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UE210093

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 erstattete A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwer- degegner) wegen Rufschädigung und Nötigung (Urk. 3/3). Dieselbe E-Mail bzw. Anzeige versandte der Beschwerdeführer in Kopie auch an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft; Urk. 21/3 D3). In der Anzeige führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Be- schwerdegegner – als Rechtsanwalt von C._____ – habe für seine Klientin eine Betreibung gegen D._____ eingeleitet und ihn, den Beschwerdeführer, darin als Solidarhafter genannt. Die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 40'000.– sei erfunden. Zudem sei es eine Rufschädigung wie auch eine Nöti- gung, wenn er (der Beschwerdeführer) in fremde Betreibungen bzw. Streitigkeiten verwickelt werde und ihm mit weiteren Straf- und Zivilprozessen gedroht werde, falls er nicht zahle (Urk. 3/3 S. 1). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegner habe vor seiner Haustüre an der E._____-strasse in F._____ ei- nen geöffneten Brief hingelegt, was ebenfalls eine Nötigung sei. Zudem hätte je- der Nachbar den Brief lesen können, der inhaltlich auf ihn (den Beschwerdefüh- rer) Bezug nehme und in welchem es um Gewalt, Prostitution und Schulden gehe. Danach habe der Beschwerdegegner eine zweite Adresse von ihm aufgesucht, die G._____-strasse in F._____, und dort denselben Brief in den Briefkasten des Untermieters gelegt, wobei er sich nicht erklären könne, wie der Beschwerdegeg- ner an diese Adresse gekommen sei. Auch dies sei eine Nötigung, indem der Be- schwerdegegner ihm "im Nacken" sitze und ihn an verschiedenen Orten ausfindig gemacht habe (Urk. 3/3 S. 1). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer auf, innert Frist konkrete Angaben (unter Beilage von Belegen) dazu zu machen, ob, aus welchen Gründen und gegen welche Person(en) er Strafanzeige einreichen wolle, ansonsten die Angelegenheit mangels eines schlüssigen Sachverhalts als erledigt erachtet werde (Urk. 21/4 D3). Darauf liess

- 3 - der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben per E-Mail (Datum nicht ersichtlich) mit Beilagen zukommen (Urk. 21/5 und Urk. 21/6, je D3).

E. 2 Am 24. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf den Beschwerdegegner als beschuldigte Person (betr. Dossier 3; Urk. 3/1 = Urk. 5). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang der Verfügung per 2. April 2021 (Urk. 16/1) und erhob dagegen mit Ein- gabe vom 5. April 2021 (Datum Poststempel) bei der hiesigen Kammer fristwah- rend Beschwerde (Urk. 2, Beilagen gem. Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine entsprechende Strafuntersu- chung sei zu eröffnen ("ich bitte Sie, den Fall zu prüfen", Urk. 2 S. 2). Zudem sei- en die Unterlagen auch an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weiterzuleiten (Urk. 2 S. 1 und S. 2).

E. 3 Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 13. April 2021 aufer- legte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert Frist beim Obergericht ein (Urk. 7, Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft je zur Stel- lungnahme innert der Frist von 10 Tagen übermittelt und Letztere darum ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2021 rechtzeitig vernehmen und teilte mit, die Akten würden sich beim Bezirksgericht Uster befinden (Urk. 15, Beilagen gem. Urk. 16). Dieses übermittelte die Untersuchungsakten (Dossier 3) am 1. September 2021 (Urk. 21; s.a. Aktennotiz gem. Urk. 18). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

E. 3.1 Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 12. April 2021 soll der Be- schwerdeführer seit dem 30. November 2018 in F._____ abgemeldet und nach Deutschland gezogen sein (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt somit nicht in F._____ angemeldet. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Oktober 2020 wieder in F._____ an

- 12 - der E._____-strasse wohnt, wie er in der Strafanzeige vom 1. Oktober 2020 und fortan in weiteren Eingaben selbst festgehalten hat (vgl. Urk. 3/3; ebenso Urk. 2 und Urk. 23). Somit hat er es (zumindest damals) unterlassen, sich in der Stadt F._____ nach seinem Zuzug erneut anzumelden und hinsichtlich seiner aktuellen Wohnadresse nach aussen hin Klarheit zu schaffen. Fraglich ist zudem, ob der Beschwerdeführer an der E._____-strasse in F._____ über einen mit seinem Na- men beschrifteten Briefkasten verfügte, denn im Beschwerdeverfahren erfolgte die Zustellung von Sendungen an ihn via Postfach bzw. am Postschalter und nicht direkt an der E._____-strasse (vgl. Urk. 20, Urk. 8). Zudem hat er ausgeführt, dass an besagter Adresse seine Türklingel nicht angeschrieben sei (Urk. 2 S. 1).

E. 3.2 Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner, als Rechtsvertreter der Geschädigten im damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer, der selbst nicht mehr anwaltlich vertreten war (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3), kein sorgfalts- oder anderweitig pflichtwidriges Verhalten vorgewor- fen werden, falls er den entsprechenden Brief mit dem Vorschlag einer ausserge- richtlichen Einigung an zwei möglichen Adressen des Beschwerdeführers vorbei- brachte, um sicherzugehen, dass dieser das Schreiben auch tatsächlich erhalten würde (zu einem Vergleich der Parteien kam es denn auch am 7. Juli 2021, vgl. Urk. 32 S. 2 f.).

E. 3.3 Entsprechend hat der Beschwerdegegner mit seinem mutmasslichen Vor- gehen auch nicht in Kauf genommen, dass unbeteiligte Dritte den Inhalt des Briefs zur Kenntnis nehmen würden. Der Brief lag, wie bereits dargelegt, nicht unmittelbar einsehbar im Treppenhaus oder in einem fremden Briefkasten, son- dern dieser war gemäss den Schilderung des Beschwerdeführers direkt vor seiner Haustüre bzw. im Briefkasten des Untermieters in einem geöffneten, wieder zu- geklebten Briefumschlag platziert (vgl. hierzu bereits II./Ziff. 5.4), wobei der Be- schwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Brief vor seiner Haustüre unmittelbar auffinden würde und der Untermieter instruiert war, Sendungen an den Beschwerdeführer sogleich an ihn weiterzureichen. Von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses im Sinne der Strafnorm nach Art. 321 StGB sowie einem Verstoss gegen Art. 12 f. BGFA ist mangels Offenbarung des

- 13 - (vertraulichen) Inhalts des Briefes gegenüber aussenstehenden Dritten folglich nicht auszugehen.

E. 3.4 Somit besteht insgesamt – mangels Anhaltspunkten für ein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne des StGB oder einer Ver- letzung der Bestimmungen des BGFA – kein Anlass, die Akten im vorliegenden Verfahren der genannten Aufsichtskommission zu übermitteln. Dem Beschwerde- führer steht es jedoch frei, eine entsprechende Verzeigung bei der zuständigen Kommission von sich aus in schriftlicher Form vorzunehmen (§ 30 Abs. 1 lit. a AnwG). IV.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 19). Dieser nahm mit Schreiben vom 10. September 2021 fristwahrend Stellung und hielt (sinngemäss) an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 25). Die Staatsanwalt-

- 4 - schaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 28); der Beschwerdegeg- ner liess sich (erneut) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 4.1 Die Betreibung an sich stellt ein rechtmässiges, gesetzlich vorgesehenes Druckmittel dar, um Forderungen durchzusetzen. Das Einreichen einer Betrei- bung ist somit grundsätzlich kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nö- tigung (DANIEL JOSITSCH/MARTINA CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für

- 6 - Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Da- von geht auch die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, wenn sie festhält, der Be- schwerdegegner habe als Rechtsvertreter der Gläubigerin das Recht, für sie ein Betreibungsbegehren über eine bestimmte Forderung zu stellen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Hand- lungsfreiheit rechtswidrig eingeschränkt (gewesen) sein soll, denn die fragliche Betreibung richtet (bzw. richtete) sich nicht gegen ihn, sondern gegen D._____, welche im entsprechenden Zahlungsbefehl vom 28. August 2020 allein als Schuldnerin aufgeführt ist (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Der Beschwerdeführer wird im An- schluss an die im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderung lediglich als Solidarhaf- ter genannt. Ebenso bezieht sich die im Zahlungsbefehl enthaltene Aufforderung, die Forderung sei innert Frist zu zahlen, ausschliesslich auf die Schuldnerin, ohne Nennung des Beschwerdeführers. Dass gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich derselben Forderung ebenfalls eine (separate) Betreibung eingeleitet bzw. er als Solidarhafter tatsächlich belangt worden wäre, ist weder ersichtlich noch hat er selbst solches geltend gemacht. Ohnehin besteht im Betreibungsverfahren für die betreffende Person die Möglichkeit, die Rechtsbehelfe des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) anzurufen, mithin Rechtsvorschlag gegen die Betrei- bung zu erheben, um damit eine gerichtliche Klärung der fraglichen Forderung zu erlangen. Auch insofern ergibt sich keine Zwangslage im Sinne des Nötigungstat- bestands.

E. 4.2 Entsprechendes gilt auch für den im Zahlungsbefehl enthaltenen Vermerk, dass weitere zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Forderungen vorbehalten werden. Damit wird lediglich ein grundsätzlich rechtmässiges Vorgehen in Aus- sicht gestellt, um mögliche weitere Forderungen geltend zu machen, wobei dem Beschwerdeführer – sollte er als Solidarhafter belangt werden (bzw. worden sein)

– die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung stünden, um sich gegen eine Forderung, die er als ungerechtfertigt erachtet, zur Wehr zu setzen. Eine rechts- widrige Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk jedenfalls nicht. Vielmehr ist insgesamt von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit auszugehen, weshalb die Staatsan-

- 7 - waltschaft insofern zurecht die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt hat.

E. 4.3 Der offenbar an zwei Adressen des Beschwerdeführers hinterlegte Brief er- weist sich als Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. August 2020 in seiner Funktion als Rechtsvertreter von C._____ an die frühere Rechtsanwältin des Be- schwerdeführers (Frau lic. iur. X._____), mit welchem er letztlich eine ausserge- richtliche Einigung hinsichtlich der damals noch andauernden zivil- wie auch straf- rechtlichen Auseinandersetzung vorschlug (vgl. Urk. 3/2). Damit ist das Schreiben bereits inhaltlich nicht geeignet, eine Nötigungshandlung gegenüber dem Be- schwerdeführer zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner den Brief an zwei Adressen des Beschwerdeführers abgelegt haben soll, jedoch ohne, dass es hierbei zu einem direkten, persönlichen Kontakt zwischen diesen gekommen wäre. Eine Bedrängnis im Sinne einer Zwangslage ist damit nicht gegeben. Ebenso geht die Staatsanwaltschaft zurecht davon aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei zu einem straf- rechtlich relevanten Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei (Urk. 5 S. 1). Auch insofern ist der Tatbestand der Nötigung (klar) nicht erfüllt.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschwerdegegner des Weiteren An- zeige wegen Rufschädigung erstattet, womit er (sinngemäss) die Ehrverlet- zungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB anruft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist von demjenigen Sinn auszugehen, welcher ihr eine unbefangene Drittperson nach den konkreten Umständen beilegen muss. Generell ist auch der Gesamtzusam- menhang zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom

14. März 2017 E. 1.3 und E. 1.4; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1).

- 8 -

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Umstand als rufschädigend, dass der Beschwerdegegner ihn einerseits in einer "fremden Betreibung" genannt und an- dererseits "mit fremden Streitigkeiten des Milieus" in Verbindung gebracht habe. Die Nennung des Beschwerdeführers als Solidarhafter in der Betreibung ei- ner anderen Person betrifft einen rein obligationenrechtlichen Umstand, nämlich die Haftungsverhältnisse, sollte die eigentliche Schuldnerin nicht zahlen (können). Der menschlich-sittliche Bereich ist dabei nicht tangiert. Es ist auch davon auszu- gehen, dass der entsprechende (nicht aktenkundige) Betreibungsregistereintrag allein auf die im Zahlungsbefehl aufgeführte Schuldnerin und nicht auf den Be- schwerdeführer lautet, womit auch seine Kreditwürdigkeit bzw. das Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit nach aussen hin nicht in Frage gestellt ist (sollte der Be- schwerdeführer darin eine Rufschädigung erblicken, was sich der Anzeige nicht schlüssig entnehmen lässt).

E. 5.2 Aus der Betreibung an sich ergibt sich auf den ersten Blick nicht, dass es sich um eine "Streitigkeit des Milieus" handeln könnte, denn im Zahlungsbefehl ist lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer hafte solidarisch für eine Forderung aus "Arbeitsvertrag", ohne nähere Angaben hierzu. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Schreiben vom 10. August 2020 bezieht (Urk. 3/2), welches der Beschwerdegegner in einem geöffneten und wieder zuge- klebten Briefumschlag (vgl. Urk. 21/2 D3) einmal vor der Haustüre des Beschwer- deführers an der E._____-strasse und sodann F._____ Briefkasten der unterver- mieteten Wohnung an der G._____-strasse je in F._____ abgelegt haben soll. Im Schreiben wird erwähnt, dass es sich um einen "Milieufall" handle (S. 2) und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Forde- rungen geltend gemacht sowie strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien, weil er die Klientin des Beschwerdegegners tätlich angegriffen und verletzt haben soll (S. 1).

E. 5.3 Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen oder wei- se Verbindungen zum Prostitutionsgewerbe auf, kann grundsätzlich als ehrrührig gelten. Der Beschwerdegegner verfasste das fragliche Schreiben jedoch im Rah- men seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Bezug auf das damals noch gegen

- 9 - den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren – mithin in der Funktion als Rechtsvertreter für seine Klientin zur Wahrung von deren Interessen – und adres- sierte dieses an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers (Frau lic. iur. X._____). Zudem erweist sich das Schreiben grundsätzlich als sachlich gehalten; so wird hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe auf den Polizeirapport und belas- tende Zeugenaussagen verwiesen. Unter diesen Umständen sind die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrrührig im strafrechtlichen Sin- ne zu werten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.4 Dass ein Nachbar oder Untermieter den fraglichen Brief gelesen haben könnte, weil der Beschwerdegegner diesen vor der Haustüre des Beschwerdefüh- rers bzw. im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben soll, ist eine rein hypo- thetische Annahme. So führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme le- diglich aus, er glaube, es habe sich herumgesprochen, was in dem Brief stehe, weil die Nachbarn ihn komisch oder gar nicht mehr ansehen würden (vgl. Urk. 23 S. 2). Der Brief sei zudem geöffnet und wieder zugeklebt gewesen, weshalb er annehmen müsse, dies sei ein Nachbar gewesen (vgl. Urk. 21/2 D3). Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Nachbar den Brief gelesen haben soll, ergeben sich dar- aus nicht. Der Brief lag nicht etwa "offen" im Sinne von direkt einsehbar vor der Haustüre (wie die Formulierungen in der Beschwerde [Urk. 2] zunächst vermuten lassen), sondern in einem zugeklebten, mithin verschlossenen Briefumschlag. Der Brief war ursprünglich an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers adressiert und danach mit handschriftlicher Ergänzung an den Beschwerdeführer (vgl. Brief- kopf Urk. 3/2). Bei dieser Ausgangslage ist es sehr naheliegend, dass der Brief zuerst an Rechtsanwältin X._____ gelangte und sie den Brief an den Beschwer- degegner retournierte, weil sie den Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vertrat (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3). Derselbe Brief wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mutmasslich an zwei Adressen überbracht; zuerst an seiner tatsächli- chen, danach an seiner zweiten (vorübergehend untervermieteten) Wohnadresse. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine aussenstehende Drittperson vom Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht direkt geltend gemacht, der Untermieter hätte den Brief geöffnet und gelesen, sondern der Brief

- 10 - sei bereits geöffnet in den Briefkasten gelegt worden (vgl. Urk. 3/3) und der Un- termieter habe ihm diesen später übergeben. Ein hinreichender Tatverdacht hin- sichtlich einer strafrechtlich relevanten Rufschädigung ist auch in dieser Hinsicht nicht gegeben.

E. 6 In seiner Stellungnahme vom 10. September 2021 macht der Beschwerde- führer unter Bezugnahme auf die Strafanzeige schliesslich geltend, der Be- schwerdegegner erhebe falsche Anschuldigungen gegen ihn, indem er unsinnige Sachen äussere, die nicht einmal seine Klientin bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei behauptet habe. Die falschen Anschuldigungen würden sich auf seine Tätigkeit im Milieu erstrecken und auf das, was er (der Beschwerdeführer) der Klientin des Beschwerdegegners (C._____) angetan haben soll (Urk. 23 S. 2, er- neut mit Bezug auf das Schreiben gem. Urk. 3/2).

E. 6.1 Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen ihn herbeizuführen.

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2021 beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, einfacher Körperverlet- zung und Tätlichkeiten zu Lasten der Geschädigten C._____ (Urk. 31), welche in dem entsprechenden Verfahren durch den Beschwerdegegner anwaltlich vertre- ten war (das Verfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

15. Oktober 2021, Einzelgericht in Strafsachen, eingestellt [Urk. 32] mit Hinweis auf den Vergleich der Parteien vom 7. Juli 2021). Die vom Beschwerdeführer als falsche Anschuldigung bezeichneten Aussagen im Schreiben des Beschwerde- gegners vom 10. August 2020 erfolgten nicht in der Absicht, gegen den Be- schwerdeführer eine Strafverfolgung herbeizuführen, weil in der betreffenden Sa- che C._____ bereits am 17. Februar 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdefüh- rer gestellt hatte (vgl. Urk. 32 S. 2), mithin die entsprechende Strafuntersuchung bereits pendent war. Eine falsche Anschuldigung im strafrechtlichen Sinne fällt daher ausser Betracht.

- 11 -

E. 7 Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt – soweit ein solcher nachvollziehbar dargetan ist – kein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

1. Gemäss Art. 15 des Anwaltsgesetzes (BGFA) melden die kantonalen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüg- lich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (für den Kanton Zürich vgl. § 39 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz [AnwG, LS 215.1]).

2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner habe durch das Ablegen des Schreibens vom 10. August 2020 (Urk. 3/2) vor seiner Haustüre und im Briefkasten des Untermieters gegen das Anwaltsgeheimnis und die Sorg- faltsplicht von Anwälten verstossen, weil Dritte den Brief hätten öffnen und lesen können. Die Unterlagen (gemeint die Akten im Beschwerdeverfahren) seien des- halb auch an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte weiterzuleiten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

3. Das fragliche Schreiben enthält zwar vertrauliche Informationen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter II./Ziff. 5.2); das Vorgehen des Beschwerdegeg- ners, sollte er den Brief einmal vor der Haustüre des Beschwerdeführers und einmal im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben (vgl. hierzu II./Ziff. 5.4), begründet aber noch keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht oder des Anwaltsgeheimnisses (vgl. Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA; zudem Art. 321 StGB, hierzu nachfolgend III./Ziff. 3.3).

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben – er hat keine Stellungnahme eingereicht – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer - 14 - im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren An- sprüchen des Staates bleibt vorbehalten.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 15 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbe- stätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-6/2020/10018996 unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 21 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210093-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 14. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24. März 2021, A-6/2020/10018996 (Dossier 3)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 erstattete A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwer- degegner) wegen Rufschädigung und Nötigung (Urk. 3/3). Dieselbe E-Mail bzw. Anzeige versandte der Beschwerdeführer in Kopie auch an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft; Urk. 21/3 D3). In der Anzeige führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Be- schwerdegegner – als Rechtsanwalt von C._____ – habe für seine Klientin eine Betreibung gegen D._____ eingeleitet und ihn, den Beschwerdeführer, darin als Solidarhafter genannt. Die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 40'000.– sei erfunden. Zudem sei es eine Rufschädigung wie auch eine Nöti- gung, wenn er (der Beschwerdeführer) in fremde Betreibungen bzw. Streitigkeiten verwickelt werde und ihm mit weiteren Straf- und Zivilprozessen gedroht werde, falls er nicht zahle (Urk. 3/3 S. 1). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegner habe vor seiner Haustüre an der E._____-strasse in F._____ ei- nen geöffneten Brief hingelegt, was ebenfalls eine Nötigung sei. Zudem hätte je- der Nachbar den Brief lesen können, der inhaltlich auf ihn (den Beschwerdefüh- rer) Bezug nehme und in welchem es um Gewalt, Prostitution und Schulden gehe. Danach habe der Beschwerdegegner eine zweite Adresse von ihm aufgesucht, die G._____-strasse in F._____, und dort denselben Brief in den Briefkasten des Untermieters gelegt, wobei er sich nicht erklären könne, wie der Beschwerdegeg- ner an diese Adresse gekommen sei. Auch dies sei eine Nötigung, indem der Be- schwerdegegner ihm "im Nacken" sitze und ihn an verschiedenen Orten ausfindig gemacht habe (Urk. 3/3 S. 1). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer auf, innert Frist konkrete Angaben (unter Beilage von Belegen) dazu zu machen, ob, aus welchen Gründen und gegen welche Person(en) er Strafanzeige einreichen wolle, ansonsten die Angelegenheit mangels eines schlüssigen Sachverhalts als erledigt erachtet werde (Urk. 21/4 D3). Darauf liess

- 3 - der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben per E-Mail (Datum nicht ersichtlich) mit Beilagen zukommen (Urk. 21/5 und Urk. 21/6, je D3).

2. Am 24. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf den Beschwerdegegner als beschuldigte Person (betr. Dossier 3; Urk. 3/1 = Urk. 5). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang der Verfügung per 2. April 2021 (Urk. 16/1) und erhob dagegen mit Ein- gabe vom 5. April 2021 (Datum Poststempel) bei der hiesigen Kammer fristwah- rend Beschwerde (Urk. 2, Beilagen gem. Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine entsprechende Strafuntersu- chung sei zu eröffnen ("ich bitte Sie, den Fall zu prüfen", Urk. 2 S. 2). Zudem sei- en die Unterlagen auch an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weiterzuleiten (Urk. 2 S. 1 und S. 2).

3. Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 13. April 2021 aufer- legte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert Frist beim Obergericht ein (Urk. 7, Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft je zur Stel- lungnahme innert der Frist von 10 Tagen übermittelt und Letztere darum ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2021 rechtzeitig vernehmen und teilte mit, die Akten würden sich beim Bezirksgericht Uster befinden (Urk. 15, Beilagen gem. Urk. 16). Dieses übermittelte die Untersuchungsakten (Dossier 3) am 1. September 2021 (Urk. 21; s.a. Aktennotiz gem. Urk. 18). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

4. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 19). Dieser nahm mit Schreiben vom 10. September 2021 fristwahrend Stellung und hielt (sinngemäss) an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 25). Die Staatsanwalt-

- 4 - schaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 28); der Beschwerdegeg- ner liess sich (erneut) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Zufolge Abwesenheit eines Mitglieds der Kammer und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der Entscheid in einer teilweise anderen Beset- zung als angekündigt. II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, wie beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zwei- felsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2; 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zusammengefasst damit, dass aus der Anzeige des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, welches strafrecht- lich relevante Verhalten er dem Beschwerdegegner als Rechtsvertreter von C._____ genau vorwerfe. Die Betreibung an sich wie auch die Androhung oder das Erheben einer zivilrechtlichen Klage seien zulässige Mittel, um eine finanziel- le Forderung durchzusetzen. Die für eine Nötigung erforderliche Rechtswidrigkeit

- 5 - sei nicht gegeben, wenn mit legitimen Mitteln ein legitimer Zweck verfolgt werde und auch die Zweck-Mittel-Relation verhältnismässig sei. Wenn der Beschwerde- führer der Ansicht sei, die Forderung sei nicht gerechtfertigt, so habe er zivilrecht- liche Mittel zu ergreifen. Inwiefern der Beschwerdeführer mit einem geöffneten Brief vor seiner Haustüre durch den Beschwerdegegner zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden genötigt worden sein soll, sei ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 1).

3. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer – soweit nachvollziehbar – geltend, sein Recht auf Datenschutz und Privatsphäre sei betroffen, indem der Beschwerdegegner ("dieser Anwalt") seine Adresse ausfindig gemacht habe. Das Ablegen des geöffneten Briefs (vgl. Urk. 3/2 S. 1) vor seiner Haustüre sei für ihn zudem ein Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis und die Sorgfaltspflicht von Anwälten. Es gehe nicht an, dass Anwälte so vorgehen und die Gegenpartei in der Weise anschwärzen dürften. Zudem sei die Betreibung böswillig und unge- rechtfertigt eingeleitet worden (Urk. 2).

4. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der ge- nannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Die Nötigungshandlung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 4.1 Die Betreibung an sich stellt ein rechtmässiges, gesetzlich vorgesehenes Druckmittel dar, um Forderungen durchzusetzen. Das Einreichen einer Betrei- bung ist somit grundsätzlich kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nö- tigung (DANIEL JOSITSCH/MARTINA CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für

- 6 - Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Da- von geht auch die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, wenn sie festhält, der Be- schwerdegegner habe als Rechtsvertreter der Gläubigerin das Recht, für sie ein Betreibungsbegehren über eine bestimmte Forderung zu stellen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Hand- lungsfreiheit rechtswidrig eingeschränkt (gewesen) sein soll, denn die fragliche Betreibung richtet (bzw. richtete) sich nicht gegen ihn, sondern gegen D._____, welche im entsprechenden Zahlungsbefehl vom 28. August 2020 allein als Schuldnerin aufgeführt ist (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Der Beschwerdeführer wird im An- schluss an die im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderung lediglich als Solidarhaf- ter genannt. Ebenso bezieht sich die im Zahlungsbefehl enthaltene Aufforderung, die Forderung sei innert Frist zu zahlen, ausschliesslich auf die Schuldnerin, ohne Nennung des Beschwerdeführers. Dass gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich derselben Forderung ebenfalls eine (separate) Betreibung eingeleitet bzw. er als Solidarhafter tatsächlich belangt worden wäre, ist weder ersichtlich noch hat er selbst solches geltend gemacht. Ohnehin besteht im Betreibungsverfahren für die betreffende Person die Möglichkeit, die Rechtsbehelfe des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) anzurufen, mithin Rechtsvorschlag gegen die Betrei- bung zu erheben, um damit eine gerichtliche Klärung der fraglichen Forderung zu erlangen. Auch insofern ergibt sich keine Zwangslage im Sinne des Nötigungstat- bestands. 4.2 Entsprechendes gilt auch für den im Zahlungsbefehl enthaltenen Vermerk, dass weitere zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Forderungen vorbehalten werden. Damit wird lediglich ein grundsätzlich rechtmässiges Vorgehen in Aus- sicht gestellt, um mögliche weitere Forderungen geltend zu machen, wobei dem Beschwerdeführer – sollte er als Solidarhafter belangt werden (bzw. worden sein)

– die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung stünden, um sich gegen eine Forderung, die er als ungerechtfertigt erachtet, zur Wehr zu setzen. Eine rechts- widrige Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk jedenfalls nicht. Vielmehr ist insgesamt von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit auszugehen, weshalb die Staatsan-

- 7 - waltschaft insofern zurecht die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt hat. 4.3 Der offenbar an zwei Adressen des Beschwerdeführers hinterlegte Brief er- weist sich als Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. August 2020 in seiner Funktion als Rechtsvertreter von C._____ an die frühere Rechtsanwältin des Be- schwerdeführers (Frau lic. iur. X._____), mit welchem er letztlich eine ausserge- richtliche Einigung hinsichtlich der damals noch andauernden zivil- wie auch straf- rechtlichen Auseinandersetzung vorschlug (vgl. Urk. 3/2). Damit ist das Schreiben bereits inhaltlich nicht geeignet, eine Nötigungshandlung gegenüber dem Be- schwerdeführer zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner den Brief an zwei Adressen des Beschwerdeführers abgelegt haben soll, jedoch ohne, dass es hierbei zu einem direkten, persönlichen Kontakt zwischen diesen gekommen wäre. Eine Bedrängnis im Sinne einer Zwangslage ist damit nicht gegeben. Ebenso geht die Staatsanwaltschaft zurecht davon aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei zu einem straf- rechtlich relevanten Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei (Urk. 5 S. 1). Auch insofern ist der Tatbestand der Nötigung (klar) nicht erfüllt.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschwerdegegner des Weiteren An- zeige wegen Rufschädigung erstattet, womit er (sinngemäss) die Ehrverlet- zungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB anruft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist von demjenigen Sinn auszugehen, welcher ihr eine unbefangene Drittperson nach den konkreten Umständen beilegen muss. Generell ist auch der Gesamtzusam- menhang zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom

14. März 2017 E. 1.3 und E. 1.4; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1).

- 8 - 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Umstand als rufschädigend, dass der Beschwerdegegner ihn einerseits in einer "fremden Betreibung" genannt und an- dererseits "mit fremden Streitigkeiten des Milieus" in Verbindung gebracht habe. Die Nennung des Beschwerdeführers als Solidarhafter in der Betreibung ei- ner anderen Person betrifft einen rein obligationenrechtlichen Umstand, nämlich die Haftungsverhältnisse, sollte die eigentliche Schuldnerin nicht zahlen (können). Der menschlich-sittliche Bereich ist dabei nicht tangiert. Es ist auch davon auszu- gehen, dass der entsprechende (nicht aktenkundige) Betreibungsregistereintrag allein auf die im Zahlungsbefehl aufgeführte Schuldnerin und nicht auf den Be- schwerdeführer lautet, womit auch seine Kreditwürdigkeit bzw. das Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit nach aussen hin nicht in Frage gestellt ist (sollte der Be- schwerdeführer darin eine Rufschädigung erblicken, was sich der Anzeige nicht schlüssig entnehmen lässt). 5.2 Aus der Betreibung an sich ergibt sich auf den ersten Blick nicht, dass es sich um eine "Streitigkeit des Milieus" handeln könnte, denn im Zahlungsbefehl ist lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer hafte solidarisch für eine Forderung aus "Arbeitsvertrag", ohne nähere Angaben hierzu. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Schreiben vom 10. August 2020 bezieht (Urk. 3/2), welches der Beschwerdegegner in einem geöffneten und wieder zuge- klebten Briefumschlag (vgl. Urk. 21/2 D3) einmal vor der Haustüre des Beschwer- deführers an der E._____-strasse und sodann F._____ Briefkasten der unterver- mieteten Wohnung an der G._____-strasse je in F._____ abgelegt haben soll. Im Schreiben wird erwähnt, dass es sich um einen "Milieufall" handle (S. 2) und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Forde- rungen geltend gemacht sowie strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien, weil er die Klientin des Beschwerdegegners tätlich angegriffen und verletzt haben soll (S. 1). 5.3 Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen oder wei- se Verbindungen zum Prostitutionsgewerbe auf, kann grundsätzlich als ehrrührig gelten. Der Beschwerdegegner verfasste das fragliche Schreiben jedoch im Rah- men seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Bezug auf das damals noch gegen

- 9 - den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren – mithin in der Funktion als Rechtsvertreter für seine Klientin zur Wahrung von deren Interessen – und adres- sierte dieses an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers (Frau lic. iur. X._____). Zudem erweist sich das Schreiben grundsätzlich als sachlich gehalten; so wird hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe auf den Polizeirapport und belas- tende Zeugenaussagen verwiesen. Unter diesen Umständen sind die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrrührig im strafrechtlichen Sin- ne zu werten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.4 Dass ein Nachbar oder Untermieter den fraglichen Brief gelesen haben könnte, weil der Beschwerdegegner diesen vor der Haustüre des Beschwerdefüh- rers bzw. im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben soll, ist eine rein hypo- thetische Annahme. So führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme le- diglich aus, er glaube, es habe sich herumgesprochen, was in dem Brief stehe, weil die Nachbarn ihn komisch oder gar nicht mehr ansehen würden (vgl. Urk. 23 S. 2). Der Brief sei zudem geöffnet und wieder zugeklebt gewesen, weshalb er annehmen müsse, dies sei ein Nachbar gewesen (vgl. Urk. 21/2 D3). Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Nachbar den Brief gelesen haben soll, ergeben sich dar- aus nicht. Der Brief lag nicht etwa "offen" im Sinne von direkt einsehbar vor der Haustüre (wie die Formulierungen in der Beschwerde [Urk. 2] zunächst vermuten lassen), sondern in einem zugeklebten, mithin verschlossenen Briefumschlag. Der Brief war ursprünglich an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers adressiert und danach mit handschriftlicher Ergänzung an den Beschwerdeführer (vgl. Brief- kopf Urk. 3/2). Bei dieser Ausgangslage ist es sehr naheliegend, dass der Brief zuerst an Rechtsanwältin X._____ gelangte und sie den Brief an den Beschwer- degegner retournierte, weil sie den Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vertrat (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3). Derselbe Brief wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mutmasslich an zwei Adressen überbracht; zuerst an seiner tatsächli- chen, danach an seiner zweiten (vorübergehend untervermieteten) Wohnadresse. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine aussenstehende Drittperson vom Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht direkt geltend gemacht, der Untermieter hätte den Brief geöffnet und gelesen, sondern der Brief

- 10 - sei bereits geöffnet in den Briefkasten gelegt worden (vgl. Urk. 3/3) und der Un- termieter habe ihm diesen später übergeben. Ein hinreichender Tatverdacht hin- sichtlich einer strafrechtlich relevanten Rufschädigung ist auch in dieser Hinsicht nicht gegeben.

6. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2021 macht der Beschwerde- führer unter Bezugnahme auf die Strafanzeige schliesslich geltend, der Be- schwerdegegner erhebe falsche Anschuldigungen gegen ihn, indem er unsinnige Sachen äussere, die nicht einmal seine Klientin bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei behauptet habe. Die falschen Anschuldigungen würden sich auf seine Tätigkeit im Milieu erstrecken und auf das, was er (der Beschwerdeführer) der Klientin des Beschwerdegegners (C._____) angetan haben soll (Urk. 23 S. 2, er- neut mit Bezug auf das Schreiben gem. Urk. 3/2). 6.1 Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen ihn herbeizuführen. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2021 beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, einfacher Körperverlet- zung und Tätlichkeiten zu Lasten der Geschädigten C._____ (Urk. 31), welche in dem entsprechenden Verfahren durch den Beschwerdegegner anwaltlich vertre- ten war (das Verfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

15. Oktober 2021, Einzelgericht in Strafsachen, eingestellt [Urk. 32] mit Hinweis auf den Vergleich der Parteien vom 7. Juli 2021). Die vom Beschwerdeführer als falsche Anschuldigung bezeichneten Aussagen im Schreiben des Beschwerde- gegners vom 10. August 2020 erfolgten nicht in der Absicht, gegen den Be- schwerdeführer eine Strafverfolgung herbeizuführen, weil in der betreffenden Sa- che C._____ bereits am 17. Februar 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdefüh- rer gestellt hatte (vgl. Urk. 32 S. 2), mithin die entsprechende Strafuntersuchung bereits pendent war. Eine falsche Anschuldigung im strafrechtlichen Sinne fällt daher ausser Betracht.

- 11 -

7. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrach- ten Sachverhalt – soweit ein solcher nachvollziehbar dargetan ist – kein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genom- men. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

1. Gemäss Art. 15 des Anwaltsgesetzes (BGFA) melden die kantonalen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüg- lich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (für den Kanton Zürich vgl. § 39 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz [AnwG, LS 215.1]).

2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner habe durch das Ablegen des Schreibens vom 10. August 2020 (Urk. 3/2) vor seiner Haustüre und im Briefkasten des Untermieters gegen das Anwaltsgeheimnis und die Sorg- faltsplicht von Anwälten verstossen, weil Dritte den Brief hätten öffnen und lesen können. Die Unterlagen (gemeint die Akten im Beschwerdeverfahren) seien des- halb auch an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte weiterzuleiten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

3. Das fragliche Schreiben enthält zwar vertrauliche Informationen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter II./Ziff. 5.2); das Vorgehen des Beschwerdegeg- ners, sollte er den Brief einmal vor der Haustüre des Beschwerdeführers und einmal im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben (vgl. hierzu II./Ziff. 5.4), begründet aber noch keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht oder des Anwaltsgeheimnisses (vgl. Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA; zudem Art. 321 StGB, hierzu nachfolgend III./Ziff. 3.3). 3.1 Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 12. April 2021 soll der Be- schwerdeführer seit dem 30. November 2018 in F._____ abgemeldet und nach Deutschland gezogen sein (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt somit nicht in F._____ angemeldet. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Oktober 2020 wieder in F._____ an

- 12 - der E._____-strasse wohnt, wie er in der Strafanzeige vom 1. Oktober 2020 und fortan in weiteren Eingaben selbst festgehalten hat (vgl. Urk. 3/3; ebenso Urk. 2 und Urk. 23). Somit hat er es (zumindest damals) unterlassen, sich in der Stadt F._____ nach seinem Zuzug erneut anzumelden und hinsichtlich seiner aktuellen Wohnadresse nach aussen hin Klarheit zu schaffen. Fraglich ist zudem, ob der Beschwerdeführer an der E._____-strasse in F._____ über einen mit seinem Na- men beschrifteten Briefkasten verfügte, denn im Beschwerdeverfahren erfolgte die Zustellung von Sendungen an ihn via Postfach bzw. am Postschalter und nicht direkt an der E._____-strasse (vgl. Urk. 20, Urk. 8). Zudem hat er ausgeführt, dass an besagter Adresse seine Türklingel nicht angeschrieben sei (Urk. 2 S. 1). 3.2 Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner, als Rechtsvertreter der Geschädigten im damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer, der selbst nicht mehr anwaltlich vertreten war (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3), kein sorgfalts- oder anderweitig pflichtwidriges Verhalten vorgewor- fen werden, falls er den entsprechenden Brief mit dem Vorschlag einer ausserge- richtlichen Einigung an zwei möglichen Adressen des Beschwerdeführers vorbei- brachte, um sicherzugehen, dass dieser das Schreiben auch tatsächlich erhalten würde (zu einem Vergleich der Parteien kam es denn auch am 7. Juli 2021, vgl. Urk. 32 S. 2 f.). 3.3 Entsprechend hat der Beschwerdegegner mit seinem mutmasslichen Vor- gehen auch nicht in Kauf genommen, dass unbeteiligte Dritte den Inhalt des Briefs zur Kenntnis nehmen würden. Der Brief lag, wie bereits dargelegt, nicht unmittelbar einsehbar im Treppenhaus oder in einem fremden Briefkasten, son- dern dieser war gemäss den Schilderung des Beschwerdeführers direkt vor seiner Haustüre bzw. im Briefkasten des Untermieters in einem geöffneten, wieder zu- geklebten Briefumschlag platziert (vgl. hierzu bereits II./Ziff. 5.4), wobei der Be- schwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Brief vor seiner Haustüre unmittelbar auffinden würde und der Untermieter instruiert war, Sendungen an den Beschwerdeführer sogleich an ihn weiterzureichen. Von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses im Sinne der Strafnorm nach Art. 321 StGB sowie einem Verstoss gegen Art. 12 f. BGFA ist mangels Offenbarung des

- 13 - (vertraulichen) Inhalts des Briefes gegenüber aussenstehenden Dritten folglich nicht auszugehen. 3.4 Somit besteht insgesamt – mangels Anhaltspunkten für ein strafrechtlich re- levantes Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne des StGB oder einer Ver- letzung der Bestimmungen des BGFA – kein Anlass, die Akten im vorliegenden Verfahren der genannten Aufsichtskommission zu übermitteln. Dem Beschwerde- führer steht es jedoch frei, eine entsprechende Verzeigung bei der zuständigen Kommission von sich aus in schriftlicher Form vorzunehmen (§ 30 Abs. 1 lit. a AnwG). IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben – er hat keine Stellungnahme eingereicht – keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer

- 14 - im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren An- sprüchen des Staates bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 15 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbe- stätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-6/2020/10018996 unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 21 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder