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UE210054

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 30. Dezember 2020 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen Unbekannt wegen ungerechtfer- tigten Abschleppens von Fahrzeugen und ungerechtfertigten Räumens von Mate- rial, eventuell Sachentziehung etc. (Urk. 16/2).

E. 1.1 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, et- wa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen

- 3 - Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Na- tur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom

E. 1.2 Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer der berechtigten Person ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und dieser dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ver- fügte am 4. Februar 2021, genehmigt am 11. Februar 2021, die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) wegen Sachentziehung (Urk. 3).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft fasste den Sachverhalt folgendermassen zusam- men: Der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, sie habe am 12. Dezember 2020 Fahrzeuge samt Material des Beschwerdeführers [aus ihrer Garage und] von ihrem Vorplatz beziehungsweise [der Garage und] dem Vorplatz ihres Vaters an der C._____-strasse in D._____ abschleppen lassen, wobei der Beschwerde- führer geltend mache, er habe vom Bruder der Beschwerdegegnerin 1, E._____, die Erlaubnis erhalten, die Fahrzeuge dort zu deponieren. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe in der Folge schriftlich ausgeführt, die Fahrzeuge seien ohne Berechti- gung auf dem Vorplatz deponiert gewesen, da E._____ nicht an der fraglichen Liegenschaft berechtigt gewesen sei und daher nie eine Erlaubnis zum Abstellen der Fahrzeuge habe erteilen können. Ferner sei der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Fahrzeuge entfernen müsse, was nicht erfolgt sei, weshalb diese letztlich im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft abgeschleppt worden seien (Urk. 3 S. 1 f. E. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei fraglich, ob die objektiven Tatbe- standsmerkmale der Sachentziehung erfüllt seien, nachdem die Fahrzeuge nicht entzogen, sondern lediglich mittels Abschleppdienst an einen anderen Ort ver-

- 4 - bracht worden seien, vom Beschwerdeführer aber jederzeit hätten abgeholt wer- den können, und ob dadurch überhaupt ein erheblicher Nachteil zugefügt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei ferner davon ausgegangen, dass ein Rechtfer- tigungsgrund vorgelegen habe beziehungsweise sie berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Sie habe nie die Absicht gehabt, die Fahrzeu- ge samt Material dem Beschwerdeführer zu entziehen oder ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Urk. 3 S. 2 E. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog abschliessend, es handle sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit und es sei nicht an der Strafbehörde darüber zu ent- scheiden, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt gewesen sei, seine Fahrzeuge samt Material auf dem Vorplatz zu deponieren (Urk. 3 S. 2 E. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerdeschrift vor, er habe mit E._____ einen Gebrauchsleihe-Vertrag geschlossen und mit F._____, der sich als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 ausgegeben habe, Verhandlungen geführt und die Abmachung getroffen, alles Material bis am 24. Dezember 2020 vom Areal C._____-strasse zu entfernen beziehungsweise am 15. Dezember 2020 zwei Fahrzeuge sowie die weiteren Fahrzeuge bis am 24. Dezember 2020 zu ent- fernen (Urk. 2).

E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2021 innert Frist Beschwerde (Urk. 2).

E. 3.1 Eine Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde führende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweis- mittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist grundsätz- lich ein grosszügiger Massstab an die formellen Anforderungen einer Beschwerde zu setzen. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5. mit weiteren Hinwei- sen).

- 5 -

E. 3.2 Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach das objektive Tatbestandsbestands- merkmal des erheblichen Nachteils im Sinne von Art. 141 StGB nicht dargelegt worden und insbesondere ein Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich nicht erkennbar sei. Aus diesem Grund wäre bereits mangels ausreichender Be- gründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den Akten keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte für einen er- heblichen Nachteil feststellen lassen. Der Beschwerdeführer konnte seine Fahr- zeuge samt Material jederzeit beim Abschleppunternehmen abholen, ohne eine allenfalls vorgängig von der Beschwerdegegnerin 1 an das Abschleppunterneh- men zedierte Schadenersatzforderung zu begleichen, nachdem einem Abschlep- punternehmen grundsätzlich kein Retentionsrecht an abgeschleppten Fahrzeugen zusteht (Beschluss der Kammer UH160307 vom 8. November 2016 E. III. 4.2, publiziert auf www.gerichte-zh.ch/entscheide; vgl. dazu auch die öffentliche Infor- mation der Kantonspolizei Zürich auf: https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/mitteilungen/2018/sicherheit---justiz/kantonspolizei/fremde-autos-auf- dem-privatparkplatz-.html); ein dringender Bedarf an den Fahrzeugen oder Ge- genständen wurde sodann vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde- schrift noch in seiner Einvernahme (vgl. Urk. 16/3 insb. S. 3 F/A 19) konkret dar- getan. Der Beschwerdeführer belegte des Weiteren weder seinen angeblichen "Gebrauchsleihe-Vertrag" mit E._____, noch äusserte er sich zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach E._____ ihm gemäss der Beschwerdegegnerin 1 gar keine Berechtigung zum Abstellen der Fahrzeuge samt Material habe erteilen können. So führte er anlässlich seiner Einvernahme dazu lediglich aus, E._____ habe ihm zunächst mündlich und dann mittels eines schriftlichen Vertrags die Er- laubnis erteilt, dass er diesen [schriftlichen] Vertrag aber nicht mehr finde. Sodann will er gegen Ende November 2020 mit E._____ mündlich eine Verlängerung die- ser Gebrauchsleihe bis Ende Jahr abgemacht haben (Urk. 16/3 S. 1 F/A 4 f.). Auch weitere Vereinbarungen mit F._____ sind nach der Darstellung des Be- schwerdeführers nur mündlich erfolgt (Urk. 16/3 S. 2 F/A 8 f.) und die von ihm eingereichte schriftliche Vereinbarung, wonach er die Fahrzeuge bis 15. Dezem-

- 6 - ber 2020 hätte entfernen müssen, weist keinerlei Unterschriften auf (Urk. 9 = Urk. 16/6); wobei der Beschwerdeführer geltend macht, er (der Beschwerdefüh- rer) habe die Vereinbarung nicht unterschreiben wollen (Urk. 16/3 S. 2 F/A 9). In- sofern ergeben sich aus dem Strafantrag keine konkreten Anhaltspunkte, wonach er eine Berechtigung zum Abstellen der Fahrzeuge und Gegenstände hatte und ihm daher die Sachen durch deren Entfernung überhaupt hätten entzogen werden können beziehungsweise die von der Beschwerdegegnerin 1 stellvertretend aus- geübte Selbsthilfe ungerechtfertigt war. Ferner reichte der Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich trotz Aufforderung auch keine detaillierte Liste und Belege über die Ge- genstände ein, die sich angeblich an der genannten Örtlichkeit (wohl im abge- schleppten Anhänger) befunden hätten (Urk. 16/1 S. 3). Damit ergibt sich aus dem Strafantrag des Beschwerdeführers sowie aus den Akten kein hinreichender Anfangstatverdacht wegen Sachentziehung, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand nahm. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein kann, an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive behauptete Vertragsverhältnisse zwischen den bezie- hungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine allfällige Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbesondere, wenn die geschädigte Per- son unklare oder nur schwer nachvollziehbare Verhältnisse geschaffen hat und eine mangelhafte (zivilrechtliche) Beweislage durch ihr Handeln selbst in Kauf ge- nommen hat. Das Strafverfahren hat damit nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu die- nen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang nicht das Sammeln von (allfälligen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2).

- 7 - III.

E. 4 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde (Urk. 5), ersuchte er mit Eingabe vom 7. April 2021 sinngemäss um Befreiung von deren Leistung bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist (Urk. 8), worauf ihm die Frist abgenommen wurde (Urk. 11).

E. 5 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 16). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. II.

E. 10 Dezember 2013 E. 1.4). Massgebend für den Entscheid über die Untersu- chungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen be- ziehungsweise anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessens- spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.).

Dispositiv
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen.
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich im Beschwerdeverfah- ren nicht zu äussern, womit ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Leistung der aufgegebenen Prozesskaution bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist wird aufgrund des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Leistung der Prozesskaution im Beschwerdeverfahren bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Die Gerichtsgebühr wird auf 600 Franken festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  8. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde eigenhändig) - 8 - − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage von Kopien der Urk. 2 und Urk. 8 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2021/10003927, unter Beilagen von Kopien der Urk. 2 und Urk. 8 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2021/10003927, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210054-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Verfügung und Beschluss vom 9. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 4. Februar 2021, B-2/2021/10003927

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. Dezember 2020 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen Unbekannt wegen ungerechtfer- tigten Abschleppens von Fahrzeugen und ungerechtfertigten Räumens von Mate- rial, eventuell Sachentziehung etc. (Urk. 16/2).

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ver- fügte am 4. Februar 2021, genehmigt am 11. Februar 2021, die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) wegen Sachentziehung (Urk. 3).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2021 innert Frist Beschwerde (Urk. 2).

4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde (Urk. 5), ersuchte er mit Eingabe vom 7. April 2021 sinngemäss um Befreiung von deren Leistung bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist (Urk. 8), worauf ihm die Frist abgenommen wurde (Urk. 11).

5. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 16). Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. II. 1.1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, et- wa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen

- 3 - Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Na- tur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom

10. Dezember 2013 E. 1.4). Massgebend für den Entscheid über die Untersu- chungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Untersuchung insbesondere dann fortzuführen be- ziehungsweise anzuheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessens- spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m.H.). 1.2. Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer der berechtigten Person ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und dieser dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). 2.1. Die Staatsanwaltschaft fasste den Sachverhalt folgendermassen zusam- men: Der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, sie habe am 12. Dezember 2020 Fahrzeuge samt Material des Beschwerdeführers [aus ihrer Garage und] von ihrem Vorplatz beziehungsweise [der Garage und] dem Vorplatz ihres Vaters an der C._____-strasse in D._____ abschleppen lassen, wobei der Beschwerde- führer geltend mache, er habe vom Bruder der Beschwerdegegnerin 1, E._____, die Erlaubnis erhalten, die Fahrzeuge dort zu deponieren. Die Beschwerdegegne- rin 1 habe in der Folge schriftlich ausgeführt, die Fahrzeuge seien ohne Berechti- gung auf dem Vorplatz deponiert gewesen, da E._____ nicht an der fraglichen Liegenschaft berechtigt gewesen sei und daher nie eine Erlaubnis zum Abstellen der Fahrzeuge habe erteilen können. Ferner sei der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Fahrzeuge entfernen müsse, was nicht erfolgt sei, weshalb diese letztlich im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft abgeschleppt worden seien (Urk. 3 S. 1 f. E. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei fraglich, ob die objektiven Tatbe- standsmerkmale der Sachentziehung erfüllt seien, nachdem die Fahrzeuge nicht entzogen, sondern lediglich mittels Abschleppdienst an einen anderen Ort ver-

- 4 - bracht worden seien, vom Beschwerdeführer aber jederzeit hätten abgeholt wer- den können, und ob dadurch überhaupt ein erheblicher Nachteil zugefügt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei ferner davon ausgegangen, dass ein Rechtfer- tigungsgrund vorgelegen habe beziehungsweise sie berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Sie habe nie die Absicht gehabt, die Fahrzeu- ge samt Material dem Beschwerdeführer zu entziehen oder ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Urk. 3 S. 2 E. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog abschliessend, es handle sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit und es sei nicht an der Strafbehörde darüber zu ent- scheiden, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt gewesen sei, seine Fahrzeuge samt Material auf dem Vorplatz zu deponieren (Urk. 3 S. 2 E. 5). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerdeschrift vor, er habe mit E._____ einen Gebrauchsleihe-Vertrag geschlossen und mit F._____, der sich als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 ausgegeben habe, Verhandlungen geführt und die Abmachung getroffen, alles Material bis am 24. Dezember 2020 vom Areal C._____-strasse zu entfernen beziehungsweise am 15. Dezember 2020 zwei Fahrzeuge sowie die weiteren Fahrzeuge bis am 24. Dezember 2020 zu ent- fernen (Urk. 2). 3.1. Eine Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde führende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweis- mittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist grundsätz- lich ein grosszügiger Massstab an die formellen Anforderungen einer Beschwerde zu setzen. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5. mit weiteren Hinwei- sen).

- 5 - 3.2. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach das objektive Tatbestandsbestands- merkmal des erheblichen Nachteils im Sinne von Art. 141 StGB nicht dargelegt worden und insbesondere ein Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich nicht erkennbar sei. Aus diesem Grund wäre bereits mangels ausreichender Be- gründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den Akten keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte für einen er- heblichen Nachteil feststellen lassen. Der Beschwerdeführer konnte seine Fahr- zeuge samt Material jederzeit beim Abschleppunternehmen abholen, ohne eine allenfalls vorgängig von der Beschwerdegegnerin 1 an das Abschleppunterneh- men zedierte Schadenersatzforderung zu begleichen, nachdem einem Abschlep- punternehmen grundsätzlich kein Retentionsrecht an abgeschleppten Fahrzeugen zusteht (Beschluss der Kammer UH160307 vom 8. November 2016 E. III. 4.2, publiziert auf www.gerichte-zh.ch/entscheide; vgl. dazu auch die öffentliche Infor- mation der Kantonspolizei Zürich auf: https://www.zh.ch/de/news- uebersicht/mitteilungen/2018/sicherheit---justiz/kantonspolizei/fremde-autos-auf- dem-privatparkplatz-.html); ein dringender Bedarf an den Fahrzeugen oder Ge- genständen wurde sodann vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde- schrift noch in seiner Einvernahme (vgl. Urk. 16/3 insb. S. 3 F/A 19) konkret dar- getan. Der Beschwerdeführer belegte des Weiteren weder seinen angeblichen "Gebrauchsleihe-Vertrag" mit E._____, noch äusserte er sich zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach E._____ ihm gemäss der Beschwerdegegnerin 1 gar keine Berechtigung zum Abstellen der Fahrzeuge samt Material habe erteilen können. So führte er anlässlich seiner Einvernahme dazu lediglich aus, E._____ habe ihm zunächst mündlich und dann mittels eines schriftlichen Vertrags die Er- laubnis erteilt, dass er diesen [schriftlichen] Vertrag aber nicht mehr finde. Sodann will er gegen Ende November 2020 mit E._____ mündlich eine Verlängerung die- ser Gebrauchsleihe bis Ende Jahr abgemacht haben (Urk. 16/3 S. 1 F/A 4 f.). Auch weitere Vereinbarungen mit F._____ sind nach der Darstellung des Be- schwerdeführers nur mündlich erfolgt (Urk. 16/3 S. 2 F/A 8 f.) und die von ihm eingereichte schriftliche Vereinbarung, wonach er die Fahrzeuge bis 15. Dezem-

- 6 - ber 2020 hätte entfernen müssen, weist keinerlei Unterschriften auf (Urk. 9 = Urk. 16/6); wobei der Beschwerdeführer geltend macht, er (der Beschwerdefüh- rer) habe die Vereinbarung nicht unterschreiben wollen (Urk. 16/3 S. 2 F/A 9). In- sofern ergeben sich aus dem Strafantrag keine konkreten Anhaltspunkte, wonach er eine Berechtigung zum Abstellen der Fahrzeuge und Gegenstände hatte und ihm daher die Sachen durch deren Entfernung überhaupt hätten entzogen werden können beziehungsweise die von der Beschwerdegegnerin 1 stellvertretend aus- geübte Selbsthilfe ungerechtfertigt war. Ferner reichte der Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich trotz Aufforderung auch keine detaillierte Liste und Belege über die Ge- genstände ein, die sich angeblich an der genannten Örtlichkeit (wohl im abge- schleppten Anhänger) befunden hätten (Urk. 16/1 S. 3). Damit ergibt sich aus dem Strafantrag des Beschwerdeführers sowie aus den Akten kein hinreichender Anfangstatverdacht wegen Sachentziehung, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand nahm. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein kann, an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive behauptete Vertragsverhältnisse zwischen den bezie- hungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine allfällige Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbesondere, wenn die geschädigte Per- son unklare oder nur schwer nachvollziehbare Verhältnisse geschaffen hat und eine mangelhafte (zivilrechtliche) Beweislage durch ihr Handeln selbst in Kauf ge- nommen hat. Das Strafverfahren hat damit nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu die- nen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang nicht das Sammeln von (allfälligen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2).

- 7 - III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 hatte sich im Beschwerdeverfah- ren nicht zu äussern, womit ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Leistung der aufgegebenen Prozesskaution bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist wird aufgrund des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Leistung der Prozesskaution im Beschwerdeverfahren bzw. Erstreckung der Zahlungsfrist wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 600 Franken festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde eigenhändig)

- 8 - − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage von Kopien der Urk. 2 und Urk. 8 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2021/10003927, unter Beilagen von Kopien der Urk. 2 und Urk. 8 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2021/10003927, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 16] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi