Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
- 4 - Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.). 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die sexuelle Belästigung aus, sie sei neben dem sitzenden Beschwerdegegner im Tram gestanden, als dieser plötzlich seinen Fuss gehoben und sie an ihrem Hinterteil berührt habe, so als ob er seinen Fuss an ihrer Hose abstreifen oder seine Schuhe an ihrem Gesäss putzen würde (Urk. 7/D1/3 F/A 4, F/A 9). Einer sexuellen Belästigung macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die tätliche sexuelle Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt ei- nes objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist auf der Videoaufnahme des Innern des Trams nicht erkennbar, dass der Fuss des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin an ihrem Gesäss oder über- haupt berührt hätte. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seine Beine streckt und sie während weniger Sekunden etwas hin und her bewegt (vgl. Urk. 7/D1/5; erste Videosequenz ab 00:00:10). Selbst wenn er – wie von der Be- schwerdeführerin geschildert – durch diese Bewegung mit seinen Füssen die Be- schwerdeführerin an ihrem Gesäss berührt hätte, würde dies nach dem vorste- hend Ausgeführten keine sexuelle Belästigung darstellen. Jedenfalls ist auch in der Beschreibung der Beschwerdeführerin, es habe sich angefühlt, als ob der Be- schwerdegegner seinen Fuss an ihrer Hose abstreifen oder seine Schuhe an ih- rem Gesäss putzen würde, aus einer objektiven Betrachtungsweise keine sexuel-
- 5 - le Handlung zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft ging somit zu Recht davon aus, dass im Verhalten des Beschwerdegegners keine sexuelle Belästigung zu sehen ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, der Beschwerdegegner sei
– nachdem sie sich bei ihm wegen der Berührung beschwert habe – unvermittelt aufgestanden und habe sie entweder am Arm festhalten oder ihr das Mobiltelefon aus der Hand schlagen wollen. Sie habe sich wegdrehen können, so dass es ihm nicht gelungen sei. Dennoch habe er sie am Arm berührt (Urk. 7/D1/3 F/A 4). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich, auf Antrag, im Sinne von Art. 126 StGB strafbar. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwir- kung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb). Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner kurze Zeit nach dem Vorfall mit den Füssen unvermittelt aufspringt und eine Bewegung mit seiner Hand in Richtung die Beschwerdeführerin macht, bevor er sich in den hinteren Teil des Trams begibt. Dabei ist weder ersichtlich, dass der Beschwerdegegner versucht hätte, der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand zu schla- gen, noch dass er sie am Arm gehalten hätte (vgl. Urk. 7/D1/5, zweite Videose- quenz ab 00:00:169). Eine von der Beschwerdeführerin geschilderte blosse Be- rührung am Arm sowie auch ein auf den Aufnahmen erkennbares leichtes Schub- sen oder ein allfälliges kurzes Festhalten am Arm ist strafrechtlich sodann nicht relevant und stellt insbesondere keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar. In diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls kein strafrecht- lich relevantes Verhalten durch den Beschwerdegegner erkennbar. 4.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner sei da- nach im Tram nach hinten gerannt, wobei er nach einer gewissen Zeit wieder nach vorne gerannte sei und auf sie habe losgehen wollen. Ein anderer Trampas- sagier sei dazwischen gegangen und sie habe sich etwas distanzieren können.
- 6 - Durch das Verhalten des Beschwerdegegners habe sie sich bedroht gefühlt, die- ser sei schliesslich viel grösser und kräftiger als sie. Sie habe auch nicht gewusst, was er von ihr gewollt habe. Sie habe grosse Angst vor dem Beschwerdegegner gehabt (Urk. 7/D1/3 F/A 4, F/A 14 f.). Einer Drohung macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Unter Drohung ist nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegli- ches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, kon- kludentes Verhalten oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (BGE 99 IV 212 E. 1a). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 180 StGB). Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie sich der Beschwerdegegner zunächst mit schnellen Schritten wieder in den vorderen Teil des Trams begibt und mit ei- nem Abstand von ca. einem Meter vor der Beschwerdeführerin stehen bleibt. Da- nach hebt er seinen rechten Ellenbogen, um sich an der Stange neben der Türe abzustützen (vgl. Urk. 7/D1/5, dritte Videosequenz, ab 00:00:35). In dieser Arm- bewegung ist keine Andeutung eines Schlages gegen die Beschwerdeführerin zu erkennen. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Ausstiegsseite des Trams auf die gegenüberliegende Seite zum Fenster wechselt, kommt der Beschwerde- gegner ihr einige Sekunden später nach, wobei er seinen rechten Ellenbogen wiederum erhoben hält, er jedoch danach mit seiner rechten Hand zu seinem rechten Ohr greift (Urk. 7/D1/5, dritte Videosequenz ab 00:00:45, insb. 00:01:00). Eine drohende Armbewegung in Richtung der Beschwerdeführerin ist auch hier nicht erkennbar. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwer- degegner habe eine Drohgebärde gegen die Beschwerdeführerin gemacht oder anderweitig versucht, sie anzugreifen oder ihr einen Nachteil zuzufügen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv vom offen- bar psychisch stark angeschlagenen (vgl. Urk. 7/D1/10/3 S. 8) Beschwerdegegner bedroht fühlte und durch sein Verhalten verängstigt war (vgl. BGE 99 IV 212
- 7 - E. 1a). Somit ist auch diesbezüglich nicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdegegners auszugehen.
E. 5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwer- deinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft be- schränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorliegend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfü- gung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend den Verdacht äussert, der Beschwerdegegner habe sie möglicherweise auch anonym angerufen und versucht, ihr eine Eigen- tumswohnung im Wallis zu verkaufen (vgl. Urk. 3), bildet dieser Vorwurf nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist mithin nicht näher einzugehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend keine durch den Be- schwerdegegner begangenen strafbaren Handlungen erkennbar sind. Die Staats- anwaltschaft hat die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch dargetan, dass sie Sozialhilfebezügerin sei (vgl. Urk. 3 un- ten), was sich auch aus den Untersuchungsakten ergibt (vgl. Urk. 7/D1/6/4). Es ist daher gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten (Art. 425 StPO; siehe auch Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsbestätigung) − den Beistand des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2020/10010639 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2020/10010639, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200263-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Breitenstein Verfügung und Beschluss vom 16. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Beistand C._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 15. Juli 2020, D-3/2020/10010639
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. März 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Dro- hung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin; Urk. 7/D1/1). Am 29. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Strafan- träge (Urk. 7/D1/2). Dem Beschwerdegegner wurde im Wesentlichen zur Last ge- legt, am 25. Dezember 2019 im Tram der Linie 14 sein Bein gestreckt und mit seinem Fuss das Gesäss der Beschwerdeführerin berührt zu haben, wodurch diese sich in ihrer sexuellen Integrität belästigt gefühlt habe. Als die Beschwerde- führerin den Beschwerdegegner darauf angesprochen habe, sei dieser unvermit- telt aufgesprungen und habe versucht, der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen oder sie am Arm zu packen. Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner ans andere Ende des Trams begeben, von wo aus er später nach vorne gestürmt und schnellen Schrittes auf die Beschwerdeführerin zuge- gangen sei, wobei er die Hände erhoben und provozierend neben sie gestanden sei. Dadurch habe sich die Beschwerdeführerin bedroht gefühlt (Urk. 7/D1/1 S 2 f.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 7/D1/12). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2020 zugestellt (Urk. 7/D1/15 i. V. m. Urk. 8). 1.2 Am 7. August 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat der hiesigen Kammer eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2020 (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft am 6. August 2020), mit welcher die Beschwer- deführerin "Einsprache" gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob und sinn- gemäss deren Aufhebung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 2, Urk. 3, Urk. 5). 1.3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass nach Durchsicht der aus dem Tram sichergestellten Videoaufnahmen, welche den von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorfall aufzeigen, keine Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit seinem Fuss tatsächlich berührt hätte, jedenfalls nicht im Bereich ihres Gesässes. Durch das äusserst kurze Festhalten des Arms der Beschwerdeführerin habe diese so- dann keinerlei Beeinträchtigungen erlitten. Ebenso sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen hätte. Zutreffend sei, dass der Beschwerdegegner schnellen Schrittes auf die Beschwerdeführerin zugegangen sei, er habe jedoch immer einen Ab- stand von gut einem Meter zu ihr eingehalten. In der Armbewegung des Be- schwerdegegners sei alsdann keineswegs ein Ansatz eines Schlages erkennbar. Das Festhalten am Arm stelle sodann keine Tätlichkeit dar. Alsdann sei durch das kurzzeitige Berühren des Gesässes mit dem Fuss – falls dies überhaupt stattge- funden habe – der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt. Der Be- schwerdegegner konnte zum Vorfall nicht befragt werden, da er über keinen fes- ten Wohnsitz verfügt und auch anderweitig nicht kontaktiert werden konnte (Urk. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die sexuelle Belästigung, das ungebührliche Verhalten sowie die massive körperliche Bedrohung hätten nur dank dem beherzten Eingreifen von weiteren Trampassagieren verhindern wer- den können (Urk. 3).
3. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
- 4 - Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu er- öffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 2, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1 m. H.). 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die sexuelle Belästigung aus, sie sei neben dem sitzenden Beschwerdegegner im Tram gestanden, als dieser plötzlich seinen Fuss gehoben und sie an ihrem Hinterteil berührt habe, so als ob er seinen Fuss an ihrer Hose abstreifen oder seine Schuhe an ihrem Gesäss putzen würde (Urk. 7/D1/3 F/A 4, F/A 9). Einer sexuellen Belästigung macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die tätliche sexuelle Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt ei- nes objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist auf der Videoaufnahme des Innern des Trams nicht erkennbar, dass der Fuss des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin an ihrem Gesäss oder über- haupt berührt hätte. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seine Beine streckt und sie während weniger Sekunden etwas hin und her bewegt (vgl. Urk. 7/D1/5; erste Videosequenz ab 00:00:10). Selbst wenn er – wie von der Be- schwerdeführerin geschildert – durch diese Bewegung mit seinen Füssen die Be- schwerdeführerin an ihrem Gesäss berührt hätte, würde dies nach dem vorste- hend Ausgeführten keine sexuelle Belästigung darstellen. Jedenfalls ist auch in der Beschreibung der Beschwerdeführerin, es habe sich angefühlt, als ob der Be- schwerdegegner seinen Fuss an ihrer Hose abstreifen oder seine Schuhe an ih- rem Gesäss putzen würde, aus einer objektiven Betrachtungsweise keine sexuel-
- 5 - le Handlung zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft ging somit zu Recht davon aus, dass im Verhalten des Beschwerdegegners keine sexuelle Belästigung zu sehen ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, der Beschwerdegegner sei
– nachdem sie sich bei ihm wegen der Berührung beschwert habe – unvermittelt aufgestanden und habe sie entweder am Arm festhalten oder ihr das Mobiltelefon aus der Hand schlagen wollen. Sie habe sich wegdrehen können, so dass es ihm nicht gelungen sei. Dennoch habe er sie am Arm berührt (Urk. 7/D1/3 F/A 4). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich, auf Antrag, im Sinne von Art. 126 StGB strafbar. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwir- kung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb). Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Beschwerdegegner kurze Zeit nach dem Vorfall mit den Füssen unvermittelt aufspringt und eine Bewegung mit seiner Hand in Richtung die Beschwerdeführerin macht, bevor er sich in den hinteren Teil des Trams begibt. Dabei ist weder ersichtlich, dass der Beschwerdegegner versucht hätte, der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon aus der Hand zu schla- gen, noch dass er sie am Arm gehalten hätte (vgl. Urk. 7/D1/5, zweite Videose- quenz ab 00:00:169). Eine von der Beschwerdeführerin geschilderte blosse Be- rührung am Arm sowie auch ein auf den Aufnahmen erkennbares leichtes Schub- sen oder ein allfälliges kurzes Festhalten am Arm ist strafrechtlich sodann nicht relevant und stellt insbesondere keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar. In diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls kein strafrecht- lich relevantes Verhalten durch den Beschwerdegegner erkennbar. 4.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner sei da- nach im Tram nach hinten gerannt, wobei er nach einer gewissen Zeit wieder nach vorne gerannte sei und auf sie habe losgehen wollen. Ein anderer Trampas- sagier sei dazwischen gegangen und sie habe sich etwas distanzieren können.
- 6 - Durch das Verhalten des Beschwerdegegners habe sie sich bedroht gefühlt, die- ser sei schliesslich viel grösser und kräftiger als sie. Sie habe auch nicht gewusst, was er von ihr gewollt habe. Sie habe grosse Angst vor dem Beschwerdegegner gehabt (Urk. 7/D1/3 F/A 4, F/A 14 f.). Einer Drohung macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Unter Drohung ist nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegli- ches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, kon- kludentes Verhalten oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (BGE 99 IV 212 E. 1a). Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 180 StGB). Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie sich der Beschwerdegegner zunächst mit schnellen Schritten wieder in den vorderen Teil des Trams begibt und mit ei- nem Abstand von ca. einem Meter vor der Beschwerdeführerin stehen bleibt. Da- nach hebt er seinen rechten Ellenbogen, um sich an der Stange neben der Türe abzustützen (vgl. Urk. 7/D1/5, dritte Videosequenz, ab 00:00:35). In dieser Arm- bewegung ist keine Andeutung eines Schlages gegen die Beschwerdeführerin zu erkennen. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Ausstiegsseite des Trams auf die gegenüberliegende Seite zum Fenster wechselt, kommt der Beschwerde- gegner ihr einige Sekunden später nach, wobei er seinen rechten Ellenbogen wiederum erhoben hält, er jedoch danach mit seiner rechten Hand zu seinem rechten Ohr greift (Urk. 7/D1/5, dritte Videosequenz ab 00:00:45, insb. 00:01:00). Eine drohende Armbewegung in Richtung der Beschwerdeführerin ist auch hier nicht erkennbar. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwer- degegner habe eine Drohgebärde gegen die Beschwerdeführerin gemacht oder anderweitig versucht, sie anzugreifen oder ihr einen Nachteil zuzufügen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv vom offen- bar psychisch stark angeschlagenen (vgl. Urk. 7/D1/10/3 S. 8) Beschwerdegegner bedroht fühlte und durch sein Verhalten verängstigt war (vgl. BGE 99 IV 212
- 7 - E. 1a). Somit ist auch diesbezüglich nicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdegegners auszugehen.
5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwer- deinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft be- schränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Vorliegend ist mithin einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfü- gung gestützt auf die damalige Sach- und Aktenlage ergehen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend den Verdacht äussert, der Beschwerdegegner habe sie möglicherweise auch anonym angerufen und versucht, ihr eine Eigen- tumswohnung im Wallis zu verkaufen (vgl. Urk. 3), bildet dieser Vorwurf nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens; darauf ist mithin nicht näher einzugehen.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend keine durch den Be- schwerdegegner begangenen strafbaren Handlungen erkennbar sind. Die Staats- anwaltschaft hat die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch dargetan, dass sie Sozialhilfebezügerin sei (vgl. Urk. 3 un- ten), was sich auch aus den Untersuchungsakten ergibt (vgl. Urk. 7/D1/6/4). Es ist daher gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten (Art. 425 StPO; siehe auch Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- 8 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsbestätigung) − den Beistand des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2020/10010639 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2020/10010639, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein