Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Abteilung C, sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren durchzuführen.
E. 3 Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten keine Hin- weise auf eine Körperverletzung bestanden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht habe, welche Verletzungen im Augenbrauenbereich ent- standen sein sollten. Auf dem durch die Polizei erstellten und von den Parteien eingereichten Bildmaterial hätte keine Verletzung festgestellt werden können. Auch seien von der Staatsanwaltschaft keine Arztakten beigezogen worden, da die Beschwerdeführerin keinen Arzt aufgesucht habe. Nach den Ausführungen ih- res Rechtsvertreters sei die Einholung eines Arztberichts aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen. Weshalb ein Arztbesuch unter Einhaltung entsprechender Massnahmen nicht möglich gewesen sein solle, sei weder erwähnt noch doku- mentiert. Offenbar habe sich die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer poli- zeilichen Einvernahme vom 18. August 2020 kooperativ gezeigt noch das ver- sprochene beweisrelevante Bildmaterial nach der Einvernahme bei der Polizei eingereicht noch einen Arzt aufgesucht, welcher die Verletzungen hätte dokumen- tieren können. Ausserdem handle es sich um ein Antragsdelikt, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen sei, an der Strafuntersuchung mitzuwir- ken, und die Strafverfolgung folglich auch vom Verhalten der Beschwerdeführerin abhängig gemacht werden könne. Deshalb vermöchten die neuen Einwände (Art der Verletzung) und Beweismittel (Foto), die erst im Rahmen der Beschwerde und
- 7 - nicht im Rahmen der Anzeigeerstattung erwähnt bzw. beigebracht worden seien, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht in Frage zu stellen. Zudem sei festzuhalten, dass nach wie vor keine Verletzungen dokumentiert sei- en (Urk. 12 S. 2).
E. 4 Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, sie leide unter einer psychischen Krankheit und sei im September 2020 - einige Tage nach ihrer polizeilichen Einvernahme - im Rahmen einer fürsorgerischen Unter- bringung in die Psychiatrie J._____ eingewiesen worden. Nach ihrem Austritt am
18. September 2020 habe sie sich eine Auszeit genommen und sei zwei Wochen im Ausland gewesen. Anschliessend seien die Arztpraxen wegen der zweiten Corona-Welle erneut ausgelastet gewesen, weshalb sie als Neukundin erst im Dezember 2020 einen Termin bekommen habe. Weil sie jedoch vom
E. 8 Dezember 2020 bis am 13. Januar 2021 erneut aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik gewesen sei, habe der Arzttermin verschoben werden müssen. Am 15. Januar 2021 sei sie bei einem plastischen Chirurgen gewesen, der sie jedoch an eine andere Fachperson verwiesen habe. Zusätzlich sei sie im F._____ [Institut] in G._____ gewesen. Im Bericht der zuständigen Dermapigmen- tologin vom 12. Februar 2021 werde festgehalten, dass das Microblading fehler- haft und äusserst unprofessionell gemacht worden sei. Eine derartige Arbeit sei gar dazu geeignet, bei der Kundin Depressionen auszulösen, da der Gesichts- ausdruck dadurch total verändert werde. Entsprechend seien nun weitere Be- handlungen notwendig, um die Folgen der unsachgemässen Behandlung zu kor- rigieren. Aus den dargelegten Gründen sollte es nachvollziehbar sein, weshalb sie bisher noch keinen Arztbericht habe einholen können und weshalb sie nicht in dem Ausmass am Strafverfahren mitgewirkt habe, wie es sich die Staatsanwalt- schaft gewünscht habe (Urk. 17 S. 1 f.).
- 8 -
5. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
- 9 -
b) Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB beschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so etwa Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 123 N 4). Im Rapport der Polizeibeamtin H._____ vom 2. September 2020 ist festgehalten, dass sie anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin keine of- fensichtlichen Verletzungen der Augenbrauen habe feststellen können; die Be- schwerdeführerin habe geltend gemacht, dass die Behandlung nicht professionell durchgeführt worden und ihre Augenbrauen verletzt worden seien. Um welche Verletzung es sich dabei genau handeln solle, habe selbst die Beschwerdeführe- rin nicht angeben können; ebenfalls habe sie keinen entsprechenden Arztbericht vorweisen können (Urk. 13/1 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin zweimal gefragt, was wäh- rend der Behandlung falsch gemacht worden sei, worauf sie die folgenden Ant- worten zu Protokoll gab (Urk. 13/6 S. 5): "Ich habe Fotos gemacht vom Ergebnis, die ich Ihnen zeigen möchte." "Mein Mann macht heute Abend eine Zusammen- stellung der Fotos und schickt diese per Mail. Ich habe ein neues Handy, und man hat mir bewusst nicht alles rüber geladen." Weder auf den Detailaufnahmen der Beschwerdeführerin, welche diese der Polizei einreichte (Urk. 13/8 S. 2 und 3), noch auf der nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Aufnahme (Urk. 3/6) sind Narben erkennbar. Auch im Bericht der Dermapigmen- tologin I._____ vom 12. Februar 2021 werden keine Narben erwähnt, vielmehr wird darin festgehalten, dass "die Arbeit in verschiedenen Ansichten fehlerhaft und extrem unprofessionell ausgeführt wurde", dass "die Form zu hoch und zu breit gearbeitet wurde", dass "nach den Visagismusregeln (unbedingt Basiskennt- nisse für jeden, der eine Pigmentierung anbietet) die Arbeit ganz und gar nicht stimmt" und dass "dieser Fall einer der schlechtesten ist, den [I._____] als
- 10 - Dermapigmentologin und Prüfungsexpertin des … [Verband] gesehen hat" (Urk. 18/10). Die Beschwerdeführerin liess in der Begründung ihrer Beschwerde in Aussicht stellen, sie werde sobald als möglich beim Dermatologen Dr. med. C._____ in D._____ einen Bericht einholen, der bestätigen werde, dass die unkontrollierten und auf unprofessionelle Weise gemachten Schnitte das Hautgewebe deutlich mehr verletzt hätten, als dies üblich sei, und bleibende Narben verursacht hätten. Bis heute liegt jedoch kein ärztlicher Bericht vor, in welchem festgehalten wird, dass die Microblading-Behandlung bleibende Narben verursacht habe. Wenn eine Anzeigeerstatterin eine Verletzung im Bereich der Augenbrauen gel- tend macht und anlässlich der Anzeigeerstattung nicht angeben kann, um welche Verletzung es sich genau handeln soll, wenn zudem weder die bei der Anzeigeer- stattung anwesende Polizeibeamtin offensichtliche Verletzungen der Augenbrau- en feststellen konnte noch auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten De- tailaufnahmen Narben erkennbar sind, so ist es entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerin [im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess] die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (indem sie auf Kos- ten des Staates einen medizinischen Bericht einholt, obwohl von Auge keine Nar- ben erkennbar sind). Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durch- setzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. Urteil BGer 6B_1053/ 2020 vom 19. November 2020 E. 1.2. m.w.H. sowie insbesondere auch Urteil BGer 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.3.). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist ein fehlerhaft durchgeführtes Microblading nicht per se als eine rechtswidrige Körper- verletzung zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn tatsächlich eine Körperverlet- zung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Verletzungen dokumentiert sind. Bei dieser Sachlage ist ein hinreichender Verdacht einer Körperverletzung zu verneinen.
- 11 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 300.--) ist an die Beschwerdeführerin zurückzuer- statten, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 300.–) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts.
- Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) - 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200396-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 19. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 5. November 2020, C-6/2020/10029981
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess sich am 12. August 2020 von der Kosmetikerin B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) behandeln; an den Augenbrauen der Beschwerdeführerin wurde eine sog. Microblading- Behandlung vorgenommen. Am 18. August 2020 stellte sie Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Körperverletzung (Urk. 13/2). Die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 5. November 2020 eine Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 innert Frist Beschwer- de erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat, Abteilung C, vom 5. November 2020 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Abteilung C, sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Las- ten der Beschwerdegegner." Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 7), worauf am 16. Dezember 2020 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 9). Nach- dem der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
21. Dezember 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), be- antragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 1), und die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 15. Februar 2021 innert der mit Verfügung vom 1. Februar 2021 angesetzten Frist (Urk. 15 und Urk. 17). Nachdem der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2021 Frist zur Duplik an- gesetzt worden war (Urk. 20), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 25. Februar
- 3 - 2021 auf eine Vernehmlassung, und die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom
25. Februar 2021 eine Strafanzeige einreichen, welche sie am 24. Februar 2021 gegen die Beschwerdegegnerin 1 erstattet hatte (Urk. 22 und Urk. 23). Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 1. September 2020 den Vorwurf der Körperverletzung bestritten und ausgeführt, dass sie - wie mit der Beschwerdeführerin vereinbart - eine Microblading-Behandlung durchgeführt habe; nach der Behandlung könne es zu kurzfristigen Verkrustungen an den Augenbrauen kommen. Sie habe die Be- schwerdeführerin im Bereich der Augenbrauen geritzt und danach Farbe aufge- tragen. Es sei bei der Beschwerdeführerin vermutlich aufgrund des vielen Trin- kens [von Alkohol] zu Blutungen gekommen, was jedoch nicht aussergewöhnlich sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Behandlung einverstanden erklärt und dies auch auf der Microblading-Einverständniserklärung mit ihrer Unterschrift bestätigt. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2020 habe die Be- schwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem Resultat der Microbla- ding-Behandlung nicht zufrieden sei. Weshalb sie nicht zufrieden sei, habe sie nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe ein Vorher- und ein Nachher-Bild von sich einge- reicht. Zudem habe ein Polizeibeamter ein Bild der Beschwerdeführerin erstellt. Auf dem vorhandenen Bildmaterial sei nicht ersichtlich, inwiefern sie Verletzungen an den Augenbrauen aufweisen solle.
- 4 - Es seien keine Verletzungen der Beschwerdeführerin dokumentiert und auf den eingereichten Bildern auch keine Verletzungen sichtbar. Durch eine Microblading- Behandlung könne es aufgrund des Ritzens zu Verkrustungen auf der Haut kom- men, die jedoch nach einiger Zeit wieder verschwänden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Unterschrift mit der Microblading-Behandlung einverstanden erklärt und sei auf das Auftreten von Hautirritationen nach der Behandlung hinge- wiesen worden (Urk. 6 S. 1 f.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sobald die Beschwerdegegnerin 1 mit der Microblading-Behandlung begonnen habe, habe die Beschwerdeführerin entgegen ihren Erwartungen enorme Schmerzen bekommen und zudem ungewöhnlich fest geblutet. Blutungen würden erwiesenermassen entstehen, wenn die Klinge zu tief in die Haut gedrückt werde. Die Beschwerdegegnerin 1 habe daraufhin nachgefragt, ob die Beschwer- deführerin Aspirin einnehme, Allergikerin sei oder Alkohol getrunken habe, worauf diese geantwortet habe, dass sie am Vortag fast eine Flasche Wein getrunken habe. Vor der Behandlung habe ihr jedoch niemand mitgeteilt, dass sie keinen Al- kohol hätte trinken dürfen. Aufgrund dieser Frage habe die Beschwerdeführerin erkannt, dass es der Beschwerdegegnerin 1 unangenehm geworden sei und dass diese mit der Situation überfordert gewesen sei. Wegen der Blutungen habe die Beschwerdegegnerin 1 begonnen, an gewissen Stellen unkontrolliert Farbe aufzu- tragen bzw. in die Schnitte hineinzufüllen. Sie habe viel zu viele und zu grosse Schnitte gemacht, was zu Verletzungen der Augenbrauen der Beschwerdeführe- rin geführt habe. Die Folge davon sei gewesen, dass ihre Augenbrauen viel zu gross und völlig unregelmässig geworden seien; im unteren Teil würden die durch das Microblading aufgezeichneten einzelnen Härchen in dicke, unästhetische Streifen verschwimmen. Um diese schwarzen Balken zu beseitigen, sei eine Ent- fernung der eingebrachten Farbe notwendig. Dazu sei eine Therapie erforderlich, die sehr schmerzhaft und kostspielig sei. Dass die Verletzungen der Beschwerde- führerin auf den Bildern nicht direkt ersichtlich seien, liege daran, dass die mit
- 5 - Pigmentierfarbe dick aufgezeichneten Augenbrauen diese Verletzungen verde- cken würden. Die Folge dieser Microblading-Behandlung sei, dass sie verwüstete Augenbrauen, Narben und noch mehr Rötungen bei den Augenbrauen habe. Die- se Narben und Rötungen seien unter den schwarzen Balken momentan nicht sichtbar. Die Beschwerdeführerin werde sobald als möglich beim Dermatologen Dr. med. C._____ in D._____ einen Bericht einholen, der bestätigen werde, dass die unkontrollierten und auf unprofessionelle Weise gemachten Schnitte das Hautgewebe deutlich mehr verletzt hätten, als dies üblich sei, und bleibende Nar- ben verursacht hätten. Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie habe dieser Bericht bis anhin noch nicht eingeholt werden können. Es wäre jedoch Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die notwendigen Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen und bei Zweifeln die notwendigen Berichte einzufordern. Das Kosmetikstudio habe vor Ort einen unseriösen Eindruck erweckt. Es sei ext- rem klein und erscheine unprofessionell eingerichtet. Es habe eher einer grösse- ren Toilette geähnelt. Dass es sich bei der Firma tatsächlich um keine seriöse Un- ternehmung handle, habe die Beschwerdeführerin erneut anlässlich ihrer Einver- nahme realisiert, als ihr der Polizeibeamte E._____ mitgeteilt habe, dass bekannt sei, dass der auf der Homepage abgebildete Artist sich jeweils als Arzt ausgebe, obwohl er keiner sei. Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert habe, dass die Beschwerdeführerin die Einverständniserklärung unterschrieben und folglich auch Hautirritationen zuge- stimmt habe, so verkenne sie, dass ein fehlerhaft durchgeführtes Microblading immer eine rechtswidrige Körperverletzung darstelle, denn die vom Kunden ab- gegebene Einverständniserklärung gelte nur für eine fachgerechte und sorgfältige Behandlung. Die Augenbrauen der Beschwerdeführerin seien völlig unregelmäs- sig. Sicherlich habe sie nie einer derartigen Verunstaltung ihres Gesichts zuge- stimmt. Es komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführerin die Einverständniserklärung erst während der Behandlung vorgelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit der Behandlung begonnen und nach dreissig Minuten eine Pause gemacht, während welcher sie der Beschwerdeführerin die Einverständniserklärung zum Unterschreiben gegeben habe. Danach habe sie sie
- 6 - weiter behandelt. Die Aufklärung über das Microblading, die Folgen und Neben- wirkungen bei Allergien oder der Einnahme bestimmter Substanzen sei somit zu spät erfolgt, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliege. Es habe ungefähr einen Monat gedauert, bis die Beschwerdeführerin keine Ver- krustungen mehr aufgewiesen habe. Rötungen seien auch noch vier Monate nach der Behandlung vorhanden. Zudem habe sie bleibende Narben, die auf der rech- ten Seite des Bildes (Urk. 3/6) bei der linken Augenbraue zu erkennen seien. Es sei nach Einholung einer medizinischen Fachmeinung eine abschliessende Ein- schätzung durch die Staatsanwaltschaft angezeigt gewesen, ob ein Tatbestand erfüllt sei oder nicht (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten keine Hin- weise auf eine Körperverletzung bestanden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht habe, welche Verletzungen im Augenbrauenbereich ent- standen sein sollten. Auf dem durch die Polizei erstellten und von den Parteien eingereichten Bildmaterial hätte keine Verletzung festgestellt werden können. Auch seien von der Staatsanwaltschaft keine Arztakten beigezogen worden, da die Beschwerdeführerin keinen Arzt aufgesucht habe. Nach den Ausführungen ih- res Rechtsvertreters sei die Einholung eines Arztberichts aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen. Weshalb ein Arztbesuch unter Einhaltung entsprechender Massnahmen nicht möglich gewesen sein solle, sei weder erwähnt noch doku- mentiert. Offenbar habe sich die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer poli- zeilichen Einvernahme vom 18. August 2020 kooperativ gezeigt noch das ver- sprochene beweisrelevante Bildmaterial nach der Einvernahme bei der Polizei eingereicht noch einen Arzt aufgesucht, welcher die Verletzungen hätte dokumen- tieren können. Ausserdem handle es sich um ein Antragsdelikt, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen sei, an der Strafuntersuchung mitzuwir- ken, und die Strafverfolgung folglich auch vom Verhalten der Beschwerdeführerin abhängig gemacht werden könne. Deshalb vermöchten die neuen Einwände (Art der Verletzung) und Beweismittel (Foto), die erst im Rahmen der Beschwerde und
- 7 - nicht im Rahmen der Anzeigeerstattung erwähnt bzw. beigebracht worden seien, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht in Frage zu stellen. Zudem sei festzuhalten, dass nach wie vor keine Verletzungen dokumentiert sei- en (Urk. 12 S. 2).
4. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, sie leide unter einer psychischen Krankheit und sei im September 2020 - einige Tage nach ihrer polizeilichen Einvernahme - im Rahmen einer fürsorgerischen Unter- bringung in die Psychiatrie J._____ eingewiesen worden. Nach ihrem Austritt am
18. September 2020 habe sie sich eine Auszeit genommen und sei zwei Wochen im Ausland gewesen. Anschliessend seien die Arztpraxen wegen der zweiten Corona-Welle erneut ausgelastet gewesen, weshalb sie als Neukundin erst im Dezember 2020 einen Termin bekommen habe. Weil sie jedoch vom
8. Dezember 2020 bis am 13. Januar 2021 erneut aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik gewesen sei, habe der Arzttermin verschoben werden müssen. Am 15. Januar 2021 sei sie bei einem plastischen Chirurgen gewesen, der sie jedoch an eine andere Fachperson verwiesen habe. Zusätzlich sei sie im F._____ [Institut] in G._____ gewesen. Im Bericht der zuständigen Dermapigmen- tologin vom 12. Februar 2021 werde festgehalten, dass das Microblading fehler- haft und äusserst unprofessionell gemacht worden sei. Eine derartige Arbeit sei gar dazu geeignet, bei der Kundin Depressionen auszulösen, da der Gesichts- ausdruck dadurch total verändert werde. Entsprechend seien nun weitere Be- handlungen notwendig, um die Folgen der unsachgemässen Behandlung zu kor- rigieren. Aus den dargelegten Gründen sollte es nachvollziehbar sein, weshalb sie bisher noch keinen Arztbericht habe einholen können und weshalb sie nicht in dem Ausmass am Strafverfahren mitgewirkt habe, wie es sich die Staatsanwalt- schaft gewünscht habe (Urk. 17 S. 1 f.).
- 8 -
5. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
- 9 -
b) Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB beschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so etwa Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 123 N 4). Im Rapport der Polizeibeamtin H._____ vom 2. September 2020 ist festgehalten, dass sie anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin keine of- fensichtlichen Verletzungen der Augenbrauen habe feststellen können; die Be- schwerdeführerin habe geltend gemacht, dass die Behandlung nicht professionell durchgeführt worden und ihre Augenbrauen verletzt worden seien. Um welche Verletzung es sich dabei genau handeln solle, habe selbst die Beschwerdeführe- rin nicht angeben können; ebenfalls habe sie keinen entsprechenden Arztbericht vorweisen können (Urk. 13/1 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin zweimal gefragt, was wäh- rend der Behandlung falsch gemacht worden sei, worauf sie die folgenden Ant- worten zu Protokoll gab (Urk. 13/6 S. 5): "Ich habe Fotos gemacht vom Ergebnis, die ich Ihnen zeigen möchte." "Mein Mann macht heute Abend eine Zusammen- stellung der Fotos und schickt diese per Mail. Ich habe ein neues Handy, und man hat mir bewusst nicht alles rüber geladen." Weder auf den Detailaufnahmen der Beschwerdeführerin, welche diese der Polizei einreichte (Urk. 13/8 S. 2 und 3), noch auf der nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Aufnahme (Urk. 3/6) sind Narben erkennbar. Auch im Bericht der Dermapigmen- tologin I._____ vom 12. Februar 2021 werden keine Narben erwähnt, vielmehr wird darin festgehalten, dass "die Arbeit in verschiedenen Ansichten fehlerhaft und extrem unprofessionell ausgeführt wurde", dass "die Form zu hoch und zu breit gearbeitet wurde", dass "nach den Visagismusregeln (unbedingt Basiskennt- nisse für jeden, der eine Pigmentierung anbietet) die Arbeit ganz und gar nicht stimmt" und dass "dieser Fall einer der schlechtesten ist, den [I._____] als
- 10 - Dermapigmentologin und Prüfungsexpertin des … [Verband] gesehen hat" (Urk. 18/10). Die Beschwerdeführerin liess in der Begründung ihrer Beschwerde in Aussicht stellen, sie werde sobald als möglich beim Dermatologen Dr. med. C._____ in D._____ einen Bericht einholen, der bestätigen werde, dass die unkontrollierten und auf unprofessionelle Weise gemachten Schnitte das Hautgewebe deutlich mehr verletzt hätten, als dies üblich sei, und bleibende Narben verursacht hätten. Bis heute liegt jedoch kein ärztlicher Bericht vor, in welchem festgehalten wird, dass die Microblading-Behandlung bleibende Narben verursacht habe. Wenn eine Anzeigeerstatterin eine Verletzung im Bereich der Augenbrauen gel- tend macht und anlässlich der Anzeigeerstattung nicht angeben kann, um welche Verletzung es sich genau handeln soll, wenn zudem weder die bei der Anzeigeer- stattung anwesende Polizeibeamtin offensichtliche Verletzungen der Augenbrau- en feststellen konnte noch auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten De- tailaufnahmen Narben erkennbar sind, so ist es entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerin [im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess] die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (indem sie auf Kos- ten des Staates einen medizinischen Bericht einholt, obwohl von Auge keine Nar- ben erkennbar sind). Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durch- setzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. Urteil BGer 6B_1053/ 2020 vom 19. November 2020 E. 1.2. m.w.H. sowie insbesondere auch Urteil BGer 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.3.). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist ein fehlerhaft durchgeführtes Microblading nicht per se als eine rechtswidrige Körper- verletzung zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn tatsächlich eine Körperverlet- zung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Verletzungen dokumentiert sind. Bei dieser Sachlage ist ein hinreichender Verdacht einer Körperverletzung zu verneinen.
- 11 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 300.--) ist an die Beschwerdeführerin zurückzuer- statten, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 300.–) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts.
3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
- 12 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. A. Brüschweiler