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UE200308

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit drei Schreiben vom 17. respektive 18. August 2020, in denen er zu- nächst sich selber, dann die "B._____ GmbH" und zuletzt das Einzelunternehmen "Autohandel A._____" als Anzeige erstattende Person aufführte (Urk. 6/2, 6/3, 6/- 5), reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich respektive gegen die dort verantwortlichen Perso- nen wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Rassendiskriminierung und "absichtlicher wirtschaftlicher Schädigung" ein. Er machte sinngemäss und zusammengefasst geltend, das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe im Rahmen der Covid-19- Pandemie für ihn respektive seine Mitarbeiter Kurzarbeit zunächst bewilligt und hernach diesen Entscheid wieder "gekippt" respektive keine Entschädigung aus- bezahlt. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, er könne die Schweiz verlassen und in sein Heimatland zurückkehren, wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei (a. a. O.).

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG/ZH; Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konsti- tuierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle einer Nichtanhandnahme der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 118 N 8; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Eine solche Konstellation liegt hier vor, womit der Beschwerdeführer Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche zur Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Offenbleiben kann, ob entsprechend den Beschwerdevorbringen (Urk. 2 S. 2) neben dem Beschwerdeführer die "B._____ GmbH" sowie das Einzelunter- nehmen "Autohandel A._____" von der Staatsanwaltschaft als eigenständige ge- schädigte Personen hätten behandelt und im Geschädigtenverzeichnis (Urk. 6/9) vermerkt werden müssen und ob der Beschwerdeführer, der die Beschwerde nur in eigenem Namen erhob (vgl. Urk. 2 S. 1), hinsichtlich dieser Rüge überhaupt über ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und somit über eine Beschwerdelegitimation verfügen würde. Wie unter Ziff. I.3. bereits ausgeführt und nachfolgend aufgezeigt, erweist sich der straf- rechtliche Vorwurf an die Adresse des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zürich respektive an die dort verantwortlichen Personen – ungeachtet des- sen, wem Geschädigtenstellung zukommt – als unbegründet.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 4 - deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfü- gung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom

14. September 2020 E. 2.1 und 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

E. 2 Mit Verfügung vom 8. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 [bzw. Urk. 6/7]). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Be- schwerde. Sinngemäss beantragt er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

E. 3 Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden.

- 3 - II. 1.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung damit, den Schreiben des Beschwerdeführers seien keinerlei Anhalts- punkte dafür zu entnehmen, inwiefern sich das Amt für Wirtschaft und Arbeit res- pektive die dort verantwortlichen Personen durch ihr Verhalten strafbar gemacht hätten. Wolle der Beschwerdeführer geltend machen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die Kurzarbeit einen Fehlentscheid getroffen habe, habe er dies mittels Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung und nicht auf dem Weg des Strafprozesses geltend zu machen, zumal ein solcher "Fehlent- scheid" klarerweise keinen Straftatbestand zu erfüllen vermöge. Dasselbe gelte in Bezug auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach·ihm mitgeteilt·worden sei, dass er in sein Heimatland zurückkehren könne,·wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei,

- 5 - sei anzuführen, dass eine derartige Äusserung zwar als taktlos, jedoch nicht als diskriminierend im Sinne von Art. 261bis StGB zu bezeichnen sei, zumal sich die Aussage weder gegen eine Rasse, Ethnie oder Religion richte noch eine Herab- setzung enthalte (Urk. 3 S. 1).

E. 3.2 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Bloss unliebsame Handlungen oder Entscheide von Behörden sind mit den dafür vorge- sehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln anzufechten. Eine möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung stellt keine Straftat dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2., 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 2 und 1P.56/2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2). Dass eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten miss- bräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten der angezeigten Per- sonen vorliegen würde, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermöchte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zwar mag sich der Beschwerdeführer – wie er mit der Beschwerde geltend macht (vgl. deren Betreff "psychische Körperverlet- zung etc.") – in einer emotional belastenden Situation befinden, die angezeigten Personen handelten aber im Rahmen ihrer Amtspflicht und demgemäss recht- mässig (Art. 14 StGB). Der Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schliesslich schützt – wie von der Staatsanwaltschaft angesprochen – die angeborene Würde und Gleichheit des Menschen in seiner Eigenschaft als Ange- höriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Herabsetzend oder diskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sind alle Äusserungen, durch welche den An- gehörigen einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleich- wertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest infrage gestellt werden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 8; OFK/StGB-WEDER, Art. 261bis N 7; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1). Die angebliche Aussage gegenüber dem Beschwerde- führer, er könne in sein Heimatland zurückkehren, wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei, bezieht sich hingegen auf diesen persönlich bzw. erscheint als Kritik an dessen Verhalten und bringt keine grundsätzliche Minderwertigkeit einer Ras- se, Ethnie oder Religion zum Ausdruck, der der Beschwerdeführer angehört. Eine Rassendiskriminierung ist folglich nicht gegeben.

- 6 -

E. 3.3 Zusammenfassend besteht daher kein zureichender Verdacht, das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich respektive die dort verantwortlichen Personen hätten sich des Amtsmissbrauchs, Betrugs, der Rassendiskriminierung oder eines sonstigen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Ent- schädigungen sind nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 7 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200308-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannte Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 8. September 2020, S-4/2020/10028539

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit drei Schreiben vom 17. respektive 18. August 2020, in denen er zu- nächst sich selber, dann die "B._____ GmbH" und zuletzt das Einzelunternehmen "Autohandel A._____" als Anzeige erstattende Person aufführte (Urk. 6/2, 6/3, 6/- 5), reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich respektive gegen die dort verantwortlichen Perso- nen wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Rassendiskriminierung und "absichtlicher wirtschaftlicher Schädigung" ein. Er machte sinngemäss und zusammengefasst geltend, das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe im Rahmen der Covid-19- Pandemie für ihn respektive seine Mitarbeiter Kurzarbeit zunächst bewilligt und hernach diesen Entscheid wieder "gekippt" respektive keine Entschädigung aus- bezahlt. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, er könne die Schweiz verlassen und in sein Heimatland zurückkehren, wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei (a. a. O.).

2. Mit Verfügung vom 8. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 [bzw. Urk. 6/7]). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Be- schwerde. Sinngemäss beantragt er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

3. Weil sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden.

- 3 - II. 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG/ZH; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Soweit einer Person Geschädigtenstellung zukommt und ihr die Konsti- tuierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 ff. StPO vor Abschluss des Vorverfahrens nicht möglich war, kann sie dies im Falle einer Nichtanhandnahme der Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachholen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 118 N 8; ZR 110 [2011] Nr. 76 Erw. II/1.2 m.H.). Eine solche Konstellation liegt hier vor, womit der Beschwerdeführer Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche zur Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Offenbleiben kann, ob entsprechend den Beschwerdevorbringen (Urk. 2 S. 2) neben dem Beschwerdeführer die "B._____ GmbH" sowie das Einzelunter- nehmen "Autohandel A._____" von der Staatsanwaltschaft als eigenständige ge- schädigte Personen hätten behandelt und im Geschädigtenverzeichnis (Urk. 6/9) vermerkt werden müssen und ob der Beschwerdeführer, der die Beschwerde nur in eigenem Namen erhob (vgl. Urk. 2 S. 1), hinsichtlich dieser Rüge überhaupt über ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und somit über eine Beschwerdelegitimation verfügen würde. Wie unter Ziff. I.3. bereits ausgeführt und nachfolgend aufgezeigt, erweist sich der straf- rechtliche Vorwurf an die Adresse des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Zürich respektive an die dort verantwortlichen Personen – ungeachtet des- sen, wem Geschädigtenstellung zukommt – als unbegründet.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 4 - deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfü- gung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicher- heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom

14. September 2020 E. 2.1 und 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafun- tersuchung damit, den Schreiben des Beschwerdeführers seien keinerlei Anhalts- punkte dafür zu entnehmen, inwiefern sich das Amt für Wirtschaft und Arbeit res- pektive die dort verantwortlichen Personen durch ihr Verhalten strafbar gemacht hätten. Wolle der Beschwerdeführer geltend machen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die Kurzarbeit einen Fehlentscheid getroffen habe, habe er dies mittels Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung und nicht auf dem Weg des Strafprozesses geltend zu machen, zumal ein solcher "Fehlent- scheid" klarerweise keinen Straftatbestand zu erfüllen vermöge. Dasselbe gelte in Bezug auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach·ihm mitgeteilt·worden sei, dass er in sein Heimatland zurückkehren könne,·wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei,

- 5 - sei anzuführen, dass eine derartige Äusserung zwar als taktlos, jedoch nicht als diskriminierend im Sinne von Art. 261bis StGB zu bezeichnen sei, zumal sich die Aussage weder gegen eine Rasse, Ethnie oder Religion richte noch eine Herab- setzung enthalte (Urk. 3 S. 1). 3.2. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Bloss unliebsame Handlungen oder Entscheide von Behörden sind mit den dafür vorge- sehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln anzufechten. Eine möglicherweise willkürliche oder fehlerhafte Rechtsanwendung stellt keine Straftat dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2., 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 2 und 1P.56/2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2). Dass eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten miss- bräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten der angezeigten Per- sonen vorliegen würde, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermöchte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zwar mag sich der Beschwerdeführer – wie er mit der Beschwerde geltend macht (vgl. deren Betreff "psychische Körperverlet- zung etc.") – in einer emotional belastenden Situation befinden, die angezeigten Personen handelten aber im Rahmen ihrer Amtspflicht und demgemäss recht- mässig (Art. 14 StGB). Der Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schliesslich schützt – wie von der Staatsanwaltschaft angesprochen – die angeborene Würde und Gleichheit des Menschen in seiner Eigenschaft als Ange- höriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Herabsetzend oder diskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sind alle Äusserungen, durch welche den An- gehörigen einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleich- wertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest infrage gestellt werden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 8; OFK/StGB-WEDER, Art. 261bis N 7; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1). Die angebliche Aussage gegenüber dem Beschwerde- führer, er könne in sein Heimatland zurückkehren, wenn er in der Schweiz nicht zufrieden sei, bezieht sich hingegen auf diesen persönlich bzw. erscheint als Kritik an dessen Verhalten und bringt keine grundsätzliche Minderwertigkeit einer Ras- se, Ethnie oder Religion zum Ausdruck, der der Beschwerdeführer angehört. Eine Rassendiskriminierung ist folglich nicht gegeben.

- 6 - 3.3. Zusammenfassend besteht daher kein zureichender Verdacht, das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich respektive die dort verantwortlichen Personen hätten sich des Amtsmissbrauchs, Betrugs, der Rassendiskriminierung oder eines sonstigen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). Ent- schädigungen sind nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 7 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2020/10028539, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Bucher