Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 24. Januar 2017 Strafanzeige gegen B._____ wegen Betrugs, einfacher Körperverletzung und/oder Gefährdung der Gesundheit sowie weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 12/1/1). Der Straf- anzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am tt. Juni 1914 geborene †C._____ (nachfolgend: †C._____), die Mutter von A._____, lebte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2008 alleine in einem Haus in D._____. Da sie Unter- stützung benötigte, organisierten ihre Töchter eine Betreuung. B._____ war seit Ende 2012 Pflegerin von †C._____ und ab 1. März 2014 zusätzlich die Leiterin des Betreuungsteams. Dabei soll sie nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter eingesetzt haben. Damit habe B._____ ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C._____ in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb aus dem hohen Pflegebett gestürzt (vgl. zum Vorwurf auch Urk. 2 S. 2). Am 15. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 12/7/1). Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 13. April 2018 teilweise gut. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache betreffend die Unregelmäs- sigkeiten bei den Spesenabrechnungen und betreffend die Vorwürfe im Zusam- menhang mit den häufig erfolgte Stürzen von †C._____ zur weiteren Veranlas- sung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 12/8/7; Verfahren UE170242-O). Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Urk. 12/10/1). Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Ober- gericht am 5. Dezember 2019 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Sturz von †C._____ vom 4./5. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staats- anwaltschaft zurück (Urk. 12/11/11; Verfahren UE190148-O). Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2021 erneut eine Einstellungsverfü- gung (Urk. 3/1).
- 3 -
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die Strafanzeige gegen B._____ wegen einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), Ge- fährdung der Gesundheit im Sinne von Art. 127 StGB etc. ordnungsgemäss an die Hand zu nehmen und den relevanten Sachverhalt im Sinne der Strafprozess- ordnung abzuklären. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). B._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 8 und Urk. 9).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 habe die Tochter der Beschwerdegeg- nerin 1, E._____, vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst geleistet. Nach den Aussagen von E._____ sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen. Ein solcher sei auch nicht im Pflegejournal eingetragen. Die Betreuerin F._____ habe ausgesagt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, am 7. Mai 2016 einen Arzt aufgeboten zu haben. Sie wisse, dass †C._____ Rückenschmerzen gehabt habe. Sie wisse aber nicht mehr, wann sie gestürzt sei. G._____, ein Betreuer, habe angegeben, er habe zwei bis drei Tage nach dem Sturz von H._____ (einer Betreuerin) erfahren, dass †C._____ gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm einige Tage nach dem Sturz mitgeteilt, dass sich ein Sturz ereignet habe, als die Tochter Dienst gehabt habe. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm erzählt, dass †C._____ versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Ihre Tochter habe aber nicht die notwendige Erfahrung gehabt und †C._____ nicht auffangen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass †C._____ keine ernsthaften Verletzungen davongetragen habe und sie es daher nicht für notwendig erachtet habe, dies der Familie weiterzuleiten oder ei- nen Arzt aufzubieten. Der am 7. Mai 2016 aufgebotene Notfallarzt Dr. I._____ ha- be am 14. August 2020 ausgesagt, ihm sei mutmasslich von einer Pflegerin ge- sagt worden, die Patientin sei aus dem Bett gefallen und habe seither Rücken- schmerzen. Er habe eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule fest- gestellt. Er habe keine Hämatome, Hautabschürfungen oder Druckstellen gese- hen. Der behandelnde Hausarzt Dr. J._____ sei am 4./5. Mai 2016 in den Ferien gewesen und habe die Patientin am 9. Mai 2016 besucht. Über einen Sturz habe er nichts notiert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 5. Juni 2020 ausgesagt, O._____, welche Ärztin sei, sei täglich vorbei gekommen, um nach ihrer Mutter, †C._____, zu sehen. Am 4./5. Mai 2016 sei kein Sturz protokolliert worden. Am Wochenende vom 7./8. Mai 2016 sei sie (die Beschwerdegegnerin 1) im Ausland gewesen. Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand in ihrer Abwesenheit einen Notarzt aufgeboten habe. Am 14. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1
- 5 - ergänzt, dass †C._____ nie bei ihrer Tochter gestürzt sei. Sie (die Beschwerde- gegnerin 1) sei am 4./5. Mai 2016 in M._____ gewesen. Bezüglich eines Bettgit- ters habe sie die Anweisung gegeben, dass man dieses nicht hochstellen dürfe, weil man dafür zuerst eine Bewilligung benötige. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus all diesen Umständen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Am 5. Mai 2016 sei kein Arzt aufgeboten worden. Wann und wie die Prellung bei †C._____ ent- standen sei, lasse sich nicht mehr eruieren. Gemäss Dr. I._____ sei die Verlet- zung mit einem Sturz aus dem Bett vereinbar. Dagegen spreche, dass †C._____ bei einem Sturz aus dem Bett wahrscheinlich mehrere Hämatome oder Hautab- schürfungen davongetragen hätte, welche den Ärzten aufgefallen wäre. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Pflegejournal sei †C._____ am
E. 5 Mai 2016 gut gelaunt gewesen und habe mit der Beschwerdegegnerin 1 einen Ausflug gemacht. Es lasse sich auch nicht mehr erstellen, ob das Bettgitter hätte hochgestellt werden müssen bzw. ob †C._____ mit dem Hochklappen des Bettgit- ters einverstanden gewesen wäre (Urk. 3/1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat aus den bisher erhobenen Beweismitteln ge- schlossen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Die Beschwerdeführerin geht demge- genüber davon aus, dass †C._____ stürzte bzw. aus dem Bett fiel. Sie hält es für angebracht, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben (Urk. 2). 4.2 Gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 hatte die Tochter der Be- schwerdegegnerin 1, E._____, vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst. Nach den Aussagen von E._____ sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen (Urk. 12/3/6/1 S. 6). Gemäss einem Schreiben vom 7. November 2016 von H._____ und G._____, soll †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen sein, als sie von E._____ betreut worden sei. E._____ habe ihre Mutter, die Beschwerdegegnerin 1, angerufen und diese habe das Team am nächsten Tag instruiert: "Wir sagen einfach nichts und behalten das unter uns". Die Be-
- 6 - schwerdegegnerin 1 sei dann am Donnerstag (5. Mai 2016) zum geplanten ver- längerten Wochenende nach M._____ gereist (Urk. 12/2/10). G._____ sagte am 14. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12/3/9), er habe erst zwei drei Tage später von H._____ erfahren, dass †C._____ in jener Nacht gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das sehr besorgt mitgeteilt. Sie habe ihm das mitgeteilt (S. 4). Auf die Frage, ob das im Januar, April oder Mai 2016 gewesen sei, sagte er, es könne im April oder Mai 2016 gewesen sein (S. 4). Auf die Frage, was die Beschwerdegegnerin 1 ihm genau mitgeteilt habe, sag- te er, so viel er wisse, sei es am nächsten oder übernächsten Tag gewesen, als er Dienst gehabt habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 auch gesagt, wie sich der Sturz ereignet habe (S. 5). †C._____ habe versucht aus dem Bett aufzu- stehen und irgendwie habe ihre Tochter nicht das Wissen und die Erfahrung ge- habt. Sie habe sich Mühe gegeben und versucht, †C._____ zu fangen. Aber †C._____ sei schwerer gewesen und dadurch habe die Tochter †C._____ nicht fangen können. †C._____ sei dann gestürzt, sie seien sanft zu Boden gegangen (S. 5). †C._____ habe sich bei dem Sturz verletzt. Er könne sich nicht genau er- innern, aber sie habe irgendwo ein Hämatom unter der Haut gehabt (S. 5). Er ha- be zuerst von H._____ vom Sturz erfahren und dann von der Beschwerdegegne- rin 1 (S. 7). Auf die Frage, ob der Sturz für eine Person mit der richtigen Ausbil- dung vermeidbar gewesen wäre, antwortete G._____, das sei schwer zu erklären. Jeder Sturz sei einzigartig. Er sei nicht anwesend gewesen. Er kenne die Bewe- gungen nicht, die das alles ausgelöst hätten (S. 6). F._____ sagte am 11. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus, sie sei von K._____ über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden. Wer †C._____ damals betreut habe, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob die Be- schwerdegegnerin 1 sie über den Sturz informiert habe. Sie wisse auch nicht, ob sich †C._____ verletzt habe (Urk. 12/3/12). H._____ und K._____ wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwalt- schaft befragt.
- 7 - Die Beschwerdegegnerin 1 sagte am 8. März 2017 bei der Polizei aus, †C._____ "stand vom Bett auf und sass auf dem Boden". Dies als die Tochter der Be- schwerdegegnerin 1 kurz in der Küche gewesen sei. †C._____ sei nicht aus dem Bett gestürzt. Nach dem Sturz hätten sie den Arzt besucht (Urk. 12/3/1/1 S. 4). Wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll, ist der Befragung nicht zu entneh- men. Am 25. September 2018 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, †C._____ sei An- fangs Mai [2016] sicher nicht gestürzt. Ihr fehle der Pflegebericht vom Mai 2016. Sie wisse nicht, ob ein Notarzt gekommen sei (Urk. 12/3/5 S. 3). Am 5. Juni 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 zum angeblichen Sturz in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016, Stürze seien immer gemeldet worden. Es sei kein Sturz protokolliert worden. Niemand vom Team wisse von einem Sturz (Urk. 12/3/8/1 S. 2). Ihre Tochter habe vom 4. auf den 5. Mai 2016 †C._____ be- treut. †C._____ sei nicht gestürzt, sonst hätte dies ihre Tochter eingetragen im Pflegebericht (S. 4). Ihre Tochter habe sie am Morgen des 5. Mai 2016 auch nicht über einen Sturz von †C._____ informiert. Die Aussagen von H._____ bezüglich des Sturzes seien erlogen. H._____ sei gar nicht anwesend gewesen und habe keinen Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe am Morgen des 5. Mai 2016 gearbeitet. Danach habe K._____ und "L._____" gearbeitet. H._____ habe erst am Freitag, 6. Mai 2016 Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am Freitag [6. Mai 2016], Samstag und Sonntag in Deutschland gewesen (S. 5). Am 14. August 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/11/1), die Aussagen von G._____ seien unzutreffend. Sie sei in M._____ [Stadt in Deutsch- land] gewesen. Sie sei nicht von M._____ nach Hause gekommen, um mit ihm zu sprechen. Sie sei erst am 8. Mai 2016 wieder zurückgekommen (S. 2). Auch nach diesem Datum habe sie nicht mit ihm darüber gesprochen. H._____ habe sie in M._____ angerufen. Es sei aber um Herrn N._____ gegangen, weil dieser nicht zur Arbeit erschienen sei. Von einem Sturz sei nie die Rede gewesen (S. 2). Ein- mal sei es vorgekommen, dass †C._____ habe aufstehen wollen und ihre Tochter zu ihr geeilt sei. †C._____ habe das Gleichgewicht verloren und sie hätten sich
- 8 - zusammen auf den Boden gesetzt. †C._____ sei dann auf den Beinen ihrer Toch- ter gesessen. Das habe ihr ihre Tochter persönlich gesagt. Sie könne nicht sagen, wann das gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass dies nicht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gewesen sei, da sie ja dann in M._____ gewesen sei (S. 3). Zum Ein- satz des Notarztes könne sie nichts sagen, weil sie nicht dort gewesen sei. Ihre Stellvertreterin, H._____, habe sie nicht über den Arztbesuch informiert (S. 4). Am 11. Dezember 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/13), der von ihr erwähnte Vorfall mit ihrer Tochter müsse irgendwie Anfang April gewesen sein. Sie seien dann beim Arzt gewesen und hätten auch ein Röntgenbild ge- macht (S. 2). Auf den Hinweis, dass sich der Sturz vom 1. April 2016 bei L._____ ereignet habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, dann müsse das mit ihrer Tochter vorher gewesen sein. †C._____ habe sich dabei nicht verletzt und es sei gar nichts passiert (S. 2). Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am 5. Mai 2016 um ca. 11.30 Uhr direkt nach Deutschland gefahren (S. 3). I._____, der am 7. Mai 2016 als Notarzt an den Wohnort von †C._____ aufgebo- ten wurde, sagte am 14. August 2020 aus, ihm sei gesagt worden, dass die Pati- entin aus dem Bett gefallen sei und seitdem Rückenbeschwerden habe. Er habe bei der Untersuchung eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule im Rückenbereich festgestellt. Er habe keine Hämatome oder Blutergüsse gesehen, keine Hautabschürfungen oder Druckstellen. Dies lasse sich mit einem Sturz aus dem Bett vereinbaren. Man könne das letztlich nicht 100%-ig sagen, aber das würde schon dazu passen (Urk. 12/3/10 S. 3 f.). 4.3 E._____ sowie die Beschwerdegegnerin 1 behaupten, †C._____ sei vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht gestürzt. G._____ will von H._____ und dann von der Beschwerdegegnerin 1 über einen Sturz informiert worden sein. H._____ behaup- tete im Schreiben vom 7. November 2016, †C._____ sei in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen. F._____ soll von K._____ über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden sein. Gemäss den Aussagen der bisher befragten Personen hat keine davon berichtet, im fraglichen Zeitraum selbst einen Sturz der damals 101jährigen †C._____ ge-
- 9 - sehen zu haben. Wenn die Staatsanwaltschaft insofern zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht abschliessend klären, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei, ist dies zutreffend. Auch die bisher nicht befragten K._____ und H._____ sollen den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 oder eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11). Auch wenn gemäss den Aussagen des Notarztes ein Sturz als Ursache für die von ihm am 7. Mai 2016 festgestellte Verletzung in Frage kommt, ist damit nicht erstellt, ob †C._____ tatsächlich stürzte, da der Notarzt nur die Vereinbarkeit mit einer möglichen Ursache bejaht hat. Dabei wurde nicht nach anderen Ursachen für diese Verletzungen gefragt. Unklar ist demnach, ob es überhaupt zu einem Sturz kam. Wenn es zu einem Sturz kam, bleibt unklar, wie dieser sich konkret zugetragen hat. Niemand hat ausgesagt, den Sturz selbst gesehen zu haben. Im Schreiben vom 7. November 2016 haben H._____ und G._____ ausgeführt, †C._____ solle in der Nacht vom
4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen sein. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie offenbar nicht wissen, wie †C._____ ge- stürzt sein soll. Es überrascht insofern, wenn G._____ danach aussagte, die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm beschrieben, wie †C._____ versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Selbst wenn seine Aussagen zutreffen, bleibt der konkrete Ablauf unklar. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Befragung vom 8. März 2017 sollen sich nach ihrer eigenen Darstellung nicht auf den 4./5. Mai 2016 beziehen. Selbst wenn sie es täten, wäre der konkrete Ablauf damit nicht zu erstellen. Bisher konnte folglich niemand sagen, ob †C._____ selbst stürzte oder ob sie aus dem Bett fiel oder ob sie im Zusammenhang mit einem Pflegevorgang stürzte. Selbst wenn von einem Sturz auszugehen wäre, wäre - auch mit den von der Be- schwerdeführerin genannten Zeuginnen - der konkrete Sturzvorgang nicht zu er- stellen.
- 10 - 4.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3) StGB vor (Urk. 2 S. 1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Das Verursachen eines Hämatoms kann den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3). Beim Tatbestand der Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Kausalität verbindet die Handlung mit dem Erfolg. Erforderlich ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht, wenn das Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Be- dingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. dazu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: I Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Ziff. 20 ff., S. 162 f.; Andreas Donatsch/L._____ Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, § 8 Ziff. 2.222, S. 99 f.). Der adäquate Kausal- zusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitur- sache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - na- mentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2015 vom 23. März 2016 E. 2.3; 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2). 4.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt zu ha- ben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in Kauf genommen, dass sich †C._____ mangels Ausbildung und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem
- 11 - durch unsachgemässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ge- wesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoretisches und prakti- sches Fachwissen habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisi- ko in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb aus dem Pflegebett gestürzt (Urk. 2 S. 2). In Bezug auf die Kausalität bedeuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Einsetzen von angeblich unqualifiziertem Personal die Ursache für den Sturz vom 4./5. Mai 2016 von †C._____ bzw. die damit einhergehende Verletzung am Rücken sein soll. Wie erwähnt, ist unklar, ob es zu einem Sturz kam und - selbst wenn sich ein solcher ereignete - wie sich dieser konkret ereignet haben soll. Der konkrete Sturzvorgang lässt sich nicht erstellen. Insofern mangelt es an der Möglichkeit der Erstellung der natürlichen Kausalität. Ist nicht bekannt, wie sich der Sturz konkret zugetragen hat, kann nicht beurteilt werden, ob das Einset- zen von angeblich unqualifiziertem Personal conditio sine qua non für den (an- geblichen) Sturz war. Diese Zuordnung der vorwerfbaren Handlung muss im Strafrecht auf den konkreten Fall gemünzt werden. Das ist hier unmöglich, da der konkrete Sturzvorgang nicht zu erstellen ist. 4.6 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, insofern auf die weiteren Kritik- punkte der Beschwerdeführerin einzugehen. Namentlich ändern auch allfällige Ungereimtheiten zwischen dem Pflegebericht, dem Einsatzplan und den Stunden- und Spesenabrechnungen an diesem Ergebnis nichts. Es ist insofern auch nicht relevant, wann die Beschwerdegegnerin 1 konkret in M._____ war und weshalb sie das Pflegejournal und den Einsatzplan "zufällig" gefunden haben soll. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 insofern widersprüchlich wären, wäre damit der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, obwohl sie gewusst habe, dass sie damit die Gesundheit der Auftraggeberin gefährdet habe. Sie habe in Kauf genommen, dass sich die Pflegebedürftige mangels Ausbildung
- 12 - und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem durch die unsachge- mässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt worden sei. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie den alkoholkranken N._____ über Monate weiter zur Be- treuung eingesetzt habe, obschon sie gewusst habe, dass seine Arbeitsleistung ungenügend und ihr seine Unzuverlässigkeit bekannt gewesen sei. Weiter habe sie E._____ und F._____ als Betreuerinnen eingesetzt, welche über keine ent- sprechende und für die Aufgabe erforderliche Ausbildung und Erfahrung mit der Pflege von hochbetagten und dementen Menschen verfügt habe. Erschwerend komme hinzu, dass F._____ kein Deutsch spreche bzw. kommunikativ in der Sa- che unfähig gewesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoreti- sches und praktisches Fachwissen und dem Einsetzen eines alkoholkranken Be- treuers habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C._____ in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. Die Verletzungen, die sie durch die Stürze erlitten habe, hätten ihr erhebliche Schmerzen verursacht und sie in ihrem leiblichen Wohlbefinden massiv beeinträchtigt (Urk. 2).
E. 5.2 Der Aussetzung nach Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflo- sen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Ge- fahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Han- deln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalper- sonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft. Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen. Das bedeutet gleich- zeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter
- 13 - des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung der geschützten Rechtsgüter ergibt. Die Wahrscheinlichkeit des Todes oder der Beeinträchtigung der Gesundheit muss grösser sein, als jene des Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (vgl. zum Tatbestand von Art. 129 StGB das Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1).
E. 5.3 Allein das Einstellen von nicht geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führt nicht zwangsläufig zu einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Ge- sundheit der hilfsbedürftigen Person. Eine konkrete Gefahr kann sich nur auf- grund einer spezifischen Situation ergeben und kann beispielsweise von der Art und dem Ausmass der erforderlichen Pflege abhängen. Eine solche spezifische Gefährdung besteht also nicht schon automatisch dann, wenn eine Betreuungs- person nicht über die nötigen Fach- oder Sprachkenntnisse verfügt. Eine unsach- gemässe Pflege oder eine Beeinträchtigung im Wohlbefinden sind deshalb nicht zwingend eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit. Auch wenn N._____ aufgrund eines Alkoholproblems unzuverlässig und seine Arbeitsleistung ungenügend gewesen wäre, ist damit nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefahr zu begründen. Die Beschwerdeführerin erwähnt, †C._____ sei mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. In der Beschwerde erwähnt sie dazu die Stürze vom 4./5. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2) und vom 1. April 2016 (Urk. 2 S. 17). In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom 4./5. Mai 2016 ist auf das Gesagte zu verweisen. Es ist nicht erstellt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kam. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, wäre nicht zu erstellen, wie sich dieser konk- ret zugetragen hat. Es lässt sich daher auch nicht sagen, der Sturz habe sich auf- grund von ungeeignetem Personal ereignet oder wäre durch fachkundigeres Per-
- 14 - sonal verhindert worden. Es mangelt insofern an der Erstellbarkeit des Kausalzu- sammenhanges. In Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ist auf den Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2019 zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 am 3. April 2019 eingestellt und die Beschwer- deführerin hatte dagegen Beschwerde erhoben. Der Sturz wurde in jenem Ent- scheid thematisiert, wobei das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, dass der Sturz vom 1. April 2016 durch anderes Personal hätte verhindert werden kön- nen. Welche strafrechtliche Verantwortung die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich dieses Sturzes haben soll, sei nicht ersichtlich (S. 13). Das Obergericht wies die Beschwerde in Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 12/11/11). Die Beschwerdeführerin kann in der vorliegenden Beschwer- de darauf nicht mehr zurückkommen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren Mit- arbeitern und Mitarbeiterinnen die Anweisung gegeben, das Bettgitter nicht hoch- zustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass es dazu eine Bewilligung brauche. Das sei unzutreffend, wenn die betroffene Person mit dem Hochstellen des Bettgitters einverstanden sei. †C._____ sei über das Bettgitter froh gewesen (Urk. 2 S. 16). Das Hochstellen eines Bettgitters ist unter Umständen eine freiheitseinschrän- kende Massnahme. Ob dieses hochgestellt war oder hätte hochgestellt werden müssen, kann offen bleiben. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den Sturz vom 1. April 2016 zurückkommen. Insofern sind Ausführun- gen zum Bettgitter unbeachtlich. In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom 4./5. Mai 2016 ist der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar, sodass nicht gesagt werden kann, der Sturz wäre mit einem Gitter verhindert worden.
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wer- den, sie habe es unterlassen, bei Fachstellen bezüglich der nötigen fachlichen Qualifikation des Betreuungsteams oder zu den Voraussetzungen des Hochklap- pens des Bettgitters Abklärungen zu treffen (vgl. dazu Urk. 2 S. 19).
- 15 -
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mehr- fach gegen die Art. 6 StPO und Art. 62 StPO verstossen. Sie habe es unterlas- sen, sich mit den Eingaben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ih- re Beweisanträge zu prüfen. Die Beweise, mit denen die falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu belegen seien, seien unbeachtet geblieben. Jede Aus- einandersetzung und Begründung, weshalb den Beweisanträgen nicht gefolgt worden sei, fehle in der Einstellungsverfügung. Ebenso fehle eine Auseinander- setzung mit den belastenden Beweismitteln. Die Staatsanwaltschaft habe nur die entlastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als relevant angenommen, auch wenn diese bezüglich des Tatvorwurfes falsch gewesen seien. Fragen, ob ihre Aussagen glaubhaft seien, seien nie gestellt worden. Eine Auseinanderset- zung der Zeugenaussage von E._____, welche im Widerspruch zu den Zeugen- aussagen von G._____ und F._____ stünden und auch zu den schriftlichen Aus- sagen von H._____, fänden sich nicht. Eine Auseinandersetzung mit der Befan- genheit von E._____, welche sich nicht mit dem naheliegenden Vorwurf des Stur- zes wegen mangelnder Betreuung selber belasten müsse, fänden sich ebenfalls nicht (Urk. 2 S. 19).
E. 6.2 Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin geäussert hat (vgl. Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft hatte sich aber mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2021 zu den Beweisanträgen geäussert (vgl. Urk. 12/13/10). Daraus geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den Beweisanträgen auseinanderge- setzt hat, aber aufgrund der von ihr erhobenen Beweise keine weiteren Beweise erheben wollte. Die Beschwerdeführerin wusste daher, weshalb die Staatsanwalt- schaft keine weiteren Beweise erheben wollte.
E. 6.3 Wie erwähnt, sollen auch die bisher nicht befragten K._____ und H._____ den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 oder eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11 und S. 19). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die sich widersprechen-
- 16 - den Aussagen von E._____, F._____, G._____ und H._____ angeführt und sich insofern mit ihnen auseinandergesetzt (vgl. Urk. 3/1). Ein Absehen von der Ein- vernahme von H._____ war nach dem Gesagten zulässig. In Bezug auf die Aus- sagen und deren Würdigung ist auf das Gesagte zu verweisen. Selbst wenn den Aussagen von E._____ und der Beschwerdegegnerin 1 kein Glaube geschenkt wird, liesse sich der konkrete Sturzvorgang nicht erstellen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belastenden Aussagen von H._____ seien nicht ins Verfahren eingeflossen. Damit habe die Staatsanwalt- schaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 19).
E. 7.2 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die schriftliche Eingabe von H._____ nicht erwähnt wird. Indessen geht aus dem vorne Gesagten hervor, dass deren Aussagen am Resultat nichts ändern. Insofern hätte auch die Wieder- gabe der schriftlichen Aussage von H._____ nichts am Resultat geändert.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel "Befangenheit - Verstoss ge- gen Art. 30 BV und Art. 6 EMRK" geltend, die Staatsanwaltschaft wolle sich der Sache offenbar nicht ernsthaft annehmen und sei nicht bereit, die in diesem Fall notwendigen zusätzlichen Erhebungen in Angriff zu nehmen (Urk. S. 20).
E. 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt keinen formellen Befan- genheitsantrag und überlässt offenbar auch die Folgerungen der Beschwer- deinstanz. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Befangenheit, zumal die Beschwerdeführerin die Befangenheit mit jenen Rügen begründet, die mit dem vorliegenden Beschluss verworfen werden. Krasse Ver- fehlungen der Staatsanwältin sind weder gegeben noch dargetan.
E. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls
- 17 - sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 2'800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 9.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen.
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'800.-- bezahlt (Urk. 5 und Urk. 7). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'800.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 18 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210041-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 10. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Januar 2021, A-2/2017/10002953
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 24. Januar 2017 Strafanzeige gegen B._____ wegen Betrugs, einfacher Körperverletzung und/oder Gefährdung der Gesundheit sowie weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 12/1/1). Der Straf- anzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am tt. Juni 1914 geborene †C._____ (nachfolgend: †C._____), die Mutter von A._____, lebte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2008 alleine in einem Haus in D._____. Da sie Unter- stützung benötigte, organisierten ihre Töchter eine Betreuung. B._____ war seit Ende 2012 Pflegerin von †C._____ und ab 1. März 2014 zusätzlich die Leiterin des Betreuungsteams. Dabei soll sie nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter eingesetzt haben. Damit habe B._____ ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C._____ in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb aus dem hohen Pflegebett gestürzt (vgl. zum Vorwurf auch Urk. 2 S. 2). Am 15. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 12/7/1). Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 13. April 2018 teilweise gut. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache betreffend die Unregelmäs- sigkeiten bei den Spesenabrechnungen und betreffend die Vorwürfe im Zusam- menhang mit den häufig erfolgte Stürzen von †C._____ zur weiteren Veranlas- sung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 12/8/7; Verfahren UE170242-O). Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Urk. 12/10/1). Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Ober- gericht am 5. Dezember 2019 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Sturz von †C._____ vom 4./5. Mai 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staats- anwaltschaft zurück (Urk. 12/11/11; Verfahren UE190148-O). Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Januar 2021 erneut eine Einstellungsverfü- gung (Urk. 3/1).
- 3 -
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die Strafanzeige gegen B._____ wegen einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), Ge- fährdung der Gesundheit im Sinne von Art. 127 StGB etc. ordnungsgemäss an die Hand zu nehmen und den relevanten Sachverhalt im Sinne der Strafprozess- ordnung abzuklären. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). B._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 8 und Urk. 9).
3. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (Urk. 5). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstel- lung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu rich- ten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsan-
- 4 - waltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 habe die Tochter der Beschwerdegeg- nerin 1, E._____, vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst geleistet. Nach den Aussagen von E._____ sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen. Ein solcher sei auch nicht im Pflegejournal eingetragen. Die Betreuerin F._____ habe ausgesagt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, am 7. Mai 2016 einen Arzt aufgeboten zu haben. Sie wisse, dass †C._____ Rückenschmerzen gehabt habe. Sie wisse aber nicht mehr, wann sie gestürzt sei. G._____, ein Betreuer, habe angegeben, er habe zwei bis drei Tage nach dem Sturz von H._____ (einer Betreuerin) erfahren, dass †C._____ gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm einige Tage nach dem Sturz mitgeteilt, dass sich ein Sturz ereignet habe, als die Tochter Dienst gehabt habe. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm erzählt, dass †C._____ versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Ihre Tochter habe aber nicht die notwendige Erfahrung gehabt und †C._____ nicht auffangen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass †C._____ keine ernsthaften Verletzungen davongetragen habe und sie es daher nicht für notwendig erachtet habe, dies der Familie weiterzuleiten oder ei- nen Arzt aufzubieten. Der am 7. Mai 2016 aufgebotene Notfallarzt Dr. I._____ ha- be am 14. August 2020 ausgesagt, ihm sei mutmasslich von einer Pflegerin ge- sagt worden, die Patientin sei aus dem Bett gefallen und habe seither Rücken- schmerzen. Er habe eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule fest- gestellt. Er habe keine Hämatome, Hautabschürfungen oder Druckstellen gese- hen. Der behandelnde Hausarzt Dr. J._____ sei am 4./5. Mai 2016 in den Ferien gewesen und habe die Patientin am 9. Mai 2016 besucht. Über einen Sturz habe er nichts notiert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 5. Juni 2020 ausgesagt, O._____, welche Ärztin sei, sei täglich vorbei gekommen, um nach ihrer Mutter, †C._____, zu sehen. Am 4./5. Mai 2016 sei kein Sturz protokolliert worden. Am Wochenende vom 7./8. Mai 2016 sei sie (die Beschwerdegegnerin 1) im Ausland gewesen. Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand in ihrer Abwesenheit einen Notarzt aufgeboten habe. Am 14. August 2020 habe die Beschwerdegegnerin 1
- 5 - ergänzt, dass †C._____ nie bei ihrer Tochter gestürzt sei. Sie (die Beschwerde- gegnerin 1) sei am 4./5. Mai 2016 in M._____ gewesen. Bezüglich eines Bettgit- ters habe sie die Anweisung gegeben, dass man dieses nicht hochstellen dürfe, weil man dafür zuerst eine Bewilligung benötige. Die Staatsanwaltschaft schliesst aus all diesen Umständen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Am 5. Mai 2016 sei kein Arzt aufgeboten worden. Wann und wie die Prellung bei †C._____ ent- standen sei, lasse sich nicht mehr eruieren. Gemäss Dr. I._____ sei die Verlet- zung mit einem Sturz aus dem Bett vereinbar. Dagegen spreche, dass †C._____ bei einem Sturz aus dem Bett wahrscheinlich mehrere Hämatome oder Hautab- schürfungen davongetragen hätte, welche den Ärzten aufgefallen wäre. Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Pflegejournal sei †C._____ am
5. Mai 2016 gut gelaunt gewesen und habe mit der Beschwerdegegnerin 1 einen Ausflug gemacht. Es lasse sich auch nicht mehr erstellen, ob das Bettgitter hätte hochgestellt werden müssen bzw. ob †C._____ mit dem Hochklappen des Bettgit- ters einverstanden gewesen wäre (Urk. 3/1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat aus den bisher erhobenen Beweismitteln ge- schlossen, dass sich nicht abschliessend klären lasse, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei. Die Beschwerdeführerin geht demge- genüber davon aus, dass †C._____ stürzte bzw. aus dem Bett fiel. Sie hält es für angebracht, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben (Urk. 2). 4.2 Gemäss dem Einsatzplan für den Monat Mai 2016 hatte die Tochter der Be- schwerdegegnerin 1, E._____, vom 4. auf den 5. Mai 2016 Nachtdienst. Nach den Aussagen von E._____ sei es in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht zu einem Sturz gekommen (Urk. 12/3/6/1 S. 6). Gemäss einem Schreiben vom 7. November 2016 von H._____ und G._____, soll †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen sein, als sie von E._____ betreut worden sei. E._____ habe ihre Mutter, die Beschwerdegegnerin 1, angerufen und diese habe das Team am nächsten Tag instruiert: "Wir sagen einfach nichts und behalten das unter uns". Die Be-
- 6 - schwerdegegnerin 1 sei dann am Donnerstag (5. Mai 2016) zum geplanten ver- längerten Wochenende nach M._____ gereist (Urk. 12/2/10). G._____ sagte am 14. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12/3/9), er habe erst zwei drei Tage später von H._____ erfahren, dass †C._____ in jener Nacht gestürzt sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das sehr besorgt mitgeteilt. Sie habe ihm das mitgeteilt (S. 4). Auf die Frage, ob das im Januar, April oder Mai 2016 gewesen sei, sagte er, es könne im April oder Mai 2016 gewesen sein (S. 4). Auf die Frage, was die Beschwerdegegnerin 1 ihm genau mitgeteilt habe, sag- te er, so viel er wisse, sei es am nächsten oder übernächsten Tag gewesen, als er Dienst gehabt habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 auch gesagt, wie sich der Sturz ereignet habe (S. 5). †C._____ habe versucht aus dem Bett aufzu- stehen und irgendwie habe ihre Tochter nicht das Wissen und die Erfahrung ge- habt. Sie habe sich Mühe gegeben und versucht, †C._____ zu fangen. Aber †C._____ sei schwerer gewesen und dadurch habe die Tochter †C._____ nicht fangen können. †C._____ sei dann gestürzt, sie seien sanft zu Boden gegangen (S. 5). †C._____ habe sich bei dem Sturz verletzt. Er könne sich nicht genau er- innern, aber sie habe irgendwo ein Hämatom unter der Haut gehabt (S. 5). Er ha- be zuerst von H._____ vom Sturz erfahren und dann von der Beschwerdegegne- rin 1 (S. 7). Auf die Frage, ob der Sturz für eine Person mit der richtigen Ausbil- dung vermeidbar gewesen wäre, antwortete G._____, das sei schwer zu erklären. Jeder Sturz sei einzigartig. Er sei nicht anwesend gewesen. Er kenne die Bewe- gungen nicht, die das alles ausgelöst hätten (S. 6). F._____ sagte am 11. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft aus, sie sei von K._____ über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden. Wer †C._____ damals betreut habe, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob die Be- schwerdegegnerin 1 sie über den Sturz informiert habe. Sie wisse auch nicht, ob sich †C._____ verletzt habe (Urk. 12/3/12). H._____ und K._____ wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwalt- schaft befragt.
- 7 - Die Beschwerdegegnerin 1 sagte am 8. März 2017 bei der Polizei aus, †C._____ "stand vom Bett auf und sass auf dem Boden". Dies als die Tochter der Be- schwerdegegnerin 1 kurz in der Küche gewesen sei. †C._____ sei nicht aus dem Bett gestürzt. Nach dem Sturz hätten sie den Arzt besucht (Urk. 12/3/1/1 S. 4). Wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll, ist der Befragung nicht zu entneh- men. Am 25. September 2018 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, †C._____ sei An- fangs Mai [2016] sicher nicht gestürzt. Ihr fehle der Pflegebericht vom Mai 2016. Sie wisse nicht, ob ein Notarzt gekommen sei (Urk. 12/3/5 S. 3). Am 5. Juni 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 zum angeblichen Sturz in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016, Stürze seien immer gemeldet worden. Es sei kein Sturz protokolliert worden. Niemand vom Team wisse von einem Sturz (Urk. 12/3/8/1 S. 2). Ihre Tochter habe vom 4. auf den 5. Mai 2016 †C._____ be- treut. †C._____ sei nicht gestürzt, sonst hätte dies ihre Tochter eingetragen im Pflegebericht (S. 4). Ihre Tochter habe sie am Morgen des 5. Mai 2016 auch nicht über einen Sturz von †C._____ informiert. Die Aussagen von H._____ bezüglich des Sturzes seien erlogen. H._____ sei gar nicht anwesend gewesen und habe keinen Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe am Morgen des 5. Mai 2016 gearbeitet. Danach habe K._____ und "L._____" gearbeitet. H._____ habe erst am Freitag, 6. Mai 2016 Dienst gehabt. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am Freitag [6. Mai 2016], Samstag und Sonntag in Deutschland gewesen (S. 5). Am 14. August 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/11/1), die Aussagen von G._____ seien unzutreffend. Sie sei in M._____ [Stadt in Deutsch- land] gewesen. Sie sei nicht von M._____ nach Hause gekommen, um mit ihm zu sprechen. Sie sei erst am 8. Mai 2016 wieder zurückgekommen (S. 2). Auch nach diesem Datum habe sie nicht mit ihm darüber gesprochen. H._____ habe sie in M._____ angerufen. Es sei aber um Herrn N._____ gegangen, weil dieser nicht zur Arbeit erschienen sei. Von einem Sturz sei nie die Rede gewesen (S. 2). Ein- mal sei es vorgekommen, dass †C._____ habe aufstehen wollen und ihre Tochter zu ihr geeilt sei. †C._____ habe das Gleichgewicht verloren und sie hätten sich
- 8 - zusammen auf den Boden gesetzt. †C._____ sei dann auf den Beinen ihrer Toch- ter gesessen. Das habe ihr ihre Tochter persönlich gesagt. Sie könne nicht sagen, wann das gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass dies nicht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gewesen sei, da sie ja dann in M._____ gewesen sei (S. 3). Zum Ein- satz des Notarztes könne sie nichts sagen, weil sie nicht dort gewesen sei. Ihre Stellvertreterin, H._____, habe sie nicht über den Arztbesuch informiert (S. 4). Am 11. Dezember 2020 sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus (Urk. 12/3/13), der von ihr erwähnte Vorfall mit ihrer Tochter müsse irgendwie Anfang April gewesen sein. Sie seien dann beim Arzt gewesen und hätten auch ein Röntgenbild ge- macht (S. 2). Auf den Hinweis, dass sich der Sturz vom 1. April 2016 bei L._____ ereignet habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, dann müsse das mit ihrer Tochter vorher gewesen sein. †C._____ habe sich dabei nicht verletzt und es sei gar nichts passiert (S. 2). Sie (die Beschwerdegegnerin 1) sei am 5. Mai 2016 um ca. 11.30 Uhr direkt nach Deutschland gefahren (S. 3). I._____, der am 7. Mai 2016 als Notarzt an den Wohnort von †C._____ aufgebo- ten wurde, sagte am 14. August 2020 aus, ihm sei gesagt worden, dass die Pati- entin aus dem Bett gefallen sei und seitdem Rückenbeschwerden habe. Er habe bei der Untersuchung eine leichte Schwellung rechts neben der Wirbelsäule im Rückenbereich festgestellt. Er habe keine Hämatome oder Blutergüsse gesehen, keine Hautabschürfungen oder Druckstellen. Dies lasse sich mit einem Sturz aus dem Bett vereinbaren. Man könne das letztlich nicht 100%-ig sagen, aber das würde schon dazu passen (Urk. 12/3/10 S. 3 f.). 4.3 E._____ sowie die Beschwerdegegnerin 1 behaupten, †C._____ sei vom 4. auf den 5. Mai 2016 nicht gestürzt. G._____ will von H._____ und dann von der Beschwerdegegnerin 1 über einen Sturz informiert worden sein. H._____ behaup- tete im Schreiben vom 7. November 2016, †C._____ sei in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen. F._____ soll von K._____ über den Sturz vom 4. auf den 5. Mai 2016 informiert worden sein. Gemäss den Aussagen der bisher befragten Personen hat keine davon berichtet, im fraglichen Zeitraum selbst einen Sturz der damals 101jährigen †C._____ ge-
- 9 - sehen zu haben. Wenn die Staatsanwaltschaft insofern zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht abschliessend klären, ob †C._____ in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2016 gestürzt sei, ist dies zutreffend. Auch die bisher nicht befragten K._____ und H._____ sollen den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 oder eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11). Auch wenn gemäss den Aussagen des Notarztes ein Sturz als Ursache für die von ihm am 7. Mai 2016 festgestellte Verletzung in Frage kommt, ist damit nicht erstellt, ob †C._____ tatsächlich stürzte, da der Notarzt nur die Vereinbarkeit mit einer möglichen Ursache bejaht hat. Dabei wurde nicht nach anderen Ursachen für diese Verletzungen gefragt. Unklar ist demnach, ob es überhaupt zu einem Sturz kam. Wenn es zu einem Sturz kam, bleibt unklar, wie dieser sich konkret zugetragen hat. Niemand hat ausgesagt, den Sturz selbst gesehen zu haben. Im Schreiben vom 7. November 2016 haben H._____ und G._____ ausgeführt, †C._____ solle in der Nacht vom
4. auf den 5. Mai 2016 umgefallen oder aus dem Bett gefallen sein. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie offenbar nicht wissen, wie †C._____ ge- stürzt sein soll. Es überrascht insofern, wenn G._____ danach aussagte, die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm beschrieben, wie †C._____ versucht habe, aus dem Bett aufzustehen. Selbst wenn seine Aussagen zutreffen, bleibt der konkrete Ablauf unklar. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 in der Befragung vom 8. März 2017 sollen sich nach ihrer eigenen Darstellung nicht auf den 4./5. Mai 2016 beziehen. Selbst wenn sie es täten, wäre der konkrete Ablauf damit nicht zu erstellen. Bisher konnte folglich niemand sagen, ob †C._____ selbst stürzte oder ob sie aus dem Bett fiel oder ob sie im Zusammenhang mit einem Pflegevorgang stürzte. Selbst wenn von einem Sturz auszugehen wäre, wäre - auch mit den von der Be- schwerdeführerin genannten Zeuginnen - der konkrete Sturzvorgang nicht zu er- stellen.
- 10 - 4.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 (i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3) StGB vor (Urk. 2 S. 1). Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Das Verursachen eines Hämatoms kann den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3). Beim Tatbestand der Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Kausalität verbindet die Handlung mit dem Erfolg. Erforderlich ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht, wenn das Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Be- dingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. dazu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: I Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Ziff. 20 ff., S. 162 f.; Andreas Donatsch/L._____ Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, § 8 Ziff. 2.222, S. 99 f.). Der adäquate Kausal- zusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitur- sache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - na- mentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2015 vom 23. März 2016 E. 2.3; 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2). 4.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt zu ha- ben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in Kauf genommen, dass sich †C._____ mangels Ausbildung und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem
- 11 - durch unsachgemässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ge- wesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoretisches und prakti- sches Fachwissen habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisi- ko in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb aus dem Pflegebett gestürzt (Urk. 2 S. 2). In Bezug auf die Kausalität bedeuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das Einsetzen von angeblich unqualifiziertem Personal die Ursache für den Sturz vom 4./5. Mai 2016 von †C._____ bzw. die damit einhergehende Verletzung am Rücken sein soll. Wie erwähnt, ist unklar, ob es zu einem Sturz kam und - selbst wenn sich ein solcher ereignete - wie sich dieser konkret ereignet haben soll. Der konkrete Sturzvorgang lässt sich nicht erstellen. Insofern mangelt es an der Möglichkeit der Erstellung der natürlichen Kausalität. Ist nicht bekannt, wie sich der Sturz konkret zugetragen hat, kann nicht beurteilt werden, ob das Einset- zen von angeblich unqualifiziertem Personal conditio sine qua non für den (an- geblichen) Sturz war. Diese Zuordnung der vorwerfbaren Handlung muss im Strafrecht auf den konkreten Fall gemünzt werden. Das ist hier unmöglich, da der konkrete Sturzvorgang nicht zu erstellen ist. 4.6 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, insofern auf die weiteren Kritik- punkte der Beschwerdeführerin einzugehen. Namentlich ändern auch allfällige Ungereimtheiten zwischen dem Pflegebericht, dem Einsatzplan und den Stunden- und Spesenabrechnungen an diesem Ergebnis nichts. Es ist insofern auch nicht relevant, wann die Beschwerdegegnerin 1 konkret in M._____ war und weshalb sie das Pflegejournal und den Einsatzplan "zufällig" gefunden haben soll. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 insofern widersprüchlich wären, wäre damit der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe für die Pflege und Betreuung nicht geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt, obwohl sie gewusst habe, dass sie damit die Gesundheit der Auftraggeberin gefährdet habe. Sie habe in Kauf genommen, dass sich die Pflegebedürftige mangels Ausbildung
- 12 - und Erfahrung der Einsatzkräfte verletzt habe und zudem durch die unsachge- mässe Pflege in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt worden sei. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie den alkoholkranken N._____ über Monate weiter zur Be- treuung eingesetzt habe, obschon sie gewusst habe, dass seine Arbeitsleistung ungenügend und ihr seine Unzuverlässigkeit bekannt gewesen sei. Weiter habe sie E._____ und F._____ als Betreuerinnen eingesetzt, welche über keine ent- sprechende und für die Aufgabe erforderliche Ausbildung und Erfahrung mit der Pflege von hochbetagten und dementen Menschen verfügt habe. Erschwerend komme hinzu, dass F._____ kein Deutsch spreche bzw. kommunikativ in der Sa- che unfähig gewesen sei. Mit dem Einsetzen von Betreuer/innen ohne theoreti- sches und praktisches Fachwissen und dem Einsetzen eines alkoholkranken Be- treuers habe die Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verletzungsrisiko und eine mangelhafte Pflege von †C._____ in Kauf genommen. †C._____ sei deshalb mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. Die Verletzungen, die sie durch die Stürze erlitten habe, hätten ihr erhebliche Schmerzen verursacht und sie in ihrem leiblichen Wohlbefinden massiv beeinträchtigt (Urk. 2). 5.2 Der Aussetzung nach Art. 127 StGB macht sich strafbar, wer einen Hilflo- sen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Ge- fahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Han- deln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalper- sonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft. Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen. Das bedeutet gleich- zeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter
- 13 - des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung der geschützten Rechtsgüter ergibt. Die Wahrscheinlichkeit des Todes oder der Beeinträchtigung der Gesundheit muss grösser sein, als jene des Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (vgl. zum Tatbestand von Art. 129 StGB das Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1). 5.3 Allein das Einstellen von nicht geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führt nicht zwangsläufig zu einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Ge- sundheit der hilfsbedürftigen Person. Eine konkrete Gefahr kann sich nur auf- grund einer spezifischen Situation ergeben und kann beispielsweise von der Art und dem Ausmass der erforderlichen Pflege abhängen. Eine solche spezifische Gefährdung besteht also nicht schon automatisch dann, wenn eine Betreuungs- person nicht über die nötigen Fach- oder Sprachkenntnisse verfügt. Eine unsach- gemässe Pflege oder eine Beeinträchtigung im Wohlbefinden sind deshalb nicht zwingend eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit. Auch wenn N._____ aufgrund eines Alkoholproblems unzuverlässig und seine Arbeitsleistung ungenügend gewesen wäre, ist damit nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefahr zu begründen. Die Beschwerdeführerin erwähnt, †C._____ sei mindestens zwei Mal aus dem hohen Pflegebett gestürzt. In der Beschwerde erwähnt sie dazu die Stürze vom 4./5. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2) und vom 1. April 2016 (Urk. 2 S. 17). In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom 4./5. Mai 2016 ist auf das Gesagte zu verweisen. Es ist nicht erstellt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kam. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, wäre nicht zu erstellen, wie sich dieser konk- ret zugetragen hat. Es lässt sich daher auch nicht sagen, der Sturz habe sich auf- grund von ungeeignetem Personal ereignet oder wäre durch fachkundigeres Per-
- 14 - sonal verhindert worden. Es mangelt insofern an der Erstellbarkeit des Kausalzu- sammenhanges. In Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ist auf den Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2019 zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 am 3. April 2019 eingestellt und die Beschwer- deführerin hatte dagegen Beschwerde erhoben. Der Sturz wurde in jenem Ent- scheid thematisiert, wobei das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, dass der Sturz vom 1. April 2016 durch anderes Personal hätte verhindert werden kön- nen. Welche strafrechtliche Verantwortung die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich dieses Sturzes haben soll, sei nicht ersichtlich (S. 13). Das Obergericht wies die Beschwerde in Bezug auf den Sturz vom 1. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 12/11/11). Die Beschwerdeführerin kann in der vorliegenden Beschwer- de darauf nicht mehr zurückkommen. 5.4 Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren Mit- arbeitern und Mitarbeiterinnen die Anweisung gegeben, das Bettgitter nicht hoch- zustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gesagt, dass es dazu eine Bewilligung brauche. Das sei unzutreffend, wenn die betroffene Person mit dem Hochstellen des Bettgitters einverstanden sei. †C._____ sei über das Bettgitter froh gewesen (Urk. 2 S. 16). Das Hochstellen eines Bettgitters ist unter Umständen eine freiheitseinschrän- kende Massnahme. Ob dieses hochgestellt war oder hätte hochgestellt werden müssen, kann offen bleiben. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den Sturz vom 1. April 2016 zurückkommen. Insofern sind Ausführun- gen zum Bettgitter unbeachtlich. In Bezug auf den (angeblichen) Sturz vom 4./5. Mai 2016 ist der konkrete Sturzvorgang nicht erstellbar, sodass nicht gesagt werden kann, der Sturz wäre mit einem Gitter verhindert worden. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wer- den, sie habe es unterlassen, bei Fachstellen bezüglich der nötigen fachlichen Qualifikation des Betreuungsteams oder zu den Voraussetzungen des Hochklap- pens des Bettgitters Abklärungen zu treffen (vgl. dazu Urk. 2 S. 19).
- 15 - 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mehr- fach gegen die Art. 6 StPO und Art. 62 StPO verstossen. Sie habe es unterlas- sen, sich mit den Eingaben der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und ih- re Beweisanträge zu prüfen. Die Beweise, mit denen die falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu belegen seien, seien unbeachtet geblieben. Jede Aus- einandersetzung und Begründung, weshalb den Beweisanträgen nicht gefolgt worden sei, fehle in der Einstellungsverfügung. Ebenso fehle eine Auseinander- setzung mit den belastenden Beweismitteln. Die Staatsanwaltschaft habe nur die entlastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als relevant angenommen, auch wenn diese bezüglich des Tatvorwurfes falsch gewesen seien. Fragen, ob ihre Aussagen glaubhaft seien, seien nie gestellt worden. Eine Auseinanderset- zung der Zeugenaussage von E._____, welche im Widerspruch zu den Zeugen- aussagen von G._____ und F._____ stünden und auch zu den schriftlichen Aus- sagen von H._____, fänden sich nicht. Eine Auseinandersetzung mit der Befan- genheit von E._____, welche sich nicht mit dem naheliegenden Vorwurf des Stur- zes wegen mangelnder Betreuung selber belasten müsse, fänden sich ebenfalls nicht (Urk. 2 S. 19). 6.2 Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin geäussert hat (vgl. Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft hatte sich aber mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2021 zu den Beweisanträgen geäussert (vgl. Urk. 12/13/10). Daraus geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den Beweisanträgen auseinanderge- setzt hat, aber aufgrund der von ihr erhobenen Beweise keine weiteren Beweise erheben wollte. Die Beschwerdeführerin wusste daher, weshalb die Staatsanwalt- schaft keine weiteren Beweise erheben wollte. 6.3 Wie erwähnt, sollen auch die bisher nicht befragten K._____ und H._____ den Sturz nicht selbst gesehen haben. Sie könnten daher nur aussagen, was die Beschwerdegegnerin 1 oder eine andere Person ihnen gesagt hat. Etwas anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 11 und S. 19). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die sich widersprechen-
- 16 - den Aussagen von E._____, F._____, G._____ und H._____ angeführt und sich insofern mit ihnen auseinandergesetzt (vgl. Urk. 3/1). Ein Absehen von der Ein- vernahme von H._____ war nach dem Gesagten zulässig. In Bezug auf die Aus- sagen und deren Würdigung ist auf das Gesagte zu verweisen. Selbst wenn den Aussagen von E._____ und der Beschwerdegegnerin 1 kein Glaube geschenkt wird, liesse sich der konkrete Sturzvorgang nicht erstellen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belastenden Aussagen von H._____ seien nicht ins Verfahren eingeflossen. Damit habe die Staatsanwalt- schaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2 S. 19). 7.2 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die schriftliche Eingabe von H._____ nicht erwähnt wird. Indessen geht aus dem vorne Gesagten hervor, dass deren Aussagen am Resultat nichts ändern. Insofern hätte auch die Wieder- gabe der schriftlichen Aussage von H._____ nichts am Resultat geändert. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel "Befangenheit - Verstoss ge- gen Art. 30 BV und Art. 6 EMRK" geltend, die Staatsanwaltschaft wolle sich der Sache offenbar nicht ernsthaft annehmen und sei nicht bereit, die in diesem Fall notwendigen zusätzlichen Erhebungen in Angriff zu nehmen (Urk. S. 20). 8.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt keinen formellen Befan- genheitsantrag und überlässt offenbar auch die Folgerungen der Beschwer- deinstanz. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich kein Hinweis auf eine Befangenheit, zumal die Beschwerdeführerin die Befangenheit mit jenen Rügen begründet, die mit dem vorliegenden Beschluss verworfen werden. Krasse Ver- fehlungen der Staatsanwältin sind weder gegeben noch dargetan. 9. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls
- 17 - sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 2'800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 9.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Da die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen. 9.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'800.-- bezahlt (Urk. 5 und Urk. 7). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'800.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 18 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-2/2017/10002953, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen