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UE210235

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-03-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 9. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wegen Urkundenfälschung, versuchtem Prozessbetrug, Dro- hung und Nötigung erstatten (Urk. 13/1/1). Gemäss dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der Urkundenfäl- schung und des versuchten Prozessbetrugs soll der Beschwerdegegner auf einer vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Firma "C._____ GmbH " ausgestellten Rechnung das von ihm unterschriftlich bestätigte Einverständnis mit der Rech- nung entfernt und die Rechnung dadurch verfälscht haben. Durch diese Entfer- nung soll sich der Beschwerdegegner einen Vorteil versprochen haben, da die Verfälschung mit seiner Entlassung aus dem schriftlich bestätigten Einverständnis in die Bedingungen der "C._____ GmbH " verbunden sei. Jene gefälschte Rech- nung soll der Beschwerdegegner sodann sowohl in einem Strafverfahren gegen- über der Staatsanwaltschaft als auch in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen- über einem Gericht verwendet haben (Urk. 13/1/1). Was diese beiden erwähnten Verfahren betrifft, handelt es sich um ein von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren, welches gestützt auf eine Strafanzeige des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 in Gang gesetzt wur- de (Urk. 14 S. 2; Urk. 13/5 S. 2), sowie um ein von der "C._____ GmbH " gegen den Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Willisau geführtes Rechtsöffnungs- verfahren (Urk. 13/1/3). Überdies liess der Beschwerdeführer zur Anzeige brin- gen, dass er im Januar 2021 mehrfach fernmündlich und persönlich vom Be- schwerdegegner mit Schäden gegen Leib und Leben bedroht worden sei. Am

18. Januar 2021 seien zudem Personenschützer des Beschwerdegegners am Geschäftssitz der "C._____ GmbH " erschienen, welche ihn und sein Geschäft beobachtet und ihn gar verfolgt hätten. Dadurch sei er eingeschüchtert worden und er habe sich dadurch ernsthaft in Angst versetzt gefühlt. Da er aus diesem Grund in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei, zumal er aus Si- cherheitsgründen seinen Wohnort habe verlassen und sein Bewegungsbild um-

- 3 - fassend habe verändern müssen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass aufgrund dieser Begebenheiten ein Tatverdacht betreffend Dro- hung und Nötigung bestehe (Urk. 13/1/1).

E. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.

E. 1.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom

E. 1.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom

26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

E. 2.1 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwer- degegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass grundsätz- lich zwecks Vermeidung von "Doppelspurigkeiten" (z. B. gegenseitige Informatio- nen über die eigenen Bemühungen, Aktenstudium) nur ein Entschädigungsan- spruch für notwendige und angemessene Bemühungen eines einzigen Rechts- beistands besteht. Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insge- samt als wenig komplex zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Es wurden eine rund achtseitige Beschwerdeantwort (Urk. 14), eine knapp vierseitige ergänzende Beschwerdeantwort (Urk. 22), eine zweiseitige Duplik (Urk. 37) sowie diverse Beilagen (Urk. 15/1-16; Urk. 23/1-2) eingereicht. Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschriften waren neben den Strafan- zeigeakten, in welche der Beschwerdegegner im Rahmen dieses Verfahrens erstmals Einsicht erhielt (Urk. 14 S. 2; Urk. 18), die rund zwölfseitige Beschwerde (Urk. 2), die dreiseitige Replik (Urk. 30) sowie insgesamt vier Präsidialverfügun-

- 21 - gen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die durch den Beschwer- deführer zu entrichtende Entschädigung des Beschwerdegegners für das Be- schwerdeverfahren auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Ent- schädigung ist dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 400.– aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass bereits der Um- stand alleine, dass ein Einverständnis von einer Rechnung entfernt werde und diese Rechnung dann im Rahmen eines Straf- und eines Rechtsöffnungsverfah- rens verwendet werde, einen Anfangsverdacht auf Urkundenfälschung begründe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei dabei konkret im Versuch, Vermö- gensvorteile zu Erlangen oder die Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewir- ken bzw. die Integrität einer Person herabzusetzen, zu erkennen (Urk. 30 S. 1 f.). Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die Staatsanwaltschaft jedenfalls bereits aus diesem Grund gehalten gewesen, die Sach- und Motivlage zu untersuchen (Urk. 2 S. 8). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keinerlei Vorteile aus dem Umstand der auf der Rechnung fehlenden Unterschrift abgeleitet habe, zumal er

- 10 - behauptet habe, dass es sich bei der Rechnung ohne Unterschrift nicht um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Der Beschwerdegegner habe diese Rechnung damit gerade als Beleg zur Begründung dafür verwendet, dass sich auf dieser keine Bestätigung von ihm befinde und die Forderung daher auch nicht durchgesetzt werden könne (Urk. 2 S. 8 f.). Weiter sei im Rechtsöff- nungsverfahren auch von Relevanz, dass der Rechnungsadressat geändert wor- den sei, zumal sich die Passivlegitimation nach dem Schuldner richte. Entspre- chend sei auch ein Motiv dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner den Rechnungsadressaten von ihm persönlich zu "D._____ AG & E._____ AG" geän- dert haben könnte (Urk. 2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer merkt weiter an, dass ihm im gegen ihn geführten Strafverfahren, in welchem der Beschwerdegegner die aus seiner Sicht gefälschte Rechnung ebenfalls verwendet habe, bisher keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Er macht jedoch geltend, dass auch in Bezug auf jenes Verfahren allenfalls abzuklären sei, für welche Argumen- tationskette der Beschwerdegegner die aus seiner Sicht verfälschte Rechnung verwendet habe (Urk. 2 S. 10). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch ein Anfangsverdacht wegen versuchten Prozessbetrugs vorliege, da die Verwendung der Rechnung ohne schriftliche Bestätigung im Rechtsöffnungsver- fahren zu einer Täuschung des Gerichts und damit dazu hätte führen können, dass er sein Recht nicht hätte durchsetzen können (Urk. 2 S. 11).

E. 2.4 Urkundendelikte (Art. 251-257 StGB; Art. 317-317bis StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn das Delikt auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 sowie 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1.; je m. H.).

E. 2.4.1 Der Beschwerdegegner bestreitet, eine vom Beschwerdeführer ange- fertigte Rechnung verändert zu haben und macht demgegenüber geltend, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher betreffend dasselbe Geschäft meh- rere Rechnungsversionen erstellt habe. Weiter bringt er vor, dass der Beschwer- deführer bereits betreffend frühere zwischen ihnen beiden abgeschlossene Ge- schäfte verschiedene Rechnungsvarianten erstellt und dabei beispielsweise un- terschiedliche Rechnungsadressaten aufgeführt habe (Urk. 14 S. 3 ff.).

E. 2.4.2 Darauf, dass es nicht der Beschwerdegegner war, welcher die aus Sicht des Beschwerdeführers verfälschte Rechnung erstellt habe, weist der Um- stand hin, dass ein Vergleich jener Rechnung mit derjenigen, bei welcher es sich gemäss dem Beschwerdeführer um das Original handle, zeigt, dass diese neben

- 11 - der fehlenden handschriftlichen Bemerkung, der fehlenden Unterschrift und dem abweichenden Rechnungsadressaten weitere Unterschiede zum Original aufweist (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). So unterscheiden sich die beiden Rechnungen auch darin, dass die angeblich verfälschte Rechnung in der mit "Item Number" und "Item Description" beschrifteten Spalte eine zusätzliche Zeile mit dem Text "(vire- ment 130 000 CHF / virement 300 000 CHF)" aufweist. Ausserdem ist auf jener Rechnung verglichen mit dem angeblichen Original in der Zeile mit dem Text "F._____ [Uhr] - 1 300 000 CHF" zusätzlich "(à livrer)" vermerkt (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Hätte der Beschwerdegegner tatsächlich beabsichtigt, eine ur- sprünglich anerkannte Rechnung so zu verfälschen, dass er nicht zu deren Be- zahlung angehalten werden könnte, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei deren Fälschung so wenig vom Original abgewichen wäre wie nötig, um sein Handeln so gut wie möglich zu verschleiern. Dafür, dass nicht der Beschwerdegegner die in Frage stehende Rechnung angefertigt bzw. verfälscht hat, spricht überdies der Umstand, dass der von der angeblichen Originalrechnung abweichende Rech- nungsadressat einen Schreibfehler im Wort "D._____" aufweist. Während die an- gebliche Originalrechnung den Beschwerdegegner persönlich als Rechnungsad- ressaten aufweist, ist die gemäss dem Beschwerdeführer verfälschte Rechnung an die "D._____ AG & E._____ AG, HERR B._____, G._____-strasse 1, H._____" adressiert (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Der Beschwerdegegner amtet so- wohl für die D._____ AG, welche ihren Sitz an der obgenannten Adresse hat, als auch für die E._____ AG im Verwaltungsrat (Urk. 14 S. 2; Urk. 41; Urk. 42). An- gesichts dieser Verbindung des Beschwerdegegners zur D._____ AG wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf geachtet hätte, den entsprechenden Firmen- namen korrekt zu schreiben, wenn er sich schon die Mühe gemacht hätte, die ur- sprüngliche Rechnung zu seinen Gunsten zu verfälschen. Es liegen daher Hin- weise dazu vor, dass es sich bei den beiden Rechnungen um zwei separat erstell- te Dokumente handelt und es nicht der Beschwerdegegner war, der die angebli- che Originalversion der Rechnung abgeändert hatte.

E. 2.4.3 Davon unabhängig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegeg- ner weder im Rechtsöffnungsverfahren, im gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahren noch in diesem Beschwerdeverfahren bestritt, dass er und der

- 12 - Beschwerdeführer am 4. bzw. 5. Januar 2021 die in der angeblichen Original- rechnung abgebildete Vereinbarung getroffen hätten. So gab der Beschwerde- gegner stets an, dass sie damals vereinbart hätten, dass ihm die "C._____ GmbH " bzw. der Beschwerdeführer den Diamanten GIA … überlasse und er den Kauf- preis durch Verrechnung der Barausstände des Beschwerdeführers ihm gegen- über im Betrag von insgesamt Fr. 560'000.– sowie im verbleibenden Umfang (Fr. 2'850'000.–) durch die Überlassung dreier Uhren an den Beschwerdeführer leisten würde (Urk. 13/2 S. 2; Urk. 14 S. 5, 8; Urk. 13/1/3 S. 4). Diese so um- schriebene Vereinbarung stimmt sowohl mit dem Inhalt der angeblichen Original- rechnung als auch mit dem Inhalt der aus Sicht des Beschwerdeführers verfälsch- ten Rechnung überein (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Seinen Antrag, wonach dem Be- schwerdeführer die vor dem Bezirksgericht Willisau anbegehrte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'300'000.– nebst Zins zu 5 % seit

19. Januar 2021 nicht zu erteilen sei, begründete der Beschwerdegegner unter anderem damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rech- nung nicht um eine öffentliche Urkunde handle, die eine Schuld feststelle, und sich daraus auch kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille ergebe, dass er dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'850'000.– oder irgendeinen anderen Be- trag bezahlen würde (Urk. 13/1/3 S. 3). Er fügte diesbezüglich an, dass der Be- schwerdeführer im Gegensatz zu ihm, welcher durch die Übergabe zweier Uhren und die Verrechnung ausstehender Darlehen einem Teil seiner ursprünglich ver- einbarten Leistungspflicht nachgekommen sei, nie die Erfüllung seiner Verbind- lichkeiten aus jener Vereinbarung angeboten habe (Urk. 15/15 S. 4 f.; Urk. 15/16 S. 4 f.). Dieser Standpunkt des Beschwerdegegners geht auch aus den von ihm im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gemachten Angaben hervor (Urk. 13/2 S. 3). Andererseits brachte der Beschwerdegegner im Rechts- öffnungsverfahren vor, dass er dem Beschwerdeführer nach Ansetzung einer Nachfrist am 18. Januar 2021 zur Übergabe des in Frage stehenden Diamanten Zug um Zug gegen die verbleibende fehlende Armbanduhr mit Schreiben vom

26. Januar 2021 mitgeteilt habe, dass er von der fraglichen Vereinbarung zurück- trete (Urk. 15/15 S. 5; Urk. 15/16 S. 5 f.). Dass er zwei von drei Uhren, welche Teil der in Frage stehenden Vereinbarung bildeten, erhalten habe, wird vom Be-

- 13 - schwerdeführer nicht bestritten (Urk. 13/2 S. 5). Die Nachfristansetzung des Be- schwerdegegners vom 18. Januar 2021 sowie dessen Erklärung betreffend den Rücktritt von der fraglichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom

26. Januar 2021 wurden vom Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner Strafan- zeige vom 9. Juni 2021 ins Recht gelegt und liegen damit vor (Urk. 13/1/3). Unab- hängig von diesen Vorbringen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sowie im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren räumte der Beschwer- degegner stets ein, dass es einen Zeitpunkt gegeben habe, zu welchem er mit dem Inhalt der Rechnung, bei welcher es sich gemäss dem Beschwerdeführer um das Original handle, einverstanden gewesen sei. Gegen dieses ursprüngliche Einverständnis mit dieser Vereinbarung spricht denn auch seine Angabe nicht, wonach sich aus der fraglichen Rechnung kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille ergebe, dass er dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'850'000.– oder irgendeinen anderen Betrag bezahle. So wurde aus seiner Sicht für ihn nicht die Pflicht einer Geldzahlung, sondern der Übergabe von Uhren vereinbart, der er teilweise bereits nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des in Frage stehenden Rechtsöffnungsverfahrens auch nicht geltend machte, dass nicht er persönlich Schuldner in Bezug auf das fragliche Rechtsge- schäft sei, sondern die D._____ AG und die E._____ AG (Urk. 15/15). Entspre- chend der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund dieser Er- wägungen nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entfernung der handschriftlichen Anmer- kung und der Unterschrift sowie mit der Abänderung des Rechnungsadressaten die Verschaffung eines Vorteils für sich oder eines Nachteils für den Beschwerde- führer hätte versprechen können (Urk. 13/5 S. 2). Da sich somit aus dem vorlie- genden Sachverhalt kein Verdacht ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Abänderung der angeblichen Originalrechnung die Absicht verfolgt haben könnte, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, fehlt es an den entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen sowohl für Urkundenfälschung als auch für Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat demnach betreffend diesen An- zeigesachverhalt zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen.

- 14 -

E. 2.5 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die Strafnorm der Urkun- denfälschung in diesem Fall auch seine persönlichen Interessen schütze (Urk. 2 S. 4). So habe der Beschwerdegegner sein Einverständnis mit der Rechnung bzw. die Schuldanerkennung, welche auf der in Frage stehenden Rechnung ver- merkt gewesen sei, entfernt, um sich im von der Staatsanwaltschaft gegen ihn (den Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren sowie im gegen diesen (den Beschwerdegegner) geführten Rechtsöffnungsverfahren einen Vorteil zu ver- schaffen (Urk. 2 S. 4). Konkret soll er die verfälschte Rechnung einerseits erstellt haben, um bewirken zu können, dass die Forderung gemäss der in Frage stehen- den Rechnung nicht durchgesetzt werden könne. Andererseits habe sie als Be- weis für sein Fehlverhalten dienen sollen (Urk. 2 S. 9; Urk. 30 S. 1 f.). Der Be- schwerdeführer lässt mithin zusammengefasst geltend machen, dass der Be- schwerdegegner mit der Verfälschung der Rechnung beabsichtigt habe, seine - des Beschwerdeführers - Bestrafung zu bewirken und ihn bzw. seine Gesellschaft

- 6 - finanziell zu schädigen (Urk. 2 S. 4, 8 ff.; Urk. 30 S. 1 f.). Angesichts dieses Vor- bringens des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner mit der mut- masslichen Urkundenfälschung auf seine Benachteiligung abgezielt habe, ist er auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als zur Beschwerde legi- timiert zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung ohne entsprechende Vorankündigung ergangen sei (Urk. 2 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass eine Parteimitteilung vor Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, da eine Untersuchung nicht eröffnet ist und damit auch nicht abgeschlossen werden kann (Oberholzer, a. a. O., N 1812; Landshut/Bosshard, in Do- natsch/Liebers/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 11 zu Art. 310). 4.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich in der ange- fochtenen Verfügung nicht mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung auseinander- gesetzt habe. Sie habe die Frage der verfälschten Rechnung einzig vor dem Hin- tergrund der Thematik des Prozessbetrugs abgehandelt. Dadurch habe sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend auseinander- gesetzt. Da die Staatsanwaltschaft überdies lediglich auf die Frage eines vollen- deten Prozessbetrugs eingegangen sei, gelte dasselbe auch hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten versuchten Prozessbetrugs (Urk. 2 S. 7). 4.2 Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich weder hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsöff- nungsverfahrens noch in Bezug auf das gegen Letzteren geführte Strafverfahren eine Absicht des Beschwerdegegners ableiten lasse, durch eine allfällige Ver- wendung der in Frage stehenden Rechnung jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen (Urk. 13/5 S. 1 f.). Eine solche Absicht, jemanden am Vermögen oder an

- 7 - andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen, stellt eine Tatbestandsvoraussetzung der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar. Da die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer entsprechenden Absicht ausdrücklich verneint hat, setzte sie sich auch mit dem seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorwurf der Urkunden- fälschung auseinander. Bei dieser Ausgangslage erübrigte sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch die weitere ausdrückliche Prüfung, ob ein Verdacht be- treffend eines versuchten oder vollendeten Prozessbetrugs vorliegen könnte. So wird der zur Anzeige gebrachte versuchte Prozessbetrug einzig mit der Verwen- dung einer verfälschten Urkunde begründet (Urk. 13/1/1 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit im angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. III.

E. 3.1 Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf An- trag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

E. 3.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass ei- ne Strafuntersuchung betreffend Nötigung insbesondere deshalb nicht anhand genommen wurde, weil der Beschwerdeführer weder geltend gemacht habe, was der Beschwerdegegner oder dessen Begleiter mit dem beanzeigten Handeln hät- ten bezwecken wollen noch dass diese "Einwirkung" die nötige Intensität aufge- wiesen hätte, um eine Person gefügig zu machen. Es wurde weiter dargelegt, dass jedenfalls ein einmaliges Auftauchen des Beschwerdegegners, selbst wenn er dabei in Begleitung weiterer Personen gewesen wäre, auch dann keine Nöti- gung darzustellen vermocht hätte, wenn der Beschwerdegegner dabei die Aus- händigung des Diamanten gefordert hätte. Ein solches Verhalten hätte aus Sicht der Staatsanwaltschaft allenfalls als Drohung gewertet werden können (Urk. 13/5 S. 2 f.). Was diese vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Möglich- keit betrifft, wonach er im Januar 2021 vom Beschwerdegegner bedroht worden sei, begründete die Staatsanwaltschaft ihre diesbezügliche Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung damit, dass die hinsichtlich der beanzeigten Taten einzu- haltende Strafantragsfrist am 9. Juni 2021 bereits abgelaufen gewesen wäre. Entgegen seiner Schilderung in der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 habe der Be- schwerdeführer diesbezüglich weder bereits im Rahmen seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 31. März 2021 einen entsprechenden Strafantrag gestellt noch habe er jenen Vorfall damals zur Sprache gebracht (Urk. 13/5 S. 2). 3.3.1 Was die Argumentation zur Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung betreffend Nötigung anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft Fragen aufwerfe, welche sie in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes selbst hätte abklären müssen (Urk. 2 S. 6, 13). Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft zumindest gehalten

- 15 - gewesen wäre, ihm in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO Gelegenheit zur nä- heren Substantiierung der Strafanzeige einzuräumen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass die Sachlage in dieser nicht genügend deutlich dargelegt wor- den sei (Urk. 2 S. 6). Zudem übergehe die Staatsanwaltschaft, dass zur Darle- gung eines Anfangsverdachts die Motivlage nicht definitiv geklärt sein müsse, auch wenn diese aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzung augenfällig sei. Auch habe er dargelegt, dass er durch das Handeln des Beschwerdegegners eingeschüchtert worden sei und sich in Angst versetzt sowie genötigt gefühlt ha- be, sich erheblich einzuschränken. Dies begründe zweifelsohne eine Verdachts- lage auf Nötigung mit der benötigten Intensität (Urk. 2 S. 13 f.). 3.3.2 Die Umschreibung der mutmasslichen Nötigungshandlungen in der Strafanzeige des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, dass der Be- schwerdegegner ihn im Januar 2021, insbesondere gegen Ende Januar 2021, fernmündlich und auch persönlich mit Schäden gegen Leib und Leben etc. be- droht habe. Ausserdem wurde in der Strafanzeige angefügt, dass Personenschüt- zer des Beschwerdegegners am Geschäftssitz des Beschwerdeführers erschie- nen seien und diesen sowie das Geschäft beobachtet hätten. Welchen Nöti- gungszweck der Beschwerdegegner mit diesen Handlungen verfolgt haben soll bzw. was dieser von ihm verlangt haben soll, wurde vom Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde (Urk. 13/5 S. 3) – nicht dargelegt. Auch wurde der Inhalt der angeblich fernmündlich und persönlich erfolgten Drohungen gegen Leib und Leben etc. nicht konkretisiert. Dass die Aus- übung von Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Be- schränkung der Handlungsfähigkeit zum erstrebten Zweck erfolgt, jemanden zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, bildet Tatbestandsvoraus- setzung einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Demnach wäre – entspre- chend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 5) – insbesondere vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er, wenn sich der Sachverhalt wie von ihm dargelegt zugetragen hätte, darauf be- dacht gewesen wäre, nicht nur die in Aussicht gestellten Übel genauer zu um- schreiben, sondern gerade auch den vom Beschwerdegegner verfolgten Zweck überhaupt zu benennen. Konkrete Hinweise darauf, dass es in den jeweils abge-

- 16 - bildeten Situationen aufgrund der Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu einer Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sein könnte, lassen sich auch den der Strafanzeige beigelegten Bildaufnahmen nicht entnehmen (Urk. 13/1/5 ff.). Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nach Eingang der Straf- anzeige vom 9. Juni 2021 nicht noch eine Nachfrist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO angesetzt hatte, um die Strafanzeige näher zu substantiieren, noch dass sie zu diesem Anzeigesachverhalt keine eigenen Abklärungen getroffen hatte. Worin die angeblichen angedrohten ernstlichen Nachteile genau bestanden haben sol- len und welchen Zweck der Beschwerdegegner mit deren Androhung genau zu verfolgen versucht haben soll, vermochte der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuzeigen (Urk. 2; Urk. 30). Dass der Be- schwerdegegner beabsichtigt hätte, den Beschwerdeführer anzuhalten, etwas Bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, lässt sich denn auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch das Handeln des Be- schwerdegegners eingeschüchtert worden sei und er sich in Angst versetzt sowie genötigt gefühlt habe, sich erheblich einzuschränken, nicht entnehmen (Urk. 2 S. 13 f.). Da nicht dargetan wurde, welchen Nötigungszweck der Beschwerde- gegner verfolgt haben könnte, ist ein Tatverdacht betreffend Nötigung nicht aus- zumachen. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Strafuntersuchung anhand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der diesbezüglichen vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Handlungen des Beschwerdegegners gehalten gewesen wä- re, eine Strafuntersuchung betreffend Drohung zu eröffnen. 3.4.1 Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird. Ein vom Beschwerdeführer vor dem 9. Juni 2021 schriftlich gestellter Strafantrag wegen im Januar 2021 er- folgter Drohungen des Beschwerdegegners gegen ihn, geht aus den Akten nicht hervor. Anlässlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2021 wurde der Beschwerdeführer im gegen ihn un- ter anderem wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners geführten

- 17 - Strafverfahren als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 13/2). Im Rahmen jener Einvernahme gab er an, dass er von einem Begleiter des Beschwerdegeg- ners bedroht worden sei "und noch viel mehr". Dazu fügte er an, dass er dem Einvernehmenden alles beim nächsten Mal erzählen werde (Urk. 13/2 S. 5). Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers geht weder hervor, in welcher Form er bedroht worden sei, noch wann sich die erwähnte Drohung ereignet haben sollte. Mit jener Angabe machte der Beschwerdeführer aber insbesondere auch nicht geltend, dass er vom Beschwerdegegner direkt bedroht worden sei. Entspre- chend kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers kein rechtzeitig und gül- tig gestellter Strafantrag in Bezug auf die in seiner Strafanzeige vom 9. Juni 2021 erwähnten Bedrohungen durch den Beschwerdegegner im Januar 2021 abgeleitet werden. 3.4.2 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass er an jenem 31. März 2021 gegenüber der Polizei ausserprotokollarisch mehrfach seinen Willen, einen Strafantrag zu stellen, geäussert und die Bedrohungslage beschrieben habe (Urk. 2 S. 12). Entsprechendes erweist sich jedoch als wenig plausibel, zumal er noch im Rahmen der protokollierten Einvernahme erklärte, dass er erst beim nächsten Mal alles betreffend die erwähnte Bedrohung durch einen Begleiter des Beschwerdegegners erzählen werde und er die entsprechen- de Protokollierung unterschriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 2, 6). Jene Einvernahme wurde sodann zweimal nach jeweiligen Rücksprachen mit der Verfahrensleitung wieder aufgenommen, obwohl sie eigentlich bereits beendet worden war (Urk. 2 S. 7 ff.). Demnach hätte sich dem Beschwerdeführer auch nach der einstweiligen Beendigung der Einvernahme die Gelegenheit geboten, auf seine ursprüngliche Angabe, erst bei einem nächsten Mal Aussagen zu mutmasslichen Drohungen zu machen, zurückzukommen. Dass er diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen hatte, spricht wiederum dagegen, dass er erst danach noch entsprechende aus- serprotokollarische Angaben tätigte. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen Einvernahme verteidigt war (Urk. 13/2 S. 1). Da eine schriftliche Dokumentation jener Angaben, welche einem Strafan- trag hätten gleichkommen können, in seinem Interesse gelegen hätte, wäre ent- sprechend zu erwarten gewesen, dass neben ihm zumindest auch sein damaliger

- 18 - Verteidiger auf eine Protokollierung seiner diesbezüglichen Angaben bestanden hätte. 3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich der Beschwerde- gegner in den Tagen vor dieser Beschwerdeerhebung fast täglich vor seine Ge- schäftsräumlichkeiten an der I._____-gasse 2 in Zürich begeben und ihn dort durch die Schaufenster beobachtet habe. Auch habe dieser wild umher gestiku- liert. Am 7. August 2021 sei es sodann an jener Örtlichkeit erneut zu Drohgebär- den seitens des Beschwerdegegners und schliesslich zu einer Auseinanderset- zung gekommen, im Rahmen welcher der Beschwerdegegner ihm einen Stoss mit dem Regenschirm in den Bauchbereich versetzt habe. Diesen Vorfall habe er der Staatsanwaltschaft in der Folge mit einer separaten Strafanzeige zur Kenntnis gebracht. Jedenfalls zeige sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegeg- ners, dass es sich bei den bereits beanzeigten Bedrohungen nicht um einen Ein- zelfall gehandelt habe (Urk. 2 S. 12). Es sei daher unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Strafantrags Ende März 2021 die Frage zu klären, ob die Verhal- tensweise des Beschwerdegegners auf einem einheitlichen Vorsatz beruhe, ihn einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. So sei zu berücksichtigen, dass die Antragsfrist bei einer entsprechenden Einheitstat erst ab Beendigung des letzten Geschehens zu laufen beginnen würde (Urk. 2 S. 13). 3.4.4 Zwar sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für Konstellationen, in welchen die zu beurteilenden Tathandlungen als natürliche Handlungseinheit erachtet werden können, vor, dass beispielsweise die Auslösung der Frist zum Stellen eines Strafantrags erst an die letzte Tätigkeit zu knüpfen ist. Die Annahme einer solchen natürlichen Handlungseinheit fällt jedoch dann ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander be- zogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1; Zurbrügg, in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 98). Die der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zugrundeliegende Strafanzeige datiert vom 9. Juni 2021. In dieser wurden einzig angebliche Drohungshandlun- gen des Beschwerdegegners vom Januar 2021 zur Sprache gebracht. Dass er

- 19 - vom Beschwerdegegner auch in der Zwischenzeit noch bedroht worden sei, wur- de nicht geltend gemacht (Urk. 13/1/1 S. 2 f.). Dass es zu weiteren Drohungs- handlungen gekommen sein soll, wurde erst im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 13. August 2021 erwähnt, wobei der entsprechende Deliktszeitraum zum damaligen Zeitpunkt mit "seit mehreren Tagen" bezeichnet wurde (Urk. 2 S. 12). Zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungshandlungen vom Januar 2021 und denjenigen, welche sich zwischen seiner Anzeigeerstattung am 9. Juni 2021 und seiner Beschwerdeerhebung am 13. August 2021 ereignet haben sollen, liegen damit weit mehr als drei Monate. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, dass allfällige weitere Dro- hungshandlungen folgen könnten, hätte er, um sicherzustellen, dass er sein An- tragsrecht nicht verwirkt, bereits vor Ablauf von drei Monaten nach der letzten er- folgten Drohungshandlung im Januar 2021 Strafantrag stellen müssen. Dass ihn nicht erst diejenigen Drohungshandlungen, welche sich im August 2021 ereignet haben sollen, überhaupt dazu bewogen hatten, Strafantrag wegen Drohung zu stellen, zeigt sich an der bereits am 9. Juni 2021 erfolgten Strafanzeige betreffend die angeblichen Drohungshandlungen vom Januar 2021. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer geltend gemachten sachlichen Zusammenhang der beanzeig- ten Vorfälle erweist sich der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen beanzeig- ten Vorfällen daher als zu gross, als dass eine Betrachtung sämtlicher angebli- cher Drohungshandlungen als natürliche Handlungseinheit in Frage kommen könnte. Die am 9. Juni 2021 hinsichtlich allfälliger im Januar 2021 erfolgter Dro- hungshandlungen getätigte Strafantragstellung erweist sich daher als verspätet. Entsprechend erfolgte die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Drohung zu Recht.

4. In Anbetracht dessen, dass dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige ge- brachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung im Ergebnis zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 20 - IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'200.– zu beziehen (Urk. 5; Urk. 8).

E. 6 September 2021 E. 7).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 400.– wird dem Beschwerdegegner die Prozessentschädigung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der vom Be- schwerdeführer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 22 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210235-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Höchli Beschluss vom 29. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2021, F-4/2021/10020316

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 9. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wegen Urkundenfälschung, versuchtem Prozessbetrug, Dro- hung und Nötigung erstatten (Urk. 13/1/1). Gemäss dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der Urkundenfäl- schung und des versuchten Prozessbetrugs soll der Beschwerdegegner auf einer vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Firma "C._____ GmbH " ausgestellten Rechnung das von ihm unterschriftlich bestätigte Einverständnis mit der Rech- nung entfernt und die Rechnung dadurch verfälscht haben. Durch diese Entfer- nung soll sich der Beschwerdegegner einen Vorteil versprochen haben, da die Verfälschung mit seiner Entlassung aus dem schriftlich bestätigten Einverständnis in die Bedingungen der "C._____ GmbH " verbunden sei. Jene gefälschte Rech- nung soll der Beschwerdegegner sodann sowohl in einem Strafverfahren gegen- über der Staatsanwaltschaft als auch in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen- über einem Gericht verwendet haben (Urk. 13/1/1). Was diese beiden erwähnten Verfahren betrifft, handelt es sich um ein von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren, welches gestützt auf eine Strafanzeige des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 in Gang gesetzt wur- de (Urk. 14 S. 2; Urk. 13/5 S. 2), sowie um ein von der "C._____ GmbH " gegen den Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Willisau geführtes Rechtsöffnungs- verfahren (Urk. 13/1/3). Überdies liess der Beschwerdeführer zur Anzeige brin- gen, dass er im Januar 2021 mehrfach fernmündlich und persönlich vom Be- schwerdegegner mit Schäden gegen Leib und Leben bedroht worden sei. Am

18. Januar 2021 seien zudem Personenschützer des Beschwerdegegners am Geschäftssitz der "C._____ GmbH " erschienen, welche ihn und sein Geschäft beobachtet und ihn gar verfolgt hätten. Dadurch sei er eingeschüchtert worden und er habe sich dadurch ernsthaft in Angst versetzt gefühlt. Da er aus diesem Grund in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei, zumal er aus Si- cherheitsgründen seinen Wohnort habe verlassen und sein Bewegungsbild um-

- 3 - fassend habe verändern müssen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass aufgrund dieser Begebenheiten ein Tatverdacht betreffend Dro- hung und Nötigung bestehe (Urk. 13/1/1).

2. Am 22. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 13/5). Gegen diese liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2021 innert Frist Be- schwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss geleistet hatte (Urk. 5; Urk. 8), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Innert jener Frist liessen sich die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 18. Oktober 2021 und der Beschwerdegegner mit Eingabe vom

25. Oktober 2021 vernehmen (Urk. 12; Urk. 14). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerdegegner zusätzlich um Einsicht in die Untersuchungsakten und die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme ersuchte (Urk. 12 S. 2; Urk. 14 S. 1). Nach der Überlassung der Untersuchungsakten zur Einsicht und einmal erstreckter Frist erstattete der Beschwerdegegner am 25. November 2021 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 18; Urk. 20; Urk. 22). Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners sowie diejenige der Staatsanwaltschaft wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2022 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 26). Nach einmaliger Erstreckung kam der Beschwerdeführer dieser Frist mit Eingabe vom 7. Februar 2022 nach (Urk. 28; Urk. 30). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwer- degegner mit Verfügung vom 16. Februar 2022 Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 32), wobei die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2022 auf eine solche ver- zichtete (Urk. 35). Die Duplik des Beschwerdegegners wurde am 4. März 2022

- 4 - erstattet (Urk. 37). Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer – unter Beilage der Duplik des Beschwerdegegners (Urk. 37) – darauf hinge- wiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Für den Fall, dass er diese Auf- fassung nicht teilen würde, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen allfällige Bemerkungen einzu- reichen (Urk. 39). Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Strafverfahren noch nicht aus- drücklich als Privatkläger konstituiert. Dieser Umstand steht einer Beschwerdele- gitimation im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen, zumal die Erhebung einer Beschwerde im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). 2.3 Hinsichtlich der beanzeigten (angeblichen) Drohungs- und Nötigungs- handlungen ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres als in seinen Rechten unmit- telbar verletzt und damit als geschädigte Person zu erachten. Dasselbe gilt für den geltend gemachten versuchten Prozessbetrug, zumal der Beschwerdeführer

- 5 - vorbringt, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdegegner habe die verfälschte Rechnung in einem Rechtsöffnungs- sowie in einem Strafverfahren verwendet, um die jeweiligen Entscheidungsträger zu seinen Ungunsten zu täuschen (Urk. 2 S. 4 f., 10 f.; Urk. 30 S. 1 f., 3). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich dieser Delikte ist damit zu bejahen. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der beanzeigten Urkundenfäl- schung Geschädigtenstellung zukommt. 2.4 Urkundendelikte (Art. 251-257 StGB; Art. 317-317bis StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn das Delikt auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 sowie 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1.; je m. H.). 2.5 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die Strafnorm der Urkun- denfälschung in diesem Fall auch seine persönlichen Interessen schütze (Urk. 2 S. 4). So habe der Beschwerdegegner sein Einverständnis mit der Rechnung bzw. die Schuldanerkennung, welche auf der in Frage stehenden Rechnung ver- merkt gewesen sei, entfernt, um sich im von der Staatsanwaltschaft gegen ihn (den Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren sowie im gegen diesen (den Beschwerdegegner) geführten Rechtsöffnungsverfahren einen Vorteil zu ver- schaffen (Urk. 2 S. 4). Konkret soll er die verfälschte Rechnung einerseits erstellt haben, um bewirken zu können, dass die Forderung gemäss der in Frage stehen- den Rechnung nicht durchgesetzt werden könne. Andererseits habe sie als Be- weis für sein Fehlverhalten dienen sollen (Urk. 2 S. 9; Urk. 30 S. 1 f.). Der Be- schwerdeführer lässt mithin zusammengefasst geltend machen, dass der Be- schwerdegegner mit der Verfälschung der Rechnung beabsichtigt habe, seine - des Beschwerdeführers - Bestrafung zu bewirken und ihn bzw. seine Gesellschaft

- 6 - finanziell zu schädigen (Urk. 2 S. 4, 8 ff.; Urk. 30 S. 1 f.). Angesichts dieses Vor- bringens des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner mit der mut- masslichen Urkundenfälschung auf seine Benachteiligung abgezielt habe, ist er auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als zur Beschwerde legi- timiert zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung ohne entsprechende Vorankündigung ergangen sei (Urk. 2 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass eine Parteimitteilung vor Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, da eine Untersuchung nicht eröffnet ist und damit auch nicht abgeschlossen werden kann (Oberholzer, a. a. O., N 1812; Landshut/Bosshard, in Do- natsch/Liebers/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 11 zu Art. 310). 4.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich in der ange- fochtenen Verfügung nicht mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung auseinander- gesetzt habe. Sie habe die Frage der verfälschten Rechnung einzig vor dem Hin- tergrund der Thematik des Prozessbetrugs abgehandelt. Dadurch habe sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend auseinander- gesetzt. Da die Staatsanwaltschaft überdies lediglich auf die Frage eines vollen- deten Prozessbetrugs eingegangen sei, gelte dasselbe auch hinsichtlich des zur Anzeige gebrachten versuchten Prozessbetrugs (Urk. 2 S. 7). 4.2 Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich weder hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsöff- nungsverfahrens noch in Bezug auf das gegen Letzteren geführte Strafverfahren eine Absicht des Beschwerdegegners ableiten lasse, durch eine allfällige Ver- wendung der in Frage stehenden Rechnung jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen (Urk. 13/5 S. 1 f.). Eine solche Absicht, jemanden am Vermögen oder an

- 7 - andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen, stellt eine Tatbestandsvoraussetzung der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar. Da die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer entsprechenden Absicht ausdrücklich verneint hat, setzte sie sich auch mit dem seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorwurf der Urkunden- fälschung auseinander. Bei dieser Ausgangslage erübrigte sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch die weitere ausdrückliche Prüfung, ob ein Verdacht be- treffend eines versuchten oder vollendeten Prozessbetrugs vorliegen könnte. So wird der zur Anzeige gebrachte versuchte Prozessbetrug einzig mit der Verwen- dung einer verfälschten Urkunde begründet (Urk. 13/1/1 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit im angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. III. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme. 1.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom

6. September 2021 E. 7).

- 8 - 1.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom

26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 2.1 Einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- deren Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2 Was die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Urkundenfäl- schung sowie den versuchten Prozessbetrug betrifft, erwog die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass der Beschwer- degegner die aus der in Frage stehenden Rechnung hervorgehende Vereinba- rung weder im gegen ihn geführten Rechtsöffnungsverfahren noch im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren, welchem ebenfalls jene Vereinba- rung zugrunde liege, grundsätzlich in Abrede gestellt habe. Vielmehr habe er stets bestätigt, dass er durch das Überlassen von Uhren zu Eigentum und den Verzicht auf ehemals gewährte Darlehen vom Beschwerdeführer einen Diamanten habe erwerben wollen. Im Rechtsöffnungsverfahren habe der Beschwerdegegner ledig- lich vorgebracht, dass jene Rechnung, welche aus Sicht des Beschwerdeführers

- 9 - verfälscht worden sei, keine Schuldanerkennung darstelle, weil sich daraus nicht sein unbedingter Wille ergebe, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'850'000.– zu bezahlen, zumal es sich um ein Tauschgeschäft von Uhren und der Verrechnung von Darlehen gegen einen Diamanten gehandelt habe und er (der Beschwerdegegner) seiner Leistungspflicht auch schon teilweise nachge- kommen sei. Überdies habe der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren eingewendet, dass es sich bei der Rechnung mit oder ohne Unterschrift auch deshalb nicht um einen Rechtsöffnungstitel handeln könne, weil in der Zwischen- zeit ein Vertragsrücktritt erfolgt sei (Urk. 13/5 S. 1 f.). Entsprechend zeige sich, dass der Beschwerdegegner weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im Straf- verfahren Vorteile aus dem Umstand der fehlenden Unterschrift auf der fraglichen Rechnung für sich abgeleitet habe. Die Staatsanwaltschaft wies in der angefoch- tenen Verfügung überdies darauf hin, dass die im Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdegegner eingereichte Rechnung einen anderen Rechnungsadressaten aufweise als jene Rechnung, welche eine Unterschrift des Beschwerdegegners aufweise. Auch diesen Umstand habe der Beschwerdegegner aber nicht als Ar- gument gegen die in Frage stehende Rechtsöffnung verwendet. Daher lasse sich aus der Verwendung der Rechnung keine Absicht des Beschwerdegegners ablei- ten, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen (Urk. 13/5 S. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass bereits der Um- stand alleine, dass ein Einverständnis von einer Rechnung entfernt werde und diese Rechnung dann im Rahmen eines Straf- und eines Rechtsöffnungsverfah- rens verwendet werde, einen Anfangsverdacht auf Urkundenfälschung begründe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei dabei konkret im Versuch, Vermö- gensvorteile zu Erlangen oder die Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewir- ken bzw. die Integrität einer Person herabzusetzen, zu erkennen (Urk. 30 S. 1 f.). Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre die Staatsanwaltschaft jedenfalls bereits aus diesem Grund gehalten gewesen, die Sach- und Motivlage zu untersuchen (Urk. 2 S. 8). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren keinerlei Vorteile aus dem Umstand der auf der Rechnung fehlenden Unterschrift abgeleitet habe, zumal er

- 10 - behauptet habe, dass es sich bei der Rechnung ohne Unterschrift nicht um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Der Beschwerdegegner habe diese Rechnung damit gerade als Beleg zur Begründung dafür verwendet, dass sich auf dieser keine Bestätigung von ihm befinde und die Forderung daher auch nicht durchgesetzt werden könne (Urk. 2 S. 8 f.). Weiter sei im Rechtsöff- nungsverfahren auch von Relevanz, dass der Rechnungsadressat geändert wor- den sei, zumal sich die Passivlegitimation nach dem Schuldner richte. Entspre- chend sei auch ein Motiv dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner den Rechnungsadressaten von ihm persönlich zu "D._____ AG & E._____ AG" geän- dert haben könnte (Urk. 2 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer merkt weiter an, dass ihm im gegen ihn geführten Strafverfahren, in welchem der Beschwerdegegner die aus seiner Sicht gefälschte Rechnung ebenfalls verwendet habe, bisher keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Er macht jedoch geltend, dass auch in Bezug auf jenes Verfahren allenfalls abzuklären sei, für welche Argumen- tationskette der Beschwerdegegner die aus seiner Sicht verfälschte Rechnung verwendet habe (Urk. 2 S. 10). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch ein Anfangsverdacht wegen versuchten Prozessbetrugs vorliege, da die Verwendung der Rechnung ohne schriftliche Bestätigung im Rechtsöffnungsver- fahren zu einer Täuschung des Gerichts und damit dazu hätte führen können, dass er sein Recht nicht hätte durchsetzen können (Urk. 2 S. 11). 2.4.1 Der Beschwerdegegner bestreitet, eine vom Beschwerdeführer ange- fertigte Rechnung verändert zu haben und macht demgegenüber geltend, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher betreffend dasselbe Geschäft meh- rere Rechnungsversionen erstellt habe. Weiter bringt er vor, dass der Beschwer- deführer bereits betreffend frühere zwischen ihnen beiden abgeschlossene Ge- schäfte verschiedene Rechnungsvarianten erstellt und dabei beispielsweise un- terschiedliche Rechnungsadressaten aufgeführt habe (Urk. 14 S. 3 ff.). 2.4.2 Darauf, dass es nicht der Beschwerdegegner war, welcher die aus Sicht des Beschwerdeführers verfälschte Rechnung erstellt habe, weist der Um- stand hin, dass ein Vergleich jener Rechnung mit derjenigen, bei welcher es sich gemäss dem Beschwerdeführer um das Original handle, zeigt, dass diese neben

- 11 - der fehlenden handschriftlichen Bemerkung, der fehlenden Unterschrift und dem abweichenden Rechnungsadressaten weitere Unterschiede zum Original aufweist (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). So unterscheiden sich die beiden Rechnungen auch darin, dass die angeblich verfälschte Rechnung in der mit "Item Number" und "Item Description" beschrifteten Spalte eine zusätzliche Zeile mit dem Text "(vire- ment 130 000 CHF / virement 300 000 CHF)" aufweist. Ausserdem ist auf jener Rechnung verglichen mit dem angeblichen Original in der Zeile mit dem Text "F._____ [Uhr] - 1 300 000 CHF" zusätzlich "(à livrer)" vermerkt (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Hätte der Beschwerdegegner tatsächlich beabsichtigt, eine ur- sprünglich anerkannte Rechnung so zu verfälschen, dass er nicht zu deren Be- zahlung angehalten werden könnte, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei deren Fälschung so wenig vom Original abgewichen wäre wie nötig, um sein Handeln so gut wie möglich zu verschleiern. Dafür, dass nicht der Beschwerdegegner die in Frage stehende Rechnung angefertigt bzw. verfälscht hat, spricht überdies der Umstand, dass der von der angeblichen Originalrechnung abweichende Rech- nungsadressat einen Schreibfehler im Wort "D._____" aufweist. Während die an- gebliche Originalrechnung den Beschwerdegegner persönlich als Rechnungsad- ressaten aufweist, ist die gemäss dem Beschwerdeführer verfälschte Rechnung an die "D._____ AG & E._____ AG, HERR B._____, G._____-strasse 1, H._____" adressiert (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Der Beschwerdegegner amtet so- wohl für die D._____ AG, welche ihren Sitz an der obgenannten Adresse hat, als auch für die E._____ AG im Verwaltungsrat (Urk. 14 S. 2; Urk. 41; Urk. 42). An- gesichts dieser Verbindung des Beschwerdegegners zur D._____ AG wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf geachtet hätte, den entsprechenden Firmen- namen korrekt zu schreiben, wenn er sich schon die Mühe gemacht hätte, die ur- sprüngliche Rechnung zu seinen Gunsten zu verfälschen. Es liegen daher Hin- weise dazu vor, dass es sich bei den beiden Rechnungen um zwei separat erstell- te Dokumente handelt und es nicht der Beschwerdegegner war, der die angebli- che Originalversion der Rechnung abgeändert hatte. 2.4.3 Davon unabhängig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegeg- ner weder im Rechtsöffnungsverfahren, im gegen den Beschwerdeführer geführ- ten Strafverfahren noch in diesem Beschwerdeverfahren bestritt, dass er und der

- 12 - Beschwerdeführer am 4. bzw. 5. Januar 2021 die in der angeblichen Original- rechnung abgebildete Vereinbarung getroffen hätten. So gab der Beschwerde- gegner stets an, dass sie damals vereinbart hätten, dass ihm die "C._____ GmbH " bzw. der Beschwerdeführer den Diamanten GIA … überlasse und er den Kauf- preis durch Verrechnung der Barausstände des Beschwerdeführers ihm gegen- über im Betrag von insgesamt Fr. 560'000.– sowie im verbleibenden Umfang (Fr. 2'850'000.–) durch die Überlassung dreier Uhren an den Beschwerdeführer leisten würde (Urk. 13/2 S. 2; Urk. 14 S. 5, 8; Urk. 13/1/3 S. 4). Diese so um- schriebene Vereinbarung stimmt sowohl mit dem Inhalt der angeblichen Original- rechnung als auch mit dem Inhalt der aus Sicht des Beschwerdeführers verfälsch- ten Rechnung überein (Urk. 13/1/2; Urk. 13/1/4). Seinen Antrag, wonach dem Be- schwerdeführer die vor dem Bezirksgericht Willisau anbegehrte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'300'000.– nebst Zins zu 5 % seit

19. Januar 2021 nicht zu erteilen sei, begründete der Beschwerdegegner unter anderem damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rech- nung nicht um eine öffentliche Urkunde handle, die eine Schuld feststelle, und sich daraus auch kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille ergebe, dass er dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'850'000.– oder irgendeinen anderen Be- trag bezahlen würde (Urk. 13/1/3 S. 3). Er fügte diesbezüglich an, dass der Be- schwerdeführer im Gegensatz zu ihm, welcher durch die Übergabe zweier Uhren und die Verrechnung ausstehender Darlehen einem Teil seiner ursprünglich ver- einbarten Leistungspflicht nachgekommen sei, nie die Erfüllung seiner Verbind- lichkeiten aus jener Vereinbarung angeboten habe (Urk. 15/15 S. 4 f.; Urk. 15/16 S. 4 f.). Dieser Standpunkt des Beschwerdegegners geht auch aus den von ihm im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gemachten Angaben hervor (Urk. 13/2 S. 3). Andererseits brachte der Beschwerdegegner im Rechts- öffnungsverfahren vor, dass er dem Beschwerdeführer nach Ansetzung einer Nachfrist am 18. Januar 2021 zur Übergabe des in Frage stehenden Diamanten Zug um Zug gegen die verbleibende fehlende Armbanduhr mit Schreiben vom

26. Januar 2021 mitgeteilt habe, dass er von der fraglichen Vereinbarung zurück- trete (Urk. 15/15 S. 5; Urk. 15/16 S. 5 f.). Dass er zwei von drei Uhren, welche Teil der in Frage stehenden Vereinbarung bildeten, erhalten habe, wird vom Be-

- 13 - schwerdeführer nicht bestritten (Urk. 13/2 S. 5). Die Nachfristansetzung des Be- schwerdegegners vom 18. Januar 2021 sowie dessen Erklärung betreffend den Rücktritt von der fraglichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom

26. Januar 2021 wurden vom Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner Strafan- zeige vom 9. Juni 2021 ins Recht gelegt und liegen damit vor (Urk. 13/1/3). Unab- hängig von diesen Vorbringen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sowie im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren räumte der Beschwer- degegner stets ein, dass es einen Zeitpunkt gegeben habe, zu welchem er mit dem Inhalt der Rechnung, bei welcher es sich gemäss dem Beschwerdeführer um das Original handle, einverstanden gewesen sei. Gegen dieses ursprüngliche Einverständnis mit dieser Vereinbarung spricht denn auch seine Angabe nicht, wonach sich aus der fraglichen Rechnung kein vorbehalts- und bedingungsloser Wille ergebe, dass er dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'850'000.– oder irgendeinen anderen Betrag bezahle. So wurde aus seiner Sicht für ihn nicht die Pflicht einer Geldzahlung, sondern der Übergabe von Uhren vereinbart, der er teilweise bereits nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des in Frage stehenden Rechtsöffnungsverfahrens auch nicht geltend machte, dass nicht er persönlich Schuldner in Bezug auf das fragliche Rechtsge- schäft sei, sondern die D._____ AG und die E._____ AG (Urk. 15/15). Entspre- chend der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund dieser Er- wägungen nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entfernung der handschriftlichen Anmer- kung und der Unterschrift sowie mit der Abänderung des Rechnungsadressaten die Verschaffung eines Vorteils für sich oder eines Nachteils für den Beschwerde- führer hätte versprechen können (Urk. 13/5 S. 2). Da sich somit aus dem vorlie- genden Sachverhalt kein Verdacht ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Abänderung der angeblichen Originalrechnung die Absicht verfolgt haben könnte, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, fehlt es an den entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen sowohl für Urkundenfälschung als auch für Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat demnach betreffend diesen An- zeigesachverhalt zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen.

- 14 - 3.1 Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf An- trag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 3.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass ei- ne Strafuntersuchung betreffend Nötigung insbesondere deshalb nicht anhand genommen wurde, weil der Beschwerdeführer weder geltend gemacht habe, was der Beschwerdegegner oder dessen Begleiter mit dem beanzeigten Handeln hät- ten bezwecken wollen noch dass diese "Einwirkung" die nötige Intensität aufge- wiesen hätte, um eine Person gefügig zu machen. Es wurde weiter dargelegt, dass jedenfalls ein einmaliges Auftauchen des Beschwerdegegners, selbst wenn er dabei in Begleitung weiterer Personen gewesen wäre, auch dann keine Nöti- gung darzustellen vermocht hätte, wenn der Beschwerdegegner dabei die Aus- händigung des Diamanten gefordert hätte. Ein solches Verhalten hätte aus Sicht der Staatsanwaltschaft allenfalls als Drohung gewertet werden können (Urk. 13/5 S. 2 f.). Was diese vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Möglich- keit betrifft, wonach er im Januar 2021 vom Beschwerdegegner bedroht worden sei, begründete die Staatsanwaltschaft ihre diesbezügliche Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung damit, dass die hinsichtlich der beanzeigten Taten einzu- haltende Strafantragsfrist am 9. Juni 2021 bereits abgelaufen gewesen wäre. Entgegen seiner Schilderung in der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 habe der Be- schwerdeführer diesbezüglich weder bereits im Rahmen seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 31. März 2021 einen entsprechenden Strafantrag gestellt noch habe er jenen Vorfall damals zur Sprache gebracht (Urk. 13/5 S. 2). 3.3.1 Was die Argumentation zur Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung betreffend Nötigung anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft Fragen aufwerfe, welche sie in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes selbst hätte abklären müssen (Urk. 2 S. 6, 13). Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft zumindest gehalten

- 15 - gewesen wäre, ihm in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO Gelegenheit zur nä- heren Substantiierung der Strafanzeige einzuräumen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, dass die Sachlage in dieser nicht genügend deutlich dargelegt wor- den sei (Urk. 2 S. 6). Zudem übergehe die Staatsanwaltschaft, dass zur Darle- gung eines Anfangsverdachts die Motivlage nicht definitiv geklärt sein müsse, auch wenn diese aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzung augenfällig sei. Auch habe er dargelegt, dass er durch das Handeln des Beschwerdegegners eingeschüchtert worden sei und sich in Angst versetzt sowie genötigt gefühlt ha- be, sich erheblich einzuschränken. Dies begründe zweifelsohne eine Verdachts- lage auf Nötigung mit der benötigten Intensität (Urk. 2 S. 13 f.). 3.3.2 Die Umschreibung der mutmasslichen Nötigungshandlungen in der Strafanzeige des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, dass der Be- schwerdegegner ihn im Januar 2021, insbesondere gegen Ende Januar 2021, fernmündlich und auch persönlich mit Schäden gegen Leib und Leben etc. be- droht habe. Ausserdem wurde in der Strafanzeige angefügt, dass Personenschüt- zer des Beschwerdegegners am Geschäftssitz des Beschwerdeführers erschie- nen seien und diesen sowie das Geschäft beobachtet hätten. Welchen Nöti- gungszweck der Beschwerdegegner mit diesen Handlungen verfolgt haben soll bzw. was dieser von ihm verlangt haben soll, wurde vom Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten wurde (Urk. 13/5 S. 3) – nicht dargelegt. Auch wurde der Inhalt der angeblich fernmündlich und persönlich erfolgten Drohungen gegen Leib und Leben etc. nicht konkretisiert. Dass die Aus- übung von Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Be- schränkung der Handlungsfähigkeit zum erstrebten Zweck erfolgt, jemanden zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, bildet Tatbestandsvoraus- setzung einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Demnach wäre – entspre- chend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 12 S. 5) – insbesondere vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er, wenn sich der Sachverhalt wie von ihm dargelegt zugetragen hätte, darauf be- dacht gewesen wäre, nicht nur die in Aussicht gestellten Übel genauer zu um- schreiben, sondern gerade auch den vom Beschwerdegegner verfolgten Zweck überhaupt zu benennen. Konkrete Hinweise darauf, dass es in den jeweils abge-

- 16 - bildeten Situationen aufgrund der Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu einer Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sein könnte, lassen sich auch den der Strafanzeige beigelegten Bildaufnahmen nicht entnehmen (Urk. 13/1/5 ff.). Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nach Eingang der Straf- anzeige vom 9. Juni 2021 nicht noch eine Nachfrist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO angesetzt hatte, um die Strafanzeige näher zu substantiieren, noch dass sie zu diesem Anzeigesachverhalt keine eigenen Abklärungen getroffen hatte. Worin die angeblichen angedrohten ernstlichen Nachteile genau bestanden haben sol- len und welchen Zweck der Beschwerdegegner mit deren Androhung genau zu verfolgen versucht haben soll, vermochte der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuzeigen (Urk. 2; Urk. 30). Dass der Be- schwerdegegner beabsichtigt hätte, den Beschwerdeführer anzuhalten, etwas Bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, lässt sich denn auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch das Handeln des Be- schwerdegegners eingeschüchtert worden sei und er sich in Angst versetzt sowie genötigt gefühlt habe, sich erheblich einzuschränken, nicht entnehmen (Urk. 2 S. 13 f.). Da nicht dargetan wurde, welchen Nötigungszweck der Beschwerde- gegner verfolgt haben könnte, ist ein Tatverdacht betreffend Nötigung nicht aus- zumachen. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Strafuntersuchung anhand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der diesbezüglichen vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Handlungen des Beschwerdegegners gehalten gewesen wä- re, eine Strafuntersuchung betreffend Drohung zu eröffnen. 3.4.1 Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird. Ein vom Beschwerdeführer vor dem 9. Juni 2021 schriftlich gestellter Strafantrag wegen im Januar 2021 er- folgter Drohungen des Beschwerdegegners gegen ihn, geht aus den Akten nicht hervor. Anlässlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2021 wurde der Beschwerdeführer im gegen ihn un- ter anderem wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners geführten

- 17 - Strafverfahren als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 13/2). Im Rahmen jener Einvernahme gab er an, dass er von einem Begleiter des Beschwerdegeg- ners bedroht worden sei "und noch viel mehr". Dazu fügte er an, dass er dem Einvernehmenden alles beim nächsten Mal erzählen werde (Urk. 13/2 S. 5). Aus dieser Aussage des Beschwerdeführers geht weder hervor, in welcher Form er bedroht worden sei, noch wann sich die erwähnte Drohung ereignet haben sollte. Mit jener Angabe machte der Beschwerdeführer aber insbesondere auch nicht geltend, dass er vom Beschwerdegegner direkt bedroht worden sei. Entspre- chend kann aus diesen Angaben des Beschwerdeführers kein rechtzeitig und gül- tig gestellter Strafantrag in Bezug auf die in seiner Strafanzeige vom 9. Juni 2021 erwähnten Bedrohungen durch den Beschwerdegegner im Januar 2021 abgeleitet werden. 3.4.2 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass er an jenem 31. März 2021 gegenüber der Polizei ausserprotokollarisch mehrfach seinen Willen, einen Strafantrag zu stellen, geäussert und die Bedrohungslage beschrieben habe (Urk. 2 S. 12). Entsprechendes erweist sich jedoch als wenig plausibel, zumal er noch im Rahmen der protokollierten Einvernahme erklärte, dass er erst beim nächsten Mal alles betreffend die erwähnte Bedrohung durch einen Begleiter des Beschwerdegegners erzählen werde und er die entsprechen- de Protokollierung unterschriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 2, 6). Jene Einvernahme wurde sodann zweimal nach jeweiligen Rücksprachen mit der Verfahrensleitung wieder aufgenommen, obwohl sie eigentlich bereits beendet worden war (Urk. 2 S. 7 ff.). Demnach hätte sich dem Beschwerdeführer auch nach der einstweiligen Beendigung der Einvernahme die Gelegenheit geboten, auf seine ursprüngliche Angabe, erst bei einem nächsten Mal Aussagen zu mutmasslichen Drohungen zu machen, zurückzukommen. Dass er diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen hatte, spricht wiederum dagegen, dass er erst danach noch entsprechende aus- serprotokollarische Angaben tätigte. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen Einvernahme verteidigt war (Urk. 13/2 S. 1). Da eine schriftliche Dokumentation jener Angaben, welche einem Strafan- trag hätten gleichkommen können, in seinem Interesse gelegen hätte, wäre ent- sprechend zu erwarten gewesen, dass neben ihm zumindest auch sein damaliger

- 18 - Verteidiger auf eine Protokollierung seiner diesbezüglichen Angaben bestanden hätte. 3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich der Beschwerde- gegner in den Tagen vor dieser Beschwerdeerhebung fast täglich vor seine Ge- schäftsräumlichkeiten an der I._____-gasse 2 in Zürich begeben und ihn dort durch die Schaufenster beobachtet habe. Auch habe dieser wild umher gestiku- liert. Am 7. August 2021 sei es sodann an jener Örtlichkeit erneut zu Drohgebär- den seitens des Beschwerdegegners und schliesslich zu einer Auseinanderset- zung gekommen, im Rahmen welcher der Beschwerdegegner ihm einen Stoss mit dem Regenschirm in den Bauchbereich versetzt habe. Diesen Vorfall habe er der Staatsanwaltschaft in der Folge mit einer separaten Strafanzeige zur Kenntnis gebracht. Jedenfalls zeige sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegeg- ners, dass es sich bei den bereits beanzeigten Bedrohungen nicht um einen Ein- zelfall gehandelt habe (Urk. 2 S. 12). Es sei daher unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Strafantrags Ende März 2021 die Frage zu klären, ob die Verhal- tensweise des Beschwerdegegners auf einem einheitlichen Vorsatz beruhe, ihn einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. So sei zu berücksichtigen, dass die Antragsfrist bei einer entsprechenden Einheitstat erst ab Beendigung des letzten Geschehens zu laufen beginnen würde (Urk. 2 S. 13). 3.4.4 Zwar sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für Konstellationen, in welchen die zu beurteilenden Tathandlungen als natürliche Handlungseinheit erachtet werden können, vor, dass beispielsweise die Auslösung der Frist zum Stellen eines Strafantrags erst an die letzte Tätigkeit zu knüpfen ist. Die Annahme einer solchen natürlichen Handlungseinheit fällt jedoch dann ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander be- zogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; Urteil des Bun- desgerichts 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1; Zurbrügg, in: Niggli/- Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 98). Die der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zugrundeliegende Strafanzeige datiert vom 9. Juni 2021. In dieser wurden einzig angebliche Drohungshandlun- gen des Beschwerdegegners vom Januar 2021 zur Sprache gebracht. Dass er

- 19 - vom Beschwerdegegner auch in der Zwischenzeit noch bedroht worden sei, wur- de nicht geltend gemacht (Urk. 13/1/1 S. 2 f.). Dass es zu weiteren Drohungs- handlungen gekommen sein soll, wurde erst im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 13. August 2021 erwähnt, wobei der entsprechende Deliktszeitraum zum damaligen Zeitpunkt mit "seit mehreren Tagen" bezeichnet wurde (Urk. 2 S. 12). Zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungshandlungen vom Januar 2021 und denjenigen, welche sich zwischen seiner Anzeigeerstattung am 9. Juni 2021 und seiner Beschwerdeerhebung am 13. August 2021 ereignet haben sollen, liegen damit weit mehr als drei Monate. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, dass allfällige weitere Dro- hungshandlungen folgen könnten, hätte er, um sicherzustellen, dass er sein An- tragsrecht nicht verwirkt, bereits vor Ablauf von drei Monaten nach der letzten er- folgten Drohungshandlung im Januar 2021 Strafantrag stellen müssen. Dass ihn nicht erst diejenigen Drohungshandlungen, welche sich im August 2021 ereignet haben sollen, überhaupt dazu bewogen hatten, Strafantrag wegen Drohung zu stellen, zeigt sich an der bereits am 9. Juni 2021 erfolgten Strafanzeige betreffend die angeblichen Drohungshandlungen vom Januar 2021. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer geltend gemachten sachlichen Zusammenhang der beanzeig- ten Vorfälle erweist sich der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen beanzeig- ten Vorfällen daher als zu gross, als dass eine Betrachtung sämtlicher angebli- cher Drohungshandlungen als natürliche Handlungseinheit in Frage kommen könnte. Die am 9. Juni 2021 hinsichtlich allfälliger im Januar 2021 erfolgter Dro- hungshandlungen getätigte Strafantragstellung erweist sich daher als verspätet. Entsprechend erfolgte die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Drohung zu Recht.

4. In Anbetracht dessen, dass dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige ge- brachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung im Ergebnis zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 20 - IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'200.– zu beziehen (Urk. 5; Urk. 8). 2.1 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwer- degegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass grundsätz- lich zwecks Vermeidung von "Doppelspurigkeiten" (z. B. gegenseitige Informatio- nen über die eigenen Bemühungen, Aktenstudium) nur ein Entschädigungsan- spruch für notwendige und angemessene Bemühungen eines einzigen Rechts- beistands besteht. Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insge- samt als wenig komplex zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Es wurden eine rund achtseitige Beschwerdeantwort (Urk. 14), eine knapp vierseitige ergänzende Beschwerdeantwort (Urk. 22), eine zweiseitige Duplik (Urk. 37) sowie diverse Beilagen (Urk. 15/1-16; Urk. 23/1-2) eingereicht. Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschriften waren neben den Strafan- zeigeakten, in welche der Beschwerdegegner im Rahmen dieses Verfahrens erstmals Einsicht erhielt (Urk. 14 S. 2; Urk. 18), die rund zwölfseitige Beschwerde (Urk. 2), die dreiseitige Replik (Urk. 30) sowie insgesamt vier Präsidialverfügun-

- 21 - gen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die durch den Beschwer- deführer zu entrichtende Entschädigung des Beschwerdegegners für das Be- schwerdeverfahren auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Ent- schädigung ist dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 400.– aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 400.– wird dem Beschwerdegegner die Prozessentschädigung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der vom Be- schwerdeführer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 22 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli