Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Genf eine Strafanzeige wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
- 2 -
1) sowie die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ein (Urk. 18/3 übersetzt in Urk. 18/1).
E. 2 Nach Übernahme des Verfahrens (Urk. 18/6) verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 8. April 2020 die Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung in der Sache (Urk. 3/1). Die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt X1._____, ging zunächst vergessen und wurde von der Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 nachgeholt; die Verfügung ging Rechtsanwalt X1._____ am 5. Oktober 2020 zu (Urk. 3/4).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner.»
E. 4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerde- führerin sei der englischen Sprache mächtig und kenne sich gemäss der selbst verfassten Strafanzeige offensichtlich im Finanzbereich und den entsprechenden Rechtsgebieten aus. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Be- schwerdegegner 1 die ihm vertraglich übertragenen Befugnisse missbraucht be- ziehungsweise überschritten habe. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf sicheren Anlagen bestanden hätte. Hierzu verwies die Staatsanwaltschaft auf das Formular «Special Terms and Conditions for Alternati- ve Investments» der Bank D._____ AG (Urk. 18/11/1/16) und die «Third-Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/1/17) (Urk. 16 S. 1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anteile zu vier verschiedenen Zeitpunkten selbst verkauft habe. Der Kurs der Tracker- Zertifikate sei sodann nach dem nahezu ständigen Einbruch bis November 2018 per Ende Januar 2019 wieder auf über 96.5% hochgeschossen (Urk. 17), wobei die Beschwerdeführerin, die bereits im Bild darüber gewesen sei, dass angeblich gegen ihren Willen Geld in spekulative Geschäfte investiert worden sei, aber of- fenbar nicht in Erwägung gezogen habe, die restlichen Anteile im Wert von circa 12 Millionen Euro zu verkaufen. Stattdessen dürfte sie darauf spekuliert haben, dass der Kurs weiter steigen würde. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit spekulativen Geschäften einverstanden gewesen sei (Urk. 16 S. 2).
E. 5 Februar 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafun- tersuchung an die Hand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwer- deführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zu- rückzuerstatten.
- Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht verneh- men und stellten keine Anträge, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. IV. Der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 ist nicht bekannt beziehungs- weise es konnte im Verfahren keine Zustellungen an seine Meldeadresse vorge- nommen werden. Er liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, weshalb von einer neuerlichen Publikation abgesehen und die Mitteilung des Beschlusses ihn betref- fend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt. - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1600 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Be- schwerdeführerin abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr zurückerstat- tet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, dreifach, für sich, Rechtsanwalt X1._____ sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta UE200338-O) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200338-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 2. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. C._____ AG,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 8. April 2020, S-4/2019/10039279 Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Genf eine Strafanzeige wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
- 2 -
1) sowie die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ein (Urk. 18/3 übersetzt in Urk. 18/1).
2. Nach Übernahme des Verfahrens (Urk. 18/6) verfügte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 8. April 2020 die Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung in der Sache (Urk. 3/1). Die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt X1._____, ging zunächst vergessen und wurde von der Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 nachgeholt; die Verfügung ging Rechtsanwalt X1._____ am 5. Oktober 2020 zu (Urk. 3/4).
3. Rechtsanwalt X1._____ substituierte am 12. Oktober 2020 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für das Beschwerdeverfahren (Urk. 3/2), der namens der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erhob und folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. April 2020 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner.»
4. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zur Be- schwerdeschrift vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 S. 2). Dem Beschwerdegegner 1 konnten im vorliegenden Verfahren postalisch keine Verfügungen zugestellt werden (Urk. 10, Urk. 20); seine tatsäch- liche Wohnadresse ist der Kammer derzeit nicht bekannt (Prot. S. 8). Auf die amt- liche Publikation (Urk. 23-24) reagierte er nicht. Die Beschwerdegegnerin 2, deren einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied der Beschwerdegegner 1 ist (vgl. Han- delsregisterauszug ...), liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Die Beschwerdefüh- rerin replizierte innert erstreckter Frist (Urk. 28) mit Eingabe vom 13. Juli 2021 (Urk. 30).
- 3 - II.
1. Mit Strafanzeige vom 4. November 2019 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor (Urk. 18/1 S. 1 ff.): Sie habe Kapital in der Schweiz anlegen wollen und den Beschwerdegeg- ner 1 kennengelernt, der ihr als in Zürich aktiver Bankier vorgestellt worden sei. Er habe ihr Dokumente zur Kontoeröffnung bei der Bank D._____ AG nach Portugal gebracht. Diese habe sie am 13. April 2015 unterzeichnet, wobei es sich nach Er- klärungen des Beschwerdegegners 1 um gewöhnliche Bankdokumente gehandelt habe. Sie habe daher nicht auf das Dokument «Third-Party Management Authori- sation» (Urk. 18/11/9/4) geachtet und erst in der Folge verstanden, dass es sich um ein externes Verwaltungsmandat zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 ge- handelt habe, bei welcher der Beschwerdegegner 1 einer der Betreuer gewesen sei. Sie habe bis dahin gedacht, dass sie ein Konto bei der Bank D._____ AG er- öffnet habe, welches auf konservative Art und Weise durch den Beschwerdegeg- ner 1, der bei der Bank angestellt sei, verwaltet werde (Urk. 18/1 S. 1 f.). In der Folge seien am 8. Juni 2015 zunächst 450 000 Euro auf das Konto überwiesen worden, die hauptsächlich in Obligationen investiert worden seien. Am 15. April 2016 seien weitere 350 000 Euro und am 10. Mai 2017 100 000 Euro überwiesen worden. Im Jahr 2017 sei ihre Familienfirma in Portugal verkauft wor- den und der Erlös daraus in der Höhe von 15 Millionen Euro sei am 27. Oktober 2017 auf das Konto überwiesen worden, wobei der Beschwerdegegner 1 aus- drücklich darauf hingewiesen worden sei, nur Anlagen in Obligationen zu tätigen (Urk. 18/1 S. 2). Im Jahr 2018 habe sie herausgefunden, dass der Beschwerdegegner 1 14 Millionen Euro von ihrem Konto in das Finanzprodukt «TRACKER EFG INTL FINANCE / PERPETUAL / SARAGGA INDEX» investiert habe, wobei er ihr da- raufhin erklärt habe, dass es sich um eine sichere Investition handle. In der Folge habe sie festgestellt, dass sich der Wert dieser Investition konstant verringert und sie Verluste erlitten habe, die der vom Beschwerdegegner 1 zugesicherten Si- cherheit der Investition widersprochen hätten (Urk. 18/1 S. 3).
- 4 - Sie habe den Beschwerdegegner 1 schliesslich aufgefordert den Betrag ih- rer Investition in dieses Produkt zu reduzieren, was er im Sommer 2018 auf limi- tierte Art und Weise gemacht habe. So habe sie am 10. Juli 2018 700 000 Anteile des Zertifikats zu einem Kurs von 94%, am 3. September 2018 1 000 000 Anteile zu einem Kurs von 91.5% und am 28. September 2018 825 000 Anteile zu einem Kurs von 91.9% verkaufen können. Der Verlust auf diese Verkäufe habe 193 825 Euro zuzüglich Kosten und Kommissionen für den Kauf und Verkauf der Titel be- tragen (Urk. 18/1 S. 3). In der Folge habe sie dem Beschwerdegegner 1 das Mandat gekündigt. Die Bank D._____ AG habe ihr mitgeteilt, dass sie zwischen 2015 und 2019 im Betrag von Fr. 95 933.83 Retrozessionen an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen ha- be, was gemäss der Vereinbarung betreffend Drittperson-Verwalter vom 13. April 2015 zwar erlaubt jedoch die Berechnungsweise der Retrozessionen nicht präzi- siert gewesen sei (Urk. 18/1 S. 4). Obwohl die Beschwerdegegnerin 2 auf Nachfrage keine Informationen über das Tracker-Zertifikat geliefert habe, habe sie, die Beschwerdeführerin, schliess- lich erfahren, dass es sich um eine sehr volatile Anlage gehandelt habe und sogar die Möglichkeit eines Totalverlusts des Kapitals im Memorandum des Tracker- Zertifikats erwähnt worden sei. Daher habe sie sich im Juli 2019 entschieden die verbleibenden 11 475 000 Anteile zu einem Kurs von 92.55% zu verkaufen, was zu einem zusätzlichen Verlust von EUR 854 887.50 zuzüglich Kosten und Kom- missionen geführt habe (Urk. 18/1 S. 5). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdegegner 1 seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er beinahe ihr gesamtes Kontogut- haben in das gleiche volatile Finanzprodukt investiert habe, welches mangels ei- nes liquiden Markts nur schwierig handelbar gewesen sei. Dadurch sei ihr ein Schaden von ungefähr 1.2 Millionen Euro entstanden. Ferner habe er nicht voll- ständig und wahrheitsgetreu über die erhaltenen Retrozessionen informiert und die Investitionen in dieses Finanzprodukt seien von ihm nur getätigt worden, um erhöhte Vergütungen zu erzielen, ohne die notwendige Liquidität für ihre Bedürf- nisse zu erhalten (Urk. 18/1 S. 5 f.).
- 5 -
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Beschwerdeführerin mittels E-Banking-Vertrag die Möglichkeit gehabt habe, Ein- sicht und Zugriff auf ihr Konto bei der Bank D._____ AG zu nehmen. Die einge- reichten Unterlagen bezüglich der Investitionen und des jährlichen Kontostands hätten ihr bekannt sein müssen, da sie dieses Vermögen nach ihren Angaben in Portugal versteuert habe. Auch habe ihr aufgrund der Formulare «Third Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/9/4) und «Independent Asset Manager» (Urk. 18/11/9/2) bekannt sein müssen, dass die Bank D._____ AG lediglich die Depotbank gewesen sei und der Beschwerdegegner 1 mit der Beschwerdegegne- rin 2 die Vermögenswerte verwalten würden. Ferner sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Risiken der derivativen Wertpapiere in der Vereinbarung «Condi- tions Governing Derivative Financial Instruments» (Urk. 18/11/1/6) hingewiesen worden (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 2). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über die Investitionen ihrer Gelder informiert gewesen sei und sie zudem auch die Möglichkeit gehabt habe, über die Gelder zu verfügen. Durch die Verkäufe der Zertifikate, zu welchen sie den Beschwerdegegner 1 aufgefordert hatte, sei ihr zwar ein Verlust in der Höhe von rund 1 048 712 Euro entstanden. Durch den Rückzug des Geldes beziehungsweise Verkauf der Tracker-Zertifikate hingegen habe die Beschwerdeführerin zumindest gemäss Anzeige unter dem Strich mehr Geld erhalten, als sie investiert gehabt habe, nämlich den Betrag in der Höhe von 16 926 000 Euro (Urk. 3/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Akten Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vermögen in derivative Finanzinstrumente und somit in risikoreichere An- lagen investiert worden sei. Den Zeitpunkt des Verkaufs der Tracker-Zertifikate und den daraus resultierenden Verlust von rund 7.5 % habe die Beschwerdefüh- rerin selbst zu verantworten. Dass der Beschwerdegegner 1 für seine Dienstleis- tungen Geld erhalten habe und ihm Retrozessionen ausbezahlt worden seien, habe der Beschwerdeführerin ebenfalls klar sein müssen. Damit sei kein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar (Urk. 3/1 S. 4 f.).
- 6 -
3. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe seine Treue- und Sorgfaltspflichten ihr gegenüber in klarer Weise missachtet, indem die Investitionen in die Tracker- Zertifikate wegen der Aussicht auf Retrozessionen getätigt worden seien. Dabei handle es sich nicht um eine risikofreie und jederzeit gut veräusserbare Anlage, wie sie von ihr gewünscht worden sei (Urk. 2 S. 8 f. Rz 9). Der von ihr erlittene Vermögensschaden sei betragsmässig nicht erstellt, je- doch ein entsprechender Mindestbetrag, da auch die Staatsanwaltschaft von ei- nem Verlust von über einer Million Euro durch den Erwerb und nachfolgenden Verkauf der Tracker-Zertifikate ausgehe. Ferner seien die vom Beschwerdegeg- ner 1 vereinnahmten Retrozessionen von der Bank D._____ AG über Fr. 95 933.83 erstellt. Die vom Emittenten des Tracker-Zertifikats mutmasslich ge- leisteten, weitaus höheren Retrozessionen an den Beschwerdegegner 1 oder die Beschwerdegegnerin 2 seien im Strafverfahren noch nicht abgeklärt worden (Urk. 2 S. 9 Ziff. Rz 10). Die Beschwerdeführerin habe das Dokument «Third-Party Management Au- thorisation» im Zusammenhang mit insgesamt 15 Dokumenten, welche ihr vom Beschwerdegegner 1 namens der Bank D._____ AG in Portugal vorgelegt worden seien, unterzeichnet. Dabei habe sie 20 Unterschriften geleistet und nicht reali- siert, dass sich unter den Formularen auch eine Vollmacht für die Vermögensver- waltung durch die C._____ AG befunden habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher zu Unrecht und ohne jegliche Abklärungen davon ausgegangen, die Beschwerde- führerin hätte gewusst, dass der Beschwerdegegner 1 ihre Vermögenswerte nicht als Mitarbeiter der Bank D._____ AG, sondern mittels der Beschwerdegegnerin 2 verwalten werde (Urk. 2 S. 10 f. Rz 10). Es bestünden daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverlet- zungen des Beschwerdegegners 1 zu einem Vermögensschaden bei der Be- schwerdeführerin geführt hätten und damit die objektiven Tatbestandselemente einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gege- ben seien (Urk. 2 S. 11 Rz 11).
- 7 - Insbesondere bezüglich der mutmasslich für das Tracker-Zertifikat vom Tra- cker-Fund oder vom Emittenten EFG geleisteten Retrozessionen liege kein sach- verhaltsmässig klarer Fall vor. Unbestrittenermassen hätten der Beschwerdegeg- ner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin darüber – selbst nach deren Nachfragen durch Rechtsanwalt X1._____ – in keiner Weise orien- tiert, weshalb erhebliche Verdachtsgründe für eine strafrechtlich relevante Verlet- zung der entsprechenden Rechenschafts- und Herausgabepflichten vorlägen (Urk. 2 S. 12 Rz 12).
4. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerde- führerin sei der englischen Sprache mächtig und kenne sich gemäss der selbst verfassten Strafanzeige offensichtlich im Finanzbereich und den entsprechenden Rechtsgebieten aus. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Be- schwerdegegner 1 die ihm vertraglich übertragenen Befugnisse missbraucht be- ziehungsweise überschritten habe. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf sicheren Anlagen bestanden hätte. Hierzu verwies die Staatsanwaltschaft auf das Formular «Special Terms and Conditions for Alternati- ve Investments» der Bank D._____ AG (Urk. 18/11/1/16) und die «Third-Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/1/17) (Urk. 16 S. 1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anteile zu vier verschiedenen Zeitpunkten selbst verkauft habe. Der Kurs der Tracker- Zertifikate sei sodann nach dem nahezu ständigen Einbruch bis November 2018 per Ende Januar 2019 wieder auf über 96.5% hochgeschossen (Urk. 17), wobei die Beschwerdeführerin, die bereits im Bild darüber gewesen sei, dass angeblich gegen ihren Willen Geld in spekulative Geschäfte investiert worden sei, aber of- fenbar nicht in Erwägung gezogen habe, die restlichen Anteile im Wert von circa 12 Millionen Euro zu verkaufen. Stattdessen dürfte sie darauf spekuliert haben, dass der Kurs weiter steigen würde. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit spekulativen Geschäften einverstanden gewesen sei (Urk. 16 S. 2).
5. Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik ergänzend ein, sie habe erst durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1._____, erkannt, dass der Be- schwerdegegner 1 die Tracker-Zertifikate erstanden habe, um Retrozessionen für
- 8 - sich zu generieren und sie mit der C._____ AG einen Vermögensverwaltungsver- trag abgeschlossen habe. Daran änderten auch ihre Englischkenntnisse nichts (Urk. 30 S. 4). Mutwillig erscheine mit Verweis auf die Strafanzeige der Einwand, sie kenne sich im Finanzbereich und den entsprechenden Rechtsgebieten besten aus. Aus der Strafanzeige wie der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass die Strafanzeige von ihrem Rechtsvertreter, X1._____, verfasst worden sei, worauf auch sinnge- mäss hingewiesen worden und was der Staatsanwaltschaft klar gewesen sei (Urk. 30 S. 4). Sie habe einer spekulativen Vermögensverwaltung nie zugestimmt. Die Ver- käufe seien nur erfolgt, um ihren Bedürfnissen zu entsprechen. Erst nach der Er- kenntnis, dass die getätigte Anlage besonders intransparent und sehr illiquide gewesen sei, habe sie sich entschlossen, diese mit Verlust zu veräussern (Urk. 30 S. 5). 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 6.2. Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
- 9 - Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich speziel- ler Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise des Geschäfts- herrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ord- nungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situ- ation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu be- stimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2.). 6.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unterzeichneten Unterlagen («Third Party Management Authorisation» [Urk. 18/11/9/4] und «Independent Asset Manager» [Urk. 18/11/9/2]) ohne Weite- res hätte bekannt sein müssen, dass sie einer von der Bank D._____ AG unab- hängigen Vermögensverwaltung zugestimmt hat. Die aktenkundigen Unterlagen sind diesbezüglich eindeutig und verständlich formuliert. Entscheidend ist jedoch, dass den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Unterlagen keine schriftliche Vereinbarung über die von ihr gewünschte Anla- gestrategie beziehungsweise das zulässige Risiko der Anlagen ersichtlich ist. Es handelt sich damit um unbelegte Behauptungen, dass die vom Beschwerdegeg- ner 1 getätigten Anlagen entgegen einer Vereinbarung in die Tracker-Zertifikate statt in «sichere» Anlagen oder Obligationen erfolgt seien, die Anlagen nicht diversifiziert worden seien und der Beschwerdegegner 1 durch die Investition die Liquidität der Beschwerdeführerin unzulässig beschränkt habe. Es trifft sodann zwar zu, dass ein Vermögensverwalter sich auch der unge- treuen Geschäftsbesorgung strafbar machen kann, indem er seinen Kunden nicht über Retrozessionen und Vergütungen durch die Depotbank informiert und diese
- 10 - einbehält (BGE 144 IV 294 E. 3 insb. E. 3.3 = Pra 108 Nr. 81). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin jedoch den von ihr selber eingereichten Unterlagen ent- nehmen (Urk. 18/11/9/4 S. 2 Ziff. 6), dass im Grundsatz Retrozessionen (wie auch Gebühren) anfallen beziehungsweise musste ihr ohnehin bekannt gewesen sein, dass grundsätzlich Retrozessionen anfielen, da dies allgemein bei Anlagen in Fi- nanzprodukte der Fall ist. Es stellt sodann wiederum eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin dar, dass die Retrozessionen entgegen einer Vereinba- rung vom Beschwerdegegner 1 einbehalten worden seien und sie nicht darüber informiert gewesen sei. Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht ansatzweise zur vereinbarten Entschädigungsregelung im Hinblick auf die von ihr angestrebte Vermögensverwaltung. Sie machte auch nicht geltend, dass sie jeweils periodisch eine Information über den Umfang der Retrozessionen verlangt hatte. Damit bestehen lediglich aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführe- rin keine Anhaltspunkte für eine einschlägige Verletzung von Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung respektive für eine strafbare Handlung. Einzig der Um- stand, dass in mutmasslich risikoreiche Finanzprodukte investiert wurde und durch den eigenen Verkauf durch die Beschwerdeführerin ein Verlust resultierte, begründet keinen Anfangsverdacht hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Handelns beziehungsweise Vermögensschadens. Wie erwähnt führen Verluste aufgrund von geschäftlichen Dispositionen nicht zur Strafbarkeit des Geschäfts- führers, wenn dieser sich an den Rahmen der ordnungsgemässen Geschäftsfüh- rung hält. Es ist sodann nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive Vertragsverhält- nisse zwischen den beziehungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine allfällige Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbesondere, wenn die Privatklägerschaft unklare oder nur schwer nachvollziehbare Verhältnis- se geschaffen hat und eine mangelhafte (zivilrechtliche) Beweislage – beispiels- weise durch mündliche Vereinbarungen von zentralen Punkten der vertraglichen Verhältnisse – durch ihr Handeln selbst in Kauf genommen hat. Das Strafverfah-
- 11 - ren hat nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtli- cher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der Privatklägerschaft nicht das Sammeln von (allfälli- gen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom
5. Februar 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafun- tersuchung an die Hand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwer- deführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zu- rückzuerstatten.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht verneh- men und stellten keine Anträge, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. IV. Der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 ist nicht bekannt beziehungs- weise es konnte im Verfahren keine Zustellungen an seine Meldeadresse vorge- nommen werden. Er liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, weshalb von einer neuerlichen Publikation abgesehen und die Mitteilung des Beschlusses ihn betref- fend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1600 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Be- schwerdeführerin abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr zurückerstat- tet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, dreifach, für sich, Rechtsanwalt X1._____ sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta UE200338-O) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi