Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) liess A.____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeiten, erstatten. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Oktober 2020 einen Termin bei Dr. med. C._____ in der D._____ am … [Ort] wahrge- nommen, um sich gegen die Grippe impfen und eine Thorax-Untersuchung vor- nehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als medizinische Praxisas- sistentin gewirkt und für das EKG die Dioden auf der Haut der Beschwerdeführe- rin angebracht. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 ein Desinfektionsmittel und nicht bloss reines Leitungswasser verwendet. Aufgrund der Krankenge- schichte und nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und auch, weil sich die Beschwerdeführerin noch während der Erstellung des EKGs über Hautirritati- onen beschwert habe, hätte die Beschwerdegegnerin 1 um deren Empfindlichkeit auf Desinfektionsmittel und auch darum wissen müssen, dass kein solches ver- wendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden akuten Schüben einer allergischen Reaktion mit Schwellungen in verschiedenen Körper- bereichen. Nach dem Arzttermin habe sie für eine längere Zeit an Schwellungen im Brustbereich gelitten und zudem Gliederschmerzen am ganzen Körper ver- spürt und am Abend kaum mehr gehen können. Später seien auch die Beine an- geschwollen (Urk. 10/1). Am 29. Januar 2021 gab die Staatsanwaltschaft ergänzende polizeiliche Ermitt- lungen in Auftrag (Urk. 10/3), in deren Rahmen die Beschwerdeführerin am
12. Februar 2021 kurz zu den Geschehnissen in der D._____ am 26. Oktober 2020 befragt wurde (Urk. 10/5). Nach der betreffenden Rapporterstattung (Urk. 10/4) verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 die Nichtanhandnah- me einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 3/2). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 11. Juni 2021 zugestellt (vgl. Urk. 10/9 und Urk. 11; Urk. 2 S. 2).
- 3 -
E. 2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (Montag) liess die Beschwerdeführerin - am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) - Beschwer- de gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben, mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen (Urk. 2). Am 24. Juni 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich mit, der Kanzlei sei bei der Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein "Abmischfehler" unterlaufen. Es sei mit Eingabe vom 21. Juni 2021 zwar Beschwerde erhoben worden, indes mit der falschen materiellen Begründung. In der Beilage reichte er eine Beschwerdeschrift, datiert vom 24. Juni 2021, ein (Urk. 6) und er ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 5). Das Wiederherstellungsge- such wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen (Urk. 12). In der Folge konnte unter Verweisung auf die untenstehenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters sowie aufgrund hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 12). II.
1. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt zehn Tage. Innert dieser Frist ist die begründete Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Befristung von Rechtsmittelmöglichkeiten dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleich- heitsgebots. Daher bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden (Urteil BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1., m. w. H.). Wurde die Beschwerdefrist verpasst, ohne dass gleichzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Urteil BGer 8C_723/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 2.3.).
- 4 - Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), dass das Rechtsmittel zu begründen ist, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, sowie die Beweismittel zu benennen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so weist sie die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Dabei geht es indes einzig darum, insbesondere juristi- sche Laien bzw. den nicht vertretenen Rechtssuchenden vor übermässigem For- malismus seitens der Behörden zu schützen. Dagegen erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht, einen Begrün- dungsmangel in der fraglichen Eingabe zu beheben. Nach allgemein anerkannter Verfahrenspraxis muss die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Diese kann daher nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO darf nicht zu einer Umgehung der Tragweite des Fristerstreckungsverbots nach Art. 89 Abs. 1 StPO führen (Ur- teile BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2., 6B_705/2019 vom
E. 2.1 Mit den konkreten Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in der Be- schwerde nicht auseinandergesetzt. Auf die eine andere Sache betreffenden Aus-
- 7 - führungen (Urk. 2 S. 5-11 [Rz. 13.–32.]) ist im vorliegenden Verfahren nicht ein- zugehen.
E. 2.2 Einleitend lässt die Beschwerdeführerin indes im Rahmen allgemeiner recht- licher Ausführungen und im Widerspruch zu den rechtlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft vorbringen, für die Beantwortung der Frage, ob ein Strafver- fahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden könne, sei allein der Grund- satz "in dubio pro duriore" massgebend. Mithin könne eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen und die Staatsanwaltschaft dürfe der richterlichen Beweis- würdigung nicht vorgreifen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" finde bei der Ent- scheidung über die Anhebung oder Fortsetzung einer Untersuchung oder die An- klageerhebung keine Anwendung (Urk. 2 S. 3 f.). Dem ist im Prinzip zuzustimmen (vgl. Urteile BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3., 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1., 6B_274/2019 vom 28. Fe- bruar 2020 E. 2.3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.; Ur- teil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.). Auch in der Beschwerde wird indes hierzu weiter zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz in "dubio pro duriore" unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben ist (Urteil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.) und Sachverhalts- feststellungen auch bei einer Nichtanhandnahme zulässig sind, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, mithin die Staatsanwaltschaft der ge- richtlichen Beweiswürdigung nur bei unklarer Beweislage nicht vorgreifen darf (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.), und eine Nichtanhand- nahme zu ergehen hat, wenn - etwa gestützt auf die Anzeige - klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder keine Bestrafung erfolgen kann bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre (Urk. 2 S. 4 [Rz. 8 ff.], S. 5 [Rz. 11.], m. H. auch auf die Literatur). In diesem Sinne müssen die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1. und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4.; vgl. sodann
- 8 - Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren ge- gen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4).
E. 2.3 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung zu den Geschehnissen am 26. Oktober 2020 in der D._____ soll die Beschwerdegegnerin 1 einen Becher, gefüllt mit Wasser, sowie eine Sprühfla- sche ins Behandlungszimmer gebracht haben und müssen sich im Zimmer her- nach zwei Sprühflaschen befunden haben, zumal die Beschwerdegegnerin 1 "ei- ne der Sprühflaschen" im Anschluss an das EKG wieder nach draussen mitge- nommen habe, während die Beschwerdeführerin die zurückgebliebene Flasche fotografiert habe (Urk. 10/5 S. 2). Den weiteren Aussagen der Beschwerdeführe- rin zufolge befand sich im fraglichen Moment, nebst ihr und der Beschwerdegeg- nerin 1, niemand sonst im Behandlungszimmer. Zudem ist gestützt auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie das Aufsprühen zwar akustisch mitbekam, diesen Akt jedoch nicht direkt beobachtete und auch keinen bestimmten, allenfalls von der Flüssigkeit ausgehenden Geruch wahrnahm. Zu- dem sagte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin 1 während des Sprühens gefragt zu haben, was sie da mache, woraufhin Letztere "etwas mit Wasser" geantwortet habe (Urk. 10/5 S. 3). Der Strafanzeige und auch dem be- reits von der Staatsanwaltschaft erwähnten und von der Beschwerdeführerin der Anzeige beigelegten Schreiben von Dr. med. C._____ lässt sich entnehmen, dass Letztere seit Längerem und wiederkehrend Probleme mit akut auftretenden schweren Hautveränderungen hat (Urk. 10/1; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/5), wobei die Ursache aus medizinischer Sicht nicht sicher geklärt scheint, nach Einschät- zung des behandelnden Arztes aber mit einer Überempfindlichkeit auf Desinfekti- onsmittel allein nicht zu erklären sei (Urk. 10/2/2). Dr. med. C._____ führte dazu weiter aus, die Beschwerdeführerin selber sei sicher, dass es sich um eine Desin- fektionsmittelunverträglichkeit handle, weshalb er ihr versichert habe, dass bei ihr auf die Verwendung solcher Mittel verzichtet würde. Zudem bestätigte Dr. med. C._____, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Untersuchs der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 mit ihm Rücksprache genommen und
- 9 - in der Folge - nicht wie üblich - eine alkoholische Lösung, sondern reines Lei- tungswasser verwendet habe (Urk. 10/2/2). Für die Annahme überhaupt einer möglicherweise strafbaren Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 in vorliegendem Zusammenhang müsste als Erstes rechts- genügend nachgewiesen werden können, dass sie anlässlich des EKGs bei der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfektionsmittel verwendete. Nach dem Dargelegten gelangte die Staatsanwaltschaft indes nachvollziehbar zum Schluss, dass für einen entsprechenden auch nur Anfangsverdacht hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte fehlen und die Beschwerdeführerin vielmehr einzig eine entsprechende Vermutung hegt. Insbesondere deutet der blosse Um- stand, dass im ärztlichen Behandlungszimmer eine Desinfektionsmittelsprühfla- sche stand (vgl. Urk. 10/2/6), noch nicht auf deren Verwendung im betreffenden Fall hin und eine solche erscheint auch nicht ohne Weiteres plausibel, zumal die Beschwerdegegnerin 1 gemäss den insofern eindeutigen Angaben des Arztes mit ihm Rücksprache genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin berich- teten Beschwerden und fotografisch dokumentierten Hautirritationen, die nach dem 26. Oktober 2020 aufgetreten seien (Urk. 10/2/6 und Urk. 10/2/8-11), legen angesichts der Krankengeschichte und den genannten Ausführungen von Dr. med. C._____ ein mögliches Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht nahe. Der Beweis einer Verwendung von Desinfektionsmittel durch die Be- schwerdegegnerin 1 wird sich sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit auch nicht führen lassen. Weitere, erhältlich zu machende Beweismittel sind weder erkennbar, noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Demnach ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 absah. Entsprechend hat die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft betreffend die hinsichtlich des Entscheids über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung massgebenden Grundsätze im vor- liegenden Fall jedenfalls zu keinem unhaltbaren Ergebnis geführt.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 - IV.
E. 5 September 2019 E. 3.2.2. und 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3., m. w. H. auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Demzufolge ist die Beschwerde führende Partei auch mit neuen Anträgen und Rügen, die sie bereits in der Be- schwerde hätte erheben können, später ausgeschlossen (Urteil BGer 1B_420/- 2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.). Daran vermag auch die Regelung von Art. 109 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien jederzeit Eingaben machen können, nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse auch diesbezüglich, die gesetzlich festge- legte Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und den gesetzlichen Ausschluss einer Verlängerung zu missachten (vgl. Urteil BGer 1B_338/2014 vom 22. Okto- ber 2014 E. 2.2.).
2. Vorliegend erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen rechtzeitig und begründet am 21. Juni 2021 Beschwerde, mit passendem Rubrum und konkreten Anträgen in der vorliegenden Sache (Urk. 2). Die anschliessend eingereichte Rechtsschrift vom 24. Juni 2021, mit (teilweise) korrigierter materiel- ler Begründung (Urk. 6), wurde nach Ablauf der durch die Zustellung der ange- fochtenen Verfügung am 11. Juni 2021 (vgl. E. I.1.) ausgelösten Beschwerdefrist
- 5 - eingereicht. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde, wie eingangs ausgeführt, mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2021 abge- wiesen. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gründete der Umstand, dass die erste Beschwerdeschrift mit der falschen materi- ellen Begründung eingereicht wurde, auf einem der Assistenz versehentlich unter- laufenen "Abmischfehler" (vgl. Urk. 5). Wie im ergangenen Zwischenentscheid dargelegt, ist diesbezüglich von einem die Fristwiederherstellung nach Art. 94 Abs. 1 StPO ausschliessenden zumindest leichten Verschulden der Assistenz bzw. des Rechtsvertreters, der den Mangel im Folgenden auch nicht bemerkte, auszugehen und muss sich die Beschwerdeführerin das Verschulden ihres Rechtsvertreters und mithin auch dessen Kanzleipersonals anrechnen lassen (vgl. Urk. 12). Demnach ist die Rechtsschrift vom 24. Juni 2021 (Urk. 6) im vorliegenden Be- schwerdeverfahren unbeachtlich und darauf ist nicht einzutreten. Es ist einzig auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 (Urk. 2) abzustellen. Soweit sie Vorbrin- gen in der vorliegenden Sache enthält, ist darauf im Folgenden einzugehen. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung und hielt in der angefochtenen Verfügung zu- nächst im Allgemeinen zusammengefasst fest, die Regel, wonach im "Überwei- sungsstadium" nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" gelte, könne nicht als schematischer Leitsatz anerkannt werden. Massgeblich sei vielmehr die Überlegung, ob Zweifel von derartigem Gewicht bestünden, dass ei- ne Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden könne. Stünden den bestreitenden Aussagen der beschuldigten Person nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Ge- schädigten gegenüber und fänden die Anschuldigungen keine objektive Bestäti- gung im Untersuchungsergebnis resp. sei bereits von vornherein klar, dass keine weiteren Beweismittel vorlägen - seien also die belastenden Anschuldigungen nicht plausibler als die Aussagen der mutmasslichen Täterschaft und vermöchten
- 6 - keine anderen schlüssigen Indizien die Aussagen zu stützen - so könne nicht von einem für die Anklageerhebung oder auch für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (Urk. 3/2 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme im vorliegenden Fall aus, die Beschwerdegegnerin 1 werde einzig durch die Aussa- gen der Beschwerdeführerin belastet. Im von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Schreiben von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2020 habe dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich des betreffenden Untersuchs nach Rücksprache mit ihm nicht "alkoholische Lösung, sondern reines Leitungswasser" verwendet und das Wasser könne kaum die Ursache für die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten und fotografisch dokumentierten Hautveränderungen gewesen sein. Insgesamt gelangte die Staatsanwaltschaft im Folgenden zum Schluss, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin in den Akten keine weitere Stütze fänden und der Nachweis, welche Flüssigkeit beim fraglichen EKG der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgesprüht worden sei, schlicht nicht erbracht werden könne. Das von ihr eingereichte Foto einer Flasche mit der Auf- schrift "CUT ASEPT" beweise nicht deren tatsächliche Verwendung. Ebenso we- nig bewiesen die Fotos mit den darauf erkennbaren Hautveränderungen/- Hautirritationen einen Zusammenhang mit dem damaligen Untersuch. Jedenfalls lägen keine schlüssigen unabhängigen Indizien vor, welche die Version der Be- schwerdeführerin plausibler als die Erklärung von Dr. med. C._____ erscheinen liessen, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfekti- onsmittel aufgesprüht habe. Zudem verwies die Staatsanwaltschaft auf die bei der Beschwerdeführerin am selben Tag durchgeführte Grippeimpfung, welche die später von ihr beschriebenen Hautreaktionen ebenfalls verursacht haben könnte (Urk. 3/2 S. 3). 2.
Dispositiv
- 1.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie nicht. In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeu- tung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) ist die Ge- richtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 1.2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren zu keiner Stel- lungnahme eingeladen und es sind keine wesentlichen Umtriebe ersichtlich, wes- halb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
- Die Beschwerdeschrift (Urk. 2) ist der Staatsanwaltschaft und der Beschwerde- gegnerin 1 nur soweit zur Kenntnis zu bringen, als sie die vorliegende Sache be- trifft. Entsprechend erhalten sie das Dokument (anders als Urk. 6) nur auszugs- weise. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (per Gerichtsurkun- de) - 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Bei- lage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210183-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 22. April 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2021, E-4/2021/10002916
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) liess A.____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeiten, erstatten. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Oktober 2020 einen Termin bei Dr. med. C._____ in der D._____ am … [Ort] wahrge- nommen, um sich gegen die Grippe impfen und eine Thorax-Untersuchung vor- nehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als medizinische Praxisas- sistentin gewirkt und für das EKG die Dioden auf der Haut der Beschwerdeführe- rin angebracht. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 ein Desinfektionsmittel und nicht bloss reines Leitungswasser verwendet. Aufgrund der Krankenge- schichte und nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und auch, weil sich die Beschwerdeführerin noch während der Erstellung des EKGs über Hautirritati- onen beschwert habe, hätte die Beschwerdegegnerin 1 um deren Empfindlichkeit auf Desinfektionsmittel und auch darum wissen müssen, dass kein solches ver- wendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden akuten Schüben einer allergischen Reaktion mit Schwellungen in verschiedenen Körper- bereichen. Nach dem Arzttermin habe sie für eine längere Zeit an Schwellungen im Brustbereich gelitten und zudem Gliederschmerzen am ganzen Körper ver- spürt und am Abend kaum mehr gehen können. Später seien auch die Beine an- geschwollen (Urk. 10/1). Am 29. Januar 2021 gab die Staatsanwaltschaft ergänzende polizeiliche Ermitt- lungen in Auftrag (Urk. 10/3), in deren Rahmen die Beschwerdeführerin am
12. Februar 2021 kurz zu den Geschehnissen in der D._____ am 26. Oktober 2020 befragt wurde (Urk. 10/5). Nach der betreffenden Rapporterstattung (Urk. 10/4) verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 die Nichtanhandnah- me einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 3/2). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 11. Juni 2021 zugestellt (vgl. Urk. 10/9 und Urk. 11; Urk. 2 S. 2).
- 3 -
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (Montag) liess die Beschwerdeführerin - am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) - Beschwer- de gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben, mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen (Urk. 2). Am 24. Juni 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich mit, der Kanzlei sei bei der Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein "Abmischfehler" unterlaufen. Es sei mit Eingabe vom 21. Juni 2021 zwar Beschwerde erhoben worden, indes mit der falschen materiellen Begründung. In der Beilage reichte er eine Beschwerdeschrift, datiert vom 24. Juni 2021, ein (Urk. 6) und er ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 5). Das Wiederherstellungsge- such wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen (Urk. 12). In der Folge konnte unter Verweisung auf die untenstehenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters sowie aufgrund hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 12). II.
1. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt zehn Tage. Innert dieser Frist ist die begründete Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Befristung von Rechtsmittelmöglichkeiten dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleich- heitsgebots. Daher bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden (Urteil BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1., m. w. H.). Wurde die Beschwerdefrist verpasst, ohne dass gleichzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Urteil BGer 8C_723/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 2.3.).
- 4 - Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), dass das Rechtsmittel zu begründen ist, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, sowie die Beweismittel zu benennen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so weist sie die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Dabei geht es indes einzig darum, insbesondere juristi- sche Laien bzw. den nicht vertretenen Rechtssuchenden vor übermässigem For- malismus seitens der Behörden zu schützen. Dagegen erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht, einen Begrün- dungsmangel in der fraglichen Eingabe zu beheben. Nach allgemein anerkannter Verfahrenspraxis muss die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Diese kann daher nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO darf nicht zu einer Umgehung der Tragweite des Fristerstreckungsverbots nach Art. 89 Abs. 1 StPO führen (Ur- teile BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2., 6B_705/2019 vom
5. September 2019 E. 3.2.2. und 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3., m. w. H. auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Demzufolge ist die Beschwerde führende Partei auch mit neuen Anträgen und Rügen, die sie bereits in der Be- schwerde hätte erheben können, später ausgeschlossen (Urteil BGer 1B_420/- 2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.). Daran vermag auch die Regelung von Art. 109 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien jederzeit Eingaben machen können, nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse auch diesbezüglich, die gesetzlich festge- legte Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und den gesetzlichen Ausschluss einer Verlängerung zu missachten (vgl. Urteil BGer 1B_338/2014 vom 22. Okto- ber 2014 E. 2.2.).
2. Vorliegend erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen rechtzeitig und begründet am 21. Juni 2021 Beschwerde, mit passendem Rubrum und konkreten Anträgen in der vorliegenden Sache (Urk. 2). Die anschliessend eingereichte Rechtsschrift vom 24. Juni 2021, mit (teilweise) korrigierter materiel- ler Begründung (Urk. 6), wurde nach Ablauf der durch die Zustellung der ange- fochtenen Verfügung am 11. Juni 2021 (vgl. E. I.1.) ausgelösten Beschwerdefrist
- 5 - eingereicht. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde, wie eingangs ausgeführt, mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2021 abge- wiesen. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gründete der Umstand, dass die erste Beschwerdeschrift mit der falschen materi- ellen Begründung eingereicht wurde, auf einem der Assistenz versehentlich unter- laufenen "Abmischfehler" (vgl. Urk. 5). Wie im ergangenen Zwischenentscheid dargelegt, ist diesbezüglich von einem die Fristwiederherstellung nach Art. 94 Abs. 1 StPO ausschliessenden zumindest leichten Verschulden der Assistenz bzw. des Rechtsvertreters, der den Mangel im Folgenden auch nicht bemerkte, auszugehen und muss sich die Beschwerdeführerin das Verschulden ihres Rechtsvertreters und mithin auch dessen Kanzleipersonals anrechnen lassen (vgl. Urk. 12). Demnach ist die Rechtsschrift vom 24. Juni 2021 (Urk. 6) im vorliegenden Be- schwerdeverfahren unbeachtlich und darauf ist nicht einzutreten. Es ist einzig auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 (Urk. 2) abzustellen. Soweit sie Vorbrin- gen in der vorliegenden Sache enthält, ist darauf im Folgenden einzugehen. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung und hielt in der angefochtenen Verfügung zu- nächst im Allgemeinen zusammengefasst fest, die Regel, wonach im "Überwei- sungsstadium" nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" gelte, könne nicht als schematischer Leitsatz anerkannt werden. Massgeblich sei vielmehr die Überlegung, ob Zweifel von derartigem Gewicht bestünden, dass ei- ne Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden könne. Stünden den bestreitenden Aussagen der beschuldigten Person nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Ge- schädigten gegenüber und fänden die Anschuldigungen keine objektive Bestäti- gung im Untersuchungsergebnis resp. sei bereits von vornherein klar, dass keine weiteren Beweismittel vorlägen - seien also die belastenden Anschuldigungen nicht plausibler als die Aussagen der mutmasslichen Täterschaft und vermöchten
- 6 - keine anderen schlüssigen Indizien die Aussagen zu stützen - so könne nicht von einem für die Anklageerhebung oder auch für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (Urk. 3/2 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme im vorliegenden Fall aus, die Beschwerdegegnerin 1 werde einzig durch die Aussa- gen der Beschwerdeführerin belastet. Im von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Schreiben von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2020 habe dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich des betreffenden Untersuchs nach Rücksprache mit ihm nicht "alkoholische Lösung, sondern reines Leitungswasser" verwendet und das Wasser könne kaum die Ursache für die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten und fotografisch dokumentierten Hautveränderungen gewesen sein. Insgesamt gelangte die Staatsanwaltschaft im Folgenden zum Schluss, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin in den Akten keine weitere Stütze fänden und der Nachweis, welche Flüssigkeit beim fraglichen EKG der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgesprüht worden sei, schlicht nicht erbracht werden könne. Das von ihr eingereichte Foto einer Flasche mit der Auf- schrift "CUT ASEPT" beweise nicht deren tatsächliche Verwendung. Ebenso we- nig bewiesen die Fotos mit den darauf erkennbaren Hautveränderungen/- Hautirritationen einen Zusammenhang mit dem damaligen Untersuch. Jedenfalls lägen keine schlüssigen unabhängigen Indizien vor, welche die Version der Be- schwerdeführerin plausibler als die Erklärung von Dr. med. C._____ erscheinen liessen, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfekti- onsmittel aufgesprüht habe. Zudem verwies die Staatsanwaltschaft auf die bei der Beschwerdeführerin am selben Tag durchgeführte Grippeimpfung, welche die später von ihr beschriebenen Hautreaktionen ebenfalls verursacht haben könnte (Urk. 3/2 S. 3). 2. 2.1. Mit den konkreten Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in der Be- schwerde nicht auseinandergesetzt. Auf die eine andere Sache betreffenden Aus-
- 7 - führungen (Urk. 2 S. 5-11 [Rz. 13.–32.]) ist im vorliegenden Verfahren nicht ein- zugehen. 2.2. Einleitend lässt die Beschwerdeführerin indes im Rahmen allgemeiner recht- licher Ausführungen und im Widerspruch zu den rechtlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft vorbringen, für die Beantwortung der Frage, ob ein Strafver- fahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden könne, sei allein der Grund- satz "in dubio pro duriore" massgebend. Mithin könne eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen und die Staatsanwaltschaft dürfe der richterlichen Beweis- würdigung nicht vorgreifen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" finde bei der Ent- scheidung über die Anhebung oder Fortsetzung einer Untersuchung oder die An- klageerhebung keine Anwendung (Urk. 2 S. 3 f.). Dem ist im Prinzip zuzustimmen (vgl. Urteile BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3., 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1., 6B_274/2019 vom 28. Fe- bruar 2020 E. 2.3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.; Ur- teil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.). Auch in der Beschwerde wird indes hierzu weiter zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz in "dubio pro duriore" unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben ist (Urteil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.) und Sachverhalts- feststellungen auch bei einer Nichtanhandnahme zulässig sind, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, mithin die Staatsanwaltschaft der ge- richtlichen Beweiswürdigung nur bei unklarer Beweislage nicht vorgreifen darf (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.), und eine Nichtanhand- nahme zu ergehen hat, wenn - etwa gestützt auf die Anzeige - klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder keine Bestrafung erfolgen kann bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre (Urk. 2 S. 4 [Rz. 8 ff.], S. 5 [Rz. 11.], m. H. auch auf die Literatur). In diesem Sinne müssen die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1. und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4.; vgl. sodann
- 8 - Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren ge- gen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4). 2.3. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeili- chen Befragung zu den Geschehnissen am 26. Oktober 2020 in der D._____ soll die Beschwerdegegnerin 1 einen Becher, gefüllt mit Wasser, sowie eine Sprühfla- sche ins Behandlungszimmer gebracht haben und müssen sich im Zimmer her- nach zwei Sprühflaschen befunden haben, zumal die Beschwerdegegnerin 1 "ei- ne der Sprühflaschen" im Anschluss an das EKG wieder nach draussen mitge- nommen habe, während die Beschwerdeführerin die zurückgebliebene Flasche fotografiert habe (Urk. 10/5 S. 2). Den weiteren Aussagen der Beschwerdeführe- rin zufolge befand sich im fraglichen Moment, nebst ihr und der Beschwerdegeg- nerin 1, niemand sonst im Behandlungszimmer. Zudem ist gestützt auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie das Aufsprühen zwar akustisch mitbekam, diesen Akt jedoch nicht direkt beobachtete und auch keinen bestimmten, allenfalls von der Flüssigkeit ausgehenden Geruch wahrnahm. Zu- dem sagte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin 1 während des Sprühens gefragt zu haben, was sie da mache, woraufhin Letztere "etwas mit Wasser" geantwortet habe (Urk. 10/5 S. 3). Der Strafanzeige und auch dem be- reits von der Staatsanwaltschaft erwähnten und von der Beschwerdeführerin der Anzeige beigelegten Schreiben von Dr. med. C._____ lässt sich entnehmen, dass Letztere seit Längerem und wiederkehrend Probleme mit akut auftretenden schweren Hautveränderungen hat (Urk. 10/1; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/5), wobei die Ursache aus medizinischer Sicht nicht sicher geklärt scheint, nach Einschät- zung des behandelnden Arztes aber mit einer Überempfindlichkeit auf Desinfekti- onsmittel allein nicht zu erklären sei (Urk. 10/2/2). Dr. med. C._____ führte dazu weiter aus, die Beschwerdeführerin selber sei sicher, dass es sich um eine Desin- fektionsmittelunverträglichkeit handle, weshalb er ihr versichert habe, dass bei ihr auf die Verwendung solcher Mittel verzichtet würde. Zudem bestätigte Dr. med. C._____, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Untersuchs der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 mit ihm Rücksprache genommen und
- 9 - in der Folge - nicht wie üblich - eine alkoholische Lösung, sondern reines Lei- tungswasser verwendet habe (Urk. 10/2/2). Für die Annahme überhaupt einer möglicherweise strafbaren Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 in vorliegendem Zusammenhang müsste als Erstes rechts- genügend nachgewiesen werden können, dass sie anlässlich des EKGs bei der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfektionsmittel verwendete. Nach dem Dargelegten gelangte die Staatsanwaltschaft indes nachvollziehbar zum Schluss, dass für einen entsprechenden auch nur Anfangsverdacht hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte fehlen und die Beschwerdeführerin vielmehr einzig eine entsprechende Vermutung hegt. Insbesondere deutet der blosse Um- stand, dass im ärztlichen Behandlungszimmer eine Desinfektionsmittelsprühfla- sche stand (vgl. Urk. 10/2/6), noch nicht auf deren Verwendung im betreffenden Fall hin und eine solche erscheint auch nicht ohne Weiteres plausibel, zumal die Beschwerdegegnerin 1 gemäss den insofern eindeutigen Angaben des Arztes mit ihm Rücksprache genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin berich- teten Beschwerden und fotografisch dokumentierten Hautirritationen, die nach dem 26. Oktober 2020 aufgetreten seien (Urk. 10/2/6 und Urk. 10/2/8-11), legen angesichts der Krankengeschichte und den genannten Ausführungen von Dr. med. C._____ ein mögliches Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht nahe. Der Beweis einer Verwendung von Desinfektionsmittel durch die Be- schwerdegegnerin 1 wird sich sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit auch nicht führen lassen. Weitere, erhältlich zu machende Beweismittel sind weder erkennbar, noch von der Beschwerdeführerin dargetan. Demnach ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 absah. Entsprechend hat die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft betreffend die hinsichtlich des Entscheids über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung massgebenden Grundsätze im vor- liegenden Fall jedenfalls zu keinem unhaltbaren Ergebnis geführt.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 - IV. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie nicht. In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeu- tung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) ist die Ge- richtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 1.2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren zu keiner Stel- lungnahme eingeladen und es sind keine wesentlichen Umtriebe ersichtlich, wes- halb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
2. Die Beschwerdeschrift (Urk. 2) ist der Staatsanwaltschaft und der Beschwerde- gegnerin 1 nur soweit zur Kenntnis zu bringen, als sie die vorliegende Sache be- trifft. Entsprechend erhalten sie das Dokument (anders als Urk. 6) nur auszugs- weise. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (per Gerichtsurkun- de)
- 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Bei- lage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer