Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 April 2019 mit den Worten "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" in seiner Ehre verletzt haben (Urk. 12/1 S. 1 f., Urk. 12/2/1 und Urk. 12/2/2).
b) Die Kantonspolizei Zürich befragte den Beschwerdegegner 1 am 12. Juni 2020 als beschuldigte Person (Urk. 12/3) und rapportierte am 15. Juni 2020 zu- handen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 12/1). Diese lud den Be- schwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 auf den 10. September 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 12/4/1 und Urk. 12/4/3), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 3/7 = Urk. 12/5). Am 11. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 12/8/1 und Urk. 12/8/3). Auf die "Eingabe 'Beweisanträge' (…)" des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2020 (Urk. 12/8/22), in welcher dieser neu auch die vom Beschwer- degegner 1 anlässlich dessen Einvernahme vom 12. Juni 2020 gemachte Aussa- ge "Ich weiss (…) von anderen Leuten, dass er (gemeint: der Beschwerdeführer) IV bezieht aufgrund seines Rückens. Für das, dass er IV bezieht, konnte (er) aber aus dem Hochparterre jeweils noch gut über das Balkongeländer auf die Wiese springen" (Urk. 3/4 = Urk. 12/3 S. 1) monierte bzw. als "(weichgespülte) Verleum- dung" bezeichnete (Urk. 12/8/22 S. 3, 6, 8 und 31), reagierte die Staatsanwalt- schaft am 10. November 2020 mit ablehnendem Beweisergänzungsentscheid (Urk. 3/2 = Urk. 12/8/25).
c) Ebenfalls am 10. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Beschimpfung geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/11).
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d) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung vom 10. Novem- ber 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, wei- tere Untersuchungshandlung betreffend den sinngemässen Vorwurf des IV- Betrugs vorzunehmen und bezüglich der Aussagen "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" direkt Anklage zu erheben oder einen Straf- befehl zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes (Urk. 2).
e) Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 6). Nach deren Eingang (Urk. 8) wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/1-9) mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. Januar 2021 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 11) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 12) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
- 4 - seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Juli 2019 Strafantrag gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Ehrverletzung (Urk. 12/2/1). Überdies teilte er der Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 27. September 2020 mit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren (Urk. 12/8/10 S. 1). Folglich ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 zugestellt (Urk. 12/13). Die der Post am 27. November 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Former- fordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerde- führer sodann rechtzeitig (Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Als Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB, welche eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafbefreiung vorsehen, kommen etwa Art. 52 und Art. 53 StGB in Betracht (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO).
b) Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB), was kumulativ gegeben sein muss. Die Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" erfasst gemäss Bundesgericht "relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen" (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Sie richtet sich auch im massgeben-
- 5 - den Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskrite- rien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im C._____-vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3 mit Hinweisen).
c) Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von ei- ner Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen un- ternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Vorausset- zungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemü- hen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Das Strafbedürfnis wird denn auch nur beseitigt, wenn der Täter an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob er diese Anstrengungen aus eigenem Antrieb oder auf Anregung des Geschädigten oder Dritter (Vermittler, Anwalt, Polizei etc.) unternommen hat. Der Gesetzestext setzt sodann nicht voraus, dass die geschä- digte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zu- stimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wieder- gutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren An- strengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 53 StGB; je mit Hinweisen). Diesbezüglich müssen die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt und die Leistungen an den Verletzten oder an die Gesellschaft bzw. das Ausmass der Anstrengungen in einem vernünftigen Ver-
- 6 - hältnis zueinander stehen (RIKLIN, a. a. O., N 23 und 27 zu Art. 53 StGB mit Hin- weisen). Beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutma- chung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit.
3. Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe sich im Rahmen der am 10. September 2020 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführten Vergleichsgespräche beim Beschwerdeführer persönlich für die getätigten Äusserungen entschuldigt. Zudem habe er sich dazu bereit erklärt, als Wiedergutmachung einen Betrag in der Höhe von Fr. 200.– zuhanden der Schweizerischen Rettungsflugwacht (nachfolgend: Rega) zu spenden. Diesen Betrag habe der Beschwerdegegner 1 der Staatsan- waltschaft am 17. September 2020 zur entsprechenden Einzahlung überbracht. Mit seiner mündlichen Entschuldigung anlässlich der Vergleichsgespräche und der Bereitschaft zu einer Spende von Fr. 200.– an die Rega, habe der Beschwer- degegner 1 einerseits den Sachverhalt eingestanden und andererseits alles Zu- mutbare unternommen, um die Ehre des beschimpften Beschwerdeführers wie- derherzustellen und das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Da der Be- schwerdegegner 1 keine Vorstrafen aufweise, hätte er im Sinne von Art. 53 lit. a StGB bei einer Bestrafung ohne Weiteres Anspruch auf die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs. Sodann erwiesen sich die inkriminierten Äusserungen nicht als derart schwer, dass diese zwingend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssten. Damit bestehe im Sinne von Art. 53 lit. b StGB kein öffentliches Interesse an einer Weiterführung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1).
b) Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer zusammengefasst, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt bzw. gar nicht weiter abgehandelt worden sei die von ihm ebenfalls zur Anzeige gebrachte Aussage des Beschwer- degegners 1 bei der Kantonspolizei Zürich, wonach er (der Beschwerdeführer) angeblich IV-Gelder beziehen würde wegen eines Rückenleidens, aber jeweils problemlos vom Balkon springen könne. Diese faktische Bezeichnung als IV- Betrüger und Schmarotzer sei klar ehrverletzend. Er habe in seiner Eingabe vom
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23. Oktober 2020 klar den Willen geäussert, dass diese Aussage strafrechtlich verfolgt werde. Was die in der Einstellungsverfügung erwähnten ehrverletzenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 anbelange, habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unzureichend abgeklärt bzw. willkürlich und aktenwidrig wieder- gegeben. Dass sich der Beschwerdegegner 1 entschuldigt, den Sachverhalt somit eingestanden und alles Zumutbare unternommen habe, um seine (des Be- schwerdeführers) Ehre wieder herzustellen, sei klar falsch. Zwar gebe es von der Vergleichsverhandlung kein formelles Protokoll, jedoch habe er ein Protokoll er- stellt und die Staatsanwaltschaft habe eine Aktennotiz verfasst. Ein Geständnis habe der Beschwerdegegner 1 nicht abgelegt und aus der Aktennotiz gehe her- vor, dass es nicht dessen Idee gewesen sei, mittels einer Spende Wiedergutma- chung zu leisten. Der Beschwerdegegner 1 habe mithin nicht aus eigenem An- trieb gehandelt, sondern der Vorschlag sei von der Staatsanwaltschaft gemacht worden. Der Beschwerdegegner 1 habe sich weder geständig noch einsichtig ge- zeigt und lediglich die Anweisung der Staatsanwaltschaft befolgt, sich zu ent- schuldigen und eine Spende zu leisten, damit die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren habe einstellen können. Ein Geständnis liege nicht vor, der Sachverhalt sei folglich nicht erstellt und der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht ausreichend entschuldigt. Er habe dessen "Entschuldigung" denn auch nicht angenommen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 keine wirkliche Spende geleistet, sondern bloss eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt. Der Betrag werde gemäss der angefochtenen Verfügung nur dann an die Rega bezahlt, wenn die Einstellung rechtskräftig werde. Die Wiedergutmachung sei also unter der Bedin- gung erfolgt, dass das Verfahren eingestellt und der Beschwerdegegner 1 nicht bestraft werde, was nicht angehe. Sowohl die Schuld des Beschwerdegegners 1, welcher ihn ohne ersichtlichen Grund als geistig gestört und als "himmeltrauriges Arschloch" bezeichnet habe, als auch die Tatfolgen seien keineswegs geringfü- gig. Es handle sich um schwere Beleidigungen. Da der Beschwerdegegner 1 in den Augen der Staatsanwaltschaft geständig sei, wäre ein Strafbefehl zu erlassen gewesen (Urk. 2).
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4. Würdigung
a) Im Polizeirapport vom 15. Juni 2020 ist vermerkt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 geständig sei, gegenüber dem Beschwerdeführer die Worte "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" geäussert zu haben (Urk. 12/1 S. 2). Dieser Einschätzung ist beizupflichten, gab der Beschwerdegegner 1 doch als beschuldigte Person von der Kantonspolizei Zürich am 12. Juni 2020 befragt zu Protokoll, dass es in seiner Tätigkeit als Hauswart schon vorgekommen sei, "das(s) man sich einmal mit Worten beschimpft" habe (Urk. 3/4). Er habe dem Beschwerdeführer "einmal ausgeteilt", jedoch nicht körperlich, wobei er anfügen müsse, dass der Beschwerdeführer immer alles fotografiert habe. Er sei vom Be- schwerdeführer provoziert worden und es könne sein, dass er die inkriminierten Worte gesagt habe (Urk. 12/3 S. 1 ff.). Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass er genervt gewesen sei vom Beschwerdeführer und deshalb diese Worte (gemeint "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltrauriges Arschloch Du!" [vgl. Urk. 12/3 S. 2]) benutzt habe, bejahte der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/3 S. 3). Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt war folglich bereits im Zeitpunkt der Rap- porterstattung erstellt. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwalt- schaft mit dieser Begründung am 10. November 2020 einen abschlägigen Be- weisergänzungsentscheid erliess und nicht weiter auf die ausufernde "Eingabe 'Beweisanträge' (…)" des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2020 (Urk. 12/8/-
22) einging (Urk. 3/2).
b) Was besagte Eingabe betrifft, monierte der Beschwerdeführer, auf seine an- geblich darin enthaltene Strafanzeige betreffend eine Aussage des Beschwerde- gegners 1, welche dieser bei der Kantonspolizei Zürich gemacht habe, sei nicht eingegangen worden. Inhaltlich werden an eine Strafanzeige gewisse Anforderungen gestellt. Eine Er- klärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf konkrete angeblich strafbare Handlun- gen Bezug nimmt. Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hin- weis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen
- 9 - Behandlung der Eingabe (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 und 11 zu Art. 301 StPO). Die mit 45 Seiten äusserst umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2020 wurde von diesem einerseits als Eingabe zwecks Stellen von Beweisanträgen angekündigt (Urk. 12/8/10 S. 2 und Urk. 12/8/14 S. 2). Genau zu diesem Zweck wurde die diesbezügliche Frist von der Staatsanwaltschaft zwei- fach erstreckt (Urk. 12/8/11 und Urk. 12/8/17). Die Eingabe ist denn auch mit "Beweisanträge" betitelt, weshalb von vornherein nicht davon ausgegangen wer- den musste, es handle sich dabei um eine Strafanzeige. Andererseits geht aus der Eingabe der Wille des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 1 wegen dessen Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich bestraft werde, weder ex- plizit noch implizit hinreichend hervor. So führte er dazu auf der 3. Seite seiner – wie bereits erwähnt 45 Seiten umfassenden Eingabe – unter den Titeln "II. Mate- rielles, A. Einführung" lediglich über zwei Zeilen aus, dass aus der Einvernahme sogar eine (weichgespülte) Verleumdung, das Opfer sei ein "IV-Schmarotzer", er- sichtlich werde, und relativierte die Aussage des Beschwerdegegners 1 "Ich weiss von anderen Leuten, dass er IV bezieht aufgrund seines Rückens. Für das, dass er IV bezieht, konnte (er) aber aus dem Hochparterre jeweils noch gut über das Balkongeländer auf die Wiese springen" (Urk. 3/4) damit selbst (als "weichge- spült"; Urk. 12/8/22 S. 3). Weder seine Formulierung noch die über den Text ge- setzten Titel deuten somit auf eine Strafanzeige hin. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, solch ausufernde und unstrukturierte Eingaben auf Anhaltspunkte zu durchforsten, die allenfalls auf eine Strafanzeige hindeuten könnten. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags betreffend die zuvor wie- dergegebene Aussage des Beschwerdegegners 1 vom 12. Juni 2020 kann offen- bleiben, ob diese überhaupt ehrenrührig im Sinne des Strafrechts ist.
c) Zu prüfen bleibt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren wegen der erstelltermassen getätigten Aussagen "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" gestützt auf Art. 53 (und Art. 52) StGB zu Recht einstellte.
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d) Vorab ist dazu festzuhalten, dass diese eingestandenermassen verwende- ten Ausdrücke offensichtlich sprachliche Entgleisungen darstellen und entspre- chend nicht zu verharmlosen sind. Sie erscheinen aber nicht als derart erheblich, dass dem Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse zukäme. Dies einerseits, weil sich der Beschwerdegegner 1 beim Beschwerdeführer anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 10. September 2020 "für allfällig gefallene Worte, welche (diesen) beleidigt haben könnten" zwei Mal entschuldigte (Urk. 3/7; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft zur Vergleichsverhandlung). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass eine explizite Entschuldigung für die angezeigten Aussa- gen in der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht festgehalten ist. Die Entschul- digung, welche der Beschwerdeführer nicht annehmen konnte, kann jedoch durchaus auch dahingehend gedeutet werden, dass sie sich eben nicht nur auf diese zwei Beleidigungen bezog, sondern auf sämtliche Beschimpfungen und "Austeilungen" (Wortlaut des Beschwerdegegners 1), welcher dieser gegenüber dem Beschwerdeführer äusserte bzw. machte. Ein staatliches Strafverfolgungsin- teresse fehlt andererseits auch deshalb, da der Beschwerdeführer, wenn auch auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/7), am 10. September 2020 seine Be- reitschaft äusserte, Fr. 200.– an die Rega zu spenden, welchen Betrag er am
17. September 2020 der Staatsanwaltschaft denn auch in bar aushändigte (Urk. 3/8 = Urk. 12/6). Leistungen an die Allgemeinheit in Geldform (etwa Bezah- lung einer Geldsumme an eine wohltätige Institution) werden in der Lehre denn auch als Beispiel einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB genannt (RIKLIN, a. a. O., N 15 zu Art. 53 StGB). Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich sodann um Antragsdelikte. Das öffentliche Interesse an ihrer Verfolgung ist bei ihnen unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten. Des Weiteren kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall berechtig- ter Grund zur Annahme besteht, dass es im Vorfeld der verbalen Entgleisung des Beschwerdegegners 1 zu Provokationen von Seiten des Beschwerdeführers ge- kommen ist: Der Beschwerdegegner 1 erwähnte, wie bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer immer alles (ihn, also den Beschwerdegegner 1, Nachbarn und Bauarbeiter) fotografiert habe, jeweils aus dem Badezimmer- und Wohnzimmer- fenster. Auch unmittelbar vor den streitgegenständlichen Beleidigungen sei dies
- 11 - passiert. Durch diese "Fotografiererei" habe sich der Beschwerdegegner 1 provo- ziert gefühlt und sei deswegen "mit der Zeit genervt" gewesen (Urk. 12/3). Ent- sprechende Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bei der Verwaltung der Lie- genschaft an der C._____-strasse … ergaben offenbar, dass von mehreren Nachbarn die Meldung eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer, mit wel- chem ein sehr schwieriges Mietverhältnis bestanden habe, Fotos von Personen gemacht habe, welche sich um das Mehrfamilienhaus aufgehalten hätten. Von Seiten der Verwaltung sei auch ausgeführt worden, dass der Beschwerdegegner 1, wenn immer irgendwie möglich, versucht habe, sich vom Beschwerdeführer fernzuhalten (Urk. 12/1 S. 3). Diese aktenkundigen Aussagen des Beschwerde- gegners 1 und Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung tragen ihren Teil da- zu bei, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung des Be- schwerdegegners 1 als gering zu werten ist (vgl. Art. 53 lit. b StPO) und dessen Handeln weniger verwerflich erscheint (vgl. Art. 52 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 StGB).
e) Der Beschwerdegegner 1 hat sich beim Beschwerdeführer entschuldigt und Fr. 200.– an Wiedergutmachungszahlungen geleistet. Dass dieser Betrag, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, noch nicht von der Staatsanwaltschaft an die Rega überwiesen worden sein dürfte, bleibt ohne Belang. Der Beschwerde- führer akzeptiert die Entschuldigung des Beschwerdegegners 1 wie gesagt nicht. Dies allein ist jedoch, wie unter dem Rechtlichen ausgeführt, noch kein Beleg da- für, dass sein Interesse an der Strafverfolgung nicht als gering zu werten ist. Sein Interesse besteht einzig in der Bestrafung des Beschwerdegegners 1. Der staatli- che Strafanspruch wird allerdings grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Ist der Strafanspruch durch den Staat zu wahren, muss dieser allein entscheiden können, ob eine Strafe im konkreten Fall geboten ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegend um einen Vorfall, der – unabhängig von der Frage ei- ner allfälligen tatsächlichen oder so empfundenen Provokation – trotz nicht zu ba- gatellisierender Ausdrucksweisen insgesamt als nicht sehr gravierend erscheint. Unter Würdigung der gesamten relevanten Umstände überschritt die Staatsan- waltschaft vorliegend ihr Ermessen nicht, indem sie das private Interesse des Be- schwerdeführers an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 als nicht schützenswert erachtete.
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f) Die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu Art. 53 lit. a StGB (erfüllte Voraussetzungen für die bedingten Strafe) sind sodann unwidersprochen geblieben, weshalb von weiteren Ausführungen zu dieser Thematik abgesehen werden kann. Die im Nachgang an das Vergleichsgespräch vom 10. September 2020 verfügte Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 53 StGB ist nicht zu beanstanden. Weitere Erwägungen zu Art. 52 StGB erübrigen sich damit.
g) Somit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Kauti- on dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10019082 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10019082, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200399-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- ber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 19. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. November 2020, B-4/2020/10019082
- 2 - Erwägungen: I.
a) Am 5. Juli 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige betreffend Ehrverletzung und stellte Strafan- trag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1). Dieser soll ihn am
6. April 2019 mit den Worten "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" in seiner Ehre verletzt haben (Urk. 12/1 S. 1 f., Urk. 12/2/1 und Urk. 12/2/2).
b) Die Kantonspolizei Zürich befragte den Beschwerdegegner 1 am 12. Juni 2020 als beschuldigte Person (Urk. 12/3) und rapportierte am 15. Juni 2020 zu- handen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 12/1). Diese lud den Be- schwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 auf den 10. September 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 12/4/1 und Urk. 12/4/3), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 3/7 = Urk. 12/5). Am 11. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 12/8/1 und Urk. 12/8/3). Auf die "Eingabe 'Beweisanträge' (…)" des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2020 (Urk. 12/8/22), in welcher dieser neu auch die vom Beschwer- degegner 1 anlässlich dessen Einvernahme vom 12. Juni 2020 gemachte Aussa- ge "Ich weiss (…) von anderen Leuten, dass er (gemeint: der Beschwerdeführer) IV bezieht aufgrund seines Rückens. Für das, dass er IV bezieht, konnte (er) aber aus dem Hochparterre jeweils noch gut über das Balkongeländer auf die Wiese springen" (Urk. 3/4 = Urk. 12/3 S. 1) monierte bzw. als "(weichgespülte) Verleum- dung" bezeichnete (Urk. 12/8/22 S. 3, 6, 8 und 31), reagierte die Staatsanwalt- schaft am 10. November 2020 mit ablehnendem Beweisergänzungsentscheid (Urk. 3/2 = Urk. 12/8/25).
c) Ebenfalls am 10. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Beschimpfung geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/11).
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d) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung vom 10. Novem- ber 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, wei- tere Untersuchungshandlung betreffend den sinngemässen Vorwurf des IV- Betrugs vorzunehmen und bezüglich der Aussagen "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" direkt Anklage zu erheben oder einen Straf- befehl zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes (Urk. 2).
e) Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 6). Nach deren Eingang (Urk. 8) wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 3/1-9) mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. Januar 2021 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 11) und reichte die Untersuchungsakten (Urk. 12) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
- 4 - seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Juli 2019 Strafantrag gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Ehrverletzung (Urk. 12/2/1). Überdies teilte er der Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 27. September 2020 mit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren (Urk. 12/8/10 S. 1). Folglich ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und als durch die beanzeigten Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 zugestellt (Urk. 12/13). Die der Post am 27. November 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Former- fordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete der Beschwerde- führer sodann rechtzeitig (Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Als Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB, welche eine Verfahrenseinstellung oder eine Strafbefreiung vorsehen, kommen etwa Art. 52 und Art. 53 StGB in Betracht (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO).
b) Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB), was kumulativ gegeben sein muss. Die Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" erfasst gemäss Bundesgericht "relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen" (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Sie richtet sich auch im massgeben-
- 5 - den Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskrite- rien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im C._____-vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3 mit Hinweisen).
c) Bei der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von ei- ner Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen un- ternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Vorausset- zungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemü- hen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Das Strafbedürfnis wird denn auch nur beseitigt, wenn der Täter an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob er diese Anstrengungen aus eigenem Antrieb oder auf Anregung des Geschädigten oder Dritter (Vermittler, Anwalt, Polizei etc.) unternommen hat. Der Gesetzestext setzt sodann nicht voraus, dass die geschä- digte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zu- stimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die Wieder- gutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren An- strengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 53 StGB; je mit Hinweisen). Diesbezüglich müssen die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt und die Leistungen an den Verletzten oder an die Gesellschaft bzw. das Ausmass der Anstrengungen in einem vernünftigen Ver-
- 6 - hältnis zueinander stehen (RIKLIN, a. a. O., N 23 und 27 zu Art. 53 StGB mit Hin- weisen). Beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutma- chung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit.
3. Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe sich im Rahmen der am 10. September 2020 in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführten Vergleichsgespräche beim Beschwerdeführer persönlich für die getätigten Äusserungen entschuldigt. Zudem habe er sich dazu bereit erklärt, als Wiedergutmachung einen Betrag in der Höhe von Fr. 200.– zuhanden der Schweizerischen Rettungsflugwacht (nachfolgend: Rega) zu spenden. Diesen Betrag habe der Beschwerdegegner 1 der Staatsan- waltschaft am 17. September 2020 zur entsprechenden Einzahlung überbracht. Mit seiner mündlichen Entschuldigung anlässlich der Vergleichsgespräche und der Bereitschaft zu einer Spende von Fr. 200.– an die Rega, habe der Beschwer- degegner 1 einerseits den Sachverhalt eingestanden und andererseits alles Zu- mutbare unternommen, um die Ehre des beschimpften Beschwerdeführers wie- derherzustellen und das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Da der Be- schwerdegegner 1 keine Vorstrafen aufweise, hätte er im Sinne von Art. 53 lit. a StGB bei einer Bestrafung ohne Weiteres Anspruch auf die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs. Sodann erwiesen sich die inkriminierten Äusserungen nicht als derart schwer, dass diese zwingend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssten. Damit bestehe im Sinne von Art. 53 lit. b StGB kein öffentliches Interesse an einer Weiterführung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1).
b) Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer zusammengefasst, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt bzw. gar nicht weiter abgehandelt worden sei die von ihm ebenfalls zur Anzeige gebrachte Aussage des Beschwer- degegners 1 bei der Kantonspolizei Zürich, wonach er (der Beschwerdeführer) angeblich IV-Gelder beziehen würde wegen eines Rückenleidens, aber jeweils problemlos vom Balkon springen könne. Diese faktische Bezeichnung als IV- Betrüger und Schmarotzer sei klar ehrverletzend. Er habe in seiner Eingabe vom
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23. Oktober 2020 klar den Willen geäussert, dass diese Aussage strafrechtlich verfolgt werde. Was die in der Einstellungsverfügung erwähnten ehrverletzenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 anbelange, habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unzureichend abgeklärt bzw. willkürlich und aktenwidrig wieder- gegeben. Dass sich der Beschwerdegegner 1 entschuldigt, den Sachverhalt somit eingestanden und alles Zumutbare unternommen habe, um seine (des Be- schwerdeführers) Ehre wieder herzustellen, sei klar falsch. Zwar gebe es von der Vergleichsverhandlung kein formelles Protokoll, jedoch habe er ein Protokoll er- stellt und die Staatsanwaltschaft habe eine Aktennotiz verfasst. Ein Geständnis habe der Beschwerdegegner 1 nicht abgelegt und aus der Aktennotiz gehe her- vor, dass es nicht dessen Idee gewesen sei, mittels einer Spende Wiedergutma- chung zu leisten. Der Beschwerdegegner 1 habe mithin nicht aus eigenem An- trieb gehandelt, sondern der Vorschlag sei von der Staatsanwaltschaft gemacht worden. Der Beschwerdegegner 1 habe sich weder geständig noch einsichtig ge- zeigt und lediglich die Anweisung der Staatsanwaltschaft befolgt, sich zu ent- schuldigen und eine Spende zu leisten, damit die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren habe einstellen können. Ein Geständnis liege nicht vor, der Sachverhalt sei folglich nicht erstellt und der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht ausreichend entschuldigt. Er habe dessen "Entschuldigung" denn auch nicht angenommen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 keine wirkliche Spende geleistet, sondern bloss eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt. Der Betrag werde gemäss der angefochtenen Verfügung nur dann an die Rega bezahlt, wenn die Einstellung rechtskräftig werde. Die Wiedergutmachung sei also unter der Bedin- gung erfolgt, dass das Verfahren eingestellt und der Beschwerdegegner 1 nicht bestraft werde, was nicht angehe. Sowohl die Schuld des Beschwerdegegners 1, welcher ihn ohne ersichtlichen Grund als geistig gestört und als "himmeltrauriges Arschloch" bezeichnet habe, als auch die Tatfolgen seien keineswegs geringfü- gig. Es handle sich um schwere Beleidigungen. Da der Beschwerdegegner 1 in den Augen der Staatsanwaltschaft geständig sei, wäre ein Strafbefehl zu erlassen gewesen (Urk. 2).
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4. Würdigung
a) Im Polizeirapport vom 15. Juni 2020 ist vermerkt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 geständig sei, gegenüber dem Beschwerdeführer die Worte "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" geäussert zu haben (Urk. 12/1 S. 2). Dieser Einschätzung ist beizupflichten, gab der Beschwerdegegner 1 doch als beschuldigte Person von der Kantonspolizei Zürich am 12. Juni 2020 befragt zu Protokoll, dass es in seiner Tätigkeit als Hauswart schon vorgekommen sei, "das(s) man sich einmal mit Worten beschimpft" habe (Urk. 3/4). Er habe dem Beschwerdeführer "einmal ausgeteilt", jedoch nicht körperlich, wobei er anfügen müsse, dass der Beschwerdeführer immer alles fotografiert habe. Er sei vom Be- schwerdeführer provoziert worden und es könne sein, dass er die inkriminierten Worte gesagt habe (Urk. 12/3 S. 1 ff.). Die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass er genervt gewesen sei vom Beschwerdeführer und deshalb diese Worte (gemeint "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltrauriges Arschloch Du!" [vgl. Urk. 12/3 S. 2]) benutzt habe, bejahte der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/3 S. 3). Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt war folglich bereits im Zeitpunkt der Rap- porterstattung erstellt. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwalt- schaft mit dieser Begründung am 10. November 2020 einen abschlägigen Be- weisergänzungsentscheid erliess und nicht weiter auf die ausufernde "Eingabe 'Beweisanträge' (…)" des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2020 (Urk. 12/8/-
22) einging (Urk. 3/2).
b) Was besagte Eingabe betrifft, monierte der Beschwerdeführer, auf seine an- geblich darin enthaltene Strafanzeige betreffend eine Aussage des Beschwerde- gegners 1, welche dieser bei der Kantonspolizei Zürich gemacht habe, sei nicht eingegangen worden. Inhaltlich werden an eine Strafanzeige gewisse Anforderungen gestellt. Eine Er- klärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf konkrete angeblich strafbare Handlun- gen Bezug nimmt. Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hin- weis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen
- 9 - Behandlung der Eingabe (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 und 11 zu Art. 301 StPO). Die mit 45 Seiten äusserst umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2020 wurde von diesem einerseits als Eingabe zwecks Stellen von Beweisanträgen angekündigt (Urk. 12/8/10 S. 2 und Urk. 12/8/14 S. 2). Genau zu diesem Zweck wurde die diesbezügliche Frist von der Staatsanwaltschaft zwei- fach erstreckt (Urk. 12/8/11 und Urk. 12/8/17). Die Eingabe ist denn auch mit "Beweisanträge" betitelt, weshalb von vornherein nicht davon ausgegangen wer- den musste, es handle sich dabei um eine Strafanzeige. Andererseits geht aus der Eingabe der Wille des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 1 wegen dessen Aussagen bei der Kantonspolizei Zürich bestraft werde, weder ex- plizit noch implizit hinreichend hervor. So führte er dazu auf der 3. Seite seiner – wie bereits erwähnt 45 Seiten umfassenden Eingabe – unter den Titeln "II. Mate- rielles, A. Einführung" lediglich über zwei Zeilen aus, dass aus der Einvernahme sogar eine (weichgespülte) Verleumdung, das Opfer sei ein "IV-Schmarotzer", er- sichtlich werde, und relativierte die Aussage des Beschwerdegegners 1 "Ich weiss von anderen Leuten, dass er IV bezieht aufgrund seines Rückens. Für das, dass er IV bezieht, konnte (er) aber aus dem Hochparterre jeweils noch gut über das Balkongeländer auf die Wiese springen" (Urk. 3/4) damit selbst (als "weichge- spült"; Urk. 12/8/22 S. 3). Weder seine Formulierung noch die über den Text ge- setzten Titel deuten somit auf eine Strafanzeige hin. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, solch ausufernde und unstrukturierte Eingaben auf Anhaltspunkte zu durchforsten, die allenfalls auf eine Strafanzeige hindeuten könnten. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags betreffend die zuvor wie- dergegebene Aussage des Beschwerdegegners 1 vom 12. Juni 2020 kann offen- bleiben, ob diese überhaupt ehrenrührig im Sinne des Strafrechts ist.
c) Zu prüfen bleibt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren wegen der erstelltermassen getätigten Aussagen "Sie sind geistig gestört" und "Du himmeltruurigs Arschloch Duu!!" gestützt auf Art. 53 (und Art. 52) StGB zu Recht einstellte.
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d) Vorab ist dazu festzuhalten, dass diese eingestandenermassen verwende- ten Ausdrücke offensichtlich sprachliche Entgleisungen darstellen und entspre- chend nicht zu verharmlosen sind. Sie erscheinen aber nicht als derart erheblich, dass dem Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse zukäme. Dies einerseits, weil sich der Beschwerdegegner 1 beim Beschwerdeführer anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 10. September 2020 "für allfällig gefallene Worte, welche (diesen) beleidigt haben könnten" zwei Mal entschuldigte (Urk. 3/7; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft zur Vergleichsverhandlung). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass eine explizite Entschuldigung für die angezeigten Aussa- gen in der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht festgehalten ist. Die Entschul- digung, welche der Beschwerdeführer nicht annehmen konnte, kann jedoch durchaus auch dahingehend gedeutet werden, dass sie sich eben nicht nur auf diese zwei Beleidigungen bezog, sondern auf sämtliche Beschimpfungen und "Austeilungen" (Wortlaut des Beschwerdegegners 1), welcher dieser gegenüber dem Beschwerdeführer äusserte bzw. machte. Ein staatliches Strafverfolgungsin- teresse fehlt andererseits auch deshalb, da der Beschwerdeführer, wenn auch auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/7), am 10. September 2020 seine Be- reitschaft äusserte, Fr. 200.– an die Rega zu spenden, welchen Betrag er am
17. September 2020 der Staatsanwaltschaft denn auch in bar aushändigte (Urk. 3/8 = Urk. 12/6). Leistungen an die Allgemeinheit in Geldform (etwa Bezah- lung einer Geldsumme an eine wohltätige Institution) werden in der Lehre denn auch als Beispiel einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB genannt (RIKLIN, a. a. O., N 15 zu Art. 53 StGB). Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich sodann um Antragsdelikte. Das öffentliche Interesse an ihrer Verfolgung ist bei ihnen unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten. Des Weiteren kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall berechtig- ter Grund zur Annahme besteht, dass es im Vorfeld der verbalen Entgleisung des Beschwerdegegners 1 zu Provokationen von Seiten des Beschwerdeführers ge- kommen ist: Der Beschwerdegegner 1 erwähnte, wie bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer immer alles (ihn, also den Beschwerdegegner 1, Nachbarn und Bauarbeiter) fotografiert habe, jeweils aus dem Badezimmer- und Wohnzimmer- fenster. Auch unmittelbar vor den streitgegenständlichen Beleidigungen sei dies
- 11 - passiert. Durch diese "Fotografiererei" habe sich der Beschwerdegegner 1 provo- ziert gefühlt und sei deswegen "mit der Zeit genervt" gewesen (Urk. 12/3). Ent- sprechende Abklärungen der Kantonspolizei Zürich bei der Verwaltung der Lie- genschaft an der C._____-strasse … ergaben offenbar, dass von mehreren Nachbarn die Meldung eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer, mit wel- chem ein sehr schwieriges Mietverhältnis bestanden habe, Fotos von Personen gemacht habe, welche sich um das Mehrfamilienhaus aufgehalten hätten. Von Seiten der Verwaltung sei auch ausgeführt worden, dass der Beschwerdegegner 1, wenn immer irgendwie möglich, versucht habe, sich vom Beschwerdeführer fernzuhalten (Urk. 12/1 S. 3). Diese aktenkundigen Aussagen des Beschwerde- gegners 1 und Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung tragen ihren Teil da- zu bei, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung des Be- schwerdegegners 1 als gering zu werten ist (vgl. Art. 53 lit. b StPO) und dessen Handeln weniger verwerflich erscheint (vgl. Art. 52 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 StGB).
e) Der Beschwerdegegner 1 hat sich beim Beschwerdeführer entschuldigt und Fr. 200.– an Wiedergutmachungszahlungen geleistet. Dass dieser Betrag, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, noch nicht von der Staatsanwaltschaft an die Rega überwiesen worden sein dürfte, bleibt ohne Belang. Der Beschwerde- führer akzeptiert die Entschuldigung des Beschwerdegegners 1 wie gesagt nicht. Dies allein ist jedoch, wie unter dem Rechtlichen ausgeführt, noch kein Beleg da- für, dass sein Interesse an der Strafverfolgung nicht als gering zu werten ist. Sein Interesse besteht einzig in der Bestrafung des Beschwerdegegners 1. Der staatli- che Strafanspruch wird allerdings grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Ist der Strafanspruch durch den Staat zu wahren, muss dieser allein entscheiden können, ob eine Strafe im konkreten Fall geboten ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegend um einen Vorfall, der – unabhängig von der Frage ei- ner allfälligen tatsächlichen oder so empfundenen Provokation – trotz nicht zu ba- gatellisierender Ausdrucksweisen insgesamt als nicht sehr gravierend erscheint. Unter Würdigung der gesamten relevanten Umstände überschritt die Staatsan- waltschaft vorliegend ihr Ermessen nicht, indem sie das private Interesse des Be- schwerdeführers an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 als nicht schützenswert erachtete.
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f) Die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu Art. 53 lit. a StGB (erfüllte Voraussetzungen für die bedingten Strafe) sind sodann unwidersprochen geblieben, weshalb von weiteren Ausführungen zu dieser Thematik abgesehen werden kann. Die im Nachgang an das Vergleichsgespräch vom 10. September 2020 verfügte Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 53 StGB ist nicht zu beanstanden. Weitere Erwägungen zu Art. 52 StGB erübrigen sich damit.
g) Somit ist die Beschwerde abzuweisen. III.
a) Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entspre- chend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist die Kauti- on dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
b) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10019082 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10019082, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci