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UE210179

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/7). Gemäss Aktennotiz der Assistenz-Staatsanwältin vom 16. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Staatsanwalt- schaft erschienen, um die Akten einzusehen (Urk. 10/8). Mit Eingabe vom 9. Mai 2021, zur Post gegeben am 9. Juni 2021 und eingegan- gen am 10. Juni 2021, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung. Sie macht geltend, es sei un- möglich, mit der Staatsanwaltschaft einen Termin zu vereinbaren und man ver- weigere ihr grundlos, Kopien der Akten zur Verfügung zu stellen (Urk. 2). Wie erwähnt nahm die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 und damit nach Ein- reichung der Beschwerde Einsicht in die Akten. Ihr Antrag ist mithin gegenstands- los geworden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin sodann fristgerecht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5, vgl. Urk. 10/6). Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ei- ne Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen. So- weit sie erneut um Einsicht in die Untersuchungsakten ersucht, kann ebenfalls auf ihre bereits am 16. Juni 2021 erfolgte Akteneinsicht verwiesen werden (Urk. 5 S. 2). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht weiter. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'200.- zu leisten (Urk. 11),

- 3 - erfolgte am 30. August 2021 fristgerecht eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 13). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stel- lungnahmen einzuholen. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 11). II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen

- 4 - Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung verwiesen werden (Urk. 6/1 S. 2 f.). Gemäss Anzeige soll der Beschwerdegegner 1 am 6. Oktober 2020 Frau C._____ von der KESB gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin unter einer zweijähri- gen Bewährungsfrist stehe. Er habe sich auf einen nicht rechtskräftigen Strafbe- fehl betreffend D._____ bezogen. Der Beschwerdegegner 1 habe auch E._____ davon erzählt. Damit habe er sich der Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht (vgl. Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 300.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 10/3/4). Gemäss der Aktennotiz von Frau C._____ war der Beschwerde- gegner 1 im Verfahren selbst beteiligt (vgl. Urk. 10/3/2). Weil der Beschwerde- gegner 1 mithin ohne Weiteres beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht bzw. dass die Beschwerdeführerin wie von ihm behauptet von der Staatsanwaltschaft bestraft wurde, entfällt seine Strafbar- keit. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf er- griffen hat, führt zu keiner Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1. Er war nicht gehalten, die Rechtskraft des Strafbefehls abzuwarten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Sodann macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerdegegner über ihre Einsprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbefehl mit genau jenem Inhalt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mithin die Wahrheit gesagt. Es ist ohne Wei- teres zulässig, als betroffener Geschädigter weitere Personen oder Behörden

- 5 - über ein erstinstanzliches Urteil oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu informieren, bevor ein solcher Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist all- gemein bekannt, dass Urteile angefochten werden können, und er machte sich of- fensichtlich damit nicht wegen übler Nachrede und auch nicht wegen Verleum- dung strafbar, wenn er den Entscheid bereits vor Rechtskraft weiteren Personen, namentlich E._____ und Frau C._____ von der KESB mitteilte. Daraus, dass E._____ von einer erfolgten Verurteilung schrieb, kann entgegen der Beschwer- deführerin auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner 1 habe jenem gegenüber behauptet, der Strafbefehl sei bereits rechtskräftig. Ausserdem bedeu- tet diese Formulierung im Alltagsgebrauch gleich viel wie der Strafbefehl sei er- lassen worden, was nicht dessen Rechtskraft umfasst. Damit kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung nicht an die Hand nehmen durf- te (vgl. Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Zusammenfassend liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Mitteilung des tatsächlich ergangenen Strafbefehls an Dritte stellt keine strafbare Handlung dar. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

– an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos erle- digt abgeschrieben wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-9/2021/10016419 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-9/2021/10016419, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210179-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4. März 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 17. Mai 2021, A-9/2021/10016419

- 2 - Erwägungen: I. Am 29. April 2021 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 6/1 = Urk. 8 = Urk. 10/5). Mit Eingabe vom

2. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/7). Gemäss Aktennotiz der Assistenz-Staatsanwältin vom 16. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Staatsanwalt- schaft erschienen, um die Akten einzusehen (Urk. 10/8). Mit Eingabe vom 9. Mai 2021, zur Post gegeben am 9. Juni 2021 und eingegan- gen am 10. Juni 2021, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung. Sie macht geltend, es sei un- möglich, mit der Staatsanwaltschaft einen Termin zu vereinbaren und man ver- weigere ihr grundlos, Kopien der Akten zur Verfügung zu stellen (Urk. 2). Wie erwähnt nahm die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 und damit nach Ein- reichung der Beschwerde Einsicht in die Akten. Ihr Antrag ist mithin gegenstands- los geworden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin sodann fristgerecht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5, vgl. Urk. 10/6). Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ei- ne Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen. So- weit sie erneut um Einsicht in die Untersuchungsakten ersucht, kann ebenfalls auf ihre bereits am 16. Juni 2021 erfolgte Akteneinsicht verwiesen werden (Urk. 5 S. 2). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht weiter. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'200.- zu leisten (Urk. 11),

- 3 - erfolgte am 30. August 2021 fristgerecht eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 13). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stel- lungnahmen einzuholen. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 11). II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen

- 4 - Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung verwiesen werden (Urk. 6/1 S. 2 f.). Gemäss Anzeige soll der Beschwerdegegner 1 am 6. Oktober 2020 Frau C._____ von der KESB gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin unter einer zweijähri- gen Bewährungsfrist stehe. Er habe sich auf einen nicht rechtskräftigen Strafbe- fehl betreffend D._____ bezogen. Der Beschwerdegegner 1 habe auch E._____ davon erzählt. Damit habe er sich der Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht (vgl. Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 300.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 10/3/4). Gemäss der Aktennotiz von Frau C._____ war der Beschwerde- gegner 1 im Verfahren selbst beteiligt (vgl. Urk. 10/3/2). Weil der Beschwerde- gegner 1 mithin ohne Weiteres beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht bzw. dass die Beschwerdeführerin wie von ihm behauptet von der Staatsanwaltschaft bestraft wurde, entfällt seine Strafbar- keit. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf er- griffen hat, führt zu keiner Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1. Er war nicht gehalten, die Rechtskraft des Strafbefehls abzuwarten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Sodann macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerdegegner über ihre Einsprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbefehl mit genau jenem Inhalt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mithin die Wahrheit gesagt. Es ist ohne Wei- teres zulässig, als betroffener Geschädigter weitere Personen oder Behörden

- 5 - über ein erstinstanzliches Urteil oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu informieren, bevor ein solcher Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist all- gemein bekannt, dass Urteile angefochten werden können, und er machte sich of- fensichtlich damit nicht wegen übler Nachrede und auch nicht wegen Verleum- dung strafbar, wenn er den Entscheid bereits vor Rechtskraft weiteren Personen, namentlich E._____ und Frau C._____ von der KESB mitteilte. Daraus, dass E._____ von einer erfolgten Verurteilung schrieb, kann entgegen der Beschwer- deführerin auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdegegner 1 habe jenem gegenüber behauptet, der Strafbefehl sei bereits rechtskräftig. Ausserdem bedeu- tet diese Formulierung im Alltagsgebrauch gleich viel wie der Strafbefehl sei er- lassen worden, was nicht dessen Rechtskraft umfasst. Damit kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung nicht an die Hand nehmen durf- te (vgl. Urk. 5 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Zusammenfassend liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Mitteilung des tatsächlich ergangenen Strafbefehls an Dritte stellt keine strafbare Handlung dar. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

– an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos erle- digt abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-9/2021/10016419 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-9/2021/10016419, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

- 7 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler