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UE210002

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 3. August 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Datenbeschädigung. In der Strafanzeige wirft A._____ B._____ vor, dieser habe Akten betreffend A._____ vernichtet (Urk. 6/4). Am 1. Dezember 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis-

- 3 - sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Be- schwerdeführer habe im Jahre 2011 einen Arbeitseinsatz von sechs Monaten in einer Hotelrezeption für die C._____ AG geleistet. Dabei habe er im Hotel ein Zimmer gemietet. Der Beschwerdegegner 1 sei dort Finanzchef. Mitte 2019 habe der Beschwerdeführer für den Arbeitseinsatz ein Arbeitszeugnis verlangt, welches vom Beschwerdegegner 1 [gemäss dessen eigenen Angaben "nach vielen Emails", Urk. 6/2 S. 2] am 14. Januar 2020 ausgestellt worden sei. Zugleich habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Kopie aller Akten be- züglich seiner Person haben wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch ent- schieden, alles zu vernichten, mit Ausnahme jener Akten, für welche eine gesetz- liche Aufbewahrungspflicht bestanden habe. Dies habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 auch per Einschreiben mitgeteilt. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Friedensrichter und das Bezirksgericht Dielsdorf angerufen, wo letztlich ein Vergleich abgeschlossen worden und die An- gelegenheit "beendet worden" sei. In rechtlicher Hinsicht erwog die Staatsanwalt- schaft, der Sachbeschädigung mache sich nur die Person strafbar, die eine Sa- che, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht beste- he, beschädige, zerstöre oder unbrauchbar mache. Das sei bei den Papierakten aus dem Personaldossier des Beschwerdeführers und den Mietakten nicht der Fall. Es handle sich um geschäftsinterne Akten, welche die Arbeitgeberin selbst produziert habe bzw. ihr vom Arbeitnehmer einvernehmlich überlassen worden seien. Die C._____ AG habe darüber verfügen dürfen. Der Tatbestand der Sach- beschädigung sei nicht gegeben. Ebenso verhalte es sich mit dem Tatbestand der Datenbeschädigung. Zudem handle es sich bei beiden Tatbeständen um An- tragsdelikte. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer am 14. Janu- ar 2020 über die Aktenvernichtung informiert. Die dreimonatige Antragsfrist sei im Zeitpunkt der Anzeige vom 3. August 2020 ungenutzt verstrichen gewesen. Es fehle insofern auch an einer Prozessvoraussetzung (Urk. 3).

- 4 -

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG gestellt. Er habe zwar kein Eigentums- oder Nutzniessungsrecht an den Akten. Jedoch begründe das hängige Auskunftsgesuch ein Gebrauchsrecht an der Sache - in diesem Fall an den Papierakten. Es sei treuwidrig, dem Aus- kunftsgesuch mit einer Aktenvernichtung entgehen zu wollen und das Vernichten von Teilen der Papierakten stelle eine Verletzung der Persönlichkeit des Be- schwerdeführers dar. Das gelte sinngemäss auch für den Tatbestand der Daten- vernichtung. Die C._____ AG sei mit dem Eintreffen des Auskunftsgesuchs nicht mehr berechtigt gewesen, die E-Mails zu löschen (Urk. 2 S. 1).

E. 3.3 Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums , Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. ‑ Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache (Urteil des Bun- desgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). Der Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Den Inhaber der Datensammlung trifft eine Mitteilungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gilt primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in ei- ner Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstos- sender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnis- mässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und durch- zusetzen (BGE 138 III 425 E. 5.3).

- 5 -

E. 3.4 Die Papierakten und elektronischen Daten (E-Mails) stehen unbestritten im Eigentum der C._____ AG. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG verleiht dem Be- schwerdeführer kein dingliches oder obligatorisches Recht an den Papierakten oder elektronischen Daten der C._____ AG. Art. 8 DSG gibt dem Beschwerdefüh- rer nicht das Recht, die Papierakten oder elektronischen Daten unmittelbar zu ge- brauchen oder darüber zu verfügen. Er hat nur - aber immerhin - ein Auskunfts- recht gegenüber dem Inhaber der Papierakten und der elektronischen Daten. Werden die Papierakten und elektronischen Daten vernichtet, wird damit weder ein Gebrauchsrecht des Beschwerdeführers verletzt noch unbefugt über die Da- ten verfügt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und Datenbeschädigung sind nicht erfüllt.

E. 3.5 Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist eingehalten hat. Offen bleiben kann auch, ob aufgrund des vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf geschlossenen Vergleichs die Voraussetzungen von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) gegeben sind, wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung annimmt (Urk. 3 S. 3) und was der Beschwerdeführer bestreitet (Urk. 2 S. 2).

E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, sein Gesuch jedoch nicht begründet (vgl. Urk. 2). Namentlich legt er die geforderte Mittellosigkeit nicht dar. Zudem sind sowohl eine allfällige Zivilklage wie auch die Rechtsbegehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aussichts-

- 6 - los. Die Tatbestände der Sach- und Datenbeschädigung sind offensichtlich nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

E. 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Beschwerde- verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm sind keine entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde - 7 - − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10026554, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10026554, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 2. September 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 1. Dezember 2020, B-2/2020/10026554

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. August 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Datenbeschädigung. In der Strafanzeige wirft A._____ B._____ vor, dieser habe Akten betreffend A._____ vernichtet (Urk. 6/4). Am 1. Dezember 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Es sei die Durch- führung der Strafuntersuchung anzuordnen. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitäts- prinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewis-

- 3 - sen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Be- schwerdeführer habe im Jahre 2011 einen Arbeitseinsatz von sechs Monaten in einer Hotelrezeption für die C._____ AG geleistet. Dabei habe er im Hotel ein Zimmer gemietet. Der Beschwerdegegner 1 sei dort Finanzchef. Mitte 2019 habe der Beschwerdeführer für den Arbeitseinsatz ein Arbeitszeugnis verlangt, welches vom Beschwerdegegner 1 [gemäss dessen eigenen Angaben "nach vielen Emails", Urk. 6/2 S. 2] am 14. Januar 2020 ausgestellt worden sei. Zugleich habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden könne. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Kopie aller Akten be- züglich seiner Person haben wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch ent- schieden, alles zu vernichten, mit Ausnahme jener Akten, für welche eine gesetz- liche Aufbewahrungspflicht bestanden habe. Dies habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 auch per Einschreiben mitgeteilt. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Friedensrichter und das Bezirksgericht Dielsdorf angerufen, wo letztlich ein Vergleich abgeschlossen worden und die An- gelegenheit "beendet worden" sei. In rechtlicher Hinsicht erwog die Staatsanwalt- schaft, der Sachbeschädigung mache sich nur die Person strafbar, die eine Sa- che, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht beste- he, beschädige, zerstöre oder unbrauchbar mache. Das sei bei den Papierakten aus dem Personaldossier des Beschwerdeführers und den Mietakten nicht der Fall. Es handle sich um geschäftsinterne Akten, welche die Arbeitgeberin selbst produziert habe bzw. ihr vom Arbeitnehmer einvernehmlich überlassen worden seien. Die C._____ AG habe darüber verfügen dürfen. Der Tatbestand der Sach- beschädigung sei nicht gegeben. Ebenso verhalte es sich mit dem Tatbestand der Datenbeschädigung. Zudem handle es sich bei beiden Tatbeständen um An- tragsdelikte. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer am 14. Janu- ar 2020 über die Aktenvernichtung informiert. Die dreimonatige Antragsfrist sei im Zeitpunkt der Anzeige vom 3. August 2020 ungenutzt verstrichen gewesen. Es fehle insofern auch an einer Prozessvoraussetzung (Urk. 3).

- 4 - 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG gestellt. Er habe zwar kein Eigentums- oder Nutzniessungsrecht an den Akten. Jedoch begründe das hängige Auskunftsgesuch ein Gebrauchsrecht an der Sache - in diesem Fall an den Papierakten. Es sei treuwidrig, dem Aus- kunftsgesuch mit einer Aktenvernichtung entgehen zu wollen und das Vernichten von Teilen der Papierakten stelle eine Verletzung der Persönlichkeit des Be- schwerdeführers dar. Das gelte sinngemäss auch für den Tatbestand der Daten- vernichtung. Die C._____ AG sei mit dem Eintreffen des Auskunftsgesuchs nicht mehr berechtigt gewesen, die E-Mails zu löschen (Urk. 2 S. 1). 3.3 Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums , Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. ‑ Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache (Urteil des Bun- desgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). Der Datenbeschädigung nach Art. 144bis Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Den Inhaber der Datensammlung trifft eine Mitteilungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG gilt primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in ei- ner Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstos- sender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnis- mässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und durch- zusetzen (BGE 138 III 425 E. 5.3).

- 5 - 3.4 Die Papierakten und elektronischen Daten (E-Mails) stehen unbestritten im Eigentum der C._____ AG. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG verleiht dem Be- schwerdeführer kein dingliches oder obligatorisches Recht an den Papierakten oder elektronischen Daten der C._____ AG. Art. 8 DSG gibt dem Beschwerdefüh- rer nicht das Recht, die Papierakten oder elektronischen Daten unmittelbar zu ge- brauchen oder darüber zu verfügen. Er hat nur - aber immerhin - ein Auskunfts- recht gegenüber dem Inhaber der Papierakten und der elektronischen Daten. Werden die Papierakten und elektronischen Daten vernichtet, wird damit weder ein Gebrauchsrecht des Beschwerdeführers verletzt noch unbefugt über die Da- ten verfügt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und Datenbeschädigung sind nicht erfüllt. 3.5 Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist eingehalten hat. Offen bleiben kann auch, ob aufgrund des vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf geschlossenen Vergleichs die Voraussetzungen von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) gegeben sind, wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung annimmt (Urk. 3 S. 3) und was der Beschwerdeführer bestreitet (Urk. 2 S. 2). 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, sein Gesuch jedoch nicht begründet (vgl. Urk. 2). Namentlich legt er die geforderte Mittellosigkeit nicht dar. Zudem sind sowohl eine allfällige Zivilklage wie auch die Rechtsbegehren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aussichts-

- 6 - los. Die Tatbestände der Sach- und Datenbeschädigung sind offensichtlich nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Beschwerde- verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm sind keine entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

- 7 - − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10026554, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2020/10026554, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen