Erwägungen (3 Absätze)
E. 23 November 2020 Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 13 und Urk. 19) am 21. Dezember 2020 vernehmen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, wobei sie mit pauschal Fr. 6'000.– zu entschädigen seien (Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26; jeweils S. 1 und S. 30 f.). Zudem beantragten sie, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend: KESB) zur Einsichtnahme zuzustellen
- 3 - seien (a. a. O. S. 1 und S. 31 ff.). Am 29. Dezember 2020 ersuchte die KESB ih- rerseits um Akteneinsicht (Urk. 29). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess sodann E._____, die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1-3, um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchen (Urk. 30). Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs (Urk. 33) und eingegangener Eingaben von E._____ (Urk. 35) und Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 37), wurden die Akteneinsichtsgesuche der KESB und von E._____ mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und jene der Beschwerdegegner 1-3 samt Beilagen (Urk. 28/1-8) zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 39). Die Beschwerdeführerin replizierte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 41 und Urk. 43) am 5. Mai 2021 (Urk. 46). Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 liess E._____ um Mitteilung ersuchen, ob im Beschwerdeverfahren die sie betreffenden Akten der KESB oder weiterer Verfahren miteinbezogen worden seien und falls ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage. Zudem liess sie um Mitteilung darüber ersuchen, welche Drittpersonen/Parteien wann und in welchem Umfang im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Akten erhalten hätten (Urk. 49). Der Rechts- beiständin von E._____ wurde am 3. Juni 2021 dahingehend geantwortet, dass seitens der hiesigen Kammer praxisgemäss die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden seien, welche ihrerseits gestützt auf Art. 194 StPO die Akten des Bezirksrats Meilen (nachfolgend: Bezirksrat) und der KESB in Sachen E._____ beigezogen habe, welche Akten als solche Teil der nun der Kammer vor- liegenden Untersuchungsakten seien. Den Beschwerdegegnern 1-3 sei aufgrund ihrer Parteistellung vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden (Urk. 51). Nachdem die Replik samt Beilagen (Urk. 47/1-2) den Beschwerdegegnern 1-3 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 zur freige- stellten Duplik übermittelt worden war (Urk. 52), gingen innert Frist und auch da- nach keine weiteren Stellungnahmen ein, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. Am 8. Juli 2021 liess E._____ beantragen, dass sämtliche Akten der KESB aus den Untersuchungsakten zu vernichten seien (Urk. 54). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 wurde der Rechtsbeiständin von E._____ eine abschlägige Antwort erteilt (Urk. 56).
- 4 -
e) Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu betei- ligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die strafantragstellende Beschwerdeführerin (Urk. 12/1 S. 1; vgl. auch Urk. 12/5) ist als durch die beanzeigten Tathandlungen in ihren Rechten unmittelbar Verletz- te entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfü- gung legitimiert.
c) Diese Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 29. September 2020 in Empfang (Urk. 12ö/15). Die der Post am 3. Oktober 2020 übergebene Beschwer-
- 5 - de (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Die Prozesskau- tion leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 6 und Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Beispiel einer Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten wie den vorlie- genden (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) ein nicht oder zu spät gestellter Strafantrag. Ein Vorverfahren wird erst eingeleitet, wenn der Straf- antrag gestellt ist (Art. 304 StPO und Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), was auch die Kenntnis der Straftat, d. h. deren Tatbestandselemente voraussetzt.
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 gemäss der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin aufgrund von Stellungnahmen und Eingaben an den Bezirksrat und an die KESB der Verleumdung und/oder der üblen Nachrede schuldig ge- macht hätten. Ehrverletzungsdelikte verjährten in vier Jahren. Nachdem sowohl die Akten des Bezirksrats als auch jene der KESB angefordert und gesichtet wor- den seien, habe sich ergeben, dass sich lediglich ein von der Beschwerdeführerin
- 6 - eingereichtes E-Mail in den Akten der KESB befinde. Die weiteren von der Be- schwerdeführerin eingereichten inkriminierten Akten hätten nicht erhoben bzw. abgeglichen werden können. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin mitge- teilt, dass sie die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten Akten auf- grund eines Schreibens des Bezirksrats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ zur Kenntnis genommen habe; und somit nicht, wie noch in der Strafan- zeige geltend gemacht, durch eine am 5. und 11. Juni 2019 erfolgte Akteneinsicht beim Bezirksrat. Da die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige erst am 28. August 2019 erstattet habe, sei die dreimonatige Strafantragsfrist nicht eingehalten wor- den. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/1). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft zusätzlich aus, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Bezirks- rats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ samt "Post-it-Mitteilung" den Standpunkt betreffend die verspätete Einreichung der Strafanzeige stütze (Urk. 11).
b) Die Beschwerdeführerin entgegnete den Erwägungen der Staatsanwalt zu- sammengefasst, dass sie in der Strafanzeige vom 28. August 2019 präzise ange- geben habe, wann und wo sie Kenntnis von den von den Beschwerdegegnern 1-3 eingereichten E-Mail-Kopien erhalten habe, nämlich im Zeitraum vom 5. bis
11. Juni 2019. Die Unterlagen entstammten einer Eingabe der Beschwerdegeg- ner 1-3 an den Bezirksrat vom 26. April 2019 in einem sie (die Beschwerdeführe- rin) nicht betreffenden Verfahren. Die Dreimonatsfrist zur Strafantragstellung sei eingehalten worden. Denn sie habe zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen, dass sich ihre Kenntnisnahme auf das Datum des Schreibens des Bezirksrats vom
29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ beziehe. Vielmehr habe der Bezirksrat Rechtsanwältin X._____ zusammen mit jenem Schreiben die von ihr (der Be- schwerdeführerin) hernach mit ihrer Strafanzeige eingereichten E-Mails übermit- telt. Unglaubwürdig und konstruiert sei das (erneute) Vorbringen der Staatsan- waltschaft, wonach die Beilagen zu ihrer Strafanzeige in den Akten der KESB und
- 7 - des Bezirksrats nicht auffindbar seien. Denn sämtliche E-Mail-Kopien (entspre- chend den Beilagen zur Strafanzeige) seien ja vom Bezirksrat an Rechtsanwältin X._____ versandt worden. Was eine mögliche Verjährung anbelange, so hätten sich die Ehrverletzungen auch mit der Zustellung der inkriminierten E-Mails an den Bezirksrat fortgesetzt und womöglich auch mit der Weitergabe der Dossiers der KESB, beinhaltend diese E-Mails, an weitere Dritte, etwa an die Staatsan- waltschaft. Die Kopien der Strafanzeigebeilagen seien effektiv von den Beilagen zum Schreiben vom 29. April 2019 gemacht worden, was aber auf die eingehalte- ne Strafantragsfrist keinen Einfluss habe (Urk. 2).
c) Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich zusammengefasst und teils sinn- gemäss dahingehend vernehmen, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführerin am 5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat Einsicht in die Akten der KESB gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Kopien diverser Aktenstücke anfertigen lassen. Die von ihr mit Strafanzeige vom 28. August 2019 ins Recht gelegten Do- kumente hätten sich jedoch nicht unter den Kopien befunden. In der Beschwerde- schrift habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, dass sie zwar am 5. und
11. Juni 2019 Kenntnis von den angeblich ehrverletzenden Dokumenten erhalten habe, dass die eigentlichen Kopien für die Strafanzeige aber effektiv erst später erfolgt seien. Das spreche dafür, dass sich die Dokumente eben gerade nicht in den eingesehenen Akten befunden hätten und somit auch nicht hätten kopiert werden können. Die von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige ins Recht gelegten Dokumente seien von ihnen (den Beschwerdegegnern 1-3) zusammen mit zahlreichen weiteren Beilagen einem Schreiben an den Bezirksrat vom
E. 26 April 2019 beigelegt worden. Eine Kopie dieses Schreibens sei vom Bezirksrat an Rechtsanwältin X._____ übermittelt worden, auf entsprechendes Ersuchen hin auch die Beilagen. Dieses Schreiben und die Beilagen seien der Beschwerdefüh- rerin nicht zugestellt worden. Auch seien diese Dokumente nicht an die KESB weitergeleitet worden und befänden sich daher nicht in denjenigen KESB-Akten, in welche die Beschwerdeführerin am 5. und 11. Juni 2019 Einsicht genommen habe. Erst nach dem 22. Oktober 2019, nach an diesem Tag ergangenem Ent- scheid des Bezirksrats, habe die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Einsicht in die fraglichen Dokumente bzw. Beilagen nehmen können. Zumal die Strafanzeige
- 8 - der Beschwerdeführerin am 28. August 2019 und damit vor Einsichtnahme beim Bezirksrat eingereicht worden sei, müsse sie auf anderem Weg von den Doku- menten Kenntnis erlangt haben. Da die Beschwerdeführerin unablässig behaupte, anlässlich der Akteneinsicht vom 5. und 11. Juni 2019 Kenntnis von den angeb- lich ehrrührigen Dokumenten erhalten zu haben, sei kein anderer Schluss zuläs- sig, als dass die Strafantragsfrist nicht eingehalten worden sei. Abschliessend sei zu bemerken, dass das Schreiben vom 26. April 2019 samt Beilagen deshalb nicht in den Akten der Staatsanwaltschaft zu finden sei, da diese Unterlagen sei- tens des Bezirksrats nicht an die Staatsanwaltschaft herausgegeben worden sei- en. Denn die Beschwerdeführerin habe am 5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat eben keine Einsicht in jene Dokumente (Schreiben samt Beilagen) genommen und die Staatsanwaltschaft habe den Bezirksrat zu Recht nur um Zustellung der im Zusammenhang mit dieser Einsichtnahme relevanten Akten ersucht (Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26; jeweils S. 2-4, Mitte). Für das vorliegende Beschwerdever- fahren irrelevant sind die Ausführungen der Beschwerdegegner 1-3 ab S. 4, Mitte, bis S. 29.
d) Replicando brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Be- schwerdegegner 1-3 hätten bestätigt, dass die fraglichen E-Mails (Beilagen zur Strafanzeige) sowohl an die KESB als auch an den Bezirksrat übermittelt worden seien. Damit hätten die Beschwerdegegner 1-3 den staatsanwaltschaftlichen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach diese Unterlagen nicht in den Dossiers der KESB und des Bezirksrats zu finden seien, widersprochen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht bewiesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Strafantragsfrist verpasst habe. Sie halte am Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dokumente gemäss Strafanzeige fest. Diesen Zeitpunkt bezeugen könne ein Herr F._____ (Urk. 46 S. 1-4, oben). Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführe- rin sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang (a. a. O. S. 4, oben, bis S. 6, oben).
4. Würdigung
a) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (Urteil
- 9 - des Bundesgerichts 6B_685/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3). Vorliegend ist es also die Beschwerdeführerin, welche die Rechtzeitigkeit ihres Strafantrags zu be- weisen hat und nicht, wie von ihr behauptet (Urk. 2 S. 1 und Urk. 46 S. 2), die Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde bzw. das Gericht trifft jedoch die Beweis- last eines rechtsgültigen Strafantrags gegenüber der beschuldigten Person (vgl. dazu RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 ff. zu Art. 31 StGB).
b) Die Beschwerdeführerin behauptet, am 5. und 11. Juni 2019 von den als Beilage zur Strafanzeige eingereichten E-Mails Kenntnis genommen zu haben, nämlich im Rahmen ihrer vom Bezirksrat gewährten Einsicht in dessen Akten und in jene der KESB. Das geht bereits aus der Strafanzeige hervor (Urk. 12/1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Bezirksrat um "Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme", wobei das Rechtshilfegesuch nachvollziehbar auf jene Akten beschränkt wurde, welche die Beschwerdeführerin "anlässlich der Einsicht- nahme vom 5. und 11. Juni 2019 zur Kenntnis genommen hat" (Urk. 12/8/1). Mit einem derartigen Ersuchen um Aktenzustellung gelangte die Staatsanwaltschaft auch an die KESB (Urk. 12/9/Ersuchen um Aktenzustellung). Sowohl der Bezirks- rat als auch die KESB übermittelten der Staatsanwaltschaft die gewünschten Ak- ten. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich in den Beizugsakten (konkret in jenen der KESB) lediglich ein von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Strafanzeige eingereichtes E-Mail befände, ist korrekt: Das von der Be- schwerdeführerin als Beilage A5 (Urk. 12/2/A0-A10) zu den Akten gereichte E- Mail entspricht Aktenstück 40/4 der KESB-Akten (Urk. 12/9/KESB-Akten 40/4). Die übrigen neun angeblich ehrrührige Aussagen beinhaltenden E-Mail- Korrespondenzen wurden der Beschwerdeführerin nicht am 5. und 11. Juni 2019 im Rahmen ihrer vom Bezirksrat gewährten Einsicht in dessen Akten und in jene der KESB zur Kenntnis gebracht, womit deren gegenteilige Behauptung nach- weislich falsch ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die plausiblen Darstellun- gen der Beschwerdegegner 1-3 zu den verschiedenen KESB-Verfahren und zu den Fragen, welche Dokumente der KESB überhaupt zur Kenntnis gebracht wor-
- 10 - den seien und weshalb sich die Strafanzeigebeilagen gar nicht in den Beizugsak- ten befinden könnten).
c) Da, wie ausgeführt, bereits die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage war, die als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten E-Mails mit den Beizugsakten abzu- gleichen, bat sie die Beschwerdeführerin am 7. August 2020 um Mitteilung, ob al- le von ihr eingereichten Aktenstücke aus den KESB-Akten stammten und, falls ja, wo in den Akten diese abgelegt worden seien. Zudem bat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob diese allenfalls auch Beilagen einge- reicht habe, welche aus anderen Quellen oder Verfahren stammten (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese Anfrage am 10. September 2020. Auf einer handschriftlichen Notiz ("Post-it-Mitteilung") hielt sie fest, dass die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten E-Mail-Kopien ab Beilagen zu einem Schreiben des Bezirksrats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ stamm- ten (Urk. 12/7/3). Der Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach daraus abgeleitet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereich- ten Akten aufgrund dieses Schreibens vom 29. April 2019 zur Kenntnis genom- men habe, kann nicht vollumfänglich beigepflichtet werden. Denn, wie auch die Beschwerdeführerin in der Replik konstatierte, lässt sich aus der "Post-it- Mitteilung" eine tatsächliche Kenntnisnahme aufgrund dieses Schreibens nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin räumte lediglich ein, die Beilagen zu jenem Schreiben kopiert und mit ihrer Strafanzeige eingereicht zu haben.
d) Aufgrund der Akten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor dem 5. und 11. Juni 2019 im Besitz der zehn Straf- anzeigebeilagen gewesen sein muss. Dafür sprechen nicht nur das Datum des vorgenannten Schreibens (wenngleich unklar bleibt, wann exakt die Beschwerde- führerin dieses nicht an sie adressierte Dokument samt Beilagen zur Kenntnis ge- nommen hat), sondern vor allem der Umstand, dass die tatsächlich in den Akten befindliche Strafanzeigebeilage A5 (entsprechend Urk. 12/9/KESB-Akten 40/4) bezirksratsseitig weder am 5. noch am 11. Juni 2019 für die Beschwerdeführerin kopiert wurde (Urk. 12/8/16 S. 3 [Aufstellung "Kopien für Frau A._____; Aktenein-
- 11 - sicht vom 5. und 11. Juni 2019"). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerde- führerin in diesem Zeitpunkt (am 5. bzw. 11. Juni 2019) bereits über besagtes Ak- tenstück verfügt haben muss (siehe auch die unterschiedlichen Formatierungen der Strafanzeigebeilage A5 und der KESB-Akte 40/4 sowie die unterschiedlichen Ausdruckdaten).
e) Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiert vom 28. August 2019 (Urk. 12/1). Um die dreimonatige Strafantragsfrist zu wahren, war eine Kenntnis- nahme der Strafanzeigebeilagen nicht vor dem 27. Mai 2019 erforderlich (siehe zur Fristberechnung BGE 144 IV 161 = Pra 108 [2019] Nr. 21).
f) Aufgrund des zuvor Dargelegten, insbesondere des Umstands, dass die Be- schwerdeführerin auch noch in der Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihrem durch die Akten widerlegten Standpunkt, die Strafanzeigebeilagen am
5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat zur Kenntnis genommen zu haben, festhielt, ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend die Strafantragsfrist selbst unter Gewährung einer grosszügigen Frist zur Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin erwähnten Eingabe vom
E. 29 April 2019 samt Beilagen verpasst worden sei, nicht zu beanstanden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeigebeilagen von der Be- schwerdeführerin vor dem 27. Mai 2019 zur Kenntnis genommen wurden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit ihres Strafantrags zu beweisen, und in Anbetracht der gesamten Umstände wird es der Anklagebe- hörde bzw. dem Gericht offensichtlich nicht gelingen, den rechtsgültigen Strafan- trag gegenüber der beschuldigten Person zu beweisen.
g) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1-3 aufgrund des nicht rechtzeitig gestellten Strafantrags zu Recht nicht an Hand.
h) Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen- aussagen von F._____ nichts zu ändern. Aussagen von F._____, welcher eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin ist und diese seit langer Zeit in der auch diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden familiären Angelegenheit
- 12 - unterstützt (vgl. etwa Urk. 12/9/KESB-Akten 216 S. 2 m. w. H.), erweisen sich an- gesichts der Beziehung zwischen den beiden von vornherein zum Beweis untaug- lich, zumal diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, F._____ zur In- terpretation von (indirekten) Wahrnehmungen zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin zu verleiten.
i) Ausführungen zur von der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin thematisierten Verjährung von Ehrverletzungsdelikten erübrigen sich somit. Die Beschwerde ist abzuweisen.
j) Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für ein Liegenlassen der Strafanzeige durch die Staatsan- waltschaft, wie von der Beschwerdeführerin moniert (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 46 S. 2), bestehen. Die Strafanzeige vom 28. August 2019 ging am Folgetag bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 12/1 S. 1). Am 30. August 2019 erteilte diese der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) einen Auftrag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 12/4 = Urk. 12/10). Folge dessen wurde die Beschwerdeführe- rin am 2. Oktober 2019 durch die Kantonspolizei einvernommen (Urk. 12/6). Die Kantonspolizei wiederum rapportierte am 19. Februar 2020 zuhanden der Staats- anwaltschaft (Urk. 12/3). Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Bezirksrat am
9. April 2020 (Urk. 12/8/1) und die KESB am 28. April 2020 (Urk. 12/9/Ersuchen um Aktenzustellung) je um Aktenzustellung. Nach Sichtung dieser Akten gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. August 2020 an die Beschwerdefüh- rerin (Urk. 3/2) und am 22. September 2020 erging die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 3/1). Ungebührlich lange Unterbrüche, welche auf ein Liegenlassen der Strafanzeige hindeuten würden, sind nicht auszumachen. Zu- dem kann der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr vorgebrachten angebli- chen Fehler in der angefochtenen Verfügung und auf dem Empfangsschein (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 46 S. 2) nicht beigepflichtet werden. Sowohl bei den fal- schen Daten (2020 statt 2019) wie auch bei der Bezeichnung "Einstellungsverfü- gung" (statt "Nichtanhandnahmeverfügung") auf dem Empfangsschein (Urk. 12/-
15) handelt es sich, wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend so bezeich-
- 13 - net (Urk. 11 S. 2 f.), um offensichtliche redaktionelle Versehen, welche auf die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung keinen Einfluss haben.
k) Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Strafanzeige im Zusammen- hang mit der bzw. als Reaktion auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegeg- ner 1-3 einreichen will (Urk. 46 S. 7), ist sie an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verweisen (Art. 301 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 lit. a und b StPO). III.
a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzu- erstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
c) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1-3, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen liessen, ist man- gels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (die Beschwerdegegner 1-3 beauftragten offenbar eine Verwandte, welche eine nicht als eingetragene Rechtsanwältin tätige Juristin ist [vgl. Urk. 47/1], mit dem Ausar- beiten der grossmehrheitlich für das Beschwerdeverfahren irrelevante Ausführun- gen beinhaltenden Stellungnahmen; Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26, jeweils S. 30 f., und Urk. 28/8). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad A-4/2019/10029492 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad A-4/2019/10029492, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200321-O/U/GRO>AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 22. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 22. September 2020, A-4/2019/10029492
- 2 - Erwägungen: I.
a) Am 28. August 2019 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen ihre Geschwister B._____, C._____ und D._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1-3) wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede (Urk. 12/1). Dieser Strafanzeige legte sie diverse E-Mails bei (Urk. 12/2/A0-A10).
b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 22. September 2020 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/11).
c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 3. Oktober 2020) Beschwerde mit den Anträgen, die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, sofern diese nicht schon wegen inhaltlicher Mängel ungültig sei, und es sei das Strafverfahren durchzufüh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Urk. 2).
d) Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 6). Nach deren Eingang (Urk. 8) wurde die Beschwerdeschrift samt Beilage (Urk. 3/2 = Urk. 12/7/2) mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 den Beschwerde- gegnern 1-3 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom
23. November 2020 Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 13 und Urk. 19) am 21. Dezember 2020 vernehmen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, wobei sie mit pauschal Fr. 6'000.– zu entschädigen seien (Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26; jeweils S. 1 und S. 30 f.). Zudem beantragten sie, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend: KESB) zur Einsichtnahme zuzustellen
- 3 - seien (a. a. O. S. 1 und S. 31 ff.). Am 29. Dezember 2020 ersuchte die KESB ih- rerseits um Akteneinsicht (Urk. 29). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess sodann E._____, die Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1-3, um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchen (Urk. 30). Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs (Urk. 33) und eingegangener Eingaben von E._____ (Urk. 35) und Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 37), wurden die Akteneinsichtsgesuche der KESB und von E._____ mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 abgewiesen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und jene der Beschwerdegegner 1-3 samt Beilagen (Urk. 28/1-8) zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 39). Die Beschwerdeführerin replizierte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 41 und Urk. 43) am 5. Mai 2021 (Urk. 46). Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 liess E._____ um Mitteilung ersuchen, ob im Beschwerdeverfahren die sie betreffenden Akten der KESB oder weiterer Verfahren miteinbezogen worden seien und falls ja, gestützt auf welche Rechtsgrundlage. Zudem liess sie um Mitteilung darüber ersuchen, welche Drittpersonen/Parteien wann und in welchem Umfang im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Akten erhalten hätten (Urk. 49). Der Rechts- beiständin von E._____ wurde am 3. Juni 2021 dahingehend geantwortet, dass seitens der hiesigen Kammer praxisgemäss die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden seien, welche ihrerseits gestützt auf Art. 194 StPO die Akten des Bezirksrats Meilen (nachfolgend: Bezirksrat) und der KESB in Sachen E._____ beigezogen habe, welche Akten als solche Teil der nun der Kammer vor- liegenden Untersuchungsakten seien. Den Beschwerdegegnern 1-3 sei aufgrund ihrer Parteistellung vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden (Urk. 51). Nachdem die Replik samt Beilagen (Urk. 47/1-2) den Beschwerdegegnern 1-3 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 zur freige- stellten Duplik übermittelt worden war (Urk. 52), gingen innert Frist und auch da- nach keine weiteren Stellungnahmen ein, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. Am 8. Juli 2021 liess E._____ beantragen, dass sämtliche Akten der KESB aus den Untersuchungsakten zu vernichten seien (Urk. 54). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 wurde der Rechtsbeiständin von E._____ eine abschlägige Antwort erteilt (Urk. 56).
- 4 -
e) Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu betei- ligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die strafantragstellende Beschwerdeführerin (Urk. 12/1 S. 1; vgl. auch Urk. 12/5) ist als durch die beanzeigten Tathandlungen in ihren Rechten unmittelbar Verletz- te entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfü- gung legitimiert.
c) Diese Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 29. September 2020 in Empfang (Urk. 12ö/15). Die der Post am 3. Oktober 2020 übergebene Beschwer-
- 5 - de (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben. Die Prozesskau- tion leistete die Beschwerdeführerin sodann rechtzeitig (Urk. 6 und Urk. 8).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Beispiel einer Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten wie den vorlie- genden (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) ein nicht oder zu spät gestellter Strafantrag. Ein Vorverfahren wird erst eingeleitet, wenn der Straf- antrag gestellt ist (Art. 304 StPO und Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), was auch die Kenntnis der Straftat, d. h. deren Tatbestandselemente voraussetzt.
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 gemäss der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin aufgrund von Stellungnahmen und Eingaben an den Bezirksrat und an die KESB der Verleumdung und/oder der üblen Nachrede schuldig ge- macht hätten. Ehrverletzungsdelikte verjährten in vier Jahren. Nachdem sowohl die Akten des Bezirksrats als auch jene der KESB angefordert und gesichtet wor- den seien, habe sich ergeben, dass sich lediglich ein von der Beschwerdeführerin
- 6 - eingereichtes E-Mail in den Akten der KESB befinde. Die weiteren von der Be- schwerdeführerin eingereichten inkriminierten Akten hätten nicht erhoben bzw. abgeglichen werden können. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin mitge- teilt, dass sie die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten Akten auf- grund eines Schreibens des Bezirksrats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ zur Kenntnis genommen habe; und somit nicht, wie noch in der Strafan- zeige geltend gemacht, durch eine am 5. und 11. Juni 2019 erfolgte Akteneinsicht beim Bezirksrat. Da die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige erst am 28. August 2019 erstattet habe, sei die dreimonatige Strafantragsfrist nicht eingehalten wor- den. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/1). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft zusätzlich aus, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Bezirks- rats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ samt "Post-it-Mitteilung" den Standpunkt betreffend die verspätete Einreichung der Strafanzeige stütze (Urk. 11).
b) Die Beschwerdeführerin entgegnete den Erwägungen der Staatsanwalt zu- sammengefasst, dass sie in der Strafanzeige vom 28. August 2019 präzise ange- geben habe, wann und wo sie Kenntnis von den von den Beschwerdegegnern 1-3 eingereichten E-Mail-Kopien erhalten habe, nämlich im Zeitraum vom 5. bis
11. Juni 2019. Die Unterlagen entstammten einer Eingabe der Beschwerdegeg- ner 1-3 an den Bezirksrat vom 26. April 2019 in einem sie (die Beschwerdeführe- rin) nicht betreffenden Verfahren. Die Dreimonatsfrist zur Strafantragstellung sei eingehalten worden. Denn sie habe zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen, dass sich ihre Kenntnisnahme auf das Datum des Schreibens des Bezirksrats vom
29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ beziehe. Vielmehr habe der Bezirksrat Rechtsanwältin X._____ zusammen mit jenem Schreiben die von ihr (der Be- schwerdeführerin) hernach mit ihrer Strafanzeige eingereichten E-Mails übermit- telt. Unglaubwürdig und konstruiert sei das (erneute) Vorbringen der Staatsan- waltschaft, wonach die Beilagen zu ihrer Strafanzeige in den Akten der KESB und
- 7 - des Bezirksrats nicht auffindbar seien. Denn sämtliche E-Mail-Kopien (entspre- chend den Beilagen zur Strafanzeige) seien ja vom Bezirksrat an Rechtsanwältin X._____ versandt worden. Was eine mögliche Verjährung anbelange, so hätten sich die Ehrverletzungen auch mit der Zustellung der inkriminierten E-Mails an den Bezirksrat fortgesetzt und womöglich auch mit der Weitergabe der Dossiers der KESB, beinhaltend diese E-Mails, an weitere Dritte, etwa an die Staatsan- waltschaft. Die Kopien der Strafanzeigebeilagen seien effektiv von den Beilagen zum Schreiben vom 29. April 2019 gemacht worden, was aber auf die eingehalte- ne Strafantragsfrist keinen Einfluss habe (Urk. 2).
c) Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich zusammengefasst und teils sinn- gemäss dahingehend vernehmen, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführerin am 5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat Einsicht in die Akten der KESB gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Kopien diverser Aktenstücke anfertigen lassen. Die von ihr mit Strafanzeige vom 28. August 2019 ins Recht gelegten Do- kumente hätten sich jedoch nicht unter den Kopien befunden. In der Beschwerde- schrift habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, dass sie zwar am 5. und
11. Juni 2019 Kenntnis von den angeblich ehrverletzenden Dokumenten erhalten habe, dass die eigentlichen Kopien für die Strafanzeige aber effektiv erst später erfolgt seien. Das spreche dafür, dass sich die Dokumente eben gerade nicht in den eingesehenen Akten befunden hätten und somit auch nicht hätten kopiert werden können. Die von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige ins Recht gelegten Dokumente seien von ihnen (den Beschwerdegegnern 1-3) zusammen mit zahlreichen weiteren Beilagen einem Schreiben an den Bezirksrat vom
26. April 2019 beigelegt worden. Eine Kopie dieses Schreibens sei vom Bezirksrat an Rechtsanwältin X._____ übermittelt worden, auf entsprechendes Ersuchen hin auch die Beilagen. Dieses Schreiben und die Beilagen seien der Beschwerdefüh- rerin nicht zugestellt worden. Auch seien diese Dokumente nicht an die KESB weitergeleitet worden und befänden sich daher nicht in denjenigen KESB-Akten, in welche die Beschwerdeführerin am 5. und 11. Juni 2019 Einsicht genommen habe. Erst nach dem 22. Oktober 2019, nach an diesem Tag ergangenem Ent- scheid des Bezirksrats, habe die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Einsicht in die fraglichen Dokumente bzw. Beilagen nehmen können. Zumal die Strafanzeige
- 8 - der Beschwerdeführerin am 28. August 2019 und damit vor Einsichtnahme beim Bezirksrat eingereicht worden sei, müsse sie auf anderem Weg von den Doku- menten Kenntnis erlangt haben. Da die Beschwerdeführerin unablässig behaupte, anlässlich der Akteneinsicht vom 5. und 11. Juni 2019 Kenntnis von den angeb- lich ehrrührigen Dokumenten erhalten zu haben, sei kein anderer Schluss zuläs- sig, als dass die Strafantragsfrist nicht eingehalten worden sei. Abschliessend sei zu bemerken, dass das Schreiben vom 26. April 2019 samt Beilagen deshalb nicht in den Akten der Staatsanwaltschaft zu finden sei, da diese Unterlagen sei- tens des Bezirksrats nicht an die Staatsanwaltschaft herausgegeben worden sei- en. Denn die Beschwerdeführerin habe am 5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat eben keine Einsicht in jene Dokumente (Schreiben samt Beilagen) genommen und die Staatsanwaltschaft habe den Bezirksrat zu Recht nur um Zustellung der im Zusammenhang mit dieser Einsichtnahme relevanten Akten ersucht (Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26; jeweils S. 2-4, Mitte). Für das vorliegende Beschwerdever- fahren irrelevant sind die Ausführungen der Beschwerdegegner 1-3 ab S. 4, Mitte, bis S. 29.
d) Replicando brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Be- schwerdegegner 1-3 hätten bestätigt, dass die fraglichen E-Mails (Beilagen zur Strafanzeige) sowohl an die KESB als auch an den Bezirksrat übermittelt worden seien. Damit hätten die Beschwerdegegner 1-3 den staatsanwaltschaftlichen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach diese Unterlagen nicht in den Dossiers der KESB und des Bezirksrats zu finden seien, widersprochen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht bewiesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Strafantragsfrist verpasst habe. Sie halte am Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dokumente gemäss Strafanzeige fest. Diesen Zeitpunkt bezeugen könne ein Herr F._____ (Urk. 46 S. 1-4, oben). Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführe- rin sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang (a. a. O. S. 4, oben, bis S. 6, oben).
4. Würdigung
a) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (Urteil
- 9 - des Bundesgerichts 6B_685/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3). Vorliegend ist es also die Beschwerdeführerin, welche die Rechtzeitigkeit ihres Strafantrags zu be- weisen hat und nicht, wie von ihr behauptet (Urk. 2 S. 1 und Urk. 46 S. 2), die Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde bzw. das Gericht trifft jedoch die Beweis- last eines rechtsgültigen Strafantrags gegenüber der beschuldigten Person (vgl. dazu RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 ff. zu Art. 31 StGB).
b) Die Beschwerdeführerin behauptet, am 5. und 11. Juni 2019 von den als Beilage zur Strafanzeige eingereichten E-Mails Kenntnis genommen zu haben, nämlich im Rahmen ihrer vom Bezirksrat gewährten Einsicht in dessen Akten und in jene der KESB. Das geht bereits aus der Strafanzeige hervor (Urk. 12/1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Bezirksrat um "Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme", wobei das Rechtshilfegesuch nachvollziehbar auf jene Akten beschränkt wurde, welche die Beschwerdeführerin "anlässlich der Einsicht- nahme vom 5. und 11. Juni 2019 zur Kenntnis genommen hat" (Urk. 12/8/1). Mit einem derartigen Ersuchen um Aktenzustellung gelangte die Staatsanwaltschaft auch an die KESB (Urk. 12/9/Ersuchen um Aktenzustellung). Sowohl der Bezirks- rat als auch die KESB übermittelten der Staatsanwaltschaft die gewünschten Ak- ten. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich in den Beizugsakten (konkret in jenen der KESB) lediglich ein von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Strafanzeige eingereichtes E-Mail befände, ist korrekt: Das von der Be- schwerdeführerin als Beilage A5 (Urk. 12/2/A0-A10) zu den Akten gereichte E- Mail entspricht Aktenstück 40/4 der KESB-Akten (Urk. 12/9/KESB-Akten 40/4). Die übrigen neun angeblich ehrrührige Aussagen beinhaltenden E-Mail- Korrespondenzen wurden der Beschwerdeführerin nicht am 5. und 11. Juni 2019 im Rahmen ihrer vom Bezirksrat gewährten Einsicht in dessen Akten und in jene der KESB zur Kenntnis gebracht, womit deren gegenteilige Behauptung nach- weislich falsch ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die plausiblen Darstellun- gen der Beschwerdegegner 1-3 zu den verschiedenen KESB-Verfahren und zu den Fragen, welche Dokumente der KESB überhaupt zur Kenntnis gebracht wor-
- 10 - den seien und weshalb sich die Strafanzeigebeilagen gar nicht in den Beizugsak- ten befinden könnten).
c) Da, wie ausgeführt, bereits die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage war, die als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten E-Mails mit den Beizugsakten abzu- gleichen, bat sie die Beschwerdeführerin am 7. August 2020 um Mitteilung, ob al- le von ihr eingereichten Aktenstücke aus den KESB-Akten stammten und, falls ja, wo in den Akten diese abgelegt worden seien. Zudem bat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob diese allenfalls auch Beilagen einge- reicht habe, welche aus anderen Quellen oder Verfahren stammten (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese Anfrage am 10. September 2020. Auf einer handschriftlichen Notiz ("Post-it-Mitteilung") hielt sie fest, dass die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereichten E-Mail-Kopien ab Beilagen zu einem Schreiben des Bezirksrats vom 29. April 2019 an Rechtsanwältin X._____ stamm- ten (Urk. 12/7/3). Der Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach daraus abgeleitet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als Beilagen zur Strafanzeige eingereich- ten Akten aufgrund dieses Schreibens vom 29. April 2019 zur Kenntnis genom- men habe, kann nicht vollumfänglich beigepflichtet werden. Denn, wie auch die Beschwerdeführerin in der Replik konstatierte, lässt sich aus der "Post-it- Mitteilung" eine tatsächliche Kenntnisnahme aufgrund dieses Schreibens nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin räumte lediglich ein, die Beilagen zu jenem Schreiben kopiert und mit ihrer Strafanzeige eingereicht zu haben.
d) Aufgrund der Akten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor dem 5. und 11. Juni 2019 im Besitz der zehn Straf- anzeigebeilagen gewesen sein muss. Dafür sprechen nicht nur das Datum des vorgenannten Schreibens (wenngleich unklar bleibt, wann exakt die Beschwerde- führerin dieses nicht an sie adressierte Dokument samt Beilagen zur Kenntnis ge- nommen hat), sondern vor allem der Umstand, dass die tatsächlich in den Akten befindliche Strafanzeigebeilage A5 (entsprechend Urk. 12/9/KESB-Akten 40/4) bezirksratsseitig weder am 5. noch am 11. Juni 2019 für die Beschwerdeführerin kopiert wurde (Urk. 12/8/16 S. 3 [Aufstellung "Kopien für Frau A._____; Aktenein-
- 11 - sicht vom 5. und 11. Juni 2019"). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerde- führerin in diesem Zeitpunkt (am 5. bzw. 11. Juni 2019) bereits über besagtes Ak- tenstück verfügt haben muss (siehe auch die unterschiedlichen Formatierungen der Strafanzeigebeilage A5 und der KESB-Akte 40/4 sowie die unterschiedlichen Ausdruckdaten).
e) Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiert vom 28. August 2019 (Urk. 12/1). Um die dreimonatige Strafantragsfrist zu wahren, war eine Kenntnis- nahme der Strafanzeigebeilagen nicht vor dem 27. Mai 2019 erforderlich (siehe zur Fristberechnung BGE 144 IV 161 = Pra 108 [2019] Nr. 21).
f) Aufgrund des zuvor Dargelegten, insbesondere des Umstands, dass die Be- schwerdeführerin auch noch in der Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren an ihrem durch die Akten widerlegten Standpunkt, die Strafanzeigebeilagen am
5. und 11. Juni 2019 beim Bezirksrat zur Kenntnis genommen zu haben, festhielt, ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend die Strafantragsfrist selbst unter Gewährung einer grosszügigen Frist zur Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin erwähnten Eingabe vom
29. April 2019 samt Beilagen verpasst worden sei, nicht zu beanstanden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeigebeilagen von der Be- schwerdeführerin vor dem 27. Mai 2019 zur Kenntnis genommen wurden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit ihres Strafantrags zu beweisen, und in Anbetracht der gesamten Umstände wird es der Anklagebe- hörde bzw. dem Gericht offensichtlich nicht gelingen, den rechtsgültigen Strafan- trag gegenüber der beschuldigten Person zu beweisen.
g) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Be- schwerdegegner 1-3 aufgrund des nicht rechtzeitig gestellten Strafantrags zu Recht nicht an Hand.
h) Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugen- aussagen von F._____ nichts zu ändern. Aussagen von F._____, welcher eine Vertrauensperson der Beschwerdeführerin ist und diese seit langer Zeit in der auch diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden familiären Angelegenheit
- 12 - unterstützt (vgl. etwa Urk. 12/9/KESB-Akten 216 S. 2 m. w. H.), erweisen sich an- gesichts der Beziehung zwischen den beiden von vornherein zum Beweis untaug- lich, zumal diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, F._____ zur In- terpretation von (indirekten) Wahrnehmungen zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin zu verleiten.
i) Ausführungen zur von der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin thematisierten Verjährung von Ehrverletzungsdelikten erübrigen sich somit. Die Beschwerde ist abzuweisen.
j) Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für ein Liegenlassen der Strafanzeige durch die Staatsan- waltschaft, wie von der Beschwerdeführerin moniert (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 46 S. 2), bestehen. Die Strafanzeige vom 28. August 2019 ging am Folgetag bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 12/1 S. 1). Am 30. August 2019 erteilte diese der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) einen Auftrag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 12/4 = Urk. 12/10). Folge dessen wurde die Beschwerdeführe- rin am 2. Oktober 2019 durch die Kantonspolizei einvernommen (Urk. 12/6). Die Kantonspolizei wiederum rapportierte am 19. Februar 2020 zuhanden der Staats- anwaltschaft (Urk. 12/3). Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Bezirksrat am
9. April 2020 (Urk. 12/8/1) und die KESB am 28. April 2020 (Urk. 12/9/Ersuchen um Aktenzustellung) je um Aktenzustellung. Nach Sichtung dieser Akten gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. August 2020 an die Beschwerdefüh- rerin (Urk. 3/2) und am 22. September 2020 erging die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 3/1). Ungebührlich lange Unterbrüche, welche auf ein Liegenlassen der Strafanzeige hindeuten würden, sind nicht auszumachen. Zu- dem kann der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr vorgebrachten angebli- chen Fehler in der angefochtenen Verfügung und auf dem Empfangsschein (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 46 S. 2) nicht beigepflichtet werden. Sowohl bei den fal- schen Daten (2020 statt 2019) wie auch bei der Bezeichnung "Einstellungsverfü- gung" (statt "Nichtanhandnahmeverfügung") auf dem Empfangsschein (Urk. 12/-
15) handelt es sich, wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend so bezeich-
- 13 - net (Urk. 11 S. 2 f.), um offensichtliche redaktionelle Versehen, welche auf die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung keinen Einfluss haben.
k) Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Strafanzeige im Zusammen- hang mit der bzw. als Reaktion auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegeg- ner 1-3 einreichen will (Urk. 46 S. 7), ist sie an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verweisen (Art. 301 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 lit. a und b StPO). III.
a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzu- erstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
c) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1-3, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen liessen, ist man- gels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (die Beschwerdegegner 1-3 beauftragten offenbar eine Verwandte, welche eine nicht als eingetragene Rechtsanwältin tätige Juristin ist [vgl. Urk. 47/1], mit dem Ausar- beiten der grossmehrheitlich für das Beschwerdeverfahren irrelevante Ausführun- gen beinhaltenden Stellungnahmen; Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26, jeweils S. 30 f., und Urk. 28/8). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 14 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad A-4/2019/10029492 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad A-4/2019/10029492, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci