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UE200312

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 10. März 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1), gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sin- ne von Art. 169 StGB, wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sin- ne von Art. 292 StGB sowie wegen weiterer in Betracht kommender Delikte (Urk. 17/20101003 ff., insb. Urk. 17/20101008 Ziff. 7).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verfügte am 11. September 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung (Urk. 3/4 = Urk. 6). Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 16. September 2020 zugestellt (Urk. 17/10101010 f.).

E. 2.1 Die Untersuchungsbehörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-

- 5 - füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). An eine Strafanzeige werden dabei inhaltlich gewisse Anforderungen ge- stellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Be- zug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informatio- nen zur Tat enthält.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde zusammengefasst eine Rechtsverletzung und eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachver- haltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. So macht er geltend, die Nichtan- handnahme basiere vor allem auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom

E. 2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Übertretungen gemäss Art. 292 StGB nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Art. 292 StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt un- mittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Werden, wie vorliegend geltend gemacht, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom

19. Mai 2020 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 169 StGB hingegen dient nicht nur der Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege, sondern auch (unmittel-

- 6 - bar) dem Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGE 99 IV 146); insoweit ist der Beschwerdeführer als Gläubiger im betreffenden Arrestver- fahren vorliegend zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht mit dem Kernargument der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach er mit seiner Strafanzeige und seiner Eingabe vom 5. Mai 2020 nicht substantiiert dargelegt und belegt habe, dass im relevanten Zeitraum vom 23. September 2019 bis

E. 3 Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde erheben (Urk. 2).

E. 4 Die Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 Frist an, um eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift nachzu- reichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Die mittels Einschreiben ver- sandte Verfügung konnte nicht an die vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers der Kammer genannten Postanschrift, Via D._____ ..., … E._____ (vgl. Urk. 2 S. 1), zugestellt werden (Urk. 9). Die Zustellung konnte in der Folge am

23. Oktober 2020 mittels Einschreiben an die Adresse Via F._____ ..., … G._____, vorgenommen werden (Urk. 11).

E. 5 Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung (Urk. 13) der Beschwerdeschrift nachreichen. Er be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom

11. September 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1-3 (Urk. 13 letzte Seite).

- 3 -

E. 6 Der Beschwerdeführer leistete sodann die ihm aufgegebene Prozesskaution (Urk. 15).

E. 7 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige den Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegner hätten trotz Vollzug eines Arrestbefehls über die Vermögenswerte von zwei Konten verfügt und diese ins Ausland über- wiesen. Aus der Strafanzeige vom 10. März 2020 und deren Beilagen sei ersichtlich, dass sich auf dem auf den Beschwerdegegner 2 lautenden Konto Nr. 1 bei der Beschwerdegegnerin 1 per 2. Juli 2019 142'852 Euro befunden hätten und auf ei- nem Wertpapierkonto das Wertpapier H._____ hinterlegt gewesen sei. Am 25. Ju- li 2019 habe das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl hinsichtlich der Vermö- genswerte des Kontos Nr. 1 (und des Wertpapierkontos) über eine Forderungs- summe des Beschwerdeführers von 126'118 Franken erlassen. In der Folge sei am 21. Dezember 2019 ab dem genannten Konto eine Überweisung in unbekann- ter Höhe an eine Bank auf I._____ [Land in Afrika] vorgenommen und das ge- nannte Wertpapier transferiert worden. Schliesslich habe das Konto am 30. Janu- ar 2020 nur noch einen Saldo von 1.50 Euro aufgewiesen (Urk. 3/4 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, der Strafanzeige beziehungsweise der dazu eingereichten Dokumentation könne nicht entnommen werden, was sich schuld- betreibungsrechtlich nach dem 23. September 2019 (somit nach dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur "Validierung des Arrest Nr. 2 vom 6.9.2019" ein Be- treibungsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 über 126'188 Franken beim Betreibungsamt eingereicht hatte, vgl. Urk. 17/20101050 ff.) ereignet habe (Urk. 3/4 S. 5).

- 4 - So könne der Dokumentation nicht entnommen werden, ob zwischen dem

23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, insbesondere am 21. Dezember 2019, die Vermögenswerte der genannten Konten des Beschwerdegegners 2 wei- terhin mit einem Arrest belegt beziehungsweise verstrickt gewesen seien oder die Betreibung in der Folge aufgehoben worden beziehungsweise der Arrest im Sinne von Art. 280 SchKG dahingefallen sei. Aus einem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2020 an den Beschwerdeführer (Urk. 17/20101054) gehe sodann hervor, dass das Betreibungsamt dahingehend informiert habe, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Vermögenswerte des Beschwerdegegners 2 hätten verarrestiert werden können (Urk. 3/4 S. 5). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der Beschwerdeführer sei mit Schrei- ben vom 3. April 2020 (Urk. 17/20101059) zur Substantiierung seiner Strafanzei- ge und zur Nachreichung von Unterlagen, aus welchen der Weiterbestand des Beschlags der Konten nach dem 23. September 2019 hervorgehe, aufgefordert worden. Weder aus seiner Antwort vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/20101069 f.) noch aus der beigelegten Dokumentation sei jedoch hervorgegangen, dass die erwähn- ten Konten des Beschwerdeführers nach dem 23. September 2019 weiterhin ver- arrestiert beziehungsweise die Vermögenswerte verstrickt gewesen seien, womit kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB bestehe (Urk. 3/4 S. 5 f.). Zum Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erwog die Staatsanwaltschaft, den Beschwerdegegnern 1 und 2 seien gemäss der Strafan- zeige und der Dokumentation keine Verfügungen mit dem Hinweis auf die Straf- androhung von Art. 292 StGB zugegangen (Urk. 3/4 S. 4).

E. 9 Januar 2020, wonach die mit Arrest belegten Konten nicht gedeckt gewesen seien. Es sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden, ob die Konten zwischen September und Dezember 2019, insbesondere am 21. Dezember 2019, "verlegt" worden seien. Dies wäre durch die Anforderung von Kontoauszügen für den Monat Dezember 2019 möglich gewesen und die Staatsanwaltschaft zweifle damit zu Unrecht an den von ihm angestellten Vermögensnachforschungen (Urk. 13).

E. 10 Januar 2020 tatsächlich noch eine Verarrestierung oder eine andere Verstri- ckung der Vermögenswerte im Sinne der objektiven Tatbestandselemente von Art. 169 StGB bestanden hatte, und er damit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise kein Anfangsverdacht hinsichtlich des Art. 169 StGB bestehe. Auch zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Verfügung mit einer Strafandrohung von Art. 292 StGB zugegangen sei, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht. Insofern ist auf die Beschwerde bereits mangels ausreichender Begründung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) nicht einzutreten. Dass es zu einer Transaktion des Kontoguthabens und des Wertpapiers kam, scheint von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen worden zu sein, dies allein begründet jedoch noch keinen Anfangsverdacht hinsichtlich Art. 169 StGB, da nur eine Verfügung über einen verstrickten Vermögenswert tatbestandsmässig ist. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensverschiebun- gen tatsächlich am 21. Dezember 2019 erfolgten, kann aus nachstehenden Grün- den offen bleiben. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2020 ausdrücklich aufgefordert, die relevanten schuldbe- treibungsrechtlichen Dokumente, aus denen eine allfällige Verstrickung der Ver- mögenswerte zwischen dem 23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, ins- besondere am 21. Dezember 2019, hervorgeht, einzureichen (Urk. 17/20101063 ff., insb. Urk. 17/20101066). Da nach einer Arrestlegung die

- 7 - Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags von der rechtzeitigen Vornahme weiterer fristgebundener Prosequierungsschritte durch den Gläubiger abhängt, wäre es - insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft - am Beschwerdeführer gewesen, die rechtzeitige Vornahme dieser Schritte konk- ret zu substanziieren und zu dokumentieren, damit von einem Anfangsverdacht auf einen Verstrickungsbruch auszugehen wäre. Über entsprechende Dokumente verfügt der Beschwerdeführer ohne Weiteres, wenn er diese Schritte korrekt vor- nahm (beispielsweise: Betreibungseinleitung, Fortsetzungsbegehren, Rechtsöff- nungsbegehren im Fall eines Rechtsvorschlags o.ä.). Wie von der Staatsanwaltschaft ferner zutreffend erwogen, findet sich in den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen kein Hinweis auf den Beschwerde- gegnern 1 und 2 zugestellte Verfügungen mit einer ausdrücklichen Strafandro- hung von Art. 292 StGB. Der Hinweis auf die Straffolge von Art. 169 StGB unter Ziffer 1 des Arrestbefehls vom 25. Juli 2019 (Urk. 17/20101044) stellt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/20101007 Ziff. 4) keine im Hinblick auf Art. 292 StGB tatbestandsmässige Strafandrohung dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_388/2018 vom 13. September 2018 E. 2). Damit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Vorwürfe in seiner Strafanzeige ausreichend zu substanti- ieren und zu belegen, und sich aus der Strafanzeige und den dazu eingereichten Dokumenten kein ausreichender Anfangsverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten ergibt. Im Beschwerdeverfahren setzte sich der Beschwerdeführer so- dann nicht mit dem Kern der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, womit er auch die Begründungsanforderung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllte. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend "natürlich" nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 13 zweitletzte Seite), genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Damit verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mangels der ausreichenden Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzutre- ten ist.

- 8 - III.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Da von einem Schriftenwechsel abgesehen wurde und sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu äussern hatten, bestehen keine zu ent- schädigenden Aufwendungen der Beschwerdegegner 1 und 2. IV. Nachdem die Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 lediglich ad acta erfolgte (Urk. 3/4 S. 9), diese sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern hatten und durch den vorliegenden Ent- scheid nicht beschwert sind sowie die Zustellung an den Beschwerdegegner 2 zudem der Rechtshilfe bedürfte, rechtfertigt es sich, die Mitteilung dieses Be- schlusses an die Beschwerdegegner 1-3 ebenfalls lediglich zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. - 9 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf 1'000 Franken festgesetzt, dem Beschwerde- führer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozess- kaution bezogen.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer – abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zu- rückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − avvocato X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad D-7/2020/10008958, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner 1-3 (ad acta UE200312-O) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, D-7/2020/10008958, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200312-O/U/GRO>LEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch avvocato X._____, gegen

1. B._____ AG [Bank],

2. C._____,

3. Unbekannt,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 11. September 2020, D-7/2020/10008958

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1), gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen Unbekannt wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sin- ne von Art. 169 StGB, wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sin- ne von Art. 292 StGB sowie wegen weiterer in Betracht kommender Delikte (Urk. 17/20101003 ff., insb. Urk. 17/20101008 Ziff. 7).

2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verfügte am 11. September 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung (Urk. 3/4 = Urk. 6). Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 16. September 2020 zugestellt (Urk. 17/10101010 f.).

3. Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 25. September 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde erheben (Urk. 2).

4. Die Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 Frist an, um eine deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift nachzu- reichen und eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). Die mittels Einschreiben ver- sandte Verfügung konnte nicht an die vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers der Kammer genannten Postanschrift, Via D._____ ..., … E._____ (vgl. Urk. 2 S. 1), zugestellt werden (Urk. 9). Die Zustellung konnte in der Folge am

23. Oktober 2020 mittels Einschreiben an die Adresse Via F._____ ..., … G._____, vorgenommen werden (Urk. 11).

5. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung (Urk. 13) der Beschwerdeschrift nachreichen. Er be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom

11. September 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1-3 (Urk. 13 letzte Seite).

- 3 -

6. Der Beschwerdeführer leistete sodann die ihm aufgegebene Prozesskaution (Urk. 15).

7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von ei- nem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige den Vorwurf erhoben, die Beschwerdegegner hätten trotz Vollzug eines Arrestbefehls über die Vermögenswerte von zwei Konten verfügt und diese ins Ausland über- wiesen. Aus der Strafanzeige vom 10. März 2020 und deren Beilagen sei ersichtlich, dass sich auf dem auf den Beschwerdegegner 2 lautenden Konto Nr. 1 bei der Beschwerdegegnerin 1 per 2. Juli 2019 142'852 Euro befunden hätten und auf ei- nem Wertpapierkonto das Wertpapier H._____ hinterlegt gewesen sei. Am 25. Ju- li 2019 habe das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl hinsichtlich der Vermö- genswerte des Kontos Nr. 1 (und des Wertpapierkontos) über eine Forderungs- summe des Beschwerdeführers von 126'118 Franken erlassen. In der Folge sei am 21. Dezember 2019 ab dem genannten Konto eine Überweisung in unbekann- ter Höhe an eine Bank auf I._____ [Land in Afrika] vorgenommen und das ge- nannte Wertpapier transferiert worden. Schliesslich habe das Konto am 30. Janu- ar 2020 nur noch einen Saldo von 1.50 Euro aufgewiesen (Urk. 3/4 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, der Strafanzeige beziehungsweise der dazu eingereichten Dokumentation könne nicht entnommen werden, was sich schuld- betreibungsrechtlich nach dem 23. September 2019 (somit nach dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer zur "Validierung des Arrest Nr. 2 vom 6.9.2019" ein Be- treibungsbegehren gegen den Beschwerdegegner 2 über 126'188 Franken beim Betreibungsamt eingereicht hatte, vgl. Urk. 17/20101050 ff.) ereignet habe (Urk. 3/4 S. 5).

- 4 - So könne der Dokumentation nicht entnommen werden, ob zwischen dem

23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, insbesondere am 21. Dezember 2019, die Vermögenswerte der genannten Konten des Beschwerdegegners 2 wei- terhin mit einem Arrest belegt beziehungsweise verstrickt gewesen seien oder die Betreibung in der Folge aufgehoben worden beziehungsweise der Arrest im Sinne von Art. 280 SchKG dahingefallen sei. Aus einem Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Januar 2020 an den Beschwerdeführer (Urk. 17/20101054) gehe sodann hervor, dass das Betreibungsamt dahingehend informiert habe, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 keine Vermögenswerte des Beschwerdegegners 2 hätten verarrestiert werden können (Urk. 3/4 S. 5). Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der Beschwerdeführer sei mit Schrei- ben vom 3. April 2020 (Urk. 17/20101059) zur Substantiierung seiner Strafanzei- ge und zur Nachreichung von Unterlagen, aus welchen der Weiterbestand des Beschlags der Konten nach dem 23. September 2019 hervorgehe, aufgefordert worden. Weder aus seiner Antwort vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/20101069 f.) noch aus der beigelegten Dokumentation sei jedoch hervorgegangen, dass die erwähn- ten Konten des Beschwerdeführers nach dem 23. September 2019 weiterhin ver- arrestiert beziehungsweise die Vermögenswerte verstrickt gewesen seien, womit kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstrickungsbruchs im Sinne von Art. 169 StGB bestehe (Urk. 3/4 S. 5 f.). Zum Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erwog die Staatsanwaltschaft, den Beschwerdegegnern 1 und 2 seien gemäss der Strafan- zeige und der Dokumentation keine Verfügungen mit dem Hinweis auf die Straf- androhung von Art. 292 StGB zugegangen (Urk. 3/4 S. 4). 2.1. Die Untersuchungsbehörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-

- 5 - füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). An eine Strafanzeige werden dabei inhaltlich gewisse Anforderungen ge- stellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Be- zug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informatio- nen zur Tat enthält. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde zusammengefasst eine Rechtsverletzung und eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachver- haltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. So macht er geltend, die Nichtan- handnahme basiere vor allem auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom

9. Januar 2020, wonach die mit Arrest belegten Konten nicht gedeckt gewesen seien. Es sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden, ob die Konten zwischen September und Dezember 2019, insbesondere am 21. Dezember 2019, "verlegt" worden seien. Dies wäre durch die Anforderung von Kontoauszügen für den Monat Dezember 2019 möglich gewesen und die Staatsanwaltschaft zweifle damit zu Unrecht an den von ihm angestellten Vermögensnachforschungen (Urk. 13). 2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Übertretungen gemäss Art. 292 StGB nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Art. 292 StGB stellt ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt un- mittelbar nur die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Werden, wie vorliegend geltend gemacht, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom

19. Mai 2020 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 169 StGB hingegen dient nicht nur der Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege, sondern auch (unmittel-

- 6 - bar) dem Schutz der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGE 99 IV 146); insoweit ist der Beschwerdeführer als Gläubiger im betreffenden Arrestver- fahren vorliegend zur Beschwerde legitimiert. 2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht mit dem Kernargument der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach er mit seiner Strafanzeige und seiner Eingabe vom 5. Mai 2020 nicht substantiiert dargelegt und belegt habe, dass im relevanten Zeitraum vom 23. September 2019 bis

10. Januar 2020 tatsächlich noch eine Verarrestierung oder eine andere Verstri- ckung der Vermögenswerte im Sinne der objektiven Tatbestandselemente von Art. 169 StGB bestanden hatte, und er damit seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise kein Anfangsverdacht hinsichtlich des Art. 169 StGB bestehe. Auch zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Verfügung mit einer Strafandrohung von Art. 292 StGB zugegangen sei, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde nicht. Insofern ist auf die Beschwerde bereits mangels ausreichender Begründung (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) nicht einzutreten. Dass es zu einer Transaktion des Kontoguthabens und des Wertpapiers kam, scheint von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen worden zu sein, dies allein begründet jedoch noch keinen Anfangsverdacht hinsichtlich Art. 169 StGB, da nur eine Verfügung über einen verstrickten Vermögenswert tatbestandsmässig ist. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensverschiebun- gen tatsächlich am 21. Dezember 2019 erfolgten, kann aus nachstehenden Grün- den offen bleiben. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. April 2020 ausdrücklich aufgefordert, die relevanten schuldbe- treibungsrechtlichen Dokumente, aus denen eine allfällige Verstrickung der Ver- mögenswerte zwischen dem 23. September 2019 und dem 10. Januar 2020, ins- besondere am 21. Dezember 2019, hervorgeht, einzureichen (Urk. 17/20101063 ff., insb. Urk. 17/20101066). Da nach einer Arrestlegung die

- 7 - Aufrechterhaltung des Arrestbeschlags von der rechtzeitigen Vornahme weiterer fristgebundener Prosequierungsschritte durch den Gläubiger abhängt, wäre es - insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft - am Beschwerdeführer gewesen, die rechtzeitige Vornahme dieser Schritte konk- ret zu substanziieren und zu dokumentieren, damit von einem Anfangsverdacht auf einen Verstrickungsbruch auszugehen wäre. Über entsprechende Dokumente verfügt der Beschwerdeführer ohne Weiteres, wenn er diese Schritte korrekt vor- nahm (beispielsweise: Betreibungseinleitung, Fortsetzungsbegehren, Rechtsöff- nungsbegehren im Fall eines Rechtsvorschlags o.ä.). Wie von der Staatsanwaltschaft ferner zutreffend erwogen, findet sich in den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen kein Hinweis auf den Beschwerde- gegnern 1 und 2 zugestellte Verfügungen mit einer ausdrücklichen Strafandro- hung von Art. 292 StGB. Der Hinweis auf die Straffolge von Art. 169 StGB unter Ziffer 1 des Arrestbefehls vom 25. Juli 2019 (Urk. 17/20101044) stellt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/20101007 Ziff. 4) keine im Hinblick auf Art. 292 StGB tatbestandsmässige Strafandrohung dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_388/2018 vom 13. September 2018 E. 2). Damit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Vorwürfe in seiner Strafanzeige ausreichend zu substanti- ieren und zu belegen, und sich aus der Strafanzeige und den dazu eingereichten Dokumenten kein ausreichender Anfangsverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten ergibt. Im Beschwerdeverfahren setzte sich der Beschwerdeführer so- dann nicht mit dem Kern der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, womit er auch die Begründungsanforderung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllte. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegend "natürlich" nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 13 zweitletzte Seite), genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Damit verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mangels der ausreichenden Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzutre- ten ist.

- 8 - III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates

– zurückzuerstatten.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Da von einem Schriftenwechsel abgesehen wurde und sich die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu äussern hatten, bestehen keine zu ent- schädigenden Aufwendungen der Beschwerdegegner 1 und 2. IV. Nachdem die Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber den Beschwerdegegnern 1-3 lediglich ad acta erfolgte (Urk. 3/4 S. 9), diese sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern hatten und durch den vorliegenden Ent- scheid nicht beschwert sind sowie die Zustellung an den Beschwerdegegner 2 zudem der Rechtshilfe bedürfte, rechtfertigt es sich, die Mitteilung dieses Be- schlusses an die Beschwerdegegner 1-3 ebenfalls lediglich zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1'000 Franken festgesetzt, dem Beschwerde- führer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozess- kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwer- deführer – abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zu- rückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − avvocato X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad D-7/2020/10008958, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner 1-3 (ad acta UE200312-O) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, D-7/2020/10008958, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi