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UE210233

Einstellung

Zürich OG · 2022-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2020 starb B._____ (Jahrgang 1929) an ihrem Wohnort an der … [Adresse]. Ihre Hausärztin, Dr. med. C._____, bescheinigte einen natürlichen To- desfall (Urk. 17/4/2). In der Folge wurde durch die Polizei nachträglich ein ausser- gewöhnlicher Todesfall rapportiert, nachdem der Ehemann der Nichte von B._____ gleichentags mit der Information an die Polizei gelangte, dass kurz vor dem Tod grössere Zahlungsanweisungen von B._____ auf ein Konto ihrer Be- treuungsperson D._____ sowie auf ein anderes Konto von B._____, auf welches D._____ jedoch Zugriff gehabt hätte, erfolgt, aber von der Bank nicht ausgeführt worden seien (vgl. Urk. 17/3 S. 3). Die Zahlungsanweisungen sind Gegenstand einer weiteren Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Obergericht (UE210244-O) betreffend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 5. August 2021 in der separaten Strafuntersuchung E-2/2020/ 10016706 gegen D._____ wegen Urkundenfälschung.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund der nachträglichen Rapportierung eine Strafuntersuchung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls von B._____ (vgl. Urk. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammenfas- send geltend, die gleichzeitige Einnahme von Lorazepam mit Tilidin sei die wahr- scheinlichste Todesursache. Sie rügt, die Staatsanwaltschaft gebe die Ausfüh- rungen des IRM falsch beziehungsweise missverständlich wieder. Strafrechtlich relevant sei, ob die Einnahme des Tilidins kausal für den Tod gewesen sei. Das IRM-Gutachten gehe mangels Gewöhnung davon aus, dass ein Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparat kurz vor dem Todeseintritt eingenommen worden sei, wes- halb eine regelmässige Einnahme verneint und somit eine Gewöhnung mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen» worden seien. Des- halb sei das IRM zur Schlussfolgerung gelangt, dass die im Blut ermittelten Kon- zentrationen am ehesten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten seien (Urk. 2 S. 8 Rz 41 f. und S. 15 f. Rz 84 ff.). An der Schlussfolgerung änderten auch die Spekulationen über die Todesart im Gutachten des IRM nichts. Die Staatsanwaltschaft hätte klären müssen, ob ein Suizid von B._____ vorgelegen habe. Willkürlich sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise auf eine todesursächlich relevante Fremdeinwirkung, weshalb impliziert werde, B._____ hätte die Medikamente ab- sichtlich oder unabsichtlich überdosiert (Urk. 2 S. 16 Rz 89). Die Beschwerdefüh- rerin führt sodann aus, dass selbst wenn sich ein Tötungsdelikt nicht nachweisen liesse, die Abgabe (von Tilidin in Tablettenform) in jedem Fall als strafrechtlich re- levant angesehen werden müsse (Urk. 2 S. 8 Rz 43).

E. 2.2 Sodann führt die Beschwerdeführerin an, dass als Quelle für den Wirkstoff Tilidin lediglich E._____ oder die Pflegerin von B._____, D._____, in Frage kämen (Urk. 2 S. 9 Rz 46, S. 10 Rz 55). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgabe von Tilidin, als Wirkstoff der unter das Betäubungsmittelgesetz falle, hätte durch E._____ dokumentiert werden müssen beziehungsweise wäre spätestens bei der neuen Bestückung des

- 11 - Notfallkoffers das Fehlen der angeblich abgegebenen vier Tabletten aufgefallen und dokumentiert worden. Ferner müssten im Rahmen der Dokumentationspflicht bei Betäubungsmitteln gemäss den «Regeln der guten Abgabepraxis» (Urk. 5/16) laufende Bestandeskontrollen sowie Jahres-End-Kontrollen stattfinden bezie- hungsweise seien Differenzen zu dokumentieren sowie Belege über Eingänge und Ausgänge während zehn Jahren aufzubewahren. Somit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, ob E._____ B._____ Tilidin ab- gegeben habe oder nicht. Damit könne im Falle einer Abgabe durch E._____ auch geklärt werden, wie viele Tabletten in welcher Stärke/Dosierung abgegeben worden seien (Urk. 2 S. 17 Rz 93 ff.). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, gewichtige Argumente sprä- chen jedoch gegen eine Abgabe des Wirkstoffs Tilidin durch E._____. So falle Tilidin unter das Betäubungsmittelgesetz und sei in der Schweiz nicht in Tablet- tenform oder als Kombinationspräparat mit Naloxon zugelassen, was E._____ aufgrund seiner Aussagen bewusst gewesen sei. Zudem dürfe ein Notarzt keine Blister beziehungsweise Teile von Blistern abgeben. In seiner polizeilichen Befra- gung habe E._____ lediglich die intravenöse Verabreichung von Morphin erwähnt, die ordnungsgemäss dokumentiert sei. Über den Inhalt seines Notfallkoffers habe er nur beschränkt Auskunft geben können. Auf den Vorhalt, er habe ein Blister mit vier Tabletten abgegeben, habe er spekuliert, dass er es vergessen haben könn- te, was er jedoch nur als Theorie bezeichnet habe. In der Folge habe er die Mög- lichkeit verneint, Morphintabletten abgegeben zu haben (Urk. 2 S. 9 Rz 46 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Abgabe von Tilidin wäre selbst in der niedrigsten Dosierung für B._____ potentiell tödlich gewesen, was E._____ hätte erkennen müssen, nachdem er sich anlässlich der Behandlung vom 3. Mai 2020 mit dem Gesundheitszustand von B._____ vertraut gemacht ha- be. Als erfahrener Notarzt hätte er wissen müssen, dass es, wie im Gutachten des IRM ausgeführt, bei kombinierter Einnahme von Lorazepam und Tilidin (selbst) in therapeutischen Konzentrationen zu einer gegenseitigen Verstärkung und Verlängerung der dämpfenden Wirkung auf das zentrale Nervensystem und damit zu tödlichen Kreislaufversagen oder einer Atemlähmung kommen könne.

- 12 - Vor diesem Hintergrund müsse die Abgabe des Tilidins als schwere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten betrachtet werden. Dies spreche zwar gegen eine Abgabe durch E._____, dennoch müsse unter anderem eine fahrlässige Tötung zur Diskussion gestellt werden. Sowohl das mögliche Tötungsdelikt durch eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Missachtung von Art. 11 BetmG stellten Offizialdelikte dar (Urk. 2 S. 18 Rz 98 f.).

E. 2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass falls keine Abgabe durch E._____ erfolgte wäre, nur D._____ für die Herkunft des Tilidins in Frage käme. Diese habe ein finanzielles Interesse am Tod von B._____ gehabt und ge- gen den Tod von B._____ hin seien gewichtige Indizien für Spannungen bezie- hungsweise für eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen D._____ und B._____ aufgetreten (Urk. 2 S. 9 Rz 46 und S. 19 Rz 103). Die Nichte von B._____, G._____, habe diesbezüglich ausgesagt, dass eine Schenkung von B._____ an D._____ ein Thema gewesen sei, B._____ habe dies aber wieder relativiert und die Schenkung sei dann kein Thema mehr gewesen. Aus der gleichen Einvernahme ergebe sich, dass B._____ ihre Meinung geändert habe, nachdem sie sich gegenüber ihrer Nichte eine Woche vor dem Tod über die Pflege durch D._____ beklagt und betont habe, dass diese nur hinter dem Geld her gewesen sei (Urk. 2 S. 11 Rz 63). Ferner habe G._____ ausgesagt, am Frei- tag, 1. Mai 2020 (recte: 8. Mai 2020) bei B._____ auf Besuch gewesen zu sein. Damals soll B._____ ihr gesagt haben, dass D._____ nur das Geld wolle. B._____ sei es anlässlich dieses Besuchs auch nicht gut gegangen und sie habe ihr mitgeteilt, dass sie am Sonntag zuvor aus dem Bett gefallen oder sonst umge- fallen sei. G._____ habe die Polizei rufen wollen, aber B._____ habe abgewinkt und gesagt, dass alles gut sei (Urk. 2 S. 11 Rz 64). D._____ sei sodann im Besitz eines Dokuments gewesen, wonach B._____ ihr angeblich am 31. Januar 2020 ein Schenkungsversprechung über 200 000 Franken gemacht habe; ein Widerruf dieses Versprechens beziehungsweise eine Meinungsänderung durch B._____ wäre D._____ daher teuer zu stehen gekom- men. Tatsache sei, dass B._____ zwei Tage vor ihrem Tod das Schenkungsver- sprechen nicht habe ausführen wollen, da sie ansonsten die entsprechende

- 13 - Überweisung doch anlässlich ihres Besuchs auf der H._____ Bank AG am

13. Mai 2020 veranlasst hätte. Sodann gebe es ein Testament, wonach D._____ angeblich 800 000 Franken erhalten sollte. Dieses Testament habe ein Testament vom 20. März 2006 geändert, worin die Beschwerdeführerin als Alleinerbin einge- setzt gewesen sei. Das Testament sei beim Notariat Oerlikon hinterlegt und inso- fern bis Ende Juni 2020 den Angehörigen nicht bekannt gewesen. D._____ müs- se das Testament bekannt gewesen sein (Urk. 2 S. 12 Rz 66 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn D._____ angesichts der Ver- schlechterung des Verhältnisses zu B._____ befürchtet habe, dass Letztere ihr Testament wieder ändern oder einfach das Testament vom 20. März 2020 mit der Verfügung zugunsten von D._____ widerrufen würde, dann habe sie dringend handeln müssen. Dafür habe es zwei Möglichkeiten gegeben. D._____ habe ver- suchen können durch grössere Überweisungen Fakten zu schaffen; dies sei am

4. und am 13. Mai 2020 gescheitert. Andererseits habe sie dafür sorgen können, dass B._____ sterbe, bevor sie das Testament geändert habe (Urk. 2 S. 13 Rz 72). Am 4. Mai 2020 habe die H._____ Bank AG einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung von 200 000 Franken auf ein Konto von D._____ sowie für eine Überweisung von 300 000 Franken auf ein anderes Konto von B._____ erhalten, auf welches D._____ mittels Kreditkarte Zugriff gehabt habe. Die Bank habe die bevollmächtigte Nichte von B._____ angerufen, welche B._____ kontaktiert habe. B._____ habe dieser gegenüber nicht geltend gemacht, dass die Zahlungen aus- geführt werden sollten, sondern habe G._____ gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie solle vorbeikommen. Gemäss Kundennotiz der H._____ Bank AG vom 6. Mai 2020 sei sich die Bank nicht sicher gewesen, ob B._____ die Überweisung wirk- lich habe tätigen wollen oder überredet worden sei, oder sogar die Unterschrift gefälscht worden sei. Jedenfalls sei der Zahlungsauftrag nicht ausgeführt worden (Urk. 2 S. 13 Rz 73 f.). Am 13. Mai 2020 sei es zu einem persönlichen Besuch von B._____ in Be- gleitung von D._____ sowie deren Lebenspartner F._____ bei der H._____ Bank AG gekommen. F._____ habe sich anlässlich seiner Befragung als unabhängiger

- 14 - und seriöser Berater ausgegeben, der B._____ einfach nur habe helfen wollen. Diese Behauptung müsse als dreiste Lüge bezeichnet werden. Er habe behaup- tet, er kenne D._____ nicht so gut, sie sei eine Freundin, und er habe einfach hel- fen wollen. In seiner Befragung habe er behauptet, er hätte sich Gedanken ge- macht über gute Lösungen betreffend die Vollmacht und habe den seriösen Bera- ter gemimt. Wie die Abklärungen der Polizei ergeben hätten, sei F._____ der Le- benspartner von D._____, sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Aus der Kunden- notiz der Bank werde klar, dass kaum im Interesse von B._____ gehandelt wor- den sei, sondern F._____ die Interessen von D._____ durchzusetzen versucht habe (Urk. 2 S. 14 Rz 76 f.). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, es wäre für B._____, wenn diese gewollt hätte, ganz einfach gewesen, im Rahmen des Bankbesuchs ihren Willen zu äussern, dass die am 4. Mai 2020 gestoppten und am 13. Mai 2020 von F._____ und D._____ von der Bank verlangten Überweisungen auszuführen sei- en. Auch hätte sie ohne Weiteres in der Bank kundtun können, dass sie die Ände- rung der Vollmachten wünsche. Dies sei jedoch nicht erfolgt (Urk. 2 S. 14 Rz 78). Es gebe sodann keine Hinweise, dass B._____ das Tilidin kurz vor ihrem Tod in suizidaler Absicht genommen habe; dies behaupte auch D._____ nicht. B._____ habe für den 15. Mai 2020 auch noch einen Besuch mit ihrer Freundin I._____ vereinbart gehabt und habe ihr etwas Wichtiges über D._____ mitteilen wollen. Es treffe zwar zu, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine todesur- sächlich relevante mechanische Fremdeinwirkung hätten festgestellt werden kön- nen, was aber die Möglichkeit offen lasse, dass das Tilidin B._____ ohne ihr Wis- sen verabreicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft führe sodann aus, es hätte sich um eine Palliativsituation gehandelt. E._____ habe in seiner Aussage jedoch nur festgehalten, dass ihm mitgeteilt worden sei, es handle sich um eine Pallia- tivsituation; entgegen der Staatsanwaltschaft habe er dies selbst nie überprüft. Die Staatsanwaltschaft behaupte überdies willkürlich, B._____ hätte E._____ ge- genüber einen klaren, bewussten Sterbewunsch geäussert. Allerdings habe er in seiner Aussage ausdrücklich ergänzt: «ich meine mich vage zu erinnern, dass sie spasseshalber gesagt hat, dass sie sterben wolle, ob ich etwas daran machen

- 15 - könnte. Es war so halben Ernst und halben Spass. Ich habe dann gesagt, dass ich das nicht darf und sie sich an den Hausarzt wenden soll». Soweit die Staats- anwaltschaft die Hausärztin Dr. C._____ mit der Äusserung zitiere, B._____ sei bis zuletzt urteilsfähig gewesen, sei aus den Akten ersichtlich, dass die Hausärz- tin B._____ am 20. April 2020 zuletzt gesehen und bis zum Tod keinerlei persön- licher Kontakt mehr zwischen B._____ und Dr. C._____ bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang den Umstand ignoriere, wo- nach B._____ am 13. Mai 2020 anlässlich des Bankbesuchs bei der H._____ Bank AG gemäss Bankunterlagen wortlos im Rollstuhl gesessen und handlungs- unfähig gewirkt habe, müsse als pflichtwidrige und willkürliche Unterlassung so- wie als Gehörsverletzung betrachtet werden (Urk. 2 S. 20 f. Rz 109 ff.).

E. 3 Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erklärte die Schwester von B._____, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sich als Geschädigte am Verfahren zu beteiligen (Urk. 17/16/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 erklärte sie sodann, sich als Privatklägerin an der Strafuntersuchung beteiligen zu wollen (Urk. 17/14/2).

E. 3.1 In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tat- sächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind. Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten ergänzen oder verbessern oder be- stimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abwei- chen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.1). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbe- sondere, (lit. a) wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist oder (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Im Falle einer Strafuntersuchung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls hat damit eine Einstellung zu ergehen, wenn sich keine Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen das Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB ergeben. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah-

- 16 - rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwalt- schaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.2).

E. 3.2 Vorliegend wurde gemäss Gutachten zur Haaranalysen des IRM vom

3. September 2020 (Urk. 17/12/4) im ersten Segment der Kopfhaare von B._____ der Wirkstoff Tilidin (ein Opiat-Pharmakon) nachgewiesen; in den weiteren unter- suchten Segmenten, welche den Zeitraum bis etwa längstens sechs Monate vor dem Tod abdecken, konnte Tilidin nicht nachgewiesen werden. Ferner wurde im Haarwaschwasser des ersten Segments eine Spur von Naloxon (ein Opioid- Antagonist) nachgewiesen (Urk. 17/12/4 S. 2 f.). In allen analysierten Haarseg- menten konnte der Wirkstoff Lorazepam (ein Benzodiazepin) nachgewiesen wer- den. Das IRM kam zum Schluss, dass sich die Analyseergebnisse mit einer Ein- nahme beziehungsweise Applikation eines Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparats ausschliesslich kurz vor dem Todeseintritt vereinbaren liessen (Urk. 17/14/2 S. 5). Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des IRM vom

E. 4 Nach Durchführung der Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Strafuntersuchung ein (Urk. 5/2 = Urk. 17/18). Die Einstellungsverfügung ging der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin am 30. Juli 2021 zu (Urk. 17/19, Urk. 19).

E. 5 Am 11. August 2021 ging bei der Kammer eine innert Frist (vgl. Urk. 3, Urk. 20) der Post aufgegebene Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin ein,

- 3 - wobei das aufgeführte Datum der Beschwerdeschrift vom 9. April 2020 einen of- fensichtlichen Verschrieb darstellt (Urk. 2). Sie lässt mit ihrer Beschwerdeschrift folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): «1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 21. Juli 2021 (Ref. E-2/2020/10016221) aufzuheben;

2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl anzuweisen, dass die Un- tersuchung des AGT weiterzuführen;

3. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl anzuweisen, in der Unter- suchung des AGT gemäss Ziff. 1 insbesondere die folgenden Beweise zu erheben:

a) ergänzende Befragung von Dr. med. E._____ als Auskunftsperson;

b) ergänzende Befragung von D._____ als Auskunftsperson;

c) ergänzende Befragung von F._____ als Zeugen;

d) Erstellung eines Gutachtens durch die Kantonale Heilmittelkontrolle;

e) Soweit aufgrund der Beweiserhebungen a) – d) notwendig, Erstel- lung eines ergänzenden Gutachtens durch das Institut für Rechts- medizin Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulasten der Staatsanwaltschaft See/Oberland.»

E. 6 Die Beschwerdeführerin leistete die ihr aufgegebene (Urk. 9) Prozesskaution fristgerecht (Urk. 12).

E. 7 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 24). Damit ist das Beschwerde- verfahren spruchreif.

- 4 - II. Beschwerdelegitimation

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Parteien im Verfahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, na- mentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen er- forderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechts- gutes war, sind Angehörige bei Tötungsdelikten keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 115 N 48 f.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, es sei zu untersuchen, ob unter anderem ein Tötungsdelikt vor- liege, weshalb sie nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sein kann. Als Angehörige des Opfers gelten nach Art. 116 Abs. 2 StPO seine Ehegat- tin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprü- che geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bin- dungen, zum Beispiel dem Opfer besonders nahestehenden Geschwister. Aus-

- 5 - schlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prü- fen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich er- wähnten Angehörigen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom

14. Juni 2017 E. 1.1 und 1.3). Damit ist vorliegend fraglich, ob die Beschwerde- führerin Zivilansprüche aus Art. 116 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 117 Abs. 3 StPO ableiten könnte.

2. Es bleibt folglich hinsichtlich der Legitimation zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin als Schwester von B._____ aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerin ableiten kann, nachdem keine weite- ren erbberechtigten Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bekannt sind. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundesgericht mit eingehender Be- gründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 140 IV 162, E. 4.9.3, und BGE 142 IV 82, E. 3.2). Es kam im Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 zwar zu ei- nem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls im Urteil 6B_902/2018 vom

31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publi- zierten Entscheiden auseinanderzusetzen. Im Urteil 6B_143/2018 vom 23. No- vember 2018, E. 2.3, stellte sich das Bundesgericht wiederum auf den Stand- punkt, dass sich jeder Angehörige einer verstorbenen Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach Art. 121 Abs. 1 StPO im Strafpunkt alleine als Straf- kläger konstituieren könne. Von einer Änderung der in BGE 142 IV 82 erfolgten Rechtsprechung ist somit nicht auszugehen. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorbenen unmittelbar geschädigten Person, wel- che nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also

- 6 - auch zur Strafklage berechtigt. Damit steht ihnen auch das Recht zu, gegen Ein- stellungsverfügungen Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin nahm sodann, nachdem sie am 18. Juni 2020 (Urk. 17/16/1) erklären liess, sich «als Geschädigte mit Verfahrensrechten zu legi- timieren», und ferner am 8. Juni 2021 (Urk. 17/14/2) die Erklärung abgeben liess, sich als Privatklägerin am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen zu wollen, zumindest als Rechtsnachfolgerin von B._____ an der Strafuntersuchung teil und es wurde ihr die Einstellungsverfügung betreffend den aussergewöhnli- chen Todesfall durch die Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 5/2 S. 6). Damit ist vorliegend von einer Legitimation der Beschwerdeführerin zur Be- schwerdeerhebung auszugehen. III. Parteistandpunkte und Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft verwies in der Einstellungsverfügung zunächst auf die Einvernahmen von D._____ vom 17. Juni 2020 und vom 26. Juni 2020, wo- nach B._____ am 17. April 2020 beschlossen habe, ihre von der Hausärztin ver- schriebenen Medikamente nicht mehr einzunehmen, wobei sie in den letzten drei Wochen vor ihrem Tod jedoch noch regelmässig selbstständig Schmerz- und Schlafmittel eingenommen habe. Am 3. Mai 2020 habe B._____ über starke Schmerzen im linken Bein geklagt, worauf der Notarzt E._____ aufgeboten wor- den sei, der B._____ Morphin gespritzt und ihr zusätzlich einen Blister mit vier Tabletten gegeben habe, wobei er B._____ gesagt habe, dass sie nicht mehr als zwei Tabletten am Tag nehmen dürfe. B._____ habe die Tabletten in die Schub- lade ihres Nachttischs geräumt. Nach dem Tod von B._____ (am 15. Mai 2020) seien die Tabletten nicht mehr in der Schublade gewesen. Weiter habe die Pfle- gerin, D._____, ausgesagt, nicht zu wissen, ob und wann B._____ die Tabletten genommen habe (Urk. 5/2 Ziff. 2). Ferner verwies die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen des Notarztes E._____, wonach er am 3. Mai 2020 über die Zentrale als Notarzt zu einem Hausbesuch bei B._____ gerufen worden sei. B._____ habe über starke Schmer-

- 7 - zen und Schwellungen am linken Bein geklagt. Es habe sich um eine Palliativsitu- ation gehandelt. B._____ habe ihm gegenüber einen klaren, bewussten Sterbe- wunsch geäussert und gesagt, dass sie schwer leide und nicht mehr leben wolle. Es sei auch durchaus zu erwarten gewesen, dass B._____ aufgrund ihrer Krank- heiten in absehbarer Zeit eines natürlichen Todes sterben würde. Er habe ihr ge- raten, dass sie sich bezüglich ihres Sterbewunsches an ihre Hausärztin wenden solle. Nach der Untersuchung habe er B._____ zu einer Spitaleinweisung gera- ten, was diese jedoch abgelehnt und stattdessen lediglich die Linderung der Schmerzen gewünscht habe. Er habe ihr 10 Milligramm Morphin gespritzt und ei- ne zeitnahe Hausarztkonsultation empfohlen. Die Frage, ob er abgesehen vom Morphin weitere Medikamente abgegeben habe, sei durch E._____ anlässlich seiner Einvernahme zunächst verneint worden. Später habe er eingeräumt, dass er eventuell doch etwas abgegeben habe, jedoch vergessen habe, dies zu doku- mentieren, und er habe dazu ausgesagt, er könne sich jedoch nicht erinnern, ob es so gewesen sei. Er führe jedoch keine Medikamente mit sich, von denen vier Stück ausreichen würden, um sich etwas anzutun. Auf Nachfrage habe E._____ angegeben, dass er unter anderem das Schmerzmittel Valoron oder Tilidin in Tablettenform in seinem Notfallkoffer mitführe (Urk. 5/2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft führte sodann in der angefochtenen Einstellungsver- fügung weiter aus, laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zum To- desfall vom tt.mm 2020 (Urk. 17/10/4 = Urk. 17/12/2 S. 7) hätten sich beim Leich- nam der 93 Jahre alt gewordenen B._____ vordergründig ein massiv vergrösser- tes Herz mit Verkalkung der Herzkranzschlagadern sowie älteren, narbigen Ver- änderungen in der Herzmuskulatur der linken Herzkammer als Zeichen eines be- reits vorgängig stattgefundenen Herzinfarkts sowie eine Verkalkung der Herz- klappe zwischen linkem Vorhof und linker Kammer gezeigt; ein derart vorgeschä- digtes Herz könne gemäss den Ausführungen des IRM jederzeit akut versagen (Urk. 5/2 Ziff. 6). Gemäss Gutachten des IRM zum Todesfall sei bei den forensisch- toxikologischen Analysen (vgl. Urk. 17/10/5) der Wirkstoff Tilidin in zumindest the- rapeutischer Konzentration nachgewiesen worden. Der zusätzlich erfolgte Nach-

- 8 - weis des Wirkstoffs Naloxon spreche für die Einnahme eines Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparats, welches in der Schweiz nicht im Handel erhältlich sei. Des Weiteren habe der in Beruhigungs- und Schlafmitteln enthaltene Wirkstoff Lo- razepam in einem therapeutischen Konzentrationsbereich nachgewiesen werden können. Bei kombinierter, gleichzeitiger Einnahme von Lorazepam und Tilidin in therapeutischer Konzentration komme es zu einer gegenseitigen Verstärkung und Verlängerung der dämpfenden Wirkung auf das Zentralnervensystem. Eine Ver- giftung durch diese Kombination könne zu einem tödlichen Kreislaufversagen oder einer Atemlähmung führen. Ob sich die Kombinationswirkung bei B._____ in einem hochtherapeutischen, toxischen oder gar letalen Bereich befunden habe, lasse sich nicht sicher beurteilen. Insbesondere bei bestehenden Vorerkrankun- gen (Herzschwäche, Nierenfunktionsstörung) und hohem Lebensalter könne die Kombinationswirkung nicht sicher beurteilt werden. Die Ergebnisse der Haarana- lyse von B._____ durch das Institut für Rechtsmedizin vom 3. September 2020 (Urk. 17/12/4) zeigten eine Einnahme respektive Applikation des Tilidin-Naloxon- Kombipräparats kurz vor dem Todeseintritt. Eine regelmässige Einnahme und somit Gewöhnung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Somit seien die im Blut ermittelten Konzentrationen am ehes- ten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten (Urk. 5/2 Ziff. 6). Zusammenfassend lasse sich laut Gutachten des IRM aber nicht abschlies- send beurteilen, ob B._____ an einem akuten Herzversagen bei einem vorge- schädigten, stark vergrösserten Herzen verstorben sei, das durch die Medikamen- teneinnahme allenfalls begünstig worden sei, oder ob eine todesursächliche Überdosierung beziehungsweise Vergiftung vorgelegen habe, die durch die krankhaften Veränderungen am Herzen begünstigt worden sei. Die Todesart las- se sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht eindeutig klären; ein natürliches inne- res Geschehen im Rahmen des akuten Herzversagens sei möglich. Gehe man vordergründig von einer todesursächlichen Medikamentenvergiftung aus, so sei ein Unfall infolge einer unbeabsichtigten Medikamentenüberdosierung (Tilidin- Lorazepam-Kombination) bei starken Schmerzen denkbar. Aufgrund des mehr- fach erwähnten Sterbewunsches und dem fehlenden Lebenswillen von B._____

- 9 - sei ein Suizid ebenfalls plausibel. Hinweise auf eine mechanische Fremdeinwir- kung beziehungsweise auf eine Verabreichung der Medikamente gegen den Wil- len von B._____ seinen nicht festgestellt worden. Es bestünden daher aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Fremdeinwirkung (Urk. 5/2 Ziff. 6). Gemäss ergänzendem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

29. April 2021 (Urk. 17/11/8) sei festgehalten worden, dass in Deutschland nur Retard-Tabletten mit dem Wirkstoff Tilidin erhältlich seien. Bei der Einnahme von Retard-Tabletten erreiche der Blutspiegel niedrigere Spitzenkonzentrationen und bleibe länger im therapeutischen Bereich. Damit bleibe die Vergiftungsgefahr bei gleicher Dosis bei einem Retard-Präparat kleiner als bei Einnahme eines Nicht- Retard-Präparates. Würden vier Tabletten der niedrigsten Dosierung (50 Milli- gramm Tilidin-Retard) gleichzeitig eingenommen, könne bei einer Person in ho- hem Lebensalter mit bestehenden Vorerkrankungen, wie diese bei B._____ vor- gelegen hätten, nicht sicher differenziert werden, ob diese Dosis noch therapeu- tisch, toxisch oder gar letal gewesen wäre, da diesbezüglich der Grad der medizi- nischen Präfinalität massgebend sei und nicht unbedingt die Tilidin-Dosierung selber. Gehe man von der höchsten Dosierung (200 Milligramm Tilidin-Retard) auf einmal eingenommen aus, gelte es als wahrscheinlich, dass bei einer Person in hohem Lebensalter mit bestehenden Vorerkrankungen, wie sie bei B._____ vor- gelegen hätten, mit einer Vergiftung mit tödlichem Ausgang gerechnet werden müsse (Urk. 5/2 Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft kam aufgrund der Feststellungen des IRM zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäss Ergän- zungsgutachten offen bleibe, ob letztendlich die bereits vorbestehenden Vorer- krankungen von B._____ oder die Kombination der Wirkstoffe Tilidin und Lo- razepam todesursächlich gewesen seien. Damit könne auch nicht rechts- bezie- hungsweise anklagegenügend bewiesen werden, E._____ hätte sich durch Abga- be von vier Tilidin-Tabletten allenfalls der fahrlässigen Tötung von Art. 117 StGB strafbar machen können. Die Untersuchung habe damit keinerlei Hinweise auf ein

- 10 - strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von B._____ hervorgebracht (Urk. 5/2 Ziff. 8).

E. 10 September 2020 (Urk. 17/10/5) wurden im Blut von B._____ unter anderem Tilidin sowie Nortilidin (wirksamer Metabolit von Tilidin) und Lorazepam nachge- wiesen. Das IRM führte dazu aus, die nachgewiesenen Gehalte an Tilidin und

- 17 - Nortilidin lägen in einem Konzentrationsbereich, der sich mit einer therapeuti- schen Dosierung vereinbaren lasse. Bei zusätzlich gleichzeitigem Vorliegen von Lorazepam in therapeutischer Konzentration, hohem Lebensalter sowie Vorer- krankungen (vorgeschädigtes Herz, Nierenfunktionsstörung) sei die Stärke der Tilidin-Lorazepam-Kombinationswirkung toxikologisch nur sehr schwer beurteil- bar. Ob die Gesamtwirkung hochtherapeutisch, toxisch oder gar letal gewesen sei, könne anhand der Messwerte nicht sicher differenziert werden. Das IRM hielt fest, dass der Nachweis von Naloxon vorliegend für eine Einnahme respektive Applikation eines Tilidin-Naloxon-Kombipräparats spreche, wobei in der Schweiz keine Tilidin enthaltenden Kombinationspräparate im Handel seien (Urk. 17/10/5 S. 2 f.). Im Gutachten zum Todesfall vom tt.mm 2020 (Urk. 17/10/4 = Urk. 17/12/2) führte das IRM aus, dass eine regelmässige Einnahme eines Tilidin-Naloxon- Kombipräparats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weshalb die im Blut von B._____ ermittelten Konzentrationen am ehesten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich re- levant zu werten seien. Der in Beruhigungsmitteln enthaltene Wirkstoffe Lo- razepam sei über den gesamten untersuchten Zeitraum wiederholt sowie auch kurz vor dem Todeseintritt eingenommen worden; die Konzentrationen seien in einem mittleren Bereich gelegen (Urk. 17/10/4 S. 8). Das IRM führte aus, das Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparat dürfte durch den Notarzt E._____, welcher das Tilidin-Naloxon Kombinationspräparat in der Dosierung 50/4 mg mit sich führe, anlässlich der Konsultation abgegeben worden sein. Die übliche Dosierung von Tilidin-ratiopharm plus 50/4 mg (Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparat) betrage gemäss Fachinformation auf dem Beipackzettel zweimal täglich 100 Milligramm (Tilidin). Falls bisher kein Opioid eingenommen worden sei, wie es bei B._____ der Fall gewesen sei, solle die Anfangsdosis auf zweimal täglich 50 Milligramm (Tilidin) verringert werden. Bei vier Tabletten, wel- che gemäss D._____ vom Notarzt abgegeben worden seien, wäre somit eine Einmaleinnahme vom 200 Milligramm Tilidin möglich, die die empfohlene Dosie- rung übersteige. Entsprechend der Untersuchungsergebnisse könne somit eine

- 18 - todesursächliche Vergiftung durch die Kombination von Lorazepam und Tilidin nicht ausgeschlossen werden (Urk. 17/10/4 S. 8). Das IRM kam im Gutachten zum Todesfall unter der Fragestellung «Woran ist B._____ gestorben» zum Schluss, dass sich zusammenfassend nicht ab- schliessend sagen lasse, «ob B._____ an einem akuten Herzversagen auf dem Boden eines vorgeschädigten, stark vergrösserten Herzens verstarb, der durch die Einnahme die Medikamenteneinnahme allenfalls begünstigt wurde, oder ob eine todesursächliche Überdosierung bzw. Vergiftung vorgelegen hatte, die durch die krankhaften Veränderungen am Herzen begünstigt wurde.» (Urk. 17/10/4 S. 8). Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass die zuvor zitierte Aussage im Gutachten zum Todesfall sprachlich umständlich erscheint. Aus der Feststellung, wonach die im Blut ermittelten Konzentrationen am ehesten als hochtherapeu- tisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten seien, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Tilidin-Vergiftung beziehungsweise - Überdosierung klar als Todesursache bestimmt werden kann. So ist dem Gutach- ten zum Todesfall abschliessend zu entnehmen, dass sich die Todesart nicht ein- deutig klären lasse und aufgrund des infolge diverser Vorerkrankungen schlech- ten Gesundheitszustandes von B._____ ein inneres Geschehen im Rahmen eines akuten Herzversagens möglich sei: "..zeigte sich vordergründig ein massiv ver- grössertes Herz (500g) mit Verkalkungen der Herzkranzschlagadern sowie älte- ren, narbigen Veränderungen in der Herzmuskulatur der linken Herzkammer als Zeichen eines bereits vorgängig stattgehabten, sauerstoffmangelbedingten Herz- muskelschadens (Herzinfarkt). Zusätzlich fand sich eine Verkalkung der Herz- klappe zwischen linkem Vorhof und linker Kammer. Ein derart vorgeschädigtes Herz kann jederzeit, auch in Ruhe, akut versagen" (Urk. 17/10/4 S. 7/8). Im Er- gänzungsgutachten vom 29. April 2021 wurde sodann einleitend mit Verweis auf das Gutachten zum Todesfall nochmals festgehalten, dass hinsichtlich der To- desursache nicht abschliessend zwischen einem akuten Herzversagen auf dem Boden eines vorgeschädigten, stark vergrösserten Herzens oder aber einer to-

- 19 - desursächlichen Medikamentenvergiftung unterschieden werden könne (Urk. 17/11/8 S. 2). Letztlich lässt sich damit kein Tatverdacht erhärten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung rechtfertigt, nachdem einer Anklage zu jederzeit entgegenstünde, dass die Todesursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Weitere sichere Erkenntnisse bezüg- lich der Dosierung von Tilidin-Tabletten wären sodann ohnehin nicht zu erwarten, nachdem die im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ermittelten Konzent- rationen von Tilidin, Nortilidin sowie Lorazepam im Blut bekannt sind (Urk. 17/10/5 S. 2) und diese bei der Feststellung, wonach zwischen einem akuten Herzversa- gen und einer Medikamentenvergiftung nicht abschliessend unterschieden wer- den könne, bereits berücksichtigt wurden. Dabei ist auch zu beachten, dass letzt- lich nicht erstellbar sein wird, welche Menge eines allenfalls genauer bestimmten Tilidin-Medikaments tatsächlich eingenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Dokumentati- onspflicht des Notarztes müsse sich nachträglich erstellen lassen, ob dieser Tili- din enthaltende Tabletten an B._____ abgegeben habe, und andernfalls müssten diese von D._____ besorgt und abgegeben worden sein, weshalb zumindest auch der Versuch einer Tötung in Betracht komme, kann dieser Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Falls die Dokumentation überhaupt auf einzelne Tabletten und nicht lediglich auf Packungsgrösse genau geführt wurde und sich keine Unstim- migkeit in der Dokumentation des Notarztes ergeben würde, liesse dies dennoch keineswegs mit Sicherheit darauf schliessen, dass das Tilidin-Präparat von D._____ beschafft worden wäre; in Betracht kämen ohne Weiteres auch unbeab- sichtigte Dokumentationsfehler des Notarztes. Andere genügende Anhaltspunkte dafür, dass D._____ ein Medikament mit Tilidin erworben und abgegeben haben könnte, bestehen keine. Ferner ist nicht damit zu rechnen, dass mit neuerlichen Einvernahmen von E._____ sowie D._____ zwei Jahre nach dem Tod von B._____ abweichende respektive weiterführende Aussagen dazu zu erwarten wä- ren; E._____ erinnerte sich bereits anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr und es ist auszuschliessen, dass D._____ wie auch E._____ sich bei einer erneuten

- 20 - Einvernahme selbst belasten würden. Die detaillierten Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach ein finanzielles Interesse von D._____ am Tod von B._____ bestanden habe sowie eine Verschlechterung der Beziehung zwischen D._____ und B._____ eingetreten sei, ändern nichts daran, da diese Indizien, für einen möglichen anderen Ablauf der Geschehnisse, nicht klarerweise zu widerle- gen vermögen, dass B._____ die Tilidin-Tabletten im Rahmen der notärztlichen Betreuung abgegeben worden sein könnten und diese zu einem späteren Zeit- punkt von ihr absichtlich zur Schmerzlinderung, aus suizidaler Absicht oder unab- sichtlich eingenommen wurden. Letztlich liesse sich damit nicht eindeutig widerle- gen, dass eine Abgabe von Tilidin enthaltenden Tabletten durch E._____ erfolgt sein könnte. Aufgrund der Feststellungen des IRM, dass der Tod durch ein natürliches inneres Geschehen im Rahmen des akuten Herzversagens eingetreten sein kann, und im Gutachten zum Todesfall vom IRM auch eine mögliche zulässige Dosie- rung festgehalten wurde (Urk. 17/10/4 S. 8), lässt sich sodann auch nicht der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin zustimmen, dass eine Abgabe von Tili- din selbst in der niedrigsten Dosierung für B._____ potentiell tödlich und damit in jedem Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen wäre. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Einnahme des Tilidins knapp zwei Wochen nach dem Arztbesuch von E._____ erfolgte, mithin zu einem Zeitpunkt, als sich der Gesundheitszustand von B._____ anders als am 3. Mai 2020 dargestellt haben kann. Damit kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich ein Tö- tungsdelikt nicht anklagegenügend beweisen lasse. Mithin ist bei der vorliegenden Ausgangslage keine erfolgsversprechende Anklage möglich, weshalb die Einstel- lungsverfügung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls zu Recht erfolgte. Soweit die Frage einer Strafbarkeit der grundsätzlichen Abgabe eines in der Schweiz nicht zugelassenen Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparats durch E._____ und eine Verletzung der Dokumentationspflicht geltend gemacht wird, war dies als mögliche Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beziehungswei- se entsprechender heilmittelrechtlicher Bestimmungen nicht Gegenstand der Ein-

- 21 - stellungsverfügung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Diesbezüglich erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 17/14/5). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im verbleibenden Betrag (1000 Franken) ist die Kau- tion der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich des staatlichen Ver- rechnungsrechts. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 22 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Be- schwerdeführerin – abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr – zurücker- stattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10016231 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10016231, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210233-O/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 6. April 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 21. Juli 2021, E-2/2020/10016231

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am tt.mm.2020 starb B._____ (Jahrgang 1929) an ihrem Wohnort an der … [Adresse]. Ihre Hausärztin, Dr. med. C._____, bescheinigte einen natürlichen To- desfall (Urk. 17/4/2). In der Folge wurde durch die Polizei nachträglich ein ausser- gewöhnlicher Todesfall rapportiert, nachdem der Ehemann der Nichte von B._____ gleichentags mit der Information an die Polizei gelangte, dass kurz vor dem Tod grössere Zahlungsanweisungen von B._____ auf ein Konto ihrer Be- treuungsperson D._____ sowie auf ein anderes Konto von B._____, auf welches D._____ jedoch Zugriff gehabt hätte, erfolgt, aber von der Bank nicht ausgeführt worden seien (vgl. Urk. 17/3 S. 3). Die Zahlungsanweisungen sind Gegenstand einer weiteren Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Obergericht (UE210244-O) betreffend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 5. August 2021 in der separaten Strafuntersuchung E-2/2020/ 10016706 gegen D._____ wegen Urkundenfälschung.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund der nachträglichen Rapportierung eine Strafuntersuchung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls von B._____ (vgl. Urk. 17).

3. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erklärte die Schwester von B._____, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sich als Geschädigte am Verfahren zu beteiligen (Urk. 17/16/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 erklärte sie sodann, sich als Privatklägerin an der Strafuntersuchung beteiligen zu wollen (Urk. 17/14/2).

4. Nach Durchführung der Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Strafuntersuchung ein (Urk. 5/2 = Urk. 17/18). Die Einstellungsverfügung ging der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin am 30. Juli 2021 zu (Urk. 17/19, Urk. 19).

5. Am 11. August 2021 ging bei der Kammer eine innert Frist (vgl. Urk. 3, Urk. 20) der Post aufgegebene Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin ein,

- 3 - wobei das aufgeführte Datum der Beschwerdeschrift vom 9. April 2020 einen of- fensichtlichen Verschrieb darstellt (Urk. 2). Sie lässt mit ihrer Beschwerdeschrift folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): «1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 21. Juli 2021 (Ref. E-2/2020/10016221) aufzuheben;

2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl anzuweisen, dass die Un- tersuchung des AGT weiterzuführen;

3. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl anzuweisen, in der Unter- suchung des AGT gemäss Ziff. 1 insbesondere die folgenden Beweise zu erheben:

a) ergänzende Befragung von Dr. med. E._____ als Auskunftsperson;

b) ergänzende Befragung von D._____ als Auskunftsperson;

c) ergänzende Befragung von F._____ als Zeugen;

d) Erstellung eines Gutachtens durch die Kantonale Heilmittelkontrolle;

e) Soweit aufgrund der Beweiserhebungen a) – d) notwendig, Erstel- lung eines ergänzenden Gutachtens durch das Institut für Rechts- medizin Zürich; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulasten der Staatsanwaltschaft See/Oberland.»

6. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr aufgegebene (Urk. 9) Prozesskaution fristgerecht (Urk. 12).

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2022 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 24). Damit ist das Beschwerde- verfahren spruchreif.

- 4 - II. Beschwerdelegitimation

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Parteien im Verfahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, na- mentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen er- forderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittel- bar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechts- gutes war, sind Angehörige bei Tötungsdelikten keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 115 N 48 f.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, es sei zu untersuchen, ob unter anderem ein Tötungsdelikt vor- liege, weshalb sie nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sein kann. Als Angehörige des Opfers gelten nach Art. 116 Abs. 2 StPO seine Ehegat- tin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprü- che geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bin- dungen, zum Beispiel dem Opfer besonders nahestehenden Geschwister. Aus-

- 5 - schlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prü- fen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich er- wähnten Angehörigen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom

14. Juni 2017 E. 1.1 und 1.3). Damit ist vorliegend fraglich, ob die Beschwerde- führerin Zivilansprüche aus Art. 116 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 117 Abs. 3 StPO ableiten könnte.

2. Es bleibt folglich hinsichtlich der Legitimation zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin als Schwester von B._____ aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerin ableiten kann, nachdem keine weite- ren erbberechtigten Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB bekannt sind. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklä- gerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sin- ne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen ge- schädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundesgericht mit eingehender Be- gründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 140 IV 162, E. 4.9.3, und BGE 142 IV 82, E. 3.2). Es kam im Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 zwar zu ei- nem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls im Urteil 6B_902/2018 vom

31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publi- zierten Entscheiden auseinanderzusetzen. Im Urteil 6B_143/2018 vom 23. No- vember 2018, E. 2.3, stellte sich das Bundesgericht wiederum auf den Stand- punkt, dass sich jeder Angehörige einer verstorbenen Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach Art. 121 Abs. 1 StPO im Strafpunkt alleine als Straf- kläger konstituieren könne. Von einer Änderung der in BGE 142 IV 82 erfolgten Rechtsprechung ist somit nicht auszugehen. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorbenen unmittelbar geschädigten Person, wel- che nicht auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet hat, also

- 6 - auch zur Strafklage berechtigt. Damit steht ihnen auch das Recht zu, gegen Ein- stellungsverfügungen Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin nahm sodann, nachdem sie am 18. Juni 2020 (Urk. 17/16/1) erklären liess, sich «als Geschädigte mit Verfahrensrechten zu legi- timieren», und ferner am 8. Juni 2021 (Urk. 17/14/2) die Erklärung abgeben liess, sich als Privatklägerin am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen zu wollen, zumindest als Rechtsnachfolgerin von B._____ an der Strafuntersuchung teil und es wurde ihr die Einstellungsverfügung betreffend den aussergewöhnli- chen Todesfall durch die Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 5/2 S. 6). Damit ist vorliegend von einer Legitimation der Beschwerdeführerin zur Be- schwerdeerhebung auszugehen. III. Parteistandpunkte und Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft verwies in der Einstellungsverfügung zunächst auf die Einvernahmen von D._____ vom 17. Juni 2020 und vom 26. Juni 2020, wo- nach B._____ am 17. April 2020 beschlossen habe, ihre von der Hausärztin ver- schriebenen Medikamente nicht mehr einzunehmen, wobei sie in den letzten drei Wochen vor ihrem Tod jedoch noch regelmässig selbstständig Schmerz- und Schlafmittel eingenommen habe. Am 3. Mai 2020 habe B._____ über starke Schmerzen im linken Bein geklagt, worauf der Notarzt E._____ aufgeboten wor- den sei, der B._____ Morphin gespritzt und ihr zusätzlich einen Blister mit vier Tabletten gegeben habe, wobei er B._____ gesagt habe, dass sie nicht mehr als zwei Tabletten am Tag nehmen dürfe. B._____ habe die Tabletten in die Schub- lade ihres Nachttischs geräumt. Nach dem Tod von B._____ (am 15. Mai 2020) seien die Tabletten nicht mehr in der Schublade gewesen. Weiter habe die Pfle- gerin, D._____, ausgesagt, nicht zu wissen, ob und wann B._____ die Tabletten genommen habe (Urk. 5/2 Ziff. 2). Ferner verwies die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen des Notarztes E._____, wonach er am 3. Mai 2020 über die Zentrale als Notarzt zu einem Hausbesuch bei B._____ gerufen worden sei. B._____ habe über starke Schmer-

- 7 - zen und Schwellungen am linken Bein geklagt. Es habe sich um eine Palliativsitu- ation gehandelt. B._____ habe ihm gegenüber einen klaren, bewussten Sterbe- wunsch geäussert und gesagt, dass sie schwer leide und nicht mehr leben wolle. Es sei auch durchaus zu erwarten gewesen, dass B._____ aufgrund ihrer Krank- heiten in absehbarer Zeit eines natürlichen Todes sterben würde. Er habe ihr ge- raten, dass sie sich bezüglich ihres Sterbewunsches an ihre Hausärztin wenden solle. Nach der Untersuchung habe er B._____ zu einer Spitaleinweisung gera- ten, was diese jedoch abgelehnt und stattdessen lediglich die Linderung der Schmerzen gewünscht habe. Er habe ihr 10 Milligramm Morphin gespritzt und ei- ne zeitnahe Hausarztkonsultation empfohlen. Die Frage, ob er abgesehen vom Morphin weitere Medikamente abgegeben habe, sei durch E._____ anlässlich seiner Einvernahme zunächst verneint worden. Später habe er eingeräumt, dass er eventuell doch etwas abgegeben habe, jedoch vergessen habe, dies zu doku- mentieren, und er habe dazu ausgesagt, er könne sich jedoch nicht erinnern, ob es so gewesen sei. Er führe jedoch keine Medikamente mit sich, von denen vier Stück ausreichen würden, um sich etwas anzutun. Auf Nachfrage habe E._____ angegeben, dass er unter anderem das Schmerzmittel Valoron oder Tilidin in Tablettenform in seinem Notfallkoffer mitführe (Urk. 5/2 Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft führte sodann in der angefochtenen Einstellungsver- fügung weiter aus, laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zum To- desfall vom tt.mm 2020 (Urk. 17/10/4 = Urk. 17/12/2 S. 7) hätten sich beim Leich- nam der 93 Jahre alt gewordenen B._____ vordergründig ein massiv vergrösser- tes Herz mit Verkalkung der Herzkranzschlagadern sowie älteren, narbigen Ver- änderungen in der Herzmuskulatur der linken Herzkammer als Zeichen eines be- reits vorgängig stattgefundenen Herzinfarkts sowie eine Verkalkung der Herz- klappe zwischen linkem Vorhof und linker Kammer gezeigt; ein derart vorgeschä- digtes Herz könne gemäss den Ausführungen des IRM jederzeit akut versagen (Urk. 5/2 Ziff. 6). Gemäss Gutachten des IRM zum Todesfall sei bei den forensisch- toxikologischen Analysen (vgl. Urk. 17/10/5) der Wirkstoff Tilidin in zumindest the- rapeutischer Konzentration nachgewiesen worden. Der zusätzlich erfolgte Nach-

- 8 - weis des Wirkstoffs Naloxon spreche für die Einnahme eines Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparats, welches in der Schweiz nicht im Handel erhältlich sei. Des Weiteren habe der in Beruhigungs- und Schlafmitteln enthaltene Wirkstoff Lo- razepam in einem therapeutischen Konzentrationsbereich nachgewiesen werden können. Bei kombinierter, gleichzeitiger Einnahme von Lorazepam und Tilidin in therapeutischer Konzentration komme es zu einer gegenseitigen Verstärkung und Verlängerung der dämpfenden Wirkung auf das Zentralnervensystem. Eine Ver- giftung durch diese Kombination könne zu einem tödlichen Kreislaufversagen oder einer Atemlähmung führen. Ob sich die Kombinationswirkung bei B._____ in einem hochtherapeutischen, toxischen oder gar letalen Bereich befunden habe, lasse sich nicht sicher beurteilen. Insbesondere bei bestehenden Vorerkrankun- gen (Herzschwäche, Nierenfunktionsstörung) und hohem Lebensalter könne die Kombinationswirkung nicht sicher beurteilt werden. Die Ergebnisse der Haarana- lyse von B._____ durch das Institut für Rechtsmedizin vom 3. September 2020 (Urk. 17/12/4) zeigten eine Einnahme respektive Applikation des Tilidin-Naloxon- Kombipräparats kurz vor dem Todeseintritt. Eine regelmässige Einnahme und somit Gewöhnung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Somit seien die im Blut ermittelten Konzentrationen am ehes- ten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten (Urk. 5/2 Ziff. 6). Zusammenfassend lasse sich laut Gutachten des IRM aber nicht abschlies- send beurteilen, ob B._____ an einem akuten Herzversagen bei einem vorge- schädigten, stark vergrösserten Herzen verstorben sei, das durch die Medikamen- teneinnahme allenfalls begünstig worden sei, oder ob eine todesursächliche Überdosierung beziehungsweise Vergiftung vorgelegen habe, die durch die krankhaften Veränderungen am Herzen begünstigt worden sei. Die Todesart las- se sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht eindeutig klären; ein natürliches inne- res Geschehen im Rahmen des akuten Herzversagens sei möglich. Gehe man vordergründig von einer todesursächlichen Medikamentenvergiftung aus, so sei ein Unfall infolge einer unbeabsichtigten Medikamentenüberdosierung (Tilidin- Lorazepam-Kombination) bei starken Schmerzen denkbar. Aufgrund des mehr- fach erwähnten Sterbewunsches und dem fehlenden Lebenswillen von B._____

- 9 - sei ein Suizid ebenfalls plausibel. Hinweise auf eine mechanische Fremdeinwir- kung beziehungsweise auf eine Verabreichung der Medikamente gegen den Wil- len von B._____ seinen nicht festgestellt worden. Es bestünden daher aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Fremdeinwirkung (Urk. 5/2 Ziff. 6). Gemäss ergänzendem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

29. April 2021 (Urk. 17/11/8) sei festgehalten worden, dass in Deutschland nur Retard-Tabletten mit dem Wirkstoff Tilidin erhältlich seien. Bei der Einnahme von Retard-Tabletten erreiche der Blutspiegel niedrigere Spitzenkonzentrationen und bleibe länger im therapeutischen Bereich. Damit bleibe die Vergiftungsgefahr bei gleicher Dosis bei einem Retard-Präparat kleiner als bei Einnahme eines Nicht- Retard-Präparates. Würden vier Tabletten der niedrigsten Dosierung (50 Milli- gramm Tilidin-Retard) gleichzeitig eingenommen, könne bei einer Person in ho- hem Lebensalter mit bestehenden Vorerkrankungen, wie diese bei B._____ vor- gelegen hätten, nicht sicher differenziert werden, ob diese Dosis noch therapeu- tisch, toxisch oder gar letal gewesen wäre, da diesbezüglich der Grad der medizi- nischen Präfinalität massgebend sei und nicht unbedingt die Tilidin-Dosierung selber. Gehe man von der höchsten Dosierung (200 Milligramm Tilidin-Retard) auf einmal eingenommen aus, gelte es als wahrscheinlich, dass bei einer Person in hohem Lebensalter mit bestehenden Vorerkrankungen, wie sie bei B._____ vor- gelegen hätten, mit einer Vergiftung mit tödlichem Ausgang gerechnet werden müsse (Urk. 5/2 Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft kam aufgrund der Feststellungen des IRM zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäss Ergän- zungsgutachten offen bleibe, ob letztendlich die bereits vorbestehenden Vorer- krankungen von B._____ oder die Kombination der Wirkstoffe Tilidin und Lo- razepam todesursächlich gewesen seien. Damit könne auch nicht rechts- bezie- hungsweise anklagegenügend bewiesen werden, E._____ hätte sich durch Abga- be von vier Tilidin-Tabletten allenfalls der fahrlässigen Tötung von Art. 117 StGB strafbar machen können. Die Untersuchung habe damit keinerlei Hinweise auf ein

- 10 - strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter beim Tode von B._____ hervorgebracht (Urk. 5/2 Ziff. 8). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammenfas- send geltend, die gleichzeitige Einnahme von Lorazepam mit Tilidin sei die wahr- scheinlichste Todesursache. Sie rügt, die Staatsanwaltschaft gebe die Ausfüh- rungen des IRM falsch beziehungsweise missverständlich wieder. Strafrechtlich relevant sei, ob die Einnahme des Tilidins kausal für den Tod gewesen sei. Das IRM-Gutachten gehe mangels Gewöhnung davon aus, dass ein Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparat kurz vor dem Todeseintritt eingenommen worden sei, wes- halb eine regelmässige Einnahme verneint und somit eine Gewöhnung mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen» worden seien. Des- halb sei das IRM zur Schlussfolgerung gelangt, dass die im Blut ermittelten Kon- zentrationen am ehesten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten seien (Urk. 2 S. 8 Rz 41 f. und S. 15 f. Rz 84 ff.). An der Schlussfolgerung änderten auch die Spekulationen über die Todesart im Gutachten des IRM nichts. Die Staatsanwaltschaft hätte klären müssen, ob ein Suizid von B._____ vorgelegen habe. Willkürlich sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise auf eine todesursächlich relevante Fremdeinwirkung, weshalb impliziert werde, B._____ hätte die Medikamente ab- sichtlich oder unabsichtlich überdosiert (Urk. 2 S. 16 Rz 89). Die Beschwerdefüh- rerin führt sodann aus, dass selbst wenn sich ein Tötungsdelikt nicht nachweisen liesse, die Abgabe (von Tilidin in Tablettenform) in jedem Fall als strafrechtlich re- levant angesehen werden müsse (Urk. 2 S. 8 Rz 43). 2.2. Sodann führt die Beschwerdeführerin an, dass als Quelle für den Wirkstoff Tilidin lediglich E._____ oder die Pflegerin von B._____, D._____, in Frage kämen (Urk. 2 S. 9 Rz 46, S. 10 Rz 55). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abgabe von Tilidin, als Wirkstoff der unter das Betäubungsmittelgesetz falle, hätte durch E._____ dokumentiert werden müssen beziehungsweise wäre spätestens bei der neuen Bestückung des

- 11 - Notfallkoffers das Fehlen der angeblich abgegebenen vier Tabletten aufgefallen und dokumentiert worden. Ferner müssten im Rahmen der Dokumentationspflicht bei Betäubungsmitteln gemäss den «Regeln der guten Abgabepraxis» (Urk. 5/16) laufende Bestandeskontrollen sowie Jahres-End-Kontrollen stattfinden bezie- hungsweise seien Differenzen zu dokumentieren sowie Belege über Eingänge und Ausgänge während zehn Jahren aufzubewahren. Somit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar, ob E._____ B._____ Tilidin ab- gegeben habe oder nicht. Damit könne im Falle einer Abgabe durch E._____ auch geklärt werden, wie viele Tabletten in welcher Stärke/Dosierung abgegeben worden seien (Urk. 2 S. 17 Rz 93 ff.). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, gewichtige Argumente sprä- chen jedoch gegen eine Abgabe des Wirkstoffs Tilidin durch E._____. So falle Tilidin unter das Betäubungsmittelgesetz und sei in der Schweiz nicht in Tablet- tenform oder als Kombinationspräparat mit Naloxon zugelassen, was E._____ aufgrund seiner Aussagen bewusst gewesen sei. Zudem dürfe ein Notarzt keine Blister beziehungsweise Teile von Blistern abgeben. In seiner polizeilichen Befra- gung habe E._____ lediglich die intravenöse Verabreichung von Morphin erwähnt, die ordnungsgemäss dokumentiert sei. Über den Inhalt seines Notfallkoffers habe er nur beschränkt Auskunft geben können. Auf den Vorhalt, er habe ein Blister mit vier Tabletten abgegeben, habe er spekuliert, dass er es vergessen haben könn- te, was er jedoch nur als Theorie bezeichnet habe. In der Folge habe er die Mög- lichkeit verneint, Morphintabletten abgegeben zu haben (Urk. 2 S. 9 Rz 46 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Abgabe von Tilidin wäre selbst in der niedrigsten Dosierung für B._____ potentiell tödlich gewesen, was E._____ hätte erkennen müssen, nachdem er sich anlässlich der Behandlung vom 3. Mai 2020 mit dem Gesundheitszustand von B._____ vertraut gemacht ha- be. Als erfahrener Notarzt hätte er wissen müssen, dass es, wie im Gutachten des IRM ausgeführt, bei kombinierter Einnahme von Lorazepam und Tilidin (selbst) in therapeutischen Konzentrationen zu einer gegenseitigen Verstärkung und Verlängerung der dämpfenden Wirkung auf das zentrale Nervensystem und damit zu tödlichen Kreislaufversagen oder einer Atemlähmung kommen könne.

- 12 - Vor diesem Hintergrund müsse die Abgabe des Tilidins als schwere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten betrachtet werden. Dies spreche zwar gegen eine Abgabe durch E._____, dennoch müsse unter anderem eine fahrlässige Tötung zur Diskussion gestellt werden. Sowohl das mögliche Tötungsdelikt durch eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Missachtung von Art. 11 BetmG stellten Offizialdelikte dar (Urk. 2 S. 18 Rz 98 f.). 2.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass falls keine Abgabe durch E._____ erfolgte wäre, nur D._____ für die Herkunft des Tilidins in Frage käme. Diese habe ein finanzielles Interesse am Tod von B._____ gehabt und ge- gen den Tod von B._____ hin seien gewichtige Indizien für Spannungen bezie- hungsweise für eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen D._____ und B._____ aufgetreten (Urk. 2 S. 9 Rz 46 und S. 19 Rz 103). Die Nichte von B._____, G._____, habe diesbezüglich ausgesagt, dass eine Schenkung von B._____ an D._____ ein Thema gewesen sei, B._____ habe dies aber wieder relativiert und die Schenkung sei dann kein Thema mehr gewesen. Aus der gleichen Einvernahme ergebe sich, dass B._____ ihre Meinung geändert habe, nachdem sie sich gegenüber ihrer Nichte eine Woche vor dem Tod über die Pflege durch D._____ beklagt und betont habe, dass diese nur hinter dem Geld her gewesen sei (Urk. 2 S. 11 Rz 63). Ferner habe G._____ ausgesagt, am Frei- tag, 1. Mai 2020 (recte: 8. Mai 2020) bei B._____ auf Besuch gewesen zu sein. Damals soll B._____ ihr gesagt haben, dass D._____ nur das Geld wolle. B._____ sei es anlässlich dieses Besuchs auch nicht gut gegangen und sie habe ihr mitgeteilt, dass sie am Sonntag zuvor aus dem Bett gefallen oder sonst umge- fallen sei. G._____ habe die Polizei rufen wollen, aber B._____ habe abgewinkt und gesagt, dass alles gut sei (Urk. 2 S. 11 Rz 64). D._____ sei sodann im Besitz eines Dokuments gewesen, wonach B._____ ihr angeblich am 31. Januar 2020 ein Schenkungsversprechung über 200 000 Franken gemacht habe; ein Widerruf dieses Versprechens beziehungsweise eine Meinungsänderung durch B._____ wäre D._____ daher teuer zu stehen gekom- men. Tatsache sei, dass B._____ zwei Tage vor ihrem Tod das Schenkungsver- sprechen nicht habe ausführen wollen, da sie ansonsten die entsprechende

- 13 - Überweisung doch anlässlich ihres Besuchs auf der H._____ Bank AG am

13. Mai 2020 veranlasst hätte. Sodann gebe es ein Testament, wonach D._____ angeblich 800 000 Franken erhalten sollte. Dieses Testament habe ein Testament vom 20. März 2006 geändert, worin die Beschwerdeführerin als Alleinerbin einge- setzt gewesen sei. Das Testament sei beim Notariat Oerlikon hinterlegt und inso- fern bis Ende Juni 2020 den Angehörigen nicht bekannt gewesen. D._____ müs- se das Testament bekannt gewesen sein (Urk. 2 S. 12 Rz 66 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn D._____ angesichts der Ver- schlechterung des Verhältnisses zu B._____ befürchtet habe, dass Letztere ihr Testament wieder ändern oder einfach das Testament vom 20. März 2020 mit der Verfügung zugunsten von D._____ widerrufen würde, dann habe sie dringend handeln müssen. Dafür habe es zwei Möglichkeiten gegeben. D._____ habe ver- suchen können durch grössere Überweisungen Fakten zu schaffen; dies sei am

4. und am 13. Mai 2020 gescheitert. Andererseits habe sie dafür sorgen können, dass B._____ sterbe, bevor sie das Testament geändert habe (Urk. 2 S. 13 Rz 72). Am 4. Mai 2020 habe die H._____ Bank AG einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung von 200 000 Franken auf ein Konto von D._____ sowie für eine Überweisung von 300 000 Franken auf ein anderes Konto von B._____ erhalten, auf welches D._____ mittels Kreditkarte Zugriff gehabt habe. Die Bank habe die bevollmächtigte Nichte von B._____ angerufen, welche B._____ kontaktiert habe. B._____ habe dieser gegenüber nicht geltend gemacht, dass die Zahlungen aus- geführt werden sollten, sondern habe G._____ gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie solle vorbeikommen. Gemäss Kundennotiz der H._____ Bank AG vom 6. Mai 2020 sei sich die Bank nicht sicher gewesen, ob B._____ die Überweisung wirk- lich habe tätigen wollen oder überredet worden sei, oder sogar die Unterschrift gefälscht worden sei. Jedenfalls sei der Zahlungsauftrag nicht ausgeführt worden (Urk. 2 S. 13 Rz 73 f.). Am 13. Mai 2020 sei es zu einem persönlichen Besuch von B._____ in Be- gleitung von D._____ sowie deren Lebenspartner F._____ bei der H._____ Bank AG gekommen. F._____ habe sich anlässlich seiner Befragung als unabhängiger

- 14 - und seriöser Berater ausgegeben, der B._____ einfach nur habe helfen wollen. Diese Behauptung müsse als dreiste Lüge bezeichnet werden. Er habe behaup- tet, er kenne D._____ nicht so gut, sie sei eine Freundin, und er habe einfach hel- fen wollen. In seiner Befragung habe er behauptet, er hätte sich Gedanken ge- macht über gute Lösungen betreffend die Vollmacht und habe den seriösen Bera- ter gemimt. Wie die Abklärungen der Polizei ergeben hätten, sei F._____ der Le- benspartner von D._____, sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Aus der Kunden- notiz der Bank werde klar, dass kaum im Interesse von B._____ gehandelt wor- den sei, sondern F._____ die Interessen von D._____ durchzusetzen versucht habe (Urk. 2 S. 14 Rz 76 f.). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, es wäre für B._____, wenn diese gewollt hätte, ganz einfach gewesen, im Rahmen des Bankbesuchs ihren Willen zu äussern, dass die am 4. Mai 2020 gestoppten und am 13. Mai 2020 von F._____ und D._____ von der Bank verlangten Überweisungen auszuführen sei- en. Auch hätte sie ohne Weiteres in der Bank kundtun können, dass sie die Ände- rung der Vollmachten wünsche. Dies sei jedoch nicht erfolgt (Urk. 2 S. 14 Rz 78). Es gebe sodann keine Hinweise, dass B._____ das Tilidin kurz vor ihrem Tod in suizidaler Absicht genommen habe; dies behaupte auch D._____ nicht. B._____ habe für den 15. Mai 2020 auch noch einen Besuch mit ihrer Freundin I._____ vereinbart gehabt und habe ihr etwas Wichtiges über D._____ mitteilen wollen. Es treffe zwar zu, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine todesur- sächlich relevante mechanische Fremdeinwirkung hätten festgestellt werden kön- nen, was aber die Möglichkeit offen lasse, dass das Tilidin B._____ ohne ihr Wis- sen verabreicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft führe sodann aus, es hätte sich um eine Palliativsituation gehandelt. E._____ habe in seiner Aussage jedoch nur festgehalten, dass ihm mitgeteilt worden sei, es handle sich um eine Pallia- tivsituation; entgegen der Staatsanwaltschaft habe er dies selbst nie überprüft. Die Staatsanwaltschaft behaupte überdies willkürlich, B._____ hätte E._____ ge- genüber einen klaren, bewussten Sterbewunsch geäussert. Allerdings habe er in seiner Aussage ausdrücklich ergänzt: «ich meine mich vage zu erinnern, dass sie spasseshalber gesagt hat, dass sie sterben wolle, ob ich etwas daran machen

- 15 - könnte. Es war so halben Ernst und halben Spass. Ich habe dann gesagt, dass ich das nicht darf und sie sich an den Hausarzt wenden soll». Soweit die Staats- anwaltschaft die Hausärztin Dr. C._____ mit der Äusserung zitiere, B._____ sei bis zuletzt urteilsfähig gewesen, sei aus den Akten ersichtlich, dass die Hausärz- tin B._____ am 20. April 2020 zuletzt gesehen und bis zum Tod keinerlei persön- licher Kontakt mehr zwischen B._____ und Dr. C._____ bestanden habe. Dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang den Umstand ignoriere, wo- nach B._____ am 13. Mai 2020 anlässlich des Bankbesuchs bei der H._____ Bank AG gemäss Bankunterlagen wortlos im Rollstuhl gesessen und handlungs- unfähig gewirkt habe, müsse als pflichtwidrige und willkürliche Unterlassung so- wie als Gehörsverletzung betrachtet werden (Urk. 2 S. 20 f. Rz 109 ff.). 3.1. In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tat- sächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind. Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten ergänzen oder verbessern oder be- stimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abwei- chen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.1). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbe- sondere, (lit. a) wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist oder (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Im Falle einer Strafuntersuchung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls hat damit eine Einstellung zu ergehen, wenn sich keine Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen das Leben im Sinne von Art. 111 ff. StGB ergeben. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah-

- 16 - rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwalt- schaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.2). 3.2. Vorliegend wurde gemäss Gutachten zur Haaranalysen des IRM vom

3. September 2020 (Urk. 17/12/4) im ersten Segment der Kopfhaare von B._____ der Wirkstoff Tilidin (ein Opiat-Pharmakon) nachgewiesen; in den weiteren unter- suchten Segmenten, welche den Zeitraum bis etwa längstens sechs Monate vor dem Tod abdecken, konnte Tilidin nicht nachgewiesen werden. Ferner wurde im Haarwaschwasser des ersten Segments eine Spur von Naloxon (ein Opioid- Antagonist) nachgewiesen (Urk. 17/12/4 S. 2 f.). In allen analysierten Haarseg- menten konnte der Wirkstoff Lorazepam (ein Benzodiazepin) nachgewiesen wer- den. Das IRM kam zum Schluss, dass sich die Analyseergebnisse mit einer Ein- nahme beziehungsweise Applikation eines Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparats ausschliesslich kurz vor dem Todeseintritt vereinbaren liessen (Urk. 17/14/2 S. 5). Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des IRM vom

10. September 2020 (Urk. 17/10/5) wurden im Blut von B._____ unter anderem Tilidin sowie Nortilidin (wirksamer Metabolit von Tilidin) und Lorazepam nachge- wiesen. Das IRM führte dazu aus, die nachgewiesenen Gehalte an Tilidin und

- 17 - Nortilidin lägen in einem Konzentrationsbereich, der sich mit einer therapeuti- schen Dosierung vereinbaren lasse. Bei zusätzlich gleichzeitigem Vorliegen von Lorazepam in therapeutischer Konzentration, hohem Lebensalter sowie Vorer- krankungen (vorgeschädigtes Herz, Nierenfunktionsstörung) sei die Stärke der Tilidin-Lorazepam-Kombinationswirkung toxikologisch nur sehr schwer beurteil- bar. Ob die Gesamtwirkung hochtherapeutisch, toxisch oder gar letal gewesen sei, könne anhand der Messwerte nicht sicher differenziert werden. Das IRM hielt fest, dass der Nachweis von Naloxon vorliegend für eine Einnahme respektive Applikation eines Tilidin-Naloxon-Kombipräparats spreche, wobei in der Schweiz keine Tilidin enthaltenden Kombinationspräparate im Handel seien (Urk. 17/10/5 S. 2 f.). Im Gutachten zum Todesfall vom tt.mm 2020 (Urk. 17/10/4 = Urk. 17/12/2) führte das IRM aus, dass eine regelmässige Einnahme eines Tilidin-Naloxon- Kombipräparats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weshalb die im Blut von B._____ ermittelten Konzentrationen am ehesten als hochtherapeutisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich re- levant zu werten seien. Der in Beruhigungsmitteln enthaltene Wirkstoffe Lo- razepam sei über den gesamten untersuchten Zeitraum wiederholt sowie auch kurz vor dem Todeseintritt eingenommen worden; die Konzentrationen seien in einem mittleren Bereich gelegen (Urk. 17/10/4 S. 8). Das IRM führte aus, das Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparat dürfte durch den Notarzt E._____, welcher das Tilidin-Naloxon Kombinationspräparat in der Dosierung 50/4 mg mit sich führe, anlässlich der Konsultation abgegeben worden sein. Die übliche Dosierung von Tilidin-ratiopharm plus 50/4 mg (Tilidin-Naloxon- Kombinationspräparat) betrage gemäss Fachinformation auf dem Beipackzettel zweimal täglich 100 Milligramm (Tilidin). Falls bisher kein Opioid eingenommen worden sei, wie es bei B._____ der Fall gewesen sei, solle die Anfangsdosis auf zweimal täglich 50 Milligramm (Tilidin) verringert werden. Bei vier Tabletten, wel- che gemäss D._____ vom Notarzt abgegeben worden seien, wäre somit eine Einmaleinnahme vom 200 Milligramm Tilidin möglich, die die empfohlene Dosie- rung übersteige. Entsprechend der Untersuchungsergebnisse könne somit eine

- 18 - todesursächliche Vergiftung durch die Kombination von Lorazepam und Tilidin nicht ausgeschlossen werden (Urk. 17/10/4 S. 8). Das IRM kam im Gutachten zum Todesfall unter der Fragestellung «Woran ist B._____ gestorben» zum Schluss, dass sich zusammenfassend nicht ab- schliessend sagen lasse, «ob B._____ an einem akuten Herzversagen auf dem Boden eines vorgeschädigten, stark vergrösserten Herzens verstarb, der durch die Einnahme die Medikamenteneinnahme allenfalls begünstigt wurde, oder ob eine todesursächliche Überdosierung bzw. Vergiftung vorgelegen hatte, die durch die krankhaften Veränderungen am Herzen begünstigt wurde.» (Urk. 17/10/4 S. 8). Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass die zuvor zitierte Aussage im Gutachten zum Todesfall sprachlich umständlich erscheint. Aus der Feststellung, wonach die im Blut ermittelten Konzentrationen am ehesten als hochtherapeu- tisch bis toxisch und daher auch als todesursächlich relevant zu werten seien, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Tilidin-Vergiftung beziehungsweise - Überdosierung klar als Todesursache bestimmt werden kann. So ist dem Gutach- ten zum Todesfall abschliessend zu entnehmen, dass sich die Todesart nicht ein- deutig klären lasse und aufgrund des infolge diverser Vorerkrankungen schlech- ten Gesundheitszustandes von B._____ ein inneres Geschehen im Rahmen eines akuten Herzversagens möglich sei: "..zeigte sich vordergründig ein massiv ver- grössertes Herz (500g) mit Verkalkungen der Herzkranzschlagadern sowie älte- ren, narbigen Veränderungen in der Herzmuskulatur der linken Herzkammer als Zeichen eines bereits vorgängig stattgehabten, sauerstoffmangelbedingten Herz- muskelschadens (Herzinfarkt). Zusätzlich fand sich eine Verkalkung der Herz- klappe zwischen linkem Vorhof und linker Kammer. Ein derart vorgeschädigtes Herz kann jederzeit, auch in Ruhe, akut versagen" (Urk. 17/10/4 S. 7/8). Im Er- gänzungsgutachten vom 29. April 2021 wurde sodann einleitend mit Verweis auf das Gutachten zum Todesfall nochmals festgehalten, dass hinsichtlich der To- desursache nicht abschliessend zwischen einem akuten Herzversagen auf dem Boden eines vorgeschädigten, stark vergrösserten Herzens oder aber einer to-

- 19 - desursächlichen Medikamentenvergiftung unterschieden werden könne (Urk. 17/11/8 S. 2). Letztlich lässt sich damit kein Tatverdacht erhärten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung rechtfertigt, nachdem einer Anklage zu jederzeit entgegenstünde, dass die Todesursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Weitere sichere Erkenntnisse bezüg- lich der Dosierung von Tilidin-Tabletten wären sodann ohnehin nicht zu erwarten, nachdem die im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ermittelten Konzent- rationen von Tilidin, Nortilidin sowie Lorazepam im Blut bekannt sind (Urk. 17/10/5 S. 2) und diese bei der Feststellung, wonach zwischen einem akuten Herzversa- gen und einer Medikamentenvergiftung nicht abschliessend unterschieden wer- den könne, bereits berücksichtigt wurden. Dabei ist auch zu beachten, dass letzt- lich nicht erstellbar sein wird, welche Menge eines allenfalls genauer bestimmten Tilidin-Medikaments tatsächlich eingenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Dokumentati- onspflicht des Notarztes müsse sich nachträglich erstellen lassen, ob dieser Tili- din enthaltende Tabletten an B._____ abgegeben habe, und andernfalls müssten diese von D._____ besorgt und abgegeben worden sein, weshalb zumindest auch der Versuch einer Tötung in Betracht komme, kann dieser Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Falls die Dokumentation überhaupt auf einzelne Tabletten und nicht lediglich auf Packungsgrösse genau geführt wurde und sich keine Unstim- migkeit in der Dokumentation des Notarztes ergeben würde, liesse dies dennoch keineswegs mit Sicherheit darauf schliessen, dass das Tilidin-Präparat von D._____ beschafft worden wäre; in Betracht kämen ohne Weiteres auch unbeab- sichtigte Dokumentationsfehler des Notarztes. Andere genügende Anhaltspunkte dafür, dass D._____ ein Medikament mit Tilidin erworben und abgegeben haben könnte, bestehen keine. Ferner ist nicht damit zu rechnen, dass mit neuerlichen Einvernahmen von E._____ sowie D._____ zwei Jahre nach dem Tod von B._____ abweichende respektive weiterführende Aussagen dazu zu erwarten wä- ren; E._____ erinnerte sich bereits anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr und es ist auszuschliessen, dass D._____ wie auch E._____ sich bei einer erneuten

- 20 - Einvernahme selbst belasten würden. Die detaillierten Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach ein finanzielles Interesse von D._____ am Tod von B._____ bestanden habe sowie eine Verschlechterung der Beziehung zwischen D._____ und B._____ eingetreten sei, ändern nichts daran, da diese Indizien, für einen möglichen anderen Ablauf der Geschehnisse, nicht klarerweise zu widerle- gen vermögen, dass B._____ die Tilidin-Tabletten im Rahmen der notärztlichen Betreuung abgegeben worden sein könnten und diese zu einem späteren Zeit- punkt von ihr absichtlich zur Schmerzlinderung, aus suizidaler Absicht oder unab- sichtlich eingenommen wurden. Letztlich liesse sich damit nicht eindeutig widerle- gen, dass eine Abgabe von Tilidin enthaltenden Tabletten durch E._____ erfolgt sein könnte. Aufgrund der Feststellungen des IRM, dass der Tod durch ein natürliches inneres Geschehen im Rahmen des akuten Herzversagens eingetreten sein kann, und im Gutachten zum Todesfall vom IRM auch eine mögliche zulässige Dosie- rung festgehalten wurde (Urk. 17/10/4 S. 8), lässt sich sodann auch nicht der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin zustimmen, dass eine Abgabe von Tili- din selbst in der niedrigsten Dosierung für B._____ potentiell tödlich und damit in jedem Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung gewesen wäre. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Einnahme des Tilidins knapp zwei Wochen nach dem Arztbesuch von E._____ erfolgte, mithin zu einem Zeitpunkt, als sich der Gesundheitszustand von B._____ anders als am 3. Mai 2020 dargestellt haben kann. Damit kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich ein Tö- tungsdelikt nicht anklagegenügend beweisen lasse. Mithin ist bei der vorliegenden Ausgangslage keine erfolgsversprechende Anklage möglich, weshalb die Einstel- lungsverfügung wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls zu Recht erfolgte. Soweit die Frage einer Strafbarkeit der grundsätzlichen Abgabe eines in der Schweiz nicht zugelassenen Tilidin-Naloxon-Kombinationspräparats durch E._____ und eine Verletzung der Dokumentationspflicht geltend gemacht wird, war dies als mögliche Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beziehungswei- se entsprechender heilmittelrechtlicher Bestimmungen nicht Gegenstand der Ein-

- 21 - stellungsverfügung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Diesbezüglich erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 17/14/5). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im verbleibenden Betrag (1000 Franken) ist die Kau- tion der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich des staatlichen Ver- rechnungsrechts. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Be- schwerdeführerin – abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr – zurücker- stattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10016231 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10016231, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi