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UE210148

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 10. April 2021 bei der Staats- anwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen seine "Noch- Ehefrau" B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede und Verleum- dung. Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihn auf der von ihr betriebenen Webseite www.C._____.ch unter der Rubrik "über uns" zu Un- recht der häuslichen Gewalt bezichtigt und ihn als Straftäter dargestellt zu haben (Urk. 15/1). Am 19. April 2021 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass die Be- schwerdegegnerin 1 seiner Aufforderung zur Löschung der beanstandeten Passagen des inkriminierten Textes teilweise nachgekommen sei, er aber an sei- ner Strafanzeige und seinem Strafantrag festhalte (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom

23. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 durch seine Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtzeitig (vgl. Anhang in Urk. 3/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwalt- schaft (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Beschwerde- führer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- verpflichtet (Urk. 5). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 11) wurde der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Mai 2021 Stellung (Urk. 14); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 15). Die Be- schwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 17) nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 23. Juni 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Am 25. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde diese Replik der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt

- 3 - (Urk. 21). Innert Frist (Urk. 22; Urk. 23) gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, mangels ausreichend konkretisierter Vorwürfe seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt. Es werde im inkriminierten Text nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde- gegnerin 1 bedroht oder geschlagen. Bei Betrachtung des gesamten Kontextes auf der genannten Webseite erscheine der Beschwerdeführer nicht als Straftäter, sondern als Teil einer äusserst konfliktgeladenen und schwierigen Ehesituation (Urk. 3/2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu zusammengefasst vorbringen, er werde im inkriminierten Text explizit der körperlichen und psychischen Gewaltan- wendung bezichtigt. Auch werde er beschuldigt, eine Kircheninstitution bedroht zu haben. Dies genüge, um eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung zu eröff- nen. Dass aus dem Text nicht hervorgehe, in welcher Form er Gewalt angewen- det und gedroht habe, sei irrelevant. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegne- rin 1 im gleichen Zusammenhang erwähne, sie habe mit ihren Kindern ein paar Tage im Frauenhaus verbringen müssen. Damit werde der Eindruck erweckt, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) ein Straftäter und nicht bloss Teil eines fami- liären Problems sei (Urk. 2).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme dazu zusammenge- fasst aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aussage nicht in der vorwiegenden Absicht gemacht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, sich und ihr Leben vorzustellen. Es könne nicht ernsthaft daran

- 4 - gezweifelt werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dartun könne, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, ihre Äusserungen für wahr zu halten. Deshalb sei im Voraus davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zu bestrafen wäre (Urk. 14).

E. 1.4 Replicando macht der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst gel- tend, diese Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nachvollzieh- bar, seien doch weder er noch die Beschwerdegegnerin 1 zum Tatvorwurf befragt worden. Die gesamten Umstände liessen vermuten, dass die Beschwerdegegne- rin 1 die Ausführungen bewusst gemacht habe, um ihn (d.h. den Beschwerdefüh- rer) öffentlich zu diffamieren und seinen Ruf zu schädigen (Urk. 19).

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermu- tungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Le- galitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstel- lung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staats- anwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 138 IV 86; BGE 137 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom

- 5 - 24.6.2020 E. 2.3.1; 6B_573/2017 vom 11.1.2018 E. 5.2; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

E. 3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt er dabei wider besseres Wissen, wird er auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Eine Rechtsverletzung liegt na- mentlich dann vor, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Massgebend ist der nach objekti- ven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hö- rer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (BGE 137 IV 313; BGE 132 IV 112; Urteile des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 4.2.; 6B_584/2016 vom 6.2.2017 E. 3.1.2.; BSK StGB-Riklin, Basel 2019, vor Art. 173 N 16 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 173 N 1 ff. und N 11). 4.1. Die Beschwerdegegnerin 1 führte auf der genannten Webseite zusam- mengefasst aus, Gott habe sie im Jahr 2012 dazu berufen, sein Evangelium zu verkünden und sie habe Gott von Herzen ihr "ja" dazu gegeben. Exakt seit die- sem Moment habe der Beschwerdeführer angefangen, ihren Glauben mit teils körperlicher, überwiegend aber verbaler und psychischer Gewalt zu bekämpfen. Es habe eine extrem schmerzhafte Zeit begonnen, in der Jesus sie (d.h. die Be- schwerdegegnerin 1) ganz nah an sein Herz gezogen habe, sie ganz viel Zeit mit Gottes Wort, Gebet etc. verbracht habe, anderseits aber die Gewalt immer mehr überhandgenommen habe. Deshalb habe sie auch ein paar Tage mit ihren Jungs in einem Frauenhaus verbracht. Immer wieder habe der Beschwerdeführer sie vor die Entscheidung gestellt, "Jesus, mein Glaube oder er". Der Beschwerdeführer

- 6 - habe sie im Sommer 2017 wegen ihres Festhaltens am Glauben verlassen. Sie sei plötzlich allein mit ihren Kindern dagestanden; auch sei sie von ihrer Kirche ausgeschlossen worden, da der Beschwerdeführer diese Kirche bedroht habe (Urk. 15/2/1). 4.2. Diese Aussagen sind nicht rufschädigend im oben dargelegten Sinn. Dass sich die erwähnte Gewalt und Drohung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gerichtet habe, wird im Text nicht behauptet. Es ist vielmehr von gewaltsamer Be- kämpfung des Glaubens bzw. der Bedrohung der Kirche die Rede. Über die Art und Weise dieser Bekämpfung und Bedrohung schweigt sich der Text aus. Ohne eine konkrete Beschreibung ist ein unehrenhaftes Verhalten jedoch nicht darge- tan. Unter verbale bzw. psychische Gewalt gegen den Glauben fällt auch Beneh- men, das den Ehrbegriff nicht tangiert, beispielsweise spöttische, zynische oder provokative Bemerkungen gegen den Glauben oder das Glaubensleben der Be- schwerdegegnerin 1. Was mit dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die Kirche der Beschwerdegegnerin 1 bedroht habe, gemeint sein könnte, ergibt sich aus dem inkriminierten Text nicht ansatzweise. Eine juristische Person jedenfalls ist nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter und kann damit auch nicht bedroht werden (BGE 141 IV 1). Dass der Beschwerdeführer Mitglie- der einer Kircheninstitution durch Ankündigung eines erheblichen Übels in Angst oder Schrecken versetzt oder Kultushandlungen böswillig verhindert oder gestört hat, wird im Text nicht behauptet. Da es auf der genannten Webseite und auch im inkriminierten Text um Glaube, Berufung und Beziehung mit Gott und damit um spirituelle Themen geht, ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 Gewalt und Bedrohung auf rein geistiger bzw. geistlicher Ebene anspricht. Dies tangierte die Ehre des Beschwerdeführers indes nicht. Auch die Bekämpfung des Glaubens mit "körperlicher Gewalt" wird im inkriminierten Text nicht umschrieben und es ist unklar, was die Beschwerdegegnerin 1 darunter versteht. Jedenfalls behauptet die Beschwerdegegnerin 1 nicht, der Beschwerdeführer habe ihre kör- perliche Integrität oder diejenige Dritter in einer Art und Weise tangiert, die straf- rechtlich relevant oder geeignet wäre, den Beschwerdeführer als Mensch verächt- lich zu machen. Zwar lässt der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1, einige Tage im Frauenhaus verbracht zu haben, für sich allein betrachtet vermuten, die Be-

- 7 - schwerdegegnerin 1 sei Opfer von häuslicher Gewalt. Da die Beschwerdegegne- rin 1 in ihrem Text jedoch mit keinem Wort auf diese häusliche Gewalt eingeht, sondern vielmehr detailliert beschreibt, wie schmerzhaft die Zeit gewesen sei, als Jesus sie an sein Herz gezogen und der Beschwerdeführer den Glauben be- kämpft und sie immer wieder vor die Entscheidung "Jesus oder er" gestellt habe, ergibt die genannte Textpassage für einen unbefangenen Leser eher den Sinn, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich wegen der schweren und über Jahre anhal- tenden Ehekrise, der Druckausübung des Beschwerdeführers und/oder ihrer inne- ren Zerrissenheit zu einem Kurzaufenthalt in einem Frauenhaus entschieden. Dies umso mehr, als der inkriminierte Text in erster Linie den Glaubensweg - und nicht das Eheleben - der Beschwerdegegnerin 1 zum Thema hat. Anzufügen bleibt, dass ein Aufenthalt in einem Frauenhaus auch möglich ist, wenn eine Frau von zu Hause weggehen will oder wenn Kinder unter einer belastenden Situation leiden (vgl. www.frauenhaus-zuercher-oberland.ch).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 zu Recht als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerde ist damit abzuwei- sen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-

- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
  3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 15. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210148-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 15. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 23. April 2021, B-3/2021/10012611

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 10. April 2021 bei der Staats- anwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen seine "Noch- Ehefrau" B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede und Verleum- dung. Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihn auf der von ihr betriebenen Webseite www.C._____.ch unter der Rubrik "über uns" zu Un- recht der häuslichen Gewalt bezichtigt und ihn als Straftäter dargestellt zu haben (Urk. 15/1). Am 19. April 2021 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass die Be- schwerdegegnerin 1 seiner Aufforderung zur Löschung der beanstandeten Passagen des inkriminierten Textes teilweise nachgekommen sei, er aber an sei- ner Strafanzeige und seinem Strafantrag festhalte (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom

23. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 durch seine Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtzeitig (vgl. Anhang in Urk. 3/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwalt- schaft (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Beschwerde- führer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- verpflichtet (Urk. 5). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 11) wurde der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Mai 2021 Stellung (Urk. 14); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 15). Die Be- schwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 17) nicht vernehmen. Mit Ver- fügung vom 23. Juni 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Am 25. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde diese Replik der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt

- 3 - (Urk. 21). Innert Frist (Urk. 22; Urk. 23) gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

2. Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe (Urk. 24). Entgegen ihrer Ankündigung ging bis dato keine Vollmacht einer neuen Vertretung bei der Kammer ein. II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, mangels ausreichend konkretisierter Vorwürfe seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt. Es werde im inkriminierten Text nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde- gegnerin 1 bedroht oder geschlagen. Bei Betrachtung des gesamten Kontextes auf der genannten Webseite erscheine der Beschwerdeführer nicht als Straftäter, sondern als Teil einer äusserst konfliktgeladenen und schwierigen Ehesituation (Urk. 3/2). 1.2. Der Beschwerdeführer lässt dazu zusammengefasst vorbringen, er werde im inkriminierten Text explizit der körperlichen und psychischen Gewaltan- wendung bezichtigt. Auch werde er beschuldigt, eine Kircheninstitution bedroht zu haben. Dies genüge, um eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung zu eröff- nen. Dass aus dem Text nicht hervorgehe, in welcher Form er Gewalt angewen- det und gedroht habe, sei irrelevant. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegne- rin 1 im gleichen Zusammenhang erwähne, sie habe mit ihren Kindern ein paar Tage im Frauenhaus verbringen müssen. Damit werde der Eindruck erweckt, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) ein Straftäter und nicht bloss Teil eines fami- liären Problems sei (Urk. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme dazu zusammenge- fasst aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aussage nicht in der vorwiegenden Absicht gemacht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, sich und ihr Leben vorzustellen. Es könne nicht ernsthaft daran

- 4 - gezweifelt werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dartun könne, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, ihre Äusserungen für wahr zu halten. Deshalb sei im Voraus davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zu bestrafen wäre (Urk. 14). 1.4. Replicando macht der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst gel- tend, diese Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nachvollzieh- bar, seien doch weder er noch die Beschwerdegegnerin 1 zum Tatvorwurf befragt worden. Die gesamten Umstände liessen vermuten, dass die Beschwerdegegne- rin 1 die Ausführungen bewusst gemacht habe, um ihn (d.h. den Beschwerdefüh- rer) öffentlich zu diffamieren und seinen Ruf zu schädigen (Urk. 19).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermu- tungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Le- galitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstel- lung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staats- anwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 138 IV 86; BGE 137 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom

- 5 - 24.6.2020 E. 2.3.1; 6B_573/2017 vom 11.1.2018 E. 5.2; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt er dabei wider besseres Wissen, wird er auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Eine Rechtsverletzung liegt na- mentlich dann vor, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Massgebend ist der nach objekti- ven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hö- rer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (BGE 137 IV 313; BGE 132 IV 112; Urteile des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 4.2.; 6B_584/2016 vom 6.2.2017 E. 3.1.2.; BSK StGB-Riklin, Basel 2019, vor Art. 173 N 16 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 173 N 1 ff. und N 11). 4.1. Die Beschwerdegegnerin 1 führte auf der genannten Webseite zusam- mengefasst aus, Gott habe sie im Jahr 2012 dazu berufen, sein Evangelium zu verkünden und sie habe Gott von Herzen ihr "ja" dazu gegeben. Exakt seit die- sem Moment habe der Beschwerdeführer angefangen, ihren Glauben mit teils körperlicher, überwiegend aber verbaler und psychischer Gewalt zu bekämpfen. Es habe eine extrem schmerzhafte Zeit begonnen, in der Jesus sie (d.h. die Be- schwerdegegnerin 1) ganz nah an sein Herz gezogen habe, sie ganz viel Zeit mit Gottes Wort, Gebet etc. verbracht habe, anderseits aber die Gewalt immer mehr überhandgenommen habe. Deshalb habe sie auch ein paar Tage mit ihren Jungs in einem Frauenhaus verbracht. Immer wieder habe der Beschwerdeführer sie vor die Entscheidung gestellt, "Jesus, mein Glaube oder er". Der Beschwerdeführer

- 6 - habe sie im Sommer 2017 wegen ihres Festhaltens am Glauben verlassen. Sie sei plötzlich allein mit ihren Kindern dagestanden; auch sei sie von ihrer Kirche ausgeschlossen worden, da der Beschwerdeführer diese Kirche bedroht habe (Urk. 15/2/1). 4.2. Diese Aussagen sind nicht rufschädigend im oben dargelegten Sinn. Dass sich die erwähnte Gewalt und Drohung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gerichtet habe, wird im Text nicht behauptet. Es ist vielmehr von gewaltsamer Be- kämpfung des Glaubens bzw. der Bedrohung der Kirche die Rede. Über die Art und Weise dieser Bekämpfung und Bedrohung schweigt sich der Text aus. Ohne eine konkrete Beschreibung ist ein unehrenhaftes Verhalten jedoch nicht darge- tan. Unter verbale bzw. psychische Gewalt gegen den Glauben fällt auch Beneh- men, das den Ehrbegriff nicht tangiert, beispielsweise spöttische, zynische oder provokative Bemerkungen gegen den Glauben oder das Glaubensleben der Be- schwerdegegnerin 1. Was mit dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die Kirche der Beschwerdegegnerin 1 bedroht habe, gemeint sein könnte, ergibt sich aus dem inkriminierten Text nicht ansatzweise. Eine juristische Person jedenfalls ist nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter und kann damit auch nicht bedroht werden (BGE 141 IV 1). Dass der Beschwerdeführer Mitglie- der einer Kircheninstitution durch Ankündigung eines erheblichen Übels in Angst oder Schrecken versetzt oder Kultushandlungen böswillig verhindert oder gestört hat, wird im Text nicht behauptet. Da es auf der genannten Webseite und auch im inkriminierten Text um Glaube, Berufung und Beziehung mit Gott und damit um spirituelle Themen geht, ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 Gewalt und Bedrohung auf rein geistiger bzw. geistlicher Ebene anspricht. Dies tangierte die Ehre des Beschwerdeführers indes nicht. Auch die Bekämpfung des Glaubens mit "körperlicher Gewalt" wird im inkriminierten Text nicht umschrieben und es ist unklar, was die Beschwerdegegnerin 1 darunter versteht. Jedenfalls behauptet die Beschwerdegegnerin 1 nicht, der Beschwerdeführer habe ihre kör- perliche Integrität oder diejenige Dritter in einer Art und Weise tangiert, die straf- rechtlich relevant oder geeignet wäre, den Beschwerdeführer als Mensch verächt- lich zu machen. Zwar lässt der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1, einige Tage im Frauenhaus verbracht zu haben, für sich allein betrachtet vermuten, die Be-

- 7 - schwerdegegnerin 1 sei Opfer von häuslicher Gewalt. Da die Beschwerdegegne- rin 1 in ihrem Text jedoch mit keinem Wort auf diese häusliche Gewalt eingeht, sondern vielmehr detailliert beschreibt, wie schmerzhaft die Zeit gewesen sei, als Jesus sie an sein Herz gezogen und der Beschwerdeführer den Glauben be- kämpft und sie immer wieder vor die Entscheidung "Jesus oder er" gestellt habe, ergibt die genannte Textpassage für einen unbefangenen Leser eher den Sinn, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich wegen der schweren und über Jahre anhal- tenden Ehekrise, der Druckausübung des Beschwerdeführers und/oder ihrer inne- ren Zerrissenheit zu einem Kurzaufenthalt in einem Frauenhaus entschieden. Dies umso mehr, als der inkriminierte Text in erster Linie den Glaubensweg - und nicht das Eheleben - der Beschwerdegegnerin 1 zum Thema hat. Anzufügen bleibt, dass ein Aufenthalt in einem Frauenhaus auch möglich ist, wenn eine Frau von zu Hause weggehen will oder wenn Kinder unter einer belastenden Situation leiden (vgl. www.frauenhaus-zuercher-oberland.ch).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 zu Recht als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerde ist damit abzuwei- sen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-

- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Die Beschwerdegeg- nerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 15. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi