Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer persönlich gegen die ihm gleichentags zugestellte Verfügung (Urk. 16/24) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).
- 3 -
E. 2.1 Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'380.90, entsprechend 10.9 h à Fr. 370.00 sowie Auslagen von Fr. 34.70 zzgl. 7.7% MwSt. (Urk. 17).
- 10 -
E. 2.2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsicht- lich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.00 bis Fr. 350.00 auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.3 Der vorliegende Fall ist nicht als übermässig komplex zu beurteilen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz, welcher über dem Rahmen von § 3 AnwGebV liegt, erscheint daher als unangemessen. Die Stellungnahme des Beschwerde- gegners umfasst inklusive Rubrum und Unterschriftenseite sechs Seiten (Urk. 12). Zwecks Ausarbeitung der besagten Stellungnahme waren die siebenseitige, nicht von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift (Urk. 2) sowie die Untersu- chungsakten zu studieren. Vor diesem Hintergrund ist die aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung für den Beschwerdegegner auf pauschal Fr. 1'800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (Urteile des Bundesge- richts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5 und 6B_1254/2020 vom
20. Januar 2021 E. 7).
- 11 - Es wird beschlossen:
E. 3 Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 ein (Urk. 5, Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdegegner Stel- lung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Nachkautionierung des Beschwerdeführers zur Deckung der Parteikosten (Urk. 12 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. November 2020 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Beschwer- degegner zudem die Honorarnote seines Rechtsvertreters nach (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Rep- lik sowie zur Leistung einer weiteren Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 an- gesetzt (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf: 21. Dezember 2020; Urk. 21). Auch diese Prozess- kaution ging fristgerecht ein (Urk. 22). II.
1. Das Beschwerdethema ist auf die angefochtene Einstellungsverfügung be- schränkt, in welcher die vom Beschwerdeführer beanzeigte Fälschung eines Ver- waltungsratsbeschlusses betreffend Deponierung der Bilanz beim Konkursgericht sowie der beanzeigte Prozessbetrug geprüft wurden (Urk. 4 S. 5 Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift darüber hinausgehen, ist daher auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
E. 3.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde
- 5 - als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteres- sen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Hand- lung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder ande- rer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei be- haupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 und 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3) resp. als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). Durch den Betrugstatbestand wird das Vermögen geschützt. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei Vermö- gensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit unmittelbar geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, d.h. die Aktiengesellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom
17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Die Ge- schädigtenstellung behält die juristische Person auch im Liquidationsstadium bei; zwar sind zur Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen in der Folge aus- schliesslich die Konkursmasse und Konkursverwaltung berechtigt, doch bleibt im Schuldpunkt die Beschwerdelegitimation bei der konkursiten Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 33).
E. 3.2 Der Strafanzeige liegt gemäss den Akten im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war Präsident des Verwaltungsrats der D._____ AG; der Beschwerdegegner sowie Prof. Dr. C._____ waren weitere Mit-
- 6 - glieder des Verwaltungsrats (Urk. 16/12). Am 18. Oktober 2013 fand eine Verwal- tungsratssitzung der D._____ AG statt (Urk. 16/2/2). Im vom Beschwerdegegner unterzeichneten Protokollauszug ist insbesondere festgehalten, dass auf dessen Antrag hin der Beschluss gefasst worden sei, dass die D._____ AG ihre Bilanz deponiere und beim zuständigen Konkursrichter die Durchführung des Konkurs- verfahrens beantrage, wobei dem Beschluss der Beschwerdegegner und Prof. Dr. C._____ zugestimmt hätten und der Beschwerdeführer diesen abgelehnt habe (Urk. 16/2/2). Am 20. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdegegner namens des Verwaltungsrats beim Konkursrichter des Kantonsgerichts Zug die Kon- kurseröffnung (Urk. 16/2/4). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. No- vember 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 16/2/5). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2017 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16/12). Der Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner gemäss Strafanzeige Falschbeurkundung und Prozessbetrug zur Last. Der Beschwerdegegner habe am 20. Oktober 2013 ein Konkursbegehren samt Verwaltungsratsprotokoll posta- lisch in G._____ aufgegeben. Im Protokoll habe er festgehalten, dass der Verwal- tungsrat einen Beschluss über die Deponierung der Bilanz resp. die Antragstel- lung zur Konkurseröffnung gefasst habe. Tatsächlich sei aber anlässlich der Ver- waltungsratssitzung vom 18. Oktober 2013 nicht darüber abgestimmt worden. Mit- tels falsch beurkundetem Verwaltungsratsprotokoll vom 18. Oktober 2013 habe der Beschwerdegegner zu Unrecht den Konkurs der D._____ AG erwirkt (Urk. 16/1 S. 1 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Vermögen geschädigt worden sei. 50 Vorzugsaktien im Nominalwert von Fr. 50'000.00 zuzüglich An- spruch auf Dividenden bis zu Fr. 1'158'563.30 und Zinsen seien wertlos. Gleiches gelte für Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 1'099'665.25 aus Arbeitsvertrag (Urk. 2 S. 4), da sein fünfjähriger Arbeitsvertrag durch den Konkurs frühzeitig be- endet worden sei (Urk. 2 S. 2). Beim Verlust des Aktienwerts samt Dividende und Zinsen sowie des Lohnes als Angestellter der Aktiengesellschaft handelt es sich
- 7 - jedoch lediglich um eine mittelbare Schädigung des Beschwerdeführers zufolge Konkurses der Aktiengesellschaft. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um ei- nen Reflexgeschädigten des geltend gemachten Prozessbetrugs (BSK StPO- Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 28 und N 43). Da der Beschwerdeführer somit persönlich durch den geltend gemachten Prozessbetrug nicht unmittelbar geschädigt worden ist, ist er auch nicht beschwerdelegitimiert hinsichtlich einer allfällig damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Der Vollständigkeit hal- ber ist festzuhalten, dass hieran auch die Löschung der Aktiengesellschaft nichts zu ändern vermag, liegt doch kein Anwendungsfall einer Rechtsnachfolge im Sin- ne von Art. 121 StPO vor (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 N 18 f.). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzu- weisen. Es kann auf die zutreffende Begründung der Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 4). Es liegen keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vor. Gemäss Beschwerdeführer war für die Verwaltungsratssitzung der D._____ AG die Be- sprechung eines Sanierungsplans vorgesehen, nicht hingegen die Besprechung einer allfälligen Deponierung der Bilanz (Urk. 16/2/3). Wenngleich die Deponie- rung der Bilanz gemäss Art. 725 OR vorgängig zur Verwaltungsratssitzung vom
18. Oktober 2013 nicht traktandiert worden war, so hatte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2013 doch angesichts der "desolaten Situation" der D._____ AG auf die Gesetzesbestimmung von Art. 725 OR hingewiesen (Urk. 16/9/9). Unbestritten ist, dass an der Verwaltungs- ratssitzung sämtliche Verwaltungsräte (der Beschwerdeführer, der Beschwerde- gegner und Prof. Dr. C._____) teilnahmen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 16/2/2). Der Ver- waltungsrat war somit beschlussfähig. Eine vorgängige Traktandierung des An- trags auf Bilanzdeponierung ist nicht Gültigkeitserfordernis für die Beschlussfas- sung (BSK OR II-Wernli/Rizzi, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 715 N 8). Sowohl der Be- schwerdegegner als auch Prof. Dr. C._____ sagten aus, dass sie anlässlich der Verwaltungsratssitzung für die Einreichung der Überschuldungsanzeige gestimmt hätten und der Beschwerdeführer dagegen (Urk. 16/10/1 S. 5 F/A 32, Urk. 16/11/3 S. 10 F/A 74 f.), wie es auch im vom Beschwerdegegner unterzeichneten Auszug
- 8 - des Verwaltungsratsprotokolls festgehalten ist (Urk. 16/2/2). Die Staatsanwalt- schaft hielt korrekt fest (Urk. 4 S. 9), dass der Verwaltungsrat jederzeit resp. in ei- ner weiteren Sitzung besagten Mehrheitsentscheid hätte fällen können (Art. 713 Abs. 1 OR). Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, weshalb eine Fälschung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 18. Oktober 2013 hätte vorgenommen wer- den sollen. Dass H._____, ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher an der Verwaltungsratssitzung zugegen war, anlässlich seiner Befragung vom
26. August 2020 erklärte, seiner Erinnerung nach sei an der Verwaltungsratssit- zung nichts beschlossen worden, resp. es sei einzig festgestellt worden, dass ernsthafte zwischenmenschliche Probleme bestünden (Urk. 16/11/2 S. 8 F/A 72 und S. 9 F/A 84), vermag hieran nichts zu ändern, zumal dieser zu Protokoll gab, gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner eine Überschuldung der Gesell- schaft befürchtet habe (Urk. 16/11/2 S. 4 F/A 31 f.). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer weiter nach der Verwaltungs- ratssitzung am 21. Oktober 2013, 6.20 Uhr, per E-Mail über die Übermittlung der Überschuldungsanzeige an das zuständige Konkursgericht vom 20. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16/2/1, Urk. 16/2/4), worauf der Beschwerdeführer an besagtem Verfahren mitwirkte resp. seinen Standpunkt mit zwei Stellungnahmen einbringen konnte (Urk. 16/2/5, Urk. 16/Beizugsakten Kantonsgericht/06-07). Das Konkursgericht des Kantons Zug prüfte die Unterlagen und kam mit einer über- zeugenden Begründung zum Schluss, es liege eine Überschuldung der D._____ AG vor. Hierbei hielt es insbesondere fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Aus- zug des Verwaltungsratsbeschlusses einen falschen Inhalt wiedergebe (Urk. 16/2/5 S. 3). Weiter setzte es sich auch mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rangrücktritten auseinander und wies darauf hin, dass ein Rangrück- tritt die Gesellschaft weder saniere noch die Überschuldung beseitige und der Verwaltungsrat trotz Vorliegens eines Rangrücktritts die Bilanz deponieren müs- se, wenn die Überschuldung nicht vorübergehend sei oder sich keine Sanierung abzeichne (Urk. 16/2/5 S. 4). Ein Rangrücktritt mit dem einzigen Ziel, eine Über- schuldungsanzeige zu verzögern und eine Gesellschaft künstlich am Leben zu erhalten, entbindet den Verwaltungsrat nicht von einer Anzeige an den Richter gemäss Art. 725 OR (BSK OR II-Wüstiner, a.a.O., Art. 725 N 47). Die Ausführun-
- 9 - gen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund von seines Erachtens vorliegen- den Rangrücktritten keine Überschuldung vorliege (Urk. 2 S. 1 f.), gehen somit ins Leere. Substantiierte Ausführungen, weshalb keine Überschuldung der D._____ AG vorgelegen haben soll, brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift (Urk. 2) nicht vor. Es liegen folglich keine hinreichenden Hinweise für den beanzeigten Prozessbe- trug sowie die Urkundenfälschung vor. Der Beschwerdegegner hat schlicht die Pflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. Art. 725 OR wahrgenommen, wie dies im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Urk. 16/13/3 S. 2) sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt festgehalten hatten (Urk. 16/13/4 S. 6). Die beantragten Zeugeneinvernah- men (Urk. 2 S. 6) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch war bei der Sachlage keine weitere Einvernahme des bereits polizeilich befragten Be- schwerdegegners in Gegenwart des Beschwerdeführers von Nöten (Urk. 2 S. 6). Die angefochtene Einstellungsverfügung erging somit zu Recht. III.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 8, Urk. 22). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200322-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 20. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 21. September 2020, D-4/2019/10012485
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 27. November 2013 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen Prof. Dr. C._____ und Dr. iur. B._____ wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Prof. Dr. C._____ wurde zur Last gelegt, als bisherige Verwaltungsratspräsidentin und alleinige Aktionärin der D._____ AG 50% der Aktien an A._____ verkauft zu haben, um ihn auf diese Weise, entsprechend gemeinsam mit dem Verwaltungsrat Dr. iur. B._____ vorge- fasster Absicht, dazu zu veranlassen, der D._____ AG seine eigenen sowie die Dienstleistungen seiner E._____ AG im Wert von rund Fr. 620'000.00 zur Verfü- gung zu stellen. In der Folge hätten Prof. Dr. C._____ und Dr. iur. B._____ die D._____ AG Konkurs gehen lassen, um den Betrieb mit der F._____ AG weiter betreiben zu können (Urk. 16/13/3 S. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt verfügte am 17. Dezember 2013 die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung (Urk. 16/13/3). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine von A._____ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2014 ab (Urk. 16/13/4). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 auf die von A._____ erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 16/13/5). 1.2. Am 27. März 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wiederum Strafanzeige gegen Dr. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Falschbeurkundung und Prozessbetrugs, da der Beschwerdegegner im Verwaltungsratsprotokoll der D._____ AG wahrheitswidrig einen Beschluss betref- fend Deponierung der Bilanz aufgeführt und diesen am 20. Oktober 2013 beim Konkursrichter des Kantonsgerichts Zug eingereicht habe (Urk. 16/1; vgl. E. II. 3.2). Am 21. September 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafun- tersuchung (Urk. 4).
2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer persönlich gegen die ihm gleichentags zugestellte Verfügung (Urk. 16/24) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).
- 3 -
3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 ein (Urk. 5, Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. November 2020 nahm der Beschwerdegegner Stel- lung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Nachkautionierung des Beschwerdeführers zur Deckung der Parteikosten (Urk. 12 S. 2). Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. November 2020 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Beschwer- degegner zudem die Honorarnote seines Rechtsvertreters nach (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Rep- lik sowie zur Leistung einer weiteren Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 an- gesetzt (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf: 21. Dezember 2020; Urk. 21). Auch diese Prozess- kaution ging fristgerecht ein (Urk. 22). II.
1. Das Beschwerdethema ist auf die angefochtene Einstellungsverfügung be- schränkt, in welcher die vom Beschwerdeführer beanzeigte Fälschung eines Ver- waltungsratsbeschlusses betreffend Deponierung der Bilanz beim Konkursgericht sowie der beanzeigte Prozessbetrug geprüft wurden (Urk. 4 S. 5 Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift darüber hinausgehen, ist daher auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrecht-
- 4 - liche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschä- digt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 21). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstitu- ierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer erklärte auch nach entsprechendem Hinweis seitens der Staatsanwaltschaft auf die Konstituierungsmöglichkeit im Rahmen der Ankün- digung des Abschlusses des Strafverfahrens durch Einstellung (Urk. 16/20/2) nicht explizit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Enthalten die Strafanzeige oder spätere Eingaben des Verletzten an die Staatsanwaltschaft Elemente, die nach den besonderen Umständen als Willenserklärung zu einer Privatklage ver- standen werden können, so kann dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung allerdings einer ausdrücklichen Konstituierungserklärung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2). Im Nachgang zur Ankündigung der Einstellung der Strafuntersuchung stellte der Beschwerde- führer Beweisanträge (Urk. 16/20/3), jedoch machte er nicht explizit adhäsions- weise Zivilansprüche geltend, wie dies im dem erwähnten Bundesgerichtsent- scheid 6B_170/2019 zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Ob die Ein- gaben des Beschwerdeführers einer Konstituierung als Privatkläger gleichzustel- len sind, kann vorliegend allerdings offen gelassen werden, kommt ihm doch oh- nehin – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – keine Geschädigtenstellung zu. 3.1. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde
- 5 - als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteres- sen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Hand- lung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder ande- rer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei be- haupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4 und 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3) resp. als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). Durch den Betrugstatbestand wird das Vermögen geschützt. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei Vermö- gensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit unmittelbar geschädigt, sondern der Inhaber des Vermögens, d.h. die Aktiengesellschaft selbst (BGE 140 IV 155 E. 3.3, 141 IV 380 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom
17. Juni 2016 E. 2.3 und 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Die Ge- schädigtenstellung behält die juristische Person auch im Liquidationsstadium bei; zwar sind zur Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen in der Folge aus- schliesslich die Konkursmasse und Konkursverwaltung berechtigt, doch bleibt im Schuldpunkt die Beschwerdelegitimation bei der konkursiten Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 33). 3.2. Der Strafanzeige liegt gemäss den Akten im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war Präsident des Verwaltungsrats der D._____ AG; der Beschwerdegegner sowie Prof. Dr. C._____ waren weitere Mit-
- 6 - glieder des Verwaltungsrats (Urk. 16/12). Am 18. Oktober 2013 fand eine Verwal- tungsratssitzung der D._____ AG statt (Urk. 16/2/2). Im vom Beschwerdegegner unterzeichneten Protokollauszug ist insbesondere festgehalten, dass auf dessen Antrag hin der Beschluss gefasst worden sei, dass die D._____ AG ihre Bilanz deponiere und beim zuständigen Konkursrichter die Durchführung des Konkurs- verfahrens beantrage, wobei dem Beschluss der Beschwerdegegner und Prof. Dr. C._____ zugestimmt hätten und der Beschwerdeführer diesen abgelehnt habe (Urk. 16/2/2). Am 20. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdegegner namens des Verwaltungsrats beim Konkursrichter des Kantonsgerichts Zug die Kon- kurseröffnung (Urk. 16/2/4). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 4. No- vember 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 16/2/5). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Juni 2017 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16/12). Der Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner gemäss Strafanzeige Falschbeurkundung und Prozessbetrug zur Last. Der Beschwerdegegner habe am 20. Oktober 2013 ein Konkursbegehren samt Verwaltungsratsprotokoll posta- lisch in G._____ aufgegeben. Im Protokoll habe er festgehalten, dass der Verwal- tungsrat einen Beschluss über die Deponierung der Bilanz resp. die Antragstel- lung zur Konkurseröffnung gefasst habe. Tatsächlich sei aber anlässlich der Ver- waltungsratssitzung vom 18. Oktober 2013 nicht darüber abgestimmt worden. Mit- tels falsch beurkundetem Verwaltungsratsprotokoll vom 18. Oktober 2013 habe der Beschwerdegegner zu Unrecht den Konkurs der D._____ AG erwirkt (Urk. 16/1 S. 1 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Vermögen geschädigt worden sei. 50 Vorzugsaktien im Nominalwert von Fr. 50'000.00 zuzüglich An- spruch auf Dividenden bis zu Fr. 1'158'563.30 und Zinsen seien wertlos. Gleiches gelte für Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 1'099'665.25 aus Arbeitsvertrag (Urk. 2 S. 4), da sein fünfjähriger Arbeitsvertrag durch den Konkurs frühzeitig be- endet worden sei (Urk. 2 S. 2). Beim Verlust des Aktienwerts samt Dividende und Zinsen sowie des Lohnes als Angestellter der Aktiengesellschaft handelt es sich
- 7 - jedoch lediglich um eine mittelbare Schädigung des Beschwerdeführers zufolge Konkurses der Aktiengesellschaft. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um ei- nen Reflexgeschädigten des geltend gemachten Prozessbetrugs (BSK StPO- Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 28 und N 43). Da der Beschwerdeführer somit persönlich durch den geltend gemachten Prozessbetrug nicht unmittelbar geschädigt worden ist, ist er auch nicht beschwerdelegitimiert hinsichtlich einer allfällig damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Der Vollständigkeit hal- ber ist festzuhalten, dass hieran auch die Löschung der Aktiengesellschaft nichts zu ändern vermag, liegt doch kein Anwendungsfall einer Rechtsnachfolge im Sin- ne von Art. 121 StPO vor (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 N 18 f.). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzu- weisen. Es kann auf die zutreffende Begründung der Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Urk. 4). Es liegen keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vor. Gemäss Beschwerdeführer war für die Verwaltungsratssitzung der D._____ AG die Be- sprechung eines Sanierungsplans vorgesehen, nicht hingegen die Besprechung einer allfälligen Deponierung der Bilanz (Urk. 16/2/3). Wenngleich die Deponie- rung der Bilanz gemäss Art. 725 OR vorgängig zur Verwaltungsratssitzung vom
18. Oktober 2013 nicht traktandiert worden war, so hatte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2013 doch angesichts der "desolaten Situation" der D._____ AG auf die Gesetzesbestimmung von Art. 725 OR hingewiesen (Urk. 16/9/9). Unbestritten ist, dass an der Verwaltungs- ratssitzung sämtliche Verwaltungsräte (der Beschwerdeführer, der Beschwerde- gegner und Prof. Dr. C._____) teilnahmen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 16/2/2). Der Ver- waltungsrat war somit beschlussfähig. Eine vorgängige Traktandierung des An- trags auf Bilanzdeponierung ist nicht Gültigkeitserfordernis für die Beschlussfas- sung (BSK OR II-Wernli/Rizzi, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 715 N 8). Sowohl der Be- schwerdegegner als auch Prof. Dr. C._____ sagten aus, dass sie anlässlich der Verwaltungsratssitzung für die Einreichung der Überschuldungsanzeige gestimmt hätten und der Beschwerdeführer dagegen (Urk. 16/10/1 S. 5 F/A 32, Urk. 16/11/3 S. 10 F/A 74 f.), wie es auch im vom Beschwerdegegner unterzeichneten Auszug
- 8 - des Verwaltungsratsprotokolls festgehalten ist (Urk. 16/2/2). Die Staatsanwalt- schaft hielt korrekt fest (Urk. 4 S. 9), dass der Verwaltungsrat jederzeit resp. in ei- ner weiteren Sitzung besagten Mehrheitsentscheid hätte fällen können (Art. 713 Abs. 1 OR). Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, weshalb eine Fälschung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 18. Oktober 2013 hätte vorgenommen wer- den sollen. Dass H._____, ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher an der Verwaltungsratssitzung zugegen war, anlässlich seiner Befragung vom
26. August 2020 erklärte, seiner Erinnerung nach sei an der Verwaltungsratssit- zung nichts beschlossen worden, resp. es sei einzig festgestellt worden, dass ernsthafte zwischenmenschliche Probleme bestünden (Urk. 16/11/2 S. 8 F/A 72 und S. 9 F/A 84), vermag hieran nichts zu ändern, zumal dieser zu Protokoll gab, gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner eine Überschuldung der Gesell- schaft befürchtet habe (Urk. 16/11/2 S. 4 F/A 31 f.). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer weiter nach der Verwaltungs- ratssitzung am 21. Oktober 2013, 6.20 Uhr, per E-Mail über die Übermittlung der Überschuldungsanzeige an das zuständige Konkursgericht vom 20. Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16/2/1, Urk. 16/2/4), worauf der Beschwerdeführer an besagtem Verfahren mitwirkte resp. seinen Standpunkt mit zwei Stellungnahmen einbringen konnte (Urk. 16/2/5, Urk. 16/Beizugsakten Kantonsgericht/06-07). Das Konkursgericht des Kantons Zug prüfte die Unterlagen und kam mit einer über- zeugenden Begründung zum Schluss, es liege eine Überschuldung der D._____ AG vor. Hierbei hielt es insbesondere fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Aus- zug des Verwaltungsratsbeschlusses einen falschen Inhalt wiedergebe (Urk. 16/2/5 S. 3). Weiter setzte es sich auch mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rangrücktritten auseinander und wies darauf hin, dass ein Rangrück- tritt die Gesellschaft weder saniere noch die Überschuldung beseitige und der Verwaltungsrat trotz Vorliegens eines Rangrücktritts die Bilanz deponieren müs- se, wenn die Überschuldung nicht vorübergehend sei oder sich keine Sanierung abzeichne (Urk. 16/2/5 S. 4). Ein Rangrücktritt mit dem einzigen Ziel, eine Über- schuldungsanzeige zu verzögern und eine Gesellschaft künstlich am Leben zu erhalten, entbindet den Verwaltungsrat nicht von einer Anzeige an den Richter gemäss Art. 725 OR (BSK OR II-Wüstiner, a.a.O., Art. 725 N 47). Die Ausführun-
- 9 - gen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund von seines Erachtens vorliegen- den Rangrücktritten keine Überschuldung vorliege (Urk. 2 S. 1 f.), gehen somit ins Leere. Substantiierte Ausführungen, weshalb keine Überschuldung der D._____ AG vorgelegen haben soll, brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift (Urk. 2) nicht vor. Es liegen folglich keine hinreichenden Hinweise für den beanzeigten Prozessbe- trug sowie die Urkundenfälschung vor. Der Beschwerdegegner hat schlicht die Pflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. Art. 725 OR wahrgenommen, wie dies im Übrigen bereits die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Urk. 16/13/3 S. 2) sowie das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt festgehalten hatten (Urk. 16/13/4 S. 6). Die beantragten Zeugeneinvernah- men (Urk. 2 S. 6) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch war bei der Sachlage keine weitere Einvernahme des bereits polizeilich befragten Be- schwerdegegners in Gegenwart des Beschwerdeführers von Nöten (Urk. 2 S. 6). Die angefochtene Einstellungsverfügung erging somit zu Recht. III.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 8, Urk. 22). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzu- erstatten. 2.1. Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'380.90, entsprechend 10.9 h à Fr. 370.00 sowie Auslagen von Fr. 34.70 zzgl. 7.7% MwSt. (Urk. 17).
- 10 - 2.2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsicht- lich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.00 bis Fr. 350.00 auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). 2.3. Der vorliegende Fall ist nicht als übermässig komplex zu beurteilen. Der gel- tend gemachte Stundenansatz, welcher über dem Rahmen von § 3 AnwGebV liegt, erscheint daher als unangemessen. Die Stellungnahme des Beschwerde- gegners umfasst inklusive Rubrum und Unterschriftenseite sechs Seiten (Urk. 12). Zwecks Ausarbeitung der besagten Stellungnahme waren die siebenseitige, nicht von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift (Urk. 2) sowie die Untersu- chungsakten zu studieren. Vor diesem Hintergrund ist die aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung für den Beschwerdegegner auf pauschal Fr. 1'800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) festzusetzen (Urteile des Bundesge- richts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.5 und 6B_1254/2020 vom
20. Januar 2021 E. 7).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann