Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) wegen Menschenhan- dels etc. zum Nachteil von C._____, D._____ und E._____. Im Rahmen einer po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin lic. iur. Andrea Margrith Senn sowie gegen die Polizistin F._____ und den Polizisten B._____ (Beschwerdegeg- ner 1 im vorliegenden Verfahren) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Frei- heitsberaubung. Für die Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen ist eine Ermächtigung des Ober- gerichts erforderlich (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG). Die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) überwies die Akten be- treffend der Strafanzeige daher mit Verfügung vom 28. März 2019 an die hiesige Kammer, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durch- führung einer Strafuntersuchung bezüglich neun einzelner Vorwürfe des Be- schwerdeführers zu entscheiden. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 (Geschäfts- Nr. TB190048) wurde der Staatsanwaltschaft bezüglich der Vorwürfe 1, 2 und 4 - 9 die Ermächtigung nicht erteilt. Bezüglich des Vorwurfes 3 wurde der Staatsan- waltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 er- teilt und gegen die Polizistin F._____ und Staatsanwältin A. Senn nicht erteilt. Mit dem Vorwurf 3 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, um D._____ zu beeinflussen und von ihr Belastungen gegen ihn (den Be- schwerdeführer) zu erhalten, soll der Beschwerdegegner 1 D._____ anlässlich ih- rer polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2017 wahrheitswidrig gesagt haben,
- 3 - dass die sie belastenden Informationen von ihm (dem Beschwerdeführer) stam- men würden, obwohl er die Aussage bis Ende 2017 verweigert habe (s. zu allem den Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 in Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft A-2/2018/10021249] /D1/31).
E. 1.1 Einerseits erwog sie, es stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdegeg- ner 1 D._____ in der fraglichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 keine tatsachen- widrigen Angaben gemacht habe, als er ihr zur Stellungnahme vorgehalten habe, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sie habe Sexinserate für andere Frauen resp. für "G._____" und "H._____" im Internet aufgeschaltet. Vielmehr habe er sich für diese Vorhaltungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom
17. Mai 2017 stützen können. Die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 1 die Aussagen des Beschwerdeführers in die Einvernahme von D._____ eingeführt habe, stelle weder eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO dar, noch habe der Beschwerdegegner 1 durch sein Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers sei das gerügte Vorgehen nicht zu beanstanden (Urk. 5 S. 3 - 7 Ziff. 4).
E. 1.2 Andererseits erwog die Staatsanwaltschaft, das Vorgehen des Be- schwerdegegners 1 würde aber selbst dann keine strafrechtliche Relevanz auf- weisen, wenn dieser die weggelassenen Informationen (vgl. dazu Urk. 7/D1/43 S. 3 und Urk. 5 S. 6) aus strafprozessualer Sicht hätte vorhalten müssen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liege (nur) vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwende, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen treffe oder auf andere Art Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Verletze der Täter zwar seine Amtspflichten, liege darin aber kein Missbrauch der Amtsgewalt (im soeben genannten Sinn), sei der Tatbestand nicht erfüllt. Beim dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Vorge- hen fehle es an einer hoheitlichen Verfügung resp. einer Zwangsausübung über-
- 7 - haupt. Ein Amtsmissbrauch sei (auch) deshalb zu verneinen (Urk. 5 S. 7 - 10 Ziff. 5).
2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nur mit der staats- anwaltschaftlichen Begründung in Ziff. 4 der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung (vorstehend Erw. 1.1) auseinander (Urk. 2 S. S. 1 - 4), in keiner Weise aber mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung in Ziff. 5 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vorstehend Erw. 1.2).
E. 2 Nach dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 zog die Staatsanwaltschaft Akten aus dem von StAin A. Senn gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahren bei (Urk. 7/D1/33-38) und avisierte dem Be- schwerdeführer via dessen Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 19. November 2019, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person (bezüglich des zu prüfenden Vorwurfs 3) betrachte, seine Strafanzeige als trölerisch bezeichne und die Untersuchung einstellen wer- de. Es stehe gestützt auf Art. 420 lit. a StPO ein Kostenrückgriff auf den Be- schwerdeführer in Aussicht. Die Staatsanwaltschaft gab diesem bzw. RA X._____ Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 7/D1/40). Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 erklärte RA X._____, der Beschwerde- führer sei in seinen individuellen Rechtsgütern geschädigt und konstituiere sich als Privatkläger. Er wies die Vorwürfe zurück, die Belastungen des Beschwerde- führers seien völlig haltlos oder gar trölerisch (Urk. 7/D1/43).
E. 2.1 Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, hat die Person, die das Rechtsmit- tel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Be- schwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzule- gen, dass jede von ihnen das Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE160247, Beschluss vom 21. Januar 2017 Erw. II.3.4; Bundesgericht, Urteile 6B_613/2015 26. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H. und 6B_1162/2016 vom
27. April 2017 E. 2.3). Die staatsanwaltschaftliche Begründung in Ziff. 5 der angefochtenen Verfü- gung genügt für sich allein zur Begründung der verfügten Nichtanhandnahme. Der Beschwerdeführer setzt sich aber damit überhaupt nicht auseinander. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhand- nahme richtet.
E. 2.2 Abgesehen davon trifft die staatsanwaltschaftliche Erwägung zu, dass das dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Verhalten mangels hoheitlicher Ver- fügung resp. Zwangsausübung keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellte, auch wenn der behauptete Sachverhalt zuträfe. Es fehlt an der zur Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Ausübung von Amtsgewalt (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
- 8 - Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 1, N 3 ff.). Wäre insoweit auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen.
3. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer stützt die Staatsanwaltschaft auf Art. 420 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer habe die Aussage von D._____ nur unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert und dadurch den falschen Eindruck erweckt, D._____ habe ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gegenüber gesagt, sämtliche belastenden Informationen stammten vom Beschwerdeführer. Tatsächlich habe sich D._____ nur auf den Vorhalt des Be- schwerdegegners 1 betreffend eine Inserateaufschaltung bezogen. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in unzutreffender Weise be- hauptet, dass er bis Ende 2017 immer die Aussage verweigert habe. Durch das Zusammenspiel des verkürzten Zitates, das notwendige Informationen weggelas- sen habe, mit dem Umstand, selbst angeblich nie Aussagen gemacht zu haben, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung in irreführender Weise den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich beim Beschwerdegeg- ner 1 um einen manipulativen Sachbearbeiter handle, der Belastungen frei erfin- de. Es möge offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit bösem Willen gehan- delt habe, als er in derart grober Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossen habe, oder ob ihm "bloss" massive Schludrigkeit vorzuwerfen sei, die angesichts der Bedeutung einer Strafanzeige unangezeigt und vermeidbar gewesen sei. So oder anders seien die Voraussetzungen für einen Kostenregress im Sinne von Art. 420 lit. a StPO zweifellos erfüllt (Urk. 5 S. 10 f. Ziff. 7.2).
E. 2.3 Dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Träfe der Vorwurf des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdegegner 1 D._____ in einer Einvernahme deshalb wahrheitswidrig vorgemacht habe, der Beschwerdeführer habe sie belastet (bzw. sie belastende Informationen seien vom Beschwerdeführer gekommen), um von ihr (unwahre) Belastungen gegen ihn zu erhalten, wäre er durch dieses Verhalten des Beschwerdegegners 1 durchaus unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen eigenen Rechten ver- letzt. Eine andere, materiellrechtliche, nicht die Legitimation betreffende Frage ist, ob dieses vorgeworfene Verhalten unter den Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs zu subsumieren ist. Unter diesem Aspekt ist der Beschwerdeführer zu einer Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahme legitimiert. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde ein- zutreten. III. Der Beschwerdeführer beantragt eine "Fristverlängerung" für die Begrün- dung der Beschwerde, damit auch sein Rechtsvertreter Stellung nehmen könne.
1. Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das "Fristverlängerungs"- bzw. -erstreckungsgesuch ist schon deshalb abzuweisen.
2. Abgesehen davon wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 7/D1/46/2). Dieser weiss, dass die Be- schwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann. Er reichte innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde ein. Es ist daher ohne weiteres davon
- 6 - auszugehen, dass er keine Beschwerde einreichen wollte und auch die vom Be- schwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht ergänzen will. IV.
1. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit zwei verschiedenen, alternativen Begründungen nicht an die Hand:
E. 3 Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 "im Sinne der Erwägungen" nicht an die Hand (Dispositiv Ziffer 1), nahm die Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 2) und verpflichtete den Beschwerdefüh- rer, diese auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten zu ersetzen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Ferner erwog die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei mangels Geschädigtenstellung keine Parteistellung als Privatklägerschaft zuzuer- kennen. Deshalb sei er nicht zu einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme befugt. Hingegen sei er durch den Kostenregress beschwert und insofern zur Be- schwerde legitimiert (Urk. 7/D1/45 = Urk. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, willkürlich eine Strafanzeige ein- gereicht zu haben. Vielmehr seien seine Vorwürfe begründet, wie er (auch in der Beschwerde) aufgezeigt habe (Urk. 2 S. 5).
E. 3.2 Das Verfahren, das zur vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung führ- te, basiert auf einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom
12. Juni 2018 (Urk. 7/D1/4, bezeichnet als Anzeigeneinvernahme). Dort erklärte dieser, D._____ sei seine Freundin gewesen. Er habe bis Ende 2017 immer die
- 9 - Aussage verweigert. Erst nach der Stellungnahme von D._____ im Dezember 2017 habe er überhaupt erste Aussagen gemacht. Für ihn sei deshalb eine Aus- sage von D._____ anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 15. Juni 2017 (recte:
17. Juni 2017) sehr fragwürdig. Frage 9 laute: "Sie haben gesagt, Sie überneh- men nicht die Schuld von A._____. Was hat er denn getan?" Antwort von D._____: "Ja, weil er will mir Sachen in die Schuhe schieben. Gestern, als ich bei der Polizei einvernommen wurde, behauptete der Polizist, dass die Informationen von A._____ gekommen seien". Für ihn, den Beschwerdeführer, sei das eine kla- re Beeinflussung. Eine Person, die in Haft komme und höre, dass ihr Freund sie belastet habe und sie deshalb festgenommen worden sei, da sei doch schon klar, in welche Richtung das gehen soll, in welche Richtung man das lenken wolle. (Auf Frage:) Der Beschwerdegegner 1 habe D._____ befragt. Sie sei durch die Aussa- ge, er (der Beschwerdeführer) habe sie belastet, getäuscht worden (Urk. 7/D1/4 S. 2 f. Ziff. 5).
E. 3.3 Die staatsanwaltschaftliche Erwägung, damit habe der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Anzeigeerstattung in irreführender Weise den Eindruck erweckt, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen manipulativen Sachbearbeiter handle, der Belastungen frei erfinde, wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Zu Recht: Mit der Darstellung, gemäss D._____ habe der Beschwerdegegner 1 ihr ge- sagt, dass (sie belastende) Informationen vom Beschwerdeführer gekommen sei- en, wohingegen er gar keine Aussagen gemacht habe, behauptete der Be- schwerdeführer, der Beschwerdegegner 1 habe D._____ wahrheitswidrig gesagt, "die Informationen" seien vom Beschwerdeführer gekommen. Diese Behauptung des Beschwerdeführers erwies sich als falsch: Einerseits meinte D._____ mit den "Informationen", die vom Beschwerdefüh- rer gekommen seien, dass sie "G'._____" (G._____) auf die Webseite "getan" ha- be (Urk. 7/D1/38/2 S. 4 Ziff. 9). Andererseits hatte der Beschwerdeführer - entge- gen seiner Behauptung in der Anzeigeneinvernahme, er habe bis Ende 2017 im- mer die Aussage verweigert, also gar nichts gesagt - in seiner Einvernahme vom
17. Mai 2017 (Urk. 7/D1/37/1) gesagt, dass D._____ "das" (vgl. die vorangehen-
- 10 - den Fragen, ob D._____ auf I._____ Sex-Inserate aufgeschaltet habe, und den vorangehenden Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass durch D._____ [arbeitstei- lig mit dem Beschwerdeführer] Frauen [namentlich genannt: "H._____" und "G'._____"] an Freier vermittelt worden seien und dass D._____ Frauen bei der Ausübung der Prostitution überwacht habe [S. 5 - 9]) für die beiden Frauen ge- macht habe, sei auf Bitte von "H._____" und "G'._____" gewesen. G._____ und H._____ hätten die Inserate selber bedient, also die SMS geschrieben. Die bei- den hätten dann D._____ darum gebeten, ein weiteres Inserat zu schalten. Das habe D._____ dann gemacht (S. 9 Ziff. 74). D._____ habe ihn einfach darüber in- formiert, dass die beiden Frauen ihr Ziel erreichten. Darum das zusätzliche Inse- rat (S. 10 handschriftlich zu Ziff. 74). Bei seiner Anzeigeneinvernahme kannte der Beschwerdeführer die genaue Aussage von D._____ bezüglich Informationen, die von ihm gekommen seien. Er zitierte ja wörtlich aus ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2017. Andererseits kannte er selbstverständlich seine eigenen Aussagen in seiner Einvernahme vom 17. Mai
2017. In der Anzeigeneinvernahme behauptete er mithin wissentlich falsch, der Beschwerdegegner 1 habe D._____ wahrheitswidrig gesagt, "die Informationen" seien von ihm gekommen.
E. 3.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 geltend, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt (gemeint: in der Anzeigeneinvernahme vom 12. Juni 2018), er habe bis Ende 2017 überhaupt keine Aussagen gemacht, sondern (richtig ver- standen) keine Aussagen gegen D._____. D._____ sei wahrheitswidrig vorge- gaukelt worden, der Beschwerdeführer habe belastende Informationen gegen sie "gemacht". Demgegenüber habe er sie mit seinen Aussagen in Ziff. 74 seiner Einvernahme vom 17. Mai 2017 entlastet, indem er vor dem Hintergrund, dass er und D._____ der Förderung der Prostitution beschuldigt worden seien, erklärt ha- be, dass D._____ Sexinserate für G._____ und "H._____" auf Bitten dieser Frau- en im Internet aufgeschaltet habe und dass die Frauen zu keinem Zeitpunkt D._____ oder ihm Geld abgegeben hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe diese Aussagen D._____ nur unvollständig übermittelt und sie deshalb getäuscht, in-
- 11 - dem er ihr den Eindruck vermittelt habe, der Beschwerdeführer habe sie belastet, während er sie tatsächlich entlastet habe. Die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers (in der Anzeigeneinvernahme) seien keineswegs völlig haltlos gewesen und schon gar nicht trölerisch im Sinne von Belastungen wider besseren Wissens (Urk. 7/D1/43). Dieser Versuch der Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers wi- derspricht dessen vorstehend zitierten Aussagen (Erw. 3.2). Selbst wenn er seine Aussagen in Ziff. 74 seiner Einvernahme vom 17. Mai 2017 als entlastend für D._____ und nicht als belastend meinte, machte er diese Aussagen eben entge- gen seiner klaren Behauptung in der Anzeigeneinvernahme, er habe bis Ende 2017 immer die Aussage verweigert und erst nach Stellungnahme von D._____ im Dezember 2017 überhaupt erste Aussagen gemacht (Urk. 7/D1/4 S. 2 Ziff. 5).
E. 3.5 Die wissentlich falsche Behauptung, die zur Einleitung des Verfahrens führte, welches mit der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, rechtfertigt die staatsanwaltschaftlich verfügte Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. a StPO. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Nichtanhandnahme als solche angefochten wird, und ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit damit die staatsanwaltschaftliche Kostenauflage beanstandet wird. V.
E. 4 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 (Poststempel 12. Oktober 2020) an die hiesige Kammer reichte der Beschwerdeführer persönlich eine Beschwerde ge-
- 4 - gen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2020 ein. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Kosten des Verfahrens vor Staatsanwaltschaft seien nicht ihm aufzuerlegen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer eine 10-tägige "Beschwerdefristverlängerung", damit auch sein Rechtsvertreter Stellung nehmen könne (Urk. 2).
E. 5 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachfol- genden Erwägungen), kann auf eine Zustellung an die Beschwerdegegner zur Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde RA X._____ als Vertreter des Be- schwerdeführers am 1. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 7/D1/46/2). Die am Montag,
12. Oktober 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist damit rechtzeitig.
2. Die Staatsanwaltschaft erachtete den Beschwerdeführer in der Sache (Nichtanhandnahme) nicht als rechtsmittellegitimiert, weil ihm bezüglich des erho- benen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs keine Geschädigtenstellung und damit keine Parteistellung zukomme (Urk. 5 S. 12 -14 Ziff. 9).
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
- Eine Parteientschädigung beantragte der Beschwerdeführer nicht und ist ihm schon aufgrund seines Unterliegens nicht zuzusprechen. Dem Beschwerde- gegner 1 ist schon mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 12 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)
- Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers (Gesuch um "Be- schwerdefristverlängerung") wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr.1'200.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich") − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-2/2018/10021249, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-2/2018/10021249, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200332-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Verfügung und Beschluss vom 26. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme / Kostenauflage Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 21. September 2020, A-2/2018/10021249
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat führt ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) wegen Menschenhan- dels etc. zum Nachteil von C._____, D._____ und E._____. Im Rahmen einer po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin lic. iur. Andrea Margrith Senn sowie gegen die Polizistin F._____ und den Polizisten B._____ (Beschwerdegeg- ner 1 im vorliegenden Verfahren) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Frei- heitsberaubung. Für die Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen ist eine Ermächtigung des Ober- gerichts erforderlich (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 GOG). Die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) überwies die Akten be- treffend der Strafanzeige daher mit Verfügung vom 28. März 2019 an die hiesige Kammer, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durch- führung einer Strafuntersuchung bezüglich neun einzelner Vorwürfe des Be- schwerdeführers zu entscheiden. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 (Geschäfts- Nr. TB190048) wurde der Staatsanwaltschaft bezüglich der Vorwürfe 1, 2 und 4 - 9 die Ermächtigung nicht erteilt. Bezüglich des Vorwurfes 3 wurde der Staatsan- waltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 er- teilt und gegen die Polizistin F._____ und Staatsanwältin A. Senn nicht erteilt. Mit dem Vorwurf 3 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, um D._____ zu beeinflussen und von ihr Belastungen gegen ihn (den Be- schwerdeführer) zu erhalten, soll der Beschwerdegegner 1 D._____ anlässlich ih- rer polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2017 wahrheitswidrig gesagt haben,
- 3 - dass die sie belastenden Informationen von ihm (dem Beschwerdeführer) stam- men würden, obwohl er die Aussage bis Ende 2017 verweigert habe (s. zu allem den Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 in Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft A-2/2018/10021249] /D1/31).
2. Nach dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. September 2019 zog die Staatsanwaltschaft Akten aus dem von StAin A. Senn gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahren bei (Urk. 7/D1/33-38) und avisierte dem Be- schwerdeführer via dessen Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 19. November 2019, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person (bezüglich des zu prüfenden Vorwurfs 3) betrachte, seine Strafanzeige als trölerisch bezeichne und die Untersuchung einstellen wer- de. Es stehe gestützt auf Art. 420 lit. a StPO ein Kostenrückgriff auf den Be- schwerdeführer in Aussicht. Die Staatsanwaltschaft gab diesem bzw. RA X._____ Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 7/D1/40). Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 erklärte RA X._____, der Beschwerde- führer sei in seinen individuellen Rechtsgütern geschädigt und konstituiere sich als Privatkläger. Er wies die Vorwürfe zurück, die Belastungen des Beschwerde- führers seien völlig haltlos oder gar trölerisch (Urk. 7/D1/43).
3. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 "im Sinne der Erwägungen" nicht an die Hand (Dispositiv Ziffer 1), nahm die Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 2) und verpflichtete den Beschwerdefüh- rer, diese auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten zu ersetzen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Ferner erwog die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei mangels Geschädigtenstellung keine Parteistellung als Privatklägerschaft zuzuer- kennen. Deshalb sei er nicht zu einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme befugt. Hingegen sei er durch den Kostenregress beschwert und insofern zur Be- schwerde legitimiert (Urk. 7/D1/45 = Urk. 5).
4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 (Poststempel 12. Oktober 2020) an die hiesige Kammer reichte der Beschwerdeführer persönlich eine Beschwerde ge-
- 4 - gen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2020 ein. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Kosten des Verfahrens vor Staatsanwaltschaft seien nicht ihm aufzuerlegen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer eine 10-tägige "Beschwerdefristverlängerung", damit auch sein Rechtsvertreter Stellung nehmen könne (Urk. 2).
5. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachfol- genden Erwägungen), kann auf eine Zustellung an die Beschwerdegegner zur Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde RA X._____ als Vertreter des Be- schwerdeführers am 1. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 7/D1/46/2). Die am Montag,
12. Oktober 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innert der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist damit rechtzeitig.
2. Die Staatsanwaltschaft erachtete den Beschwerdeführer in der Sache (Nichtanhandnahme) nicht als rechtsmittellegitimiert, weil ihm bezüglich des erho- benen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs keine Geschädigtenstellung und damit keine Parteistellung zukomme (Urk. 5 S. 12 -14 Ziff. 9). 2.1. Der Beschwerdeführer erhob den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe D._____ mit wahrheitswidrigen Behauptungen beeinflusst, um von ihr Belas- tungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu erhalten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, nach der Sachdarstellung des Beschwer- deführers würde das dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Verhalten aus- schliesslich die psychische Integrität von D._____ beeinträchtigen. Der Be- schwerdeführer wäre in seiner Rechtsstellung nur indirekt betroffen, nämlich dann, wenn das Verhalten des Beschwerdegegners 1 D._____ zu Aussagen be- wegt hätte, welche den Beschwerdeführer belasteten. Bezüglich des Beschwer-
- 5 - deführers läge lediglich eine "Fern-/Reflexwirkung" vor. Jemand, der nicht selber von der "Verfügung" bzw. dem "Zwang" betroffen sei, sondern der ausschliesslich das "Subjekt der Benachteiligungsabsicht" eines Amtsmissbrauchs sei, gelte nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urk. 5 S. 13 Ziff. 9.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016). 2.3. Dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Träfe der Vorwurf des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdegegner 1 D._____ in einer Einvernahme deshalb wahrheitswidrig vorgemacht habe, der Beschwerdeführer habe sie belastet (bzw. sie belastende Informationen seien vom Beschwerdeführer gekommen), um von ihr (unwahre) Belastungen gegen ihn zu erhalten, wäre er durch dieses Verhalten des Beschwerdegegners 1 durchaus unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen eigenen Rechten ver- letzt. Eine andere, materiellrechtliche, nicht die Legitimation betreffende Frage ist, ob dieses vorgeworfene Verhalten unter den Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs zu subsumieren ist. Unter diesem Aspekt ist der Beschwerdeführer zu einer Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahme legitimiert. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde ein- zutreten. III. Der Beschwerdeführer beantragt eine "Fristverlängerung" für die Begrün- dung der Beschwerde, damit auch sein Rechtsvertreter Stellung nehmen könne.
1. Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das "Fristverlängerungs"- bzw. -erstreckungsgesuch ist schon deshalb abzuweisen.
2. Abgesehen davon wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 7/D1/46/2). Dieser weiss, dass die Be- schwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann. Er reichte innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde ein. Es ist daher ohne weiteres davon
- 6 - auszugehen, dass er keine Beschwerde einreichen wollte und auch die vom Be- schwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht ergänzen will. IV.
1. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit zwei verschiedenen, alternativen Begründungen nicht an die Hand: 1.1. Einerseits erwog sie, es stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdegeg- ner 1 D._____ in der fraglichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 keine tatsachen- widrigen Angaben gemacht habe, als er ihr zur Stellungnahme vorgehalten habe, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sie habe Sexinserate für andere Frauen resp. für "G._____" und "H._____" im Internet aufgeschaltet. Vielmehr habe er sich für diese Vorhaltungen auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom
17. Mai 2017 stützen können. Die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 1 die Aussagen des Beschwerdeführers in die Einvernahme von D._____ eingeführt habe, stelle weder eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO dar, noch habe der Beschwerdegegner 1 durch sein Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers sei das gerügte Vorgehen nicht zu beanstanden (Urk. 5 S. 3 - 7 Ziff. 4). 1.2. Andererseits erwog die Staatsanwaltschaft, das Vorgehen des Be- schwerdegegners 1 würde aber selbst dann keine strafrechtliche Relevanz auf- weisen, wenn dieser die weggelassenen Informationen (vgl. dazu Urk. 7/D1/43 S. 3 und Urk. 5 S. 6) aus strafprozessualer Sicht hätte vorhalten müssen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liege (nur) vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwende, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen treffe oder auf andere Art Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Verletze der Täter zwar seine Amtspflichten, liege darin aber kein Missbrauch der Amtsgewalt (im soeben genannten Sinn), sei der Tatbestand nicht erfüllt. Beim dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Vorge- hen fehle es an einer hoheitlichen Verfügung resp. einer Zwangsausübung über-
- 7 - haupt. Ein Amtsmissbrauch sei (auch) deshalb zu verneinen (Urk. 5 S. 7 - 10 Ziff. 5).
2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nur mit der staats- anwaltschaftlichen Begründung in Ziff. 4 der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung (vorstehend Erw. 1.1) auseinander (Urk. 2 S. S. 1 - 4), in keiner Weise aber mit der staatsanwaltschaftlichen Begründung in Ziff. 5 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vorstehend Erw. 1.2). 2.1. Eine Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, hat die Person, die das Rechtsmit- tel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Be- schwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzule- gen, dass jede von ihnen das Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE160247, Beschluss vom 21. Januar 2017 Erw. II.3.4; Bundesgericht, Urteile 6B_613/2015 26. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H. und 6B_1162/2016 vom
27. April 2017 E. 2.3). Die staatsanwaltschaftliche Begründung in Ziff. 5 der angefochtenen Verfü- gung genügt für sich allein zur Begründung der verfügten Nichtanhandnahme. Der Beschwerdeführer setzt sich aber damit überhaupt nicht auseinander. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhand- nahme richtet. 2.2. Abgesehen davon trifft die staatsanwaltschaftliche Erwägung zu, dass das dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Verhalten mangels hoheitlicher Ver- fügung resp. Zwangsausübung keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB darstellte, auch wenn der behauptete Sachverhalt zuträfe. Es fehlt an der zur Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Ausübung von Amtsgewalt (vgl. dazu Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
- 8 - Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 1, N 3 ff.). Wäre insoweit auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen.
3. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer stützt die Staatsanwaltschaft auf Art. 420 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer habe die Aussage von D._____ nur unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen zitiert und dadurch den falschen Eindruck erweckt, D._____ habe ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gegenüber gesagt, sämtliche belastenden Informationen stammten vom Beschwerdeführer. Tatsächlich habe sich D._____ nur auf den Vorhalt des Be- schwerdegegners 1 betreffend eine Inserateaufschaltung bezogen. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in unzutreffender Weise be- hauptet, dass er bis Ende 2017 immer die Aussage verweigert habe. Durch das Zusammenspiel des verkürzten Zitates, das notwendige Informationen weggelas- sen habe, mit dem Umstand, selbst angeblich nie Aussagen gemacht zu haben, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung in irreführender Weise den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich beim Beschwerdegeg- ner 1 um einen manipulativen Sachbearbeiter handle, der Belastungen frei erfin- de. Es möge offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit bösem Willen gehan- delt habe, als er in derart grober Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben verstossen habe, oder ob ihm "bloss" massive Schludrigkeit vorzuwerfen sei, die angesichts der Bedeutung einer Strafanzeige unangezeigt und vermeidbar gewesen sei. So oder anders seien die Voraussetzungen für einen Kostenregress im Sinne von Art. 420 lit. a StPO zweifellos erfüllt (Urk. 5 S. 10 f. Ziff. 7.2). 3.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, willkürlich eine Strafanzeige ein- gereicht zu haben. Vielmehr seien seine Vorwürfe begründet, wie er (auch in der Beschwerde) aufgezeigt habe (Urk. 2 S. 5). 3.2. Das Verfahren, das zur vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung führ- te, basiert auf einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom
12. Juni 2018 (Urk. 7/D1/4, bezeichnet als Anzeigeneinvernahme). Dort erklärte dieser, D._____ sei seine Freundin gewesen. Er habe bis Ende 2017 immer die
- 9 - Aussage verweigert. Erst nach der Stellungnahme von D._____ im Dezember 2017 habe er überhaupt erste Aussagen gemacht. Für ihn sei deshalb eine Aus- sage von D._____ anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 15. Juni 2017 (recte:
17. Juni 2017) sehr fragwürdig. Frage 9 laute: "Sie haben gesagt, Sie überneh- men nicht die Schuld von A._____. Was hat er denn getan?" Antwort von D._____: "Ja, weil er will mir Sachen in die Schuhe schieben. Gestern, als ich bei der Polizei einvernommen wurde, behauptete der Polizist, dass die Informationen von A._____ gekommen seien". Für ihn, den Beschwerdeführer, sei das eine kla- re Beeinflussung. Eine Person, die in Haft komme und höre, dass ihr Freund sie belastet habe und sie deshalb festgenommen worden sei, da sei doch schon klar, in welche Richtung das gehen soll, in welche Richtung man das lenken wolle. (Auf Frage:) Der Beschwerdegegner 1 habe D._____ befragt. Sie sei durch die Aussa- ge, er (der Beschwerdeführer) habe sie belastet, getäuscht worden (Urk. 7/D1/4 S. 2 f. Ziff. 5). 3.3. Die staatsanwaltschaftliche Erwägung, damit habe der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Anzeigeerstattung in irreführender Weise den Eindruck erweckt, dass es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen manipulativen Sachbearbeiter handle, der Belastungen frei erfinde, wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Zu Recht: Mit der Darstellung, gemäss D._____ habe der Beschwerdegegner 1 ihr ge- sagt, dass (sie belastende) Informationen vom Beschwerdeführer gekommen sei- en, wohingegen er gar keine Aussagen gemacht habe, behauptete der Be- schwerdeführer, der Beschwerdegegner 1 habe D._____ wahrheitswidrig gesagt, "die Informationen" seien vom Beschwerdeführer gekommen. Diese Behauptung des Beschwerdeführers erwies sich als falsch: Einerseits meinte D._____ mit den "Informationen", die vom Beschwerdefüh- rer gekommen seien, dass sie "G'._____" (G._____) auf die Webseite "getan" ha- be (Urk. 7/D1/38/2 S. 4 Ziff. 9). Andererseits hatte der Beschwerdeführer - entge- gen seiner Behauptung in der Anzeigeneinvernahme, er habe bis Ende 2017 im- mer die Aussage verweigert, also gar nichts gesagt - in seiner Einvernahme vom
17. Mai 2017 (Urk. 7/D1/37/1) gesagt, dass D._____ "das" (vgl. die vorangehen-
- 10 - den Fragen, ob D._____ auf I._____ Sex-Inserate aufgeschaltet habe, und den vorangehenden Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass durch D._____ [arbeitstei- lig mit dem Beschwerdeführer] Frauen [namentlich genannt: "H._____" und "G'._____"] an Freier vermittelt worden seien und dass D._____ Frauen bei der Ausübung der Prostitution überwacht habe [S. 5 - 9]) für die beiden Frauen ge- macht habe, sei auf Bitte von "H._____" und "G'._____" gewesen. G._____ und H._____ hätten die Inserate selber bedient, also die SMS geschrieben. Die bei- den hätten dann D._____ darum gebeten, ein weiteres Inserat zu schalten. Das habe D._____ dann gemacht (S. 9 Ziff. 74). D._____ habe ihn einfach darüber in- formiert, dass die beiden Frauen ihr Ziel erreichten. Darum das zusätzliche Inse- rat (S. 10 handschriftlich zu Ziff. 74). Bei seiner Anzeigeneinvernahme kannte der Beschwerdeführer die genaue Aussage von D._____ bezüglich Informationen, die von ihm gekommen seien. Er zitierte ja wörtlich aus ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2017. Andererseits kannte er selbstverständlich seine eigenen Aussagen in seiner Einvernahme vom 17. Mai
2017. In der Anzeigeneinvernahme behauptete er mithin wissentlich falsch, der Beschwerdegegner 1 habe D._____ wahrheitswidrig gesagt, "die Informationen" seien von ihm gekommen. 3.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 geltend, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt (gemeint: in der Anzeigeneinvernahme vom 12. Juni 2018), er habe bis Ende 2017 überhaupt keine Aussagen gemacht, sondern (richtig ver- standen) keine Aussagen gegen D._____. D._____ sei wahrheitswidrig vorge- gaukelt worden, der Beschwerdeführer habe belastende Informationen gegen sie "gemacht". Demgegenüber habe er sie mit seinen Aussagen in Ziff. 74 seiner Einvernahme vom 17. Mai 2017 entlastet, indem er vor dem Hintergrund, dass er und D._____ der Förderung der Prostitution beschuldigt worden seien, erklärt ha- be, dass D._____ Sexinserate für G._____ und "H._____" auf Bitten dieser Frau- en im Internet aufgeschaltet habe und dass die Frauen zu keinem Zeitpunkt D._____ oder ihm Geld abgegeben hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe diese Aussagen D._____ nur unvollständig übermittelt und sie deshalb getäuscht, in-
- 11 - dem er ihr den Eindruck vermittelt habe, der Beschwerdeführer habe sie belastet, während er sie tatsächlich entlastet habe. Die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers (in der Anzeigeneinvernahme) seien keineswegs völlig haltlos gewesen und schon gar nicht trölerisch im Sinne von Belastungen wider besseren Wissens (Urk. 7/D1/43). Dieser Versuch der Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers wi- derspricht dessen vorstehend zitierten Aussagen (Erw. 3.2). Selbst wenn er seine Aussagen in Ziff. 74 seiner Einvernahme vom 17. Mai 2017 als entlastend für D._____ und nicht als belastend meinte, machte er diese Aussagen eben entge- gen seiner klaren Behauptung in der Anzeigeneinvernahme, er habe bis Ende 2017 immer die Aussage verweigert und erst nach Stellungnahme von D._____ im Dezember 2017 überhaupt erste Aussagen gemacht (Urk. 7/D1/4 S. 2 Ziff. 5). 3.5. Die wissentlich falsche Behauptung, die zur Einleitung des Verfahrens führte, welches mit der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde, rechtfertigt die staatsanwaltschaftlich verfügte Kostenauflage gemäss Art. 420 lit. a StPO. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit die Nichtanhandnahme als solche angefochten wird, und ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit damit die staatsanwaltschaftliche Kostenauflage beanstandet wird. V.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
2. Eine Parteientschädigung beantragte der Beschwerdeführer nicht und ist ihm schon aufgrund seines Unterliegens nicht zuzusprechen. Dem Beschwerde- gegner 1 ist schon mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 12 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)
1. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers (Gesuch um "Be- schwerdefristverlängerung") wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr.1'200.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("per- sönlich/vertraulich") − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-2/2018/10021249, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-2/2018/10021249, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr