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UE200283

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10/2/4) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafantrag gegen die B._____ AG [Bank] beziehungsweise deren verantwortliche Personen wegen Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (nachfolgend: DSG).

E. 2 Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Sache zuständigkeitshal- ber an das Statthalteramt des Bezirks Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) über- wiesen (Urk. 10/1).

E. 3 Das Statthalteramt nahm mit Verfügung vom 20. August 2020 keine Strafun- tersuchung wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b DSG an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/8).

E. 3.1 Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, hinsichtlich der beanzeigten Verletzung der Auskunftspflicht durch die erste Antwort der B._____ AG vom 11. August 2015 sei am 11. August 2018 die Verjährung einge- treten, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt seien (Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeschrift diesbezüg- lich nicht dazu, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, womit seine Beschwerde insoweit die Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht erfüllt. Die Begründungsanforderungen mussten ihm bekannt sein, zumal er über das rechtswissenschaftliche Lizentiat verfügt und ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf erteilt wurde (vgl. Konvolut Urk. 10/5/3/1), weshalb er nicht zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufzu- fordern ist. Damit ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; darüber hin- aus ist die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.2.1. Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung ferner, den Akten liessen sich weder Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Auskunft der B._____ AG noch auf unrechtmässig gesammelte Personendaten nach Okto- ber 2012 finden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, was an der am 18. Juni 2018 erteilten Auskunft nicht korrekt sei bezie- hungsweise welche zu Unrecht vorenthaltenen Daten beschafft worden seien (Urk. 3/1 S. 2 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, das Statthalteramt habe sich lediglich auf die Strafanzeige vom 22. Juni 2018 gestützt. Zur Beurtei- lung des Falls müssten jedoch zusätzlich der Sachverhalt seiner Zivilklage vom

- 5 -

23. Juli 2018 (Urk. 10/3/4/2) im Zusammenhang mit der Strafanzeige sowie seine Strafanzeige vom 8. Mai 2018 (Urk. 3/3) und sein Schreiben vom 6. September 2018 (Urk. 10/3/3/1) berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine darauf basierende falsche Sachverhaltsdarstellung. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts erweist sich als sehr knapp, da im Wesentlichen lediglich ohne nähere Details erwogen wird, dass aus den vor- liegenden Akten sowie der Strafanzeige vom 22. Juni 2018 kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten vorliege. Die Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner Beschwerdeschrift einlässlich zur Sache äussern. Wie nachfolgend auch unter Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift als relevant angeführten Unterlagen aufgezeigt, ergibt sich offenkundig kein Anfangsverdacht für eine Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz, weshalb sich eine Rückweisung an das Statthalteramt zum neuen Entscheid selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigen würde.

E. 3.3 In seiner Strafanzeige vom 8. Mai 2018 (Urk. 3/3) führte der Beschwerdefüh- rer im Kern aus, dass die B._____ AG nach seiner Kündigung vertiefte Abklärun- gen zu seiner Person im Hinblick auf eine höhere Position im Bereich Litigation durchgeführt habe, obwohl er deutlich gemacht habe, nicht mehr für die B._____ AG arbeiten zu wollen. Dabei seien ohne sein Einverständnis technische (Über- wachungs-)Geräte gegen ihn eingesetzt worden. Ferner hätten ihm teilweise gänzlich unbekannte Personen ihm gegenüber plötzlich Bezug auf seine Arbeit sowie auf Gespräche oder Handlungen aus seiner Wohnung genommen (Urk. 3/3 S. 3 ff.). Dies entspricht im Wesentlichen seinen Ausführungen in seiner Strafan- zeige vom 3. Mai 2018 (Urk. 10/3/2/1 S. 3 ff., vgl. auch Urk. 10/3/1), die Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens UE190034 war. Im Beschluss UE190034 vom

28. Mai 2019 wurde festgehalten, es lasse sich nicht feststellen, dass die B._____ AG nach Oktober 2012 irgendwelche Daten des Beschwerdeführers bearbeitet und bei ihren angeblichen Abklärungen die Grenze zu strafbaren Handlungen

- 6 - überschritten sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheim- und Privatbereich verstossen hätte. Sinn- gemäss wurde erwogen, der Beschwerdeführer fühle sich seit Jahren ohne objek- tive Anhaltspunkte von der B._____ AG verfolgt, und festgehalten, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten hervorgingen (vgl. Urk. 10/2/2 S. 8 f. E. III. E. 4.2. und E. III. 5). Auch in seiner Klageschrift vom 23. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer eine Überwachung durch die B._____ AG geltend. So führte er als Anhaltspunkte für eine Datenbearbeitung nach Oktober 2012 zusammengefasst aus, dass die B._____ AG diverse Personen aus seinem Umfeld wiederholt kontaktiert habe, sich Leute der B._____ AG um seine Wohnung aufgehalten und diverse Perso- nen auch in umliegenden Häusern und Geschäften über ihn ausgefragt hätten sowie seine Wohnung, sein privater Computer und die Nutzung des Internets überwacht worden seien (Urk. 10/3/4/2 S. 6 ff.). Letztlich geht es im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2018 ebenfalls um dieselben Vorwürfe wie in den zuvor wiedergegebenen Straf- anzeigen und der Klageschrift, wobei er ausführte, dass die B._____ AG die be- schriebenen Handlungen unvermindert fortführe (Urk. 10/3/3/1). Es finden sich jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine objektiven Hinweise darauf, dass die B._____ AG ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwacht und Daten aus seinem Privatbereich erhoben hät- te. Bereits im Beschluss vom 28. Mai 2019 wurde festgehalten, dass keine Anzei- chen vorlägen, wonach der Beschwerdeführer von der B._____ AG überwacht und verfolgt werde (Urk. 10/2/2 E. III. 4.3). Die rein subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er von der B._____ AG nach seiner Kündigung über- wacht worden sei und daher die Auskunftserteilungen der B._____ AG vom

E. 4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): "1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Au- gust 2020 aufzuheben, und die Sache sei an das Statthalteramt Bezirk Meilen zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte der Beschwerdeführer von einer Publikation der vorlie- genden Verfügung in der Entscheidsammlung auf der Webseite des Obergerichts abzusehen (Urk. 2 S. 2 RZ 4).

E. 5 Der Beschwerdeführer leistete die ihm aufgegebene Prozesskaution fristge- recht (Urk. 6, Urk. 8).

- 3 -

E. 6 Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Be- schwerdeführer reichte keine Replik ein (Urk. 14, Urk. 15). II. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung be- ziehungsweise der Präsident der III. Strafkammer, da die Beschwerde aus- schliesslich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen beanzeigter Übertretungen (des Bundesgesetzes über den Datenschutz) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG). III.

1. Die Untersuchungsbehörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

2. Mit seiner Strafanzeige vom 22. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juli 2015 und im Mai 2018 bei der B._____ AG Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG gestellt, um zu erfahren, ob und zu welchem Zweck auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der B._____ AG Ende Oktober 2012 Personendaten von ihm bearbeitet worden seien. Auf sein erstes Auskunftsbegehren hin habe er lediglich Unterlagen über das Arbeitsver- hältnis erhalten. Nach seinem zweiten Begehren habe er zusätzlich noch Unterla- gen über von ihm längst saldierte Bankkonten erhalten. Beide Male habe die Bank auf die Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 9 DSG verwiesen (Urk. 10/2/4 S. 2).

- 4 - Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Auskünfte der B._____ AG seien vorsätzlich nicht richtig und unvollständig gewesen und es ha- be keine Grundlage für die Einschränkung der Auskunft nach Art. 9 DSG mit Blick auf die beschafften und gesammelten Personendaten nach Oktober 2012 bestan- den (Urk. 10/2/4 S. 2).

E. 11 August 2015 und 18. Juni 2018 unrichtig und unvollständig gewesen seien beziehungsweise unzulässig von der Einschränkung gemäss Art. 9 DSG Ge- brauch gemacht worden sei, begründet keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.

- 7 - Nach dem Gesagten nahm das Statthalteramt zu Recht keine Strafuntersu- chung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz an die Hand. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass Urteile öffentlich verkündet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen möglich sind (Art. 30 Abs. 3 BV). Auch die Verfassung des Kantons Zürich sieht vor, dass Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt (Art. 78 Abs. 1 KV/ZH). Gemäss Reglement der Verwaltungskommission über die Publika- tion von Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 (Geschäfts-Nr. VU100043) werden sämtliche begründeten Endentscheide im Sinne von Art. 81 Abs. 1 StPO der Kammern unabhängig vom Öffentlichkeits- status des betreffenden Verfahrens grundsätzlich in der Entscheidsammlung auf der Webseite der Zürcher Rechtspflege in anonymisierter Form publiziert.

2. Vorliegend handelt es sich um einen das Beschwerde- und Strafverfahren abschliessenden Endentscheid, weshalb grundsätzlich eine Publikation in ano- nymisierter Form auf der Entscheid-Webseite des Obergerichts (https://www.gerichte-zh.ch/entscheide) zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer legt lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "überwiegende Geheimhaltungsin- teressen" nicht konkret dar, inwiefern dem Schutz seiner Persönlichkeit mit der Anonymisierung nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann oder der anonymisierten Publikation überwiegende Interessen entgegenstehen; sein An- trag, auf eine Publikation zu verzichten (Urk. 2 S. 2 RZ 4), ist daher abzuweisen. V. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da vorliegend die Frage, ob der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, offengelassen wurde und ergänzen- de über die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts

- 8 - hinausgehende Erwägungen zum Sachverhalt erfolgten, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozess- kaution ist ihm daher - vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts - zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss ist jedoch keine Prozessentschädigung auszurich- ten. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von 1'000 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200283-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Verfügung vom 18. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt,

2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 20. August 2020, ref. ST.2020/28

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Urk. 10/2/4) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafantrag gegen die B._____ AG [Bank] beziehungsweise deren verantwortliche Personen wegen Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (nachfolgend: DSG).

2. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde die Sache zuständigkeitshal- ber an das Statthalteramt des Bezirks Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) über- wiesen (Urk. 10/1).

3. Das Statthalteramt nahm mit Verfügung vom 20. August 2020 keine Strafun- tersuchung wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. b DSG an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 10/8).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): "1. Es seien Ziffer 1 und 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Au- gust 2020 aufzuheben, und die Sache sei an das Statthalteramt Bezirk Meilen zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte der Beschwerdeführer von einer Publikation der vorlie- genden Verfügung in der Entscheidsammlung auf der Webseite des Obergerichts abzusehen (Urk. 2 S. 2 RZ 4).

5. Der Beschwerdeführer leistete die ihm aufgegebene Prozesskaution fristge- recht (Urk. 6, Urk. 8).

- 3 -

6. Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Stel- lungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Be- schwerdeführer reichte keine Replik ein (Urk. 14, Urk. 15). II. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung be- ziehungsweise der Präsident der III. Strafkammer, da die Beschwerde aus- schliesslich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen beanzeigter Übertretungen (des Bundesgesetzes über den Datenschutz) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG). III.

1. Die Untersuchungsbehörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

2. Mit seiner Strafanzeige vom 22. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Juli 2015 und im Mai 2018 bei der B._____ AG Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG gestellt, um zu erfahren, ob und zu welchem Zweck auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der B._____ AG Ende Oktober 2012 Personendaten von ihm bearbeitet worden seien. Auf sein erstes Auskunftsbegehren hin habe er lediglich Unterlagen über das Arbeitsver- hältnis erhalten. Nach seinem zweiten Begehren habe er zusätzlich noch Unterla- gen über von ihm längst saldierte Bankkonten erhalten. Beide Male habe die Bank auf die Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 9 DSG verwiesen (Urk. 10/2/4 S. 2).

- 4 - Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Auskünfte der B._____ AG seien vorsätzlich nicht richtig und unvollständig gewesen und es ha- be keine Grundlage für die Einschränkung der Auskunft nach Art. 9 DSG mit Blick auf die beschafften und gesammelten Personendaten nach Oktober 2012 bestan- den (Urk. 10/2/4 S. 2). 3.1. Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, hinsichtlich der beanzeigten Verletzung der Auskunftspflicht durch die erste Antwort der B._____ AG vom 11. August 2015 sei am 11. August 2018 die Verjährung einge- treten, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt seien (Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeschrift diesbezüg- lich nicht dazu, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, womit seine Beschwerde insoweit die Begründungsanforderungen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 396 Abs. 1 StPO) nicht erfüllt. Die Begründungsanforderungen mussten ihm bekannt sein, zumal er über das rechtswissenschaftliche Lizentiat verfügt und ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf erteilt wurde (vgl. Konvolut Urk. 10/5/3/1), weshalb er nicht zur Verbesserung der Beschwerdeschrift aufzu- fordern ist. Damit ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; darüber hin- aus ist die Beschwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.2.1. Das Statthalteramt erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung ferner, den Akten liessen sich weder Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Auskunft der B._____ AG noch auf unrechtmässig gesammelte Personendaten nach Okto- ber 2012 finden. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, was an der am 18. Juni 2018 erteilten Auskunft nicht korrekt sei bezie- hungsweise welche zu Unrecht vorenthaltenen Daten beschafft worden seien (Urk. 3/1 S. 2 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, das Statthalteramt habe sich lediglich auf die Strafanzeige vom 22. Juni 2018 gestützt. Zur Beurtei- lung des Falls müssten jedoch zusätzlich der Sachverhalt seiner Zivilklage vom

- 5 -

23. Juli 2018 (Urk. 10/3/4/2) im Zusammenhang mit der Strafanzeige sowie seine Strafanzeige vom 8. Mai 2018 (Urk. 3/3) und sein Schreiben vom 6. September 2018 (Urk. 10/3/3/1) berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine darauf basierende falsche Sachverhaltsdarstellung. Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts erweist sich als sehr knapp, da im Wesentlichen lediglich ohne nähere Details erwogen wird, dass aus den vor- liegenden Akten sowie der Strafanzeige vom 22. Juni 2018 kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten vorliege. Die Kammer entscheidet im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner Beschwerdeschrift einlässlich zur Sache äussern. Wie nachfolgend auch unter Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift als relevant angeführten Unterlagen aufgezeigt, ergibt sich offenkundig kein Anfangsverdacht für eine Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz, weshalb sich eine Rückweisung an das Statthalteramt zum neuen Entscheid selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigen würde. 3.3. In seiner Strafanzeige vom 8. Mai 2018 (Urk. 3/3) führte der Beschwerdefüh- rer im Kern aus, dass die B._____ AG nach seiner Kündigung vertiefte Abklärun- gen zu seiner Person im Hinblick auf eine höhere Position im Bereich Litigation durchgeführt habe, obwohl er deutlich gemacht habe, nicht mehr für die B._____ AG arbeiten zu wollen. Dabei seien ohne sein Einverständnis technische (Über- wachungs-)Geräte gegen ihn eingesetzt worden. Ferner hätten ihm teilweise gänzlich unbekannte Personen ihm gegenüber plötzlich Bezug auf seine Arbeit sowie auf Gespräche oder Handlungen aus seiner Wohnung genommen (Urk. 3/3 S. 3 ff.). Dies entspricht im Wesentlichen seinen Ausführungen in seiner Strafan- zeige vom 3. Mai 2018 (Urk. 10/3/2/1 S. 3 ff., vgl. auch Urk. 10/3/1), die Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens UE190034 war. Im Beschluss UE190034 vom

28. Mai 2019 wurde festgehalten, es lasse sich nicht feststellen, dass die B._____ AG nach Oktober 2012 irgendwelche Daten des Beschwerdeführers bearbeitet und bei ihren angeblichen Abklärungen die Grenze zu strafbaren Handlungen

- 6 - überschritten sowie durch den Einsatz technischer Geräte andauernd gegen die Bestimmungen betreffend den Geheim- und Privatbereich verstossen hätte. Sinn- gemäss wurde erwogen, der Beschwerdeführer fühle sich seit Jahren ohne objek- tive Anhaltspunkte von der B._____ AG verfolgt, und festgehalten, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten hervorgingen (vgl. Urk. 10/2/2 S. 8 f. E. III. E. 4.2. und E. III. 5). Auch in seiner Klageschrift vom 23. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer eine Überwachung durch die B._____ AG geltend. So führte er als Anhaltspunkte für eine Datenbearbeitung nach Oktober 2012 zusammengefasst aus, dass die B._____ AG diverse Personen aus seinem Umfeld wiederholt kontaktiert habe, sich Leute der B._____ AG um seine Wohnung aufgehalten und diverse Perso- nen auch in umliegenden Häusern und Geschäften über ihn ausgefragt hätten sowie seine Wohnung, sein privater Computer und die Nutzung des Internets überwacht worden seien (Urk. 10/3/4/2 S. 6 ff.). Letztlich geht es im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2018 ebenfalls um dieselben Vorwürfe wie in den zuvor wiedergegebenen Straf- anzeigen und der Klageschrift, wobei er ausführte, dass die B._____ AG die be- schriebenen Handlungen unvermindert fortführe (Urk. 10/3/3/1). Es finden sich jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine objektiven Hinweise darauf, dass die B._____ AG ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwacht und Daten aus seinem Privatbereich erhoben hät- te. Bereits im Beschluss vom 28. Mai 2019 wurde festgehalten, dass keine Anzei- chen vorlägen, wonach der Beschwerdeführer von der B._____ AG überwacht und verfolgt werde (Urk. 10/2/2 E. III. 4.3). Die rein subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, dass er von der B._____ AG nach seiner Kündigung über- wacht worden sei und daher die Auskunftserteilungen der B._____ AG vom

11. August 2015 und 18. Juni 2018 unrichtig und unvollständig gewesen seien beziehungsweise unzulässig von der Einschränkung gemäss Art. 9 DSG Ge- brauch gemacht worden sei, begründet keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.

- 7 - Nach dem Gesagten nahm das Statthalteramt zu Recht keine Strafuntersu- chung wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz an die Hand. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass Urteile öffentlich verkündet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen möglich sind (Art. 30 Abs. 3 BV). Auch die Verfassung des Kantons Zürich sieht vor, dass Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt (Art. 78 Abs. 1 KV/ZH). Gemäss Reglement der Verwaltungskommission über die Publika- tion von Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2011 (Geschäfts-Nr. VU100043) werden sämtliche begründeten Endentscheide im Sinne von Art. 81 Abs. 1 StPO der Kammern unabhängig vom Öffentlichkeits- status des betreffenden Verfahrens grundsätzlich in der Entscheidsammlung auf der Webseite der Zürcher Rechtspflege in anonymisierter Form publiziert.

2. Vorliegend handelt es sich um einen das Beschwerde- und Strafverfahren abschliessenden Endentscheid, weshalb grundsätzlich eine Publikation in ano- nymisierter Form auf der Entscheid-Webseite des Obergerichts (https://www.gerichte-zh.ch/entscheide) zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer legt lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "überwiegende Geheimhaltungsin- teressen" nicht konkret dar, inwiefern dem Schutz seiner Persönlichkeit mit der Anonymisierung nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann oder der anonymisierten Publikation überwiegende Interessen entgegenstehen; sein An- trag, auf eine Publikation zu verzichten (Urk. 2 S. 2 RZ 4), ist daher abzuweisen. V. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da vorliegend die Frage, ob der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, offengelassen wurde und ergänzen- de über die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts

- 8 - hinausgehende Erwägungen zum Sachverhalt erfolgten, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozess- kaution ist ihm daher - vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts - zurück- zuerstatten. Ausgangsgemäss ist jedoch keine Prozessentschädigung auszurich- ten. Es wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von 1'000 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Meilen, ad ST.2020/28, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi