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UE200341

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik übermittelt. Dies ver- bunden mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfah- rensbeteiligten bereits hätten hinreichend äussern können, jedoch allfällige Be- merkungen zur Duplik eingereicht werden könnten, sollte diese Auffassung nicht geteilt werden (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin liess ihre Bemerkungen zur Duplik mit Eingabe vom 5. März 2021 mitteilen (Urk. 29).

f) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels (Fristansetzung zur Quadruplik) verzichtet werden. Die Triplik ist den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln.

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g) Zufolge Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 3 f.). II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu betei- ligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die (teilweise) strafantragstellende Beschwerdeführerin ist als durch die bean- zeigten Tathandlungen in ihren Rechten unmittelbar Verletzte entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.

c) Diese wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 14/D1/23). Die der Post am 15. Oktober 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 7).

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d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Rechtliches

a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).

b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

c) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter

- 6 - oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

3. Standpunkte

a) Ein Grossteil der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wo es um die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Delikte im Zusammen- hang mit einem Mietvertrag und der Benutzung einer Kreditkarte geht, irrelevant. Strafrechtlich ohne Belang und/oder zumindest nicht Themen des Beschwerde- verfahrens sind etwa die Fragen, ob die Beschwerdeführerin von den Beschwer- degegnern generell "unschön" behandelt worden ist oder ob diese vielmehr der Beschwerdegegnerin eine schlechte Mutter war, wer die Beschwerdeführerin wann betreut und unterstützt hat, wer die Mietkaution für die Wohnung in D._____ geleistet hat, wessen Idee es war, dort eine Wohngemeinschaft (bestehend aus den Beschwerdegegnern, deren Kindern und der Beschwerdeführerin) zu bilden, wer das kleinste Zimmer bewohnte und weshalb man mittlerweile nicht mehr zu- sammenlebt, wo sich das Mobiliar der Beschwerdeführerin befindet, wer wem wie viel Geld schuldet, ob die Beschwerdeführerin nach einer Knieoperation depressiv wurde, ob sie an einer Glutenintoleranz oder an Zöliakie leidet und ob der Be- schwerdegegner paranoide Psychosen hat und Psychopharmaka einnimmt (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 10, Urk. 17 und Urk. 26 S. 4 ff.). Gleichsam unbeachtet gelassen werden können das Strafverfahren, in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin als Geschädigter auftrat (vgl. Urk. 14/D2 und Urk. 14/D3), generell das angeblich angespannte Verhältnis zwischen diesem

- 7 - und den Beschwerdegegnern und eine mögliche Arbeitstätigkeit des ersteren als DJ trotz eines angeblichen Invalidenrentenbezugs (Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 1 f., Urk. 17 S. 1 f., Urk. 26 S. 5 f. und Urk. 29 S. 1). Nachfolgend ist nur auf die ent- scheidwesentlichen Standpunkte einzugehen.

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/2) zum Vorwurf der Urkundenfälschung zusammengefasst, dass die Beschwerde- führerin sich nicht sicher sei, ob sie den Mietvertrag vom 11. bzw. 22. Februar 2016 eigenhändig unterzeichnet habe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich die Beschwerdegegnerin der ihr vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Familie, darunter die Beschwer- degegnerin, in gegenseitigem Einverständnis in das Mietobjekt gemäss fragli- chem Vertrag eingezogen und habe sich an der Wohnungsmiete beteiligt. Wie die Wohnungsmiete letztlich unter Mietparteien aufgeteilt werde, sei deren zivilrechtli- che Angelegenheit und nicht straftatbestandrelevant. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag vom 11. bzw. 22. Februar 2016 gefälscht habe, hätte sie sich dadurch keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Zudem würden unter dieser Annahme sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin äusserst gering erscheinen, da die Wohnung im Sinne aller Beteiligten gemietet worden sei. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage und der arglistigen Vermögensschädigung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass angesichts der widersprüchlichen und teilweise nicht nachvoll- ziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdegegner die Kreditkarte der Beschwerdefüh- rerin unberechtigt benutzt hätten. Das Ermittlungsergebnis deute viel mehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner die Kreditkarte ge- meinsam genutzt, gemeinsam monatliche Einzahlungen getätigt und monatlich abgerechnet hätten. Entsprechend erschienen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht autorisierten Transaktionen fragwürdig.

- 8 - Um auf ihre belastenden Aussagen abstellen zu können, wäre eine deutlich er- höhte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als belastende Person respektive Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit der belasteten Beschwerdegegner respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen vorausge- setzt, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Zudem fehle es jeweils an unab- hängigen Tatzeugen, Spuren oder objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu stützen vermöchten. Auch seien keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich, welche zur Aufklärung der Ge- schehnisse beitragen könnten. Ohnehin scheine es sich vorliegend um eine zivil- rechtliche Angelegenheit zu handeln. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft ergän- zend aus, dass zwar weitere Beweiserhebungen und Beweismittel denkbar seien. Jedoch sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass unbeteiligte Personen, Spu- ren oder objektivierbare Beweismittel die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Weise zu bekräftigen vermöchten, dass gestützt darauf mit einer Verurteilung der Beschwerdegegner zu rechnen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin bei einer der vorgeworfenen Handlungen zugegen gewesen sei. Dieser könnte somit nicht aufgrund direkter Wahrnehmung berichten, sondern, wenn überhaupt, nur vom Hörensagen oder gestützt auf Schilderungen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 2).

c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 17 S. 2), sie habe gegenüber der Kantonspolizei ausdrücklich ausgeführt, dass ihre Unter- schrift auf dem Mietvertrag gefälscht sei, womit die diesbezüglichen dem entge- genstehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht verfingen. Ohnehin lies- se sich ein einfaches graphologisches Gutachten anfertigen, womit eine Fäl- schung ohne Weiteres entlarvt würde. Somit könne der Staatsanwaltschaft auch nicht dahingehend zugestimmt werden, dass keine objektivierbaren Beweismittel mehr ersichtlich seien. Bereits ein Abgleich der Unterschrift auf dem Mietvertrag mit jener in ihrem (der Beschwerdeführerin) Ausländerausweis zeige, dass sie den Mietvertrag nie unterzeichnet habe. Sie habe lediglich eine "Bestätigung be-

- 9 - treffend Anzahl Personen in der Wohnung" unterschrieben. Schlicht falsch sei so- dann die staatsanwaltschaftliche Feststellung, dass selbst unter der Annahme ei- ner gefälschten Unterschrift ein Straftatbestand nicht erfüllt sei, weil sich die Be- schwerdegegnerin keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Denn es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegner die Wohnung nicht erhalten hätten, wenn ihre (der Beschwerdeführerin) Unterschrift nicht auf dem Mietvertrag aufge- führt gewesen wäre. Zudem sei sie wohl durch die mutmasslich gefälschte Unter- schrift in die Solidarhaftung für die Zahlung des Mietzinses genommen worden. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sowie der arglistigen Vermögensschädigung liess die Beschwerde- führerin vorbringen (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 17 S. 3 f.), dass sie anschaulich und lebensnah und damit eben gerade weder widersprüchlich noch nicht nachvoll- ziehbar ausgeführt habe, dass die Beschwerdegegner unberechtigt Waren ge- kauft und Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, welche Handlungen sie nicht autorisiert habe. Gewisse Bezüge habe sie gar nicht getätigt haben kön- nen. Vieles weise auf ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegner hin. Sie habe die Kreditkarte in ihrem Schrank versteckt, wo sich die Beschwerdegegner bedient hätten. Es müsse dem erkennenden Gericht überlassen sein, welche Personen es als glaubwürdig bzw. welche Aussagen es als glaubhaft einstufe. Diesbezüglich sei zudem anzumerken, dass die Beschwerdegegner sich im We- sentlichen darauf beschränkt hätten, die gegen sie erhobenen Vorwürfe pauschal zu bestreiten, was einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussa- gen offensichtlich unzuträglich und einer Prüfung der Glaubwürdigkeit der ent- sprechenden Personen generell abträglich sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien auch bezüglich dieses Vorwurfs weitere Beweiserhe- bungen möglich, insbesondere sei ihr Sohn bzw. der Bruder der Beschwerdegeg- nerin als Zeuge zu befragen und es seien weitere Personen denkbar, welche sachdienliche Hinweise machen könnten. Auch sei sie (die Beschwerdeführerin) zu möglichen strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner nochmals einläss- lich zu befragen und im Anschluss daran seien die Beschwerdegegner mit diesen Aussagen zu konfrontieren.

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d) Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass es nicht zu- treffend sei, dass die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag im Nichtwissen der Beschwerdeführerin unterschrieben habe. Diese scheine sich nicht sicher zu sein, ob sie den besagten Mietvertrag nun unterschrieben habe oder nicht, habe aber jedenfalls zugegeben, ein Dokument unterzeichnet zu haben. Sämtliche Parteien hätten gemeinsam entschieden, eine Wohnung anzumieten. Folglich sei der ent- sprechende Wille der Beschwerdeführerin ungeachtet der Frage, ob jemand an- ders für sie den Mietvertrag unterzeichnet habe, vorhanden gewesen. Sie (die Beschwerdegegner) hätten nie die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gleichsam falsch sei die geltend gemachte unrechtmässi- ge Nutzung der Kreditkarte der Beschwerdeführerin. Jeder damit getätigte Einkauf sei von dieser erlaubt worden. Zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdeführerin sei vereinbart gewesen, dass beide jeweils einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– auf das Kreditkartenkonto überwiesen hätten. Die monatli- che Abrechnung sei dann jeweils von beiden überprüft und es sei abgesprochen worden, wer welche Kosten zu übernehmen habe. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil entstanden. Diese habe sich immer wieder wider- sprochen und scheine sich selbst nicht sicher zu sein, ob sie (die Beschwerde- gegner) nun wirklich gewisse Beträge nicht beglichen hätten (Urk. 10 S. 1 f. und Urk. 26 S. 7 ff.).

4. Würdigung 4.1 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung

a) Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich am 22. Februar 2018 als poli- zeiliche Auskunftsperson befragt aus, die Unterschrift oberhalb ihres Namens auf dem Mietvertrag sei nicht die ihrige. Sie habe ursprünglich angenommen, dass im Vertrag als Mietende die Beschwerdegegner und sie aufgeführt seien. Ihre Toch- ter, die Beschwerdegegnerin, habe ihr diesen Vertrag aber nie aushändigen wol- len. Ein Vertrag habe auf dem Tisch gelegen, als man in die Wohnung eingezo- gen sei. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie das Dokument nicht lesen können. Sie habe jedoch unterschrieben bzw. "den Vertrag am Anfang schon einmal unterschrieben gehabt". Der nun zum Vorschein gekommene sei al-

- 11 - lerdings nicht jener, den sie unterschrieben habe. Die Wohnung hätten die Be- schwerdegegner alleine nie mieten können. Sie verdächtige ihre Tochter, die Be- schwerdegegnerin, der Unterschriftenfälschung (Urk. 14/D1/13 S. 3). Am 15. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin abermals als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Sie gab zu Protokoll, man sei "in die Au gegangen (,) um da ge- meinsam zu wohnen" (Urk. 14/D1/14 S. 2). Sie habe Fr.1'200.– an die Monats- miete beigesteuert. Deren Gesamthöhe kenne sie nicht. Im Mietvertrag seien fünf Personen aufgeführt gewesen, nämlich sie und alle Mitglieder der Familie B._____C._____ (die Beschwerdegegner und deren Kinder). Der Beschwerde- gegner habe ihr ein Papier hingehalten, das sie unterschrieben habe. Beim Un- terzeichnen des Mietvertrags sei sie nicht zugegen gewesen. Unterzeichnet habe sie lediglich einen "Vorvertrag oder so etwas". Sie nehme an, dass der Be- schwerdegegner für sie auf dem Mietvertrag unterschrieben habe. Nach dem Sinn hinter der angeblich gefälschten Unterschrift gefragt, führte die Beschwerdeführe- rin aus, dass dies vermutlich geschehen sei, "um gut da zu stehen. Weil meine Unterschrift nicht so eine schöne ist." Die Frage, ob die Beschwerdegegner die Wohnung auch erhalten hätten, wenn sie (die Beschwerdeführerin) nicht mitein- gezogen wäre, beantwortete die Beschwerdeführerin mit "Ich glaube schon. Ja" (a. a. O. S. 7 f.). Der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin führte am 16. Februar 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt aus, die Beschwer- deführerin habe zwei Jahre zusammen mit den Beschwerdegegnern in derselben Wohnung gewohnt (Urk. 14/D1/15 S. 2). Am 8. Juni 2018 abermals von der Kan- tonspolizei einvernommen, sagte er aus, seine Mutter, die Beschwerdeführerin, habe den Mietvertrag mutmasslich gar nie unterschrieben. Allenfalls habe sie einmal eine Bewerbung für diese Wohnung unterzeichnet. Ihm gegenüber habe sie jedenfalls angegeben, dass sie den fraglichen Vertrag noch nie gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe von ca. Februar 2016 bis ca. Februar 2018 mit den Beschwerdegegnern die besagte Wohnung bewohnt. Er nehme an, dass es nur einen Mietvertrag gebe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wie hoch die Miete gewesen sei. Man habe ihr einfach gesagt, dass sie Fr. 1'250.– pro Mo-

- 12 - nat bezahlen müsse und dass sich der Gesamtmietzins auf Fr. 3'500.– belaufe, obwohl dieser nur Fr. 2'750.– betragen habe (Urk. 14/D1/16 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt am 15. Mai 2020 von der Kantonspolizei als be- schuldigte Person einvernommen, im Namen ihrer Mutter, der Beschwerdeführe- rin, am 11. Februar 2016 den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Sie habe ihre Mutter nicht gezwungen, mit ihr zusammenzuwohnen (Urk. 14/D1/9 S. 1). Monat- lich habe man Fr. 2'700.– an Miete bezahlt, Fr. 1'200.– seien durch die Be- schwerdeführerin beigesteuert worden (a. a. O. S. 4).

b) Die wiedergegebenen Aussagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin un- strittig zusammen mit den Beschwerdegegnern (und deren Kindern) über längere Zeit in der mietvertragsgegenstandbildenden Wohnung in D._____ wohnte. So- dann beteiligte sie sich, mangels gegenteiliger Vorbringen freiwillig, an den Miet- zinszahlungen. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach in gegenseitigem Einverständnis in der Wohnung in D._____ gelebt worden sei, ist folglich nicht zu beanstanden.

c) Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist die Ab- sicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Wo- rin vorliegend ein solcher unrechtmässiger Vorteil liegen soll, erhellt, wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwogen, nicht. Dies nur schon deshalb nicht, da die Beschwerdeführerin selbst gar keinen solchen unrechtmässigen Vorteil er- kannte, soll doch ihrer Ansicht nach die mangelnde Schönheit ihrer Unterschrift Grund für die angebliche Fälschung gewesen sein. Die (der vorgenannten Aussa- ge der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2019 teilweise widersprechende) Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, wonach die Beschwerdegegner die Wohnung ohne ih- re Unterschrift nie erhalten hätten und sie in eine Solidarhaftung hätten hineinzie- hen wollen, verfängt angesichts des Umstands, dass tatsächlich zusammenge- wohnt wurde und sich sowohl die Beschwerdegegner als auch die Beschwerde- führerin an den Mietzinszahlungen beteiligten, nicht. Seitens der Beschwerde- gegner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartei des Miet- verhältnisses erwünscht war, zumal man ohne deren finanzielle Beiträge nicht in

- 13 - der Lage gewesen wäre, die Wohnungsmiete zu entrichten (Urk. 10 S. 2). Ein sol- ches Ansinnen ist jedoch strafrechtlich völlig unbedenklich und im konkreten Fall darauf zurückzuführen, dass man, um eben zu fünft zusammenleben zu können, eine Wohnung von gewisser Grösse benötigte. Insofern überzeugt die staatsan- waltschaftliche Schlussfolgerung, ebenso die Erwägung, dass die Frage, wie die Wohnungsmiete unter Mietparteien aufgeteilt wird, bloss in einer allfälligen zivil- rechtlichen Auseinandersetzung zu beantworten ist. Anzeichen für eine Täu- schung der Beschwerdeführerin über die tatsächliche Höhe des Mietzinses gibt es sodann, abgesehen von den diesbezüglichen Aussagen deren Sohnes, nicht. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inso- fern auch nicht unrechtmässig an ihrem Vermögen oder an anderen Rechten ge- schädigt wurde und dies die Beschwerdegegner auch gar nicht beabsichtigt hat- ten (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

d) Somit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich bei der Unterschrift auf dem Mietvertrag tatsächlich um jene der Beschwerdeführerin handelt, fehlt es doch wie aufgezeigt bereits am unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Dennoch ist kurz hervorzuheben, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin zur angeblichen Fälschung in sich widersprüchlich sind, nicht überzeugen und auch mit den Ausführungen ihres Sohnes nur in wenigen Punkten überein- stimmen. Denn einerseits scheint sich die Beschwerdeführerin nicht festlegen zu können, wer denn nun für die angebliche Urkundenfälschung verantwortlich sein soll. Ver- dächtigte sie anfangs noch ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, soll es über ein Jahr später doch der Beschwerdegegner gewesen sein. Andererseits scheint die Beschwerdeführerin selbst nicht (mehr) zu wissen, welche Vertragsdokumente sie gesehen, gelesen, vorgelegt bekommen und/oder unterschrieben hat. Sie beton- te, am Anfang einen Vertrag unterzeichnet zu haben, nahm diese Behauptung in der zweiten Einvernahme insofern zurück, als es nun bloss noch ein Vorvertrag gewesen sein soll, den sie mitunterzeichnet habe, bzw. ein Papier, das ihr der Beschwerdegegner hingehalten habe, und in der Replik wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe "lediglich eine Bestätigung unterschrieben betref-

- 14 - fend Anzahl Personen in der Wohnung" (Urk. 17 S. 2). Der Sohn der Beschwerde- führerin brachte gar ein zusätzliches Dokument ins Spiel, will die Beschwerdefüh- rerin seiner Ansicht nach doch allenfalls lediglich eine Wohnungsbewerbung mit- unterzeichnet haben. Deren Darstellung, wonach ein Vorvertrag aufgesetzt wor- den sei, welchen sie unterschrieben habe, widersprach er insofern, als er ausführ- te, es habe nur einen Vertrag gegeben.

e) Anzeichen für eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin (und auch des Be- schwerdegegners) unter diesem Sachverhaltsabschnitt gibt es somit nicht. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung zu Recht nicht an Hand genommen, auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen und folglich nachvollziehbar von Untersuchungshandlungen abgesehen. 4.2 Zum Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage und der arglistigen Vermögensschädigung

a) Zu diesem Vorwurf einvernommen führte die Beschwerdeführerin am

E. 22 Februar 2018 gegenüber der Kantonspolizei als polizeiliche Auskunftsperson aus, sie habe den Beschwerdegegnern teilweise auf freiwilliger Basis Geld gege- ben und diese hätten nie ohne ihr Einverständnis Geld von ihr genommen. Es sei allerdings mehrfach vorgekommen, dass die Beschwerdegegner mit ihrer Kredit- karte Käufe getätigt hätten und mit dieser Kreditkarte auf ihren (der Beschwerde- führerin) Namen Sachen bestellt hätten und hätten liefern lassen. Die Kreditkarte habe sie nicht immer bei sich gehabt, sie habe diese in einer Schublade in ihrem Zimmer in der Wohnung in D._____ aufbewahrt. Sie habe den Beschwerdegeg- nern nur ein einziges Mal ihr "OK" für Einkäufe mit ihrer Kreditkarte gegeben. Der Beschwerdegegner habe damals Hosen kaufen müssen und sei zum Coiffeur (Urk. 14/D1/13 S. 1 f.). Ca. ein Jahr später, am 15. April 2019, führte die Be- schwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei zusätzlich aus, dass die Be- schwerdegegner ihr noch Geld aufgrund getätigter, von ihr nicht autorisierter Kre- ditkartenbelastungen schuldeten, insgesamt knapp Fr. 4'000.–. Die Beschwerde- gegner hätten davon (gemeint: Kreditkartenrechnungen) nie etwas bezahlt. Teil- weise hätten die Beschwerdegegner ganze Monatsrechnungen bezahlt, "aber

- 15 - nicht alles". Sie (die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner) hätten teil- weise die "Rechnungen halbiert". Somit könne sie nicht genau sagen, welche Rechnungen von ihr (der Beschwerdeführerin) und welche von den Beschwerde- gegnern beglichen worden seien. Ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, habe die monatlichen Kreditkartenrechnungen jeweils mit dem Empfangsscheinbüchlein am Postschalter bezahlt und dafür mutmasslich Geld von ihrem eigenen (der Be- schwerdegegnerin) Konto verwendet. Wie sich der geltend gemachte Schaden genau zusammensetze, wisse sie nicht (Urk. 14/D1/14). Der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin gab am

16. Februar 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt zu Protokoll, die Kredit- kartenrechnungen seien bis zum Auszug der Beschwerdeführerin aus der ge- meinsamen Wohnung immer von den Beschwerdegegnern beglichen worden. Diese Rechnungen seien der Beschwerdeführerin nur dann vorgelegt worden, wenn diese selbst einmal mit der Kreditkarte eingekauft habe. Wer der Beschwer- degegner wann welche Bestellung getätigt habe, könne nicht genau eruiert wer- den. Konkret zur Zahlung mit der Kreditkarte autorisiert habe die Beschwerdefüh- rerin den Beschwerdegegner betreffend einen Coiffeurbesuch und einen Hosen- kauf (Urk. 14/D1/16 S. 1 f.). Grundsätzlich hätten die Beschwerdegegner die mo- natlichen Kreditkartenrechnungen mit Akontozahlungen beglichen. Offen (und auf Transaktionen/Bestellvorgänge der Beschwerdegegner zurückzuführen) seien nebst der "Kreditkartenabrechnung" noch Fr. 381.64 und Fr. 261.46 (a. a. O. S. 4). Der Beschwerdegegner sagte am 15. Mai 2020 als beschuldigte Person von der Kantonspolizei befragt aus, was ihm und der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werde, sei "eine verdammte Lüge". Er habe die Kreditkarte der Beschwerdeführe- rin nie berührt. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin seien je- weils gemeinsam einkaufen gegangen und hätten die Rechnungen jeweils "ge- teilt", jeden Monat. Er selbst habe sich da nie eingemischt (Urk. 14/D1/12). Auch die Beschwerdegegnerin wurde am 15. Mai 2020 von der Kantonspolizei als beschuldigte Person zu den gegen sie im Zusammenhang mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen befragt. Sie führte aus, diese Vorwürfe stimmten nicht, sie habe sich nie erlaubt, die Kreditkarte ihrer Mutter zu nehmen.

- 16 - Sie (gemeint wohl sie und der Beschwerdegegner) hätten ihre Mutter, die Be- schwerdeführerin, jeweils zu Einkäufen begleitet. Die Abmachung zwischen ihnen sei gewesen, dass sie (gemeint wohl wiederum sie und der Beschwerdegegner) ihre Sachen selber bezahlten, was auch so gehandhabt worden sei. Wenn jeweils Ende Monat die Kreditkartenrechnung zugestellt worden sei, sei der zu beglei- chende Betrag aufgeteilt worden. Man habe monatlich Fr. 500.– (auf das Kredit- kartenkonto) einbezahlt, d. h. sie und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, je Fr. 250.– (Urk. 14/D1/9 S. 2). Selbständig für Bezüge habe sie (die Beschwerde- gegnerin) die Kreditkarte der Beschwerdeführerin nie nutzen dürfen. Sie habe die Kreditkarte nie entwendet und nie ohne das Wissen der Beschwerdeführerin da- mit Bezüge getätigt oder Waren bestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Kredit- karte immer in ihrem Portemonnaie aufbewahrt. Mit der Karte sei "halt unser Shopping. Benzin für das Auto. (…) IKEA (…). (…) Coiffeur. (…) Migros (…)" be- zahlt worden. Sie (die Beschwerdegegnerin) und die Beschwerdeführerin seien jeweils zusammengesessen und hätten aufgeschrieben, wer welchen Anteil der jeweiligen Kreditkartenrechnung zu bezahlen habe. Die monatlichen Rechnungen seien jeweils derart beglichen worden, dass sie der Beschwerdeführerin jeweils Fr. 250.– gegeben habe und diese dann bei der Post Fr. 500.– einbezahlt habe (a. a. O. S. 4 f.).

b) Der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen der Be- schwerdeführerin widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar seien, ist mit Blick auf deren soeben dargelegte Ausführungen zu folgen. Von einem anschauli- chen und lebensnahen Schildern eines Sachverhalts, wie von der Beschwerde- führerin vorgebracht, kann nicht die Rede sein. Diese konnte zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Verdachtsmomente präsentieren. Insbesondere scheint sie gar nicht sicher zu sein, was denn jeweils von den Beschwerdegegnern, welche unbestrit- tenermassen auch von sich selbst benutzte Konsumgüter und selbst genutzte Dienstleistungen via die Kreditkarte der Beschwerdeführerin bezahlten bzw. be- zahlen liessen, bezahlt wurde und was nicht. So widersprach sie sich sogar in derselben Einvernahme mehrmals, indem sie zunächst ausführte, die Beschwer- degegner hätten nie etwas bezahlt, dann aber doch betonte, diese hätten teilwei- se ganze Monatsrechnungen beglichen.

- 17 - Den von ihr bezifferten angeblichen Deliktsbetrag von knapp Fr. 4'000.– konnte sie denn letztlich auch gar nicht substantiieren, sah sie sich doch nicht in der Lage auszuführen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Sodann scheint die Beschwerdeführerin im Unklaren darüber zu sein, ab welchem Privatkonto jeweils die unstrittig getätigten monatlichen Akontozahlungen, an wel- chen sich ebenso unstrittig sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Be- schwerdegegnerin beteiligten, getätigt wurden. Diesbezüglich führte die Be- schwerdeführerin gar zugunsten ihrer Tochter, der Beschwerdegegnerin, aus, dass für diese monatlichen Zahlungen mutmasslich auf einem Konto der Be- schwerdegegnerin parkiertes Geld verwendet worden sei. Demgegenüber sagte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, da belegt (Urk. 14/D1/10 Konvolut), aus, dass die monatlichen Rechnungen jeweils derart beglichen worden seien, dass die Beschwerdeführerin bei der Post Fr. 500.– einbezahlt habe. Das von der Beschwerdegegnerin präsentierte Vorgehen, wonach man jeweils monatlich zusammengesessen sei und eruiert habe, auf wen welche Bezüge und Zahlungen zurückzuführen seien und wer was zu begleichen habe, erscheint plausibel. Derartige Notizen finden sich in den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Rechnungen (Urk. 14/D1/10 Konvolut). Die Staatsanwaltschaft beurteilte die letztlich überzeugende Darstellung der Beschwerdegegnerin betref- fend die gemeinsame Nutzung der Kreditkarte der Beschwerdeführerin gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin als wesentlich glaubhafter. Dieser Ein- schätzung ist zu folgen. Dabei bleibt abermals zu betonen, dass insbesondere die Beschwerdegegnerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe eben gerade nicht pau- schal bestritt, sondern detailliert auf diese einging und ihre Ausführungen mit Be- legen untermauerte. So hielt denn auch bereits die Kantonspolizei im Rapport vom 28. Mai 2020 fest, dass "aufgrund dieser guten Dokumentationen der Ver- mögensflüsse (…) stark davon ausgegangen werden (könne), dass es nie zu den angezeigten Vermögensdelikten gekommen" sei (Urk. 14/D1/8 S. 3).

c) Mangels hinreichender Verdachtsmomente sah die Staatsanwaltschaft auch diesen Vorwurf betreffend zu Recht von Untersuchungshandlungen ab. Ohnehin durfte davon ausgegangen werden, dass weitere Einvernahmen des Sohnes der

- 18 - Beschwerdeführerin bzw. Bruders der Beschwerdegegnerin, wie von ersterer ge- fordert, angesichts der bereits kurz erwähnten verhärteten Fronten nichts Sach- dienliches zu Tage gefördert hätten. Andere Personen, welche sachdienliche Aussagen machen könnten, scheint es nicht zu geben und sind in Anbetracht der vorliegenden Konstellation auch nicht vorstellbar. Die Beschwerdeführerin liess zwar ausführen, dass "weitere Personen" als Zeugen denkbar seien (Urk. 2 S. 8), liess denn aber keine Namen nennen. 4.3. Schlussbemerkung Die Staatsanwaltschaft hat mit der angefochtenen Verfügung eine Untersu- chung gegen die Beschwerdegegner aus nachvollziehbaren und zutreffenden Überlegungen nicht an Hand genommen. Das Prinzip "in dubio pro duriore" wurde entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht verletzt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

c) Die Beschwerdeführerin ist hingegen zu verpflichten, die anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner teilweise (vgl. nachstehende Ausführungen) für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6).

- 19 - Dass die juristisch unkundigen Beschwerdegegner mit Übergang des Verfahrens von der Strafverfolgungsbehörde ans Gericht einen Rechtsbeistand bzw. Vertei- diger beizogen, ist nicht zu beanstanden. Als juristische Laien kannten sie die Ab- läufe des Beschwerdeverfahrens nicht und konnten die Erfolgsaussichten des von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittels nicht beurteilen. Die ihrerseits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegner sich im Falle einer Beschwerde anwaltlich vertreten lassen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.2). Dass der Verteidigerbeizug erst im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Duplik erfolgte (vgl. die entsprechenden Vor- bringen der Beschwerdeführerin; Urk. 29 S. 2), bleibt ohne Belang. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren be- trägt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her als wenig komplex zu be- urteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. dreizehnseitigen Duplik (Urk. 26) waren insbesondere eine knapp zehnseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine vierseitige Replik (Urk. 17) zu studieren. Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringen, dass ein Grossteil der Ausführungen in der Replik inhaltlich mehr oder weniger mit der noch von der Beschwerdegegnerin persönlich verfassten Beschwerdean- twort (Urk. 10) übereinstimmt (Urk. 29). Auch das hat unter dem Aspekt der An- gemessenheit des anwaltlichen Aufwands einzufliessen.

- 20 - Der vom Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6.60 Stunden (Urk. 26 S. 13 und Urk. 27/3) erscheint jedoch insge- samt, unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten, vertretbar. Im vorliegenden Fall, in Beachtung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 AnwGebV), sind die beantrag- ten Fr. 300.– pro Stunde (Urk. 27/3) allerdings unangemessen hoch. Als gebüh- rend erweist sich ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 220.–. Vor diesem Hintergrund ist die an die Beschwerdegegner zu entrichtende Ent- schädigung auf pauschal Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Lichte der ein- gangs erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da vorliegend sowohl An- tragsdelikte (Art. 147 Abs. 3 und Art. 151 StGB) als auch ein Offizialdelikt (Art. 251 StGB) beanzeigt wurden, ist diese Entschädigung im Umfang von Fr. '1'000.– durch die Beschwerdeführerin zu entrichten, im Umfang von Fr. 600.– sind die Beschwerdegegner aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

d) Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7). Diese ist im Um- fang von Fr. 1'800.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 200.–) für die Entschädigung der Beschwerdegegner zu verwenden. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digungen zugesprochen.
  4. Die Beschwerdegegner werden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Davon entfallen Fr. 1'000.– auf die Beschwerde- führerin, im Umfang von Fr. 600.– wird die Entschädigung aus der Gerichts- - 21 - kasse entrichtet. Die Beschwerdeführerin wird entsprechend verpflichtet, den Beschwerdegegnern Fr. 800.– zu bezahlen (Fr. 1'000.– unter Abzug des Restbetrags der Kaution in der Höhe von Fr. 200.–, welcher den Beschwer- degegnern von der Gerichtskasse überwiesen wird). Fr. 800.– (Restbetrag der Kaution in der Höhe von Fr. 200.– plus Fr. 600.– Entschädigung) werden den Beschwerdegegnern von der Gerichtskasse überwiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10011470, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10011470, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200341-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 19. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 21. September 2020, A-2/2018/10011470

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 22. Februar 2018 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) je Strafantrag gegen ihre Tochter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und deren Ehemann bzw. ihren Schwiegersohn, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), wegen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und arglistiger Vermö- gensschädigung (Urk. 14/D1/2/1-2). Die Beschwerdegegner sollen ihre Kreditkar- te samt Zugangsdaten mehrfach ohne ihr Einverständnis zu eigenen Zwecken benutzt und sie so im Umfang von knapp Fr. 4'000.– an ihrem Vermögen geschä- digt haben. Überdies habe die Beschwerdegegnerin einen Mietvertrag für eine Wohnung in D._____ (vom 11. bzw. 22. Februar 2016; etwa Urk. 14/D1/2/7, Urk. 14/D1/4/2, Urk. 14/D1/10 S. 1 ff. und Urk. 18/3) ohne ihr Wissen in ihrem Namen unterschrieben und sich dadurch der Urkundenfälschung schuldig ge- macht (Urk. 14/D1/1 S. 2 f.).

b) Die Kantonspolizei befragte die Beschwerdeführerin und deren Sohn bzw. den Bruder der Beschwerdegegnerin als polizeiliche Auskunftspersonen (Urk. 14/- D1/13-16), die Beschwerdegegner als beschuldigte Personen (Urk. 14/D1/9 und Urk. 14/D1/11-12) und rapportierte am 4. April 2018 (Urk. 14/D1/1), 12. Juni 2018 (Urk. 14/D1/3), 18. April 2019 (Urk. 14/D1/5) und 30. Mai 2020 (Urk. 14/D1/8) zu- handen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft).

c) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 21. September 2020 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner wegen Urkundenfälschung etc. nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 14/D1/18).

d) Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die weiteren Abklärungen betreffend mögliche strafbare Handlungen der Be-

- 3 - schwerdegegner durch die Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen (Urk. 2).

e) Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 5). Nach deren Eingang (Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift mit Präsidialverfügung vom 11. November 2020 den Beschwerdegegnern zur freigestellten Stellungnah- me und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Be- schwerdegegnerin liess sich am 15. November 2020 vernehmen. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 20. November 2020 Stellung. Auch sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft mit Präsi- dialverfügung vom 1. Dezember 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden waren (Urk. 16), liess sie am 17. Dezember 2020 replizieren (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Replik den Beschwerdegeg- nern und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik übermittelt (Urk. 20). Letztere teilte am 11. Januar 2021 mit, auf eine solche zu verzichten (Urk. 21). Die Beschwerdegegner liessen innert erstreckter Frist (Urk. 23) über ihren zwi- schenzeitlich mandatierten Verteidiger (Urk. 24/1-2) duplizieren und (abermals) die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 26). Mit Einschreiben vom

17. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik übermittelt. Dies ver- bunden mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfah- rensbeteiligten bereits hätten hinreichend äussern können, jedoch allfällige Be- merkungen zur Duplik eingereicht werden könnten, sollte diese Auffassung nicht geteilt werden (Urk. 28). Die Beschwerdeführerin liess ihre Bemerkungen zur Duplik mit Eingabe vom 5. März 2021 mitteilen (Urk. 29).

f) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels (Fristansetzung zur Quadruplik) verzichtet werden. Die Triplik ist den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln.

- 4 -

g) Zufolge Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 3 f.). II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu betei- ligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die (teilweise) strafantragstellende Beschwerdeführerin ist als durch die bean- zeigten Tathandlungen in ihren Rechten unmittelbar Verletzte entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.

c) Diese wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 14/D1/23). Die der Post am 15. Oktober 2020 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 7).

- 5 -

d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Rechtliches

a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).

b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

c) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter

- 6 - oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).

3. Standpunkte

a) Ein Grossteil der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wo es um die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Delikte im Zusammen- hang mit einem Mietvertrag und der Benutzung einer Kreditkarte geht, irrelevant. Strafrechtlich ohne Belang und/oder zumindest nicht Themen des Beschwerde- verfahrens sind etwa die Fragen, ob die Beschwerdeführerin von den Beschwer- degegnern generell "unschön" behandelt worden ist oder ob diese vielmehr der Beschwerdegegnerin eine schlechte Mutter war, wer die Beschwerdeführerin wann betreut und unterstützt hat, wer die Mietkaution für die Wohnung in D._____ geleistet hat, wessen Idee es war, dort eine Wohngemeinschaft (bestehend aus den Beschwerdegegnern, deren Kindern und der Beschwerdeführerin) zu bilden, wer das kleinste Zimmer bewohnte und weshalb man mittlerweile nicht mehr zu- sammenlebt, wo sich das Mobiliar der Beschwerdeführerin befindet, wer wem wie viel Geld schuldet, ob die Beschwerdeführerin nach einer Knieoperation depressiv wurde, ob sie an einer Glutenintoleranz oder an Zöliakie leidet und ob der Be- schwerdegegner paranoide Psychosen hat und Psychopharmaka einnimmt (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 10, Urk. 17 und Urk. 26 S. 4 ff.). Gleichsam unbeachtet gelassen werden können das Strafverfahren, in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin als Geschädigter auftrat (vgl. Urk. 14/D2 und Urk. 14/D3), generell das angeblich angespannte Verhältnis zwischen diesem

- 7 - und den Beschwerdegegnern und eine mögliche Arbeitstätigkeit des ersteren als DJ trotz eines angeblichen Invalidenrentenbezugs (Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 1 f., Urk. 17 S. 1 f., Urk. 26 S. 5 f. und Urk. 29 S. 1). Nachfolgend ist nur auf die ent- scheidwesentlichen Standpunkte einzugehen.

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/2) zum Vorwurf der Urkundenfälschung zusammengefasst, dass die Beschwerde- führerin sich nicht sicher sei, ob sie den Mietvertrag vom 11. bzw. 22. Februar 2016 eigenhändig unterzeichnet habe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich die Beschwerdegegnerin der ihr vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Familie, darunter die Beschwer- degegnerin, in gegenseitigem Einverständnis in das Mietobjekt gemäss fragli- chem Vertrag eingezogen und habe sich an der Wohnungsmiete beteiligt. Wie die Wohnungsmiete letztlich unter Mietparteien aufgeteilt werde, sei deren zivilrechtli- che Angelegenheit und nicht straftatbestandrelevant. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Mietvertrag vom 11. bzw. 22. Februar 2016 gefälscht habe, hätte sie sich dadurch keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Zudem würden unter dieser Annahme sowohl die Tatfolgen als auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin äusserst gering erscheinen, da die Wohnung im Sinne aller Beteiligten gemietet worden sei. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage und der arglistigen Vermögensschädigung führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass angesichts der widersprüchlichen und teilweise nicht nachvoll- ziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdegegner die Kreditkarte der Beschwerdefüh- rerin unberechtigt benutzt hätten. Das Ermittlungsergebnis deute viel mehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner die Kreditkarte ge- meinsam genutzt, gemeinsam monatliche Einzahlungen getätigt und monatlich abgerechnet hätten. Entsprechend erschienen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht autorisierten Transaktionen fragwürdig.

- 8 - Um auf ihre belastenden Aussagen abstellen zu können, wäre eine deutlich er- höhte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als belastende Person respektive Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit der belasteten Beschwerdegegner respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen vorausge- setzt, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Zudem fehle es jeweils an unab- hängigen Tatzeugen, Spuren oder objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu stützen vermöchten. Auch seien keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich, welche zur Aufklärung der Ge- schehnisse beitragen könnten. Ohnehin scheine es sich vorliegend um eine zivil- rechtliche Angelegenheit zu handeln. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft ergän- zend aus, dass zwar weitere Beweiserhebungen und Beweismittel denkbar seien. Jedoch sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass unbeteiligte Personen, Spu- ren oder objektivierbare Beweismittel die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Weise zu bekräftigen vermöchten, dass gestützt darauf mit einer Verurteilung der Beschwerdegegner zu rechnen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin bei einer der vorgeworfenen Handlungen zugegen gewesen sei. Dieser könnte somit nicht aufgrund direkter Wahrnehmung berichten, sondern, wenn überhaupt, nur vom Hörensagen oder gestützt auf Schilderungen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 2).

c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 17 S. 2), sie habe gegenüber der Kantonspolizei ausdrücklich ausgeführt, dass ihre Unter- schrift auf dem Mietvertrag gefälscht sei, womit die diesbezüglichen dem entge- genstehenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht verfingen. Ohnehin lies- se sich ein einfaches graphologisches Gutachten anfertigen, womit eine Fäl- schung ohne Weiteres entlarvt würde. Somit könne der Staatsanwaltschaft auch nicht dahingehend zugestimmt werden, dass keine objektivierbaren Beweismittel mehr ersichtlich seien. Bereits ein Abgleich der Unterschrift auf dem Mietvertrag mit jener in ihrem (der Beschwerdeführerin) Ausländerausweis zeige, dass sie den Mietvertrag nie unterzeichnet habe. Sie habe lediglich eine "Bestätigung be-

- 9 - treffend Anzahl Personen in der Wohnung" unterschrieben. Schlicht falsch sei so- dann die staatsanwaltschaftliche Feststellung, dass selbst unter der Annahme ei- ner gefälschten Unterschrift ein Straftatbestand nicht erfüllt sei, weil sich die Be- schwerdegegnerin keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Denn es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegner die Wohnung nicht erhalten hätten, wenn ihre (der Beschwerdeführerin) Unterschrift nicht auf dem Mietvertrag aufge- führt gewesen wäre. Zudem sei sie wohl durch die mutmasslich gefälschte Unter- schrift in die Solidarhaftung für die Zahlung des Mietzinses genommen worden. Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage sowie der arglistigen Vermögensschädigung liess die Beschwerde- führerin vorbringen (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 17 S. 3 f.), dass sie anschaulich und lebensnah und damit eben gerade weder widersprüchlich noch nicht nachvoll- ziehbar ausgeführt habe, dass die Beschwerdegegner unberechtigt Waren ge- kauft und Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, welche Handlungen sie nicht autorisiert habe. Gewisse Bezüge habe sie gar nicht getätigt haben kön- nen. Vieles weise auf ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegner hin. Sie habe die Kreditkarte in ihrem Schrank versteckt, wo sich die Beschwerdegegner bedient hätten. Es müsse dem erkennenden Gericht überlassen sein, welche Personen es als glaubwürdig bzw. welche Aussagen es als glaubhaft einstufe. Diesbezüglich sei zudem anzumerken, dass die Beschwerdegegner sich im We- sentlichen darauf beschränkt hätten, die gegen sie erhobenen Vorwürfe pauschal zu bestreiten, was einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussa- gen offensichtlich unzuträglich und einer Prüfung der Glaubwürdigkeit der ent- sprechenden Personen generell abträglich sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien auch bezüglich dieses Vorwurfs weitere Beweiserhe- bungen möglich, insbesondere sei ihr Sohn bzw. der Bruder der Beschwerdegeg- nerin als Zeuge zu befragen und es seien weitere Personen denkbar, welche sachdienliche Hinweise machen könnten. Auch sei sie (die Beschwerdeführerin) zu möglichen strafbaren Handlungen der Beschwerdegegner nochmals einläss- lich zu befragen und im Anschluss daran seien die Beschwerdegegner mit diesen Aussagen zu konfrontieren.

- 10 -

d) Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass es nicht zu- treffend sei, dass die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag im Nichtwissen der Beschwerdeführerin unterschrieben habe. Diese scheine sich nicht sicher zu sein, ob sie den besagten Mietvertrag nun unterschrieben habe oder nicht, habe aber jedenfalls zugegeben, ein Dokument unterzeichnet zu haben. Sämtliche Parteien hätten gemeinsam entschieden, eine Wohnung anzumieten. Folglich sei der ent- sprechende Wille der Beschwerdeführerin ungeachtet der Frage, ob jemand an- ders für sie den Mietvertrag unterzeichnet habe, vorhanden gewesen. Sie (die Beschwerdegegner) hätten nie die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gleichsam falsch sei die geltend gemachte unrechtmässi- ge Nutzung der Kreditkarte der Beschwerdeführerin. Jeder damit getätigte Einkauf sei von dieser erlaubt worden. Zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdeführerin sei vereinbart gewesen, dass beide jeweils einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– auf das Kreditkartenkonto überwiesen hätten. Die monatli- che Abrechnung sei dann jeweils von beiden überprüft und es sei abgesprochen worden, wer welche Kosten zu übernehmen habe. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil entstanden. Diese habe sich immer wieder wider- sprochen und scheine sich selbst nicht sicher zu sein, ob sie (die Beschwerde- gegner) nun wirklich gewisse Beträge nicht beglichen hätten (Urk. 10 S. 1 f. und Urk. 26 S. 7 ff.).

4. Würdigung 4.1 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung

a) Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich am 22. Februar 2018 als poli- zeiliche Auskunftsperson befragt aus, die Unterschrift oberhalb ihres Namens auf dem Mietvertrag sei nicht die ihrige. Sie habe ursprünglich angenommen, dass im Vertrag als Mietende die Beschwerdegegner und sie aufgeführt seien. Ihre Toch- ter, die Beschwerdegegnerin, habe ihr diesen Vertrag aber nie aushändigen wol- len. Ein Vertrag habe auf dem Tisch gelegen, als man in die Wohnung eingezo- gen sei. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie das Dokument nicht lesen können. Sie habe jedoch unterschrieben bzw. "den Vertrag am Anfang schon einmal unterschrieben gehabt". Der nun zum Vorschein gekommene sei al-

- 11 - lerdings nicht jener, den sie unterschrieben habe. Die Wohnung hätten die Be- schwerdegegner alleine nie mieten können. Sie verdächtige ihre Tochter, die Be- schwerdegegnerin, der Unterschriftenfälschung (Urk. 14/D1/13 S. 3). Am 15. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin abermals als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Sie gab zu Protokoll, man sei "in die Au gegangen (,) um da ge- meinsam zu wohnen" (Urk. 14/D1/14 S. 2). Sie habe Fr.1'200.– an die Monats- miete beigesteuert. Deren Gesamthöhe kenne sie nicht. Im Mietvertrag seien fünf Personen aufgeführt gewesen, nämlich sie und alle Mitglieder der Familie B._____C._____ (die Beschwerdegegner und deren Kinder). Der Beschwerde- gegner habe ihr ein Papier hingehalten, das sie unterschrieben habe. Beim Un- terzeichnen des Mietvertrags sei sie nicht zugegen gewesen. Unterzeichnet habe sie lediglich einen "Vorvertrag oder so etwas". Sie nehme an, dass der Be- schwerdegegner für sie auf dem Mietvertrag unterschrieben habe. Nach dem Sinn hinter der angeblich gefälschten Unterschrift gefragt, führte die Beschwerdeführe- rin aus, dass dies vermutlich geschehen sei, "um gut da zu stehen. Weil meine Unterschrift nicht so eine schöne ist." Die Frage, ob die Beschwerdegegner die Wohnung auch erhalten hätten, wenn sie (die Beschwerdeführerin) nicht mitein- gezogen wäre, beantwortete die Beschwerdeführerin mit "Ich glaube schon. Ja" (a. a. O. S. 7 f.). Der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin führte am 16. Februar 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt aus, die Beschwer- deführerin habe zwei Jahre zusammen mit den Beschwerdegegnern in derselben Wohnung gewohnt (Urk. 14/D1/15 S. 2). Am 8. Juni 2018 abermals von der Kan- tonspolizei einvernommen, sagte er aus, seine Mutter, die Beschwerdeführerin, habe den Mietvertrag mutmasslich gar nie unterschrieben. Allenfalls habe sie einmal eine Bewerbung für diese Wohnung unterzeichnet. Ihm gegenüber habe sie jedenfalls angegeben, dass sie den fraglichen Vertrag noch nie gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe von ca. Februar 2016 bis ca. Februar 2018 mit den Beschwerdegegnern die besagte Wohnung bewohnt. Er nehme an, dass es nur einen Mietvertrag gebe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wie hoch die Miete gewesen sei. Man habe ihr einfach gesagt, dass sie Fr. 1'250.– pro Mo-

- 12 - nat bezahlen müsse und dass sich der Gesamtmietzins auf Fr. 3'500.– belaufe, obwohl dieser nur Fr. 2'750.– betragen habe (Urk. 14/D1/16 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt am 15. Mai 2020 von der Kantonspolizei als be- schuldigte Person einvernommen, im Namen ihrer Mutter, der Beschwerdeführe- rin, am 11. Februar 2016 den Mietvertrag unterzeichnet zu haben. Sie habe ihre Mutter nicht gezwungen, mit ihr zusammenzuwohnen (Urk. 14/D1/9 S. 1). Monat- lich habe man Fr. 2'700.– an Miete bezahlt, Fr. 1'200.– seien durch die Be- schwerdeführerin beigesteuert worden (a. a. O. S. 4).

b) Die wiedergegebenen Aussagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin un- strittig zusammen mit den Beschwerdegegnern (und deren Kindern) über längere Zeit in der mietvertragsgegenstandbildenden Wohnung in D._____ wohnte. So- dann beteiligte sie sich, mangels gegenteiliger Vorbringen freiwillig, an den Miet- zinszahlungen. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach in gegenseitigem Einverständnis in der Wohnung in D._____ gelebt worden sei, ist folglich nicht zu beanstanden.

c) Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist die Ab- sicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Wo- rin vorliegend ein solcher unrechtmässiger Vorteil liegen soll, erhellt, wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwogen, nicht. Dies nur schon deshalb nicht, da die Beschwerdeführerin selbst gar keinen solchen unrechtmässigen Vorteil er- kannte, soll doch ihrer Ansicht nach die mangelnde Schönheit ihrer Unterschrift Grund für die angebliche Fälschung gewesen sein. Die (der vorgenannten Aussa- ge der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2019 teilweise widersprechende) Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, wonach die Beschwerdegegner die Wohnung ohne ih- re Unterschrift nie erhalten hätten und sie in eine Solidarhaftung hätten hineinzie- hen wollen, verfängt angesichts des Umstands, dass tatsächlich zusammenge- wohnt wurde und sich sowohl die Beschwerdegegner als auch die Beschwerde- führerin an den Mietzinszahlungen beteiligten, nicht. Seitens der Beschwerde- gegner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartei des Miet- verhältnisses erwünscht war, zumal man ohne deren finanzielle Beiträge nicht in

- 13 - der Lage gewesen wäre, die Wohnungsmiete zu entrichten (Urk. 10 S. 2). Ein sol- ches Ansinnen ist jedoch strafrechtlich völlig unbedenklich und im konkreten Fall darauf zurückzuführen, dass man, um eben zu fünft zusammenleben zu können, eine Wohnung von gewisser Grösse benötigte. Insofern überzeugt die staatsan- waltschaftliche Schlussfolgerung, ebenso die Erwägung, dass die Frage, wie die Wohnungsmiete unter Mietparteien aufgeteilt wird, bloss in einer allfälligen zivil- rechtlichen Auseinandersetzung zu beantworten ist. Anzeichen für eine Täu- schung der Beschwerdeführerin über die tatsächliche Höhe des Mietzinses gibt es sodann, abgesehen von den diesbezüglichen Aussagen deren Sohnes, nicht. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inso- fern auch nicht unrechtmässig an ihrem Vermögen oder an anderen Rechten ge- schädigt wurde und dies die Beschwerdegegner auch gar nicht beabsichtigt hat- ten (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

d) Somit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich bei der Unterschrift auf dem Mietvertrag tatsächlich um jene der Beschwerdeführerin handelt, fehlt es doch wie aufgezeigt bereits am unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Dennoch ist kurz hervorzuheben, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin zur angeblichen Fälschung in sich widersprüchlich sind, nicht überzeugen und auch mit den Ausführungen ihres Sohnes nur in wenigen Punkten überein- stimmen. Denn einerseits scheint sich die Beschwerdeführerin nicht festlegen zu können, wer denn nun für die angebliche Urkundenfälschung verantwortlich sein soll. Ver- dächtigte sie anfangs noch ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, soll es über ein Jahr später doch der Beschwerdegegner gewesen sein. Andererseits scheint die Beschwerdeführerin selbst nicht (mehr) zu wissen, welche Vertragsdokumente sie gesehen, gelesen, vorgelegt bekommen und/oder unterschrieben hat. Sie beton- te, am Anfang einen Vertrag unterzeichnet zu haben, nahm diese Behauptung in der zweiten Einvernahme insofern zurück, als es nun bloss noch ein Vorvertrag gewesen sein soll, den sie mitunterzeichnet habe, bzw. ein Papier, das ihr der Beschwerdegegner hingehalten habe, und in der Replik wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe "lediglich eine Bestätigung unterschrieben betref-

- 14 - fend Anzahl Personen in der Wohnung" (Urk. 17 S. 2). Der Sohn der Beschwerde- führerin brachte gar ein zusätzliches Dokument ins Spiel, will die Beschwerdefüh- rerin seiner Ansicht nach doch allenfalls lediglich eine Wohnungsbewerbung mit- unterzeichnet haben. Deren Darstellung, wonach ein Vorvertrag aufgesetzt wor- den sei, welchen sie unterschrieben habe, widersprach er insofern, als er ausführ- te, es habe nur einen Vertrag gegeben.

e) Anzeichen für eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin (und auch des Be- schwerdegegners) unter diesem Sachverhaltsabschnitt gibt es somit nicht. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung zu Recht nicht an Hand genommen, auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen und folglich nachvollziehbar von Untersuchungshandlungen abgesehen. 4.2 Zum Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage und der arglistigen Vermögensschädigung

a) Zu diesem Vorwurf einvernommen führte die Beschwerdeführerin am

22. Februar 2018 gegenüber der Kantonspolizei als polizeiliche Auskunftsperson aus, sie habe den Beschwerdegegnern teilweise auf freiwilliger Basis Geld gege- ben und diese hätten nie ohne ihr Einverständnis Geld von ihr genommen. Es sei allerdings mehrfach vorgekommen, dass die Beschwerdegegner mit ihrer Kredit- karte Käufe getätigt hätten und mit dieser Kreditkarte auf ihren (der Beschwerde- führerin) Namen Sachen bestellt hätten und hätten liefern lassen. Die Kreditkarte habe sie nicht immer bei sich gehabt, sie habe diese in einer Schublade in ihrem Zimmer in der Wohnung in D._____ aufbewahrt. Sie habe den Beschwerdegeg- nern nur ein einziges Mal ihr "OK" für Einkäufe mit ihrer Kreditkarte gegeben. Der Beschwerdegegner habe damals Hosen kaufen müssen und sei zum Coiffeur (Urk. 14/D1/13 S. 1 f.). Ca. ein Jahr später, am 15. April 2019, führte die Be- schwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei zusätzlich aus, dass die Be- schwerdegegner ihr noch Geld aufgrund getätigter, von ihr nicht autorisierter Kre- ditkartenbelastungen schuldeten, insgesamt knapp Fr. 4'000.–. Die Beschwerde- gegner hätten davon (gemeint: Kreditkartenrechnungen) nie etwas bezahlt. Teil- weise hätten die Beschwerdegegner ganze Monatsrechnungen bezahlt, "aber

- 15 - nicht alles". Sie (die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner) hätten teil- weise die "Rechnungen halbiert". Somit könne sie nicht genau sagen, welche Rechnungen von ihr (der Beschwerdeführerin) und welche von den Beschwerde- gegnern beglichen worden seien. Ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, habe die monatlichen Kreditkartenrechnungen jeweils mit dem Empfangsscheinbüchlein am Postschalter bezahlt und dafür mutmasslich Geld von ihrem eigenen (der Be- schwerdegegnerin) Konto verwendet. Wie sich der geltend gemachte Schaden genau zusammensetze, wisse sie nicht (Urk. 14/D1/14). Der Sohn der Beschwerdeführerin bzw. Bruder der Beschwerdegegnerin gab am

16. Februar 2018 als polizeiliche Auskunftsperson befragt zu Protokoll, die Kredit- kartenrechnungen seien bis zum Auszug der Beschwerdeführerin aus der ge- meinsamen Wohnung immer von den Beschwerdegegnern beglichen worden. Diese Rechnungen seien der Beschwerdeführerin nur dann vorgelegt worden, wenn diese selbst einmal mit der Kreditkarte eingekauft habe. Wer der Beschwer- degegner wann welche Bestellung getätigt habe, könne nicht genau eruiert wer- den. Konkret zur Zahlung mit der Kreditkarte autorisiert habe die Beschwerdefüh- rerin den Beschwerdegegner betreffend einen Coiffeurbesuch und einen Hosen- kauf (Urk. 14/D1/16 S. 1 f.). Grundsätzlich hätten die Beschwerdegegner die mo- natlichen Kreditkartenrechnungen mit Akontozahlungen beglichen. Offen (und auf Transaktionen/Bestellvorgänge der Beschwerdegegner zurückzuführen) seien nebst der "Kreditkartenabrechnung" noch Fr. 381.64 und Fr. 261.46 (a. a. O. S. 4). Der Beschwerdegegner sagte am 15. Mai 2020 als beschuldigte Person von der Kantonspolizei befragt aus, was ihm und der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werde, sei "eine verdammte Lüge". Er habe die Kreditkarte der Beschwerdeführe- rin nie berührt. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin seien je- weils gemeinsam einkaufen gegangen und hätten die Rechnungen jeweils "ge- teilt", jeden Monat. Er selbst habe sich da nie eingemischt (Urk. 14/D1/12). Auch die Beschwerdegegnerin wurde am 15. Mai 2020 von der Kantonspolizei als beschuldigte Person zu den gegen sie im Zusammenhang mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen befragt. Sie führte aus, diese Vorwürfe stimmten nicht, sie habe sich nie erlaubt, die Kreditkarte ihrer Mutter zu nehmen.

- 16 - Sie (gemeint wohl sie und der Beschwerdegegner) hätten ihre Mutter, die Be- schwerdeführerin, jeweils zu Einkäufen begleitet. Die Abmachung zwischen ihnen sei gewesen, dass sie (gemeint wohl wiederum sie und der Beschwerdegegner) ihre Sachen selber bezahlten, was auch so gehandhabt worden sei. Wenn jeweils Ende Monat die Kreditkartenrechnung zugestellt worden sei, sei der zu beglei- chende Betrag aufgeteilt worden. Man habe monatlich Fr. 500.– (auf das Kredit- kartenkonto) einbezahlt, d. h. sie und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, je Fr. 250.– (Urk. 14/D1/9 S. 2). Selbständig für Bezüge habe sie (die Beschwerde- gegnerin) die Kreditkarte der Beschwerdeführerin nie nutzen dürfen. Sie habe die Kreditkarte nie entwendet und nie ohne das Wissen der Beschwerdeführerin da- mit Bezüge getätigt oder Waren bestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Kredit- karte immer in ihrem Portemonnaie aufbewahrt. Mit der Karte sei "halt unser Shopping. Benzin für das Auto. (…) IKEA (…). (…) Coiffeur. (…) Migros (…)" be- zahlt worden. Sie (die Beschwerdegegnerin) und die Beschwerdeführerin seien jeweils zusammengesessen und hätten aufgeschrieben, wer welchen Anteil der jeweiligen Kreditkartenrechnung zu bezahlen habe. Die monatlichen Rechnungen seien jeweils derart beglichen worden, dass sie der Beschwerdeführerin jeweils Fr. 250.– gegeben habe und diese dann bei der Post Fr. 500.– einbezahlt habe (a. a. O. S. 4 f.).

b) Der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen der Be- schwerdeführerin widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar seien, ist mit Blick auf deren soeben dargelegte Ausführungen zu folgen. Von einem anschauli- chen und lebensnahen Schildern eines Sachverhalts, wie von der Beschwerde- führerin vorgebracht, kann nicht die Rede sein. Diese konnte zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Verdachtsmomente präsentieren. Insbesondere scheint sie gar nicht sicher zu sein, was denn jeweils von den Beschwerdegegnern, welche unbestrit- tenermassen auch von sich selbst benutzte Konsumgüter und selbst genutzte Dienstleistungen via die Kreditkarte der Beschwerdeführerin bezahlten bzw. be- zahlen liessen, bezahlt wurde und was nicht. So widersprach sie sich sogar in derselben Einvernahme mehrmals, indem sie zunächst ausführte, die Beschwer- degegner hätten nie etwas bezahlt, dann aber doch betonte, diese hätten teilwei- se ganze Monatsrechnungen beglichen.

- 17 - Den von ihr bezifferten angeblichen Deliktsbetrag von knapp Fr. 4'000.– konnte sie denn letztlich auch gar nicht substantiieren, sah sie sich doch nicht in der Lage auszuführen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Sodann scheint die Beschwerdeführerin im Unklaren darüber zu sein, ab welchem Privatkonto jeweils die unstrittig getätigten monatlichen Akontozahlungen, an wel- chen sich ebenso unstrittig sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Be- schwerdegegnerin beteiligten, getätigt wurden. Diesbezüglich führte die Be- schwerdeführerin gar zugunsten ihrer Tochter, der Beschwerdegegnerin, aus, dass für diese monatlichen Zahlungen mutmasslich auf einem Konto der Be- schwerdegegnerin parkiertes Geld verwendet worden sei. Demgegenüber sagte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, da belegt (Urk. 14/D1/10 Konvolut), aus, dass die monatlichen Rechnungen jeweils derart beglichen worden seien, dass die Beschwerdeführerin bei der Post Fr. 500.– einbezahlt habe. Das von der Beschwerdegegnerin präsentierte Vorgehen, wonach man jeweils monatlich zusammengesessen sei und eruiert habe, auf wen welche Bezüge und Zahlungen zurückzuführen seien und wer was zu begleichen habe, erscheint plausibel. Derartige Notizen finden sich in den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Rechnungen (Urk. 14/D1/10 Konvolut). Die Staatsanwaltschaft beurteilte die letztlich überzeugende Darstellung der Beschwerdegegnerin betref- fend die gemeinsame Nutzung der Kreditkarte der Beschwerdeführerin gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin als wesentlich glaubhafter. Dieser Ein- schätzung ist zu folgen. Dabei bleibt abermals zu betonen, dass insbesondere die Beschwerdegegnerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe eben gerade nicht pau- schal bestritt, sondern detailliert auf diese einging und ihre Ausführungen mit Be- legen untermauerte. So hielt denn auch bereits die Kantonspolizei im Rapport vom 28. Mai 2020 fest, dass "aufgrund dieser guten Dokumentationen der Ver- mögensflüsse (…) stark davon ausgegangen werden (könne), dass es nie zu den angezeigten Vermögensdelikten gekommen" sei (Urk. 14/D1/8 S. 3).

c) Mangels hinreichender Verdachtsmomente sah die Staatsanwaltschaft auch diesen Vorwurf betreffend zu Recht von Untersuchungshandlungen ab. Ohnehin durfte davon ausgegangen werden, dass weitere Einvernahmen des Sohnes der

- 18 - Beschwerdeführerin bzw. Bruders der Beschwerdegegnerin, wie von ersterer ge- fordert, angesichts der bereits kurz erwähnten verhärteten Fronten nichts Sach- dienliches zu Tage gefördert hätten. Andere Personen, welche sachdienliche Aussagen machen könnten, scheint es nicht zu geben und sind in Anbetracht der vorliegenden Konstellation auch nicht vorstellbar. Die Beschwerdeführerin liess zwar ausführen, dass "weitere Personen" als Zeugen denkbar seien (Urk. 2 S. 8), liess denn aber keine Namen nennen. 4.3. Schlussbemerkung Die Staatsanwaltschaft hat mit der angefochtenen Verfügung eine Untersu- chung gegen die Beschwerdegegner aus nachvollziehbaren und zutreffenden Überlegungen nicht an Hand genommen. Das Prinzip "in dubio pro duriore" wurde entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht verletzt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

c) Die Beschwerdeführerin ist hingegen zu verpflichten, die anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner teilweise (vgl. nachstehende Ausführungen) für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6).

- 19 - Dass die juristisch unkundigen Beschwerdegegner mit Übergang des Verfahrens von der Strafverfolgungsbehörde ans Gericht einen Rechtsbeistand bzw. Vertei- diger beizogen, ist nicht zu beanstanden. Als juristische Laien kannten sie die Ab- läufe des Beschwerdeverfahrens nicht und konnten die Erfolgsaussichten des von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittels nicht beurteilen. Die ihrerseits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat denn auch damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegner sich im Falle einer Beschwerde anwaltlich vertreten lassen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.2). Dass der Verteidigerbeizug erst im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Duplik erfolgte (vgl. die entsprechenden Vor- bringen der Beschwerdeführerin; Urk. 29 S. 2), bleibt ohne Belang. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren be- trägt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her als wenig komplex zu be- urteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. dreizehnseitigen Duplik (Urk. 26) waren insbesondere eine knapp zehnseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine vierseitige Replik (Urk. 17) zu studieren. Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringen, dass ein Grossteil der Ausführungen in der Replik inhaltlich mehr oder weniger mit der noch von der Beschwerdegegnerin persönlich verfassten Beschwerdean- twort (Urk. 10) übereinstimmt (Urk. 29). Auch das hat unter dem Aspekt der An- gemessenheit des anwaltlichen Aufwands einzufliessen.

- 20 - Der vom Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6.60 Stunden (Urk. 26 S. 13 und Urk. 27/3) erscheint jedoch insge- samt, unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten, vertretbar. Im vorliegenden Fall, in Beachtung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 AnwGebV), sind die beantrag- ten Fr. 300.– pro Stunde (Urk. 27/3) allerdings unangemessen hoch. Als gebüh- rend erweist sich ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 220.–. Vor diesem Hintergrund ist die an die Beschwerdegegner zu entrichtende Ent- schädigung auf pauschal Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Im Lichte der ein- gangs erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da vorliegend sowohl An- tragsdelikte (Art. 147 Abs. 3 und Art. 151 StGB) als auch ein Offizialdelikt (Art. 251 StGB) beanzeigt wurden, ist diese Entschädigung im Umfang von Fr. '1'000.– durch die Beschwerdeführerin zu entrichten, im Umfang von Fr. 600.– sind die Beschwerdegegner aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

d) Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7). Diese ist im Um- fang von Fr. 1'800.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 200.–) für die Entschädigung der Beschwerdegegner zu verwenden. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digungen zugesprochen.

4. Die Beschwerdegegner werden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Davon entfallen Fr. 1'000.– auf die Beschwerde- führerin, im Umfang von Fr. 600.– wird die Entschädigung aus der Gerichts-

- 21 - kasse entrichtet. Die Beschwerdeführerin wird entsprechend verpflichtet, den Beschwerdegegnern Fr. 800.– zu bezahlen (Fr. 1'000.– unter Abzug des Restbetrags der Kaution in der Höhe von Fr. 200.–, welcher den Beschwer- degegnern von der Gerichtskasse überwiesen wird). Fr. 800.– (Restbetrag der Kaution in der Höhe von Fr. 200.– plus Fr. 600.– Entschädigung) werden den Beschwerdegegnern von der Gerichtskasse überwiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10011470, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-2/2018/10011470, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci