Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 17. August 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Konkret erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass in ihrer Patientenakte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) zum einen nach- träglich eine Textstelle mit Korrekturmittel unleserlich gemacht worden sei, zum anderen unwahre Einträge enthalten seien (Urk. 12/1 S. 2). Nachdem die Be- schwerdeführerin am 1. September 2020 durch die Stadtpolizei Zürich zur Sache einvernommen worden war (Urk. 12/2), rapportierte diese in der Folge am
16. September 2020 gegen unbekannte Täterschaft (Urk. 12/1 S. 1 f.). Am 7. Ja- nuar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/3 = Urk. 12/9).
E. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung. Soweit die diversen Anträge der Beschwerdefüh- rerin sich nicht auf den konkreten Verfahrensgegenstand beziehen (namentlich der Vorwurf des Zurückbehaltens von Patientenakten, die der Beschwerdeführerin gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts herauszugeben seien, sowie die Anzeige weiterer angeblicher Straftaten) ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.
E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht ist der geschädigten Per- son allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnah- me noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vo- rausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur dieje- nigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den ver- letzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgü- tern dient (BGE 141 IV 454 E 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_856/2018 et al. vom 19. August 2019 E. 3.3).
- 4 -
E. 1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts i.S.v. Art. 251 StGB dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private In- teressen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person richtet (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; bereits BGE 119 Ia 342 E. 2b; ferner TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 N 1 m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin wirft der unbekannten Täterschaft mehrfache Ur- kundenfälschung betreffend ihre Patientenakte bei der PUK vor. Hintergrund der hier interessierenden Krankengeschichte bildet der stationäre Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in der PUK im Sommer 2012 (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
E. 1.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung führt im Sachverhalt drei Vorfälle auf (Urk. 5 S. 1). Die Beschwerdeführerin wirft der unbekannten Täterschaft zunächst vor, ihre Patientenakte verfälscht zu haben, indem diese in einem Eintrag vom
23. Juli 2012 den Satz "Aber dennoch wirkt sie auf mich hypochondrisch" mittels Korrekturflüssigkeit retuschiert habe. In der Beschwerde bzw. deren Anhang macht die Beschwerdeführerin hierzu Folgendes geltend: "Verdeckt worden war eine despektierliche Aussage, die meine Integrität als Patientin in gefährlicher Weise unterminierte, weil ein guter Teil der in einer Psychiatrie ausgegebenen Medikamente bei mir als Betroffene einer schwerwiegenden Stoffwechselstörung (Akut Intermittierende Porphyrie) einen potentiell lebensbedrohlichen Schub aus- lösen können" (Urk. 3/1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin hier eine Beein- trächtigung ihrer persönlichen Integrität behauptet, ist diese nicht unmittelbare Folge der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung; vielmehr bezieht sie sich auf den Inhalt vor der mutmasslichen Verfälschung. Inwiefern die mutmassliche Tat- handlung selbst zu einer bestimmten, persönlichen Benachteiligung geführt haben soll, legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dar. Im Übrigen ist die
- 5 - Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, soweit sie sich in ihrer Beschwerde zu- sätzlich auf "öffentliche Interessen" beruft (Urk. 2 S. 4). Folglich gilt die Be- schwerdeführerin in diesem Punkt nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.6 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie entgegen eines (ande- ren) Eintrags in der Patientenakte am 23. Juli 2012 nicht durch den Oberarzt Dr. B._____ visitiert worden sei, sondern das fragliche Gespräch "nur unter vier Au- gen" zwischen ihr und dem Assistenzart Dr. C._____ stattgefunden habe. "Sollte die Urkundenfälschung bewiesen werden", hätte sie der nachfolgenden Behand- lung in der PUK niemals zugestimmt, "hätte ich geahnt, dass ich derart getäuscht werde". Solches käme "einem schweren Vertrauensmissbrauch im Verhältnis Arzt-Patient gleich" und würde erklären, weshalb sie von der Behandlung nicht habe profitieren können (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin auch hier – sinngemäss – eine Verletzung ihrer persönlichen Integrität bzw. eine Be- nachteiligung geltend machen sollte, ist fraglich, ob diese – zeitlich und sachlich – in direktem Zusammenhang mit der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung stehen. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation kann hier jedoch offenblei- ben, da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist (dazu nachfol- gend Ziff. 3.1 ff.). Dasselbe trifft schliesslich auf den dritten beanzeigten Sachverhalt zu, welcher die mutmasslich falsch dokumentierte Oberarztvisite mit Prof. D._____ vom 25. Juli 2012 betrifft. In diesem Zusammenhang äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. deren Anhang zu ihrer "Beteiligung an OA-Visiten", welche "datumsmässig gezielt verschoben" worden seien, wobei sie "verdächtige" "Ein- träge" u.a. von der Pflegekraft E._____ erwähnt. Diese Einträge seien manipuliert worden, "um den Eindruck einer von Beginn an regelmässigen Oberarzt- Betreuung zu erwecken" (Urk. 3/1 S. 4). Auch hier ist fraglich, inwiefern die Be- schwerdeführerin eine direkt aus der mutmasslich tatbestandsmässigen Handlung resultierende Beeinträchtigung erlitten haben soll. Analog zum Vorgesagten kann dies aber ebenso dahingestellt bleiben.
- 6 -
E. 2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (Postst. 22. Januar 2021; Urk. 4) erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 12. Januar 2021 zugestellte Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 13 i.V.m. Urk. 12/11) fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 1).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass die vermeintlich verfälschten Unterlagen keinen Urkundencharakter aufweisen würden, zumal es sich dabei um einen Verlaufsbericht der PUK handle, welcher in erster Linie dem medizinischen Personal diene, um den Verlauf einer Behandlung richtig beurteilen zu können. Weiter richte sich der Verlaufsbericht in erster Linie an das behandelnde medizinische Personal bzw. diene diesem als Arbeitspapier für die weitere Behandlung. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 12/9 S. 2).
E. 3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 1'500.00 angesetzt (Urk. 6). Die eingeforderte Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge innert angesetzter Frist (Urk. 9) am 10. Februar 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 11).
E. 3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
- 7 - eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Wie bereits erwähnt, schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 137 IV 167 E. 2.3.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.2). Das Vertrauen darauf, dass über die Per- son des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Ver- trauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeur- kundung höhere Anforderungen gestellt (BGE 123 IV 61 E. 5a). Das Erfordernis der Beweisbestimmung im Speziellen verlangt, dass einem Schriftstück die Bedeutung beigelegt werden muss, als Beweismittel zu dienen. Entscheidend ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen. Nur dort, wo sich ein Schriftstück schon nach dem Gesetz oder nach seinem Sinn oder seiner Natur als Beweismittel darstellt, muss sich der Urheber bewusst sein, dass andere daran eine rechtliche Wirkung knüpfen oder es zu Beweiszwecken nutzen können (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 110 Abs. 4 N 32 f.; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 35 N 15 f.).
- 8 -
E. 3.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, wonach es sich beim hier interes- sierenden Verlaufsbericht – zunächst – um ein Arbeitspapier handelt, welches sich "in erster Linie" an das behandelnde medizinische Personal richtet. Die Staatsanwaltschaft verkennt aber, dass die Verlaufseinträge zugleich Bestandteil der Patientenakte sind (vgl. Urk 12/6 S. 4 ff.). Nach Vertrag (Art. 400 OR) bzw. Gesetz (§ 13 Abs. 1 GesG/ZH etwa für den Kan- ton Zürich) haben sämtliche Ärzte eine schriftliche Dokumentation der Kranken- geschichte inkl. ärztlicher Behandlung ihrer Patienten zu führen. Die Dokumenta- tion "gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Pa- tienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, The- rapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein" (vgl. § 13 Abs. 1 GesG/ZH). Eine sorgfältige Dokumentation umfasst neben dem Verlauf der Behandlungen und der Krankheit auch patientenbezogene per- sönliche Notizen des Arztes und des Pflegepersonals. Diese Aufzeichnungen müssen lückenlos und wahr sein. Es ist daher nicht zulässig, die Krankenge- schichte nachträglich abzuändern oder einzelne Eintragungen durch unwahre An- gaben zu ersetzen. Die schriftliche Dokumentation sichert zum einen nicht nur die Rechenschaftsablegung, sondern stellt auch die fachgerechte Behandlung des Patienten sicher. Zum anderen dient die schriftliche Dokumentation der Behand- lung der Beweissicherung. In einem allfälligen Prozess taugt sie u.U. denn auch als Beweismittel. Als solches versetzt es den Arzt in die Lage, die getroffenen Massnahmen und seine Überlegungen zu beweisen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, in: Kuhn/Poledna [Hsrg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 136 f.; BÜCHLER/MICHEL, Medizin - Mensch - Recht, Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 2020, S. 91 f; RAMER/RENNHARD, Patientenrecht, Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 132 f.; JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, ZBJV 2012, S. 311 ff.; BGer 4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist dem Verlaufsbericht aufgrund seiner Natur (auch) als Arbeitspapier die Urkundeneigenschaft nicht zum Vorneherein abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als auf die vorliegend interessierende Passage "Pat. heute
- 9 - durch OA B._____ visitiert" in demselben Verlaufseintrag (in Bezug auf die Be- schwerdeführerin als Patientin) ein Hinweis auf nicht vorhandene Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Feststellungen und Beobachtungen im Sinne einer ärztli- chen Einschätzung zu einem Gespräch mit der Patientin folgen (etwa dass sie sich "in einem ängstlich-agitierten ZB" zeige; sie "nicht krankheitseinsichtig" sei und "die zunächst symptomatische Behandlung mit Temesta" ablehne; vgl. zum Ganzen Urk 12/6 S. 6). Dass ein solches Schriftstück zum Beweis einer bestimm- ten, rechtserheblichen Tatsache im Rechtsverkehr – namentlich der sorgfältigen Behandlung der Patientin – bestimmt und geeignet ist bzw. sein kann, liegt nicht fern. Dasselbe gilt im Weiteren hinsichtlich des Eintrags vom 25. Juli 2012 betref- fend die OA-Visite durch Prof. D._____ (dort wird etwa erwähnt, dass dieser sich "noch intensiver mit der Vorgeschichte von Fr. A._____ auseinandersetzen" wolle und "die wiederholt angeführte Porphyrie […] nicht im engeren Sinn behandelbar" sei, "eine dahinter liegende Depression hingegen schon"; vgl. Urk 12/6 S. 7). Indes ist fraglich, ob mit Blick auf die hier allenfalls infrage kommenden Tathand- lungen der Falschbeurkundung das fragliche Schriftstück die Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung tatsächlich erfüllte. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dies vorliegend offenbleiben.
E. 3.4 In Anbetracht der Aussagen und Schilderungen der Beschwerdeführerin so- wie der übrigen Akten liegen ohnehin keine Anhaltspunkte für eine – wie auch immer geartete – Urkundenfälschung vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokuments (Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass der Arzt Dr. B._____ ihr gegenüber versichert habe, dass der fragliche Termin mit ihm so stattgefunden habe und er sich sehr gut daran erinnern könne. Sie erwähnt gar, dass er dabei Details ge- schildert habe, "z.B. dass ich wegen der Medikamente verunsichert gewesen sei und dass ich Unterlagen zu meiner somatischen Krankheit übergeben hätte" (Urk. 3/1 S. 3). Die eigenen, mehr als acht Jahre später geäusserten Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich "sicher" sei, dass sie am besagten Termin "alleine beim Assistenzarzt war" (Urk. 3/1 S. 3), bzw. sie sich erinnern könne, dass sie "den gesamten Juli nur Gespräche mit Herrn C._____ hatte" (Urk. 12/2
- 10 - S. 3), sind unbelegt. Jedenfalls lassen sich aus dem beigebrachten Auszug der Log-Dateien bzw. deren Anordnung keine Auffälligkeiten ableiten, welche – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine (nachträgliche) Manipulation des Verlaufsberichts nahelegen würden (vgl. Urk. 3/1 S. 2 i.V.m. Urk. 12/7 und Urk. 12/8). Was sodann den Vorwurf der angeblich falsch dokumentierten Visite von Prof. D._____ betrifft, ist den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie "keine kräftigen Beweise vorlegen" könne (Urk. 12/2 S. 4), bzw. schreibt sie, dass sie diesen "Täuschungsverdacht" "nicht gleich gut rekonstruieren und plausibilisieren" könne (Urk. 3/1 S. 4). Auch diese angebliche Fälschung wird so- mit bloss behauptet und ist unbelegt. Demnach erübrigen sich in beiden Fällen weitere Ausführungen zur Frage der (objektiven und subjektiven) Tathandlung.
E. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich sachverhaltsmässig keine Anhaltspunkte, welche die fraglichen Verlaufseinträge als falsch dokumentiert erscheinen liessen. Ungeachtet dessen, ob der fragliche Verlaufsbericht überhaupt eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB darstellt, liegen keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten (der unbekannten Täterschaft) vor.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung. Soweit die Beschwerdeführerin eine "Entschädigung" im materiellen Sinn verlangt haben sollte (Urk. 2 S. 2), wurde sie von der Staatsan- waltschaft korrekt auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.00 festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleis- - 11 - teten Prozesskaution von CHF 1'500.00 zu beziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Entschädigungen zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt, der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest- betrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 12 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 16. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Gerwig MLaw M. Stadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210022-O/U/GRO>LEE Mitwirkend: Die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig, Präsidentin i.V., und lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiber MLaw M. Stadler Beschluss vom 16. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Unbekannte Täterschaft,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 7. Januar 2021, C-1/2020/10032651
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. August 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Konkret erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass in ihrer Patientenakte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) zum einen nach- träglich eine Textstelle mit Korrekturmittel unleserlich gemacht worden sei, zum anderen unwahre Einträge enthalten seien (Urk. 12/1 S. 2). Nachdem die Be- schwerdeführerin am 1. September 2020 durch die Stadtpolizei Zürich zur Sache einvernommen worden war (Urk. 12/2), rapportierte diese in der Folge am
16. September 2020 gegen unbekannte Täterschaft (Urk. 12/1 S. 1 f.). Am 7. Ja- nuar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/3 = Urk. 12/9).
2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (Postst. 22. Januar 2021; Urk. 4) erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 12. Januar 2021 zugestellte Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 13 i.V.m. Urk. 12/11) fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 1).
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 1'500.00 angesetzt (Urk. 6). Die eingeforderte Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge innert angesetzter Frist (Urk. 9) am 10. Februar 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 11).
4. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss in anderer Zusammensetzung als den Parteien mitgeteilt wurde.
- 3 - II. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung. Soweit die diversen Anträge der Beschwerdefüh- rerin sich nicht auf den konkreten Verfahrensgegenstand beziehen (namentlich der Vorwurf des Zurückbehaltens von Patientenakten, die der Beschwerdeführerin gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts herauszugeben seien, sowie die Anzeige weiterer angeblicher Straftaten) ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht ist der geschädigten Per- son allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnah- me noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vo- rausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur dieje- nigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den ver- letzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgü- tern dient (BGE 141 IV 454 E 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_856/2018 et al. vom 19. August 2019 E. 3.3).
- 4 - 1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts i.S.v. Art. 251 StGB dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private In- teressen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person richtet (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; bereits BGE 119 Ia 342 E. 2b; ferner TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 251 N 1 m.w.H.). 1.4 Die Beschwerdeführerin wirft der unbekannten Täterschaft mehrfache Ur- kundenfälschung betreffend ihre Patientenakte bei der PUK vor. Hintergrund der hier interessierenden Krankengeschichte bildet der stationäre Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in der PUK im Sommer 2012 (Urk. 3/1 S. 1 ff.). 1.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung führt im Sachverhalt drei Vorfälle auf (Urk. 5 S. 1). Die Beschwerdeführerin wirft der unbekannten Täterschaft zunächst vor, ihre Patientenakte verfälscht zu haben, indem diese in einem Eintrag vom
23. Juli 2012 den Satz "Aber dennoch wirkt sie auf mich hypochondrisch" mittels Korrekturflüssigkeit retuschiert habe. In der Beschwerde bzw. deren Anhang macht die Beschwerdeführerin hierzu Folgendes geltend: "Verdeckt worden war eine despektierliche Aussage, die meine Integrität als Patientin in gefährlicher Weise unterminierte, weil ein guter Teil der in einer Psychiatrie ausgegebenen Medikamente bei mir als Betroffene einer schwerwiegenden Stoffwechselstörung (Akut Intermittierende Porphyrie) einen potentiell lebensbedrohlichen Schub aus- lösen können" (Urk. 3/1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin hier eine Beein- trächtigung ihrer persönlichen Integrität behauptet, ist diese nicht unmittelbare Folge der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung; vielmehr bezieht sie sich auf den Inhalt vor der mutmasslichen Verfälschung. Inwiefern die mutmassliche Tat- handlung selbst zu einer bestimmten, persönlichen Benachteiligung geführt haben soll, legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dar. Im Übrigen ist die
- 5 - Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, soweit sie sich in ihrer Beschwerde zu- sätzlich auf "öffentliche Interessen" beruft (Urk. 2 S. 4). Folglich gilt die Be- schwerdeführerin in diesem Punkt nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.6 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie entgegen eines (ande- ren) Eintrags in der Patientenakte am 23. Juli 2012 nicht durch den Oberarzt Dr. B._____ visitiert worden sei, sondern das fragliche Gespräch "nur unter vier Au- gen" zwischen ihr und dem Assistenzart Dr. C._____ stattgefunden habe. "Sollte die Urkundenfälschung bewiesen werden", hätte sie der nachfolgenden Behand- lung in der PUK niemals zugestimmt, "hätte ich geahnt, dass ich derart getäuscht werde". Solches käme "einem schweren Vertrauensmissbrauch im Verhältnis Arzt-Patient gleich" und würde erklären, weshalb sie von der Behandlung nicht habe profitieren können (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin auch hier – sinngemäss – eine Verletzung ihrer persönlichen Integrität bzw. eine Be- nachteiligung geltend machen sollte, ist fraglich, ob diese – zeitlich und sachlich – in direktem Zusammenhang mit der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung stehen. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation kann hier jedoch offenblei- ben, da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist (dazu nachfol- gend Ziff. 3.1 ff.). Dasselbe trifft schliesslich auf den dritten beanzeigten Sachverhalt zu, welcher die mutmasslich falsch dokumentierte Oberarztvisite mit Prof. D._____ vom 25. Juli 2012 betrifft. In diesem Zusammenhang äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. deren Anhang zu ihrer "Beteiligung an OA-Visiten", welche "datumsmässig gezielt verschoben" worden seien, wobei sie "verdächtige" "Ein- träge" u.a. von der Pflegekraft E._____ erwähnt. Diese Einträge seien manipuliert worden, "um den Eindruck einer von Beginn an regelmässigen Oberarzt- Betreuung zu erwecken" (Urk. 3/1 S. 4). Auch hier ist fraglich, inwiefern die Be- schwerdeführerin eine direkt aus der mutmasslich tatbestandsmässigen Handlung resultierende Beeinträchtigung erlitten haben soll. Analog zum Vorgesagten kann dies aber ebenso dahingestellt bleiben.
- 6 - 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2). 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwägt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass die vermeintlich verfälschten Unterlagen keinen Urkundencharakter aufweisen würden, zumal es sich dabei um einen Verlaufsbericht der PUK handle, welcher in erster Linie dem medizinischen Personal diene, um den Verlauf einer Behandlung richtig beurteilen zu können. Weiter richte sich der Verlaufsbericht in erster Linie an das behandelnde medizinische Personal bzw. diene diesem als Arbeitspapier für die weitere Behandlung. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 12/9 S. 2). 3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
- 7 - eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Wie bereits erwähnt, schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 137 IV 167 E. 2.3.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.2). Das Vertrauen darauf, dass über die Per- son des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Ver- trauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeur- kundung höhere Anforderungen gestellt (BGE 123 IV 61 E. 5a). Das Erfordernis der Beweisbestimmung im Speziellen verlangt, dass einem Schriftstück die Bedeutung beigelegt werden muss, als Beweismittel zu dienen. Entscheidend ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen. Nur dort, wo sich ein Schriftstück schon nach dem Gesetz oder nach seinem Sinn oder seiner Natur als Beweismittel darstellt, muss sich der Urheber bewusst sein, dass andere daran eine rechtliche Wirkung knüpfen oder es zu Beweiszwecken nutzen können (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 110 Abs. 4 N 32 f.; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 35 N 15 f.).
- 8 - 3.2 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, wonach es sich beim hier interes- sierenden Verlaufsbericht – zunächst – um ein Arbeitspapier handelt, welches sich "in erster Linie" an das behandelnde medizinische Personal richtet. Die Staatsanwaltschaft verkennt aber, dass die Verlaufseinträge zugleich Bestandteil der Patientenakte sind (vgl. Urk 12/6 S. 4 ff.). Nach Vertrag (Art. 400 OR) bzw. Gesetz (§ 13 Abs. 1 GesG/ZH etwa für den Kan- ton Zürich) haben sämtliche Ärzte eine schriftliche Dokumentation der Kranken- geschichte inkl. ärztlicher Behandlung ihrer Patienten zu führen. Die Dokumenta- tion "gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Pa- tienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, The- rapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein" (vgl. § 13 Abs. 1 GesG/ZH). Eine sorgfältige Dokumentation umfasst neben dem Verlauf der Behandlungen und der Krankheit auch patientenbezogene per- sönliche Notizen des Arztes und des Pflegepersonals. Diese Aufzeichnungen müssen lückenlos und wahr sein. Es ist daher nicht zulässig, die Krankenge- schichte nachträglich abzuändern oder einzelne Eintragungen durch unwahre An- gaben zu ersetzen. Die schriftliche Dokumentation sichert zum einen nicht nur die Rechenschaftsablegung, sondern stellt auch die fachgerechte Behandlung des Patienten sicher. Zum anderen dient die schriftliche Dokumentation der Behand- lung der Beweissicherung. In einem allfälligen Prozess taugt sie u.U. denn auch als Beweismittel. Als solches versetzt es den Arzt in die Lage, die getroffenen Massnahmen und seine Überlegungen zu beweisen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, in: Kuhn/Poledna [Hsrg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 136 f.; BÜCHLER/MICHEL, Medizin - Mensch - Recht, Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 2020, S. 91 f; RAMER/RENNHARD, Patientenrecht, Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 132 f.; JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, ZBJV 2012, S. 311 ff.; BGer 4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Nach dem Gesagten ist dem Verlaufsbericht aufgrund seiner Natur (auch) als Arbeitspapier die Urkundeneigenschaft nicht zum Vorneherein abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als auf die vorliegend interessierende Passage "Pat. heute
- 9 - durch OA B._____ visitiert" in demselben Verlaufseintrag (in Bezug auf die Be- schwerdeführerin als Patientin) ein Hinweis auf nicht vorhandene Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Feststellungen und Beobachtungen im Sinne einer ärztli- chen Einschätzung zu einem Gespräch mit der Patientin folgen (etwa dass sie sich "in einem ängstlich-agitierten ZB" zeige; sie "nicht krankheitseinsichtig" sei und "die zunächst symptomatische Behandlung mit Temesta" ablehne; vgl. zum Ganzen Urk 12/6 S. 6). Dass ein solches Schriftstück zum Beweis einer bestimm- ten, rechtserheblichen Tatsache im Rechtsverkehr – namentlich der sorgfältigen Behandlung der Patientin – bestimmt und geeignet ist bzw. sein kann, liegt nicht fern. Dasselbe gilt im Weiteren hinsichtlich des Eintrags vom 25. Juli 2012 betref- fend die OA-Visite durch Prof. D._____ (dort wird etwa erwähnt, dass dieser sich "noch intensiver mit der Vorgeschichte von Fr. A._____ auseinandersetzen" wolle und "die wiederholt angeführte Porphyrie […] nicht im engeren Sinn behandelbar" sei, "eine dahinter liegende Depression hingegen schon"; vgl. Urk 12/6 S. 7). Indes ist fraglich, ob mit Blick auf die hier allenfalls infrage kommenden Tathand- lungen der Falschbeurkundung das fragliche Schriftstück die Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung tatsächlich erfüllte. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dies vorliegend offenbleiben. 3.4 In Anbetracht der Aussagen und Schilderungen der Beschwerdeführerin so- wie der übrigen Akten liegen ohnehin keine Anhaltspunkte für eine – wie auch immer geartete – Urkundenfälschung vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokuments (Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass der Arzt Dr. B._____ ihr gegenüber versichert habe, dass der fragliche Termin mit ihm so stattgefunden habe und er sich sehr gut daran erinnern könne. Sie erwähnt gar, dass er dabei Details ge- schildert habe, "z.B. dass ich wegen der Medikamente verunsichert gewesen sei und dass ich Unterlagen zu meiner somatischen Krankheit übergeben hätte" (Urk. 3/1 S. 3). Die eigenen, mehr als acht Jahre später geäusserten Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich "sicher" sei, dass sie am besagten Termin "alleine beim Assistenzarzt war" (Urk. 3/1 S. 3), bzw. sie sich erinnern könne, dass sie "den gesamten Juli nur Gespräche mit Herrn C._____ hatte" (Urk. 12/2
- 10 - S. 3), sind unbelegt. Jedenfalls lassen sich aus dem beigebrachten Auszug der Log-Dateien bzw. deren Anordnung keine Auffälligkeiten ableiten, welche – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine (nachträgliche) Manipulation des Verlaufsberichts nahelegen würden (vgl. Urk. 3/1 S. 2 i.V.m. Urk. 12/7 und Urk. 12/8). Was sodann den Vorwurf der angeblich falsch dokumentierten Visite von Prof. D._____ betrifft, ist den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie "keine kräftigen Beweise vorlegen" könne (Urk. 12/2 S. 4), bzw. schreibt sie, dass sie diesen "Täuschungsverdacht" "nicht gleich gut rekonstruieren und plausibilisieren" könne (Urk. 3/1 S. 4). Auch diese angebliche Fälschung wird so- mit bloss behauptet und ist unbelegt. Demnach erübrigen sich in beiden Fällen weitere Ausführungen zur Frage der (objektiven und subjektiven) Tathandlung. 3.5 Zusammenfassend ergeben sich sachverhaltsmässig keine Anhaltspunkte, welche die fraglichen Verlaufseinträge als falsch dokumentiert erscheinen liessen. Ungeachtet dessen, ob der fragliche Verlaufsbericht überhaupt eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB darstellt, liegen keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten (der unbekannten Täterschaft) vor.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung. Soweit die Beschwerdeführerin eine "Entschädigung" im materiellen Sinn verlangt haben sollte (Urk. 2 S. 2), wurde sie von der Staatsan- waltschaft korrekt auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.00 festzu- setzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleis-
- 11 - teten Prozesskaution von CHF 1'500.00 zu beziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Entschädigungen zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt, der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest- betrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 12 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 16. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Gerwig MLaw M. Stadler