Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 C._____ erstattete am 2. Juli 2020 als Inhaber und Vertreter der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- station D._____, mündlich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) wegen Veruntreuung (Urk. 20/1 S. 2). Bei C._____ handelt es sich um den Vater des Beschwerdegegners (Urk. 20/1 S. 3). Gemäss C._____ sei der Be- schwerdegegner bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen und habe sein Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 gekündigt (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/4 S. 1). Im Rahmen der Anzeigeerstattung liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass der Beschwerdegegner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz mehrfacher Aufforderung das Firmenfahrzeug (BMW 320d xDrive), welches ihm während der Anstellung für berufliche und private Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei, nicht zurückgegeben habe (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 20/4 S. 1 f.).
E. 2 Nachdem der Beschwerdegegner am 16. Juli 2020 polizeilich befragt worden war (Urk. 20/3), erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. März 2021 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 20/6). Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte mit dieser sinngemäss den An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner sei anhand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, dass das anzeigegegenständliche Auto sofort polizeilich auszuschreiben, zu su- chen, zu Handen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und dieser zurück- zugeben sei. Schliesslich wurde die Zusprechung einer Entschädigung und Ge- nugtuung verlangt (Urk. 2 S. 1; Urk. 4; Urk. 20/8).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.
E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
E. 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
E. 3 Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvor- schuss geleistet hatte (Urk. 6; Urk. 9), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 10). Innert jener Frist liess der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
21. Mai 2021 mitteilen, dass er Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und Rechtsan-
- 3 - walt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleich- zeitig wurde um Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme er- sucht (Urk. 13; Urk. 14). Da die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingegangen waren, wurde dem Beschwerdegegner die Frist gemäss Verfügung vom 19. Mai 2021 am 25. Mai 2021 abgenommen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Gleichzeitig wurden die Untersuchungsak- ten eingereicht (Urk. 20). In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 neu Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Be- schwerdeschrift angesetzt (Urk. 22). Der Beschwerdegegner liess mit Eingaben vom 9. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 23; Urk. 25; Urk. 26; Urk. 29). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 3. August 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freige- stellten Äusserung (Replik) zugestellt (Urk. 32). Da die in der Folge von der Be- schwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 3. September 2021 nicht unterzeich- net war (Urk. 35), wurde ihr mit Verfügung vom 23. September 2021 eine Nach- frist zur Nachbesserung der Replik angesetzt (Urk. 38). Innert dieser Frist liess die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar der Replik vom 3. September 2021 einreichen (Urk. 40). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 42). Der Beschwerde- gegner liess seine Duplik am 29. Oktober 2021 erstatten (Urk. 47), während sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Schreiben vom
15. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin – unter Beilage der Duplik des Beschwerdegegners sowie der Beilagen dazu (Urk. 47; Urk. 48/1-3) – darauf hin- gewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Für den Fall, dass sie diese Auffassung nicht teilen würde, wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen allfällige Bemerkungen einzu- reichen. Überdies erfolgte der Hinweis, dass die Bearbeitung des Verfahrens auf
- 4 - Grund einer sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch neh- men werde (Urk. 50).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung zusammengefasst damit, dass die Frage der Anspruchsberechtigung be- treffend das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem zivilrechtlichen Weg zu klä- ren und ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners derzeit nicht ersichtlich sei (Urk. 20/6 S. 2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, dass die Verweigerung der Herausgabe des Autos durch den Be- schwerdegegner durchaus strafrechtlich relevant sei und es sich zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht lediglich um einen zivilrechtlichen Streit handle. Für eine Nichtanhandnahme werde sodann "klare Straflosigkeit" verlangt, welche nur dann gegeben sei, wenn sicher sei, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand falle. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass hinsichtlich des in Frage stehenden Fahrzeugs mit seinem Vater vor Zeugen besprochen worden sei, dass dieses in sein Eigentum übergehe. Er macht weiter geltend, dass der Begründung der Staatsanwaltschaft folgend eine zivilrechtliche, familiäre Auseinandersetzung im Vordergrund stehe und jedenfalls zivilrechtlich geklärt werden müsse, wer welche Ansprüche habe (Urk. 26 S. 2; Urk. 47 S. 2).
- 6 - 4.1.1 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, welcher sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 112 zu Art. 138). 4.1.2 Dass es sich beim anzeigegegenständlichen Fahrzeug um eine be- wegliche Sache handelt, welche dem Beschwerdegegner von der Beschwerde- führerin während laufendem Arbeitsverhältnis übergeben worden war, wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. Auch dass er dieses Fahrzeug der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Auf- forderung nicht retourniert hat, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten (Urk. 20/3 S. 4). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht. Demnach ist die Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umstritten. 4.1.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3; 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2 und 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt einer- seits ein gültiges obligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die ver- äussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Ver- pflichtungsgeschäft), und andererseits die Übertragung des Besitzes an der Sa- che auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachen- rechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437). 4.1.4 In Anbetracht dessen, dass sich das in Frage stehende Fahrzeug un- bestrittenermassen im Besitz des Beschwerdegegners befindet, ist für die Frage der Eigentumsverhältnisse der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag entscheidend (vgl. BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1).
- 7 - 4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde am 16. Juli 2020 polizeilich als be- schuldigte Person zur Sache einvernommen (Urk. 20/3). Er machte geltend, dass es bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag gege- ben habe. Dieser Vertrag wie auch sein Arbeitsvertrag, welchen er selber ge- schrieben habe, seien aber kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden. Diese Unterlagen hätten sich zuvor in einem Ordner mit der Auf- schrift "B._____ privat" im Büro in E._____ befunden. Es sei jedenfalls vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug ihm gehöre. Dass dieses von der Beschwerdeführe- rin geleast worden sei, liege daran, dass die Firma bessere Leasingkonditionen erhalten habe als sie ihm als Privatperson zugekommen wären. Er habe das Fahrzeug privat nutzen können, habe jedoch keine weiteren Lohnerhöhungen oder Prämien erhalten. Der Beschwerdegegner gab weiter an, dass er seinem Vater ursprünglich vorgeschlagen habe, die Leasingraten selbst zu übernehmen. Entsprechendes habe dieser aber nicht gewollt. Sein Vater habe gesagt, dass er die Leasingraten übernehme, da er (der Beschwerdegegner) das Fahrzeug auch geschäftlich benötige (Urk. 20/3 S. 1 f.). Sowohl anlässlich jener Einvernahme als auch mit seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 29. Oktober 2021 machte der Beschwerdegegner geltend, dass es mehrere Personen gebe, welche bezeugen könnten, dass diese Regelung, wonach das Auto zwar auf die Firma eingelöst werden würde, es jedoch ihm privat gehöre, getroffen worden sei. So seien zwischen Weihnachten und Neujahr 2017/2018 seine Eltern, seine Freundin sowie deren Familie und er an einem Tisch gesessen und hätten darüber gespro- chen, wie sie es machen könnten. Es sei insbesondere darüber gesprochen wor- den, dass das Firmenfahrzeug in sein Eigentum übergehe (Urk. 20/3 S. 6; Urk. 47 S. 2). Was die Benzinkosten für das Fahrzeug betrifft, gab der Beschwerdegegner an, dass er diese grösstenteils selber bezahlt habe. Wenn er und sein Vater zu- sammen unterwegs gewesen seien, habe auch dieser einmal das Tanken be- zahlt. Ansonsten habe er es komplett selber bezahlt. Weiter gab er an, dass er zu Beginn Tankkarten für AVIA und Coop von der Beschwerdeführerin erhalten ha- be. Diese habe er aber schon seit Jahren nicht mehr benutzt. Die eine sei kaputt gegangen und von der anderen habe er den PIN vergessen. Überdies habe ihn sein Vater irgendwann anfangs 2019 oder allenfalls schon im Jahre 2018 gebe-
- 8 - ten, das Benzin selber zu bezahlen, da er das Auto oft privat benutze (Urk. 20/3 S. 4 f.). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, von der Beschwerdeführerin sei in seiner Lohnabrechnung für den Monat Mai 2020 ein Abzug in der Höhe von Fr. 2'400.– für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegen- ständliche Fahrzeug vorgenommen worden. Entsprechendes zeige, dass es sich zumindest zu jenem Zeitpunkt auch für die Beschwerdeführerin nicht mehr um das Firmenfahrzeug, sondern um sein Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 29 S. 2; Urk. 30/2). 4.2.2 C._____ brachte anlässlich der im Namen der Beschwerdeführerin er- folgten Anzeigeerstattung vor, dass das anzeigegegenständliche Fahrzeug, wel- ches der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht retourniert habe, nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin gehöre. Das Fahrzeug sei am
27. Juli 2015 über die Beschwerdeführerin geleast worden. Im Dezember 2018 sei das Leasing zu Ende gegangen und er habe noch ca. Fr. 20'000.– bezahlt, damit das Auto der Firma gehöre (Urk. 20/4 S. 2). Diese Vorgänge belegte die Beschwerdeführerin mit dem Vertrag zur Leasingbestellung betreffend jenes Fahrzeug zwischen ihr und der Leasinggeberin vom 18. Dezember 2017 sowie mit der Kaufofferte zum Leasingvertrag vom 11. Dezember 2018 und der an die Beschwerdeführerin gerichteten Eigentumsbestätigung betreffend das Fahrzeug vom 18. Dezember 2018 (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/7). Demgegenüber gab C._____ an, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner, in wel- chem die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges geregelt gewesen wäre, nicht gege- ben habe. Der Beschwerdegegner habe vom Vorbesitzer des Geschäfts einen Arbeitsvertrag erhalten, in welchem ein Geschäftsauto jedoch nicht erwähnt ge- wesen sei. Das private Auto des Beschwerdegegners habe einen Unfall mit Total- schaden erlitten, kurz nachdem er, C._____, das Geschäft übernommen habe. Er habe dem Beschwerdegegner dann gesagt, dass er ihm ein Geschäftsauto kaufe, damit er mit diesem zur Arbeit kommen könne. Schriftlich sei diesbezüglich aber nichts vereinbart worden, da er gedacht habe, der Beschwerdegegner würde bis zu seiner Pensionierung im Geschäft arbeiten und dieses dann später sogar übernehmen (Urk. 20/4 S. 2). Hinsichtlich der Benzinkosten gab C._____ an, dass alle seine Mitarbeitenden eine Tankkarte erhalten würden, um bei AVIA Tankstel-
- 9 - len zu tanken. Seit der Beschwerdegegner seine Karte ca. ein Jahr vor jener Ein- vernahme beschädigt habe, bezahle dieser das Benzin selber (Urk. 20/4 S. 2). Was den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Abzug vom Lohn im Mai 2020 für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegenständli- che Fahrzeug betrifft, wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 eingeräumt, dass der in der entspre- chenden Lohnabrechnung aufgeführte Abzug für eine Rechnung der BMW- Garage vorgenommen worden sei. Hingegen wurde vorgebracht, dass es sich nicht um Servicekosten, sondern um Kosten für die Reparatur von vom Be- schwerdegegner verschuldetem Schaden am Fahrzeug handle (Urk. 40 S. 3). 4.3.1 Dass das in Frage stehende Fahrzeug ursprünglich von der Be- schwerdeführerin geleast und anschliessend zu Eigentum erworben worden war, ist aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/- 7). Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug bereits bei Beginn des Leasingverhältnisses dem Beschwerdegegner überliess. Dazu, was hinsichtlich jener Übergabe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner vereinbart worden war, liegen demgegenüber keine Belege bei den Akten. Während der Beschwerdegegner behauptet, es habe bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag bestanden, wobei die- ser kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden sei (Urk. 20/3 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei (Urk. 20/4 S. 2). Unabhängig da- von, ob ein ursprünglich abgeschlossener schriftlicher Vertrag nicht mehr auffind- bar ist oder ob gar nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, lässt sich derzeit aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, wel- che internen Abmachungen betreffend das in Frage stehende Fahrzeug zwischen den Parteien getroffen wurden. 4.3.2 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin macht der Beschwerdegegner geltend, es sei vereinbart worden, dass er Eigentümer des Fahrzeuges werde. Was die Abmachung betreffend die Benzinkosten für das in Frage stehende Fahrzeug betrifft, gaben C._____ und der Beschwerdegegner übereinstimmend
- 10 - an, dass zunächst die Beschwerdeführerin für diese aufgekommen sei, der Be- schwerdegegner diese dann aber auch noch während laufendem Arbeitsverhält- nis für einige Zeit selber getragen habe (Urk. 20/3 S. 4 f.; Urk. 20/4 S. 2). Demge- genüber geht aus den Angaben von C._____ hervor, dass den übrigen Arbeit- nehmern stets Tankkarten für die Bezahlung der Benzinkosten der Geschäfts- fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden (Urk. 20/4 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern ab einem ge- wissen Zeitpunkt alleine für die Benzinkosten aufzukommen hatte, erweist es sich immerhin als plausibel, dass die mit dem Beschwerdegegner betreffend das an- zeigegegenständliche Fahrzeug getroffene Vereinbarung auch in anderen Punk- ten von den mit den übrigen Arbeitnehmern betreffend die Nutzung von Ge- schäftsfahrzeugen getroffenen Vereinbarungen abweicht. Es kann daher zumin- dest nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechend dem Vorbringen des Be- schwerdegegners zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, dass ihm das Fahrzeug zu Eigentum übertragen werden soll. Demnach steht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz des belegten Leasing- verhältnisses und ihres ebenfalls belegten Erwerbs des Fahrzeugs zu Eigentum nicht von vornherein fest, dass das Eigentum am Fahrzeug trotz der Übergabe der Sache an den Beschwerdegegner bei ihr verblieben ist. 4.4.1 Aus der Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass seitens der Be- schwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner nicht nur keine schriftliche Verein- barung betreffend die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges getroffen worden sei, sondern es mit ihm auch nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen, dass es keineswegs ungewöhnlich sei und es die strafrechtlichen Vorwürfe auch nicht entkräfte, dass dem Beschwerdegegner nicht als erstes ein schriftlicher Arbeits- vertrag hingestreckt worden sei. So habe er viele Jahre den Job in der Firma gut gemacht. Anfangs habe es keine Unstimmigkeiten gegeben. Es habe gar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gebraucht. Die Lohnzahlung jeden Monat habe inner- halb der Klein-/Familienfirma vollkommen genügt. Der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 3. September 2021 ist überdies zu entnehmen, dass es die Mutter des Beschwerdegegners gewesen sei, welche die Lohnabrechnungen er-
- 11 - stellt und die Löhne auch ausbezahlt habe (Urk. 40 S. 2). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass ein Zerwürfnis mit dem Beschwerdegegner seitens der Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich eingeschätzt und daher auch das Tref- fen von schriftlichen Vereinbarungen für den Streitfall mit diesem als unnötig er- achtet wurde. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin liess darauf hinweisen, dass der Beschwer- degegner ihr gegenüber offene Lohnforderungen geltend mache und er diesbe- züglich bereits einen Zahlungsbefehl erwirkt habe. Ausserdem sei es in dieser Sache schon zu einem Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach und einer Friedensrichterverhandlung beim Friedensrichter in E._____ gekommen, wobei bisher weder eine Einigung erzielt worden noch ein Sachurteil ergangen sei (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3/13; Urk. 20/4 S. 4; Urk. 40 S. 2 ff.). Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin einräumen, dass ihrerseits nie bewiesen werden könne, dass keine Forderungen des Beschwerdegegners mehr bestehen würden (Urk. 40 S. 2). Diese Angabe zeigt, dass man sich seitens der Beschwerdeführerin be- wusst ist, dass sich der Bestand bzw. Nichtbestand gegenseitiger Verpflichtungen ohne schriftliche Dokumentation nur schwer nachweisen lässt. Die Beschwerde- führerin liess im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner behaupteten Forderungen gegen sie anmerken, dass es sich bei den Behauptungen des Be- schwerdegegners nur um Lügen zwecks Verwirrung aller Beteiligten und Behör- den handle und der Beschwerdegegner dieses Spiel schon jahrelang so treibe (Urk. 40 S. 2). Sollte seitens der Beschwerdeführerin entsprechend dieser An- merkung tatsächlich bereits seit mehreren Jahren die Auffassung vertreten wor- den sein, dass der Beschwerdegegner ein solches "Spiel" treiben würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu ihrer eigenen Absicherung bestrebt gewesen wä- re, mit dem Beschwerdegegner konkrete und schriftliche Vereinbarungen für den Streitfall sowohl hinsichtlich des Lohnanspruchs als auch in Bezug auf die Nut- zung des Firmenfahrzeugs zu treffen. Dass Entsprechendes dennoch unterlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten. 4.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Strafverfah- ren nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher
- 12 - Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in die- sem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenri- siko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_968/2018 vom 8. Ap- ril 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sie nicht darauf bestanden hatte, dass die von ihr geltend gemachten Vereinbarun- gen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner betreffend das anzeigegegen- ständliche Fahrzeug schriftlich festgehalten werden, nahm die Beschwerdeführe- rin die nun hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse bestehende mangel- hafte Beweislage gewissermassen in Kauf. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es demnach in diesem Fall nicht die Aufgabe der Strafver- folgungsbehörden sein, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – all- fällige – Strafbarkeit schliessen zu können.
E. 4 Zufolge der bereits erwähnten hohen Geschäftslast der Kammer wurden Entlastungsmassnahmen ergriffen und ergeht dieser Beschluss daher in Nach- achtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als ange- kündigt (Urk. 6). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4.5 Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ent- nommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersu- chung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte polizeiliche Ausschreibung und Be- schlagnahmung des in Frage stehenden Fahrzeuges (Urk. 2 S. 1). III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9).
- 13 -
2. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Be- schwerdegegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (An- wGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Für die Aufwendungen der von ihm mandatierten Rechtsvertreter erweist es sich als angemessen, den Beschwerdegegner insbe- sondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellung- nahmen pauschal mit Fr. 800.– inkl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 300.– aus der von der Beschwer- deführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Ausgangs- gemäss besteht sodann kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantrag- te Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (Urk. 2 S. 1). Es wird beschlossen:
E. 6 September 2021 E. 7).
- 5 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 300.– wird dem Beschwerdegegner die Prozessentschädi- gung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) - 14 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210090-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 31. Januar 2023 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2021, D-5/2020/10024499
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____ erstattete am 2. Juli 2020 als Inhaber und Vertreter der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizei- station D._____, mündlich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) wegen Veruntreuung (Urk. 20/1 S. 2). Bei C._____ handelt es sich um den Vater des Beschwerdegegners (Urk. 20/1 S. 3). Gemäss C._____ sei der Be- schwerdegegner bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen und habe sein Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 gekündigt (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/4 S. 1). Im Rahmen der Anzeigeerstattung liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass der Beschwerdegegner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz mehrfacher Aufforderung das Firmenfahrzeug (BMW 320d xDrive), welches ihm während der Anstellung für berufliche und private Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei, nicht zurückgegeben habe (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 20/4 S. 1 f.).
2. Nachdem der Beschwerdegegner am 16. Juli 2020 polizeilich befragt worden war (Urk. 20/3), erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. März 2021 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 20/6). Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte mit dieser sinngemäss den An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner sei anhand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, dass das anzeigegegenständliche Auto sofort polizeilich auszuschreiben, zu su- chen, zu Handen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und dieser zurück- zugeben sei. Schliesslich wurde die Zusprechung einer Entschädigung und Ge- nugtuung verlangt (Urk. 2 S. 1; Urk. 4; Urk. 20/8).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvor- schuss geleistet hatte (Urk. 6; Urk. 9), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 10). Innert jener Frist liess der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
21. Mai 2021 mitteilen, dass er Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und Rechtsan-
- 3 - walt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleich- zeitig wurde um Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme er- sucht (Urk. 13; Urk. 14). Da die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingegangen waren, wurde dem Beschwerdegegner die Frist gemäss Verfügung vom 19. Mai 2021 am 25. Mai 2021 abgenommen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Gleichzeitig wurden die Untersuchungsak- ten eingereicht (Urk. 20). In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 neu Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Be- schwerdeschrift angesetzt (Urk. 22). Der Beschwerdegegner liess mit Eingaben vom 9. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 23; Urk. 25; Urk. 26; Urk. 29). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 3. August 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freige- stellten Äusserung (Replik) zugestellt (Urk. 32). Da die in der Folge von der Be- schwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 3. September 2021 nicht unterzeich- net war (Urk. 35), wurde ihr mit Verfügung vom 23. September 2021 eine Nach- frist zur Nachbesserung der Replik angesetzt (Urk. 38). Innert dieser Frist liess die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar der Replik vom 3. September 2021 einreichen (Urk. 40). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 42). Der Beschwerde- gegner liess seine Duplik am 29. Oktober 2021 erstatten (Urk. 47), während sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Schreiben vom
15. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin – unter Beilage der Duplik des Beschwerdegegners sowie der Beilagen dazu (Urk. 47; Urk. 48/1-3) – darauf hin- gewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Für den Fall, dass sie diese Auffassung nicht teilen würde, wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen allfällige Bemerkungen einzu- reichen. Überdies erfolgte der Hinweis, dass die Bearbeitung des Verfahrens auf
- 4 - Grund einer sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch neh- men werde (Urk. 50).
4. Zufolge der bereits erwähnten hohen Geschäftslast der Kammer wurden Entlastungsmassnahmen ergriffen und ergeht dieser Beschluss daher in Nach- achtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als ange- kündigt (Urk. 6). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
6. September 2021 E. 7).
- 5 - 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom
26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung zusammengefasst damit, dass die Frage der Anspruchsberechtigung be- treffend das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem zivilrechtlichen Weg zu klä- ren und ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners derzeit nicht ersichtlich sei (Urk. 20/6 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, dass die Verweigerung der Herausgabe des Autos durch den Be- schwerdegegner durchaus strafrechtlich relevant sei und es sich zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht lediglich um einen zivilrechtlichen Streit handle. Für eine Nichtanhandnahme werde sodann "klare Straflosigkeit" verlangt, welche nur dann gegeben sei, wenn sicher sei, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand falle. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass hinsichtlich des in Frage stehenden Fahrzeugs mit seinem Vater vor Zeugen besprochen worden sei, dass dieses in sein Eigentum übergehe. Er macht weiter geltend, dass der Begründung der Staatsanwaltschaft folgend eine zivilrechtliche, familiäre Auseinandersetzung im Vordergrund stehe und jedenfalls zivilrechtlich geklärt werden müsse, wer welche Ansprüche habe (Urk. 26 S. 2; Urk. 47 S. 2).
- 6 - 4.1.1 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, welcher sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 112 zu Art. 138). 4.1.2 Dass es sich beim anzeigegegenständlichen Fahrzeug um eine be- wegliche Sache handelt, welche dem Beschwerdegegner von der Beschwerde- führerin während laufendem Arbeitsverhältnis übergeben worden war, wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. Auch dass er dieses Fahrzeug der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Auf- forderung nicht retourniert hat, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten (Urk. 20/3 S. 4). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht. Demnach ist die Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umstritten. 4.1.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3; 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2 und 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt einer- seits ein gültiges obligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die ver- äussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Ver- pflichtungsgeschäft), und andererseits die Übertragung des Besitzes an der Sa- che auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachen- rechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437). 4.1.4 In Anbetracht dessen, dass sich das in Frage stehende Fahrzeug un- bestrittenermassen im Besitz des Beschwerdegegners befindet, ist für die Frage der Eigentumsverhältnisse der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag entscheidend (vgl. BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1).
- 7 - 4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde am 16. Juli 2020 polizeilich als be- schuldigte Person zur Sache einvernommen (Urk. 20/3). Er machte geltend, dass es bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag gege- ben habe. Dieser Vertrag wie auch sein Arbeitsvertrag, welchen er selber ge- schrieben habe, seien aber kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden. Diese Unterlagen hätten sich zuvor in einem Ordner mit der Auf- schrift "B._____ privat" im Büro in E._____ befunden. Es sei jedenfalls vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug ihm gehöre. Dass dieses von der Beschwerdeführe- rin geleast worden sei, liege daran, dass die Firma bessere Leasingkonditionen erhalten habe als sie ihm als Privatperson zugekommen wären. Er habe das Fahrzeug privat nutzen können, habe jedoch keine weiteren Lohnerhöhungen oder Prämien erhalten. Der Beschwerdegegner gab weiter an, dass er seinem Vater ursprünglich vorgeschlagen habe, die Leasingraten selbst zu übernehmen. Entsprechendes habe dieser aber nicht gewollt. Sein Vater habe gesagt, dass er die Leasingraten übernehme, da er (der Beschwerdegegner) das Fahrzeug auch geschäftlich benötige (Urk. 20/3 S. 1 f.). Sowohl anlässlich jener Einvernahme als auch mit seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 29. Oktober 2021 machte der Beschwerdegegner geltend, dass es mehrere Personen gebe, welche bezeugen könnten, dass diese Regelung, wonach das Auto zwar auf die Firma eingelöst werden würde, es jedoch ihm privat gehöre, getroffen worden sei. So seien zwischen Weihnachten und Neujahr 2017/2018 seine Eltern, seine Freundin sowie deren Familie und er an einem Tisch gesessen und hätten darüber gespro- chen, wie sie es machen könnten. Es sei insbesondere darüber gesprochen wor- den, dass das Firmenfahrzeug in sein Eigentum übergehe (Urk. 20/3 S. 6; Urk. 47 S. 2). Was die Benzinkosten für das Fahrzeug betrifft, gab der Beschwerdegegner an, dass er diese grösstenteils selber bezahlt habe. Wenn er und sein Vater zu- sammen unterwegs gewesen seien, habe auch dieser einmal das Tanken be- zahlt. Ansonsten habe er es komplett selber bezahlt. Weiter gab er an, dass er zu Beginn Tankkarten für AVIA und Coop von der Beschwerdeführerin erhalten ha- be. Diese habe er aber schon seit Jahren nicht mehr benutzt. Die eine sei kaputt gegangen und von der anderen habe er den PIN vergessen. Überdies habe ihn sein Vater irgendwann anfangs 2019 oder allenfalls schon im Jahre 2018 gebe-
- 8 - ten, das Benzin selber zu bezahlen, da er das Auto oft privat benutze (Urk. 20/3 S. 4 f.). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, von der Beschwerdeführerin sei in seiner Lohnabrechnung für den Monat Mai 2020 ein Abzug in der Höhe von Fr. 2'400.– für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegen- ständliche Fahrzeug vorgenommen worden. Entsprechendes zeige, dass es sich zumindest zu jenem Zeitpunkt auch für die Beschwerdeführerin nicht mehr um das Firmenfahrzeug, sondern um sein Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 29 S. 2; Urk. 30/2). 4.2.2 C._____ brachte anlässlich der im Namen der Beschwerdeführerin er- folgten Anzeigeerstattung vor, dass das anzeigegegenständliche Fahrzeug, wel- ches der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht retourniert habe, nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin gehöre. Das Fahrzeug sei am
27. Juli 2015 über die Beschwerdeführerin geleast worden. Im Dezember 2018 sei das Leasing zu Ende gegangen und er habe noch ca. Fr. 20'000.– bezahlt, damit das Auto der Firma gehöre (Urk. 20/4 S. 2). Diese Vorgänge belegte die Beschwerdeführerin mit dem Vertrag zur Leasingbestellung betreffend jenes Fahrzeug zwischen ihr und der Leasinggeberin vom 18. Dezember 2017 sowie mit der Kaufofferte zum Leasingvertrag vom 11. Dezember 2018 und der an die Beschwerdeführerin gerichteten Eigentumsbestätigung betreffend das Fahrzeug vom 18. Dezember 2018 (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/7). Demgegenüber gab C._____ an, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner, in wel- chem die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges geregelt gewesen wäre, nicht gege- ben habe. Der Beschwerdegegner habe vom Vorbesitzer des Geschäfts einen Arbeitsvertrag erhalten, in welchem ein Geschäftsauto jedoch nicht erwähnt ge- wesen sei. Das private Auto des Beschwerdegegners habe einen Unfall mit Total- schaden erlitten, kurz nachdem er, C._____, das Geschäft übernommen habe. Er habe dem Beschwerdegegner dann gesagt, dass er ihm ein Geschäftsauto kaufe, damit er mit diesem zur Arbeit kommen könne. Schriftlich sei diesbezüglich aber nichts vereinbart worden, da er gedacht habe, der Beschwerdegegner würde bis zu seiner Pensionierung im Geschäft arbeiten und dieses dann später sogar übernehmen (Urk. 20/4 S. 2). Hinsichtlich der Benzinkosten gab C._____ an, dass alle seine Mitarbeitenden eine Tankkarte erhalten würden, um bei AVIA Tankstel-
- 9 - len zu tanken. Seit der Beschwerdegegner seine Karte ca. ein Jahr vor jener Ein- vernahme beschädigt habe, bezahle dieser das Benzin selber (Urk. 20/4 S. 2). Was den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Abzug vom Lohn im Mai 2020 für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegenständli- che Fahrzeug betrifft, wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 eingeräumt, dass der in der entspre- chenden Lohnabrechnung aufgeführte Abzug für eine Rechnung der BMW- Garage vorgenommen worden sei. Hingegen wurde vorgebracht, dass es sich nicht um Servicekosten, sondern um Kosten für die Reparatur von vom Be- schwerdegegner verschuldetem Schaden am Fahrzeug handle (Urk. 40 S. 3). 4.3.1 Dass das in Frage stehende Fahrzeug ursprünglich von der Be- schwerdeführerin geleast und anschliessend zu Eigentum erworben worden war, ist aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/- 7). Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug bereits bei Beginn des Leasingverhältnisses dem Beschwerdegegner überliess. Dazu, was hinsichtlich jener Übergabe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner vereinbart worden war, liegen demgegenüber keine Belege bei den Akten. Während der Beschwerdegegner behauptet, es habe bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag bestanden, wobei die- ser kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden sei (Urk. 20/3 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei (Urk. 20/4 S. 2). Unabhängig da- von, ob ein ursprünglich abgeschlossener schriftlicher Vertrag nicht mehr auffind- bar ist oder ob gar nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, lässt sich derzeit aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, wel- che internen Abmachungen betreffend das in Frage stehende Fahrzeug zwischen den Parteien getroffen wurden. 4.3.2 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin macht der Beschwerdegegner geltend, es sei vereinbart worden, dass er Eigentümer des Fahrzeuges werde. Was die Abmachung betreffend die Benzinkosten für das in Frage stehende Fahrzeug betrifft, gaben C._____ und der Beschwerdegegner übereinstimmend
- 10 - an, dass zunächst die Beschwerdeführerin für diese aufgekommen sei, der Be- schwerdegegner diese dann aber auch noch während laufendem Arbeitsverhält- nis für einige Zeit selber getragen habe (Urk. 20/3 S. 4 f.; Urk. 20/4 S. 2). Demge- genüber geht aus den Angaben von C._____ hervor, dass den übrigen Arbeit- nehmern stets Tankkarten für die Bezahlung der Benzinkosten der Geschäfts- fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden (Urk. 20/4 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern ab einem ge- wissen Zeitpunkt alleine für die Benzinkosten aufzukommen hatte, erweist es sich immerhin als plausibel, dass die mit dem Beschwerdegegner betreffend das an- zeigegegenständliche Fahrzeug getroffene Vereinbarung auch in anderen Punk- ten von den mit den übrigen Arbeitnehmern betreffend die Nutzung von Ge- schäftsfahrzeugen getroffenen Vereinbarungen abweicht. Es kann daher zumin- dest nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechend dem Vorbringen des Be- schwerdegegners zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, dass ihm das Fahrzeug zu Eigentum übertragen werden soll. Demnach steht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz des belegten Leasing- verhältnisses und ihres ebenfalls belegten Erwerbs des Fahrzeugs zu Eigentum nicht von vornherein fest, dass das Eigentum am Fahrzeug trotz der Übergabe der Sache an den Beschwerdegegner bei ihr verblieben ist. 4.4.1 Aus der Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass seitens der Be- schwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner nicht nur keine schriftliche Verein- barung betreffend die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges getroffen worden sei, sondern es mit ihm auch nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen, dass es keineswegs ungewöhnlich sei und es die strafrechtlichen Vorwürfe auch nicht entkräfte, dass dem Beschwerdegegner nicht als erstes ein schriftlicher Arbeits- vertrag hingestreckt worden sei. So habe er viele Jahre den Job in der Firma gut gemacht. Anfangs habe es keine Unstimmigkeiten gegeben. Es habe gar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gebraucht. Die Lohnzahlung jeden Monat habe inner- halb der Klein-/Familienfirma vollkommen genügt. Der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 3. September 2021 ist überdies zu entnehmen, dass es die Mutter des Beschwerdegegners gewesen sei, welche die Lohnabrechnungen er-
- 11 - stellt und die Löhne auch ausbezahlt habe (Urk. 40 S. 2). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass ein Zerwürfnis mit dem Beschwerdegegner seitens der Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich eingeschätzt und daher auch das Tref- fen von schriftlichen Vereinbarungen für den Streitfall mit diesem als unnötig er- achtet wurde. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin liess darauf hinweisen, dass der Beschwer- degegner ihr gegenüber offene Lohnforderungen geltend mache und er diesbe- züglich bereits einen Zahlungsbefehl erwirkt habe. Ausserdem sei es in dieser Sache schon zu einem Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach und einer Friedensrichterverhandlung beim Friedensrichter in E._____ gekommen, wobei bisher weder eine Einigung erzielt worden noch ein Sachurteil ergangen sei (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3/13; Urk. 20/4 S. 4; Urk. 40 S. 2 ff.). Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin einräumen, dass ihrerseits nie bewiesen werden könne, dass keine Forderungen des Beschwerdegegners mehr bestehen würden (Urk. 40 S. 2). Diese Angabe zeigt, dass man sich seitens der Beschwerdeführerin be- wusst ist, dass sich der Bestand bzw. Nichtbestand gegenseitiger Verpflichtungen ohne schriftliche Dokumentation nur schwer nachweisen lässt. Die Beschwerde- führerin liess im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner behaupteten Forderungen gegen sie anmerken, dass es sich bei den Behauptungen des Be- schwerdegegners nur um Lügen zwecks Verwirrung aller Beteiligten und Behör- den handle und der Beschwerdegegner dieses Spiel schon jahrelang so treibe (Urk. 40 S. 2). Sollte seitens der Beschwerdeführerin entsprechend dieser An- merkung tatsächlich bereits seit mehreren Jahren die Auffassung vertreten wor- den sein, dass der Beschwerdegegner ein solches "Spiel" treiben würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu ihrer eigenen Absicherung bestrebt gewesen wä- re, mit dem Beschwerdegegner konkrete und schriftliche Vereinbarungen für den Streitfall sowohl hinsichtlich des Lohnanspruchs als auch in Bezug auf die Nut- zung des Firmenfahrzeugs zu treffen. Dass Entsprechendes dennoch unterlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten. 4.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Strafverfah- ren nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher
- 12 - Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in die- sem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenri- siko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_968/2018 vom 8. Ap- ril 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sie nicht darauf bestanden hatte, dass die von ihr geltend gemachten Vereinbarun- gen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner betreffend das anzeigegegen- ständliche Fahrzeug schriftlich festgehalten werden, nahm die Beschwerdeführe- rin die nun hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse bestehende mangel- hafte Beweislage gewissermassen in Kauf. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es demnach in diesem Fall nicht die Aufgabe der Strafver- folgungsbehörden sein, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – all- fällige – Strafbarkeit schliessen zu können. 4.5 Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ent- nommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersu- chung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte polizeiliche Ausschreibung und Be- schlagnahmung des in Frage stehenden Fahrzeuges (Urk. 2 S. 1). III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9).
- 13 -
2. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Be- schwerdegegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (An- wGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Für die Aufwendungen der von ihm mandatierten Rechtsvertreter erweist es sich als angemessen, den Beschwerdegegner insbe- sondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellung- nahmen pauschal mit Fr. 800.– inkl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 300.– aus der von der Beschwer- deführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Ausgangs- gemäss besteht sodann kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantrag- te Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (Urk. 2 S. 1). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 300.– wird dem Beschwerdegegner die Prozessentschädi- gung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde)
- 14 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli