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UE210074

Einstellung

Zürich OG · 2022-01-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), E._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 3) sowie F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Widerhandlung AHVG etc. (vgl. Urk. 18).

E. 2 Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner ein (Urk. 5).

E. 2.1 Der Strafanzeige vom 23. März 2018 (Urk. 18/3), deren Ergänzungen vom

24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom 26. November 2020 (Urk. 18/21) sowie der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich zunächst zusammengefasst entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 den Vorwurf erhob, die verantwortli- chen Organe der G._____-Gruppe hätten den inzwischen verstorbenen Leiter der Möbelabteilung, I._____, zu Unrecht nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbst- ständigen Berater qualifiziert und sich somit den Beitragspflichten nach AHVG und BVG entzogen. In diesem Zusammenhang seien Falschbeurkundungen er-

- 5 - folgt, indem die Lohnzahlungen an I._____ nicht als Personalaufwand in der Buchhaltung erfasst worden seien, um die Sozialversicherungsbehörden zu täu- schen. Ferner sei eine Falschbeurkundung durch das Verschweigen beziehungs- weise Nichtanmelden des Arbeitsverhältnisses von I._____ gegenüber der BVG- Versicherung erfolgt. Sodann soll eine unvollständige Steuerdeklaration (Ertrags- und Quellensteuer) der G._____-Gruppe erfolgt sein (Urk. 18/3 S. 2 ff. Rz 4 ff. und S. 9 ff. Rz 41 ff., Urk. 18/14/1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 18/21 S. 2 Ziff. 5 f.).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf Verletzungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), des kantonalen Steuergesetzes (StG/ZH, LS 631.1) sowie im Hinblick auf den Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Urk. 5 S. 3 ff.) und verneinte ein strafba- res Verhalten.

E. 2.3 Es ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Beschwerdefüh- rer durch die beanzeigten Vorwürfe der Verletzung des AHVG, des BVG, des DBG sowie des kantonalen Steuergesetzes und der in diesem Zusammenhang behaupteten Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein sollen und der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist.

E. 2.4 des Urteils des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 vorbrin- gen, sie sei als Aktionärin unmittelbar geschädigt, da ihr aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 eine erhebliche Wertmin- derung entstanden sei. Dies ergebe sich bereits aus der mutmasslichen verdeck- ten Gewinnausschüttung in Form von Lohnnebenleistungen, den finanzierten Au- tos und den selbst zugeschanzten Lohnerhöhungen mittels der selbstunterzeich- neten Arbeitsverträge. Die derart hohen Abflüsse von Gesellschaftsvermögen hät- ten dazu geführt, dass die G._____ Holding AG nun liquidiert worden sei. Die Ak- tien der Beschwerdeführerin 2 seien nun wertlos. Zudem sei ihr ein Gewinn in der Höhe von einer Million Franken entgangen. Darüber hinaus lasse die in Art. 159 StGB (recte: Art. 158 StGB) unter Strafe gestellte ungetreue Geschäftsführung (recte: ungetreue Geschäftsbesorgung) jeden als Geschädigten gelten, der auf- grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht am Vermögen geschädigt wor-

- 7 - den sei; hierzu verwies die Beschwerdeführerin 2 auf BGE 117 IV 259 E. 2 und E. 3 (Urk. 2 S. 14 Rz 43).

E. 3 Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise seien abzuneh- men;

E. 3.1 Der Einstellungsverfügung lässt sich ferner zusammengefasst entnehmen, mit Ergänzungen der Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom

26. November 2020 (Urk. 18/21) werde den Beschwerdegegnern sodann unge- treue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Die Beschwerdegegner hätten, nachdem das Arbeitsverhältnis mit I._____ nachträglich als Arbeitsvertrag qualifiziert wor- den sei, die von der G._____-Gesellschaften der BVG-Einrichtung einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge nicht von I._____ beziehungsweise von dessen Erben zu- rückgefordert (Urk. 5 S. 5, vgl. Urk. 18/14/1 S. 2 Ziff. 3, vgl. Urk. 18/21 S. 2 f. Ziff. 5 ff.). Ferner werde den Beschwerdegegnern in den Ergänzungen der Straf-

- 6 - anzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom 26. November 2020 (Urk. 18/21) vorgeworfen, sie hätten sich in den Jahren 2010 bis 2014 zu hohe Saläre ausbezahlt (Urk. 5 S. 6, Urk. 18/14/1 S. 13 f. Rz 53 ff., Urk. 18/21 S. 4 ff. Rz 9 ff.) und private Anwaltskosten für die Strafverfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 über die G._____-Gesellschaften abgerechnet (Urk. 18/14/1 S. 15 f. Rz 59 ff., Urk. 18/21 S. 3 Rz 8).

E. 3.2 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wie bereits aufgeführt, sind die Aktionäre bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens nur mittelbar betroffen und nicht Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 und 2.3.3, BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 lässt zur Legitimation mit Verweis auf Erwägung

E. 3.4 Der Verweis der Beschwerdeführerin 2 auf die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 ist unbehelflich. In diesem Entscheid ging es im Wesentlichen darum, dass ein Aktionär von einer Call- Option zum Kauf der Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht hat, wobei zuvor ohne sein Wissen die Akteien sämtlicher Tochtergesellschaften veräussert wor- den waren. Das Bundesgericht schloss auf eine allfällige direkte Schädigung des Aktionärs, da er für den Kauf der Aktien einen zu hohen Preis bezahlt haben könnte. Ferner wurde die Legitimation bejaht, da im Raum stand, zwischen dem Aktionär und der beschuldigten Person hätte aufgrund eines Aktionärbindungsver- trags ein Vertragsverhältnis bestanden, woraus sich die beschuldigte Person der ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte schuldig gemacht haben können. Auch aus dem zitierten BGE 117 IV 259 E. 2 und E. 3 lässt sich mangels Einschlägig- keit keine Rechtsprechung ableiten, wonach die Beschwerdeführerin 2 vorliegend in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre. Damit ist auf die Beschwerde auch im Hinblick auf den Sachverhalt der behaupteten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung mangels Legitimation der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.

E. 4 Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution ging ein (Urk. 10).

E. 4.1 Mit Ergänzung zur Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) erstat- tete der Beschwerdeführer 1 sodann Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung. Er brachte zusammengefasst vor, als ehemaliger Verwaltungsrat der G._____- Gesellschaften und als Präsident ihrer BVG-Stiftung die Beschwerdegegner auf den Sachverhalt der Scheinselbständigkeit von I._____ aufmerksam gemacht zu haben. Anstatt I._____ bei der AHV und der BVG-Stiftung nachträglich anzumel- den, hätten diese ein Straf- und Aufsichtsverfahren gegen ihn eingeleitet, weil er nach erfolgloser Abmahnung der G'._____ AG direkt an die AHV- und die BVG- Aufsichtsbehörden gelangt sei, was dazu geführt habe, dass die Sozialversiche- rungen Forderungen gegen die G'._____ AG geltend gemacht hätten (Urk. 18/14/1 S. 15 Rz 59). An den mittlerweile eingestellten Straf- und Aufsichtsverfahren gegen ihn habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse der G._____-Gesellschaften bestanden.

- 8 - Es habe sich um einen persönlichen Racheakt der Beschwerdegegner als Re- tourkutsche für seine Meldung bei den Sozialversicherungsbehörden gehandelt. Der Beschwerdegegner 4 habe als Verwaltungsratspräsident und Rechtsanwalt zudem wissen müssen, dass die Strafanzeige und Anzeige bei der Aufsichts- kommission sinnlos gewesen seien, da er (der Beschwerdeführer 1) nur seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei. Hinsichtlich des Beschwerdegegners 4 stelle sich daher auch die Frage, ob es sich bei der auch in seinem Namen einge- reichten Straf- und Aufsichtsanzeigen vom 28. Juni 2017 um eine falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 StGB handle (Urk. 18/14/1 S. 15 Rz 61).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog mit Verweis auf die Einstellungsverfügung vom 28. November 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 als Beschuldigtem, dass dieser durchaus Druck auf die Beschwerdegegner ausgeübt und eine Doppelfunk- tion als Verwaltungsrat und Anwalt gehabt habe. Daher erscheine die damalige Strafanzeige der Beschwerdegegner gegen ihn nachvollziehbar und nicht als wi- der besseres Wissen erstattet, zumal die sich in diesem Zusammenhang stellen- den Rechtsfragen komplex gewesen seien. Deshalb sei auch keine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen worden, wie dies bei aussichtslosen und unsubstanti- ierten Strafanzeigen der Fall sei (Urk. 5 S. 3).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer 1 wandte in seiner Beschwerdeschrift ein, dass ent- gegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige keine Retour- kutsche im Rahmen eines Familienstreits gewesen sei; die Faktenlage zeige, dass er erst Strafanzeige erstattet habe, als er über genügend Fakten verfügt ha- be und sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass wegen der Ein- stellungsverfügung die Strafanzeige der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen erfolgt sein solle. Insbesondere habe auch der Beschwerdegegner 4 als Sachkundiger in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 festgehalten, es seien keine Spezialkenntnisse notwendig gewesen, um festzustellen, dass I._____ ein Arbeitnehmer gewesen sei. Daher habe kein komplexer Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft sehen wolle, vorgelegen. Somit sei die Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 nicht gerechtfertigt gewesen, was dem Beschwerdegegner 4

- 9 - klar gewesen sei, weshalb die Anzeige wider besseren Wissens erfolgt sei (Urk. 2 S. 11 f. Rz 33 ff.). 4.4.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstel- lung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Beim Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aber nicht auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung, mithin ein Anklagezwang selbst bei geringer Verurteilungswahrscheinlichkeit, ist abzulehnen. Als prakti- scher Richtwert gilt daher, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1). 4.4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschul- digen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh- ren. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie den zuver- lässigen Gang der Rechtspflege. Darüber hinaus stellt er auch ein Delikt gegen die Person dar. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter etwa mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermö- gen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafver- fahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider bes-

- 10 - seres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf jedoch nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung ein- reichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

28. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer 1 lässt sich entnehmen, dass der Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Betreibung ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte als nicht tatbe- standsmässig erachtet wurde (Urk. 18/8 S. 2 Ziff. 5a). Sodann wurde derselbe Vorwurf aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers 1 gegenüber der Stif- tungsaufsicht als nicht tatbestandsmässig erachtet, da ihm die relevanten Kennt- nisse in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und nicht als Rechtsanwalt anver- traut worden waren und da der Geheimnischarakter der Kenntnisse fraglich ge- wesen war (Urk. 18/8 S. 3 Ziff. 5b). Der Vorwurf der Nötigung wurde als nicht tat- bestandsmässig erachtet, da es an der tatbestandsmässigen Intensität mangelte (Urk. 18/8 S. 4). Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar gewesen sei, ist nicht zu beanstanden, nachdem in jenem Verfahren nähere rechtliche Ab- klärungen nötig waren, eine Doppelrolle des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen war und die Beurteilung mit der Bewertung der Intensität einer Handlung auch zu einem gewissen Grad Ermessenskriterien umfasste. Jedenfalls wird mit dem Ein- wand des Beschwerdeführers 1, es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Strafanzeige der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen erfolgt sein solle, und dem Hinweis, auch der Be- schwerdegegner 4 als Sachkundiger habe in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 festgehalten, es habe keiner Spezialkenntnisse bedurft, um festzustellen, dass I._____ ein Arbeitnehmer gewesen sei, nicht dargetan, dass eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 4 wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch;

- 11 - dies umso mehr, als an die Erfüllung des Tatbestands hohe Anforderungen zu stellen sind. Damit erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zu Recht.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung zur Beschwerdeschrift, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 17). Der Beschwerdegeg- ner 4 nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdeführer (Urk. 20 S. 2). Innert erstreckter Frist (Urk. 27) liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ihre Replik erstatten (Urk. 30), worauf einzig der Beschwerdegegner 4 mit verbesserter Eingabe

- 3 - (vgl. Urk. 40) vom 18. August 2021 duplizierte (Urk. 42). Mit Eingabe vom

17. September 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre Triplik (Urk. 46) und mit Mitteilungsschreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 50) unaufgefordert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (Urk. 51/1) ein. II. Vorliegend drängen sich der Übersichtlichkeit halber vorab folgende Ausfüh- rungen zu den Parteien auf: Gemäss der Beschwerdeschrift gehöre die G._____- Gruppe der Erbengemeinschaft H._____, wobei die Geschwister, die Beschwer- deführerin 2, die Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beschwerdegegner 3, je zu ei- nem Drittel beteiligt seien. Die Beschwerdegegner 2 und 3 sollen als Verwaltungs- räte sowie Arbeitnehmer und der Beschwerdegegner 4 ab November 2015 als Verwaltungsrat für die G._____-Gruppe tätig gewesen sein. Der Beschwerdefüh- rer 1 habe für seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, zwischen 1997 bis 2016, bis zu seiner Abwahl, den Sitz im Verwaltungsrat der drei AGs der G._____- Gruppe wahrgenommen und sei zudem als Präsident der Stiftungsräte der beiden Stiftungen der G._____-Gruppe tätig gewesen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Rz 4 f., vgl. Urk. 20 S. 2 f. Rz 4 f.). Am 28. Juni 2017 erstatteten die Beschwerdegegner 2–4 sowie die Aktien- gesellschaften und die BVG-Stiftung der G._____-Gruppe Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Nöti- gung (Urk. 18/1). Der Beschwerdeführer 1 erstattete im Rahmen seiner Stellung- nahme zur Strafanzeige mit Eingabe vom 23. März 2018 eine Gegenanzeige (Urk. 18/3 S. 9 ff.), die zum vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegner führte. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 wurde be- reits am 28. November 2018 eingestellt (Urk. 18/8). III.

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1

- 4 - lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation ist somit die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar ver- letzt und somit geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletz- te Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Zu- sammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die da- rin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä- digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person ange- rufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Inte- ressen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ist die Aktienge- sellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen ist und nicht als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 und 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer erheben unter dem Titel «Weitere Beanstandungen im Strafverfahren» folgende weitere Rügen: die Beschwerdegegner seien anläss- lich einer Einvernahme vom 30. November 2020 weder unter Berücksichtigung von Art. 146 Abs. 1 StPO getrennt einvernommen worden noch im Sinne von Art. 130 StPO notwendig anwaltlich vertreten gewesen, weshalb diese Einver- nahmen nicht verwertbar seien (Urk. 2 S. 12 f. Rz 36 ff.); keine ihrer «doch mehr als 30» beantragten Beweise seien abgenommen worden, weshalb gegen den Grundsatz der Beweiserhebung verstossen worden sei (Urk. 2 S. 13 Rz 39); die Ankündigung der Einstellungsverfügung sei nicht begründet worden, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, «sinnvolle» Beweisanträge zu stellen, und ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör seien verletzt worden (Urk. 2 S. 13 f. Rz 40). Zudem seien mehrere Geschädigte nicht zum Strafverfahren «eingeladen» worden (Urk. 2 S. 14 f. Rz 42 ff.).

E. 5.2 Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, soweit ihnen die Legitimation zur Beschwerdeerhebung mangels Geschädigtenstellung fehlt, sie in diesem Zusammenhang auch nicht zu formellen Rügen legitimiert sind. Diesbe- züglich kann auf die vorgegangenen Erwägungen III. 2.1–2.3 verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegner seien nicht notwendig verteidigt gewesen, berufen sie sich überdies auf eine Bestim- mung, welche einzig dem Schutz der beschuldigten Person dient, weshalb es ihnen diesbezüglich ebenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt; andererseits wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch nicht er- sichtlich, dass überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO bestanden hätte. Die Beschwerdeführer monieren sodann, die Beschwerdegegner seien nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StPO getrennt einvernommen worden, weshalb ihre Einvernahme unverwertbar sei. Ohne auf die Teilnahmerechte der beschuldigten

- 12 - Personen näher einzugehen lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Regelung von Art. 146 Abs. 1 StPO keineswegs eine Pflicht entneh- men, beschuldigte Personen einzeln und getrennt im Sinne fehlender Parteiöffent- lichkeit einzuvernehmen (BGE 139 IV 25 E. 4.1, vgl. auch Godenzi, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 146 N 2 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Soweit die Beschwerdeführer die unmittelbar gleichzeitige Be- fragung der Beschuldigten in der einzigen Einvernahme, die überhaupt mit ihnen stattfand ("Konfrontationseinvernahme" vom 30. November 2020), beanstanden, kann daraus nicht ohne weiteres auf deren Unverwertbarkeit geschlossen wer- den. Ob Art. 146 Abs. 1 StPO Gültigkeits- oder blosser Ordnungscharakter zu- kommt, ist in der Lehre umstritten und wurde vom Bundesgericht soweit ersicht- lich bislang offen gelassen (Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021, E. 5.2.3. m.w.H.). Ohnehin beschränkt sich die Befragung der Beschwerdegegner zum Vorwurf der falschen Anschuldigung in besagter Einvernahme einzig auf die Fra- ge nach ihrem Motiv für die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 (Urk 18/25 S. 3), was sich aber selbstredend bereits aus der Anzeige ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt auch nicht auf diese Angaben in jener Einvernahme abgestützt, weshalb nicht ersichtlich ist, in- wiefern ihr Entscheid im Fall der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme anders ausgefallen wäre. Letztere Frage kann somit auch vorliegend offen gelassen wer- den. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer und dem von ihnen zitier- ten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. April 2011 (21/2011/5 in CAN 2012 Nr. 59 E. 2c) sieht Art. 318 Abs. 1 StPO sodann nicht vor, dass die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Strafuntersu- chung zu begründen ist (in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 318 N 3a). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom

14. Januar 2021 (Urk. 18/31/4) weitere Beweismittel einreichen konnten und her- nach mit ihrer Beschwerdeschrift keine neuen Beweismittel hinsichtlich des Vor- wurfs der falschen Anschuldigung vorbrachten; es ist damit nicht erkennbar, dass

- 13 - die Beschwerdeführer an ihrem Recht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, Beweisan- träge zu stellen, gehindert worden wären. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, keine ihrer Beweismit- tel seien «abgenommen» worden (Urk. 2 S. 11 f. Rz 33 f.), ist sodann der Be- schwerdeschrift nicht zu entnehmen, inwiefern hinsichtlich des Vorwurfs der fal- schen Anschuldigung ein konkretes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein soll; im Zusammenhang mit diesem Vorwurf wurden weder in der Ergänzung der Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1 S. 15 f. Rz. 59 ff.) noch mit dem Schreiben vom 14. Januar 2021 (Urk. 18/31/4) konkrete Beweismittel benannt. Sodann genügt die pauschale Begründung, es seien ohne nachvollziehbare Gründe keine Beweise abgenommen worden, nicht den Begründungsanforderun- gen nach Art. 385 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO, wonach die beschwerdeführende Partei anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2500 Franken festzusetzen, dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 aus- gangsgemäss (Art. 428 Abs. 1 StPO) je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

2. Bezüglich allfälliger Entschädigungsansprüche gilt Folgendes: Der Beschwerdegegner 4 war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er persönlich reichte zwei zu berücksichtigende Rechtsschrif- ten ein; eine Stellungnahme (Urk. 20) sowie eine Duplik (Urk. 42) jeweils mit rund dreieinhalb Seiten Ausführungen. Seine erste Duplik (Urk. 36) wurde als unge- bührliche Eingabe zurückgewiesen und hat auch bei den Entschädigungsfolgen

- 14 - unberücksichtigt zu bleiben. Mit seinen beiden zu berücksichtigenden Eingaben machte der Beschwerdegegner 4 keinerlei Ausführungen zum Vorwurf der fal- schen Anschuldigung und äusserte sich nicht zum offenkundig relevanten Thema der Beschwerdelegitimation; ferner führte er aus, dass er die Beschwerde als «völlig unnötig» und die Vorbringen der Beschwerdeführer als «abwegig, irrefüh- rend und vorgeschoben» betrachte, er die Einstellungsverfügung als gut begrün- det erachte sowie die Involvierung der Strafverfolgungsbehörden als «geradezu querulatorisch» erscheine (Urk. 20 S. 3 f. Ziff. 9 f., S. 5 Ziff. 16). Seine Eingaben hätten somit aufgrund der gegebenen Umstände weniger Ausführungen bedurft. Der notwendige Inhalt seiner Eingaben hätte damit den Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht überschritten. Überdies be- zifferte und begründete der Beschwerdegegner 4 seinen Antrag auf Entschädi- gung nicht. Es ist dem Beschwerdegegner 4 somit, auch wenn er obsiegt, keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen und stellten keine Anträge, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Aufgrund ihres Unterliegens ist auch den Beschwerdeführern schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich, den Beschwerdefüh- rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–4 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2018/10022697 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2018/10022697, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210074-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 25. Januar 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____, Dr. iur.,

5. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. März 2021, B-3/2018/10022697

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), E._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 3) sowie F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Widerhandlung AHVG etc. (vgl. Urk. 18).

2. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner ein (Urk. 5).

3. Dagegen liessen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwer- de mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): «1. Die Einstellungsverfügung vom 4. März 2021 sei aufzuheben;

2. Das Verfahren gegen D._____, E._____, C._____ und Dr. F._____ sei weiterzuführen;

3. Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise seien abzuneh- men;

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeschuldig- ten, eventualiter zu Lasten des Staates.»

4. Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution ging ein (Urk. 10).

5. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Stellung zur Beschwerdeschrift, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 17). Der Beschwerdegeg- ner 4 nahm mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beschwerdeführer (Urk. 20 S. 2). Innert erstreckter Frist (Urk. 27) liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ihre Replik erstatten (Urk. 30), worauf einzig der Beschwerdegegner 4 mit verbesserter Eingabe

- 3 - (vgl. Urk. 40) vom 18. August 2021 duplizierte (Urk. 42). Mit Eingabe vom

17. September 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre Triplik (Urk. 46) und mit Mitteilungsschreiben vom 8. Dezember 2021 (Urk. 50) unaufgefordert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (Urk. 51/1) ein. II. Vorliegend drängen sich der Übersichtlichkeit halber vorab folgende Ausfüh- rungen zu den Parteien auf: Gemäss der Beschwerdeschrift gehöre die G._____- Gruppe der Erbengemeinschaft H._____, wobei die Geschwister, die Beschwer- deführerin 2, die Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beschwerdegegner 3, je zu ei- nem Drittel beteiligt seien. Die Beschwerdegegner 2 und 3 sollen als Verwaltungs- räte sowie Arbeitnehmer und der Beschwerdegegner 4 ab November 2015 als Verwaltungsrat für die G._____-Gruppe tätig gewesen sein. Der Beschwerdefüh- rer 1 habe für seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, zwischen 1997 bis 2016, bis zu seiner Abwahl, den Sitz im Verwaltungsrat der drei AGs der G._____- Gruppe wahrgenommen und sei zudem als Präsident der Stiftungsräte der beiden Stiftungen der G._____-Gruppe tätig gewesen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Rz 4 f., vgl. Urk. 20 S. 2 f. Rz 4 f.). Am 28. Juni 2017 erstatteten die Beschwerdegegner 2–4 sowie die Aktien- gesellschaften und die BVG-Stiftung der G._____-Gruppe Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Nöti- gung (Urk. 18/1). Der Beschwerdeführer 1 erstattete im Rahmen seiner Stellung- nahme zur Strafanzeige mit Eingabe vom 23. März 2018 eine Gegenanzeige (Urk. 18/3 S. 9 ff.), die zum vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegner führte. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 wurde be- reits am 28. November 2018 eingestellt (Urk. 18/8). III.

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1

- 4 - lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation ist somit die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar ver- letzt und somit geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletz- te Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Zu- sammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die da- rin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä- digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person ange- rufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Inte- ressen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens ist die Aktienge- sellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen ist und nicht als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 und 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1). 2.1. Der Strafanzeige vom 23. März 2018 (Urk. 18/3), deren Ergänzungen vom

24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom 26. November 2020 (Urk. 18/21) sowie der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich zunächst zusammengefasst entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 den Vorwurf erhob, die verantwortli- chen Organe der G._____-Gruppe hätten den inzwischen verstorbenen Leiter der Möbelabteilung, I._____, zu Unrecht nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbst- ständigen Berater qualifiziert und sich somit den Beitragspflichten nach AHVG und BVG entzogen. In diesem Zusammenhang seien Falschbeurkundungen er-

- 5 - folgt, indem die Lohnzahlungen an I._____ nicht als Personalaufwand in der Buchhaltung erfasst worden seien, um die Sozialversicherungsbehörden zu täu- schen. Ferner sei eine Falschbeurkundung durch das Verschweigen beziehungs- weise Nichtanmelden des Arbeitsverhältnisses von I._____ gegenüber der BVG- Versicherung erfolgt. Sodann soll eine unvollständige Steuerdeklaration (Ertrags- und Quellensteuer) der G._____-Gruppe erfolgt sein (Urk. 18/3 S. 2 ff. Rz 4 ff. und S. 9 ff. Rz 41 ff., Urk. 18/14/1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 18/21 S. 2 Ziff. 5 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft prüfte die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf Verletzungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), des kantonalen Steuergesetzes (StG/ZH, LS 631.1) sowie im Hinblick auf den Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Urk. 5 S. 3 ff.) und verneinte ein strafba- res Verhalten. 2.3. Es ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Beschwerdefüh- rer durch die beanzeigten Vorwürfe der Verletzung des AHVG, des BVG, des DBG sowie des kantonalen Steuergesetzes und der in diesem Zusammenhang behaupteten Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein sollen und der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich ebenfalls nichts zu entnehmen, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. 3.1. Der Einstellungsverfügung lässt sich ferner zusammengefasst entnehmen, mit Ergänzungen der Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom

26. November 2020 (Urk. 18/21) werde den Beschwerdegegnern sodann unge- treue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Die Beschwerdegegner hätten, nachdem das Arbeitsverhältnis mit I._____ nachträglich als Arbeitsvertrag qualifiziert wor- den sei, die von der G._____-Gesellschaften der BVG-Einrichtung einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge nicht von I._____ beziehungsweise von dessen Erben zu- rückgefordert (Urk. 5 S. 5, vgl. Urk. 18/14/1 S. 2 Ziff. 3, vgl. Urk. 18/21 S. 2 f. Ziff. 5 ff.). Ferner werde den Beschwerdegegnern in den Ergänzungen der Straf-

- 6 - anzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) und vom 26. November 2020 (Urk. 18/21) vorgeworfen, sie hätten sich in den Jahren 2010 bis 2014 zu hohe Saläre ausbezahlt (Urk. 5 S. 6, Urk. 18/14/1 S. 13 f. Rz 53 ff., Urk. 18/21 S. 4 ff. Rz 9 ff.) und private Anwaltskosten für die Strafverfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 über die G._____-Gesellschaften abgerechnet (Urk. 18/14/1 S. 15 f. Rz 59 ff., Urk. 18/21 S. 3 Rz 8). 3.2. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wie bereits aufgeführt, sind die Aktionäre bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens nur mittelbar betroffen und nicht Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 und 2.3.3, BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1). 3.3. Die Beschwerdeführerin 2 lässt zur Legitimation mit Verweis auf Erwägung 2.4 des Urteils des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 vorbrin- gen, sie sei als Aktionärin unmittelbar geschädigt, da ihr aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 eine erhebliche Wertmin- derung entstanden sei. Dies ergebe sich bereits aus der mutmasslichen verdeck- ten Gewinnausschüttung in Form von Lohnnebenleistungen, den finanzierten Au- tos und den selbst zugeschanzten Lohnerhöhungen mittels der selbstunterzeich- neten Arbeitsverträge. Die derart hohen Abflüsse von Gesellschaftsvermögen hät- ten dazu geführt, dass die G._____ Holding AG nun liquidiert worden sei. Die Ak- tien der Beschwerdeführerin 2 seien nun wertlos. Zudem sei ihr ein Gewinn in der Höhe von einer Million Franken entgangen. Darüber hinaus lasse die in Art. 159 StGB (recte: Art. 158 StGB) unter Strafe gestellte ungetreue Geschäftsführung (recte: ungetreue Geschäftsbesorgung) jeden als Geschädigten gelten, der auf- grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht am Vermögen geschädigt wor-

- 7 - den sei; hierzu verwies die Beschwerdeführerin 2 auf BGE 117 IV 259 E. 2 und E. 3 (Urk. 2 S. 14 Rz 43). 3.4. Der Verweis der Beschwerdeführerin 2 auf die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 ist unbehelflich. In diesem Entscheid ging es im Wesentlichen darum, dass ein Aktionär von einer Call- Option zum Kauf der Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht hat, wobei zuvor ohne sein Wissen die Akteien sämtlicher Tochtergesellschaften veräussert wor- den waren. Das Bundesgericht schloss auf eine allfällige direkte Schädigung des Aktionärs, da er für den Kauf der Aktien einen zu hohen Preis bezahlt haben könnte. Ferner wurde die Legitimation bejaht, da im Raum stand, zwischen dem Aktionär und der beschuldigten Person hätte aufgrund eines Aktionärbindungsver- trags ein Vertragsverhältnis bestanden, woraus sich die beschuldigte Person der ungetreuen Geschäftsbesorgung hätte schuldig gemacht haben können. Auch aus dem zitierten BGE 117 IV 259 E. 2 und E. 3 lässt sich mangels Einschlägig- keit keine Rechtsprechung ableiten, wonach die Beschwerdeführerin 2 vorliegend in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden wäre. Damit ist auf die Beschwerde auch im Hinblick auf den Sachverhalt der behaupteten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung mangels Legitimation der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten. 4.1. Mit Ergänzung zur Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1) erstat- tete der Beschwerdeführer 1 sodann Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung. Er brachte zusammengefasst vor, als ehemaliger Verwaltungsrat der G._____- Gesellschaften und als Präsident ihrer BVG-Stiftung die Beschwerdegegner auf den Sachverhalt der Scheinselbständigkeit von I._____ aufmerksam gemacht zu haben. Anstatt I._____ bei der AHV und der BVG-Stiftung nachträglich anzumel- den, hätten diese ein Straf- und Aufsichtsverfahren gegen ihn eingeleitet, weil er nach erfolgloser Abmahnung der G'._____ AG direkt an die AHV- und die BVG- Aufsichtsbehörden gelangt sei, was dazu geführt habe, dass die Sozialversiche- rungen Forderungen gegen die G'._____ AG geltend gemacht hätten (Urk. 18/14/1 S. 15 Rz 59). An den mittlerweile eingestellten Straf- und Aufsichtsverfahren gegen ihn habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse der G._____-Gesellschaften bestanden.

- 8 - Es habe sich um einen persönlichen Racheakt der Beschwerdegegner als Re- tourkutsche für seine Meldung bei den Sozialversicherungsbehörden gehandelt. Der Beschwerdegegner 4 habe als Verwaltungsratspräsident und Rechtsanwalt zudem wissen müssen, dass die Strafanzeige und Anzeige bei der Aufsichts- kommission sinnlos gewesen seien, da er (der Beschwerdeführer 1) nur seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei. Hinsichtlich des Beschwerdegegners 4 stelle sich daher auch die Frage, ob es sich bei der auch in seinem Namen einge- reichten Straf- und Aufsichtsanzeigen vom 28. Juni 2017 um eine falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 StGB handle (Urk. 18/14/1 S. 15 Rz 61). 4.2. Die Staatsanwaltschaft erwog mit Verweis auf die Einstellungsverfügung vom 28. November 2018 mit dem Beschwerdeführer 1 als Beschuldigtem, dass dieser durchaus Druck auf die Beschwerdegegner ausgeübt und eine Doppelfunk- tion als Verwaltungsrat und Anwalt gehabt habe. Daher erscheine die damalige Strafanzeige der Beschwerdegegner gegen ihn nachvollziehbar und nicht als wi- der besseres Wissen erstattet, zumal die sich in diesem Zusammenhang stellen- den Rechtsfragen komplex gewesen seien. Deshalb sei auch keine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen worden, wie dies bei aussichtslosen und unsubstanti- ierten Strafanzeigen der Fall sei (Urk. 5 S. 3). 4.3. Der Beschwerdeführer 1 wandte in seiner Beschwerdeschrift ein, dass ent- gegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige keine Retour- kutsche im Rahmen eines Familienstreits gewesen sei; die Faktenlage zeige, dass er erst Strafanzeige erstattet habe, als er über genügend Fakten verfügt ha- be und sich die Verdachtsmomente erhärtet hätten. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass wegen der Ein- stellungsverfügung die Strafanzeige der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen erfolgt sein solle. Insbesondere habe auch der Beschwerdegegner 4 als Sachkundiger in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 festgehalten, es seien keine Spezialkenntnisse notwendig gewesen, um festzustellen, dass I._____ ein Arbeitnehmer gewesen sei. Daher habe kein komplexer Sachverhalt, wie ihn die Staatsanwaltschaft sehen wolle, vorgelegen. Somit sei die Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 nicht gerechtfertigt gewesen, was dem Beschwerdegegner 4

- 9 - klar gewesen sei, weshalb die Anzeige wider besseren Wissens erfolgt sei (Urk. 2 S. 11 f. Rz 33 ff.). 4.4.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstel- lung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Beim Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aber nicht auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung, mithin ein Anklagezwang selbst bei geringer Verurteilungswahrscheinlichkeit, ist abzulehnen. Als prakti- scher Richtwert gilt daher, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1). 4.4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschul- digen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh- ren. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie den zuver- lässigen Gang der Rechtspflege. Darüber hinaus stellt er auch ein Delikt gegen die Person dar. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter etwa mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermö- gen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafver- fahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider bes-

- 10 - seres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf jedoch nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung ein- reichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

28. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer 1 lässt sich entnehmen, dass der Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Betreibung ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte als nicht tatbe- standsmässig erachtet wurde (Urk. 18/8 S. 2 Ziff. 5a). Sodann wurde derselbe Vorwurf aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers 1 gegenüber der Stif- tungsaufsicht als nicht tatbestandsmässig erachtet, da ihm die relevanten Kennt- nisse in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und nicht als Rechtsanwalt anver- traut worden waren und da der Geheimnischarakter der Kenntnisse fraglich ge- wesen war (Urk. 18/8 S. 3 Ziff. 5b). Der Vorwurf der Nötigung wurde als nicht tat- bestandsmässig erachtet, da es an der tatbestandsmässigen Intensität mangelte (Urk. 18/8 S. 4). Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar gewesen sei, ist nicht zu beanstanden, nachdem in jenem Verfahren nähere rechtliche Ab- klärungen nötig waren, eine Doppelrolle des Beschwerdeführers 1 zu beurteilen war und die Beurteilung mit der Bewertung der Intensität einer Handlung auch zu einem gewissen Grad Ermessenskriterien umfasste. Jedenfalls wird mit dem Ein- wand des Beschwerdeführers 1, es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Strafanzeige der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen erfolgt sein solle, und dem Hinweis, auch der Be- schwerdegegner 4 als Sachkundiger habe in seinem Schreiben vom 28. Februar 2017 festgehalten, es habe keiner Spezialkenntnisse bedurft, um festzustellen, dass I._____ ein Arbeitnehmer gewesen sei, nicht dargetan, dass eine Verurtei- lung des Beschwerdegegners 4 wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch;

- 11 - dies umso mehr, als an die Erfüllung des Tatbestands hohe Anforderungen zu stellen sind. Damit erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zu Recht. 5.1. Die Beschwerdeführer erheben unter dem Titel «Weitere Beanstandungen im Strafverfahren» folgende weitere Rügen: die Beschwerdegegner seien anläss- lich einer Einvernahme vom 30. November 2020 weder unter Berücksichtigung von Art. 146 Abs. 1 StPO getrennt einvernommen worden noch im Sinne von Art. 130 StPO notwendig anwaltlich vertreten gewesen, weshalb diese Einver- nahmen nicht verwertbar seien (Urk. 2 S. 12 f. Rz 36 ff.); keine ihrer «doch mehr als 30» beantragten Beweise seien abgenommen worden, weshalb gegen den Grundsatz der Beweiserhebung verstossen worden sei (Urk. 2 S. 13 Rz 39); die Ankündigung der Einstellungsverfügung sei nicht begründet worden, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, «sinnvolle» Beweisanträge zu stellen, und ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör seien verletzt worden (Urk. 2 S. 13 f. Rz 40). Zudem seien mehrere Geschädigte nicht zum Strafverfahren «eingeladen» worden (Urk. 2 S. 14 f. Rz 42 ff.). 5.2. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, soweit ihnen die Legitimation zur Beschwerdeerhebung mangels Geschädigtenstellung fehlt, sie in diesem Zusammenhang auch nicht zu formellen Rügen legitimiert sind. Diesbe- züglich kann auf die vorgegangenen Erwägungen III. 2.1–2.3 verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegner seien nicht notwendig verteidigt gewesen, berufen sie sich überdies auf eine Bestim- mung, welche einzig dem Schutz der beschuldigten Person dient, weshalb es ihnen diesbezüglich ebenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt; andererseits wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch nicht er- sichtlich, dass überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO bestanden hätte. Die Beschwerdeführer monieren sodann, die Beschwerdegegner seien nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StPO getrennt einvernommen worden, weshalb ihre Einvernahme unverwertbar sei. Ohne auf die Teilnahmerechte der beschuldigten

- 12 - Personen näher einzugehen lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Regelung von Art. 146 Abs. 1 StPO keineswegs eine Pflicht entneh- men, beschuldigte Personen einzeln und getrennt im Sinne fehlender Parteiöffent- lichkeit einzuvernehmen (BGE 139 IV 25 E. 4.1, vgl. auch Godenzi, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 146 N 2 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). Soweit die Beschwerdeführer die unmittelbar gleichzeitige Be- fragung der Beschuldigten in der einzigen Einvernahme, die überhaupt mit ihnen stattfand ("Konfrontationseinvernahme" vom 30. November 2020), beanstanden, kann daraus nicht ohne weiteres auf deren Unverwertbarkeit geschlossen wer- den. Ob Art. 146 Abs. 1 StPO Gültigkeits- oder blosser Ordnungscharakter zu- kommt, ist in der Lehre umstritten und wurde vom Bundesgericht soweit ersicht- lich bislang offen gelassen (Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021, E. 5.2.3. m.w.H.). Ohnehin beschränkt sich die Befragung der Beschwerdegegner zum Vorwurf der falschen Anschuldigung in besagter Einvernahme einzig auf die Fra- ge nach ihrem Motiv für die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 (Urk 18/25 S. 3), was sich aber selbstredend bereits aus der Anzeige ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt auch nicht auf diese Angaben in jener Einvernahme abgestützt, weshalb nicht ersichtlich ist, in- wiefern ihr Entscheid im Fall der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme anders ausgefallen wäre. Letztere Frage kann somit auch vorliegend offen gelassen wer- den. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer und dem von ihnen zitier- ten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. April 2011 (21/2011/5 in CAN 2012 Nr. 59 E. 2c) sieht Art. 318 Abs. 1 StPO sodann nicht vor, dass die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Strafuntersu- chung zu begründen ist (in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 318 N 3a). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom

14. Januar 2021 (Urk. 18/31/4) weitere Beweismittel einreichen konnten und her- nach mit ihrer Beschwerdeschrift keine neuen Beweismittel hinsichtlich des Vor- wurfs der falschen Anschuldigung vorbrachten; es ist damit nicht erkennbar, dass

- 13 - die Beschwerdeführer an ihrem Recht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, Beweisan- träge zu stellen, gehindert worden wären. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, keine ihrer Beweismit- tel seien «abgenommen» worden (Urk. 2 S. 11 f. Rz 33 f.), ist sodann der Be- schwerdeschrift nicht zu entnehmen, inwiefern hinsichtlich des Vorwurfs der fal- schen Anschuldigung ein konkretes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein soll; im Zusammenhang mit diesem Vorwurf wurden weder in der Ergänzung der Strafanzeige vom 24. Januar 2020 (Urk. 18/14/1 S. 15 f. Rz. 59 ff.) noch mit dem Schreiben vom 14. Januar 2021 (Urk. 18/31/4) konkrete Beweismittel benannt. Sodann genügt die pauschale Begründung, es seien ohne nachvollziehbare Gründe keine Beweise abgenommen worden, nicht den Begründungsanforderun- gen nach Art. 385 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO, wonach die beschwerdeführende Partei anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 2500 Franken festzusetzen, dem Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 aus- gangsgemäss (Art. 428 Abs. 1 StPO) je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

2. Bezüglich allfälliger Entschädigungsansprüche gilt Folgendes: Der Beschwerdegegner 4 war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er persönlich reichte zwei zu berücksichtigende Rechtsschrif- ten ein; eine Stellungnahme (Urk. 20) sowie eine Duplik (Urk. 42) jeweils mit rund dreieinhalb Seiten Ausführungen. Seine erste Duplik (Urk. 36) wurde als unge- bührliche Eingabe zurückgewiesen und hat auch bei den Entschädigungsfolgen

- 14 - unberücksichtigt zu bleiben. Mit seinen beiden zu berücksichtigenden Eingaben machte der Beschwerdegegner 4 keinerlei Ausführungen zum Vorwurf der fal- schen Anschuldigung und äusserte sich nicht zum offenkundig relevanten Thema der Beschwerdelegitimation; ferner führte er aus, dass er die Beschwerde als «völlig unnötig» und die Vorbringen der Beschwerdeführer als «abwegig, irrefüh- rend und vorgeschoben» betrachte, er die Einstellungsverfügung als gut begrün- det erachte sowie die Involvierung der Strafverfolgungsbehörden als «geradezu querulatorisch» erscheine (Urk. 20 S. 3 f. Ziff. 9 f., S. 5 Ziff. 16). Seine Eingaben hätten somit aufgrund der gegebenen Umstände weniger Ausführungen bedurft. Der notwendige Inhalt seiner Eingaben hätte damit den Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht überschritten. Überdies be- zifferte und begründete der Beschwerdegegner 4 seinen Antrag auf Entschädi- gung nicht. Es ist dem Beschwerdegegner 4 somit, auch wenn er obsiegt, keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen und stellten keine Anträge, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Aufgrund ihres Unterliegens ist auch den Beschwerdeführern schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich, den Beschwerdefüh- rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1–4 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2018/10022697 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2018/10022697, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi