Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 A._____ und B._____ waren Nachbarn an der C._____-strasse ... in D._____. Am 6. November 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, Nötigung, Verletzung des Postgeheimnis- ses, Drohung von Gewalt und Übertretung des Abfallgesetzes bei der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (Urk. 9/D1/2). A._____ wirft B._____ vor, Altpapier und leere Einkaufswagen vor seiner Wohnungstür deponiert zu haben. Sodann habe B._____ um 4.00 Uhr morgens geklingelt und sei dann verschwunden. Seit dem
29. September 2020 habe er jeden Tag Müll im Milchkasten von A._____ depo- niert. Am 29. September 2020 habe B._____ ihn bedroht. Sodann habe B._____ die Post von A._____ gestohlen. Am 30. November 2020 reichte A._____ eine weitere Anzeige gegen B._____ wegen "Verletzung der Persönlichkeit gem. Art. 28 ZGB" bei der Staatsanwalt- schaft ein (Urk. 9/D2/2). Am 15. November 2020 habe A._____ in seinem Brief- kasten ein Plakat entdeckt, auf welchem mehrere Fotos von ihm abgebildet seien und er als Mieter angeschuldigt werde. Diese Plakate seien an alle 21 Wohnun- gen an der C._____-strasse ... verteilt worden. Am 17. November 2020 hab er dasselbe Plakat an seiner Wohnungstür gefunden. Es sei von aussen angeklebt worden. Er habe sofort die Polizei alarmiert, wobei die Stadtpolizei D._____ ge- kommen sei. Am 3. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).
E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer "Schadenersatz und Schmerzensgeld" fordert, macht er Zivilansprüche geltend (Urk. 3 S. 2). Derartige Ansprüche können adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Darüber ist aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschei- den. Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung und erhebt die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde, liegt weder bei Gutheissung noch bei Abweisung der Beschwerde ein Fall von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vor, der es erlaubt, über die Zivilansprüche im Beschwerdeverfahren zu entschei- den. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die zwei Kameras. Auf die Be- schwerde ist insofern nicht einzutreten. Unklar ist, worauf sich die vom Beschwerdeführer geforderten Fr. 3'000.-- für An- waltskosten beziehen (Urk. 3 S. 2). Soweit es sich dabei nicht um Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren handelt, ist auf die Beschwerde - entsprechend dem Gesagten - ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesagten - einzutreten.
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und Urk. 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung. Er ersucht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sodann fordert er Schadenersatz und Schmerzensgeld von B._____ und fordert zusätz- lich, dass dieser die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- zu übernehmen habe. Zudem
- 3 - habe B._____ die Kosten für die zwei neu gekauften Kameras zu übernehmen, da A._____ diese wegen B._____ habe kaufen müssen (Urk. 3 S. 2). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7 und Urk. 9) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor,
- 4 - um auf die Strafanzeige einzutreten. Ausser sich widersprechender Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person seien keine weiteren Beweismittel vorhanden. Die Aussagen erschienen vor dem Hintergrund des seit längerem schwelenden Nachbarschaftsstreits nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen würden - so- fern sie überhaupt verwertbar seien - keine Täterschaft des Beschuldigten bele- gen. Der Nachweis eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten sei daher nicht möglich (Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien seit dem 29. September 2020 bis zum 17. November 2020 tote Insekten, verdorbenes Gemüse und Abfall in seinem Briefkasten entsorgt worden. Die Staatsanwaltschaft habe in der Nicht- anhandnahmeverfügung den Diebstahl, die Nötigung und Drohung von Gewalt vergessen zu erwähnen und nicht behandelt. Er habe der Staatsanwaltschaft zwei Videos des Täters zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe diese offenbar nicht angeschaut. Sodann habe er gestohlene Briefe per Post an die Staatsan- waltschaft geschickt, damit man eine Spurensicherung vornehmen könne. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Polizisten der Stadtpolizei D._____ als Zeugen vergessen. Diese seien am 17. November 2020 vor Ort gewesen. Es gebe auch noch Zeugen aus dem Umfeld, welche in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen seien. Auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, wie der Beschuldigte den Aussengriff des Milchkastens des Beschwerdeführers von seinen eigenen Finger- abdrücken abwische. Auf die Frage, wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer beschreiben würde, habe dieser praktisch mit dem gleichen Inhalt geantwortet, der auf dem Plakat beschrieben sei. Dieses Plakat sei an die Wohnungstür des Beschwerdeführers geklebt worden. Mehrere Exemplare davon seien im Haus in allen Briefkästen verteilt worden (Urk. 3).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter
- 5 - Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Hin- weisen). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Si- cherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Pro- zessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Staatsanwaltschaft zwei Videos geschickt, welche diese offenbar nicht angeschaut habe (Urk. 3 S. 2). Der Einwand ist unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Aufnahmen würden die Täterschaft des Beschwerdegegners 1 nicht belegen, sofern die Auf- nahmen verwertbar seien (Urk. 6 S. 2).
E. 4.2 Die Videoaufzeichnungen (Urk. 4/1) und Abbildungen (Urk. 9/D1/3/1) zeigen den Innenbereich eines Hauseingangs, in welchem sich Briefkästen eines Mehr- familienhauses befinden. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines an- dern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf ei- nen Bildträger aufnimmt. Das Innere eines Hauseingangs kann zum geschützten Bereich dieser Norm zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom
20. März 2019 E. 3.3, wonach auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzen- de Bereich durch Art. 179quater StGB geschützt wird). Zwar sind durch Private mutmasslich rechtswidrig erlangte Beweise nicht grundsätzlich unverwertbar. Für deren Verwertung wird aber vorausgesetzt, dass die Strafbehörden die Beweise rechtmässig hätten erlangen können (vgl. BGE 146 IV 226 E. 2.1). Das ist hier
- 6 - nicht der Fall. Die technische Überwachung des nicht öffentlich oder nicht allge- mein zugänglichen Ortes setzt eine Katalogtat nach Art. 269 StPO voraus (vgl. Art. 280 und Art. 281 Abs. 4 StPO). Weder die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB noch die Abfallentsorgung (§ 39 Abfallgesetz; LS ZH 712.1) sind in Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt. Die Strafbehörde hätte die Videos und Bildaufnahmen daher mutmasslich nicht legal beschaffen können. Die Videos und Bildaufnahmen sind mutmasslich unverwertbar.
E. 4.3 Auf den Bildern und Videoaufnahmen ist der Beschwerdegegner 1 zu sehen. Auf einem Video wischt er den Briefkastengriff des Briefkastens des Beschwerde- führers ab. Es ist aber nicht zu sehen, wie der Beschwerdegegner 1 etwas im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert. Soweit die Staatsanwaltschaft da- her ausführt, mit den Videoaufnahmen und Bildern lasse sich die Täterschaft des Beschwerdegegners 1 nicht beweisen, sofern die Aufnahmen überhaupt verwert- bar seien, ist ihr zuzustimmen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Polizisten der Stadtpolizei D._____ als Zeugen vergessen. Diese seien am 17. November 2020 vor Ort gewesen. Es gebe auch noch Zeugen aus dem Umfeld, welche in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen seien (Urk. 3 S. 2).
E. 5.2 In der Anzeige vom 30. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 15. November 2020 in seinem Briefkasten ein Plakat entdeckt, auf wel- chem mehrere Fotos von ihm abgebildet seien. Am 17. November 2020 habe er Geräusche hinter der Wohnungstür gehört. Als er diese aufgemacht habe, habe er das gleiche Plakat an seiner Wohnungstür angeklebt gefunden. Er habe sofort die Polizei informiert. Diese sei vor Ort gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich geweigert, die Tür aufzumachen, obschon er im Haus gewesen sei (Urk. 9/D2/2 S. 1).
E. 5.3 Die Polizeibeamten können als Zeugen nur aussagen, was sie selbst gese- hen haben. Sie könnten zwar allenfalls bezeugen, dass an der Wohnungstür des Beschwerdeführers das besagte Plakat klebte. Sie können aber nicht aussagen,
- 7 - wer das Plakat hergestellt und dieses dort angebracht hat, da sie dies – so jeden- falls die Sachdarstellung des Beschwerdeführers – nicht gesehen haben. Damit lässt sich mit den Zeugen nicht klären, wer das Plakat hergestellt und an der Wohnungstür angebracht hat. Die Zeugen können daher die Täterschaft des Be- schwerdegegners 1 nicht bezeugen. Ebenso verhält es sich mit allfälligen Zeugen aus dem Umfeld des Beschwerde- führers. Auch wenn diese in seiner Wohnung waren, können sie nicht bezeugen, wer etwas in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt, oder das Plakat her- gestellt, es im Haus verteilt oder es an der Wohnungstür des Beschwerdeführers angebracht hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe in der Nichtan- handnahmeverfügung den Diebstahl, die Nötigung und Drohung von Gewalt ver- gessen zu erwähnen und nicht behandelt (Urk. 3 S. 1).
E. 6.2 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung diese Tatbestände nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Urk. 6).
E. 6.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Strafanzeige vom 6. November 2020 er- klärt, er werde vom Beschwerdegegner 1 gestalkt und gemobbt (Urk. 9/D1/2 S. 1). Er hat dies aber nicht näher ausgeführt. Auch in der Beschwerde macht er dazu keine weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 2). Soweit er damit den Abfall im Briefkasten meint, ist darauf hinzuweisen, dass es keine objektiven Anzeichen gibt, die auf eine Täterschaft des Beschwerdegegners 1 schliessen lassen.
E. 6.4 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
- 8 - In der Strafanzeige vom 6. November 2020 erwähnt der Beschwerdeführer, er sei am 9. September 2020 vom Beschwerdegegner 1 bedroht worden (Urk. 9/D1/2 S. 1). Worin diese Drohung bestehen soll, ist der Strafanzeige nicht zu entneh- men. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegeg- ner 1 habe ihm mit Gewalt gedroht (Urk. 3 S. 1). Auch in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aber nicht weiter aus, wie der Beschwerdegegner 1 ihn bedroht haben soll. Unter diesen Umständen bleibt es bei den vagen Behauptungen des Beschwer- deführers in der Strafanzeige, die sich durch keine weiteren Beweismittel stützen lassen. Damit fehlt es an tatsächlichen Hinweisen auf eine strafbare Handlung, die erheblicher und konkreter Natur sind.
E. 6.5 Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vorwerfe, die Post des Beschwerde- führers entwendet und geöffnet zu haben (Urk. 6 S. 1). Die weiteren bereits er- wähnten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen sie ihren Entscheid begründet hat, gelten folglich auch für den Vorwurf des Diebstahls (Urk. 6 S. 2 E. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwalt- schaft folglich mit dem Vorwurf des Diebstahls auseinandergesetzt. In der Strafanzeige vom 6. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit ca. 3 Wochen bemerkt, dass er plötzlich keine regelmässige Post wie sonst erhalten habe. Einmal habe er 10 Briefe auf einmal im Briefkasten vorge- funden. In der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2020 habe er in seinem Milch- kasten statt im abgeschlossenen Briefkasten einen Brief für sich entdeckt. Da sei ihm klar geworden, dass seine Post vom Beschwerdegegner 1 gestohlen werde. Deshalb habe er seit dem 30. Oktober 2020 die gesamte Post umleiten lassen bis vorerst Ende November 2020. Am 6. November 2020 habe er zwei Briefe von sich im Briefkasten gefunden. Diese dürften gar nicht dort sein, da er die Post ha-
- 9 - be umleiten lassen. Ausserdem sei die umgeleitete Post speziell abgestempelt. Die Briefe im Briefkasten hingegen nicht. Er gehe davon aus, dass der Beschwer- degegner 1 Briefe des Beschwerdeführers in der Wohnung habe. Die beiden Brie- fe habe er nicht angefasst für eine mögliche Spurensuche (Fingerabdrücke). Es sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 einen Brief der Nachbarin Frau E._____ in seinem Milchkasten gehabt habe (Urk. 9/D1/2 S. 1 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Post sei ihm gestohlen und dann wieder zurück in den Briefkasten gelegt worden, gehen nicht über Mutmas- sungen hinaus. Es kann sich auch um Unregelmässigkeiten der Postzustellung handeln. Es kommt bei Postumleitungen immer wieder vor, dass einzelne Briefe nicht umgeleitet werden. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass er einen Brief einer Nachbarin im Milchkasten hatte. Ebenso könnten seine Briefe in den Briefkästen anderer Personen gelandet sein. Der Beschwerdeführer nennt keinen objektiven Hinweis, der darauf hindeutet, dass der Beschwerdegegner 1 die Post des Beschwerdeführers gestohlen haben könnte. Es fehlt insofern an er- heblichen und konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung des Beschwer- degegners 1. Da solche fehlen, können die vom Beschwerdeführer eingereichten Briefe auch nicht auf Fingerabdrücke untersucht werden. Ohne Tatverdacht kann der Beschwerdegegner 1 nicht zur Abgabe von Fingerabdrücken angehalten wer- den (vgl. Art. 260 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Frage, wie der Beschwerde- gegner 1 den Beschwerdeführer beschreiben würde, habe dieser praktisch mit dem gleichen Inhalt geantwortet, der auf dem Plakat beschrieben sei (Urk. 3 S. 2).
E. 7.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. November 2020 antwortete der Beschwerdegegner 1 auf die Frage, "wie würden sie Herr A._____ beschrei- ben?" wie folgt: "Er wirkt zurückgezogen, Verdacht auf Anonymität. Das äussert sich dahingehend, dass er seine Wohnung nicht angeschrieben hat. Er ist so der
- 10 - Typ, der einsame Wolf, dem man am liebsten aus dem Wege geht. Das ist aber nur meine Einschätzung" (Urk. 9/D1/5 S. 2). Auf dem Plakat steht: "Da er anonym handelt und sehr viel Wert darauflegt, seine Privatsphäre zu schützen, kennen viele Anwohner seine Identität und Aussehen nicht. Mit diesem Schreiben möchten wir den Problemen ein Gesicht geben …" (Urk. 4/5). Die Worte des Beschwerdegegners 1 stimmen nicht exakt mit den Worten auf dem Plakat überein. Im Plakat wird erwähnt, der Beschwerdeführer handle ano- nym. Der Beschwerdegegner 1 begründet seine Aussage des Verdachts der Anonymität damit, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht angeschrie- ben habe. Dass die Anwohner den Beschwerdeführer nicht kennen, hat der Be- schwerdegegner 1 anlässlich seiner Aussage bei der Polizei nicht gesagt. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 ergeben sich damit keine konkreten Hinweise auf seine Täterschaft.
E. 8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 3 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft setzt voraus, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Zivilklage/Beschwerde nicht schon deshalb aussichtslos, weil die Beschwerde abgewiesen wird. Viel- mehr ist bei der Prüfung der Prozesschancen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14.11.18 E. 5.3.2). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2019 vom 18.11.20 E. 2.2.1).
- 11 - Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde wäre namentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer konkrete und erhebliche Hinweise für einen Tatverdacht darlegen kann. Das tat er nicht. Unter diesen Umständen waren sowohl die Zivil- klage wie auch die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Der Antrag auf un- entgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.
E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands ersucht, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Ein allfälli- ger Rechtsbeistand kann zur Erhebung der Beschwerde nicht mehr bestellt wer- den, da die Frist zur Beschwerdeerhebung abgelaufen ist. Ein weiterer Schriften- wechsel ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht notwendig (Art. 390 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Be- schwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Soweit sich die Forderung des Be- schwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- zu übernehmen habe, auf Anwaltskosten für das Beschwerdeverfah- ren bezieht, erweist sich die Forderung als unbegründet, da der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren unterliegt und daher keine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 oder dem Staat hat. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Beschwerdeverfahren zu keiner Stellungnahme eingeladen, weshalb er man- gels Aufwendungen keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Es wird verfügt:
- 12 -
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10038244, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10038244, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210146-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 1. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Mai 2021, A- 3/2020/10038244
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ und B._____ waren Nachbarn an der C._____-strasse ... in D._____. Am 6. November 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, Nötigung, Verletzung des Postgeheimnis- ses, Drohung von Gewalt und Übertretung des Abfallgesetzes bei der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis (Urk. 9/D1/2). A._____ wirft B._____ vor, Altpapier und leere Einkaufswagen vor seiner Wohnungstür deponiert zu haben. Sodann habe B._____ um 4.00 Uhr morgens geklingelt und sei dann verschwunden. Seit dem
29. September 2020 habe er jeden Tag Müll im Milchkasten von A._____ depo- niert. Am 29. September 2020 habe B._____ ihn bedroht. Sodann habe B._____ die Post von A._____ gestohlen. Am 30. November 2020 reichte A._____ eine weitere Anzeige gegen B._____ wegen "Verletzung der Persönlichkeit gem. Art. 28 ZGB" bei der Staatsanwalt- schaft ein (Urk. 9/D2/2). Am 15. November 2020 habe A._____ in seinem Brief- kasten ein Plakat entdeckt, auf welchem mehrere Fotos von ihm abgebildet seien und er als Mieter angeschuldigt werde. Diese Plakate seien an alle 21 Wohnun- gen an der C._____-strasse ... verteilt worden. Am 17. November 2020 hab er dasselbe Plakat an seiner Wohnungstür gefunden. Es sei von aussen angeklebt worden. Er habe sofort die Polizei alarmiert, wobei die Stadtpolizei D._____ ge- kommen sei. Am 3. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 und Urk. 3). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung. Er ersucht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sodann fordert er Schadenersatz und Schmerzensgeld von B._____ und fordert zusätz- lich, dass dieser die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- zu übernehmen habe. Zudem
- 3 - habe B._____ die Kosten für die zwei neu gekauften Kameras zu übernehmen, da A._____ diese wegen B._____ habe kaufen müssen (Urk. 3 S. 2). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7 und Urk. 9) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer "Schadenersatz und Schmerzensgeld" fordert, macht er Zivilansprüche geltend (Urk. 3 S. 2). Derartige Ansprüche können adhä- sionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Darüber ist aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschei- den. Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung und erhebt die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde, liegt weder bei Gutheissung noch bei Abweisung der Beschwerde ein Fall von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vor, der es erlaubt, über die Zivilansprüche im Beschwerdeverfahren zu entschei- den. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die zwei Kameras. Auf die Be- schwerde ist insofern nicht einzutreten. Unklar ist, worauf sich die vom Beschwerdeführer geforderten Fr. 3'000.-- für An- waltskosten beziehen (Urk. 3 S. 2). Soweit es sich dabei nicht um Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren handelt, ist auf die Beschwerde - entsprechend dem Gesagten - ebenfalls nicht einzutreten. 1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesagten - einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor,
- 4 - um auf die Strafanzeige einzutreten. Ausser sich widersprechender Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person seien keine weiteren Beweismittel vorhanden. Die Aussagen erschienen vor dem Hintergrund des seit längerem schwelenden Nachbarschaftsstreits nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen würden - so- fern sie überhaupt verwertbar seien - keine Täterschaft des Beschuldigten bele- gen. Der Nachweis eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten sei daher nicht möglich (Urk. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien seit dem 29. September 2020 bis zum 17. November 2020 tote Insekten, verdorbenes Gemüse und Abfall in seinem Briefkasten entsorgt worden. Die Staatsanwaltschaft habe in der Nicht- anhandnahmeverfügung den Diebstahl, die Nötigung und Drohung von Gewalt vergessen zu erwähnen und nicht behandelt. Er habe der Staatsanwaltschaft zwei Videos des Täters zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe diese offenbar nicht angeschaut. Sodann habe er gestohlene Briefe per Post an die Staatsan- waltschaft geschickt, damit man eine Spurensicherung vornehmen könne. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Polizisten der Stadtpolizei D._____ als Zeugen vergessen. Diese seien am 17. November 2020 vor Ort gewesen. Es gebe auch noch Zeugen aus dem Umfeld, welche in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen seien. Auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, wie der Beschuldigte den Aussengriff des Milchkastens des Beschwerdeführers von seinen eigenen Finger- abdrücken abwische. Auf die Frage, wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer beschreiben würde, habe dieser praktisch mit dem gleichen Inhalt geantwortet, der auf dem Plakat beschrieben sei. Dieses Plakat sei an die Wohnungstür des Beschwerdeführers geklebt worden. Mehrere Exemplare davon seien im Haus in allen Briefkästen verteilt worden (Urk. 3).
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tat- sächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter
- 5 - Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Hin- weisen). Nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Si- cherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Pro- zessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Staatsanwaltschaft zwei Videos geschickt, welche diese offenbar nicht angeschaut habe (Urk. 3 S. 2). Der Einwand ist unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Aufnahmen würden die Täterschaft des Beschwerdegegners 1 nicht belegen, sofern die Auf- nahmen verwertbar seien (Urk. 6 S. 2). 4.2 Die Videoaufzeichnungen (Urk. 4/1) und Abbildungen (Urk. 9/D1/3/1) zeigen den Innenbereich eines Hauseingangs, in welchem sich Briefkästen eines Mehr- familienhauses befinden. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines an- dern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf ei- nen Bildträger aufnimmt. Das Innere eines Hauseingangs kann zum geschützten Bereich dieser Norm zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom
20. März 2019 E. 3.3, wonach auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzen- de Bereich durch Art. 179quater StGB geschützt wird). Zwar sind durch Private mutmasslich rechtswidrig erlangte Beweise nicht grundsätzlich unverwertbar. Für deren Verwertung wird aber vorausgesetzt, dass die Strafbehörden die Beweise rechtmässig hätten erlangen können (vgl. BGE 146 IV 226 E. 2.1). Das ist hier
- 6 - nicht der Fall. Die technische Überwachung des nicht öffentlich oder nicht allge- mein zugänglichen Ortes setzt eine Katalogtat nach Art. 269 StPO voraus (vgl. Art. 280 und Art. 281 Abs. 4 StPO). Weder die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB noch die Abfallentsorgung (§ 39 Abfallgesetz; LS ZH 712.1) sind in Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt. Die Strafbehörde hätte die Videos und Bildaufnahmen daher mutmasslich nicht legal beschaffen können. Die Videos und Bildaufnahmen sind mutmasslich unverwertbar. 4.3 Auf den Bildern und Videoaufnahmen ist der Beschwerdegegner 1 zu sehen. Auf einem Video wischt er den Briefkastengriff des Briefkastens des Beschwerde- führers ab. Es ist aber nicht zu sehen, wie der Beschwerdegegner 1 etwas im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert. Soweit die Staatsanwaltschaft da- her ausführt, mit den Videoaufnahmen und Bildern lasse sich die Täterschaft des Beschwerdegegners 1 nicht beweisen, sofern die Aufnahmen überhaupt verwert- bar seien, ist ihr zuzustimmen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Polizisten der Stadtpolizei D._____ als Zeugen vergessen. Diese seien am 17. November 2020 vor Ort gewesen. Es gebe auch noch Zeugen aus dem Umfeld, welche in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen seien (Urk. 3 S. 2). 5.2 In der Anzeige vom 30. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 15. November 2020 in seinem Briefkasten ein Plakat entdeckt, auf wel- chem mehrere Fotos von ihm abgebildet seien. Am 17. November 2020 habe er Geräusche hinter der Wohnungstür gehört. Als er diese aufgemacht habe, habe er das gleiche Plakat an seiner Wohnungstür angeklebt gefunden. Er habe sofort die Polizei informiert. Diese sei vor Ort gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich geweigert, die Tür aufzumachen, obschon er im Haus gewesen sei (Urk. 9/D2/2 S. 1). 5.3 Die Polizeibeamten können als Zeugen nur aussagen, was sie selbst gese- hen haben. Sie könnten zwar allenfalls bezeugen, dass an der Wohnungstür des Beschwerdeführers das besagte Plakat klebte. Sie können aber nicht aussagen,
- 7 - wer das Plakat hergestellt und dieses dort angebracht hat, da sie dies – so jeden- falls die Sachdarstellung des Beschwerdeführers – nicht gesehen haben. Damit lässt sich mit den Zeugen nicht klären, wer das Plakat hergestellt und an der Wohnungstür angebracht hat. Die Zeugen können daher die Täterschaft des Be- schwerdegegners 1 nicht bezeugen. Ebenso verhält es sich mit allfälligen Zeugen aus dem Umfeld des Beschwerde- führers. Auch wenn diese in seiner Wohnung waren, können sie nicht bezeugen, wer etwas in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt, oder das Plakat her- gestellt, es im Haus verteilt oder es an der Wohnungstür des Beschwerdeführers angebracht hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe in der Nichtan- handnahmeverfügung den Diebstahl, die Nötigung und Drohung von Gewalt ver- gessen zu erwähnen und nicht behandelt (Urk. 3 S. 1). 6.2 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung diese Tatbestände nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Urk. 6). 6.3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Strafanzeige vom 6. November 2020 er- klärt, er werde vom Beschwerdegegner 1 gestalkt und gemobbt (Urk. 9/D1/2 S. 1). Er hat dies aber nicht näher ausgeführt. Auch in der Beschwerde macht er dazu keine weiteren Ausführungen (vgl. Urk. 2). Soweit er damit den Abfall im Briefkasten meint, ist darauf hinzuweisen, dass es keine objektiven Anzeichen gibt, die auf eine Täterschaft des Beschwerdegegners 1 schliessen lassen. 6.4 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
- 8 - In der Strafanzeige vom 6. November 2020 erwähnt der Beschwerdeführer, er sei am 9. September 2020 vom Beschwerdegegner 1 bedroht worden (Urk. 9/D1/2 S. 1). Worin diese Drohung bestehen soll, ist der Strafanzeige nicht zu entneh- men. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegeg- ner 1 habe ihm mit Gewalt gedroht (Urk. 3 S. 1). Auch in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aber nicht weiter aus, wie der Beschwerdegegner 1 ihn bedroht haben soll. Unter diesen Umständen bleibt es bei den vagen Behauptungen des Beschwer- deführers in der Strafanzeige, die sich durch keine weiteren Beweismittel stützen lassen. Damit fehlt es an tatsächlichen Hinweisen auf eine strafbare Handlung, die erheblicher und konkreter Natur sind. 6.5 Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vorwerfe, die Post des Beschwerde- führers entwendet und geöffnet zu haben (Urk. 6 S. 1). Die weiteren bereits er- wähnten Erwägungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen sie ihren Entscheid begründet hat, gelten folglich auch für den Vorwurf des Diebstahls (Urk. 6 S. 2 E. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwalt- schaft folglich mit dem Vorwurf des Diebstahls auseinandergesetzt. In der Strafanzeige vom 6. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit ca. 3 Wochen bemerkt, dass er plötzlich keine regelmässige Post wie sonst erhalten habe. Einmal habe er 10 Briefe auf einmal im Briefkasten vorge- funden. In der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2020 habe er in seinem Milch- kasten statt im abgeschlossenen Briefkasten einen Brief für sich entdeckt. Da sei ihm klar geworden, dass seine Post vom Beschwerdegegner 1 gestohlen werde. Deshalb habe er seit dem 30. Oktober 2020 die gesamte Post umleiten lassen bis vorerst Ende November 2020. Am 6. November 2020 habe er zwei Briefe von sich im Briefkasten gefunden. Diese dürften gar nicht dort sein, da er die Post ha-
- 9 - be umleiten lassen. Ausserdem sei die umgeleitete Post speziell abgestempelt. Die Briefe im Briefkasten hingegen nicht. Er gehe davon aus, dass der Beschwer- degegner 1 Briefe des Beschwerdeführers in der Wohnung habe. Die beiden Brie- fe habe er nicht angefasst für eine mögliche Spurensuche (Fingerabdrücke). Es sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 einen Brief der Nachbarin Frau E._____ in seinem Milchkasten gehabt habe (Urk. 9/D1/2 S. 1 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Post sei ihm gestohlen und dann wieder zurück in den Briefkasten gelegt worden, gehen nicht über Mutmas- sungen hinaus. Es kann sich auch um Unregelmässigkeiten der Postzustellung handeln. Es kommt bei Postumleitungen immer wieder vor, dass einzelne Briefe nicht umgeleitet werden. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass er einen Brief einer Nachbarin im Milchkasten hatte. Ebenso könnten seine Briefe in den Briefkästen anderer Personen gelandet sein. Der Beschwerdeführer nennt keinen objektiven Hinweis, der darauf hindeutet, dass der Beschwerdegegner 1 die Post des Beschwerdeführers gestohlen haben könnte. Es fehlt insofern an er- heblichen und konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung des Beschwer- degegners 1. Da solche fehlen, können die vom Beschwerdeführer eingereichten Briefe auch nicht auf Fingerabdrücke untersucht werden. Ohne Tatverdacht kann der Beschwerdegegner 1 nicht zur Abgabe von Fingerabdrücken angehalten wer- den (vgl. Art. 260 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Frage, wie der Beschwerde- gegner 1 den Beschwerdeführer beschreiben würde, habe dieser praktisch mit dem gleichen Inhalt geantwortet, der auf dem Plakat beschrieben sei (Urk. 3 S. 2). 7.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. November 2020 antwortete der Beschwerdegegner 1 auf die Frage, "wie würden sie Herr A._____ beschrei- ben?" wie folgt: "Er wirkt zurückgezogen, Verdacht auf Anonymität. Das äussert sich dahingehend, dass er seine Wohnung nicht angeschrieben hat. Er ist so der
- 10 - Typ, der einsame Wolf, dem man am liebsten aus dem Wege geht. Das ist aber nur meine Einschätzung" (Urk. 9/D1/5 S. 2). Auf dem Plakat steht: "Da er anonym handelt und sehr viel Wert darauflegt, seine Privatsphäre zu schützen, kennen viele Anwohner seine Identität und Aussehen nicht. Mit diesem Schreiben möchten wir den Problemen ein Gesicht geben …" (Urk. 4/5). Die Worte des Beschwerdegegners 1 stimmen nicht exakt mit den Worten auf dem Plakat überein. Im Plakat wird erwähnt, der Beschwerdeführer handle ano- nym. Der Beschwerdegegner 1 begründet seine Aussage des Verdachts der Anonymität damit, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht angeschrie- ben habe. Dass die Anwohner den Beschwerdeführer nicht kennen, hat der Be- schwerdegegner 1 anlässlich seiner Aussage bei der Polizei nicht gesagt. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners 1 ergeben sich damit keine konkreten Hinweise auf seine Täterschaft. 8. 8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 3 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft setzt voraus, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Zivilklage/Beschwerde nicht schon deshalb aussichtslos, weil die Beschwerde abgewiesen wird. Viel- mehr ist bei der Prüfung der Prozesschancen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14.11.18 E. 5.3.2). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2019 vom 18.11.20 E. 2.2.1).
- 11 - Voraussetzung für eine erfolgreiche Beschwerde wäre namentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer konkrete und erhebliche Hinweise für einen Tatverdacht darlegen kann. Das tat er nicht. Unter diesen Umständen waren sowohl die Zivil- klage wie auch die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Der Antrag auf un- entgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des zeitlichen Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 8.3 Soweit der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands ersucht, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Ein allfälli- ger Rechtsbeistand kann zur Erhebung der Beschwerde nicht mehr bestellt wer- den, da die Frist zur Beschwerdeerhebung abgelaufen ist. Ein weiterer Schriften- wechsel ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht notwendig (Art. 390 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Be- schwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Soweit sich die Forderung des Be- schwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 die Anwaltskosten von Fr. 3'000.-- zu übernehmen habe, auf Anwaltskosten für das Beschwerdeverfah- ren bezieht, erweist sich die Forderung als unbegründet, da der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren unterliegt und daher keine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 oder dem Staat hat. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Beschwerdeverfahren zu keiner Stellungnahme eingeladen, weshalb er man- gels Aufwendungen keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Es wird verfügt:
- 12 -
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10038244, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10038244, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen