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UE200250

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 19. Juni 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen diverse Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft K._____ in Zürich (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1-7) sowie gegen deren Verwalter I._____ (Beschwerdegegner 8) und de- ren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J._____ (Beschwerdegegner 9) wegen Ver- leumdung etc. (Urk. 6/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen die Beschwerdegegner 1-9 nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 6/3).

E. 3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegner 1-9 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu deren Lasten (Urk. 2).

E. 4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– aufgefordert (Urk. 8), welche Zahlung am 31. August 2020 einging (Urk. 12). Mit Schreiben vom

30. August 2020 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdeführerin um Kopien der Akten, woraufhin ihr am 2. September 2020 Kopien der noch nicht in ihrem Besitz befind- lichen Aktenstücke der Untersuchungsakten zugestellt wurden (Urk. 13).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft K._____ in Zürich. In ihrer Strafanzeige führte sie im Wesentlichen aus, am 20. März 2020 sei beim Grundbuchamt L._____ eine vorläufige Pfändung eingetra- gen worden, wobei die betreffenden Beträge gar nie geschuldet gewesen seien. Rechtsanwalt J._____ sei bei der Einreichung des Gesuchs um vorläufige Pfän- dung offenbar von einem falschen Betrag ausgegangen. Dieser habe auch nicht innerhalb von 60 Tagen eine definitive Pfändung beantragt (Urk. 6/1).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der bean- zeigte Sachverhalt betreffe eine rein schuld- und betreibungsrechtliche Angele- genheit. Das Geltendmachen einer Forderung sei nicht ehrverletzend und somit nicht strafrechtlich relevant, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben seien und auf die Anzeige nicht einzutreten bzw. die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 3 = Urk. 6/3).

E. 4.3 In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, die Strafanzei- ge betreffe nicht eine Schuldbetreibung, sondern eine von einer solchen unab- hängige eingetragene vorläufige Pfändung. Eingereichte Betreibungen dürften nur von juristischen Personen eingesehen werden, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten. (Vorläufige) Pfändungen seien im Grundbuch eingetragen und öffentlich; jedermann könne diese einsehen. Zivilrechtliche Schritte seien ein- geleitet, eine Berufung sei am Obergericht hängig. Da eine vorläufige Pfändung eine vorsorgliche Massnahme darstelle, sei diese eingetragen worden, bevor sie das Urteil überhaupt erhalten habe. Dass kein Antrag auf definitive Pfändung ein- gereicht worden sei, beweise eindeutig, dass die vorläufige Pfändung rechtsmiss- bräuchlich sei und als Belästigung gelte (Urk. 2).

- 5 -

E. 5 Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 6) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 - Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je m.H.).

3. Wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti-

- 4 - gung wider besseres Wissen verbreitet. Die Aussage muss unwahr sein. Nebst Vorsatz muss ein Handeln wider besseres Wissen gegeben sein. In Bezug auf die Unwahrheit der Aussage ist direkter Vorsatz erforderlich. Hinsichtlich der Wahr- nehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritte genügt Eventualvorsatz (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 4 ff. zu Art. 174). 4.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei für nich- tig zu erklären (Urk. 2 S. 1). Ein nichtiger Entscheid ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Am- tes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht wer- den. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaften- de Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- fehler in Betracht, wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016; je m.H.). Inwiefern die ange- fochtene Verfügung einen (schwerwiegenden) Mangel aufweisen soll, zeigt weder die Beschwerdeführerin auf, noch finden sich in den Akten diesbezüglich Anhalts- punkte. Der Einwand der Nichtigkeit erweist sich daher als unbegründet.

E. 5.2 Der Unmut der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 25. Februar 2020 (Urk 6/2) erfolgte vorläufige Eintragung eines Pfandrechts zu ihren Lasten infolge offener Forderungen gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Pfandrechts-Eintragung empfindet die Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuch- lich und belästigend bzw. sie erblickt in deren Kundgabe im Grundbuch eine Ver- leumdung.

E. 5.3 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat auf dem gesetzlich vorgesehe- nen Weg die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch erwirkt. Da- bei handelt es sich um ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht, welches in Art. 712i ZGB normiert ist. Das Grundbuch ist grundsätzlich für jedermann ein- sehbar. Dem Wesen der lediglich vorläufigen Eintragung des Pfandrechts ent- spricht es, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nur glaubhaft zu machen

- 6 - braucht. Um die definitive Eintragung des Pfandrechts zu erwirken, hat die Ge- suchstellerin sodann innert Frist eine entsprechende Klage anzuheben. Ein Ver- zicht auf die Klageerhebung bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin indes nicht, dass die provisorische Eintragung rechtsmissbräuchlich wäre.

E. 5.4 Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes strafrechtlich relevantes Verhalten der Gesuchsgegner 1-9 sind nicht auszumachen. Indem die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vom ihr von Gesetzes wegen zustehenden Pfandrecht Ge- brauch gemacht hat, hat sie die Beschwerdeführerin weder eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen bezichtigt noch in anderer Weise deren Ehre verletzt. Eine Ehrverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundbuch – und damit auch das eingetragene Pfandrecht – für Dritte einsehbar ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die der vorläu- fig eingetragenen Pfändung zugrunde liegenden Beträge für nicht geschuldet hält, macht den (aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten) Eintrag im Grundbuch sodann nicht etwa unwahr. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, geht es vorlie- gend um eine rein zivilrechtliche Problematik, wobei es der Beschwerdeführerin frei steht, sich gegen die beanstandete Eintragung des Pfandrechts mit den ent- sprechenden zivilrechtlichen Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Einen Straftatbe- stand erfüllt das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-9 eindeutig nicht.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft hat mit der angefochtenen Verfügung ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, sondern eine Untersuchung wegen Ver- leumdung etc. aus zutreffenden Überlegungen nicht an die Hand genommen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Kauti- on zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzu-

- 7 - erstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Bei die- sem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Mangels Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-9 keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 2'000.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-9 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019919 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019919 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200250-O/U/HON>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 21. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____,

9. J._____,

10. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 24. Juni 2020, B-1/2020/10019919

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 19. Juni 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen diverse Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft K._____ in Zürich (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1-7) sowie gegen deren Verwalter I._____ (Beschwerdegegner 8) und de- ren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J._____ (Beschwerdegegner 9) wegen Ver- leumdung etc. (Urk. 6/1).

2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen die Beschwerdegegner 1-9 nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 6/3).

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegner 1-9 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu deren Lasten (Urk. 2).

4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– aufgefordert (Urk. 8), welche Zahlung am 31. August 2020 einging (Urk. 12). Mit Schreiben vom

30. August 2020 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdeführerin um Kopien der Akten, woraufhin ihr am 2. September 2020 Kopien der noch nicht in ihrem Besitz befind- lichen Aktenstücke der Untersuchungsakten zugestellt wurden (Urk. 13).

5. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 6) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

- 3 - Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je m.H.).

3. Wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti-

- 4 - gung wider besseres Wissen verbreitet. Die Aussage muss unwahr sein. Nebst Vorsatz muss ein Handeln wider besseres Wissen gegeben sein. In Bezug auf die Unwahrheit der Aussage ist direkter Vorsatz erforderlich. Hinsichtlich der Wahr- nehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritte genügt Eventualvorsatz (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 4 ff. zu Art. 174). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft K._____ in Zürich. In ihrer Strafanzeige führte sie im Wesentlichen aus, am 20. März 2020 sei beim Grundbuchamt L._____ eine vorläufige Pfändung eingetra- gen worden, wobei die betreffenden Beträge gar nie geschuldet gewesen seien. Rechtsanwalt J._____ sei bei der Einreichung des Gesuchs um vorläufige Pfän- dung offenbar von einem falschen Betrag ausgegangen. Dieser habe auch nicht innerhalb von 60 Tagen eine definitive Pfändung beantragt (Urk. 6/1). 4.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der bean- zeigte Sachverhalt betreffe eine rein schuld- und betreibungsrechtliche Angele- genheit. Das Geltendmachen einer Forderung sei nicht ehrverletzend und somit nicht strafrechtlich relevant, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben seien und auf die Anzeige nicht einzutreten bzw. die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 3 = Urk. 6/3). 4.3. In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, die Strafanzei- ge betreffe nicht eine Schuldbetreibung, sondern eine von einer solchen unab- hängige eingetragene vorläufige Pfändung. Eingereichte Betreibungen dürften nur von juristischen Personen eingesehen werden, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten. (Vorläufige) Pfändungen seien im Grundbuch eingetragen und öffentlich; jedermann könne diese einsehen. Zivilrechtliche Schritte seien ein- geleitet, eine Berufung sei am Obergericht hängig. Da eine vorläufige Pfändung eine vorsorgliche Massnahme darstelle, sei diese eingetragen worden, bevor sie das Urteil überhaupt erhalten habe. Dass kein Antrag auf definitive Pfändung ein- gereicht worden sei, beweise eindeutig, dass die vorläufige Pfändung rechtsmiss- bräuchlich sei und als Belästigung gelte (Urk. 2).

- 5 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei für nich- tig zu erklären (Urk. 2 S. 1). Ein nichtiger Entscheid ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Am- tes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht wer- den. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaften- de Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- fehler in Betracht, wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016; je m.H.). Inwiefern die ange- fochtene Verfügung einen (schwerwiegenden) Mangel aufweisen soll, zeigt weder die Beschwerdeführerin auf, noch finden sich in den Akten diesbezüglich Anhalts- punkte. Der Einwand der Nichtigkeit erweist sich daher als unbegründet. 5.2. Der Unmut der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 25. Februar 2020 (Urk 6/2) erfolgte vorläufige Eintragung eines Pfandrechts zu ihren Lasten infolge offener Forderungen gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Pfandrechts-Eintragung empfindet die Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuch- lich und belästigend bzw. sie erblickt in deren Kundgabe im Grundbuch eine Ver- leumdung. 5.3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat auf dem gesetzlich vorgesehe- nen Weg die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch erwirkt. Da- bei handelt es sich um ein mittelbares gesetzliches Pfandrecht, welches in Art. 712i ZGB normiert ist. Das Grundbuch ist grundsätzlich für jedermann ein- sehbar. Dem Wesen der lediglich vorläufigen Eintragung des Pfandrechts ent- spricht es, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nur glaubhaft zu machen

- 6 - braucht. Um die definitive Eintragung des Pfandrechts zu erwirken, hat die Ge- suchstellerin sodann innert Frist eine entsprechende Klage anzuheben. Ein Ver- zicht auf die Klageerhebung bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin indes nicht, dass die provisorische Eintragung rechtsmissbräuchlich wäre. 5.4. Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes strafrechtlich relevantes Verhalten der Gesuchsgegner 1-9 sind nicht auszumachen. Indem die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vom ihr von Gesetzes wegen zustehenden Pfandrecht Ge- brauch gemacht hat, hat sie die Beschwerdeführerin weder eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen bezichtigt noch in anderer Weise deren Ehre verletzt. Eine Ehrverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundbuch – und damit auch das eingetragene Pfandrecht – für Dritte einsehbar ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die der vorläu- fig eingetragenen Pfändung zugrunde liegenden Beträge für nicht geschuldet hält, macht den (aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgten) Eintrag im Grundbuch sodann nicht etwa unwahr. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, geht es vorlie- gend um eine rein zivilrechtliche Problematik, wobei es der Beschwerdeführerin frei steht, sich gegen die beanstandete Eintragung des Pfandrechts mit den ent- sprechenden zivilrechtlichen Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Einen Straftatbe- stand erfüllt das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-9 eindeutig nicht.

6. Die Staatsanwaltschaft hat mit der angefochtenen Verfügung ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, sondern eine Untersuchung wegen Ver- leumdung etc. aus zutreffenden Überlegungen nicht an die Hand genommen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Kauti- on zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzu-

- 7 - erstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Bei die- sem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Mangels Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-9 keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 2'000.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1-9 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019919 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019919 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 8 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte