Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 27. März 2019 Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen Unbekannt. Er macht geltend, er sei am 11. Dezember 2015 als Bodenleger auf einer Baustelle an der D._____-strasse … in Zürich tätig gewesen. Dabei habe er Beton in einen Betonmischer (vgl. zur Begrifflichkeit Ziff. I.2), welcher über kein Schutzgitter zwi- schen Konus und Rührwerk verfügt habe, eingefüllt. Er habe B._____ (damaliger Arbeitgeber des Beschwerdeführers; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (Mitarbeiter der Firma E._____ GmbH, welcher am Tag des Unfalls mit dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 auf der erwähnten Bau- stelle arbeitete; nachfolgend: Beschwerdegegner 2) bei Arbeitsbeginn auf das Fehlen des Schutzgitters aufmerksam gemacht, worauf diese geantwortet hätten, dass er mit dem Werkzeug arbeiten müsse, welches ihm zur Verfügung stehe. Beim Einfüllen der Betonsäcke sei der Ärmel seiner Arbeitskleidung und dadurch auch seine rechte Hand in die Maschine hineingezogen worden, wodurch er Kno- chenfrakturen und Weichteilverletzungen an seiner rechten Hand erlitten habe. Rund ein halbes Jahr nach dem Unfall sei zudem ein Neurom diagnostiziert wor- den. Durch dieses Neurom hätten sich beim Beschwerdeführer zunehmend Schmerzen im Bereich des Handrückens eingestellt, wobei es insbesondere bei Berührungen im Narbenbereich zu heftigen Schmerzen und Missempfindungen gekommen sei. Darüber hinaus habe sich beim Beschwerdeführer zufolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (Urk. 11/21/2 Fra- ge 37; Urk. 11/1 S. 2 ff.).
E. 2 Die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendete Maschine wird in den Akten unterschiedlich bezeichnet (u.a. Betonmischer bzw. Betonmischma- schine, Mörtelmischmaschine, Unterlags-Boden-Pumpe, Estrichpumpe und Druckluftförderer, vgl. etwa Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 11/20 S. 3 ff.; Urk. 11/22/3; Urk. 11/23/4; Urk. 11/25 S. 1 ff.). Mit diesen Bezeichnungen ist je- weils eine Maschine gemeint, in welcher Sand bzw. Kies, Zement und Wasser zunächst in einem Misch- bzw. Druckbehälter zu Mörtel oder Beton gemischt
- 3 - werden. Anschliessend wird der Mörtel oder Beton durch die Maschine in einem Pumpvorgang zur Verarbeitungsstelle befördert (vgl. Urk. 11/21/3 Frage 41; Urk. 11/21/5 Frage 30; Urk. 11/25 S. 3). In der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird die fragliche Maschine überwiegend als "Betonmischer" bezeichnet. Die Maschine wird daher nachfolgend zur besseren Lesbarkeit (auch unabhängig von der effektiven Bezeichnung in der Akten) als "Betonmischer" be- zeichnet.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend die in der Strafanzeige geltend gemachte mangelnde Instruktion des Beschwerde- führers, dass diesem Vorbringen bereits die Aussagen des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er diese Arbeiten zuvor schon mehrfach ausgeführt habe; seit Mitte Oktober habe er regelmässig mit dem Betonmischer der Firma B._____ gearbeitet und er kenne Betonmischer. Deshalb habe er auch gewusst, dass ein Schutzgitter notwendig sei. Der Vorwurf der mangelnden Instruktion des Beschwerdeführers habe sich deshalb im Rah- men der Ermittlungen nicht erhärtet (Urk. 5 S. 6). Betreffend die Frage, ob das notwendige Schutzgitter an dem vom Beschwerde- führer am 11. Dezember 2015 bedienten Betonmischer angebracht gewesen sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Gitter gefehlt habe, worauf er die Beschwerdegegner 1 und 2 ausdrücklich hingewiesen habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten hingegen geltend gemacht, dass das Schutzgitter vorhanden gewesen sei, da der Betonmischer ohne dieses gar nicht hätte in Betrieb genommen werden können. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers alleine würden die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu wider- legen vermögen (Urk. 5 S. 6 f.). Aus den Aussagen (des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner) in den polizeilichen Einvernahmen gehe hervor, dass unklar sei, welcher Betonmischer am 11. Dezember 2015 verwendet und vom Beschwerdeführer bedient worden sei bzw. die betreffenden Aussagen seien derart widersprüchlich, dass darauf nicht unbesehen abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegner 2 hätten ausgesagt, dass es sich um einen Betonmischer der Firma E._____ GmbH (nachfolgend: Firma E._____) gehandelt habe. Der Be- schwerdegegner 1, welcher ausgesagt habe, dass sein Betonmischer verwendet worden sei, habe angegeben, dass er ein Modell der Firma G._____ besessen habe. Im Schadenbericht sei zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer einen
- 7 - Betonmischer G._____ … [Modell] verwendet habe. Bei dem im Bericht abgebil- deten Betonmischer handle es sich um eine Maschine der Firma E._____. Dass tatsächlich dieser Betonmischer am 20. November [recte: 11. Dezember] 2015 vom Beschwerdeführer bedient bzw. verwendet worden sei, könne mit diesem Bericht jedoch nicht erstellt werden. Beim Augenschein am 25. Oktober 2016 auf einer anderen Baustelle der Firma E._____ sei von den am Unfall beteiligten Per- sonen lediglich der Beschwerdegegner 2 zugegen gewesen. Der Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegner 1 seien nicht anwesend gewesen und hätten sich nicht äussern können (Urk. 5 S. 7 f.). Werde zugrunde gelegt, dass ein Betonmischermodell verwendet worden sei, welches in ordentlichem bzw. intaktem Zustand nicht in Betrieb genommen wer- den konnte, wenn das Schutzgitter nicht montiert war, weil das Modell mit einem Schutzgitter als Sicherung versehen war, so sei nicht ausgeschlossen, dass diese Maschine dennoch ohne das Schutzgitter in Betrieb genommen wurde. Die Er- mittlungen hätten ergeben, dass ein solcher Schutzmechanismus ausgehebelt werden könne, etwa indem der Schalter der Sicherung mit einem zusätzlichen Kabel überbrückt werde oder indem der Sicherungssplint des Induktionsschalters des Schutzgitters mit einem zusätzlich angebrachten Stift manipuliert werde, so- dass die Maschine auch dann in Betrieb genommen werden könne, wenn das Schutzgitter nicht angebracht sei. Werde der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach kein Sicherungsgitter angebracht gewesen sei, so sei unklar, weshalb der Mischer in Betrieb habe genommen werden können. Es sei möglich, dass die Sicherung umgangen worden sei oder dass ein Defekt vorgelegen habe. Welche der möglichen Varianten genau vorgelegen habe, könne heute nicht mehr festgestellt werden, was jedoch notwendig sei, um anklagegenügend einem kon- kreten Verantwortlichen eine Pflichtverletzung zur Last legen zu können (Urk. 5 S. 8). Werde angenommen, dass der Betonmischer des Beschwerdegegners 1 verwen- det worden sei, so müsse hingenommen werden, dass Letzterer anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, dass er den damals verwendeten Betonmischer nicht mehr besitze; er habe diesen 2016 nach Serbien verkauft. Zum Käufer habe
- 8 - er keinen Kontakt. Diesem habe er sämtliche vorhanden gewesenen Unterlagen mitgegeben. Werde davon ausgegangen, dass ein Betonmischer der Firma E._____ verwendet worden sei, so würden keine Angaben dazu vorliegen, wel- cher konkrete Betonmischer verwendet worden sei und in welchem Zustand die- ser im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Am Betonmischer, welcher zur Erstel- lung des Schadenberichts verwendet worden sei, sei beim Augenschein offen- sichtlich keine Manipulation und kein Defekt augenfällig gewesen. Heute lasse sich der damalige Zustand nicht mehr feststellen. Ganz grundsätzlich könne der Schadenbericht in sachverhaltlicher Hinsicht für die in Strafuntersuchung stehen- den Vorwürfe keine Grundlage bilden, da im Bericht einzig aufgrund der (allge- meinen) Konstruktion des beim Augenschein verwendeten Betonmischers zwei mögliche Szenarien als denkbar angenommen worden seien. Bezüglich der kon- kreten Vorgänge am 11. Dezember 2015 besage der Bericht nichts (Urk. 5 S. 8 f.). Dass ein Betonmischer mit Schutzgitter ohne Sicherungsfunktion oder ein Beton- mischer gänzlich ohne Schutzgitter verwendet worden wäre, könne lediglich als Sachverhaltsvariante in Erwägung gezogen werden. Konkrete Hinweise hierfür gebe es nicht und liessen sich heute auch nicht mehr erstellen (Urk. 5 S. 9). Insgesamt könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie es sich mit dem frag- lichen Schutzgitter verhalten habe und warum und wie es zu den Verletzungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Weitere Ermittlungsansätze würden nicht bestehen. Unter diesen Umständen könne ein anklagegenügender Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 oder eine bislang unbekannte Täterschaft dafür verantwortlich wären, dass sich der Beschwerdeführer die festgestellten Verletzungen zugezogen hatte, nicht erstellt werden (Urk. 5 S. 9).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach heute nicht mehr eruiert werden könne, welcher Be- tonmischer zum Unfallzeitpunkt verwendet worden sei und ob dieser mit einem Schutzgitter versehen gewesen sei oder nicht, greife zu kurz und entspreche nicht den Akten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass es sich um einen Be- tonmischer der Firma E._____ gehandelt habe, was der Beschwerdegegner 2 an-
- 9 - lässlich seiner Einvernahme bestätigt habe. Lediglich der Beschwerdegegner 1 habe ausgeführt, dass es sich beim Unfallgerät um seinen Betonmischer gehan- delt habe. Nach dem Unfallereignis habe die Firma E._____ das Schadenereignis ihrer Haftpflichtversicherung, der H._____ AG (nachfolgend: H._____), gemeldet. In diesem Zusammenhang habe das Ingenieurbüro F._____ einen Schadenbe- richt erstattet, worin festgehalten worden sei: "Auf einer Baustelle an der D._____- strasse … bediente Herrn A._____ eine Mörtelmischmaschine G._____ … [Mo- dell]. […]". Aufgrund der Akten sei klar erstellt, dass es sich beim Unfallgerät um den Betonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ gehandelt habe. Es sei offensichtlich, dass der Schadenversicherer die konkrete Unfallmaschine besich- tigt habe und nicht irgendeine Maschine. Die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, den am Augenschein anwesenden Herrn I._____ von der H._____ zu be- fragen. Es spreche einzig und allein die Aussage des Beschwerdegegners 1 da- gegen. Allerdings seien die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in weiten Teilen nachweislich falsch. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, es bestünden Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 sich nicht mehr gut an die Vorkommnisse erinnere. Seine Aussagen seien insofern nicht geeignet, zu widerlegen, dass es sich beim Unfallgerät um einen Betonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt damit bezüglich der verwendeten Unfallmaschine falsch festgestellt (Urk. 2 S. 5 ff.). Noch entscheidender sei allerdings die Frage, ob ein Schutzgitter montiert gewe- sen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Schadenversicherer habe die Unfallmaschine ein Schutzgitter vorgewiesen. Im Schadenbericht seien zwei mög- liche Szenarien beschrieben und festgehalten worden, dass man bei montiertem Schutzgitter nur mit einer sehr schlanken Hand in die Maschine hätte greifen kön- nen. Bei montiertem Schutzgitter wären gemäss Schadenbericht gebrochene Fin- ger oder Schürfwunden als Verletzungsbild möglich. Bei nicht montiertem Schutz- gitter hätte der Flügel die gesamte Hand erfassen und diese entsprechend schwer verletzen können. Der Beschwerdeführer sei ein kräftiger und muskulöser Arbeiter und es sei davon auszugehen, dass seine Hand nicht durch die Öffnung des Schutzgitters gepasst hätte. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gut-
- 10 - achters wären die Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitt, überhaupt nicht möglich, wenn das Schutzgitter ordnungsgemäss angebracht gewesen wäre. Wä- re das Schutzgitter angebracht gewesen und hätte es dem Beschwerdeführer – wie von diesem ausgesagt – ein Kleidungsstück in das Rührwerk hineingezogen, wäre der Arm längs auf das Schutzgitter gezogen und nicht die Hand frontal durch das Schutzgitter hineingezogen worden (Urk. 2 S. 7 f.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung sei erstellt, dass es sich bei der begutachteten Maschine um die Unfallma- schine gehandelt habe. Überdies könne auch aufgrund der "allgemeinen Kon- struktion" nachgewiesen werden, dass sich der Unfall nur aufgrund eines straf- rechtlich relevanten Fehlverhaltens habe ereignen können. Laut Suva sei be- kannt, dass im Zusammenhang mit Unterlags-Boden-Pumpen bzw. Estrichpum- pen immer wieder gegen die Sicherheitsvorschriften verstossen werde. Es sei al- so durchaus üblich, das Schutzgitter zwecks Beschleunigung des Einfüllvorgangs zu entfernen. Damit die Maschine trotzdem weiterbetrieben werden könne, müsse die Sicherheitseinrichtung, sprich der Sicherungsschalter, überbrückt werden. Dies sei vorliegend geschehen, ansonsten hätte der Unfall sich nicht so ereignen können. Es sei auch offensichtlich, dass das Schutzgitter an der Unfallmaschine nach dem Unfall wieder angebracht worden sei, dies wohl im Hinblick auf die Be- gutachtung und weil man das Gefahrenpotenzial erkannt habe (Urk. 2 S. 8 f.). Die Handverletzungen des Beschwerdeführers hätten nach dem Gesagten nur entstehen können, wenn kein Schutzgitter montiert gewesen sei. Dass die Ma- schine trotz Fehlens des Schutzgitters weiterbetrieben werden konnte, könne nur auf eine Manipulation zurückgeführt werden, da der eigentlich vorgeschriebene Schutzschalter gerade dies hätte verhindern sollen. Inwiefern der Beschwerdefüh- rer instruiert wurde oder über welche Erfahrung er im Umgang mit der Maschine verfügte, vermöge daran nichts zu ändern, da weder Erfahrung noch Instruktion eine mechanische Sicherung ersetzen könne. Eine klare Straflosigkeit der Be- schwerdegegner 1 und 2 sei vorliegend nicht gegeben. Es sei erstellt, dass der Unfall nur habe passieren können, wenn die Sicherheitsvorrichtung an der Un- fallmaschine nicht bestanden habe und die Beschwerdegegner 1 und 2 (und al-
- 11 - lenfalls weitere Personen) massgebende Sicherheitsvorschriften ausser Acht ge- lassen bzw. Manipulationen an den Sicherheitsvorrichtungen vorgenommen hät- ten. Dadurch hätten sie die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers fahrlässig verursacht (Urk. 2 S. 9 f.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen oder Ermittlungshandlungen vornehmen zu lassen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom
16. September 2022 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aus-
- 12 - sagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageer- hebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Privatklägerschaft widersprüch- liche Aussagen macht, welche die Beschuldigungen weniger glaubwürdig er- scheinen lassen, oder wenn eine Verurteilung aufgrund der Gesamtumstände aus anderen Gründen a priori unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.3, je m.H.).
4. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die beschuldigte Person den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat (Art. 125 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände so- wie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechts- güter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Neben der Voraussehbarkeit des Er- folgs ist weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der beschuldigten Person aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass ihr Verhalten min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bil- dete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2019 vom
E. 3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 11/5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte deren Aufhebung (Urk. 11/13). In Gutheissung dieser Beschwerde hob die hiesige Kammer mit Beschluss UE190374-O vom 20. August 2020 die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 11/18).
E. 4 Mit Verfügung vom 25. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie gegen Unbekannt ein (Urk. 5 = Urk. 11/30). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 8 April 2021 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-5):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zum Erlass eines Strafbefehls, eventua- liter zur Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Zudem liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen (Urk. 2 S. 2): Die Vorinstanz sei anzuweisen, die ordentlich geführten Strafakten mit einem ordnungsgemässen Aktenverzeichnis zu versehen. Dem Beschwerdeführer sei anschliessend Akteneinsicht in die vor- instanzlichen Akten und das entsprechende Aktenverzeichnis zu ge- währen und ihm Frist zur weiteren Begründung der vorliegenden Be- schwerde anzusetzen.
- 4 -
5. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 6; Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2021 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Gleichzeitig reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Einsicht übermittelt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom
23. August 2021 (Urk. 17-19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 23). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, weil die Staatsanwaltschaft seine Stellungnahme vom 15. Februar 2021 nicht zu den Akten genommen habe und auf die darin vorgebrachten Argumente in der Einstellungsverfügung nicht eingegangen sei. Die Aktenführung sei offen- kundig mangelhaft und unvollständig (Urk. 2 S. 3 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021, dass die Aktenführung oder das Aktenverzeichnis unvollständig seien. Die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 sei als act. 28/6 (Urk. 11/28/6) akturiert. Auf die darin vorgebrachten Argumente sei in der Einstel- lungsverfügung vom 25. März 2021 einlässlich eingegangen worden (Urk. 10).
3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Stellungnahme vom
15. Februar 2021 sei erst nachträglich als act. 28/6 zu den Akten genommen wor- den. In den von der Staatsanwaltschaft an den Rechtsanwalt des Beschwerdefüh- rers zugestellten Aktenverzeichnissen sei ein Schreiben an den Beschwerdegeg- ner 2 als act. 28/6 aufgeführt gewesen. Das Aktenverzeichnis sei mithin erst ent- sprechend ergänzt worden, nachdem der Beschwerdeführer dies in seiner Be- schwerde gerügt habe (Urk. 17).
4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 befindet sich als act. 28/6 in den Untersuchungsakten und ist im von der Staatsanwalt-
- 5 - schaft zusammen mit den Untersuchungsakten eingereichten (aktuellen) Akten- verzeichnis als solches aufgeführt (Urk. 11/28/6). Damit erübrigt sich der entspre- chende prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwalt- schaft anzuweisen sei, die Akten mit einem ordnungsgemässen Aktenverzeichnis zu versehen (vgl. Urk. 2 S. 2). In den vom Beschwerdeführer eingereichten Ak- tenverzeichnissen vom 22. März 2021 war die fragliche Stellungnahme des Be- schwerdeführers hingegen (noch) nicht aufgeführt (Urk. 3/4, insbesondere S. 8). Es wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechte aufgrund des Nochnichtakturierens seiner eigenen Stellungnahme vom 15. Februar 2021 (mindestens) bis 22. März 2021 nicht effizient hätte wahrnehmen können. Aus der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft geht hervor, gestützt auf welche Überlegungen die Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. gegen Unbekannt ein- gestellt wurde. Dabei wurde auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 eingegangen, etwa in Bezug auf die Manipulationsmöglichkeiten bei fehlendem Schutzgitter, den von ihm eingereich- ten Schadenbericht des Ingenieurbüros F._____ vom 8. Dezember 2016 (nach- folgend: Schadenbericht) sowie die Aussagen der einvernommenen Personen. Es ist überdies nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Ob die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffend sind, ist sodann keine Frage des rechtlichen Gehörs, und der Gehörsanspruch ist auch nicht allein deshalb verletzt, weil der Argumentation einer Partei nicht gefolgt wird (BGE 143 III 65 E. 5.2; 135 I 71 E. 2.16; Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten zu verneinen. III.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
- 6 - Art. 322 Abs. 2 StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 13 Januar 2021) im Rahmen einer Kontaktaufnahme durch L._____ von der Kan- tonspolizei Zürich mitgeteilt habe, dass ihrerseits (d.h. von Seiten der H._____) keine Entschädigung an den Beschwerdeführer geflossen sei, da dem Arbeitge- ber bzw. dem Versicherer kein Verschulden habe nachgewiesen werden können (Urk. 11/20 S. 6). Es ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass keine formelle Einvernahme mit I._____ durchgeführt wurde. Zusammenfassend geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bezüglich der verwendeten Unfallmaschine falsch festgestellt habe, vor dem Hintergrund der dem Obergericht vorliegenden Akten ins Leere. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer das Untersu- chungsergebnis (wie aufgezeigt nicht überzeugend) anders interpretiert, vermag daran nichts zu ändern, zumal er weder in seiner Stellungnahme zum bevorste- henden Abschluss der Untersuchung (Urk. 11/28/6; vgl. auch die ausdrückliche
- 17 - Aufforderung zum Stellen allfälliger Beweisanträge in Urk. 11/28/1) noch mit sei- ner Beschwerde (Urk. 2) die Abnahme weiterer Beweise (etwa seine erneute Ein- vernahme) beantragen liess. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner Aussagen sowie der Ausführungen im Scha- denbericht erstellt werden könne, dass der Unfall nur habe passieren können, weil die Sicherheitsvorrichtung beim verwendeten Betonmischer nicht bestanden habe (d.h. weil das Schutzgitter nicht montiert gewesen sei) und Manipulationen an den Sicherheitseinrichtungen vorgenommen worden seien (vgl. Urk. 2 S. 10). 6.2. Bei Betonmischermodellen mit einer Schutzgitter-Abschaltung als Schutz- mechanismus führt das Anheben des Schutzgitters während des Betriebs (bei in- taktem Zustand der Maschine) zur sofortigen Abschaltung der Maschine (vgl. Urk. 11/20 S. 6; Urk. 11/23/4 S. 9). Aus der Dokumentation Unfall-Gefahr mit Un- terlags-Boden-Pumpen "Estrichpumpen" der SuvaPro geht hervor, dass Beton- mischermodelle mit einem Schutzgitter als Sicherung trotz fehlendem Schutzgitter verwendet werden können, indem etwa der Schalter der Sicherung mit einem zu- sätzlichen Kabel überbrückt wird oder indem der Sicherungssplint des Induktions- schalters des Gitters mit einem zusätzlich angebrachten Stift manipuliert wird (Urk. 11/23/4 S. 7 und 9). 6.3. Wie vorstehend ausgeführt, kann vorliegend – insbesondere auch mithilfe des Schadenberichts – weder anklagegenügend erstellt werden, welcher konkrete Betonmischer in welchem konkreten Zustand im Unfallzeitpunkt vom Beschwer- deführer bedient wurde, noch welches (generelle) Betonmischermodell im Einsatz war bzw. dass tatsächlich der im Schadenbericht abgebildete Betonmischer vom Beschwerdeführer verwendet wurde (vgl. vorstehend Ziff. III.5). Wie die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, bestehen vorliegend – insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwer- degegner 1 und 2 und von J._____ (vgl. Urk. 11/21/5 Fragen 37, 40, 46 ff. und 52, Urk. 11/21/3 Fragen 44, 46 und 50; Urk. 11/21/4 Fragen 29 f., 32 und 39) – keine Hinweise, dass ein Betonmischermodell mit Schutzgitter ohne Sicherungsfunktion
- 18 - oder ein Betonmischermodell gänzlich ohne Schutzgitter verwendet wurde (vgl. Urk. 5 S. 9). Dies wird vorliegend auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Die soeben erwähnten Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 und von J._____ deuten eher darauf hin, dass ein Betonmischermodell mit Schutzgitter und Schutzmechanismus verwendet wurde. 6.4. Betreffend die Frage, ob am verwendeten Betonmischer im Zeitpunkt des Unfalls ein Schutzgitter montiert war, widersprechen sich die Aussagen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2. So erklärte der Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme, dass das Schutzgitter gefehlt habe, wo- rauf er die Beschwerdegegner 1 und 2 ausdrücklich hingewiesen habe. Diese hät- ten jedoch gesagt, dass er mit dem Werkzeug vor Ort arbeiten müsse (Urk. 11/21/2 Frage 37). Die Beschwerdegegner 1 bestritt diese Schilderungen des Beschwerdeführers und erklärte, dass der Betonmischer sonst (ohne das Schutzgitter) gar nicht hätte in Betrieb genommen werden können (Urk. 11/21/3 Fragen 44). Als er den Betonmischer am Abend nach dem Unfall gereinigt habe, sei das Schutzgitter ordnungsgemäss montiert gewesen (Urk. 11/21/3 Frage 50). Der Beschwerdegegner 2 bestritt die Schilderungen des Beschwerdeführers, wo- nach dieser das Fehlen des Schutzgitters ihm und dem Beschwerdegegner 1 ge- meldet habe und sie ihm geantwortet hätten, dass er mit dem vorhandenen Mate- rial arbeiten solle, ebenfalls (Urk. 11/21/5 Frage 19 f.). Er wisse nicht, ob das Schutzgitter bei Arbeitsbeginn montiert gewesen sei. Er habe die Maschine vor deren Einsatz nicht kontrolliert (Urk. 11/21/5 Fragen 19 und 51). Nach dem Unfall, als er und der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer aufgesucht hätten, sei das Schutzgitter montiert gewesen (Urk. 11/21/5 Frage 52). Die Aussagen des Beschwerdeführers allein vermögen die – diesbezüglich im Wesentlichen über- einstimmenden – Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu entkräften und erst recht nicht das Gegenteil zu beweisen. 6.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass angesichts der Feststel- lungen im Schadenbericht, seiner Verletzungen (Trümmerfraktur, Schaftquerfrak- tur und Weichteilverletzung am Handrücken der rechten Hand, vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 11/24/2 S. 1; Urk. 11/24/3 S. 1) sowie seiner Aussagen (es habe ihm den
- 19 - Ärmel seiner nassen Fleecejacke und anschliessend den Plastikhandschuh in das Mahlwerk der Maschine gezogen; vgl. Urk. 11/21/2 Frage 41) klar sei, dass kein Schutzgitter angebracht gewesen sein konnte, ist erneut festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass im Unfallzeitpunkt tatsächlich der im Schadenbericht abgebildete Betonmischer vom Beschwerdeführer verwendet wurde. Folglich kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch nicht ohne Weiteres auf die im Schadenbericht erstellten Szenarien aufgrund der Konstruktion des (konkret be- gutachteten) Betonmischers und die Ausführungen betreffend mögliche Verlet- zungen bei angebrachtem oder nicht angebrachtem Schutzgitter sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (das Schutzgitter sei vermutlich nicht montiert gewesen bzw. wäre es montiert gewesen, wäre das Einführen der Hand in den Mischer nur dann möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine sehr schlanke Hand habe; Urk. 11/25 S. 10) abgestellt werden. Dies gilt auch hinsicht- lich der (unbelegten) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach davon auszu- gehen sei, dass die Hand von ihm, eines kräftigen und muskulösen Arbeiters, nicht durch das Schutzgitter gepasst hätte und daher das im Schadenbericht auf- geführte Szenario "Das Schutzgitter war montiert", welches nur bei einer schlan- ken Hand möglich sei, entfalle (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 11/25 S. 10). Zudem lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach es durchaus üblich sei, das Schutzgitter zwecks Beschleunigung des Einfüllvor- gangs zu entfernen (vgl. Urk. 2 S. 9), nicht ableiten, dass beim fraglichen Beton- mischer im Unfallzeitpunkt kein Schutzgitter zwischen Konus und Mischwerk mon- tiert war. 6.6. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist jedoch, selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im Unfallzeitpunkt kein Schutzgitter montiert gewesen sei und der Betonmischer trotzdem in Betrieb habe genommen werden können, gefolgt würde (vgl. Urk. 5 S. 8), unklar, warum dies geschehen konnte. Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob diesfalls der Sicherungsmechanismus umgangen worden sei oder ein Defekt vorgelegen habe, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Klare Hinweise auf eine Manipulation des Schutzmechanismus des im Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer verwen-
- 20 - deten Betonmischers bestehen vorliegend zumindest nicht. Offenbar konnten nicht einmal beim für den Schadenbericht begutachteten Betonmischer – bezüg- lich welchem der Beschwerdeführer vorbringt, dass genau dieser Betonmischer verwendet worden sei (Urk. 2 S. 6) – anlässlich des Augenscheins Manipulatio- nen festgestellt werden (vgl. Urk. 25, worin keine Manipulationen erwähnt sind). Zudem hat auch der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift geltend macht, dass er solche Hinweise auf eine Manipulation (etwa ein zusätzliches Kabel oder ein zusätzlicher Stift) an der Ma- schine festgestellt hat. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Zu- stand des im Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer verwendeten Betonmischers heute nicht mehr festgestellt werden kann, zumal sich – wie bereits mehrfach er- wähnt – nicht erstellen lässt, welcher Betonmischer verwendet wurde (vgl. Urk. 5 S. 8 f.).
7. Unter diesen Umständen ist nicht denkbar, wie anhand der vorliegenden Ak- ten oder weiterer Untersuchungshandlungen ein anklagegenügender Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 dafür verantwortlich sind, dass sich der Beschwerdeführer die erwähnten Verletzungen zugezogen hat, erstellt werden könnte. In diesem Sinne kann – wie bereits erwähnt – nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung u.a. dann von einer Anklage abgesehen werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.) oder weil es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können, welche vorhandene Zweifel an getätigten (belastenden) Aussagen auszuräumen vermöchten (vgl. et- wa Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2). Der in der Beschwerde zur entscheidenden Frage vertretene Standpunkt (nämlich welches die betroffene Unfallmaschine war) findet in den Untersuchungsakten (so auch in den Aussagen des Beschwerdeführers) keine Stütze. Bei einer Fortführung der Strafuntersuchung sind sodann keine weiteren objektiven Beweise zu erwarten (es wurden vom Beschwerdeführer auch keine solchen genannt oder offeriert), die dazu oder zu den anderen sich stellenden Fragen anklagegenügend verläss- lich eine Erstellung des Sachverhalts erlauben würden. Somit ist eine Beseitigung
- 21 - der fundierten und erheblichen Zweifel an einer Verurteilung der Beschwerdegeg- ner aus heutiger Warte auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Straf- verfahren damit zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 8) zu beziehen.
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO). - 22 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-6/2019/10011201 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-6/2019/10011201 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210102-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Häberlin Beschluss vom 27. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Unbekannt,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 25. März 2021, D-6/2019/10011201
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 27. März 2019 Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen Unbekannt. Er macht geltend, er sei am 11. Dezember 2015 als Bodenleger auf einer Baustelle an der D._____-strasse … in Zürich tätig gewesen. Dabei habe er Beton in einen Betonmischer (vgl. zur Begrifflichkeit Ziff. I.2), welcher über kein Schutzgitter zwi- schen Konus und Rührwerk verfügt habe, eingefüllt. Er habe B._____ (damaliger Arbeitgeber des Beschwerdeführers; nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (Mitarbeiter der Firma E._____ GmbH, welcher am Tag des Unfalls mit dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 auf der erwähnten Bau- stelle arbeitete; nachfolgend: Beschwerdegegner 2) bei Arbeitsbeginn auf das Fehlen des Schutzgitters aufmerksam gemacht, worauf diese geantwortet hätten, dass er mit dem Werkzeug arbeiten müsse, welches ihm zur Verfügung stehe. Beim Einfüllen der Betonsäcke sei der Ärmel seiner Arbeitskleidung und dadurch auch seine rechte Hand in die Maschine hineingezogen worden, wodurch er Kno- chenfrakturen und Weichteilverletzungen an seiner rechten Hand erlitten habe. Rund ein halbes Jahr nach dem Unfall sei zudem ein Neurom diagnostiziert wor- den. Durch dieses Neurom hätten sich beim Beschwerdeführer zunehmend Schmerzen im Bereich des Handrückens eingestellt, wobei es insbesondere bei Berührungen im Narbenbereich zu heftigen Schmerzen und Missempfindungen gekommen sei. Darüber hinaus habe sich beim Beschwerdeführer zufolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (Urk. 11/21/2 Fra- ge 37; Urk. 11/1 S. 2 ff.).
2. Die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendete Maschine wird in den Akten unterschiedlich bezeichnet (u.a. Betonmischer bzw. Betonmischma- schine, Mörtelmischmaschine, Unterlags-Boden-Pumpe, Estrichpumpe und Druckluftförderer, vgl. etwa Urk. 2 S. 5 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 11/20 S. 3 ff.; Urk. 11/22/3; Urk. 11/23/4; Urk. 11/25 S. 1 ff.). Mit diesen Bezeichnungen ist je- weils eine Maschine gemeint, in welcher Sand bzw. Kies, Zement und Wasser zunächst in einem Misch- bzw. Druckbehälter zu Mörtel oder Beton gemischt
- 3 - werden. Anschliessend wird der Mörtel oder Beton durch die Maschine in einem Pumpvorgang zur Verarbeitungsstelle befördert (vgl. Urk. 11/21/3 Frage 41; Urk. 11/21/5 Frage 30; Urk. 11/25 S. 3). In der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird die fragliche Maschine überwiegend als "Betonmischer" bezeichnet. Die Maschine wird daher nachfolgend zur besseren Lesbarkeit (auch unabhängig von der effektiven Bezeichnung in der Akten) als "Betonmischer" be- zeichnet.
3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 11/5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte deren Aufhebung (Urk. 11/13). In Gutheissung dieser Beschwerde hob die hiesige Kammer mit Beschluss UE190374-O vom 20. August 2020 die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 11/18).
4. Mit Verfügung vom 25. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie gegen Unbekannt ein (Urk. 5 = Urk. 11/30). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. April 2021 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-5):
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zum Erlass eines Strafbefehls, eventua- liter zur Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Zudem liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen (Urk. 2 S. 2): Die Vorinstanz sei anzuweisen, die ordentlich geführten Strafakten mit einem ordnungsgemässen Aktenverzeichnis zu versehen. Dem Beschwerdeführer sei anschliessend Akteneinsicht in die vor- instanzlichen Akten und das entsprechende Aktenverzeichnis zu ge- währen und ihm Frist zur weiteren Begründung der vorliegenden Be- schwerde anzusetzen.
- 4 -
5. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 6; Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2021 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 10). Gleichzeitig reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Einsicht übermittelt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom
23. August 2021 (Urk. 17-19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 23). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, weil die Staatsanwaltschaft seine Stellungnahme vom 15. Februar 2021 nicht zu den Akten genommen habe und auf die darin vorgebrachten Argumente in der Einstellungsverfügung nicht eingegangen sei. Die Aktenführung sei offen- kundig mangelhaft und unvollständig (Urk. 2 S. 3 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2021, dass die Aktenführung oder das Aktenverzeichnis unvollständig seien. Die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 sei als act. 28/6 (Urk. 11/28/6) akturiert. Auf die darin vorgebrachten Argumente sei in der Einstel- lungsverfügung vom 25. März 2021 einlässlich eingegangen worden (Urk. 10).
3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Stellungnahme vom
15. Februar 2021 sei erst nachträglich als act. 28/6 zu den Akten genommen wor- den. In den von der Staatsanwaltschaft an den Rechtsanwalt des Beschwerdefüh- rers zugestellten Aktenverzeichnissen sei ein Schreiben an den Beschwerdegeg- ner 2 als act. 28/6 aufgeführt gewesen. Das Aktenverzeichnis sei mithin erst ent- sprechend ergänzt worden, nachdem der Beschwerdeführer dies in seiner Be- schwerde gerügt habe (Urk. 17).
4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 befindet sich als act. 28/6 in den Untersuchungsakten und ist im von der Staatsanwalt-
- 5 - schaft zusammen mit den Untersuchungsakten eingereichten (aktuellen) Akten- verzeichnis als solches aufgeführt (Urk. 11/28/6). Damit erübrigt sich der entspre- chende prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwalt- schaft anzuweisen sei, die Akten mit einem ordnungsgemässen Aktenverzeichnis zu versehen (vgl. Urk. 2 S. 2). In den vom Beschwerdeführer eingereichten Ak- tenverzeichnissen vom 22. März 2021 war die fragliche Stellungnahme des Be- schwerdeführers hingegen (noch) nicht aufgeführt (Urk. 3/4, insbesondere S. 8). Es wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechte aufgrund des Nochnichtakturierens seiner eigenen Stellungnahme vom 15. Februar 2021 (mindestens) bis 22. März 2021 nicht effizient hätte wahrnehmen können. Aus der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft geht hervor, gestützt auf welche Überlegungen die Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. gegen Unbekannt ein- gestellt wurde. Dabei wurde auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 eingegangen, etwa in Bezug auf die Manipulationsmöglichkeiten bei fehlendem Schutzgitter, den von ihm eingereich- ten Schadenbericht des Ingenieurbüros F._____ vom 8. Dezember 2016 (nach- folgend: Schadenbericht) sowie die Aussagen der einvernommenen Personen. Es ist überdies nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Ob die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffend sind, ist sodann keine Frage des rechtlichen Gehörs, und der Gehörsanspruch ist auch nicht allein deshalb verletzt, weil der Argumentation einer Partei nicht gefolgt wird (BGE 143 III 65 E. 5.2; 135 I 71 E. 2.16; Urteil des Bundesgerichts 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten zu verneinen. III.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
- 6 - Art. 322 Abs. 2 StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend die in der Strafanzeige geltend gemachte mangelnde Instruktion des Beschwerde- führers, dass diesem Vorbringen bereits die Aussagen des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er diese Arbeiten zuvor schon mehrfach ausgeführt habe; seit Mitte Oktober habe er regelmässig mit dem Betonmischer der Firma B._____ gearbeitet und er kenne Betonmischer. Deshalb habe er auch gewusst, dass ein Schutzgitter notwendig sei. Der Vorwurf der mangelnden Instruktion des Beschwerdeführers habe sich deshalb im Rah- men der Ermittlungen nicht erhärtet (Urk. 5 S. 6). Betreffend die Frage, ob das notwendige Schutzgitter an dem vom Beschwerde- führer am 11. Dezember 2015 bedienten Betonmischer angebracht gewesen sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Gitter gefehlt habe, worauf er die Beschwerdegegner 1 und 2 ausdrücklich hingewiesen habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten hingegen geltend gemacht, dass das Schutzgitter vorhanden gewesen sei, da der Betonmischer ohne dieses gar nicht hätte in Betrieb genommen werden können. Die Aussagen des Beschwerdefüh- rers alleine würden die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu wider- legen vermögen (Urk. 5 S. 6 f.). Aus den Aussagen (des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner) in den polizeilichen Einvernahmen gehe hervor, dass unklar sei, welcher Betonmischer am 11. Dezember 2015 verwendet und vom Beschwerdeführer bedient worden sei bzw. die betreffenden Aussagen seien derart widersprüchlich, dass darauf nicht unbesehen abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegner 2 hätten ausgesagt, dass es sich um einen Betonmischer der Firma E._____ GmbH (nachfolgend: Firma E._____) gehandelt habe. Der Be- schwerdegegner 1, welcher ausgesagt habe, dass sein Betonmischer verwendet worden sei, habe angegeben, dass er ein Modell der Firma G._____ besessen habe. Im Schadenbericht sei zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer einen
- 7 - Betonmischer G._____ … [Modell] verwendet habe. Bei dem im Bericht abgebil- deten Betonmischer handle es sich um eine Maschine der Firma E._____. Dass tatsächlich dieser Betonmischer am 20. November [recte: 11. Dezember] 2015 vom Beschwerdeführer bedient bzw. verwendet worden sei, könne mit diesem Bericht jedoch nicht erstellt werden. Beim Augenschein am 25. Oktober 2016 auf einer anderen Baustelle der Firma E._____ sei von den am Unfall beteiligten Per- sonen lediglich der Beschwerdegegner 2 zugegen gewesen. Der Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegner 1 seien nicht anwesend gewesen und hätten sich nicht äussern können (Urk. 5 S. 7 f.). Werde zugrunde gelegt, dass ein Betonmischermodell verwendet worden sei, welches in ordentlichem bzw. intaktem Zustand nicht in Betrieb genommen wer- den konnte, wenn das Schutzgitter nicht montiert war, weil das Modell mit einem Schutzgitter als Sicherung versehen war, so sei nicht ausgeschlossen, dass diese Maschine dennoch ohne das Schutzgitter in Betrieb genommen wurde. Die Er- mittlungen hätten ergeben, dass ein solcher Schutzmechanismus ausgehebelt werden könne, etwa indem der Schalter der Sicherung mit einem zusätzlichen Kabel überbrückt werde oder indem der Sicherungssplint des Induktionsschalters des Schutzgitters mit einem zusätzlich angebrachten Stift manipuliert werde, so- dass die Maschine auch dann in Betrieb genommen werden könne, wenn das Schutzgitter nicht angebracht sei. Werde der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach kein Sicherungsgitter angebracht gewesen sei, so sei unklar, weshalb der Mischer in Betrieb habe genommen werden können. Es sei möglich, dass die Sicherung umgangen worden sei oder dass ein Defekt vorgelegen habe. Welche der möglichen Varianten genau vorgelegen habe, könne heute nicht mehr festgestellt werden, was jedoch notwendig sei, um anklagegenügend einem kon- kreten Verantwortlichen eine Pflichtverletzung zur Last legen zu können (Urk. 5 S. 8). Werde angenommen, dass der Betonmischer des Beschwerdegegners 1 verwen- det worden sei, so müsse hingenommen werden, dass Letzterer anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, dass er den damals verwendeten Betonmischer nicht mehr besitze; er habe diesen 2016 nach Serbien verkauft. Zum Käufer habe
- 8 - er keinen Kontakt. Diesem habe er sämtliche vorhanden gewesenen Unterlagen mitgegeben. Werde davon ausgegangen, dass ein Betonmischer der Firma E._____ verwendet worden sei, so würden keine Angaben dazu vorliegen, wel- cher konkrete Betonmischer verwendet worden sei und in welchem Zustand die- ser im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei. Am Betonmischer, welcher zur Erstel- lung des Schadenberichts verwendet worden sei, sei beim Augenschein offen- sichtlich keine Manipulation und kein Defekt augenfällig gewesen. Heute lasse sich der damalige Zustand nicht mehr feststellen. Ganz grundsätzlich könne der Schadenbericht in sachverhaltlicher Hinsicht für die in Strafuntersuchung stehen- den Vorwürfe keine Grundlage bilden, da im Bericht einzig aufgrund der (allge- meinen) Konstruktion des beim Augenschein verwendeten Betonmischers zwei mögliche Szenarien als denkbar angenommen worden seien. Bezüglich der kon- kreten Vorgänge am 11. Dezember 2015 besage der Bericht nichts (Urk. 5 S. 8 f.). Dass ein Betonmischer mit Schutzgitter ohne Sicherungsfunktion oder ein Beton- mischer gänzlich ohne Schutzgitter verwendet worden wäre, könne lediglich als Sachverhaltsvariante in Erwägung gezogen werden. Konkrete Hinweise hierfür gebe es nicht und liessen sich heute auch nicht mehr erstellen (Urk. 5 S. 9). Insgesamt könne nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie es sich mit dem frag- lichen Schutzgitter verhalten habe und warum und wie es zu den Verletzungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Weitere Ermittlungsansätze würden nicht bestehen. Unter diesen Umständen könne ein anklagegenügender Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 oder eine bislang unbekannte Täterschaft dafür verantwortlich wären, dass sich der Beschwerdeführer die festgestellten Verletzungen zugezogen hatte, nicht erstellt werden (Urk. 5 S. 9). 2.2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach heute nicht mehr eruiert werden könne, welcher Be- tonmischer zum Unfallzeitpunkt verwendet worden sei und ob dieser mit einem Schutzgitter versehen gewesen sei oder nicht, greife zu kurz und entspreche nicht den Akten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass es sich um einen Be- tonmischer der Firma E._____ gehandelt habe, was der Beschwerdegegner 2 an-
- 9 - lässlich seiner Einvernahme bestätigt habe. Lediglich der Beschwerdegegner 1 habe ausgeführt, dass es sich beim Unfallgerät um seinen Betonmischer gehan- delt habe. Nach dem Unfallereignis habe die Firma E._____ das Schadenereignis ihrer Haftpflichtversicherung, der H._____ AG (nachfolgend: H._____), gemeldet. In diesem Zusammenhang habe das Ingenieurbüro F._____ einen Schadenbe- richt erstattet, worin festgehalten worden sei: "Auf einer Baustelle an der D._____- strasse … bediente Herrn A._____ eine Mörtelmischmaschine G._____ … [Mo- dell]. […]". Aufgrund der Akten sei klar erstellt, dass es sich beim Unfallgerät um den Betonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ gehandelt habe. Es sei offensichtlich, dass der Schadenversicherer die konkrete Unfallmaschine besich- tigt habe und nicht irgendeine Maschine. Die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, den am Augenschein anwesenden Herrn I._____ von der H._____ zu be- fragen. Es spreche einzig und allein die Aussage des Beschwerdegegners 1 da- gegen. Allerdings seien die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in weiten Teilen nachweislich falsch. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, es bestünden Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 sich nicht mehr gut an die Vorkommnisse erinnere. Seine Aussagen seien insofern nicht geeignet, zu widerlegen, dass es sich beim Unfallgerät um einen Betonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt damit bezüglich der verwendeten Unfallmaschine falsch festgestellt (Urk. 2 S. 5 ff.). Noch entscheidender sei allerdings die Frage, ob ein Schutzgitter montiert gewe- sen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Schadenversicherer habe die Unfallmaschine ein Schutzgitter vorgewiesen. Im Schadenbericht seien zwei mög- liche Szenarien beschrieben und festgehalten worden, dass man bei montiertem Schutzgitter nur mit einer sehr schlanken Hand in die Maschine hätte greifen kön- nen. Bei montiertem Schutzgitter wären gemäss Schadenbericht gebrochene Fin- ger oder Schürfwunden als Verletzungsbild möglich. Bei nicht montiertem Schutz- gitter hätte der Flügel die gesamte Hand erfassen und diese entsprechend schwer verletzen können. Der Beschwerdeführer sei ein kräftiger und muskulöser Arbeiter und es sei davon auszugehen, dass seine Hand nicht durch die Öffnung des Schutzgitters gepasst hätte. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gut-
- 10 - achters wären die Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitt, überhaupt nicht möglich, wenn das Schutzgitter ordnungsgemäss angebracht gewesen wäre. Wä- re das Schutzgitter angebracht gewesen und hätte es dem Beschwerdeführer – wie von diesem ausgesagt – ein Kleidungsstück in das Rührwerk hineingezogen, wäre der Arm längs auf das Schutzgitter gezogen und nicht die Hand frontal durch das Schutzgitter hineingezogen worden (Urk. 2 S. 7 f.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfü- gung sei erstellt, dass es sich bei der begutachteten Maschine um die Unfallma- schine gehandelt habe. Überdies könne auch aufgrund der "allgemeinen Kon- struktion" nachgewiesen werden, dass sich der Unfall nur aufgrund eines straf- rechtlich relevanten Fehlverhaltens habe ereignen können. Laut Suva sei be- kannt, dass im Zusammenhang mit Unterlags-Boden-Pumpen bzw. Estrichpum- pen immer wieder gegen die Sicherheitsvorschriften verstossen werde. Es sei al- so durchaus üblich, das Schutzgitter zwecks Beschleunigung des Einfüllvorgangs zu entfernen. Damit die Maschine trotzdem weiterbetrieben werden könne, müsse die Sicherheitseinrichtung, sprich der Sicherungsschalter, überbrückt werden. Dies sei vorliegend geschehen, ansonsten hätte der Unfall sich nicht so ereignen können. Es sei auch offensichtlich, dass das Schutzgitter an der Unfallmaschine nach dem Unfall wieder angebracht worden sei, dies wohl im Hinblick auf die Be- gutachtung und weil man das Gefahrenpotenzial erkannt habe (Urk. 2 S. 8 f.). Die Handverletzungen des Beschwerdeführers hätten nach dem Gesagten nur entstehen können, wenn kein Schutzgitter montiert gewesen sei. Dass die Ma- schine trotz Fehlens des Schutzgitters weiterbetrieben werden konnte, könne nur auf eine Manipulation zurückgeführt werden, da der eigentlich vorgeschriebene Schutzschalter gerade dies hätte verhindern sollen. Inwiefern der Beschwerdefüh- rer instruiert wurde oder über welche Erfahrung er im Umgang mit der Maschine verfügte, vermöge daran nichts zu ändern, da weder Erfahrung noch Instruktion eine mechanische Sicherung ersetzen könne. Eine klare Straflosigkeit der Be- schwerdegegner 1 und 2 sei vorliegend nicht gegeben. Es sei erstellt, dass der Unfall nur habe passieren können, wenn die Sicherheitsvorrichtung an der Un- fallmaschine nicht bestanden habe und die Beschwerdegegner 1 und 2 (und al-
- 11 - lenfalls weitere Personen) massgebende Sicherheitsvorschriften ausser Acht ge- lassen bzw. Manipulationen an den Sicherheitsvorrichtungen vorgenommen hät- ten. Dadurch hätten sie die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers fahrlässig verursacht (Urk. 2 S. 9 f.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen oder Ermittlungshandlungen vornehmen zu lassen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom
16. September 2022 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aus-
- 12 - sagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageer- hebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Privatklägerschaft widersprüch- liche Aussagen macht, welche die Beschuldigungen weniger glaubwürdig er- scheinen lassen, oder wenn eine Verurteilung aufgrund der Gesamtumstände aus anderen Gründen a priori unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.3, je m.H.).
4. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die beschuldigte Person den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat (Art. 125 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände so- wie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechts- güter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Neben der Voraussehbarkeit des Er- folgs ist weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der beschuldigten Person aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass ihr Verhalten min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bil- dete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2019 vom
13. November 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Betreffend die Frage, welcher Betonmischer am 11. Dezember 2015 ver- wendet und vom Beschwerdeführer bedient wurde, widersprechen sich die Aus- sagen der Beteiligten. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernah- me aus, dass es sich um einen Betonmischer der Firma E._____ gehandelt habe (Urk. 11/21/2 Frage 31). Demgegenüber führte der Beschwerdegegner 1 anläss- lich seiner Einvernahme aus, dass es sich bei der Unfallmaschine um seinen ei- genen Betonmischer, einen Betonmischer der Marke G._____, gehandelt habe.
- 13 - An das genaue Modell könne er sich nicht mehr erinnern. Vom Prinzip her sei sein Betonmischer gleich wie jener im Schadenbericht gewesen. Optisch habe sein Mischer jedoch anders ausgesehen (Urk. 11/21/3 Fragen 18, 31 und 57). Er habe den Betonmischer Mitte 2016 nach Serbien verkauft. Er wisse nicht, wo der Betonmischer sich aktuell befinde und habe nach dem Verkauf nie mehr Kontakt mit dem Käufer gehabt. Er wisse nicht einmal mehr den Vornamen des Käufers. Den Kaufvertrag habe er nicht aufbewahrt (Urk. 11/21/3 Fragen 56 f.). Der Be- schwerdegegner 2 führte anlässlich seiner Einvernahme (zunächst) aus, dass es sich bei der Unfallmaschine um einen Betonmischer der Firma E._____ gehandelt habe (Urk. 11/21/5 Frage 17). Nachdem der Beschwerdegegner 2 mit den oben- erwähnten Aussagen des Beschwerdegegners 1 konfrontiert wurde, erklärte er, dass er es nicht mehr wisse. Es wäre gut möglich, dass der Betonmischer des Beschwerdegegners 1 verwendet worden sei. Es sei auch Letzterer gewesen, der den Beschwerdeführer an der Maschine instruiert habe und nicht er (der Be- schwerdegegner 2; Urk. 11/21/5 Fragen 18, 39 und 58). J._____, welcher im Zeit- raum des Vorfalls als Bauführer bei der Firma E._____ tätig war, sich zum Unfall- zeitpunkt aber nicht auf der Baustelle aufgehalten hatte (vgl. Urk. 11/21/4 Fra- ge 3), erklärte anlässlich seiner Einvernahme, er gehe davon aus, dass der Be- schwerdeführer im Unfallzeitpunkt den Betonmischer des Beschwerdegegners 1 verwendet habe. Es sei aber auch möglich, dass auf der Baustelle bereits gear- beitet worden sei und deshalb ein Betonmischer der Firma E._____ verwendet worden sei (Urk. 11/21/4 Frage 12). Um die Frage zu klären, müsse er die Ab- rechnung des Beschwerdegegners 1 überprüfen (Urk. 11/21/4 Frage 22 f). 5.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 2 die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Punkt "klar bestätigt" habe und einzig der Beschwerdegegner 1 angegeben habe, dass sein eigener Betonmi- scher verwendet worden sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Der Beschwer- deführer hat sodann nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aus- sagen des Beschwerdegegners 1 "in weiten Teilen" und insbesondere hinsichtlich der Frage des verwendeten Betonmischers "nachweislich falsch" sein sollten (vgl. Urk. 2 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass auch die Staats- anwaltschaft in der Einstellungsverfügung festgehalten habe, es bestünden Hin-
- 14 - weise, dass sich der Beschwerdegegner 1 nicht mehr gut an die Vorkommnisse erinnere, ist anzumerken, dass auch der Beschwerdegegner 2 (welcher die Aus- sagen des Beschwerdeführers betreffend den verwendeten Betonmischer aus dessen Sicht "klar bestätigt" habe) hinsichtlich der Frage des verwendeten Be- tonmischers nur anfangs angab, dass es ein Betonmischer der Firma E._____ gewesen sei. Auf Nachfrage und nach Konfrontation mit den erwähnten Aussagen des Beschwerdegegners 1 erklärte er jedoch mehrmals ausdrücklich, dass er sich nicht daran erinnern könne (vgl. vorstehend Ziff. III.5.1). Dies ist nicht verwunder- lich, da die Einvernahmen der Beteiligten erst rund fünf Jahre nach dem Unfall vom 11. Dezember 2015 stattfanden (vgl. Urk. 11/21/2-5, jeweils S. 1). Unter die- sen Umständen lässt sich allein mit den Aussagen der Beteiligten nicht erstellen, welcher Betonmischer zum Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer verwendet wurde. 5.3. Die von J._____ erwähnte Abrechnung des Beschwerdegegners 1 betref- fend die fragliche Baustelle, welche sich im firmeneigenen Archiv befinden müsse und die er den Strafverfolgungsbehörden umgehend nach seiner Einvernahme zukommen lassen wollte (Urk. 11/21/4 S. 5 f. Fragen 34 und 38), konnte offenbar nicht mehr erhältlich gemacht werden, da J._____ aufgrund einer Archivumstel- lung nicht mehr darüber verfügt (vgl. Urk. 11/20 S. 5). 5.4. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie deren Beilagen ergibt sich nicht, welcher konkrete Betonmischer verwendet worden sein soll (Urk. 11/1 und 11/2/1-8). Im (offenbar von der Firma E._____ in Auftrag gegebenen; vgl. Urk. 11/1 S. 4) Schadenbericht wurde immerhin festgehalten und diesem zugrun- de gelegt, dass der Beschwerdeführer (beim Unfall vom 11. Dezember 2015) ei- nen Betonmischer G._____ … [Modell] verwendet habe (Urk. 11/25 S. 1). Im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung dieses Schadenberichts wurde am
25. Oktober 2016 (also nahezu ein Jahr später) ein Augenschein an einem Be- tonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ durchgeführt. Bei diesem Au- genschein waren der Beschwerdegegner 2, I._____ von der H._____ sowie F._____ als Sachverständiger zugegen (vgl. 11/25 S. 3). Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 (und auch J._____) waren hingegen nicht anwe-
- 15 - send. Der Augenschein vom 25. Oktober 2016 fand gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 2 auf einer Baustelle in K._____ statt, d.h. nicht auf der Un- fallbaustelle in Zürich, da Letztere laut J._____ bereits (spätestens) im Januar 2016 abgeschlossen gewesen sei (Urk. 11/21/4 Fragen 18 und 31). 5.5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach es offensichtlich sei, dass der Schadenversicherer die konkrete Unfallmaschine und nicht irgendeine Maschine besichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Aus dem erwähnten Schadenbericht ergibt sich mit keinem Wort, dass es sich bei dem besichtigten Betonmischer um exakt den in den Unfall involvierten gehandelt ha- ben soll. Im Schadenbericht wurde auch nicht festgehalten, weshalb der Augen- schein vom 25. Oktober 2016 genau an jenem Betonmischer G._____ … [Modell] der Firma E._____ durchgeführt wurde. Es kann höchstens gemutmasst werden, dass dabei auf die Angaben des (als einzig Direktinvolvierter) anwesenden Be- schwerdegegners 2 abgestellt wurde. Rund fünf Jahre nach dem Unfall bzw. ca. vier Jahre nach dem Augenschein polizeilich zum Augenschein befragt, äusserte der Beschwerdegegner 2 lediglich: "Das war auf einer Baustelle in K._____. [Fra- ge 3: Was sagen Sie zum Betonmischer?] Es ist ein Mischer der Firma E._____." (Urk. 11/21/5 zweites Einvernahmeprotokoll S. 1). Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner 2 – wie vorstehend ausgeführt – anlässlich jener Einver- nahme zunächst zwar angegeben hat, dass ein Betonmischer der Firma E._____ verwendet worden sei. Allerdings ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdegegner 2 im Verlauf jener Einvernahme (nach der Konfrontation mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1) mehrfach erklärte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wessen Betonmischer verwendet worden sei (Urk. 11/21/5 Fragen 18, 39 und 58). Er hat diese Angaben mithin im vorliegenden Strafverfah- ren nicht klar im Sinne des beschwerdeführerischen Standpunkts bestätigt. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 1 konnten sich im Rahmen des Schadenberichts offenbar nicht zur Frage, welcher konkrete Betonmischer ver- wendet wurde, äussern. Der Staatsanwaltschaft ist unter diesen Umständen bei- zupflichten, dass alleine mit dem Schadenbericht nicht erstellt werden kann, dass tatsächlich der im Schadenbericht abgebildete Betonmischer im Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer bedient worden war (vgl. Urk. 5 S. 7). Ergänzend ist an-
- 16 - zumerken, dass auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 12. Oktober 2020 (noch) nicht geltend gemacht hat, dass er im Unfallzeitpunkt genau den im Schadenbericht abgebildeten Betonmischer ver- wendet habe. Vielmehr sagte er aus, dass er weder Marke noch Typ des Beton- mischers kenne (vgl. Urk. 11/21/2, insbesondere Fragen 38 f.). Dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem besagten Schadenbericht hatte, hat doch seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, bereits in der Strafanzeige vom 27. März 2019 detailliert darauf Bezug genommen (Urk. 11/1 S. 4 f.). Dementsprechend ist festzuhalten, dass bereits das zentralste Element des verfahrensgegenständlichen Unfalls – der konkret involvierte Betonmischer und dessen genaue Beschaffenheit bezüglich Schutzvorrichtungen und Arbeitssi- cherheit – beweismässig nicht (mehr) zu erstellen ist. Inwiefern eine (vom Be- schwerdeführer notabene weder in der Stellungnahme zum bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung [Urk. 11/28/6] noch mit seiner Beschwerde [Urk. 2] be- antragte) Einvernahme von I._____ von der H._____, welcher beim Augenschein vom 25. Oktober 2016 zugegen war, etwas an diesem Ergebnis zu ändern ver- möchte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist (insbesondere über sechs Jahre nach dem fraglichen Augenschein) nicht ersichtlich. Lediglich am Rand ist noch darauf hinzuweisen, dass I._____ (gemäss Polizeirapport vom
13. Januar 2021) im Rahmen einer Kontaktaufnahme durch L._____ von der Kan- tonspolizei Zürich mitgeteilt habe, dass ihrerseits (d.h. von Seiten der H._____) keine Entschädigung an den Beschwerdeführer geflossen sei, da dem Arbeitge- ber bzw. dem Versicherer kein Verschulden habe nachgewiesen werden können (Urk. 11/20 S. 6). Es ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass keine formelle Einvernahme mit I._____ durchgeführt wurde. Zusammenfassend geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bezüglich der verwendeten Unfallmaschine falsch festgestellt habe, vor dem Hintergrund der dem Obergericht vorliegenden Akten ins Leere. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer das Untersu- chungsergebnis (wie aufgezeigt nicht überzeugend) anders interpretiert, vermag daran nichts zu ändern, zumal er weder in seiner Stellungnahme zum bevorste- henden Abschluss der Untersuchung (Urk. 11/28/6; vgl. auch die ausdrückliche
- 17 - Aufforderung zum Stellen allfälliger Beweisanträge in Urk. 11/28/1) noch mit sei- ner Beschwerde (Urk. 2) die Abnahme weiterer Beweise (etwa seine erneute Ein- vernahme) beantragen liess. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner Aussagen sowie der Ausführungen im Scha- denbericht erstellt werden könne, dass der Unfall nur habe passieren können, weil die Sicherheitsvorrichtung beim verwendeten Betonmischer nicht bestanden habe (d.h. weil das Schutzgitter nicht montiert gewesen sei) und Manipulationen an den Sicherheitseinrichtungen vorgenommen worden seien (vgl. Urk. 2 S. 10). 6.2. Bei Betonmischermodellen mit einer Schutzgitter-Abschaltung als Schutz- mechanismus führt das Anheben des Schutzgitters während des Betriebs (bei in- taktem Zustand der Maschine) zur sofortigen Abschaltung der Maschine (vgl. Urk. 11/20 S. 6; Urk. 11/23/4 S. 9). Aus der Dokumentation Unfall-Gefahr mit Un- terlags-Boden-Pumpen "Estrichpumpen" der SuvaPro geht hervor, dass Beton- mischermodelle mit einem Schutzgitter als Sicherung trotz fehlendem Schutzgitter verwendet werden können, indem etwa der Schalter der Sicherung mit einem zu- sätzlichen Kabel überbrückt wird oder indem der Sicherungssplint des Induktions- schalters des Gitters mit einem zusätzlich angebrachten Stift manipuliert wird (Urk. 11/23/4 S. 7 und 9). 6.3. Wie vorstehend ausgeführt, kann vorliegend – insbesondere auch mithilfe des Schadenberichts – weder anklagegenügend erstellt werden, welcher konkrete Betonmischer in welchem konkreten Zustand im Unfallzeitpunkt vom Beschwer- deführer bedient wurde, noch welches (generelle) Betonmischermodell im Einsatz war bzw. dass tatsächlich der im Schadenbericht abgebildete Betonmischer vom Beschwerdeführer verwendet wurde (vgl. vorstehend Ziff. III.5). Wie die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, bestehen vorliegend – insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwer- degegner 1 und 2 und von J._____ (vgl. Urk. 11/21/5 Fragen 37, 40, 46 ff. und 52, Urk. 11/21/3 Fragen 44, 46 und 50; Urk. 11/21/4 Fragen 29 f., 32 und 39) – keine Hinweise, dass ein Betonmischermodell mit Schutzgitter ohne Sicherungsfunktion
- 18 - oder ein Betonmischermodell gänzlich ohne Schutzgitter verwendet wurde (vgl. Urk. 5 S. 9). Dies wird vorliegend auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Die soeben erwähnten Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 und von J._____ deuten eher darauf hin, dass ein Betonmischermodell mit Schutzgitter und Schutzmechanismus verwendet wurde. 6.4. Betreffend die Frage, ob am verwendeten Betonmischer im Zeitpunkt des Unfalls ein Schutzgitter montiert war, widersprechen sich die Aussagen des Be- schwerdeführers und der Beschwerdegegner 1 und 2. So erklärte der Beschwer- deführer anlässlich seiner Einvernahme, dass das Schutzgitter gefehlt habe, wo- rauf er die Beschwerdegegner 1 und 2 ausdrücklich hingewiesen habe. Diese hät- ten jedoch gesagt, dass er mit dem Werkzeug vor Ort arbeiten müsse (Urk. 11/21/2 Frage 37). Die Beschwerdegegner 1 bestritt diese Schilderungen des Beschwerdeführers und erklärte, dass der Betonmischer sonst (ohne das Schutzgitter) gar nicht hätte in Betrieb genommen werden können (Urk. 11/21/3 Fragen 44). Als er den Betonmischer am Abend nach dem Unfall gereinigt habe, sei das Schutzgitter ordnungsgemäss montiert gewesen (Urk. 11/21/3 Frage 50). Der Beschwerdegegner 2 bestritt die Schilderungen des Beschwerdeführers, wo- nach dieser das Fehlen des Schutzgitters ihm und dem Beschwerdegegner 1 ge- meldet habe und sie ihm geantwortet hätten, dass er mit dem vorhandenen Mate- rial arbeiten solle, ebenfalls (Urk. 11/21/5 Frage 19 f.). Er wisse nicht, ob das Schutzgitter bei Arbeitsbeginn montiert gewesen sei. Er habe die Maschine vor deren Einsatz nicht kontrolliert (Urk. 11/21/5 Fragen 19 und 51). Nach dem Unfall, als er und der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer aufgesucht hätten, sei das Schutzgitter montiert gewesen (Urk. 11/21/5 Frage 52). Die Aussagen des Beschwerdeführers allein vermögen die – diesbezüglich im Wesentlichen über- einstimmenden – Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu entkräften und erst recht nicht das Gegenteil zu beweisen. 6.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass angesichts der Feststel- lungen im Schadenbericht, seiner Verletzungen (Trümmerfraktur, Schaftquerfrak- tur und Weichteilverletzung am Handrücken der rechten Hand, vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 11/24/2 S. 1; Urk. 11/24/3 S. 1) sowie seiner Aussagen (es habe ihm den
- 19 - Ärmel seiner nassen Fleecejacke und anschliessend den Plastikhandschuh in das Mahlwerk der Maschine gezogen; vgl. Urk. 11/21/2 Frage 41) klar sei, dass kein Schutzgitter angebracht gewesen sein konnte, ist erneut festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass im Unfallzeitpunkt tatsächlich der im Schadenbericht abgebildete Betonmischer vom Beschwerdeführer verwendet wurde. Folglich kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch nicht ohne Weiteres auf die im Schadenbericht erstellten Szenarien aufgrund der Konstruktion des (konkret be- gutachteten) Betonmischers und die Ausführungen betreffend mögliche Verlet- zungen bei angebrachtem oder nicht angebrachtem Schutzgitter sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (das Schutzgitter sei vermutlich nicht montiert gewesen bzw. wäre es montiert gewesen, wäre das Einführen der Hand in den Mischer nur dann möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer eine sehr schlanke Hand habe; Urk. 11/25 S. 10) abgestellt werden. Dies gilt auch hinsicht- lich der (unbelegten) Behauptung des Beschwerdeführers, wonach davon auszu- gehen sei, dass die Hand von ihm, eines kräftigen und muskulösen Arbeiters, nicht durch das Schutzgitter gepasst hätte und daher das im Schadenbericht auf- geführte Szenario "Das Schutzgitter war montiert", welches nur bei einer schlan- ken Hand möglich sei, entfalle (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 11/25 S. 10). Zudem lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach es durchaus üblich sei, das Schutzgitter zwecks Beschleunigung des Einfüllvor- gangs zu entfernen (vgl. Urk. 2 S. 9), nicht ableiten, dass beim fraglichen Beton- mischer im Unfallzeitpunkt kein Schutzgitter zwischen Konus und Mischwerk mon- tiert war. 6.6. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist jedoch, selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im Unfallzeitpunkt kein Schutzgitter montiert gewesen sei und der Betonmischer trotzdem in Betrieb habe genommen werden können, gefolgt würde (vgl. Urk. 5 S. 8), unklar, warum dies geschehen konnte. Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob diesfalls der Sicherungsmechanismus umgangen worden sei oder ein Defekt vorgelegen habe, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Klare Hinweise auf eine Manipulation des Schutzmechanismus des im Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer verwen-
- 20 - deten Betonmischers bestehen vorliegend zumindest nicht. Offenbar konnten nicht einmal beim für den Schadenbericht begutachteten Betonmischer – bezüg- lich welchem der Beschwerdeführer vorbringt, dass genau dieser Betonmischer verwendet worden sei (Urk. 2 S. 6) – anlässlich des Augenscheins Manipulatio- nen festgestellt werden (vgl. Urk. 25, worin keine Manipulationen erwähnt sind). Zudem hat auch der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift geltend macht, dass er solche Hinweise auf eine Manipulation (etwa ein zusätzliches Kabel oder ein zusätzlicher Stift) an der Ma- schine festgestellt hat. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Zu- stand des im Unfallzeitpunkt vom Beschwerdeführer verwendeten Betonmischers heute nicht mehr festgestellt werden kann, zumal sich – wie bereits mehrfach er- wähnt – nicht erstellen lässt, welcher Betonmischer verwendet wurde (vgl. Urk. 5 S. 8 f.).
7. Unter diesen Umständen ist nicht denkbar, wie anhand der vorliegenden Ak- ten oder weiterer Untersuchungshandlungen ein anklagegenügender Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 dafür verantwortlich sind, dass sich der Beschwerdeführer die erwähnten Verletzungen zugezogen hat, erstellt werden könnte. In diesem Sinne kann – wie bereits erwähnt – nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung u.a. dann von einer Anklage abgesehen werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahr- scheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.) oder weil es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können, welche vorhandene Zweifel an getätigten (belastenden) Aussagen auszuräumen vermöchten (vgl. et- wa Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2). Der in der Beschwerde zur entscheidenden Frage vertretene Standpunkt (nämlich welches die betroffene Unfallmaschine war) findet in den Untersuchungsakten (so auch in den Aussagen des Beschwerdeführers) keine Stütze. Bei einer Fortführung der Strafuntersuchung sind sodann keine weiteren objektiven Beweise zu erwarten (es wurden vom Beschwerdeführer auch keine solchen genannt oder offeriert), die dazu oder zu den anderen sich stellenden Fragen anklagegenügend verläss- lich eine Erstellung des Sachverhalts erlauben würden. Somit ist eine Beseitigung
- 21 - der fundierten und erheblichen Zweifel an einer Verurteilung der Beschwerdegeg- ner aus heutiger Warte auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Straf- verfahren damit zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 8) zu beziehen.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-6/2019/10011201 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-6/2019/10011201 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin