Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Art. 320 StGB, der beanzeigte Straftatbestand, schützt das Interesse der Allge- meinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabding- baren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinte-
- 4 - resse (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin als durch die beanzeigte Tat in ihren Rechten unmittelbar Verletzte, die in ihrer Strafanzeige zudem an- kündigte, noch Schadenersatzforderungen beziffern und Genugtuungsansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 7/1 S. 2), ist entsprechend zur vorliegenden Be- schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Deren Empfang bestätigte die Beschwerdeführerin am Sonntag, 4. Oktober 2020 (Urk. 3/2 = Urk. 7/5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin versehentlich ein falsches bzw. ein zu frühes Datum auf dem Empfangsschein vermerkte. Dies, zumal die Beschwerdegegnerin 1 die angefochtene Verfügung später, nämlich am 6. Oktober 2020, empfing (welcher Empfangsschein bei der Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2020 einging; Urk. 7/4) und der von der Be- schwerdeführerin unterzeichnete Empfangsschein der Staatsanwaltschaft am
15. Oktober 2020 zuging (Urk. 7/5). Daher ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die der Post am 14. Oktober 2020 übergebene Be- schwerde innert Frist erhoben wurde. Diese erfüllt sodann die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse
- 5 - bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzu- klagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist aller- dings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom
20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
b) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat gemäss Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
E. 3 Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter Ver- weis auf §§ 3 Abs. 4 und 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und § 54 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG), soweit die Kan- tonspolizei im Rahmen der Bearbeitung einer Strafanzeige aus offenbar gegebe-
- 6 - nem Anlass Informationen zur psychischen Verfassung der Anzeigeerstatterin (der Beschwerdeführerin) eingeholt habe, habe sie dies in Erfüllung ihrer polizeili- chen Aufgaben getan. Die KESB Winterthur-Andelfingen sei ihrerseits nach Mass- gabe des IDG und des PolG ermächtigt und gehalten gewesen, der Polizei auf Verlangen die fraglichen Informationen zur Erfüllung deren gesetzlichen Aufgabe bekanntzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei damit ohne weiteres befugt ge- wesen, der Kantonspolizei auf Anfrage hin die besonderen Personendaten mitzu- teilen. Für eine vorsätzliche und ungerechtfertigte Offenbarung eines Geheimnis- ses im Sinne einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB bleibe kein Raum (Urk. 3/1 S. 2).
b) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwer- deschrift zusammengefasst und teils sinngemäss, die Beschwerdegegnerin 1 ha- be keine Fachfunktion innegehabt und es habe dieser daher auch an der Kompe- tenz gefehlt, vertrauliche Angaben ohne vorgängige Absprache mit vorgesetzten Juristen an Dritte weiterzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei kein Behörden- mitglied, sondern habe als Amtsperson mit beschränkter Kompetenz agiert, zumal diese nicht Juristin, sondern Kanzleisekretärin sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich aufgrund fehlender Befugnis zur Weitergabe von Informationen an Drittpersonen der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht (Urk. 2). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen, teils schwer verständlichen Beschwerdeschrift etwa geltend, die KESB und ein Staats- anwalt seien wohl befangen, es seien falsche psychiatrische Diagnosen (über sie) gestellt worden, der Arztbericht, auf welchen die Beschwerdegegnerin 1 anläss- lich des Telefonats mit der Kantonspolizei Bezug genommen habe, habe von der den Bericht verfassenden Ärztin gar nicht erstellt werden dürfen, sie (die Be- schwerdeführerin) sei nachweislich handels- und urteilsfähig und arbeite seit
1. August 2018 wieder mit einem Pensum von 50 %, die KESB habe teils ver- säumt, rechtliche Schritte einzuleiten, ihre (der Beschwerdeführerin) Post sei von der Berufsbeistandschaft widerrechtlich geöffnet worden, generell liege Behör- denversagen vor und es seien ausgedehnte, komplexere Gesetzeswidrigkeiten vermutlich durch mandatierte Juristen eingefädelt worden etc. Darauf, wie auch
- 7 - auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu anderweitigen, nicht die Be- schwerdegegnerin 1 tangierende Verfahren (Scheidungsverfahren mit Mediati- onssitzungen, Verfahren im Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen betref- fend die Kinder der Beschwerdeführerin, Verfahren gegen deren Ehemann, wel- cher den behördlichen Rufmord zulasten ihrer Person initiiert habe etc.), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo einzig die angezeigte Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 Gegenstand ist, nicht weiter einzugehen.
E. 4 Würdigung
a) Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in einer Aktennotiz fest, gegenüber einem Herrn C._____ von der Kantonspolizei Zürich am 6. Juli 2018 telefonisch geäus- sert zu haben, dass im ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin vom No- vember 2017 auf eine mögliche schleichende Verschlechterung der Realitätsprü- fung, eine eingeengte Wahrnehmung und verzerrte Realität gar bis hin zu wahn- haftem Erleben mit Wahnsystem hingedeutet werde. Diese Informationen habe sie dem Kantonspolizisten mitgeteilt, nachdem dieser geschildert habe, dass die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen eine Frau D._____ (bzw. offenbar gegen Frau E._____; Urk. 2 S. 2) erhebe und Anzeige wegen Betrugs erstatten wolle. Das sei schon oft vorgekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er die An- schuldigungen ernst nehmen und einen Rapport schreiben müsse (Urk. 7/2/1).
b) Die (kantonalen) Angestellten sind dem Grundsatz nach zur Verschwiegen- heit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Personalge- setzes [PG]). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich bei den der Kantonspolizei mitgeteilten Informationen aus dem Arztbericht um besondere Personendaten der Beschwerdeführerin (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG). Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf gemäss § 8 Abs. 2 IDG einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz, ebenso das Bekanntgeben solcher (§ 17 Abs. 1 lit. a IDG). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht
- 8 - oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt (§ 9 Abs. 1 IDG). Bekanntgeben,
d. h. Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weiterge- ben oder Veröffentlichen, ist Bearbeiten im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 5 und 6 IDG). Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kan- tone oder des Bundes werden besondere Personendaten bekanntgegeben, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 17 Abs. 2 IDG).
c) Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft korrekterweise angeführten § 52 Abs. 5 PolG geben öffentliche Organe der Polizei Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe bekannt. Vorliegend zudem relevant ist Art. 453 ZGB, der einen Datenaustausch ausdrück- lich vorsieht. Diese Bestimmung, nach deren Abs. 1 die Erwachsenenschutzbe- hörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammenarbeiten (bzw. zur Zu- sammenarbeit gar verpflichtet sind), wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass ei- ne hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Verge- hen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, konkretisiert das überwiegende Interesse für eine Durchbrechung des in Art. 451 Abs. 1 ZGB statuierten Erwachsenenschutzgeheimnisses und stellt damit einen Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen dar (Art. 14 StGB; GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 und 20 zu Art. 451 ZGB).
d) Dem anfragenden Polizisten ging es offensichtlich darum abzuklären, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen Frau D._____ oder Frau E._____ ernst zu nehmen war oder nicht. Diese Abklärung diente insofern gerade auch der Prävention einer falschen Anschuldigung, weshalb die Anfrage bei der KESB und der nachfolgende Datenaustausch angezeigt waren. Die Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Winterthur- Andelfingen, welche zwar nicht als Behördenmitglied tätig ist oder war, jedoch als gleichwohl der Behörde Angegliederte und für diese Tätige funktionierte, handelte
- 9 - folglich im Rahmen ihrer Aufgaben. Strafbares Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1 ist nicht ersichtlich.
e) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten derselben ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte, ja musste der Kantonspolizei die inkriminierten Informationen bekanntgeben. Eine Entbin- dung durch die Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Der Sachverhalt fällt somit unter keinen Straftatbestand. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen.
f) Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Strafverfolgung (Un- tersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) von "Beamte(n) und Angestellte(n) ei- ner öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie (der) Personen, die pro- visorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art. 110 Abs. 3 StGB), ist grundsätzlich gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine Ermächtigung des Obergerichts erforderlich. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer ist in klaren Fällen der Erlass einer soforti- gen Nichtanhandnahmeverfügung auch ohne vorgängige Durchführung eines Er- mächtigungsverfahrens zu tolerieren. Alles andere wäre ein formalistischer Leer- lauf (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Bei der Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Win- terthur-Andelfingen handelt(e) es sich um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Der Tatvorwurf steht im Kontext mit ihrer (damaligen) Tätigkeit bei der KESB Winterthur-Andelfingen, womit vor Erlass der beanstandeten Nichtan- handnahmeverfügung grundsätzlich eine Ermächtigung des Obergerichts erfor- derlich gewesen wäre. Im vorliegenden – klaren – Fall ist der sofortige Erlass der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung allerdings im Einklang mit der erwähnten Praxis der hie- sigen Kammer zu tolerieren (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Weitere Ausführungen zur Ermächtigungsthematik erübrigen sich damit.
- 10 - III.
a) Die unterliegende Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 11 - Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal. Sie führ- te lediglich aus, aktuell über kein Einkommen zu verfügen (was jedoch im Wider- spruch zu ihren Ausführungen, einer 50 %-Tätigkeit nachzugehen [Urk. 2 S. 5], stehen dürfte), um Fr. 100'000.– betrogen und "mit gerichtlichen Forderungen überschwemmt" worden zu sein (a. a. O.). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vor- bringen nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) jedoch bereits aus diesem Grund abzuweisen und braucht nicht näher auf die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung in allfälligen zukünftigen Verfahren sogleich hinreichend zu begründen und dienliche Dokumente (Steuererklärungen etc.) einzureichen sind.
b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwer- deführerin (wie dargelegt nur äusserst knapp) dargestellten wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Urk. 2 S. 5) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3/3-6 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200337-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiber MLaw N. Baudacci Verfügung und Beschluss vom 3. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2020, C-4/2020/10014616
- 2 - Erwägungen: I.
a) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 9. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), (ehemalige) Mitarbeiterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Winterthur-Andelfingen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Ge- mäss Ausführungen in der Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 1 der Kan- tonspolizei Zürich am 6. Juli 2018 auf entsprechende Nachfrage telefonisch mit- geteilt, dass der letzte sie (die Beschwerdeführerin) betreffende ärztliche Bericht vom November 2017 datiere und darin auf eine mögliche schleichende Ver- schlechterung der Realitätsprüfung, eine eingeengte Wahrnehmung und verzerrte Realität bis hin zu wahnhaftem Erleben mit Wahnsystem hingedeutet werde. Die Beschwerdegegnerin 1 habe schwer gegen das Amtsgeheimnis verstossen bzw. dieses verletzt, indem sie ohne ihre (der Beschwerdeführerin) Entbindung auf den ärztlichen Bericht vom November 2017 zugegriffen und ungefiltert und unerlaubt persönlichkeitsgeschützte Diagnosen an Drittpersonen weitergegeben habe (Urk. 7/1).
b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. September 2020 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Verletzung des Amtsge- heimnisses nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/3).
c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 durchzuführen. Des Weiteren sei ihr für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. von einem Kosten- vorschuss abzusehen (Urk. 2).
- 3 -
d) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Art. 320 StGB, der beanzeigte Straftatbestand, schützt das Interesse der Allge- meinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabding- baren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinte-
- 4 - resse (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin als durch die beanzeigte Tat in ihren Rechten unmittelbar Verletzte, die in ihrer Strafanzeige zudem an- kündigte, noch Schadenersatzforderungen beziffern und Genugtuungsansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 7/1 S. 2), ist entsprechend zur vorliegenden Be- schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Deren Empfang bestätigte die Beschwerdeführerin am Sonntag, 4. Oktober 2020 (Urk. 3/2 = Urk. 7/5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin versehentlich ein falsches bzw. ein zu frühes Datum auf dem Empfangsschein vermerkte. Dies, zumal die Beschwerdegegnerin 1 die angefochtene Verfügung später, nämlich am 6. Oktober 2020, empfing (welcher Empfangsschein bei der Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2020 einging; Urk. 7/4) und der von der Be- schwerdeführerin unterzeichnete Empfangsschein der Staatsanwaltschaft am
15. Oktober 2020 zuging (Urk. 7/5). Daher ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die der Post am 14. Oktober 2020 übergebene Be- schwerde innert Frist erhoben wurde. Diese erfüllt sodann die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse
- 5 - bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzu- klagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist aller- dings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom
20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
b) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat gemäss Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter Ver- weis auf §§ 3 Abs. 4 und 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und § 54 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG), soweit die Kan- tonspolizei im Rahmen der Bearbeitung einer Strafanzeige aus offenbar gegebe-
- 6 - nem Anlass Informationen zur psychischen Verfassung der Anzeigeerstatterin (der Beschwerdeführerin) eingeholt habe, habe sie dies in Erfüllung ihrer polizeili- chen Aufgaben getan. Die KESB Winterthur-Andelfingen sei ihrerseits nach Mass- gabe des IDG und des PolG ermächtigt und gehalten gewesen, der Polizei auf Verlangen die fraglichen Informationen zur Erfüllung deren gesetzlichen Aufgabe bekanntzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei damit ohne weiteres befugt ge- wesen, der Kantonspolizei auf Anfrage hin die besonderen Personendaten mitzu- teilen. Für eine vorsätzliche und ungerechtfertigte Offenbarung eines Geheimnis- ses im Sinne einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB bleibe kein Raum (Urk. 3/1 S. 2).
b) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwer- deschrift zusammengefasst und teils sinngemäss, die Beschwerdegegnerin 1 ha- be keine Fachfunktion innegehabt und es habe dieser daher auch an der Kompe- tenz gefehlt, vertrauliche Angaben ohne vorgängige Absprache mit vorgesetzten Juristen an Dritte weiterzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei kein Behörden- mitglied, sondern habe als Amtsperson mit beschränkter Kompetenz agiert, zumal diese nicht Juristin, sondern Kanzleisekretärin sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich aufgrund fehlender Befugnis zur Weitergabe von Informationen an Drittpersonen der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht (Urk. 2). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen, teils schwer verständlichen Beschwerdeschrift etwa geltend, die KESB und ein Staats- anwalt seien wohl befangen, es seien falsche psychiatrische Diagnosen (über sie) gestellt worden, der Arztbericht, auf welchen die Beschwerdegegnerin 1 anläss- lich des Telefonats mit der Kantonspolizei Bezug genommen habe, habe von der den Bericht verfassenden Ärztin gar nicht erstellt werden dürfen, sie (die Be- schwerdeführerin) sei nachweislich handels- und urteilsfähig und arbeite seit
1. August 2018 wieder mit einem Pensum von 50 %, die KESB habe teils ver- säumt, rechtliche Schritte einzuleiten, ihre (der Beschwerdeführerin) Post sei von der Berufsbeistandschaft widerrechtlich geöffnet worden, generell liege Behör- denversagen vor und es seien ausgedehnte, komplexere Gesetzeswidrigkeiten vermutlich durch mandatierte Juristen eingefädelt worden etc. Darauf, wie auch
- 7 - auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu anderweitigen, nicht die Be- schwerdegegnerin 1 tangierende Verfahren (Scheidungsverfahren mit Mediati- onssitzungen, Verfahren im Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen betref- fend die Kinder der Beschwerdeführerin, Verfahren gegen deren Ehemann, wel- cher den behördlichen Rufmord zulasten ihrer Person initiiert habe etc.), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo einzig die angezeigte Handlung der Be- schwerdegegnerin 1 Gegenstand ist, nicht weiter einzugehen.
4. Würdigung
a) Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in einer Aktennotiz fest, gegenüber einem Herrn C._____ von der Kantonspolizei Zürich am 6. Juli 2018 telefonisch geäus- sert zu haben, dass im ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin vom No- vember 2017 auf eine mögliche schleichende Verschlechterung der Realitätsprü- fung, eine eingeengte Wahrnehmung und verzerrte Realität gar bis hin zu wahn- haftem Erleben mit Wahnsystem hingedeutet werde. Diese Informationen habe sie dem Kantonspolizisten mitgeteilt, nachdem dieser geschildert habe, dass die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen eine Frau D._____ (bzw. offenbar gegen Frau E._____; Urk. 2 S. 2) erhebe und Anzeige wegen Betrugs erstatten wolle. Das sei schon oft vorgekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er die An- schuldigungen ernst nehmen und einen Rapport schreiben müsse (Urk. 7/2/1).
b) Die (kantonalen) Angestellten sind dem Grundsatz nach zur Verschwiegen- heit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Personalge- setzes [PG]). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich bei den der Kantonspolizei mitgeteilten Informationen aus dem Arztbericht um besondere Personendaten der Beschwerdeführerin (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG). Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf gemäss § 8 Abs. 2 IDG einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz, ebenso das Bekanntgeben solcher (§ 17 Abs. 1 lit. a IDG). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht
- 8 - oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt (§ 9 Abs. 1 IDG). Bekanntgeben,
d. h. Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weiterge- ben oder Veröffentlichen, ist Bearbeiten im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 5 und 6 IDG). Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kan- tone oder des Bundes werden besondere Personendaten bekanntgegeben, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 17 Abs. 2 IDG).
c) Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft korrekterweise angeführten § 52 Abs. 5 PolG geben öffentliche Organe der Polizei Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe bekannt. Vorliegend zudem relevant ist Art. 453 ZGB, der einen Datenaustausch ausdrück- lich vorsieht. Diese Bestimmung, nach deren Abs. 1 die Erwachsenenschutzbe- hörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammenarbeiten (bzw. zur Zu- sammenarbeit gar verpflichtet sind), wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass ei- ne hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Verge- hen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, konkretisiert das überwiegende Interesse für eine Durchbrechung des in Art. 451 Abs. 1 ZGB statuierten Erwachsenenschutzgeheimnisses und stellt damit einen Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen dar (Art. 14 StGB; GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 und 20 zu Art. 451 ZGB).
d) Dem anfragenden Polizisten ging es offensichtlich darum abzuklären, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen Frau D._____ oder Frau E._____ ernst zu nehmen war oder nicht. Diese Abklärung diente insofern gerade auch der Prävention einer falschen Anschuldigung, weshalb die Anfrage bei der KESB und der nachfolgende Datenaustausch angezeigt waren. Die Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Winterthur- Andelfingen, welche zwar nicht als Behördenmitglied tätig ist oder war, jedoch als gleichwohl der Behörde Angegliederte und für diese Tätige funktionierte, handelte
- 9 - folglich im Rahmen ihrer Aufgaben. Strafbares Verhalten der Beschwerdegegne- rin 1 ist nicht ersichtlich.
e) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten derselben ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte, ja musste der Kantonspolizei die inkriminierten Informationen bekanntgeben. Eine Entbin- dung durch die Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Der Sachverhalt fällt somit unter keinen Straftatbestand. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen.
f) Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Strafverfolgung (Un- tersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) von "Beamte(n) und Angestellte(n) ei- ner öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie (der) Personen, die pro- visorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art. 110 Abs. 3 StGB), ist grundsätzlich gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine Ermächtigung des Obergerichts erforderlich. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer ist in klaren Fällen der Erlass einer soforti- gen Nichtanhandnahmeverfügung auch ohne vorgängige Durchführung eines Er- mächtigungsverfahrens zu tolerieren. Alles andere wäre ein formalistischer Leer- lauf (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Bei der Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Win- terthur-Andelfingen handelt(e) es sich um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Der Tatvorwurf steht im Kontext mit ihrer (damaligen) Tätigkeit bei der KESB Winterthur-Andelfingen, womit vor Erlass der beanstandeten Nichtan- handnahmeverfügung grundsätzlich eine Ermächtigung des Obergerichts erfor- derlich gewesen wäre. Im vorliegenden – klaren – Fall ist der sofortige Erlass der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung allerdings im Einklang mit der erwähnten Praxis der hie- sigen Kammer zu tolerieren (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Weitere Ausführungen zur Ermächtigungsthematik erübrigen sich damit.
- 10 - III.
a) Die unterliegende Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 11 - Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal. Sie führ- te lediglich aus, aktuell über kein Einkommen zu verfügen (was jedoch im Wider- spruch zu ihren Ausführungen, einer 50 %-Tätigkeit nachzugehen [Urk. 2 S. 5], stehen dürfte), um Fr. 100'000.– betrogen und "mit gerichtlichen Forderungen überschwemmt" worden zu sein (a. a. O.). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vor- bringen nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) jedoch bereits aus diesem Grund abzuweisen und braucht nicht näher auf die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung in allfälligen zukünftigen Verfahren sogleich hinreichend zu begründen und dienliche Dokumente (Steuererklärungen etc.) einzureichen sind.
b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwer- deführerin (wie dargelegt nur äusserst knapp) dargestellten wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Urk. 2 S. 5) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- 12 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3/3-6 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci