von vorn- herein von der Hand zu weisen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien demnach nicht gegeben (Urk. 2 S. 6-7). In der Replik legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche Äusse- rungen der Beschwerdegegnerin als ehrverletzend zu betrachten seien (Urk. 31 S. 3-5) und aus welchen Gründen der Tatverdacht der Beteiligung an den Straftaten des Beschuldigten C._____ nicht mehr bestehe resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten C._____ sowie des Be- schwerdeführers nicht zu bezweifeln seien (Urk. 31 S. 6-9 und S. 10-17). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Staatsanwalt- schaft den Tatbestand der üblen Nachrede ebenfalls hätte prüfen müssen (Urk. 31 S. 9-10).
4. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme liess der Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag wegen falscher Anschuldigung und Verleum- dung erheben. In der Beschwerdeschrift hielt er am Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht länger fest, machte aber Verleumdung und zusätzlich üble Nachrede geltend. Beim Strafantrag handelt es sich um eine auslegungsbedürftige Willenser- klärung (BGE 115 IV 1 E. 2b). Die Erklärung der antragsberechtigten Person ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von rechtserheblichen Willenserklärungen zu interpretieren (BGE 115 IV 1 E. 2b). Mithin ist im kon- kreten Fall durch Auslegung zu ermitteln, welche Straftatbestände ein Straf- antrag erfasst. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafantrag des Be- schwerdeführers resp. dessen Verteidigers nur Behauptungen erfasste, die in der Konfrontationseinvernahme wider besseres Wissen aufgestellt wurden (Verleumdung, Art. 174 StGB), oder ob auch Behauptungen gemeint waren, die zwar ehrenrührig, aber nicht wider besseres Wissen erfolgten (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann diese Frage indessen offen bleiben.
- 7 -
5. Der Beschwerdeführer beanstandete, die Staatsanwaltschaft habe sich da- rauf beschränkt, zu prüfen, ob der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt worden sei. Den Vorwurf der Verleumdung habe sie ausser Acht ge- lassen. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig. Auf Seite 3 der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 6) hielt die Staatsanwaltschaft explizit fest, dass sich der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bis- her nicht erhärtet habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Anzeige der Be- schwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifi- zieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Bankunterlagen be- rechtigterweise von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. In der Erstattung der Strafanzeige könne weder eine falsche An- schuldigung noch eine Verleumdung erkannt werden. Diesen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht der Verleumdung als nicht gegeben erachtete. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den zur An- zeige gebrachten Tatbestand der Verleumdung nicht geprüft, geht offen- sichtlich fehl. 6. 6.1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung o- der Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich wegen Ver- leumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Qualifizierung der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), i.e. eine üb- le Nachrede wider besseres Wissen. Wer allerdings handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht strafbar, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder nach ei- nem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Auf diese Be- stimmung können sich Verfahrensparteien und ihre Rechtsvertreter für Äusserungen vor Gericht oder in einer Strafuntersuchung berufen, voraus- gesetzt, dass ihre Äusserungen sachbezogen sind, nicht eindeutig über das
- 8 - Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besse- res Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet wurden (BGE 131 IV 154 E. 1.3). 6.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine von mehreren Privat- klägern und Privatklägerinnen, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatteten. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass zu Beginn der Strafuntersuchung ein Tatverdacht gegen ihn vorlag und der Tatbestand der falschen Anschuldigung demnach nicht erfüllt wurde. An der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten C._____ und der Beschwerdegegnerin vertrat diese ihren Standpunkt als mutmass- lich Geschädigte und Privatklägerin. Dazu war sie ohne Weiteres befugt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer machte nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin über das Notwendige hinaus ehrenrührige Äusserungen getätigt hätte. Dies wäre anhand der in der Replik zitierten Äusserungen denn auch nicht erkennbar (vgl. Urk. 31 S. 3-5). Gemäss der angefochtenen Verfügung hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bis anhin nicht verdichtet. Wie die Staatsanwalt- schaft indessen zu Recht festhielt, bedeutet dies nicht, dass die Beschwer- degegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Aussagen resp. die Anzeige zu- rückzuziehen. Im Gegenteil verhielt sich die Beschwerdegegnerin gesetzes- konform, indem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Erledi- gung der Straf-untersuchung Sache der Staatsanwaltschaft sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob weite- re Beweismittel erhältlich sind, welche den Verdacht gegen den Beschwer- deführer erhärten könnten. Insbesondere wird sie im Gesamtzusammen- hang der Untersuchung darüber zu befinden haben, ob die entlastenden Aussagen des Beschuldigten C._____ glaubhaft sind und der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer tatsächlich beseitigt ist und ob es weitere be- lastende Hinweise gibt, denen sie nachzugehen hat. Was indessen die Be- schwerdegegnerin betrifft, so entschied die Staatsanwaltschaft mangels
- 9 - Hinweisen auf ein strafbares Verhalten zu Recht, gegen sie kein Strafverfah- ren an die Hand zu nehmen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht an- geht, die Privatklägerschaft mit Gegenanzeigen zum Rückzug ihrer Strafan- zeigen zu bewegen, um diese in der ihn selbst betreffenden Strafuntersu- chung mundtot zu machen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution von CHF 1'800.-- zu beziehen. Nach der Rechtsprechung geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnah- me des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech- te zulasten des Staates, wenn die Strafuntersuchung ein Offizialdelikt betrifft (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO) (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die vor- liegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betrifft aus- schliesslich Antragsdelikte (Verleumdung, üble Nachrede). Demnach ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin für die angemes- sene Ausübung ihrer Verteidigung zu entschädigen. Diese ist unter Berück- sichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands und der Verantwortung des Verteidigers auf CHF 3'800 (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger der Beschwerdegegnerin, dreifach, für sich und zuhan- den der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2021/10025824 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder