Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die A._____ ag B._____ mit Sitz in B._____ erstattete am 17. Juli 2020 Strafanzeige gegen D._____ AG mit Sitz in E._____ resp. gegen C._____,
- 2 - F._____, G._____ und H._____. Die Anzeigeerstatterin bezweckt die Füh- rung von Garagenbetrieben, umfassend Handel, Vermietung, Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie den Betrieb von Tankstellen (Urk. 3/2). D._____ AG ist eine Tochtergesellschaft von D'._____ S.p.A. mit Sitz in I._____/Italien, welche sich mit der Konstruktion und dem Handel von Fahrzeugen der Marke D'._____ befasst. Beim Be- schuldigten F._____ handelt es sich um den ehemaligen Managing Director von D._____ AG. Die Beschuldigten C._____, G._____ und H._____ waren Manager von D._____ AG (vgl. Urk. 13/1 S. 3). Im Einzelnen brachte die Anzeigeerstatterin in der Strafanzeige vor, Ende 2015 / Anfang 2016 habe sie vorgehabt, ihr Markenangebot an Personen- wagen zu erweitern. Deshalb habe sie D._____ AG angeschrieben. Ein Ver- treter von D._____ AG habe sich am 9. Februar 2016 bei ihr gemeldet und Interesse an einer Geschäftsbeziehung bekundet. Am 21. Oktober 2016 ha- be man einen Letter of Intent unterzeichnet und darin die Konditionen einer möglichen zukünftigen Partnerschaft umschrieben. Am 5. Februar 2017 ha- be die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten darüber informiert, dass sie die Corporate Identity Standards von D._____ AG am besten mit einem neu ge- bauten Showroom erfüllen könne. Bis zur Eröffnung des Neubaus werde ein temporärer Showroom zur Verfügung gestellt. D._____ AG habe die Idee des Neubaus begrüsst und Unterstützung angeboten. In der Folge habe die Anzeigeerstatterin während zwei Jahren eine offizielle Werkstätte für Fahr- zeuge der Marke D'._____ geführt und Servicedienstleistungen für diese Fahrzeuge erbracht. Ende Mai 2018 habe D._____ AG der Anzeigeerstatte- rin indessen mitgeteilt, dass die Lieferung von Ersatzteilen etc. per sofort eingestellt werde, da die Anzeigeerstatterin die Corporate Identity Standards nicht eingehalten habe. Dieser Vorwurf treffe nicht zu. D._____ AG habe sich stets geweigert, einen konkreten Servicevertrag abzuschliessen (Urk. 13 S. 4 ff.). Die Anzeigeerstatterin warf C._____ vor, ihren Mitarbeitern vorgespielt zu haben, eine Partnerschaft mit ihr zwecks Vertrieb und Reparatur von Fahr-
- 3 - zeugen der Marke D'._____ eingehen zu wollen, obschon er bereits zu Be- ginn der Vertragsverhandlungen gewusst habe, dass er dies in Tat und Wahrheit gar nicht beabsichtige. So habe der Beschuldigte die Anzeigeer- statterin zum Kauf von Ersatzteilen motiviert und ihr eine Selbstabnahmebe- stätigung ausgestellt. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass bei der An- zeigeerstatterin dadurch der Eindruck entstanden sei, dass sich die Ge- schäftsbeziehung zu einer langfristigen Zusammenarbeit entwickle. Im Ver- trauen auf einen künftigen Vertragsabschluss habe die Anzeigeerstatterin enorme Investitionen getätigt. D._____ AG habe die Geschäftsbeziehung aber in der Folge abgebrochen. Die Anzeigeerstatterin ist der Ansicht, der Beschuldigte habe durch das Vorspielen eines Vertragsabschlusswillens den Tatbestand des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung er- füllt (vgl. Urk. 13/1 S. 2).
E. 2 Mit Verfügung vom 2. November 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis, gegen C._____ kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschuldigte tatsächlich von An- fang an keine langanhaltende Geschäftsbeziehung mit der Anzeigeerstatte- rin habe aufbauen wollen. Zudem treffe die Anzeigeerstatterin auch eine Mitverantwortung, da sie Investitionen in Millionenhöhe getätigt habe, ohne sich durch einen Servicevertrag mit D._____ AG abzusichern (Urk. 5 S. 4-5).
E. 3 Die A._____ ag B._____ (fortan Beschwerdeführerin) erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C._____ zu eröffnen. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, etwa
- 5 - weil es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit geht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer, Urteil 6B_594/2021 vom 6.9.21 E. 7).
E. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin in der Replik aufgeführten Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, deren Verletzung sie monierte (vgl. Urk. 24 S. 2), richten sich an die Staatsanwalt- schaften und die Polizei. Sie sind für die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung durch die Gerichte nicht verbindlich. Ob die Staatsan- waltschaft im Zusammenhang mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung die Weisungen beachtet hat, ist hier folglich nicht zu prüfen. 4.
E. 4 Die hiesige Kammer auferlegte der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 1'000.--. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 10).
E. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche ge- täuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 43). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschau-
- 6 - ung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die subjektive Tatbestandsseite erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz und Bereicherungsabsicht, wobei Drittbereicherungsabsicht genügt (STEPHAN SCHLEGEL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2020, Art. 146 N. 29).
E. 4.2 Der objektive Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB entspricht demjenigen des Betrugs (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 151 N. 1). Die Tatbestände des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung un- terscheiden sich aber beim subjektiven Tatbestand. Während Betrug Vor- satz und Bereicherungsabsicht verlangt, setzt der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung nur Vorsatz, aber keine Bereicherungsabsicht vo- raus (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 151 N. 2).
E. 5 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zunächst fest, dass die Parteien am 16. Oktober 2016 einen Letter of Intent unterzeichnet hätten. Darin hätten sie explizit festgehalten, dass aus dem besagten Dokument kein Anspruch auf Abschluss eines eigentlichen Vertrags resultiere. Des Weiteren hätten sie sich damit einverstanden er- klärt, dass jede Partei jederzeit während der Gültigkeit des Letter of Intent (und vor Abschluss eines tatsächlichen Geschäftsvertrags) die Geschäftstä- tigkeiten sistieren oder gar abbrechen könne, ohne dafür haftbar zu werden. Für Streitigkeiten aus dem Letter of Intent sei der Gerichtsstand I._____/Italien vereinbart und das italienische Recht für anwendbar erklärt worden (Urk. 5 S. 2). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft basiere der Vorwurf der Beschwerde- führerin, dass der Beschwerdegegner resp. D._____ AG darüber getäuscht habe, an einer Vertragsbeziehung interessiert zu sein, auf blossen Vermu-
- 7 - tungen. Dafür gebe es weder Beweise noch auch nur Indizien. Es liege in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass bis zum Abschluss des eigentli- chen Vertrags nicht klar sei, ob der Vertrag zustande kommen werde oder nicht. Dies sei umso mehr der Fall, wenn ein Letter of Intent unterzeichnet und darin ausdrücklich festgehalten werde, dass kein Anspruch auf Einge- hung eines entsprechenden Vertrags bestehe. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon auszugehen, dass sich zwei gleich- gestellte Unternehmungen in Vertragsverhandlungen begeben, beidseits Ausgaben getätigt, sich jedoch nach einiger Zeit gegen einen Vertragsab- schluss entschieden hätten. Dass sich ein angehender Vertragspartner an- ders entscheide, liege in der Natur von Vertragsverhandlungen und sei nicht als arglistige Täuschung zu qualifizieren (Urk. 5 S. 4-5). Selbst wenn Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung vorlägen, wäre nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Mitverantwortung der Geschädigten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe Investitionen in Millionen- höhe getätigt, obschon sie durch keinen Servicevertrag mit D._____ AG ab- gesichert gewesen sei und obschon sie von den ab Frühling 2017 sinkenden Absatzzahlen gewusst habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner von allem Anfang an ein Interesse an einer vertraglichen Geschäftsbeziehung vorge- täuscht hätte, müsste aufgrund der Mitverantwortung der Beschwerdeführe- rin ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 151 StGB verneint werden (Urk. 5 S. 5).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zunächst diverse Sachverhaltsrügen vor. Sie monierte, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner direkten Vorsatz zum Abbruch der Ge- schäftsbeziehung vorwerfe. Dies treffe nicht zu. Es gebe aber Indizien, die
- 8 - für einen ab Beginn der Vertragsverhandlungen vorliegenden Eventualvor- satz sprächen. Den direkten Vorsatz könne die Beschwerdeführerin ab Ok- tober 2017 beweisen (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe auch fälschlicherweise festgehalten, dass für den vorgeworfenen Eventualvorsatz keine objektiven Indizien und Beweise bestünden. Die Beschwerdeführerin habe den Eventualvorsatz mit aussage- kräftigen objektiven Indizien substantiiert. Die Staatsanwaltschaft habe diese aber nicht berücksichtigt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe insbe- sondere die folgenden, für Arglist und Eventualvorsatz sprechenden Indizien nicht berücksichtigt: die Tatsache, dass D._____ AG eine unkontrollierte Wachstumsstrategie verfolgt habe; die Tatsache, dass das Management von D'._____ schon seit Frühling 2017 von den sinkenden Absatzzahlen ge- wusst habe; die Tatsache, dass D'._____ spätestens im Frühling 2017 ent- schieden habe, ihre Marketing-Bemühungen weitestgehend einzustellen; die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und die weiteren Beschuldigten ab September 2017 mit direktem Vorsatz gehandelt hätten (Urk. 2 S. 8). Sodann habe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und D._____ AG um zwei gleichgestellte Unternehmen handle. Die Beschwerdeführerin sei ein KMU mit knapp 20 Mitarbeitenden, während D._____ AG ein weltweit tätiger italienischer Milli- ardenkonzern sei (Urk. 2 S. 6). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2017 bewusst gewesen sei, dass die Absatzzahlen von D'._____ gesunken seien, treffe ebenfalls nicht zu. Diese Entwicklung sei erst gegen Ende 2017 für Aussenstehende sichtbar geworden (Urk. 2 S. 7). Schliesslich gehe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise davon aus, dass zukünftige Händler und Service-Partner zuerst einen Hauptvertrag mit dem Autohersteller abschlössen, bevor sie Investitionen tätigten. In der Praxis sei es aber vielmehr üblich, zunächst einen Vorvertrag einzugehen und an- schliessend die notwendigen Investitionen zu tätigen (Urk. 2 S. 7).
- 9 -
E. 6.2 Diese Sachverhaltsrügen sind für die Frage, ob eine arglistige Täuschung seitens des Beschwerdegegners vorliegt, nicht erheblich. Auch in der Replik und in der Triplik erläuterte die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern diese Sachverhaltsrügen im Hinblick auf die Feststellung von Hinweisen auf eine arglistige Täuschung eine Rolle spielen könnten und einen anderen Ent- scheid nahelegen würden. Entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin ins Feld ge- führten Anhaltspunkte einer arglistigen Täuschung, i.e. seitens D'._____ die Kenntnis von der Verschlechterung der Absatzzahlen im Frühling 2017 und der Entscheid zur Einstellung der Marketing-Bemühungen, nicht beachtet hätte. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, berücksichtigte die Staatsanwaltschaft diese Sachverhaltselemente (vgl. Urk. 5 S. 5), zog dar- aus aber andere Schlussfolgerungen als die Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgend E. II/7.2).
E. 7.1 Betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 146 und Art. 151 StGB ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die arglistige Täuschung bestehe im Ab- schluss des Letter of Intent und in der Bekräftigung der von ihr getätigten In- vestitionen bei gleichzeitigem Vorspiegeln der Absicht, zumindest die Mög- lichkeit eines späteren Hauptvertrags zu prüfen. Eine arglistige Täuschung könne bereits in einem vorvertraglichen Stadium erfolgen, ansonsten das Vorliegen eines Vorvertrags die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands per se ausschliessen würde. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Punkt nicht geprüft (Urk. 2 S. 9-10).
E. 7.2 Der Letter of Intent liegt den Akten bei (Urk. 13/2/3). Als Parteien sind D'._____ S.p.A. mit Sitz in I._____/Italien und die Beschwerdeführerin aufge- führt. Daraus ergibt sich weiter der Wille der Parteien, dass dieses Schrift- stück kein Vertrag zwischen ihnen darstellen solle und den Parteien, abge- sehen von der Pflicht zur Vertraulichkeit gemäss Art. 5, keine Pflichten auf-
- 10 - erlegt würden. Die Parteien seien dementsprechend völlig frei in der Ent- scheidung, ob sie einen Vertrag eingehen wollen oder nicht (Art. 4 Abs. 1: The Parties acknowledge that, except for the provision contained in the following article 5 (Confidentiality), this Letter of Intent does not constitute an agreement between the Parties and does not provide any obligations on the same Parties. Therefore, the Parties will be completely free to evaluate whether or not to enter into the Agreement assumed under the above articles). Weiter hält das Dokument fest, dass jede Partei akzeptiere, dass alle an den Verhandlungen Beteiligten diese jederzeit sistieren oder für eine begrenzte Zeit oder dauerhaft unterbrechen können, ohne deswegen haftbar zu wer- den. Insbesondere würden die Parteien akzeptieren, dass sich jede Partei von den Verhandlungen nach eigenem Gutdünken zurückziehen könne, und dies selbst nach Durchführung von Abklärungen während des Verhand- lungsprozesses (Art. 4 Abs. 2: The Parties also declare to accept that each of the en- tities involved in the negotiation may suspend, interrupt, temporarily or definitively, the nego- tiation at any time, without incurring in any liabilities. In particular, the Parties acknowledge and accept that each of the Parties may withdraw from the negotiation, at its own discretion under its unobjectionable opinion, also after the result of the verifications made during the negotiation and independently of the result of such verifications). Angesichts dieser klaren Bestimmungen im Letter of Intent kann die Be- schwerdeführerin nicht geltend machen, das Element der Arglist liege in dessen Unterzeichnung, der Bestärkung ihrer Investitionstätigkeiten und dem anschliessend erfolgten Abbruch der Verhandlungen. Wie gesagt ver- einbarten die Parteien, dass die Vertragsverhandlungen jederzeit abgebro- chen werden könnten, ohne mit Haftungsfolgen rechnen zu müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft zwar zu, dass das Tatbestandse- lement der Arglist geprüft werden müsste, wenn der Beschwerdegegner als Manager von D._____ AG bzw. als Vertreter von D'._____ S.p.A. bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen die Absicht gehabt hätte, einen in Tat und Wahrheit nicht vorliegenden Vertragsabschlusswillen von D'._____ vor- zuspielen. Dafür gibt es aber keine, auch keine minimalen Anhaltspunkte. Auch ein irgendwie geartetes Motiv für solche Scheinverhandlungen ist auf
- 11 - der Basis der im Recht liegenden Akten und den Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht vorstellbar. Selbst wenn die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass D'._____ S.p.A. und/oder D._____ AG mit sinkenden Absatzzahlen zu kämpfen gehabt hätten und ihnen die Verschlechterung der Geschäftslage bereits im Frühling 2017 bekannt gewesen sein sollte (Urk. 2 S. 8), so könn- te dies nicht gleichzeitig als Indiz betrachtet werden, dass die für D'._____ handelnden Personen ab diesem Zeitpunkt den Willen zum Abschluss eines Vertrages bloss vorgaukelten. Viel grösser wäre die Wahrscheinlichkeit, dass D'._____ S.p.A. den Entschluss fällte, die Geschäftsentwicklung abzu- warten, diese allenfalls besonders kritisch zu prüfen und je nach Situation mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag abzuschliessen oder aber - wie im Letter of Intent explizit vorbehalten - die Vertragsverhandlungen abzubre- chen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie von D'._____ in ihrer enormen Investitionstätigkeit angeblich bestärkt und unter- stützt worden sei, einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch wegen berechtig- ter Erwartungen in das Zustandekommen eines Vertrages geltend machen könnte (vgl. Urk. 13/1 S. 9), betrifft eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, mit der sich die Strafbehörden nicht zu befassen haben. Mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten verfügte die Staatsanwalt- schaft somit zu Recht, dass gegen den Beschwerdegegner kein Strafverfah- ren einzuleiten ist. Somit erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wenn sie vom Beschwerdegegner getäuscht worden wäre, eine Mitverant- wortung getragen hätte und das Tatbestandselement der Arglist deswegen entfallen wäre.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und
- 12 - des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebV OG) und soweit möglich von der geleisteten Kauti- on zu beziehen. Ausserdem ist dem Beschwerdegegner zulasten der Ge- richtskasse eine nach Ermessen der Kammer festzusetzende Entschädi- gung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands ihrer Rechtsvertreter auf CHF 1'500.-- (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b- e, § 19 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und soweit möglich von der geleisteten Prozesskaution bezo- gen.
- Der Beschwerdegegner wird zulasten der Gerichtskasse mit CHF 1'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10024031 (ge- gen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 13 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200389-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 31. Dezember 2021 in Sachen A._____ ag B._____, Beschwerdeführerin gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 2. November 2020, A-3/2020/10024031 Erwägungen: I.
1. Die A._____ ag B._____ mit Sitz in B._____ erstattete am 17. Juli 2020 Strafanzeige gegen D._____ AG mit Sitz in E._____ resp. gegen C._____,
- 2 - F._____, G._____ und H._____. Die Anzeigeerstatterin bezweckt die Füh- rung von Garagenbetrieben, umfassend Handel, Vermietung, Reparatur und Wartung von Motorfahrzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie den Betrieb von Tankstellen (Urk. 3/2). D._____ AG ist eine Tochtergesellschaft von D'._____ S.p.A. mit Sitz in I._____/Italien, welche sich mit der Konstruktion und dem Handel von Fahrzeugen der Marke D'._____ befasst. Beim Be- schuldigten F._____ handelt es sich um den ehemaligen Managing Director von D._____ AG. Die Beschuldigten C._____, G._____ und H._____ waren Manager von D._____ AG (vgl. Urk. 13/1 S. 3). Im Einzelnen brachte die Anzeigeerstatterin in der Strafanzeige vor, Ende 2015 / Anfang 2016 habe sie vorgehabt, ihr Markenangebot an Personen- wagen zu erweitern. Deshalb habe sie D._____ AG angeschrieben. Ein Ver- treter von D._____ AG habe sich am 9. Februar 2016 bei ihr gemeldet und Interesse an einer Geschäftsbeziehung bekundet. Am 21. Oktober 2016 ha- be man einen Letter of Intent unterzeichnet und darin die Konditionen einer möglichen zukünftigen Partnerschaft umschrieben. Am 5. Februar 2017 ha- be die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten darüber informiert, dass sie die Corporate Identity Standards von D._____ AG am besten mit einem neu ge- bauten Showroom erfüllen könne. Bis zur Eröffnung des Neubaus werde ein temporärer Showroom zur Verfügung gestellt. D._____ AG habe die Idee des Neubaus begrüsst und Unterstützung angeboten. In der Folge habe die Anzeigeerstatterin während zwei Jahren eine offizielle Werkstätte für Fahr- zeuge der Marke D'._____ geführt und Servicedienstleistungen für diese Fahrzeuge erbracht. Ende Mai 2018 habe D._____ AG der Anzeigeerstatte- rin indessen mitgeteilt, dass die Lieferung von Ersatzteilen etc. per sofort eingestellt werde, da die Anzeigeerstatterin die Corporate Identity Standards nicht eingehalten habe. Dieser Vorwurf treffe nicht zu. D._____ AG habe sich stets geweigert, einen konkreten Servicevertrag abzuschliessen (Urk. 13 S. 4 ff.). Die Anzeigeerstatterin warf C._____ vor, ihren Mitarbeitern vorgespielt zu haben, eine Partnerschaft mit ihr zwecks Vertrieb und Reparatur von Fahr-
- 3 - zeugen der Marke D'._____ eingehen zu wollen, obschon er bereits zu Be- ginn der Vertragsverhandlungen gewusst habe, dass er dies in Tat und Wahrheit gar nicht beabsichtige. So habe der Beschuldigte die Anzeigeer- statterin zum Kauf von Ersatzteilen motiviert und ihr eine Selbstabnahmebe- stätigung ausgestellt. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass bei der An- zeigeerstatterin dadurch der Eindruck entstanden sei, dass sich die Ge- schäftsbeziehung zu einer langfristigen Zusammenarbeit entwickle. Im Ver- trauen auf einen künftigen Vertragsabschluss habe die Anzeigeerstatterin enorme Investitionen getätigt. D._____ AG habe die Geschäftsbeziehung aber in der Folge abgebrochen. Die Anzeigeerstatterin ist der Ansicht, der Beschuldigte habe durch das Vorspielen eines Vertragsabschlusswillens den Tatbestand des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung er- füllt (vgl. Urk. 13/1 S. 2).
2. Mit Verfügung vom 2. November 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis, gegen C._____ kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschuldigte tatsächlich von An- fang an keine langanhaltende Geschäftsbeziehung mit der Anzeigeerstatte- rin habe aufbauen wollen. Zudem treffe die Anzeigeerstatterin auch eine Mitverantwortung, da sie Investitionen in Millionenhöhe getätigt habe, ohne sich durch einen Servicevertrag mit D._____ AG abzusichern (Urk. 5 S. 4-5).
3. Die A._____ ag B._____ (fortan Beschwerdeführerin) erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C._____ zu eröffnen. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
4. Die hiesige Kammer auferlegte der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 1'000.--. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 10).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 17). C._____ (fortan Beschwerdegegner) liess über seine Verteidiger
- 4 - beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und der Beschwerdegegner sei nach Ermessen des Gerichts zu ent- schädigen (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ins Recht (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Replik (Urk. 34). Der Beschwerdegegner duplizierte (Urk. 36). Die Be- schwerdeführerin liess sich in einer Triplik nochmals vernehmen (Urk. 41). II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe den Sach- verhalt in verschiedenen Punkten unrichtig festgestellt und die einschlägigen Strafnormen falsch angewendet. Der Beschwerdegegner sei arglistig vorge- gangen. Die arglistige Täuschung liege bereits im Abschluss des Letter of Intent bzw. in der Bekräftigung der Investitionen der Beschwerdeführerin bei gleichzeitigem Vorspiegeln der Absicht, zumindest die Möglichkeit eines späteren Hauptvertrags zu prüfen (Urk. 2 S. 9). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, etwa
- 5 - weil es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit geht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer, Urteil 6B_594/2021 vom 6.9.21 E. 7). 3.2 Die von der Beschwerdeführerin in der Replik aufgeführten Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, deren Verletzung sie monierte (vgl. Urk. 24 S. 2), richten sich an die Staatsanwalt- schaften und die Polizei. Sie sind für die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung durch die Gerichte nicht verbindlich. Ob die Staatsan- waltschaft im Zusammenhang mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfü- gung die Weisungen beachtet hat, ist hier folglich nicht zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche ge- täuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 43). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konklu- dentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschau-
- 6 - ung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die subjektive Tatbestandsseite erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz und Bereicherungsabsicht, wobei Drittbereicherungsabsicht genügt (STEPHAN SCHLEGEL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2020, Art. 146 N. 29). 4.2 Der objektive Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB entspricht demjenigen des Betrugs (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 151 N. 1). Die Tatbestände des Betrugs und der arglistigen Vermögensschädigung un- terscheiden sich aber beim subjektiven Tatbestand. Während Betrug Vor- satz und Bereicherungsabsicht verlangt, setzt der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung nur Vorsatz, aber keine Bereicherungsabsicht vo- raus (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 151 N. 2).
5. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zunächst fest, dass die Parteien am 16. Oktober 2016 einen Letter of Intent unterzeichnet hätten. Darin hätten sie explizit festgehalten, dass aus dem besagten Dokument kein Anspruch auf Abschluss eines eigentlichen Vertrags resultiere. Des Weiteren hätten sie sich damit einverstanden er- klärt, dass jede Partei jederzeit während der Gültigkeit des Letter of Intent (und vor Abschluss eines tatsächlichen Geschäftsvertrags) die Geschäftstä- tigkeiten sistieren oder gar abbrechen könne, ohne dafür haftbar zu werden. Für Streitigkeiten aus dem Letter of Intent sei der Gerichtsstand I._____/Italien vereinbart und das italienische Recht für anwendbar erklärt worden (Urk. 5 S. 2). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft basiere der Vorwurf der Beschwerde- führerin, dass der Beschwerdegegner resp. D._____ AG darüber getäuscht habe, an einer Vertragsbeziehung interessiert zu sein, auf blossen Vermu-
- 7 - tungen. Dafür gebe es weder Beweise noch auch nur Indizien. Es liege in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass bis zum Abschluss des eigentli- chen Vertrags nicht klar sei, ob der Vertrag zustande kommen werde oder nicht. Dies sei umso mehr der Fall, wenn ein Letter of Intent unterzeichnet und darin ausdrücklich festgehalten werde, dass kein Anspruch auf Einge- hung eines entsprechenden Vertrags bestehe. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon auszugehen, dass sich zwei gleich- gestellte Unternehmungen in Vertragsverhandlungen begeben, beidseits Ausgaben getätigt, sich jedoch nach einiger Zeit gegen einen Vertragsab- schluss entschieden hätten. Dass sich ein angehender Vertragspartner an- ders entscheide, liege in der Natur von Vertragsverhandlungen und sei nicht als arglistige Täuschung zu qualifizieren (Urk. 5 S. 4-5). Selbst wenn Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung vorlägen, wäre nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Mitverantwortung der Geschädigten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe Investitionen in Millionen- höhe getätigt, obschon sie durch keinen Servicevertrag mit D._____ AG ab- gesichert gewesen sei und obschon sie von den ab Frühling 2017 sinkenden Absatzzahlen gewusst habe. Selbst wenn der Beschwerdegegner von allem Anfang an ein Interesse an einer vertraglichen Geschäftsbeziehung vorge- täuscht hätte, müsste aufgrund der Mitverantwortung der Beschwerdeführe- rin ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 151 StGB verneint werden (Urk. 5 S. 5). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zunächst diverse Sachverhaltsrügen vor. Sie monierte, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner direkten Vorsatz zum Abbruch der Ge- schäftsbeziehung vorwerfe. Dies treffe nicht zu. Es gebe aber Indizien, die
- 8 - für einen ab Beginn der Vertragsverhandlungen vorliegenden Eventualvor- satz sprächen. Den direkten Vorsatz könne die Beschwerdeführerin ab Ok- tober 2017 beweisen (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft habe auch fälschlicherweise festgehalten, dass für den vorgeworfenen Eventualvorsatz keine objektiven Indizien und Beweise bestünden. Die Beschwerdeführerin habe den Eventualvorsatz mit aussage- kräftigen objektiven Indizien substantiiert. Die Staatsanwaltschaft habe diese aber nicht berücksichtigt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe insbe- sondere die folgenden, für Arglist und Eventualvorsatz sprechenden Indizien nicht berücksichtigt: die Tatsache, dass D._____ AG eine unkontrollierte Wachstumsstrategie verfolgt habe; die Tatsache, dass das Management von D'._____ schon seit Frühling 2017 von den sinkenden Absatzzahlen ge- wusst habe; die Tatsache, dass D'._____ spätestens im Frühling 2017 ent- schieden habe, ihre Marketing-Bemühungen weitestgehend einzustellen; die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und die weiteren Beschuldigten ab September 2017 mit direktem Vorsatz gehandelt hätten (Urk. 2 S. 8). Sodann habe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und D._____ AG um zwei gleichgestellte Unternehmen handle. Die Beschwerdeführerin sei ein KMU mit knapp 20 Mitarbeitenden, während D._____ AG ein weltweit tätiger italienischer Milli- ardenkonzern sei (Urk. 2 S. 6). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2017 bewusst gewesen sei, dass die Absatzzahlen von D'._____ gesunken seien, treffe ebenfalls nicht zu. Diese Entwicklung sei erst gegen Ende 2017 für Aussenstehende sichtbar geworden (Urk. 2 S. 7). Schliesslich gehe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise davon aus, dass zukünftige Händler und Service-Partner zuerst einen Hauptvertrag mit dem Autohersteller abschlössen, bevor sie Investitionen tätigten. In der Praxis sei es aber vielmehr üblich, zunächst einen Vorvertrag einzugehen und an- schliessend die notwendigen Investitionen zu tätigen (Urk. 2 S. 7).
- 9 - 6.2 Diese Sachverhaltsrügen sind für die Frage, ob eine arglistige Täuschung seitens des Beschwerdegegners vorliegt, nicht erheblich. Auch in der Replik und in der Triplik erläuterte die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern diese Sachverhaltsrügen im Hinblick auf die Feststellung von Hinweisen auf eine arglistige Täuschung eine Rolle spielen könnten und einen anderen Ent- scheid nahelegen würden. Entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin ins Feld ge- führten Anhaltspunkte einer arglistigen Täuschung, i.e. seitens D'._____ die Kenntnis von der Verschlechterung der Absatzzahlen im Frühling 2017 und der Entscheid zur Einstellung der Marketing-Bemühungen, nicht beachtet hätte. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, berücksichtigte die Staatsanwaltschaft diese Sachverhaltselemente (vgl. Urk. 5 S. 5), zog dar- aus aber andere Schlussfolgerungen als die Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgend E. II/7.2). 7. 7.1 Betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 146 und Art. 151 StGB ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die arglistige Täuschung bestehe im Ab- schluss des Letter of Intent und in der Bekräftigung der von ihr getätigten In- vestitionen bei gleichzeitigem Vorspiegeln der Absicht, zumindest die Mög- lichkeit eines späteren Hauptvertrags zu prüfen. Eine arglistige Täuschung könne bereits in einem vorvertraglichen Stadium erfolgen, ansonsten das Vorliegen eines Vorvertrags die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands per se ausschliessen würde. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Punkt nicht geprüft (Urk. 2 S. 9-10). 7.2 Der Letter of Intent liegt den Akten bei (Urk. 13/2/3). Als Parteien sind D'._____ S.p.A. mit Sitz in I._____/Italien und die Beschwerdeführerin aufge- führt. Daraus ergibt sich weiter der Wille der Parteien, dass dieses Schrift- stück kein Vertrag zwischen ihnen darstellen solle und den Parteien, abge- sehen von der Pflicht zur Vertraulichkeit gemäss Art. 5, keine Pflichten auf-
- 10 - erlegt würden. Die Parteien seien dementsprechend völlig frei in der Ent- scheidung, ob sie einen Vertrag eingehen wollen oder nicht (Art. 4 Abs. 1: The Parties acknowledge that, except for the provision contained in the following article 5 (Confidentiality), this Letter of Intent does not constitute an agreement between the Parties and does not provide any obligations on the same Parties. Therefore, the Parties will be completely free to evaluate whether or not to enter into the Agreement assumed under the above articles). Weiter hält das Dokument fest, dass jede Partei akzeptiere, dass alle an den Verhandlungen Beteiligten diese jederzeit sistieren oder für eine begrenzte Zeit oder dauerhaft unterbrechen können, ohne deswegen haftbar zu wer- den. Insbesondere würden die Parteien akzeptieren, dass sich jede Partei von den Verhandlungen nach eigenem Gutdünken zurückziehen könne, und dies selbst nach Durchführung von Abklärungen während des Verhand- lungsprozesses (Art. 4 Abs. 2: The Parties also declare to accept that each of the en- tities involved in the negotiation may suspend, interrupt, temporarily or definitively, the nego- tiation at any time, without incurring in any liabilities. In particular, the Parties acknowledge and accept that each of the Parties may withdraw from the negotiation, at its own discretion under its unobjectionable opinion, also after the result of the verifications made during the negotiation and independently of the result of such verifications). Angesichts dieser klaren Bestimmungen im Letter of Intent kann die Be- schwerdeführerin nicht geltend machen, das Element der Arglist liege in dessen Unterzeichnung, der Bestärkung ihrer Investitionstätigkeiten und dem anschliessend erfolgten Abbruch der Verhandlungen. Wie gesagt ver- einbarten die Parteien, dass die Vertragsverhandlungen jederzeit abgebro- chen werden könnten, ohne mit Haftungsfolgen rechnen zu müssen. Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft zwar zu, dass das Tatbestandse- lement der Arglist geprüft werden müsste, wenn der Beschwerdegegner als Manager von D._____ AG bzw. als Vertreter von D'._____ S.p.A. bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen die Absicht gehabt hätte, einen in Tat und Wahrheit nicht vorliegenden Vertragsabschlusswillen von D'._____ vor- zuspielen. Dafür gibt es aber keine, auch keine minimalen Anhaltspunkte. Auch ein irgendwie geartetes Motiv für solche Scheinverhandlungen ist auf
- 11 - der Basis der im Recht liegenden Akten und den Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht vorstellbar. Selbst wenn die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass D'._____ S.p.A. und/oder D._____ AG mit sinkenden Absatzzahlen zu kämpfen gehabt hätten und ihnen die Verschlechterung der Geschäftslage bereits im Frühling 2017 bekannt gewesen sein sollte (Urk. 2 S. 8), so könn- te dies nicht gleichzeitig als Indiz betrachtet werden, dass die für D'._____ handelnden Personen ab diesem Zeitpunkt den Willen zum Abschluss eines Vertrages bloss vorgaukelten. Viel grösser wäre die Wahrscheinlichkeit, dass D'._____ S.p.A. den Entschluss fällte, die Geschäftsentwicklung abzu- warten, diese allenfalls besonders kritisch zu prüfen und je nach Situation mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag abzuschliessen oder aber - wie im Letter of Intent explizit vorbehalten - die Vertragsverhandlungen abzubre- chen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie von D'._____ in ihrer enormen Investitionstätigkeit angeblich bestärkt und unter- stützt worden sei, einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch wegen berechtig- ter Erwartungen in das Zustandekommen eines Vertrages geltend machen könnte (vgl. Urk. 13/1 S. 9), betrifft eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, mit der sich die Strafbehörden nicht zu befassen haben. Mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten verfügte die Staatsanwalt- schaft somit zu Recht, dass gegen den Beschwerdegegner kein Strafverfah- ren einzuleiten ist. Somit erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wenn sie vom Beschwerdegegner getäuscht worden wäre, eine Mitverant- wortung getragen hätte und das Tatbestandselement der Arglist deswegen entfallen wäre.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und
- 12 - des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebV OG) und soweit möglich von der geleisteten Kauti- on zu beziehen. Ausserdem ist dem Beschwerdegegner zulasten der Ge- richtskasse eine nach Ermessen der Kammer festzusetzende Entschädi- gung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands ihrer Rechtsvertreter auf CHF 1'500.-- (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b- e, § 19 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und soweit möglich von der geleisteten Prozesskaution bezo- gen.
3. Der Beschwerdegegner wird zulasten der Gerichtskasse mit CHF 1'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2020/10024031 (ge- gen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei
- 13 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder