Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 1. Oktober 2019 reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- führerin), vertreten durch C._____, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen den Journalisten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie Unbekannt wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, übler Nachrede und Ver- leumdung ein. Grundlage der Strafanzeige bildeten zwei vom Beschwerdegegner in der Wochenzeitung "D._____" publizierte Artikel (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom
27. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht an Hand (Urk. 3/1).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdegegner verfassten Zeitungsartikeln lediglich am Rande erwähnt werde. Sämtliche Textabschnitte einzeln und gesamthaft betrachtet seien nicht als herabsetzend im Sinne des UWG zu bezeichnen, zumal es sich zwar um eine (teilweise) kritische Auseinan- dersetzung mit gewissen Gesellschaften handle, die Artikel jedoch insgesamt be- trachtet sachlich und zurückhaltend formuliert seien. Den erwähnten Artikeln sei in keiner Weise eine Irreführung zu entnehmen, zumal die Aussagen des Be- schwerdegegners in den Artikeln klar und gerade nicht schwammig bzw. trüge- risch verfasst seien. Darüber hinaus würden sie auch keine unnötige Verletzung oder eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen. Vielmehr gäben die Artikel – insbesondere jener vom tt.mm.2019 – in sachlicher Art und Weise die Prozessge- schichte rund um die Anzeigen seitens des E._____ sowie Privaten gegen die
- 4 - F._____ AG dar, wobei sich die absolute Mehrheit der Äusserungen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und nicht gegen jene der F._____ AG und insbesondere auch nicht gegen jene der Beschwerdeführerin richte. Der Artikel vom tt.mm.2019 befasse sich absolut schwerpunktmässig mit dem Unternehmen G._____ und ebenfalls nicht mit der Beschwerdeführerin. Diese werde im Artikel lediglich am Rande erwähnt als eine Gesellschaft, welche mit der G._____ oder Firmen, die mit der G._____ eine Zusammenarbeit pflegten, namentlich mit der F._____ AG, in Verbindung stehe. Es werde in keiner Weise suggeriert, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht habe. Der Voll- ständigkeit halber sei anzumerken, dass es im Nachgang zu den Artikeln zu Strafanzeigen und Anklageerhebungen gegen die darin erwähnten Firmen bzw. deren Vertreter gekommen sei. Entsprechend seien sämtliche Hinweise des Be- schwerdegegners in den beanzeigten Artikeln auf mögliche strafrechtlich relevan- te Vorgehensweisen der G._____ sowie der F._____ AG und allenfalls von Fir- men, welche mit diesen in Kontakt stünden, korrekt. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner in seinen Artikeln unrichtige, irre- führende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG getätigt habe. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Meinungs- äusserungs- und Redefreiheit es erlauben würden, der Öffentlichkeit und damit den Lesern einen Rat zu geben, wenn man der Ansicht sei, eine Firma gehe auf eine nicht korrekte Art vor bzw. die Angebote seien für Kunden wenig lukrativ (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin müsse sich, falls sie als juristische Person überhaupt durch den strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt werde, blosse Behauptungen über geschäftlichen Misserfolg, wirtschaftlich mangelhafte Führung, berufliche Zusam- menarbeit oder Äusserungen, welche das Ansehen der Gesellschaft in anderer Weise beeinträchtigen könnten, gefallen lassen, sofern nicht im gleichen Zusam- menhang regelwidriges Verhalten behauptet werde, was vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall sei. Vielmehr würden sich die beanstandeten Äusse- rungen alleine auf die Art und Weise, wie das Unternehmen tätig sei, bzw. welche beruflichen Verbindungen der Beschwerdeführerin mit anderen Firmen vorlägen,
- 5 - beziehen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in den Zeitungsberichten nicht in ihrer Ehre verletzt worden (Urk. 3/1 S. 5).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vorbringen, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die vorliegenden journalistischen Ungenauigkeiten und Vereinfachungen eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, da sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre der Beschwerdeführerin hätten, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten würden, womit unrichtige, irreführende und unnötig verlet- zende Äusserungen vorlägen. Die diffamierenden Äusserungen könnten auch nicht unter dem Deckmantel der Presse- oder Meinungsäusserungsfreiheit ge- rechtfertigt werden. Besonders stossend sei die Aussage im Artikel vom tt.mm.2019, wonach die H._____ sich überlegt habe, gegen die Beschwerdefüh- rerin Klage einzureichen. Dies treffe nicht zu und die Beschwerdeführerin sei dazu auch nicht vorgängig vom Beschwerdegegner angehört worden. Dass die Be- schwerdeführerin in den Artikeln nicht im Fliesstext erwähnt werde, sondern pro- minent und separiert, sei umso schwerwiegender und nicht wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht als "nur am Rande" zu bezeichnen, zumal Zeitungsleser oft nur den Titel, die Einleitung und separierte Zusammenfassungen oder Kom- mentare lesen sowie Bilder anschauen würden. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in einem separierten Text überhaupt erwähnt worden sei, da der Artikel eigentlich nicht von ihr handle. Hinzu komme, dass das E._____ gestützt auf diesen Artikel die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft March zum Zielobjekt gemacht habe. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur ein negatives Bild gezeichnet, sondern geschäftsschädigend mit Unwahrhei- ten hantiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren ein Angebot betreffend … beim BAG eingereicht, welches derzeit geprüft werde. Es sei zu be- fürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werde, da sie gemäss Artikel Sicherheitslücken datenmissbräuchlich dazu nutzen soll, um sich oder ihre Partner zu bereichern. Im Artikel werde ausgeführt, dass sich Mitarbeitende diver- ser Unternehmen durch Täuschung als H._____-Angestellte ausgegeben hätten, um so illegal an Adressen zu gelangen. An die Rufnummern dieser Personen sei man durch eine Schwachstelle bei der H._____ gelangt. Dies sei nichts anderes
- 6 - als eine illegale Datenbeschaffung und somit eine Straftat, derer die Beschwerde- führerin bezichtigt werde. Aus diesen Gründen habe die H._____ überlegt, Straf- anzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. Diese Aussagen seien ab- solut unwahr und es sei nicht klar, wie der Beschwerdegegner an diese falschen Informationen gelangt sei bzw. ob er diese Geschichte selbst erfunden habe. Dies sei in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung zu klären. Dass im zweiten Zei- tungsartikel die G._____ im Zentrum stehe und sich diverse Gesellschaften in ih- rem Umfeld möglicherweise strafbar gemacht hätten, möge zwar zutreffen, dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dadurch schwer belastet worden sei (Urk. 2).
2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).
E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt nebst der beschuldig- ten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), wobei als solche die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
E. 3 In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2020 liess die Staatsan- waltschaft ausdrücklich offen, ob die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt sei (Urk. 3/1 Ziff. 2), und nahm das Verfahren aus anderen Gründen nicht an Hand. Da damit die Frage der Wahrung der Strafantragsfrist für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung war und die Beschwerde aus andern Gründen abzuweisen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners dazu (Urk. 15) nicht weiter einzugehen.
- 7 -
E. 4 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesonde- re unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vor-ausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom
16. August 2001 E. 7b/aa). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Un- lauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrecht- lich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 123 IV 211 E. 3b; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3 mit Hinweisen). Das Merkmal des "Herabsetzens" ist als "Anschwärzen", d. h. Herunter-, Schlecht- oder Verächtlichmachen, zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1.2; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3;
- 8 - 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb noch als üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wett- bewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen. Eine Herabsetzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung soll eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht ausschliessen (BGE 120 IV 32 E. 3). Unzulässig wird Kritik dann, wenn ihr Inhalt nicht mehr einer sachlich gehaltenen Bewertung entspricht, sondern es sich um eine qualifiziert negative Äusserung handelt, die sich von sachlich gehaltenen Äusserungen so weit entfernt, dass sie bei den Adressaten zu Falschvorstellungen führen kann (BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb [UWG], N. 7 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005 11. Janu- ar 2006 E. 2.1). Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit ent- spricht. Welcher Sinn einer in einem Zeitungsartikel enthaltenen Äusserung in de- ren Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich dabei nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005
11. Januar 2006 E. 2.2). Eine Irreführung liegt vor, wenn eine Äusserung nach ih- rem Gesamteindruck geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung (Irreführung i. e. S.) hervorzurufen (BERGER,
a. a. O., N. 38 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusse- rung dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005
11. Januar 2006 E. 2.3; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1).
- 9 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strafbare Handlung im Sin- ne von Art. 23 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht die Schaffung eines unrichti- gen negativen "Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusse- rungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen sind vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herab- setzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungs- artikel gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene "Gesamteindruck" ist insoweit bloss, aber immerhin für die Interpretation der einzelnen eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, d. h. für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusam- menhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 4.1). 5.1 Im Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 geht es im Wesentlichen um einen Pro- zess zwischen dem französischsprachigen Konsumentenschutz FRC sowie dem E._____ und der F._____ AG im Zusammenhang mit einem sogenannten "…- Betrug". Hintergrund des Strafverfahrens bildete im Wesentlichen und kurz zu- sammengefasst der unbeabsichtigte Abschluss von Abonnements für … Dienst- leistungen durch verschiedene Konsumenten über das Internet. Obwohl die Kon- sumenten nach einer telefonischen Kontaktaufnahme den Vertragsabschluss nicht bestätigt, sondern sich vielmehr dagegen gewehrt hätten, hätten sie an ihre Anschrift eine Rechnung mit dem Briefpapier der F._____ AG erhalten. Unter Druck gesetzt habe ein Teil der Konsumenten die Rechnung schliesslich bezahlt. Am 6. Mai 2014 erstatteten das E._____ und der FRC eine Strafanzeige unter anderem gegen die F._____ AG wegen Verstosses gegen das UWG. Im Zei- tungsartikel wird hernach der bisherige Ablauf des Verfahrens vor den verschie- denen Justizbehörden beschrieben. In einem separaten Textkasten mit der Über- schrift "H._____ tarde à réagir…" wird auf die H._____ Bezug genommen, welche trotz der Beschwerden ihrer Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Beschwerde- führerin oder zur I._____ nicht aufgegeben habe. Danach wird das Vorgehen der I._____ beschrieben, welche offenbar Callcenter dazu benutze, um an die Adres- sen von Kunden zu gelangen, wobei die Callcenter-Mitarbeiter vorgeben würden,
- 10 - von der H._____ zu sein. Ein IT-Spezialist und Branchenkenner namens J._____ habe zudem ausgeführt, dass die hierfür verantwortlichen Personen alle mitei- nander verbandelt seien und technische Schwachstellen der H._____ ausnützen würden, um an die Rufnummern der Kunden zu gelangen. Die H._____ habe die- se technische Lücke über ihren Pressesprecher bestätigt und erwäge gemäss diesem, eine Klage ("plainte") gegen die Beschwerdeführerin und die F._____ AG einzureichen (Urk. 11/3/2 resp. Urk. 11/3/3). 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Artikel sachlich formuliert ist und es sich lediglich um eine Beschreibung dessen handelt, was vorgefallen war und wie die verschiedenen Beteiligten nun weiter vorgehen. Falls dem Text eine Wertung zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Kritik an den Justizbehörden, welche nach Ansicht des Beschwerdegegners und der im Ar- tikel zu Wort kommenden Personen zu zögerlich vorgehen würden, und allenfalls an der H._____, welche ebenfalls nicht genug für den Schutz ihrer Kundschaft un- ternommen habe. Sämtliche Vorwürfe gegen die beteiligten Unternehmen, wie insbesondere die F._____ AG, stützen sich auf Angaben der geschädigten Kon- sumenten und Aussagen von weiteren beteiligten Personen. Die Beschwerdefüh- rerin wird im Artikel kaum thematisiert und nicht konkret einer Straftat beschuldigt oder anderweitig unnötig herabgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass ein Durchschnittsleser allenfalls dazu neigt, separierte Kurz- texte oder Bildunterschriften statt den gesamten Fliesstext zu lesen. Dementspre- chend ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erwähnung der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, etwas grösser. Zudem erschliesst sich nicht konkret, warum und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin im separaten Textkas- ten überhaupt namentlich erwähnt wird und weshalb genau die H._____ eine (zi- vilrechtliche) Klage – dass es sich um eine Strafanzeige handelt, ergibt sich aus dem Text nicht – gegen sie erwäge. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie keinerlei Verbindungen zu den im Text erwähnten Gesellschaften und insbesondere zur H._____ aufweise, sondern vielmehr bestätigt, dass sie sowohl mit der H._____ als auch mit der F._____ AG in einem partnerschaftlichen Ver- hältnis stehe (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Insofern erscheint ein Zusammenhang durch- aus gegeben. Der Hinweis, dass die H._____ eine Klage gegen die F._____ AG
- 11 - und die Beschwerdeführerin erwäge, wurde dem Beschwerdegegner offenbar durch einen Pressesprecher mitgeteilt. Dass eine solche Mitteilung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer (pauschalen) Behauptung in der Beschwerde- schrift, es habe bei der H._____ nie auch nur ansatzweise einen Verdachtsmo- ment gegen sie gegeben, nicht substantiiert bestritten, weshalb keine Anhalts- punkte bestehen, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde resp. dass der Beschwerdegegner bewusst eine falsche Aussage gemacht hätte. Auch wenn das E._____ im gegen die F._____ AG geführten Strafverfahren im Rahmen von Beweisanträgen nach dieser angeblichen Klage gefragt hat, vermag dies die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des UWG herabzusetzen. Schliess- lich wurde der Beweisantrag abgelehnt (Urk. 11/3/6) und es bestehen keine An- haltspunkte und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das E._____ gestützt auf diesen Satz im Artikel nun gegen die Beschwerdeführe- rin rechtlich vorgehen würde. Insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin vom E._____ "zur Zielscheibe" gemacht worden sein soll, bestehen keine Hinwei- se. Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage, die Gesellschaften wie I._____ würden Sicherheitslücken der H._____ ausnützen, um an Kundendaten zu gelan- gen, nicht um eine Meinung oder Wertung des Beschwerdegegners. Vielmehr wird hier der IT-Spezialist J._____ zitiert, was aus dem Text ohne Weiteres her- vorgeht. Diese Aussage richtet sich alsdann nicht direkt gegen die Beschwerde- führerin und daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdefüh- rerin selbst würde Sicherheitslücken zum Erlangen von Daten missbrauchen und sich dadurch strafbar machen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass im Artikel das Vorgehen gewisser Unternehmen zwar kritisiert wird, diese Kritik jedoch in ei- ner sachlichen Art und Weise erfolgt und es sich nicht um qualifiziert negative Äusserungen handelt. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine unnötige Herabsetzung der Beschwerdeführerin durch unrichtige, irreführen- de oder unnötig verletzende Äusserungen. Der Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 ist demnach betreffend die Beschwerdeführerin sowohl gesamthaft gesehen, als auch in Bezug auf einzelne Textstellen nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
- 12 - 6.1 Gegenstand des Artikels vom tt.mm.2019 bildet die Gesellschaft G._____ und insbesondere die Geschäftsgebaren ihres Geschäftsführers K._____. Die G._____ bietet unter anderem Abonnements für … Dienstleistungen über das In- ternet und Mobiltelefone an. Dabei wird ihr nachgesagt, den Abschluss eines Abonnements ohne das Wissen der Kunden, die im Glauben sind, mit ihrem Klick lediglich eine Werbeanzeige geschlossen zu haben, auszulösen. Weiter wird aus- geführt, dass viele Unternehmen, welche mit der G._____ vernetzt seien, in ähnli- cher Weise vorgehen würden, um die Schweizer Konsumenten zu hintergehen. Verwiesen wird dazu auf eine zum Artikel gehörende Grafik, welche die Vernet- zung der verschiedenen Unternehmen, unter anderem auch der Beschwerdefüh- rerin, darstellt. Anschliessend handelt der Text von K._____, welcher im Zentrum dieses "…-Netzwerkes" stehe. Dieser habe auf Frage angegeben, dass er für die weiteren Unternehmen in diesem "saftigen Markt" technische Unterstützung ge- leistet und für sie den Service eines Callcenters im Balkan angeboten habe. Ex- plizit genannt im Text werden die Gesellschaften L._____ AG, I._____ und F._____ AG, welche im Besitz von ehemaligen teilweise bereits verurteilten Kom- plizen von K._____ seien (Urk. 11/3/4 resp. Urk. 11/3/5). 6.2 Auch im zweiten, ebenfalls durchaus sachlich abgefassten Text des Artikels wird die Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwähnt. Sie ist lediglich auf der Grafik abgebildet als eine der vielen Gesellschaften, welche mit der G._____ oder ihr verbündeten Gesellschaften vernetzt ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Be- schwerdeführerin nicht in Abrede, mit der F._____ AG zusammenzuarbeiten, wel- che auch explizit im Artikel vom tt.mm.2019 als eine Firma genannt wird, die von der technischen Infrastruktur und dem Callcenter von K._____ profitiere. Insofern ist die Grafik weder unrichtig noch irreführend. Zudem ist mit der Staatsanwalt- schaft auszuführen, dass es gerade auch Aufgabe eines Journalisten ist, die Le- serschaft über die möglicherweise betrügerischen Vorgehensweisen der Gesell- schaften zu unterrichten und die gesellschaftlichen Verflechtungen aufzuzeigen. Insofern ist eine kritische Berichterstattung durchaus durch das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Pressefreiheit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführe- rin werden in diesem Artikel und auch durch die Grafik nicht konkret strafbare Vorgehensweisen vorgeworfen. Dass sie durch diesen Artikel schwer belastet
- 13 - worden sein sollte, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in der sie sich mit dem Artikel vom tt.mm.2019 und der Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht konkret auseinandersetzt, auch nicht substantiiert dargelegt, sodass es insofern auch an einer genügenden Be- schwerdebegründung mangelt. 7.1 Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ehrverletzungsdelikten ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift nicht geäussert hat. So hat sie in ihrer Beschwerde Bezug genommen zu den Zif- fern 3 und 4 der Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht zu den Ziffern 5 und 6, in welchen die Ehrverletzungsdelikte abgehandelt wurden (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin hat mit keinem Wort ausgeführt, welche Grün- de einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Urk. 2). Sie kommt damit ihrer Be- gründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerde- führerin mit ihren umfangreichen Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen des UWG aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Be- schwerde ausreichend zu begründen und zu belegen. Unter diesen Umständen erübrigte sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Ehrverletzungsdelikte ist somit nicht einzutreten. Sie wäre aber aus folgenden Gründen auch ohne Weiteres abzuweisen gewesen: 7.2 Wie bereits oben (E. III./5. und E. III./6.) ausgeführt, wird die Beschwerde- führerin in den beiden Artikeln kaum erwähnt. Die Erwähnung in dem separaten Textkasten im Zusammenhang mit der H._____ resp. dass diese erwogen habe, gegen die Beschwerdeführerin Klage zu erheben, stützt sich auf die vorerwähnte Angabe des Pressesprechers der H._____, weshalb dem Beschwerdegegner oh- ne Weiteres der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde, sofern die entsprechende Äusserung überhaupt geeignet wäre, die Be- schwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen. Die Erwähnung der Beschwerdefüh- rerin in der Grafik reicht sodann nicht aus, um diese in ihrem Ruf zu schädigen.
- 14 - Auch insofern setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit der Begründung der Staatsanwaltschaft im Nichtanhandnahmeentscheid nicht näher auseinander. Da die Artikel nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 und 174 StGB sind, kann offen gelassen werden, ob juristische Personen überhaupt in ihrer Ehre verletzt werden und damit Angriffsobjekt von Art. 173ff. StGB sein können.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch das Verfassen und Veröffentlichen der zwei Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 und tt.mm.2019 keine Straftatbestände erfüllt hat. Insbesondere sind die Artikel nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Die Staatsan- waltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a–d GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen.
- Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozess- entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeerfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. - 15 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200268-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 5. Mai 2021 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich – Limmat vom 27. Juli 2020, A-3/2019/10034187
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 1. Oktober 2019 reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- führerin), vertreten durch C._____, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen den Journalisten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie Unbekannt wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, übler Nachrede und Ver- leumdung ein. Grundlage der Strafanzeige bildeten zwei vom Beschwerdegegner in der Wochenzeitung "D._____" publizierte Artikel (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom
27. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht an Hand (Urk. 3/1).
2. Gegen die ihr am 3. August 2020 zugestellte (vgl. Urk. 3/2 i. V. m. Urk. 11A) Verfügung liess die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 13. August 2020 fristgerecht Beschwerde erheben und deren Aufhebung so- wie die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragen (Urk. 2). Am 31. August 2020 ging die von der Beschwerdeführerin geforderte Si- cherheitsleistung bei der Gerichtskasse ein (Urk. 6, Urk. 8). Die Staatsanwalt- schaft beantragte am 7. September 2020 unter Einreichung der Akten die Abwei- sung der Beschwerde, verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme (Urk. 10, Urk. 11). Der Beschwerdegegner reichte am 5. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). Von der Beschwerdeführerin ging innert Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 17, Urk. 18). II.
1. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation zukomme, weil sie sich
- 3 - nie als Privatklägerin konstituiert habe und dem Beschwerdegegner keine Straf- anzeige bekannt sei (Urk. 15).
2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt nebst der beschuldig- ten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), wobei als solche die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. 11/1 Rechtsbegehren 2), womit ihr ohne Weiteres Parteistellung zukommt. Sodann hat sie als Geschädigte der behaupteten Delikte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. III. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den vom Beschwerdegegner verfassten Zeitungsartikeln lediglich am Rande erwähnt werde. Sämtliche Textabschnitte einzeln und gesamthaft betrachtet seien nicht als herabsetzend im Sinne des UWG zu bezeichnen, zumal es sich zwar um eine (teilweise) kritische Auseinan- dersetzung mit gewissen Gesellschaften handle, die Artikel jedoch insgesamt be- trachtet sachlich und zurückhaltend formuliert seien. Den erwähnten Artikeln sei in keiner Weise eine Irreführung zu entnehmen, zumal die Aussagen des Be- schwerdegegners in den Artikeln klar und gerade nicht schwammig bzw. trüge- risch verfasst seien. Darüber hinaus würden sie auch keine unnötige Verletzung oder eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen. Vielmehr gäben die Artikel – insbesondere jener vom tt.mm.2019 – in sachlicher Art und Weise die Prozessge- schichte rund um die Anzeigen seitens des E._____ sowie Privaten gegen die
- 4 - F._____ AG dar, wobei sich die absolute Mehrheit der Äusserungen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und nicht gegen jene der F._____ AG und insbesondere auch nicht gegen jene der Beschwerdeführerin richte. Der Artikel vom tt.mm.2019 befasse sich absolut schwerpunktmässig mit dem Unternehmen G._____ und ebenfalls nicht mit der Beschwerdeführerin. Diese werde im Artikel lediglich am Rande erwähnt als eine Gesellschaft, welche mit der G._____ oder Firmen, die mit der G._____ eine Zusammenarbeit pflegten, namentlich mit der F._____ AG, in Verbindung stehe. Es werde in keiner Weise suggeriert, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise strafbar gemacht habe. Der Voll- ständigkeit halber sei anzumerken, dass es im Nachgang zu den Artikeln zu Strafanzeigen und Anklageerhebungen gegen die darin erwähnten Firmen bzw. deren Vertreter gekommen sei. Entsprechend seien sämtliche Hinweise des Be- schwerdegegners in den beanzeigten Artikeln auf mögliche strafrechtlich relevan- te Vorgehensweisen der G._____ sowie der F._____ AG und allenfalls von Fir- men, welche mit diesen in Kontakt stünden, korrekt. Es könne demnach nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner in seinen Artikeln unrichtige, irre- führende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG getätigt habe. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Meinungs- äusserungs- und Redefreiheit es erlauben würden, der Öffentlichkeit und damit den Lesern einen Rat zu geben, wenn man der Ansicht sei, eine Firma gehe auf eine nicht korrekte Art vor bzw. die Angebote seien für Kunden wenig lukrativ (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin müsse sich, falls sie als juristische Person überhaupt durch den strafrechtlichen Ehrbegriff geschützt werde, blosse Behauptungen über geschäftlichen Misserfolg, wirtschaftlich mangelhafte Führung, berufliche Zusam- menarbeit oder Äusserungen, welche das Ansehen der Gesellschaft in anderer Weise beeinträchtigen könnten, gefallen lassen, sofern nicht im gleichen Zusam- menhang regelwidriges Verhalten behauptet werde, was vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall sei. Vielmehr würden sich die beanstandeten Äusse- rungen alleine auf die Art und Weise, wie das Unternehmen tätig sei, bzw. welche beruflichen Verbindungen der Beschwerdeführerin mit anderen Firmen vorlägen,
- 5 - beziehen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in den Zeitungsberichten nicht in ihrer Ehre verletzt worden (Urk. 3/1 S. 5). 1.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vorbringen, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden die vorliegenden journalistischen Ungenauigkeiten und Vereinfachungen eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, da sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre der Beschwerdeführerin hätten, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten würden, womit unrichtige, irreführende und unnötig verlet- zende Äusserungen vorlägen. Die diffamierenden Äusserungen könnten auch nicht unter dem Deckmantel der Presse- oder Meinungsäusserungsfreiheit ge- rechtfertigt werden. Besonders stossend sei die Aussage im Artikel vom tt.mm.2019, wonach die H._____ sich überlegt habe, gegen die Beschwerdefüh- rerin Klage einzureichen. Dies treffe nicht zu und die Beschwerdeführerin sei dazu auch nicht vorgängig vom Beschwerdegegner angehört worden. Dass die Be- schwerdeführerin in den Artikeln nicht im Fliesstext erwähnt werde, sondern pro- minent und separiert, sei umso schwerwiegender und nicht wie von der Staats- anwaltschaft vorgebracht als "nur am Rande" zu bezeichnen, zumal Zeitungsleser oft nur den Titel, die Einleitung und separierte Zusammenfassungen oder Kom- mentare lesen sowie Bilder anschauen würden. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in einem separierten Text überhaupt erwähnt worden sei, da der Artikel eigentlich nicht von ihr handle. Hinzu komme, dass das E._____ gestützt auf diesen Artikel die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft March zum Zielobjekt gemacht habe. Diese Tatsache zeige auf, dass nicht nur ein negatives Bild gezeichnet, sondern geschäftsschädigend mit Unwahrhei- ten hantiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren ein Angebot betreffend … beim BAG eingereicht, welches derzeit geprüft werde. Es sei zu be- fürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werde, da sie gemäss Artikel Sicherheitslücken datenmissbräuchlich dazu nutzen soll, um sich oder ihre Partner zu bereichern. Im Artikel werde ausgeführt, dass sich Mitarbeitende diver- ser Unternehmen durch Täuschung als H._____-Angestellte ausgegeben hätten, um so illegal an Adressen zu gelangen. An die Rufnummern dieser Personen sei man durch eine Schwachstelle bei der H._____ gelangt. Dies sei nichts anderes
- 6 - als eine illegale Datenbeschaffung und somit eine Straftat, derer die Beschwerde- führerin bezichtigt werde. Aus diesen Gründen habe die H._____ überlegt, Straf- anzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. Diese Aussagen seien ab- solut unwahr und es sei nicht klar, wie der Beschwerdegegner an diese falschen Informationen gelangt sei bzw. ob er diese Geschichte selbst erfunden habe. Dies sei in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung zu klären. Dass im zweiten Zei- tungsartikel die G._____ im Zentrum stehe und sich diverse Gesellschaften in ih- rem Umfeld möglicherweise strafbar gemacht hätten, möge zwar zutreffen, dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin dadurch schwer belastet worden sei (Urk. 2).
2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.).
3. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2020 liess die Staatsan- waltschaft ausdrücklich offen, ob die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt sei (Urk. 3/1 Ziff. 2), und nahm das Verfahren aus anderen Gründen nicht an Hand. Da damit die Frage der Wahrung der Strafantragsfrist für den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung war und die Beschwerde aus andern Gründen abzuweisen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners dazu (Urk. 15) nicht weiter einzugehen.
- 7 -
4. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesonde- re unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vor-ausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.858/1999 vom
16. August 2001 E. 7b/aa). Bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Un- lauterkeitstatbestände sind, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrecht- lich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 123 IV 211 E. 3b; Ur- teil des Bundesgerichts 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3 mit Hinweisen). Das Merkmal des "Herabsetzens" ist als "Anschwärzen", d. h. Herunter-, Schlecht- oder Verächtlichmachen, zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1.2; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3;
- 8 - 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). Dabei genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb noch als üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wett- bewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen. Eine Herabsetzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung soll eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht ausschliessen (BGE 120 IV 32 E. 3). Unzulässig wird Kritik dann, wenn ihr Inhalt nicht mehr einer sachlich gehaltenen Bewertung entspricht, sondern es sich um eine qualifiziert negative Äusserung handelt, die sich von sachlich gehaltenen Äusserungen so weit entfernt, dass sie bei den Adressaten zu Falschvorstellungen führen kann (BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb [UWG], N. 7 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005 11. Janu- ar 2006 E. 2.1). Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit ent- spricht. Welcher Sinn einer in einem Zeitungsartikel enthaltenen Äusserung in de- ren Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich dabei nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers (Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005
11. Januar 2006 E. 2.2). Eine Irreführung liegt vor, wenn eine Äusserung nach ih- rem Gesamteindruck geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung (Irreführung i. e. S.) hervorzurufen (BERGER,
a. a. O., N. 38 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Äusse- rung dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4C.342/2005
11. Januar 2006 E. 2.3; 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1).
- 9 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strafbare Handlung im Sin- ne von Art. 23 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht die Schaffung eines unrichti- gen negativen "Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusse- rungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen sind vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herab- setzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungs- artikel gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene "Gesamteindruck" ist insoweit bloss, aber immerhin für die Interpretation der einzelnen eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, d. h. für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusam- menhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 4.1). 5.1 Im Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 geht es im Wesentlichen um einen Pro- zess zwischen dem französischsprachigen Konsumentenschutz FRC sowie dem E._____ und der F._____ AG im Zusammenhang mit einem sogenannten "…- Betrug". Hintergrund des Strafverfahrens bildete im Wesentlichen und kurz zu- sammengefasst der unbeabsichtigte Abschluss von Abonnements für … Dienst- leistungen durch verschiedene Konsumenten über das Internet. Obwohl die Kon- sumenten nach einer telefonischen Kontaktaufnahme den Vertragsabschluss nicht bestätigt, sondern sich vielmehr dagegen gewehrt hätten, hätten sie an ihre Anschrift eine Rechnung mit dem Briefpapier der F._____ AG erhalten. Unter Druck gesetzt habe ein Teil der Konsumenten die Rechnung schliesslich bezahlt. Am 6. Mai 2014 erstatteten das E._____ und der FRC eine Strafanzeige unter anderem gegen die F._____ AG wegen Verstosses gegen das UWG. Im Zei- tungsartikel wird hernach der bisherige Ablauf des Verfahrens vor den verschie- denen Justizbehörden beschrieben. In einem separaten Textkasten mit der Über- schrift "H._____ tarde à réagir…" wird auf die H._____ Bezug genommen, welche trotz der Beschwerden ihrer Kunden die Geschäftsbeziehungen zur Beschwerde- führerin oder zur I._____ nicht aufgegeben habe. Danach wird das Vorgehen der I._____ beschrieben, welche offenbar Callcenter dazu benutze, um an die Adres- sen von Kunden zu gelangen, wobei die Callcenter-Mitarbeiter vorgeben würden,
- 10 - von der H._____ zu sein. Ein IT-Spezialist und Branchenkenner namens J._____ habe zudem ausgeführt, dass die hierfür verantwortlichen Personen alle mitei- nander verbandelt seien und technische Schwachstellen der H._____ ausnützen würden, um an die Rufnummern der Kunden zu gelangen. Die H._____ habe die- se technische Lücke über ihren Pressesprecher bestätigt und erwäge gemäss diesem, eine Klage ("plainte") gegen die Beschwerdeführerin und die F._____ AG einzureichen (Urk. 11/3/2 resp. Urk. 11/3/3). 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Artikel sachlich formuliert ist und es sich lediglich um eine Beschreibung dessen handelt, was vorgefallen war und wie die verschiedenen Beteiligten nun weiter vorgehen. Falls dem Text eine Wertung zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Kritik an den Justizbehörden, welche nach Ansicht des Beschwerdegegners und der im Ar- tikel zu Wort kommenden Personen zu zögerlich vorgehen würden, und allenfalls an der H._____, welche ebenfalls nicht genug für den Schutz ihrer Kundschaft un- ternommen habe. Sämtliche Vorwürfe gegen die beteiligten Unternehmen, wie insbesondere die F._____ AG, stützen sich auf Angaben der geschädigten Kon- sumenten und Aussagen von weiteren beteiligten Personen. Die Beschwerdefüh- rerin wird im Artikel kaum thematisiert und nicht konkret einer Straftat beschuldigt oder anderweitig unnötig herabgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass ein Durchschnittsleser allenfalls dazu neigt, separierte Kurz- texte oder Bildunterschriften statt den gesamten Fliesstext zu lesen. Dementspre- chend ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erwähnung der Beschwerdeführerin wahrgenommen wird, etwas grösser. Zudem erschliesst sich nicht konkret, warum und in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin im separaten Textkas- ten überhaupt namentlich erwähnt wird und weshalb genau die H._____ eine (zi- vilrechtliche) Klage – dass es sich um eine Strafanzeige handelt, ergibt sich aus dem Text nicht – gegen sie erwäge. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass sie keinerlei Verbindungen zu den im Text erwähnten Gesellschaften und insbesondere zur H._____ aufweise, sondern vielmehr bestätigt, dass sie sowohl mit der H._____ als auch mit der F._____ AG in einem partnerschaftlichen Ver- hältnis stehe (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Insofern erscheint ein Zusammenhang durch- aus gegeben. Der Hinweis, dass die H._____ eine Klage gegen die F._____ AG
- 11 - und die Beschwerdeführerin erwäge, wurde dem Beschwerdegegner offenbar durch einen Pressesprecher mitgeteilt. Dass eine solche Mitteilung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer (pauschalen) Behauptung in der Beschwerde- schrift, es habe bei der H._____ nie auch nur ansatzweise einen Verdachtsmo- ment gegen sie gegeben, nicht substantiiert bestritten, weshalb keine Anhalts- punkte bestehen, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde resp. dass der Beschwerdegegner bewusst eine falsche Aussage gemacht hätte. Auch wenn das E._____ im gegen die F._____ AG geführten Strafverfahren im Rahmen von Beweisanträgen nach dieser angeblichen Klage gefragt hat, vermag dies die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des UWG herabzusetzen. Schliess- lich wurde der Beweisantrag abgelehnt (Urk. 11/3/6) und es bestehen keine An- haltspunkte und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass das E._____ gestützt auf diesen Satz im Artikel nun gegen die Beschwerdeführe- rin rechtlich vorgehen würde. Insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin vom E._____ "zur Zielscheibe" gemacht worden sein soll, bestehen keine Hinwei- se. Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage, die Gesellschaften wie I._____ würden Sicherheitslücken der H._____ ausnützen, um an Kundendaten zu gelan- gen, nicht um eine Meinung oder Wertung des Beschwerdegegners. Vielmehr wird hier der IT-Spezialist J._____ zitiert, was aus dem Text ohne Weiteres her- vorgeht. Diese Aussage richtet sich alsdann nicht direkt gegen die Beschwerde- führerin und daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdefüh- rerin selbst würde Sicherheitslücken zum Erlangen von Daten missbrauchen und sich dadurch strafbar machen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass im Artikel das Vorgehen gewisser Unternehmen zwar kritisiert wird, diese Kritik jedoch in ei- ner sachlichen Art und Weise erfolgt und es sich nicht um qualifiziert negative Äusserungen handelt. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine unnötige Herabsetzung der Beschwerdeführerin durch unrichtige, irreführen- de oder unnötig verletzende Äusserungen. Der Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 ist demnach betreffend die Beschwerdeführerin sowohl gesamthaft gesehen, als auch in Bezug auf einzelne Textstellen nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
- 12 - 6.1 Gegenstand des Artikels vom tt.mm.2019 bildet die Gesellschaft G._____ und insbesondere die Geschäftsgebaren ihres Geschäftsführers K._____. Die G._____ bietet unter anderem Abonnements für … Dienstleistungen über das In- ternet und Mobiltelefone an. Dabei wird ihr nachgesagt, den Abschluss eines Abonnements ohne das Wissen der Kunden, die im Glauben sind, mit ihrem Klick lediglich eine Werbeanzeige geschlossen zu haben, auszulösen. Weiter wird aus- geführt, dass viele Unternehmen, welche mit der G._____ vernetzt seien, in ähnli- cher Weise vorgehen würden, um die Schweizer Konsumenten zu hintergehen. Verwiesen wird dazu auf eine zum Artikel gehörende Grafik, welche die Vernet- zung der verschiedenen Unternehmen, unter anderem auch der Beschwerdefüh- rerin, darstellt. Anschliessend handelt der Text von K._____, welcher im Zentrum dieses "…-Netzwerkes" stehe. Dieser habe auf Frage angegeben, dass er für die weiteren Unternehmen in diesem "saftigen Markt" technische Unterstützung ge- leistet und für sie den Service eines Callcenters im Balkan angeboten habe. Ex- plizit genannt im Text werden die Gesellschaften L._____ AG, I._____ und F._____ AG, welche im Besitz von ehemaligen teilweise bereits verurteilten Kom- plizen von K._____ seien (Urk. 11/3/4 resp. Urk. 11/3/5). 6.2 Auch im zweiten, ebenfalls durchaus sachlich abgefassten Text des Artikels wird die Beschwerdeführerin überhaupt nicht erwähnt. Sie ist lediglich auf der Grafik abgebildet als eine der vielen Gesellschaften, welche mit der G._____ oder ihr verbündeten Gesellschaften vernetzt ist. Wie bereits erwähnt, stellt die Be- schwerdeführerin nicht in Abrede, mit der F._____ AG zusammenzuarbeiten, wel- che auch explizit im Artikel vom tt.mm.2019 als eine Firma genannt wird, die von der technischen Infrastruktur und dem Callcenter von K._____ profitiere. Insofern ist die Grafik weder unrichtig noch irreführend. Zudem ist mit der Staatsanwalt- schaft auszuführen, dass es gerade auch Aufgabe eines Journalisten ist, die Le- serschaft über die möglicherweise betrügerischen Vorgehensweisen der Gesell- schaften zu unterrichten und die gesellschaftlichen Verflechtungen aufzuzeigen. Insofern ist eine kritische Berichterstattung durchaus durch das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Pressefreiheit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführe- rin werden in diesem Artikel und auch durch die Grafik nicht konkret strafbare Vorgehensweisen vorgeworfen. Dass sie durch diesen Artikel schwer belastet
- 13 - worden sein sollte, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in der sie sich mit dem Artikel vom tt.mm.2019 und der Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht konkret auseinandersetzt, auch nicht substantiiert dargelegt, sodass es insofern auch an einer genügenden Be- schwerdebegründung mangelt. 7.1 Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ehrverletzungsdelikten ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift nicht geäussert hat. So hat sie in ihrer Beschwerde Bezug genommen zu den Zif- fern 3 und 4 der Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht zu den Ziffern 5 und 6, in welchen die Ehrverletzungsdelikte abgehandelt wurden (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin hat mit keinem Wort ausgeführt, welche Grün- de einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Urk. 2). Sie kommt damit ihrer Be- gründungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) nicht nach. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerde- führerin mit ihren umfangreichen Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen des UWG aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ihre Be- schwerde ausreichend zu begründen und zu belegen. Unter diesen Umständen erübrigte sich eine Nachfristansetzung (Art. 385 Abs. 2 StPO; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Ehrverletzungsdelikte ist somit nicht einzutreten. Sie wäre aber aus folgenden Gründen auch ohne Weiteres abzuweisen gewesen: 7.2 Wie bereits oben (E. III./5. und E. III./6.) ausgeführt, wird die Beschwerde- führerin in den beiden Artikeln kaum erwähnt. Die Erwähnung in dem separaten Textkasten im Zusammenhang mit der H._____ resp. dass diese erwogen habe, gegen die Beschwerdeführerin Klage zu erheben, stützt sich auf die vorerwähnte Angabe des Pressesprechers der H._____, weshalb dem Beschwerdegegner oh- ne Weiteres der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde, sofern die entsprechende Äusserung überhaupt geeignet wäre, die Be- schwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen. Die Erwähnung der Beschwerdefüh- rerin in der Grafik reicht sodann nicht aus, um diese in ihrem Ruf zu schädigen.
- 14 - Auch insofern setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit der Begründung der Staatsanwaltschaft im Nichtanhandnahmeentscheid nicht näher auseinander. Da die Artikel nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 und 174 StGB sind, kann offen gelassen werden, ob juristische Personen überhaupt in ihrer Ehre verletzt werden und damit Angriffsobjekt von Art. 173ff. StGB sein können.
8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner durch das Verfassen und Veröffentlichen der zwei Zeitungsartikel vom tt.mm.2019 und tt.mm.2019 keine Straftatbestände erfüllt hat. Insbesondere sind die Artikel nicht als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Die Staatsan- waltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a–d GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozess- entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeerfahren wird auf Fr. 1500.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- 15 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-3/2019/10034187, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein