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UE210204

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Juli 2021 inhaltlich im Wesentlichen mit der Strafanzeige vom 3. März 2021 übereinstimme, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die vom 20. Oktober 2021 datierende Replik der mittlerweile anwaltlich vertretenen (Urk. 16 und Urk. 17) Beschwerdeführerin wurde innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 29 und Urk 32) erstattet (Urk. 35). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, auf welche der Beschwerdegegner 2 wiederum verwies (Urk. 43), datiert vom 10. November 2021 (Urk. 40). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik einzureichen

- 4 - (Urk. 45), liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 46) und auch danach nicht Gebrauch machen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6; die Rücksendung erfolgt im parallelen Beschwerdeverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. UE210196-O). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/- ZH).

b) Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 in Empfang genommen (Urk. 6/9). Die der Post am 12. Juli 2021 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) erfolgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 7 und Urk. 9). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 8/1 und Urk. 12).

c) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerde- schrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander- zusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getroffenen Erwägungen unzu- treffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

- 5 - Wie aufgezeigt, machte die Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrer persönlich verfassten Strafanzeige vom 3. März 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte (Urk. 6/D1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 2), die Verletzung von mehreren Strafbe- stimmungen (üble Nachrede und Verleumdung) durch die Beschwerdegegner 1-2 geltend. In der Beschwerdeschrift finden sich allerdings nur Ausführungen zum Tatbestand der üblen Nachrede (vgl. bereits Urk. 2 S. 1). Soweit die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde auch die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung in Bezug auf den weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestand der Verleumdung anfechten möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten, soweit sie den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen dieses Straftatbestands zum Gegen- stand hat.

2. Verfahrensgegenstand

a) Wie im unangefochten gebliebenen Beschluss der hiesigen Kammer vom

E. 11 November 2022 im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O erwogen, wird das der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 13. Februar 2019 bzw. im weiteren Verlauf des am 28. Dezember 2020 eingestellten, gegen sie geführten Strafverfahren Vorgeworfene nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Ausführungen der Involvierten gehen namentlich bezüglich der diversen Vermö- genstransaktionen (Darlehen, Schenkungen, etc.), gesellschaftsrechtlichen Vor- gänge und buchhalterischen Abläufe im Zusammenhang mit der F._____ AG, des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, der diversen familien- und erbrechtlichen Verträge und der Höhe des Vermögens von D._____ im Verbeiständungszeitpunkt diametral auseinander. Zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Bruder, dem Beschwerdegegner 2, ist ein Zivilprozess hängig, in welchem alle zuvor genannten Vorgänge Thema sind (vgl. Erw. II.1.3.c) des Beschlusses UH210015-O vom 11. November 2022 sowie etwa Urk. 40 und Urk. 41/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb grundsätzlich unbe- achtlich sind und nicht weiter einzugehen ist auf die grösstenteils langatmigen,

- 6 - nicht sachgemässen zivilrechtlichen Ausführungen in den teils ausufernden Rechtsschriften.

b) Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Strafanzeige vom 3. März 2021 zum Ausdruck, dass sich das zur Anzeige gebrachte angeblich strafrechtlich rele- vante Verhalten der Beschwerdegegner 1-2 aus insgesamt vier (im Auftrag des Beschwerdegegners 2 verfassten) Schreiben des Beschwerdegegners 1 an die Staatsanwaltschaft ableite. Sie verwies auf die Eingaben vom 19. Februar,

29. Mai, 7. und 21. Oktober 2020 (Urk. 6/D1/1, etwa S. 2).

c) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung nach vor- gängiger Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen in der Strafanzeige zu- sammengefasst, die Geschwister A._____ und C._____ (die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2) hätten gegenseitig bereits Strafanzeigen veran- lasst und befänden sich im Streit um den Nachlass ihrer Eltern. In derartigen hart umkämpften Streitigkeiten müssten die Parteien umso mehr mit spitz formulierten Ausführungen der Gegenseite umgehen können. Der Beschwerdegegner 1 habe in den inkriminierten Eingaben aufgezeigt, was Rechtsanwalt Y._____ bereits mit Eingabe vom 13. Februar 2019 namens der unter Vertretungsbeistandschaft ge- setzten D._____ beanzeigt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe den Standpunkt seines Klienten (des Beschwerdegegners 2) energisch und pointiert eingebracht, wobei er nachvollziehbarerweise die familiären und erbrechtlichen Begebenheiten erläutert habe. Die inkriminierten Eingaben des Beschwerdegegners 1 seien nicht als ehrverletzend zu qualifizieren, weshalb auch keine Grundlage für den gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf der entsprechenden Instruktion be- stehe (Urk. 5).

d) In der Beschwerdeschrift finden sich nur Ausführungen zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020, weshalb nachfolgend lediglich da- rauf einzugehen ist (vgl. Erw. II.1.c)). Die Schreiben vom 29. Mai, 7. und 21. Okto- ber 2020 sind mit keinem Wort erwähnt und wurden denn auch, im Gegensatz zu jenem vom 19. Februar 2020 (Beilage 6; Urk. 10/6), nicht als Beilage zur Be- schwerdeschrift eingereicht; auf diese ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 385 StPO).

- 7 -

3. Rechtzeitigkeit der Strafanträge

a) Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt sind; er- forderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; 121 IV 272). Bei Ehrverletzungsdelikten gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten um sogenannte Zustandsdelikte. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhal- tens insgesamt beziehungsweise dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2); auf den vorliegenden Fall bezogen begann die Antrags- frist entsprechend nach Kenntnisnahme des Schreibens des Beschwerdegeg- ners 1 vom 19. Februar 2020 durch die Beschwerdeführerin.

b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Strafanzeige vom 3. März 2021 aus, am 16. Dezember 2020, "am Tag der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft", von den inkriminierten Schreiben des Beschwerdegegners 1 (somit auch dem Schreiben vom 19. Februar 2020) und damit den mutmasslichen Ehrverletzungen Kenntnis genommen zu haben, weshalb die Strafantragsfrist gewahrt sei (Urk. 6/- D1/1 S. 2). In der angefochtenen Verfügung finden sich keine Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 1 führte in sei- ner Stellungnahme zur Beschwerde, welcher sich der Beschwerdegegner 2 an- schloss, aus, dass die Antragsfrist für vermeintliche Ehrverletzungen am 3. März 2021 längst abgelaufen gewesen sei (Urk. 19 S. 16). Replicando liess die Be- schwerdeführerin keine Ausführungen zu dieser Prozessvoraussetzung machen (Urk. 35).

- 8 -

c) Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin (per- sönlich) am 16. Dezember 2020 Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staats- anwaltschaft gewährt hätte, finden sich in den diesbezüglichen Untersuchungsak- ten (Urk. 9 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) nicht. Den besagten Akten kann aller- dings entnommen werden, dass dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (in seiner damaligen Funktion als Verteidiger derselben) am 19. Mai 2020 "die kom- pletten Verfahrensakten (…) im Sinne der Akteneinsicht" übermittelt worden wa- ren (Urk. 9/17/14 in Geschäfts-Nr. UH210015-O), somit auch das vorliegend inte- ressierende Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020 (Urk. 10/- 6 = Urk. 9/26/1 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). Lediglich der Vollständigkeit hal- ber erwähnt sei an dieser Stelle sodann, dass das vorliegend, wie aufgezeigt, nicht weiter relevante Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 29. Mai 2020 (Urk. 9/24/4 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) vom Rechtsbeistand (bzw. damaligen Verteidiger) der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 in Empfang genommen worden war (Urk. 9/17/15 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) und jenes vom

7. Oktober 2020 (Urk. 9/30/1 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) von der Staatsan- waltschaft am 13. Oktober 2020 an das Anwaltsbüro, in welchem der Rechtsbei- stand der Beschwerdeführerin tätig ist, übermittelt wurde (Urk. 9/17/17 in Ge- schäfts-Nr. UH210015-O).

d) Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine in einem Verfahren vertretene Person muss sich Wissen und Kenntnisnahmen ihres Vertreters grundsätzlich zurechnen lassen. Zudem hat der Rechtsanwalt die Klientin regel- mässig und unaufgefordert über den Stand seiner Angelegenheiten zu informie- ren. Das ergibt sich bereits aus der auftragsrechtlichen Norm von Art. 400 OR (Rechenschaftsablegung). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 12 lit. a BGFA, den ei- gentlichen Auffangtatbestand der anwaltlichen Berufsregeln. Der Rechtsanwalt muss die Mandantin unverzüglich über sämtliche relevanten Vorgänge bei der Mandatsführung unterrichten, insbesondere ihr umgehend Entscheide von Ge- richten und Behörden weiterleiten. Auch hat der Rechtsanwalt erhaltene Rechts- schriften der Gegenseite zu kommentieren, der Klientin weiterzuleiten und ihr Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben; insbesondere dann, wenn er

- 9 - annehmen muss, dass die Klientin an der Mitteilung bzw. Rechtsschrift interes- siert ist (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 99 f.; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. 2001, S. 85).

e) Um die Strafantragsfrist von drei Monaten vorliegend zu wahren, hätte die Beschwerdeführerin, zumal sie die Strafanträge am 3. März 2021 stellte (Urk. 6/- D1/1), das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020 nicht vor dem 3. Dezember 2020 zur Kenntnis nehmen dürfen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin als Rechtsanwalt die (er- wähnten) für seinen Berufsstand geltenden Berufsregeln wie auch die auftrags- rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten hätte, zumal es offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation bzw. für die Beteiligten of- fenkundig sehr emotionalen Angelegenheit in höchstem Masse an sämtlichen Äusserungen der Gegenseite interessiert war und ist. Deshalb und da sie im Be- schwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorbrachte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Fe- bruar 2020, über welches ihr Rechtsbeistand (bzw. damals ihr Verteidiger) wie aufgezeigt ab dem 19. Mai 2020 verfügt hat, bereits wesentlich vor dem von ihr in der Strafanzeige geltend gemachten Datum (16. Dezember 2020) und auch vor dem zuvor errechneten 3. Dezember 2020 Kenntnis hatte. Das gilt, wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt und wiederum lediglich der guten Ordnung halber festzuhalten ist, mindestens auch für die Schreiben des Beschwerdegeg- ners 1 vom 29. Mai und 7. Oktober 2020. Diese wesentlich frühere Kenntnisnah- me der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ihr Rechts- beistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 11. Oktober 2021 unumwun- den offenbarte, dass nur seine Mandantin (die Beschwerdeführerin) den vollen Überblick habe und deshalb sogar die Stellungnahme (Replik im vorliegenden Verfahren) habe vorbereiten müssen (Urk. 32).

f) Folglich wurde die Antragsfrist nicht gewahrt, womit es an einer Prozessvor- aussetzung fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die

- 10 - angefochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und zahlreiche diesen beigelegte Unterlagen zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge- wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden

- 11 - wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 2, der jeweils auf die Rechtsschriften des Beschwerdegegners 1 verwies (Urk. 22 und Urk. 43), ist mangels entschädi- gungsfähiger Umtriebe ebenfalls nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210204-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 19. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____, Dr. iur.,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 29. Juni 2021, B-4/2021/10009060 (Dossier 1)

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 13. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt Y._____ bei der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige ein gegen A._____ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, arglistiger Vermögensschädigung, Sachent- ziehung etc. (Urk. 9/1 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). Er erstattete diese Strafan- zeige namens und in Vertretung der Mutter von A._____, D._____, ihrerseits da- mals vertretungsverbeiständet durch E._____, welche von der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Linth am 25. Juli 2018 als Beiständin eingesetzt wor- den war (etwa Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/3 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). D._____ verstarb am tt.mm.2020 (etwa Urk. 9/19/8 und Urk. 9/24/2 in Geschäfts- Nr. UH210015-O). Die Staatsanwaltschaft ersuchte C._____, den Sohn von D._____ und Bruder von A._____, am 19. Mai 2020 um Mitteilung, ob er sich am Verfahren beteiligen oder darauf verzichten wolle und ob er die Bestrafung von A._____ verlange (Urk. 9/24/3 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). C._____ liess über seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B._____, am 29. Mai 2020 mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, die Bestrafung von A._____ zu verlangen und Zivilforderungen geltend zu machen, mithin sich sowohl als Straf- als auch Zivil- kläger zu konstituieren (Urk. 9/24/4 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). Die Staats- anwaltschaft stellte das gegen A._____ geführte Strafverfahren mit Einstellungs- verfügung vom 28. Dezember 2020 ein (Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 9/40 in Ge- schäfts-Nr. UH210015-O). Die Einstellung an sich wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

b) Am 3. März 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft eine "Straf- und Zivilklage" ein bzw. stellte sie Strafantrag gegen Rechtsanwalt B._____ we- gen übler Nachrede und Verleumdung und gegen dessen Klienten (bzw. ihren Bruder) C._____ wegen übler Nachrede, wobei sie Bezug nahm auf an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingaben von Rechtsanwalt B._____ im unter vor-

- 3 - stehender Erw. I.a) erwähnten gegen sie geführten Strafverfahren (Urk. 6/D1/1; nachfolgend: Strafanzeige).

c) Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen Rechtsanwalt B._____ und C._____ nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 6/D1/5).

d) Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Poststempel: 12. Juli 2021; Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) persönlich Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2021. Dies mit den (teils sinngemässen) Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Rechtsanwalt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 2) ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).

e) Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– aufgefordert (Urk. 7), welche Zahlung am 2. August 2021 einging (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13). Mit Prä- sidialverfügung vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beila- gen; Urk. 10/1-9) den Beschwerdegegnern 1-2 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 14). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 27. August 2021 vernehmen, wobei er beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 2 teilte gleichentags mit, sich den Anträgen und der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 anzuschliessen (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 unter Verweis auf die an- gefochtene Verfügung und mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeschrift vom

8. Juli 2021 inhaltlich im Wesentlichen mit der Strafanzeige vom 3. März 2021 übereinstimme, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die vom 20. Oktober 2021 datierende Replik der mittlerweile anwaltlich vertretenen (Urk. 16 und Urk. 17) Beschwerdeführerin wurde innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 29 und Urk 32) erstattet (Urk. 35). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, auf welche der Beschwerdegegner 2 wiederum verwies (Urk. 43), datiert vom 10. November 2021 (Urk. 40). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik einzureichen

- 4 - (Urk. 45), liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 46) und auch danach nicht Gebrauch machen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6; die Rücksendung erfolgt im parallelen Beschwerdeverfahren mit der Ge- schäfts-Nr. UE210196-O). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/- ZH).

b) Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 in Empfang genommen (Urk. 6/9). Die der Post am 12. Juli 2021 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) erfolgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 7 und Urk. 9). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 8/1 und Urk. 12).

c) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Beschwerde- schrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander- zusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern die getroffenen Erwägungen unzu- treffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

- 5 - Wie aufgezeigt, machte die Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrer persönlich verfassten Strafanzeige vom 3. März 2021 als Straf- und Zivilklägerin konstituierte (Urk. 6/D1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 2), die Verletzung von mehreren Strafbe- stimmungen (üble Nachrede und Verleumdung) durch die Beschwerdegegner 1-2 geltend. In der Beschwerdeschrift finden sich allerdings nur Ausführungen zum Tatbestand der üblen Nachrede (vgl. bereits Urk. 2 S. 1). Soweit die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde auch die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung in Bezug auf den weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestand der Verleumdung anfechten möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten, soweit sie den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen dieses Straftatbestands zum Gegen- stand hat.

2. Verfahrensgegenstand

a) Wie im unangefochten gebliebenen Beschluss der hiesigen Kammer vom

11. November 2022 im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O erwogen, wird das der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 13. Februar 2019 bzw. im weiteren Verlauf des am 28. Dezember 2020 eingestellten, gegen sie geführten Strafverfahren Vorgeworfene nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Ausführungen der Involvierten gehen namentlich bezüglich der diversen Vermö- genstransaktionen (Darlehen, Schenkungen, etc.), gesellschaftsrechtlichen Vor- gänge und buchhalterischen Abläufe im Zusammenhang mit der F._____ AG, des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, der diversen familien- und erbrechtlichen Verträge und der Höhe des Vermögens von D._____ im Verbeiständungszeitpunkt diametral auseinander. Zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Bruder, dem Beschwerdegegner 2, ist ein Zivilprozess hängig, in welchem alle zuvor genannten Vorgänge Thema sind (vgl. Erw. II.1.3.c) des Beschlusses UH210015-O vom 11. November 2022 sowie etwa Urk. 40 und Urk. 41/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb grundsätzlich unbe- achtlich sind und nicht weiter einzugehen ist auf die grösstenteils langatmigen,

- 6 - nicht sachgemässen zivilrechtlichen Ausführungen in den teils ausufernden Rechtsschriften.

b) Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Strafanzeige vom 3. März 2021 zum Ausdruck, dass sich das zur Anzeige gebrachte angeblich strafrechtlich rele- vante Verhalten der Beschwerdegegner 1-2 aus insgesamt vier (im Auftrag des Beschwerdegegners 2 verfassten) Schreiben des Beschwerdegegners 1 an die Staatsanwaltschaft ableite. Sie verwies auf die Eingaben vom 19. Februar,

29. Mai, 7. und 21. Oktober 2020 (Urk. 6/D1/1, etwa S. 2).

c) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung nach vor- gängiger Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen in der Strafanzeige zu- sammengefasst, die Geschwister A._____ und C._____ (die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2) hätten gegenseitig bereits Strafanzeigen veran- lasst und befänden sich im Streit um den Nachlass ihrer Eltern. In derartigen hart umkämpften Streitigkeiten müssten die Parteien umso mehr mit spitz formulierten Ausführungen der Gegenseite umgehen können. Der Beschwerdegegner 1 habe in den inkriminierten Eingaben aufgezeigt, was Rechtsanwalt Y._____ bereits mit Eingabe vom 13. Februar 2019 namens der unter Vertretungsbeistandschaft ge- setzten D._____ beanzeigt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe den Standpunkt seines Klienten (des Beschwerdegegners 2) energisch und pointiert eingebracht, wobei er nachvollziehbarerweise die familiären und erbrechtlichen Begebenheiten erläutert habe. Die inkriminierten Eingaben des Beschwerdegegners 1 seien nicht als ehrverletzend zu qualifizieren, weshalb auch keine Grundlage für den gegen den Beschwerdegegner 2 erhobenen Vorwurf der entsprechenden Instruktion be- stehe (Urk. 5).

d) In der Beschwerdeschrift finden sich nur Ausführungen zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020, weshalb nachfolgend lediglich da- rauf einzugehen ist (vgl. Erw. II.1.c)). Die Schreiben vom 29. Mai, 7. und 21. Okto- ber 2020 sind mit keinem Wort erwähnt und wurden denn auch, im Gegensatz zu jenem vom 19. Februar 2020 (Beilage 6; Urk. 10/6), nicht als Beilage zur Be- schwerdeschrift eingereicht; auf diese ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 385 StPO).

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3. Rechtzeitigkeit der Strafanträge

a) Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt sind; er- forderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; 121 IV 272). Bei Ehrverletzungsdelikten gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten um sogenannte Zustandsdelikte. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhal- tens insgesamt beziehungsweise dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2); auf den vorliegenden Fall bezogen begann die Antrags- frist entsprechend nach Kenntnisnahme des Schreibens des Beschwerdegeg- ners 1 vom 19. Februar 2020 durch die Beschwerdeführerin.

b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Strafanzeige vom 3. März 2021 aus, am 16. Dezember 2020, "am Tag der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft", von den inkriminierten Schreiben des Beschwerdegegners 1 (somit auch dem Schreiben vom 19. Februar 2020) und damit den mutmasslichen Ehrverletzungen Kenntnis genommen zu haben, weshalb die Strafantragsfrist gewahrt sei (Urk. 6/- D1/1 S. 2). In der angefochtenen Verfügung finden sich keine Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 1 führte in sei- ner Stellungnahme zur Beschwerde, welcher sich der Beschwerdegegner 2 an- schloss, aus, dass die Antragsfrist für vermeintliche Ehrverletzungen am 3. März 2021 längst abgelaufen gewesen sei (Urk. 19 S. 16). Replicando liess die Be- schwerdeführerin keine Ausführungen zu dieser Prozessvoraussetzung machen (Urk. 35).

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c) Hinweise dafür, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin (per- sönlich) am 16. Dezember 2020 Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staats- anwaltschaft gewährt hätte, finden sich in den diesbezüglichen Untersuchungsak- ten (Urk. 9 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) nicht. Den besagten Akten kann aller- dings entnommen werden, dass dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (in seiner damaligen Funktion als Verteidiger derselben) am 19. Mai 2020 "die kom- pletten Verfahrensakten (…) im Sinne der Akteneinsicht" übermittelt worden wa- ren (Urk. 9/17/14 in Geschäfts-Nr. UH210015-O), somit auch das vorliegend inte- ressierende Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020 (Urk. 10/- 6 = Urk. 9/26/1 in Geschäfts-Nr. UH210015-O). Lediglich der Vollständigkeit hal- ber erwähnt sei an dieser Stelle sodann, dass das vorliegend, wie aufgezeigt, nicht weiter relevante Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 29. Mai 2020 (Urk. 9/24/4 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) vom Rechtsbeistand (bzw. damaligen Verteidiger) der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 in Empfang genommen worden war (Urk. 9/17/15 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) und jenes vom

7. Oktober 2020 (Urk. 9/30/1 in Geschäfts-Nr. UH210015-O) von der Staatsan- waltschaft am 13. Oktober 2020 an das Anwaltsbüro, in welchem der Rechtsbei- stand der Beschwerdeführerin tätig ist, übermittelt wurde (Urk. 9/17/17 in Ge- schäfts-Nr. UH210015-O).

d) Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Eine in einem Verfahren vertretene Person muss sich Wissen und Kenntnisnahmen ihres Vertreters grundsätzlich zurechnen lassen. Zudem hat der Rechtsanwalt die Klientin regel- mässig und unaufgefordert über den Stand seiner Angelegenheiten zu informie- ren. Das ergibt sich bereits aus der auftragsrechtlichen Norm von Art. 400 OR (Rechenschaftsablegung). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 12 lit. a BGFA, den ei- gentlichen Auffangtatbestand der anwaltlichen Berufsregeln. Der Rechtsanwalt muss die Mandantin unverzüglich über sämtliche relevanten Vorgänge bei der Mandatsführung unterrichten, insbesondere ihr umgehend Entscheide von Ge- richten und Behörden weiterleiten. Auch hat der Rechtsanwalt erhaltene Rechts- schriften der Gegenseite zu kommentieren, der Klientin weiterzuleiten und ihr Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben; insbesondere dann, wenn er

- 9 - annehmen muss, dass die Klientin an der Mitteilung bzw. Rechtsschrift interes- siert ist (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 99 f.; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. 2001, S. 85).

e) Um die Strafantragsfrist von drei Monaten vorliegend zu wahren, hätte die Beschwerdeführerin, zumal sie die Strafanträge am 3. März 2021 stellte (Urk. 6/- D1/1), das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Februar 2020 nicht vor dem 3. Dezember 2020 zur Kenntnis nehmen dürfen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin als Rechtsanwalt die (er- wähnten) für seinen Berufsstand geltenden Berufsregeln wie auch die auftrags- rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten hätte, zumal es offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation bzw. für die Beteiligten of- fenkundig sehr emotionalen Angelegenheit in höchstem Masse an sämtlichen Äusserungen der Gegenseite interessiert war und ist. Deshalb und da sie im Be- schwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorbrachte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Fe- bruar 2020, über welches ihr Rechtsbeistand (bzw. damals ihr Verteidiger) wie aufgezeigt ab dem 19. Mai 2020 verfügt hat, bereits wesentlich vor dem von ihr in der Strafanzeige geltend gemachten Datum (16. Dezember 2020) und auch vor dem zuvor errechneten 3. Dezember 2020 Kenntnis hatte. Das gilt, wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt und wiederum lediglich der guten Ordnung halber festzuhalten ist, mindestens auch für die Schreiben des Beschwerdegeg- ners 1 vom 29. Mai und 7. Oktober 2020. Diese wesentlich frühere Kenntnisnah- me der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ihr Rechts- beistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 11. Oktober 2021 unumwun- den offenbarte, dass nur seine Mandantin (die Beschwerdeführerin) den vollen Überblick habe und deshalb sogar die Stellungnahme (Replik im vorliegenden Verfahren) habe vorbereiten müssen (Urk. 32).

f) Folglich wurde die Antragsfrist nicht gewahrt, womit es an einer Prozessvor- aussetzung fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-2 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die

- 10 - angefochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und zahlreiche diesen beigelegte Unterlagen zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge- wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden

- 11 - wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 2, der jeweils auf die Rechtsschriften des Beschwerdegegners 1 verwies (Urk. 22 und Urk. 43), ist mangels entschädi- gungsfähiger Umtriebe ebenfalls nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci