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UE200418

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2020 erstattete Dr. pharm. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzei- ge gegen Dr. B._____ sowie C._____, D._____ und E._____ wegen übler Nach- rede, eventualiter Verleumdung sowie Beschimpfung und stellte die entsprechen- den Strafanträge (Urk. 10/D1/1). Mit Verfügungen vom 24. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen alle Beschuldigten nicht an die Hand (Urk. 10/D1/7–9, Urk. 10/D1/10 = Urk. 3/2). Die Verfügungen gingen dem Beschwerdeführer am 30. November 2020 zu (Urk. 10/D1/15). Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 8. Dezember 2020 liess der Beschwer- deführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betref- fend die Beschuldigte Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einrei- chen und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 24. November 2020 (C-2/mnb/2020/10037554) sei aufzuheben.

E. 1.1 Der Strafanzeige vom 4. November 2020 (Urk. 10/D1/1) lag der folgende re- levante Sachverhalt zugrunde: Am 9. September 2020 wurden die beschuldigten Kinder des Beschwerdeführers bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon ZH vorstellig und äusserten Bedenken über den ge- sundheitlichen respektive psychischen Zustand ihres Vaters. Dies, nachdem der Beschwerdeführer den Beschuldigten via E-Mail angekündigt hatte, den Kontakt zu ihnen abzubrechen und künftige von ihnen versendete E-Mails an ihn zu lö- schen (Urk. 10/D1/2/1). Bereits am 27. August 2020 hatte sich die Beschwerde- gegnerin telefonisch an die KESB gewandt und sich sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie sich Sorgen mache, da der Beschwerdeführer jegliche Kon- taktversuche blockiere und er allenfalls psychisch erkrankt sei (Urk. 10/D1/2/2). Am 25. September 2020 schrieben die Beschuldigten ein E-Mail an die KESB, mit welchem sie bekannt gaben, eine Gefährdungsmeldung machen zu wollen (Urk. 10/D1/2/3). Die Beschwerdegegnerin habe sich – so der Beschwerdeführer in der Strafanzei- ge – gegenüber der KESB mit den folgenden Aussagen ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert (Urk. 10/D1/1): Anlässlich des Telefonats vom 25. August 2020 (Urk. 10/D1/2/2): " Seine neue Partnerin, welche Ärztin sei, kontrolliere ihn [den Beschwerdeführer] und schotte ihn von ihnen [den Kindern] ab." " Sie [die Beschwerdegegnerin] glaube, das Versterben seiner Mutter habe bei ihm [dem Beschwerdeführer] eine paranoide Psychose ausgelöst (…) Er benötige dring- lich psychiatrische Hilfe. Sie befürchte, dass die neue Partnerin ihm auch Psycho- pharmaka gebe, um ihn unter Kontrolle zu behalten." Anlässlich der Anhörung vom 9. September 2020 (Urk. 10/D1/2/1): " Er verhält sich nun mir gegenüber total respektlos." " Unser Vater hat aus unserer Sicht auch das Amtsgeheimnis verletzt. Er liess sich durch die Medien vor der besagten Praxis filmen." " Das[s] unser Vater in seinen Ferien nun exakt diesen Arzt kontrolliert hat erscheint uns suspekt." " Wir gehen davon aus, dass unser Vater psychologische Unterstützung benötigt." " Er hat nie eine Entscheidung in seinem Leben selbst getroffen." Im E-Mail vom 25. September 2020 (Urk. 10/D1/2/3):

- 4 - " Wir befürchten, dass sobald die Polizei unseren Grossvater auffindet, unserem Vater vollends der Boden unter den Füssen weggezogen wird bzw. er sich in die Sackgas- se gedrängt sieht und in einer Kurzschlusshandlung reagieren könnte, bei der er sich selber oder andere gefährden könnte." " Unserer Meinung nach benötigt er dringend psychiatrische Unterstützung."

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft liess in der angefochtenen Verfügung offen, ob die Aussagen der Beschwerdegegnerin als ehrenrührig im Sinne von Art. 173 StGB zu qualifizieren seien, da die erwähnten Äusserungen in einem Erwachsenen- schutzverfahren gegenüber der KESB, im Zusammenhang mit einer durch die Beschwerdegegnerin und ihre Geschwister gemachten Gefährdungsmeldung be- treffend den Beschwerdeführer, gemacht worden seien, und somit ein Rechtferti- gungsgrund gemäss Art. 14 StGB gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe die beanstandeten Äusserungen in einer E-Mail bzw. anlässlich einer Anhörung durch die KESB, insbesondere auf Fragen hin betreffend Umstände resp. Hinter- gründe dieser Gefährdungsmeldung, getätigt. Die von ihr geäusserten Worte sei- en durchaus noch als sachbezogen zu werten und gingen vor dem Gesamtkon- text nicht über das Notwendige hinaus (Urk. 3/2 Ziff. 3).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, Prozessparteien könnten sich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB nur im Rahmen ihrer Darle- gungspflichten berufen. Die Beschwerdegegnerin habe sich am 9. September 2020 gegenüber der KESB jedoch geäussert, ohne dass sie dazu aufgefordert worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei noch kein Verfahren der KESB eröffnet gewesen und es habe sich um eine freiwillige Meldung der Beschwerdegegnerin gehandelt, womit sie keine Auskunftspflicht getroffen habe. Es handle sich einzig um die Darlegung einer behaupteten Gefährdungssituation und die Situation sei nicht mit jener von Richtern, Prozessparteien oder Zeugen vergleichbar; vielmehr habe die Beschwerdegegnerin eine blosse Behördenanzeige veranlasst, welche für sich keinen Rechtfertigungsgrund bilde. Zudem seien die Ausführungen auch nicht sachbezogen und beschränkten sich nicht auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige. Im Übrigen seien die Äusserungen ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gelte per se als ehrverletzend, ausser der Beschwerdegegnerin würde der Entlastungsbe-

- 5 - weis gelingen. Respektloses und suspektes Verhalten sowie die Unterstellung von Unselbständigkeit und das Benötigen von psychologischer Hilfe seien sodann geeignet, den Beschwerdeführer in ein charakterlich ungünstiges Licht zu rücken (Urk. 2).

2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 (Urk. 5) auferlegte Prozesskaution am 7. Januar 2021 (Urk. 7). Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Be- schwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme; sodann reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 9, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich in- nert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12).

- 3 - II.

E. 3.1 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wis- sen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-

- 6 - sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfba- ren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens be- zichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehr- verletzung vorliegt, nicht die subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeu- tende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind als- dann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamt- zusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).

E. 3.2 Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur noch die folgenden konkreten Aussagen der Beschwerdegegnerin, welche sie anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 9. September 2020 tätigte, als ehrver- letzend beanstandet resp. sich zu den übrigen in der Strafanzeige erwähnten Aussagen nicht mehr äussert: " Er verhält sich nun mir gegenüber total respektlos." " Unser Vater hat aus unserer Sicht auch das Amtsgeheimnis verletzt. Er liess sich durch die Medien vor der besagten Praxis filmen." " Das[s] unser Vater in seinen Ferien nun exakt diesen Arzt kontrolliert hat erscheint uns suspekt." " Wir gehen davon aus, dass unser Vater psychologische Unterstützung benötigt." " Er hat nie eine Entscheidung in seinem Leben selbst getroffen."

- 7 - Dem pauschalen Vorwurf, ein Vater verhalte sich gegenüber seiner Tochter res- pektlos, fehlt es für sich allein betrachtet an der für eine Ehrverletzung erforderli- chen Erheblichkeit. Werden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ge- samtkontext betrachtet, ergibt sich daraus, dass diese schilderte, dass ihr Kontakt mit dem Beschwerdeführer sehr gut gewesen sei, sich dies jedoch plötzlich geän- dert habe, er sich ihr gegenüber respektlos verhalten habe, indem er zu ihr gesagt habe, sie solle sich um ihre Familie und ihr Kind kümmern oder sich eine Freundin suchen; er sei keine Ansprechperson mehr. Dieses Verhalten, und dass der Be- schwerdeführer ihre Telefonnummer blockiert habe, habe dazu geführt, dass sie sich um ihn gesorgt habe (Urk. 10/D1/2/1 S. 2). Wird überdies berücksichtigt, dass diese Aussage erfolgte, um die Verhaltensveränderung des Beschwerdefüh- rers zu beschreiben und das Vorstellig-Werden bei der KESB zu erklären, er- scheint sie auch im Gesamtzusammenhang nicht mehr ehrenrührig. Überdies be- stehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer durch ihre Äusserung wissentlich und willentlich in seiner Ehre hätte verletzen resp. seinen Ruf schädigen wollen, womit es auch am subjektiven Tatbestand fehlt. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe aus Sicht der Beschwerdegegne- rin und ihrer Geschwister das Amtsgeheimnis verletzt, ist im Gesamtkontext der Äusserungen zu betrachten. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich ebenfalls beschuldigte Sohn C._____ führte zunächst aus, der Beschwerdeführer, welcher Heilmittelinspektor im Kanton Zug sei, sei von seinem Arbeitgeber freigestellt worden, nachdem er gegen diesen und einen Arzt Strafanzeige eingereicht habe. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dieser Arzt habe gegen die Vor- schriften verstossen und werde durch seinen Vorgesetzten resp. die Gesund- heitsdirektion gedeckt. Dies habe zu einer grossen Medienpräsenz des Be- schwerdeführers geführt, was für ihn sehr untypisch sei. Hierzu ergänzte die Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht das Amtsgeheim- nis verletzt habe, indem er sich durch die Medien vor der besagten Praxis dieses Arztes habe filmen lassen. Sodann habe besagter Arzt offenbar der neuen Part- nerin des Beschwerdeführers die Arbeitsbewilligung in der Schweiz ermöglicht

- 8 - und sie hernach gemobbt, so dass sie die Praxis schliesslich verlassen habe. Es erscheine daher suspekt, dass der Beschwerdeführer nun in seinen Ferien ausge- rechnet diesen Arzt kontrolliert habe (Urk. 10/D1/2/1 S. 2). Auch diese Äusserun- gen erfolgten, um gegenüber den KESB-Mitarbeitern darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Verhalten stark geändert habe und für ihn untypi- sche Handlungen vornehme, sich sogar entgegen seinem ansonsten hohen Be- rufsethos, aus ihrer Sicht strafbar gemacht haben könnte. Somit ist die Äusse- rung, der Beschwerdeführer könnte durch sein Verhalten das Amtsgeheimnis ver- letzt haben und die Überprüfung des Arztes erscheine suspekt, als Ausdruck der allgemeinen Sorge und nicht als Beschuldigung im strafrechtlichen Sinne zu ver- stehen. Soweit der Beschwerdeführer eine ehrverletzende Äusserung darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Geschwister ausführten, dieser benötige psy- chologische Unterstützung und habe noch nie eine Entscheidung in seinem Le- ben selbst getroffen, ist das Folgende auszuführen: Eine allfällige (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar (BGE 93 IV 20 E. 1, 96 IV 54 E. 2). Inwiefern es unter diesen Umständen verwerflich sein sollte, wenn jemand psy- chologische Unterstützung in Anspruch nehmen muss, erschliesst sich erst recht nicht. Zudem ist der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdegegnerin und ihrer Geschwister keinerlei negative Wertung beizumessen. Vielmehr ist sie als Antwort auf die Frage des Behördenmitglieds, welche Unterstützungsmassnahmen für den Beschwerdeführer gewünscht würden, zu sehen. Die Geschwister führten zu- sammen aus, sie wünschten sich, der Beschwerdeführer könnte mit einer unab- hängigen Stelle sprechen, allenfalls auch eine psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen, welche er wohl benötige. Aus ihrer Sicht habe er keine Kraft mehr sich zu wehren. Er habe noch nie eine Entscheidung in seinem Leben allei- ne getroffen (Urk. 10/D1/2/1 S. 3). Aus dem gesamten Gesprächsverlauf ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer sich offenbar seit dem Tod seiner Mut- ter, zu welcher er einen sehr engen Kontakt gepflegt habe und mit welcher er of-

- 9 - fenbar alle Entscheidungen abgesprochen habe, und dem gleichzeitigen Einge- hen einer neuen Beziehung zu einer Frau, welche ihn offenbar kontrolliere (vgl. Urk. 10/D1/2/1 S. 1 f., Urk. 10/D1/2/2), verändert habe. Die Aussagen der Ge- schwister und der Beschwerdegegnerin sind somit auch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese den Beschwerdeführer als psychisch krank und damit cha- rakterlich minderwertig hätte hinstellen und ihn in seiner persönlichen Ehre hätte heruntermachen wollen. Vielmehr ergibt sich auch hier aus dem Gesamtkontext, dass sich die Geschwister ab dem plötzlich veränderten Auftreten ihres Vaters ernsthafte Sorgen machen und sich Hilfe von aussen wünschen, zumal der Be- schwerdeführer jeglichen Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen habe und Kon- taktversuche abblocke. Von einem wissentlich und willentlich ehrverletzenden Verhalten kann somit nicht die Rede sein.

E. 3.3 Ohnehin sind vorliegend rechtfertigende Gründe für das beanstandete Vor- gehen der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Ehrverlet- zende Äusserungen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess können auf- grund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen erge- benden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch auf Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde gelten sollte. Entgegen dem Sachverhalt im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2009 vom

15. März 2010 handelt es sich hier nicht um ein verwaltungsrechtliches Aufsichts- verfahren und um eine blosse Behördenanzeige, welche gemäss BGE 116 IV 205 zwar keinen Rechtfertigungsgrund bildet, aber bei welcher keine strengen Anfor- derungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage be- troffenen Anzeigeerstatters gestellt werden dürfen (BGE 116 IV 205 E. 3c). Ge- mäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenen- schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und zieht die erfor-

- 10 - derlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Satz ZGB). Art. 448 Abs. 1 ZGB hält sodann fest, dass die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind. Die Mitwirkungspflicht gilt sowohl gegenüber dem Spruchkörper der KESB als auch gegenüber deren interner und externer Ab- klärungsdienste. Sie erstreckt sich auf sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden Beweismittel. Praktisch ist sie für jene Umstände relevant, welche die Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Solcher Art sind vor allem persönliche Verhältnisse (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 448 ZGB). Auch wenn vorliegend formell noch kein Verfahren eröffnet wurde und auch noch keine Gefährdungsmeldung vorlag, so war es an der Beschwerdegegnerin und ihren Geschwistern gegenüber der Behörde darzulegen, aus welchen Gründen sie sich um den Beschwerdefüh- rer Sorgen machten und eine Gefährdungsmeldung in Betracht zogen. Anders hätten sie von ihrem Anzeigerecht gar nicht Gebrauch machen können. Ohne die Angaben der Beschwerdegegnerin und ihrer Geschwister hätte die Behörde den Sachverhalt nicht ermitteln können. Zudem gehen die Äusserungen gegenüber der Behörde nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Not- wendige hinaus. Damit waren die Äusserungen der Beschwerdegegnerin durch Art. 14 StGB gedeckt und damit klar nicht strafbar.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass das vom Beschwerdeführer beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht strafbar war. Die Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr

- 11 - in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Ihr ist damit mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/mnb/2020/10037554 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/mnb/2020/10037554, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung) - 12 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200418-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 19. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24. November 2020, C-2/mnb/2020/10037554 (Dos- siers 1 und 2)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2020 erstattete Dr. pharm. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzei- ge gegen Dr. B._____ sowie C._____, D._____ und E._____ wegen übler Nach- rede, eventualiter Verleumdung sowie Beschimpfung und stellte die entsprechen- den Strafanträge (Urk. 10/D1/1). Mit Verfügungen vom 24. November 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen alle Beschuldigten nicht an die Hand (Urk. 10/D1/7–9, Urk. 10/D1/10 = Urk. 3/2). Die Verfügungen gingen dem Beschwerdeführer am 30. November 2020 zu (Urk. 10/D1/15). Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 8. Dezember 2020 liess der Beschwer- deführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betref- fend die Beschuldigte Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einrei- chen und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 24. November 2020 (C-2/mnb/2020/10037554) sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 (Urk. 5) auferlegte Prozesskaution am 7. Januar 2021 (Urk. 7). Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Be- schwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme; sodann reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 9, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich in- nert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12).

- 3 - II. 1.1 Der Strafanzeige vom 4. November 2020 (Urk. 10/D1/1) lag der folgende re- levante Sachverhalt zugrunde: Am 9. September 2020 wurden die beschuldigten Kinder des Beschwerdeführers bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon ZH vorstellig und äusserten Bedenken über den ge- sundheitlichen respektive psychischen Zustand ihres Vaters. Dies, nachdem der Beschwerdeführer den Beschuldigten via E-Mail angekündigt hatte, den Kontakt zu ihnen abzubrechen und künftige von ihnen versendete E-Mails an ihn zu lö- schen (Urk. 10/D1/2/1). Bereits am 27. August 2020 hatte sich die Beschwerde- gegnerin telefonisch an die KESB gewandt und sich sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie sich Sorgen mache, da der Beschwerdeführer jegliche Kon- taktversuche blockiere und er allenfalls psychisch erkrankt sei (Urk. 10/D1/2/2). Am 25. September 2020 schrieben die Beschuldigten ein E-Mail an die KESB, mit welchem sie bekannt gaben, eine Gefährdungsmeldung machen zu wollen (Urk. 10/D1/2/3). Die Beschwerdegegnerin habe sich – so der Beschwerdeführer in der Strafanzei- ge – gegenüber der KESB mit den folgenden Aussagen ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert (Urk. 10/D1/1): Anlässlich des Telefonats vom 25. August 2020 (Urk. 10/D1/2/2): " Seine neue Partnerin, welche Ärztin sei, kontrolliere ihn [den Beschwerdeführer] und schotte ihn von ihnen [den Kindern] ab." " Sie [die Beschwerdegegnerin] glaube, das Versterben seiner Mutter habe bei ihm [dem Beschwerdeführer] eine paranoide Psychose ausgelöst (…) Er benötige dring- lich psychiatrische Hilfe. Sie befürchte, dass die neue Partnerin ihm auch Psycho- pharmaka gebe, um ihn unter Kontrolle zu behalten." Anlässlich der Anhörung vom 9. September 2020 (Urk. 10/D1/2/1): " Er verhält sich nun mir gegenüber total respektlos." " Unser Vater hat aus unserer Sicht auch das Amtsgeheimnis verletzt. Er liess sich durch die Medien vor der besagten Praxis filmen." " Das[s] unser Vater in seinen Ferien nun exakt diesen Arzt kontrolliert hat erscheint uns suspekt." " Wir gehen davon aus, dass unser Vater psychologische Unterstützung benötigt." " Er hat nie eine Entscheidung in seinem Leben selbst getroffen." Im E-Mail vom 25. September 2020 (Urk. 10/D1/2/3):

- 4 - " Wir befürchten, dass sobald die Polizei unseren Grossvater auffindet, unserem Vater vollends der Boden unter den Füssen weggezogen wird bzw. er sich in die Sackgas- se gedrängt sieht und in einer Kurzschlusshandlung reagieren könnte, bei der er sich selber oder andere gefährden könnte." " Unserer Meinung nach benötigt er dringend psychiatrische Unterstützung." 1.2 Die Staatsanwaltschaft liess in der angefochtenen Verfügung offen, ob die Aussagen der Beschwerdegegnerin als ehrenrührig im Sinne von Art. 173 StGB zu qualifizieren seien, da die erwähnten Äusserungen in einem Erwachsenen- schutzverfahren gegenüber der KESB, im Zusammenhang mit einer durch die Beschwerdegegnerin und ihre Geschwister gemachten Gefährdungsmeldung be- treffend den Beschwerdeführer, gemacht worden seien, und somit ein Rechtferti- gungsgrund gemäss Art. 14 StGB gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe die beanstandeten Äusserungen in einer E-Mail bzw. anlässlich einer Anhörung durch die KESB, insbesondere auf Fragen hin betreffend Umstände resp. Hinter- gründe dieser Gefährdungsmeldung, getätigt. Die von ihr geäusserten Worte sei- en durchaus noch als sachbezogen zu werten und gingen vor dem Gesamtkon- text nicht über das Notwendige hinaus (Urk. 3/2 Ziff. 3). 1.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, Prozessparteien könnten sich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB nur im Rahmen ihrer Darle- gungspflichten berufen. Die Beschwerdegegnerin habe sich am 9. September 2020 gegenüber der KESB jedoch geäussert, ohne dass sie dazu aufgefordert worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei noch kein Verfahren der KESB eröffnet gewesen und es habe sich um eine freiwillige Meldung der Beschwerdegegnerin gehandelt, womit sie keine Auskunftspflicht getroffen habe. Es handle sich einzig um die Darlegung einer behaupteten Gefährdungssituation und die Situation sei nicht mit jener von Richtern, Prozessparteien oder Zeugen vergleichbar; vielmehr habe die Beschwerdegegnerin eine blosse Behördenanzeige veranlasst, welche für sich keinen Rechtfertigungsgrund bilde. Zudem seien die Ausführungen auch nicht sachbezogen und beschränkten sich nicht auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige. Im Übrigen seien die Äusserungen ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gelte per se als ehrverletzend, ausser der Beschwerdegegnerin würde der Entlastungsbe-

- 5 - weis gelingen. Respektloses und suspektes Verhalten sowie die Unterstellung von Unselbständigkeit und das Benötigen von psychologischer Hilfe seien sodann geeignet, den Beschwerdeführer in ein charakterlich ungünstiges Licht zu rücken (Urk. 2).

2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.). 3.1 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wis- sen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-

- 6 - sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfba- ren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens be- zichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehr- verletzung vorliegt, nicht die subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeu- tende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind als- dann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamt- zusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). 3.2 Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur noch die folgenden konkreten Aussagen der Beschwerdegegnerin, welche sie anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 9. September 2020 tätigte, als ehrver- letzend beanstandet resp. sich zu den übrigen in der Strafanzeige erwähnten Aussagen nicht mehr äussert: " Er verhält sich nun mir gegenüber total respektlos." " Unser Vater hat aus unserer Sicht auch das Amtsgeheimnis verletzt. Er liess sich durch die Medien vor der besagten Praxis filmen." " Das[s] unser Vater in seinen Ferien nun exakt diesen Arzt kontrolliert hat erscheint uns suspekt." " Wir gehen davon aus, dass unser Vater psychologische Unterstützung benötigt." " Er hat nie eine Entscheidung in seinem Leben selbst getroffen."

- 7 - Dem pauschalen Vorwurf, ein Vater verhalte sich gegenüber seiner Tochter res- pektlos, fehlt es für sich allein betrachtet an der für eine Ehrverletzung erforderli- chen Erheblichkeit. Werden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Ge- samtkontext betrachtet, ergibt sich daraus, dass diese schilderte, dass ihr Kontakt mit dem Beschwerdeführer sehr gut gewesen sei, sich dies jedoch plötzlich geän- dert habe, er sich ihr gegenüber respektlos verhalten habe, indem er zu ihr gesagt habe, sie solle sich um ihre Familie und ihr Kind kümmern oder sich eine Freundin suchen; er sei keine Ansprechperson mehr. Dieses Verhalten, und dass der Be- schwerdeführer ihre Telefonnummer blockiert habe, habe dazu geführt, dass sie sich um ihn gesorgt habe (Urk. 10/D1/2/1 S. 2). Wird überdies berücksichtigt, dass diese Aussage erfolgte, um die Verhaltensveränderung des Beschwerdefüh- rers zu beschreiben und das Vorstellig-Werden bei der KESB zu erklären, er- scheint sie auch im Gesamtzusammenhang nicht mehr ehrenrührig. Überdies be- stehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer durch ihre Äusserung wissentlich und willentlich in seiner Ehre hätte verletzen resp. seinen Ruf schädigen wollen, womit es auch am subjektiven Tatbestand fehlt. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe aus Sicht der Beschwerdegegne- rin und ihrer Geschwister das Amtsgeheimnis verletzt, ist im Gesamtkontext der Äusserungen zu betrachten. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich ebenfalls beschuldigte Sohn C._____ führte zunächst aus, der Beschwerdeführer, welcher Heilmittelinspektor im Kanton Zug sei, sei von seinem Arbeitgeber freigestellt worden, nachdem er gegen diesen und einen Arzt Strafanzeige eingereicht habe. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dieser Arzt habe gegen die Vor- schriften verstossen und werde durch seinen Vorgesetzten resp. die Gesund- heitsdirektion gedeckt. Dies habe zu einer grossen Medienpräsenz des Be- schwerdeführers geführt, was für ihn sehr untypisch sei. Hierzu ergänzte die Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht das Amtsgeheim- nis verletzt habe, indem er sich durch die Medien vor der besagten Praxis dieses Arztes habe filmen lassen. Sodann habe besagter Arzt offenbar der neuen Part- nerin des Beschwerdeführers die Arbeitsbewilligung in der Schweiz ermöglicht

- 8 - und sie hernach gemobbt, so dass sie die Praxis schliesslich verlassen habe. Es erscheine daher suspekt, dass der Beschwerdeführer nun in seinen Ferien ausge- rechnet diesen Arzt kontrolliert habe (Urk. 10/D1/2/1 S. 2). Auch diese Äusserun- gen erfolgten, um gegenüber den KESB-Mitarbeitern darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Verhalten stark geändert habe und für ihn untypi- sche Handlungen vornehme, sich sogar entgegen seinem ansonsten hohen Be- rufsethos, aus ihrer Sicht strafbar gemacht haben könnte. Somit ist die Äusse- rung, der Beschwerdeführer könnte durch sein Verhalten das Amtsgeheimnis ver- letzt haben und die Überprüfung des Arztes erscheine suspekt, als Ausdruck der allgemeinen Sorge und nicht als Beschuldigung im strafrechtlichen Sinne zu ver- stehen. Soweit der Beschwerdeführer eine ehrverletzende Äusserung darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Geschwister ausführten, dieser benötige psy- chologische Unterstützung und habe noch nie eine Entscheidung in seinem Le- ben selbst getroffen, ist das Folgende auszuführen: Eine allfällige (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar (BGE 93 IV 20 E. 1, 96 IV 54 E. 2). Inwiefern es unter diesen Umständen verwerflich sein sollte, wenn jemand psy- chologische Unterstützung in Anspruch nehmen muss, erschliesst sich erst recht nicht. Zudem ist der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdegegnerin und ihrer Geschwister keinerlei negative Wertung beizumessen. Vielmehr ist sie als Antwort auf die Frage des Behördenmitglieds, welche Unterstützungsmassnahmen für den Beschwerdeführer gewünscht würden, zu sehen. Die Geschwister führten zu- sammen aus, sie wünschten sich, der Beschwerdeführer könnte mit einer unab- hängigen Stelle sprechen, allenfalls auch eine psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen, welche er wohl benötige. Aus ihrer Sicht habe er keine Kraft mehr sich zu wehren. Er habe noch nie eine Entscheidung in seinem Leben allei- ne getroffen (Urk. 10/D1/2/1 S. 3). Aus dem gesamten Gesprächsverlauf ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer sich offenbar seit dem Tod seiner Mut- ter, zu welcher er einen sehr engen Kontakt gepflegt habe und mit welcher er of-

- 9 - fenbar alle Entscheidungen abgesprochen habe, und dem gleichzeitigen Einge- hen einer neuen Beziehung zu einer Frau, welche ihn offenbar kontrolliere (vgl. Urk. 10/D1/2/1 S. 1 f., Urk. 10/D1/2/2), verändert habe. Die Aussagen der Ge- schwister und der Beschwerdegegnerin sind somit auch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese den Beschwerdeführer als psychisch krank und damit cha- rakterlich minderwertig hätte hinstellen und ihn in seiner persönlichen Ehre hätte heruntermachen wollen. Vielmehr ergibt sich auch hier aus dem Gesamtkontext, dass sich die Geschwister ab dem plötzlich veränderten Auftreten ihres Vaters ernsthafte Sorgen machen und sich Hilfe von aussen wünschen, zumal der Be- schwerdeführer jeglichen Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen habe und Kon- taktversuche abblocke. Von einem wissentlich und willentlich ehrverletzenden Verhalten kann somit nicht die Rede sein. 3.3 Ohnehin sind vorliegend rechtfertigende Gründe für das beanstandete Vor- gehen der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Ehrverlet- zende Äusserungen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess können auf- grund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen erge- benden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch auf Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde gelten sollte. Entgegen dem Sachverhalt im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2009 vom

15. März 2010 handelt es sich hier nicht um ein verwaltungsrechtliches Aufsichts- verfahren und um eine blosse Behördenanzeige, welche gemäss BGE 116 IV 205 zwar keinen Rechtfertigungsgrund bildet, aber bei welcher keine strengen Anfor- derungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage be- troffenen Anzeigeerstatters gestellt werden dürfen (BGE 116 IV 205 E. 3c). Ge- mäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenen- schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und zieht die erfor-

- 10 - derlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Satz ZGB). Art. 448 Abs. 1 ZGB hält sodann fest, dass die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind. Die Mitwirkungspflicht gilt sowohl gegenüber dem Spruchkörper der KESB als auch gegenüber deren interner und externer Ab- klärungsdienste. Sie erstreckt sich auf sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden Beweismittel. Praktisch ist sie für jene Umstände relevant, welche die Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Solcher Art sind vor allem persönliche Verhältnisse (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 448 ZGB). Auch wenn vorliegend formell noch kein Verfahren eröffnet wurde und auch noch keine Gefährdungsmeldung vorlag, so war es an der Beschwerdegegnerin und ihren Geschwistern gegenüber der Behörde darzulegen, aus welchen Gründen sie sich um den Beschwerdefüh- rer Sorgen machten und eine Gefährdungsmeldung in Betracht zogen. Anders hätten sie von ihrem Anzeigerecht gar nicht Gebrauch machen können. Ohne die Angaben der Beschwerdegegnerin und ihrer Geschwister hätte die Behörde den Sachverhalt nicht ermitteln können. Zudem gehen die Äusserungen gegenüber der Behörde nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Not- wendige hinaus. Damit waren die Äusserungen der Beschwerdegegnerin durch Art. 14 StGB gedeckt und damit klar nicht strafbar. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass das vom Beschwerdeführer beanzeigte Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht strafbar war. Die Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr

- 11 - in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Ihr ist damit mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/mnb/2020/10037554 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/mnb/2020/10037554, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsbestätigung)

- 12 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein