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UE200245

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 27. Januar 2020 gegen B._____, den Hausarzt ihres Vaters C._____, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, falschen ärztli- chen Zeugnisses und falschen Zeugnisses. Hintergrund der Strafanzeige sind Vermögensstreitigkeiten in der Familie A._____ & C._____ und ein Strafverfahren gegen A._____, weil gegen sie der Vorwurf im Raum steht, dass sie sich von ihrem Vater Aktien habe schenken lassen, obschon dieser zur Zeit der Schenkung bereits urteilsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 1). A._____ wirft B._____ vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mut- masslich aber am 18. Januar 2018, im Patientendossier von C._____, dem Vater der Anzeigeerstatterin, einen Eintrag vom 11. Mai 2017 mit dem Ver- merk "Urteilsunfähigkeit ja" ergänzt zu haben, obwohl C._____ urteilsfähig gewesen sei. Die Anzeigeerstatterin will diesen Verdacht geschöpft haben, als im Strafverfahren gegen sie selbst wegen Betrugs etc. das Patienten- dossier ihres Vaters visualisiert und festgestellt wurde, dass der in Frage stehende Zusatz mit einem anderen Schreibzeug verfasst worden war als der restliche Eintrag. Da einzelne Mitglieder der Familie A.C._____ den Be- schuldigten am 18. Januar 2018 kontaktiert haben sollen, sei anzunehmen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Eintrag vom 11. Mai 2017 ergänzt habe. Damit habe der Anschein erweckt werden sollen, dass C._____ bereits seit längerer Zeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 15/1 S. 4/5). Des Weiteren beschuldigt A._____ B._____, zwei ärztliche Zeugnisse, datie- rend vom 18. und 19. Januar 2018, gefälscht zu haben, indem er die Urteils- unfähigkeit C._____s attestiert habe, obschon dieser immer noch vollständig zurechnungsfähig gewesen sein soll (vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 15/1 S. 5). Schliesslich wirft A._____ dem Beschuldigten vor, im gegen sie hängigen Strafverfahren anlässlich der Zeugenbefragung vom 8. Januar 2020 bewusst

- 3 - falsch ausgesagt zu haben, indem er zu Protokoll gegeben habe, die Ergän- zung des vom 11. Mai 2017 datierenden Eintrags im Patientendossier von C._____ "Urteilsunfähigkeit ja" am gleichen Tag, d.h. ebenfalls am 11. Mai 2017, verfasst zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2).

E. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte, d.h. die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhand- nahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1812 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_33/2019 vom 22.5.19 E. 3). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist ge- geben, wenn die geschädigte Person durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Die geschä- digte Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.2).

E. 1.2 Das Urkundenstrafrecht (Art. 251 ff. StGB) schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnis- ses (Art. 318 StGB) stellt einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar. Ge- schütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, das im Rechtsverkehr dem ärztlichen Zeugnis entgegengebracht wird (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Praxis-

- 5 - kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 318 N. 1 f.). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gehört zu den Rechtspflegedelikten und schützt in erster Linie die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren (BGE 141 IV 444 E. 3.3 und E. 3.5). Neben den genannten öffentlichen Interessen können diese Strafnormen aber auch privaten Interessen dienen, falls die Urkundenfälschung, das fal- sche ärztliche Zeugnis und das falsche Zeugnis auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielen (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 betr. Art. 251 StGB; BGE 141 IV 444 E. 3.2 betr. Art. 307 StGB). Als Trägerin des (mit-)geschützten privaten Rechtsguts ist die von der Ur- kundenfälschung, dem falschen ärztlichen Zeugnis und dem falschen Zeug- nis unmittelbar betroffene Person zur Erhebung einer strafprozessualen Be- schwerde demnach legitimiert.

E. 1.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe im Patientendossier ihres Vaters zu ihrem Nachteil einen wahrheits- widrigen Eintrag angebracht, wahrheitswidrige ärztliche Atteste ausgestellt und als Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt. Dadurch habe der Beschwerde- gegner die Tatbestände der Urkundenfälschung, des falschen ärztlichen Zeugnisses und des falschen Zeugnisses erfüllt. Der Beschwerdegegner hielt urkundlich fest und bezeugte, dass C._____ zur Zeit der Schenkung der Aktien an die Beschwerdeführerin urteilsunfähig war. Dadurch wird die Beschwerdeführerin im gegen sie hängigen Strafver- fahren im Kanton Zug belastet und die Schenkung zivilrechtlich in Frage ge- stellt. Da die angeblich verletzten Strafnormen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im gegen sie selbst geführten Strafverfahren und in einem allfälligen Zivilverfahren schützen, ist sie als geschädigte Person zu betrachten und zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.

- 6 -

E. 1.4 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis, keine Strafuntersuchung gegen B._____ einzuleiten, da nicht ge- nügend Hinweise auf eine Straftat vorlägen (Urk. 6).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens wie folgt: Die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er die Ergänzung ("Urteils- unfähigkeit ja") des Eintrags vom 11. Mai 2017 im Patientendossier von C._____ ebenfalls am 11. Mai 2017 angebracht habe, die ausgestellten Arztzeugnisse über die Urteilsunfähigkeit von C._____ der Wahrheit ent- sprächen und er bei der Staatsanwaltschaft Zug am 8. Januar 2020 demzu- folge wahrheitsgetreu ausgesagt habe, könnten nicht widerlegt werden (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess zum einen einwenden, durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei sie in ihrem Recht auf Durchführung einer Straf- untersuchung und in ihren Parteirechten verletzt worden. Sie habe weder Beweisanträge stellen (Urk. 2 S. 5) noch an der Befragung des Beschwer- degegners teilnehmen und diesem demzufolge auch keine Zusatzfragen un- terbreiten können (Urk. 2 S. 8). Des Weiteren habe man sie nicht in Kenntnis darüber gesetzt, welche Fragen dem Forensischen Institut vorgelegt wür- den. Auch dadurch sei ihr Teilnahmerecht verletzt worden (Urk. 2 S. 8). Die Zuger Polizei habe es unterlassen, einen Schriftvergleich des Eintrags vom

E. 3 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 14. Juli 2020 bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 S. 2).

E. 3.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Bei Verdachtsgründen ist sie zur Durchführung einer Strafuntersu- chung verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzt sie alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragen, wenn der Tatverdacht aus den polizeilichen Berichten oder der Strafanzeige nicht hinreichend deutlich hervorgeht (Art. 309 Abs. 2 StPO). Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren sind die Befragungen (vgl. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) nicht parteiöffentlich. Die Parteien haben somit grundsätzlich keine Teilnahmerechte (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Diese gelten nur bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Anwesenheitsrecht während polizeilichen Einvernahmen

- 9 - kommt nur der beschuldigten Person, nicht aber der Privatklägerschaft zu (Art. 159 Abs. 1 StPO). Nimmt die Polizei nach Untersuchungseröffnung im Auftrag der Staatsan- waltschaft so genannte delegierte Einvernahmen vor, gelangen die Teilnah- merechte dagegen uneingeschränkt zur Anwendung (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwalt- schaft durchführt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn sie von der Polizei über schwerwiegende Straftaten informiert wird (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahme- verfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 318 Abs. 1 StPO, welche Bestimmung bei einer Ver- fahrenseinstellung zur Anwendung gelangt, jedoch nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Weder muss die Staatsanwaltschaft den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen wird, noch muss sie ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge stellen zu können. Die Privatklägerschaft hat grundsätz- lich nur die Möglichkeit, ihre Beweisanträge auf dem Beschwerdeweg gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu stellen (BGer, Urteile 6B_290/2020

- 10 - vom 17.7.20 E. 2.2; 6B_1096/2018 vom 25.1.19 E. 2.2; 6B_940/2016 vom 6.7.17 E. 3.3.3; 6B_854/2018 vom 23.10.18 E. 3.1). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn vor dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen stattfanden und es nach Art und Umfang der Abklärungen im Interesse der Wahrheitsfindung liegt, dem Anzeigeerstatter vor einer Nichtanhandnahme die Möglichkeit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (BGer, Urteile 6B_264/2017 vom 26.10.17 E. 2.2.3; 6B_617/2016 vom 2.12.16 E. 3.3.2; in diesem Sinn auch OBERHOLZER, a.a.O., N. 1812). 4.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).

E. 4.1 Nach Eingang der Strafanzeige der Beschwerdeführerin beauftragte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen, da aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Verdacht auf eine Straftat vorlag (Urk. 15/7). In diesem Rahmen erfolgte eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerde- gegners (vgl. Urk. 15/4). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Be- schwerdegegner einen vom 5. November 2015 datierenden ärztlichen Be- richt (Bericht von Dr. D._____) über den Gesundheitszustand von C._____ zu den Ermittlungsakten (vgl. Urk. 15/3 S. 7 und Urk. 15/6). Des Weiteren klärte die Kantonspolizei beim Forensischen Institut telefonisch ab, ob der Zeitpunkt der Einträge im Patientendossier nachträglich festgestellt werden könne (Urk. 15/3 S. 6). Da diese Ermittlungen von der Polizei selbständig durchgeführt wurden, hat- te die Beschwerdeführerin kein Recht auf Teilnahme an der Einvernahme des Beschwerdegegners und kein Recht, dem Forensischen Institut ergän- zende Fragen zu stellen. Ebenso wenig war die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen gehalten, die Beschwerdeführerin über den Erlass einer Nicht- anhandnahmeverfügung vorgängig zu informieren und ihr Gelegenheit zur

- 11 - Erhebung von Beweisanträgen einzuräumen. Die den Beschwerdegegner betreffende Strafsache ist nicht komplex. Die polizeilichen Ermittlungen gin- gen nicht über das Übliche hinaus. Es lag deshalb kein Grund vor, die Be- schwerdeführerin im Sinne einer Ausnahme vor Erlass der Nichtanhand- nahmeverfügung zur Stellungnahme einzuladen. Die Beschwerdeführerin kann ihre Beweisanträge aber im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe ein Anrecht darauf, dass ein Schriftgutachten eingeholt werde. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Rap- port fest, dass sie sich am 29. November 2019 beim Forensischen Institut über die zeitliche Rekonstruierbarkeit der Einträge im Patientendossier von C._____ erkundigt habe. Laut FOR lasse sich der Zeitpunkt eines Eintrags nur während circa eines Jahres seit dessen Anbringung feststellen. An- schliessend seien alle in der Tinte befindlichen Lösungsmittel "verrochen". Aufgrund des langen Zeitablaufs könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, wann die Einträge im Patientendossier von C._____ er- folgt seien (Urk. 15/3 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist der Beweisantrag der Einholung eines Schrift- gutachtens hinfällig. Ein solches Gutachten wäre nicht geeignet, um festzu- stellen, in welchem Zeitpunkt - am 11. Mai 2017 oder am 18. Januar 2018 - der Beschwerdegegner die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" anbrachte.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Staatsanwaltschaft von der Unwiderlegbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners ausging. Auf Vorhalt der Patientenakte und der Lichtbildanalyse in der Einvernahme vom 20. Januar 2020 vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug antworte- te der Beschwerdegegner auf die Frage, ob er den Zusatz "Urteilsunfähigkeit ja" nachträglich per 11. Mai 2017 vermerkt habe: "Meines Wissens nicht. Was der Unterschied der Lichtprobe erklären könn- te, ich habe Herr C._____ immer im Patientenzimmer gesehen. Als er ge-

- 12 - gangen ist, mache ich nachher bei den Patienten noch Notizen in meinem Büro. Deswegen kann es gut sein, dass ich einen anderen Kugelschreiber verwendet habe" (Urk. 3/9 S. 4 Frage/Antwort 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 antwortete der Be- schwerdegegner auf den Vorhalt, dass die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" mit einem anderen Stift als der erste Teil des Eintrags vom 11. Mai 2017 er- stellt wurde: "Es ist normal, dass wenn der Patient da ist, dass ich nur das Notwendigste aufschreibe. Ich habe bewusst keine elektronische Krankengeschichte, da der Patient dann nicht mehr angeschaut wird. Wenn ich den Patient verab- schiedet habe, bringe ich die Akte zur Assistentin, damit sie die entspre- chenden Taxpunkte erfassen kann. Wenn mir dann noch etwas einfällt, schreibe ich das in die Patientenakte. Aber natürlich nicht mit dem Stift aus dem Sprechzimmer, sondern mit dem, der gerade da ist. Wahrscheinlich könnte man sogar drei Stifte ausmachen" (Urk. 15/4 S. 7 Frage/Antwort 48). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner, nachdem er am 18. Januar 2018 ein ärztliches Attest betreffend die Urteilsunfähigkeit von C._____ aus- gestellt hatte, am 19. Januar 2018 ein zweites Attest ausstellte, antwortete dieser: "Das Attest vom 19.01.2018 ist spezifischer. Im ersten Attest habe ich bestä- tigt, dass seine [C._____s] dementielle Entwicklung weiter fortgeschritten ist und eine Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies kann man juristisch so interpretieren, dass die Urteilsfähigkeit ab dem 18.01.2018 nicht mehr gege- ben war. Das ist nicht richtig. Darum habe ich dies am 19.01.2018 nochmals spezifiziert. Dass die Urteilsfähigkeit seit Mai 2017 nicht mehr gegeben ist. Das Zeugnis von Frau D._____ bestätigt dies ja bereits seit 2015" (Urk. 15/4 S. 11 Frage/Antwort 72). In diesen Aussagen sind somit keine, jedenfalls keine wesentlichen Wider- sprüche zu erkennen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner

- 13 - nicht annahm, die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" an einem anderen Tag als dem 11. Mai 2017 angebracht zu haben. Dass der Beschwerdegegner in den Einvernahmen, welche erst in diesem Jahr durchgeführt wurden, nicht mehr genau wusste, ob er die Ergänzung in seinem Büro oder im Büro der Assistentin anbrachte und welchen Stift er verwendete, ist nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen wird dadurch in keiner Weise in Frage gestellt. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Beschwerdegegner zugegeben hätte, auf Verlangen einzelner Familienmitglieder das Attest vom 18. Januar 2018 wahrheitswidrig abgeändert zu haben. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach C._____ bereits im Mai 2017 urteilsunfähig war, durch einen ärztlichen Be- richt (Dr. D._____) aus dem Jahr 2015 gestützt wird (vgl. Urk. 15/6 S. 4). Dieser Bericht wurde erstellt, nachdem der damals 82-jährige C._____ eine Hirnblutung erlitten hatte. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Aussagen des Beschwerdegegners nicht widerlegen lassen, ist somit nicht zu beanstan- den.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage liegen keine genügenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor. Selbst wenn der Beschwer- degegner die Urteilsfähigkeit C._____s falsch beurteilt und die Bestätigung der Urteilsunfähigkeit medizinisch falsch gewesen wäre, würde wegen Feh- lens von Hinweisen auf einen Vorsatz kein Verdacht auf eine strafbare Handlung aufkommen. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das

- 14 - Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8.9.2010 [GebV OG; LS 211.11]) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Da er im Beschwerde- verfahren keine Aufwendungen hatte, fällt die Zusprechung einer Prozess- entschädigung ausser Betracht. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. August 2020 auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde (Urk. 13). B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) liess sich nicht vernehmen.

E. 6 S. 2 und S. 3). Ein neuropsychiatrisches Gutachten einer im November 2015 beigezogenen Ärztin (Dr. D._____) spreche dafür, dass C._____ bereits vor dem 11. Mai 2017 urteilsunfähig geworden sei. Dem Beschwerdegegner könne deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er von der Urteilsfähigkeit C._____s aus- gegangen sei und im Nachhinein wahrheitswidrig das Gegenteil bestätigt hätte (Urk. 6 S. 3). Gemäss den Abklärungen beim Forensischen Institut Zürich lasse sich auch der zeitliche Ablauf der Einträge im Patientendossier von C._____ nicht mehr rekonstruieren, da die in der Tinte befindlichen Lösungsmittel, welche eine zeitliche Einschätzung ermöglicht hätten, bereits "verrochen" seien (Urk. 6 S. 3). Die Vorwürfe würden nur auf den Vermutungen der Beschwerdeführerin ba- sieren, die überdies ein direktes Interesse an der Verurteilung des Be- schwerdegegners habe. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. Bei dieser Ausgangslage komme die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht in Betracht (Urk. 6 S. 3-4).

- 7 -

E. 11 Mai 2017 ("Urteilsunfähigkeit ja") und des Eintrags vom 18. Januar 2018 ("Urteilsunfähigkeit bestätigt … Brief") im Patientendossier von C._____ an- zuordnen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe aber ein Anrecht darauf, dass betreffend den Zeitpunkt des Nachtrags ("Urteilsunfähigkeit ja") im Patien- tendossier von C._____ ein Schriftgutachten eingeholt werde (Urk. 2 S. 9). Zum andern liess die Beschwerdeführerin die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft beanstanden. Der Beschwerdegegner habe sich in den Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. In der polizeilichen Befragung vom 24. Juni 2020 habe er ausge- sagt, er habe den Nachtrag "Urteilsunfähigkeit ja" im Büro seiner Assistentin, aber nicht mit dem eigenen, sondern mit einem dort herumliegenden Stift angebracht. Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zug am 8. Ja- nuar 2020 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er habe die Ergänzung in seinem Büro verfasst. Es könne gut sein, dass er dabei einen anderen Ku- gelschreiber verwendet habe. Auf die Frage, ob er die Patientenakte nach- träglich mit dem Eintrag "Urteilsunfähigkeit ja" ergänzt habe, habe der Be- schwerdegegner zu Protokoll gegeben: "meines Wissens nicht". Auf den Vorhalt der abweichenden Schriftqualität infolge der Verwendung eines an- deren Schreibgeräts habe der Beschwerdegegner Zuflucht in hypothetische Überlegungen genommen. Aus den betreffenden Antworten gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in eine "Erklärungsnot" geraten sei. In Anbe- tracht des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners sei die Annahme der

- 8 - Staatsanwaltschaft, dass sich seine Aussagen nicht widerlegen liessen, will- kürlich (Urk. 2 S. 9-11). Der Beschwerdegegner sei auch weder fähig noch befugt gewesen, die Ur- teilsunfähigkeit von C._____ festzustellen. Dies sehe man bereits daran, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gutachten über die Frage der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit von C._____ im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Auftrag gegeben habe (Urk. 2 S. 12-13 und S. 14-15). Der Beschwerdegegner habe sich von einzelnen Mitgliedern der Familie von C._____ einspannen lassen. So habe er das ärztliche Attest vom 18. Januar 2018 abgeändert und auf Verlangen der Familie festgehalten, dass C._____ seit Mai 2017 nicht mehr urteilsfähig sei (Urk. 2 S. 16). Die Familie C._____s setze alles daran, die Schenkung der Aktien an die Beschwerdeführerin rückgängig zu machen (Urk. 2 S. 13-14). 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Ver- rechnungsrechts zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2020/10003421 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung); − an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 15 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200245-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 17. September 2020 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, Dr.,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 1. Juli 2020, A-5/2020/10003421

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ erstattete am 27. Januar 2020 gegen B._____, den Hausarzt ihres Vaters C._____, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, falschen ärztli- chen Zeugnisses und falschen Zeugnisses. Hintergrund der Strafanzeige sind Vermögensstreitigkeiten in der Familie A._____ & C._____ und ein Strafverfahren gegen A._____, weil gegen sie der Vorwurf im Raum steht, dass sie sich von ihrem Vater Aktien habe schenken lassen, obschon dieser zur Zeit der Schenkung bereits urteilsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 1). A._____ wirft B._____ vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mut- masslich aber am 18. Januar 2018, im Patientendossier von C._____, dem Vater der Anzeigeerstatterin, einen Eintrag vom 11. Mai 2017 mit dem Ver- merk "Urteilsunfähigkeit ja" ergänzt zu haben, obwohl C._____ urteilsfähig gewesen sei. Die Anzeigeerstatterin will diesen Verdacht geschöpft haben, als im Strafverfahren gegen sie selbst wegen Betrugs etc. das Patienten- dossier ihres Vaters visualisiert und festgestellt wurde, dass der in Frage stehende Zusatz mit einem anderen Schreibzeug verfasst worden war als der restliche Eintrag. Da einzelne Mitglieder der Familie A.C._____ den Be- schuldigten am 18. Januar 2018 kontaktiert haben sollen, sei anzunehmen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Eintrag vom 11. Mai 2017 ergänzt habe. Damit habe der Anschein erweckt werden sollen, dass C._____ bereits seit längerer Zeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 15/1 S. 4/5). Des Weiteren beschuldigt A._____ B._____, zwei ärztliche Zeugnisse, datie- rend vom 18. und 19. Januar 2018, gefälscht zu haben, indem er die Urteils- unfähigkeit C._____s attestiert habe, obschon dieser immer noch vollständig zurechnungsfähig gewesen sein soll (vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 15/1 S. 5). Schliesslich wirft A._____ dem Beschuldigten vor, im gegen sie hängigen Strafverfahren anlässlich der Zeugenbefragung vom 8. Januar 2020 bewusst

- 3 - falsch ausgesagt zu haben, indem er zu Protokoll gegeben habe, die Ergän- zung des vom 11. Mai 2017 datierenden Eintrags im Patientendossier von C._____ "Urteilsunfähigkeit ja" am gleichen Tag, d.h. ebenfalls am 11. Mai 2017, verfasst zu haben (vgl. Urk. 6 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis, keine Strafuntersuchung gegen B._____ einzuleiten, da nicht ge- nügend Hinweise auf eine Straftat vorlägen (Urk. 6).

3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 14. Juli 2020 bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2 S. 2).

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. August 2020 auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde (Urk. 13). B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) liess sich nicht vernehmen.

6. Zufolge Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 4 - II. 1. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte, d.h. die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Im Verfahrensstadium der Nichtanhand- nahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1812 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_33/2019 vom 22.5.19 E. 3). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist ge- geben, wenn die geschädigte Person durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Die geschä- digte Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.2). 1.2 Das Urkundenstrafrecht (Art. 251 ff. StGB) schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnis- ses (Art. 318 StGB) stellt einen Spezialfall der Falschbeurkundung dar. Ge- schütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, das im Rechtsverkehr dem ärztlichen Zeugnis entgegengebracht wird (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Praxis-

- 5 - kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 318 N. 1 f.). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gehört zu den Rechtspflegedelikten und schützt in erster Linie die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren (BGE 141 IV 444 E. 3.3 und E. 3.5). Neben den genannten öffentlichen Interessen können diese Strafnormen aber auch privaten Interessen dienen, falls die Urkundenfälschung, das fal- sche ärztliche Zeugnis und das falsche Zeugnis auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielen (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 betr. Art. 251 StGB; BGE 141 IV 444 E. 3.2 betr. Art. 307 StGB). Als Trägerin des (mit-)geschützten privaten Rechtsguts ist die von der Ur- kundenfälschung, dem falschen ärztlichen Zeugnis und dem falschen Zeug- nis unmittelbar betroffene Person zur Erhebung einer strafprozessualen Be- schwerde demnach legitimiert. 1.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe im Patientendossier ihres Vaters zu ihrem Nachteil einen wahrheits- widrigen Eintrag angebracht, wahrheitswidrige ärztliche Atteste ausgestellt und als Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt. Dadurch habe der Beschwerde- gegner die Tatbestände der Urkundenfälschung, des falschen ärztlichen Zeugnisses und des falschen Zeugnisses erfüllt. Der Beschwerdegegner hielt urkundlich fest und bezeugte, dass C._____ zur Zeit der Schenkung der Aktien an die Beschwerdeführerin urteilsunfähig war. Dadurch wird die Beschwerdeführerin im gegen sie hängigen Strafver- fahren im Kanton Zug belastet und die Schenkung zivilrechtlich in Frage ge- stellt. Da die angeblich verletzten Strafnormen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im gegen sie selbst geführten Strafverfahren und in einem allfälligen Zivilverfahren schützen, ist sie als geschädigte Person zu betrachten und zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert.

- 6 - 1.4 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens wie folgt: Die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er die Ergänzung ("Urteils- unfähigkeit ja") des Eintrags vom 11. Mai 2017 im Patientendossier von C._____ ebenfalls am 11. Mai 2017 angebracht habe, die ausgestellten Arztzeugnisse über die Urteilsunfähigkeit von C._____ der Wahrheit ent- sprächen und er bei der Staatsanwaltschaft Zug am 8. Januar 2020 demzu- folge wahrheitsgetreu ausgesagt habe, könnten nicht widerlegt werden (Urk. 6 S. 2 und S. 3). Ein neuropsychiatrisches Gutachten einer im November 2015 beigezogenen Ärztin (Dr. D._____) spreche dafür, dass C._____ bereits vor dem 11. Mai 2017 urteilsunfähig geworden sei. Dem Beschwerdegegner könne deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er von der Urteilsfähigkeit C._____s aus- gegangen sei und im Nachhinein wahrheitswidrig das Gegenteil bestätigt hätte (Urk. 6 S. 3). Gemäss den Abklärungen beim Forensischen Institut Zürich lasse sich auch der zeitliche Ablauf der Einträge im Patientendossier von C._____ nicht mehr rekonstruieren, da die in der Tinte befindlichen Lösungsmittel, welche eine zeitliche Einschätzung ermöglicht hätten, bereits "verrochen" seien (Urk. 6 S. 3). Die Vorwürfe würden nur auf den Vermutungen der Beschwerdeführerin ba- sieren, die überdies ein direktes Interesse an der Verurteilung des Be- schwerdegegners habe. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. Bei dieser Ausgangslage komme die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht in Betracht (Urk. 6 S. 3-4).

- 7 - 2.2 Die Beschwerdeführerin liess zum einen einwenden, durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei sie in ihrem Recht auf Durchführung einer Straf- untersuchung und in ihren Parteirechten verletzt worden. Sie habe weder Beweisanträge stellen (Urk. 2 S. 5) noch an der Befragung des Beschwer- degegners teilnehmen und diesem demzufolge auch keine Zusatzfragen un- terbreiten können (Urk. 2 S. 8). Des Weiteren habe man sie nicht in Kenntnis darüber gesetzt, welche Fragen dem Forensischen Institut vorgelegt wür- den. Auch dadurch sei ihr Teilnahmerecht verletzt worden (Urk. 2 S. 8). Die Zuger Polizei habe es unterlassen, einen Schriftvergleich des Eintrags vom

11. Mai 2017 ("Urteilsunfähigkeit ja") und des Eintrags vom 18. Januar 2018 ("Urteilsunfähigkeit bestätigt … Brief") im Patientendossier von C._____ an- zuordnen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe aber ein Anrecht darauf, dass betreffend den Zeitpunkt des Nachtrags ("Urteilsunfähigkeit ja") im Patien- tendossier von C._____ ein Schriftgutachten eingeholt werde (Urk. 2 S. 9). Zum andern liess die Beschwerdeführerin die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft beanstanden. Der Beschwerdegegner habe sich in den Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. In der polizeilichen Befragung vom 24. Juni 2020 habe er ausge- sagt, er habe den Nachtrag "Urteilsunfähigkeit ja" im Büro seiner Assistentin, aber nicht mit dem eigenen, sondern mit einem dort herumliegenden Stift angebracht. Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zug am 8. Ja- nuar 2020 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er habe die Ergänzung in seinem Büro verfasst. Es könne gut sein, dass er dabei einen anderen Ku- gelschreiber verwendet habe. Auf die Frage, ob er die Patientenakte nach- träglich mit dem Eintrag "Urteilsunfähigkeit ja" ergänzt habe, habe der Be- schwerdegegner zu Protokoll gegeben: "meines Wissens nicht". Auf den Vorhalt der abweichenden Schriftqualität infolge der Verwendung eines an- deren Schreibgeräts habe der Beschwerdegegner Zuflucht in hypothetische Überlegungen genommen. Aus den betreffenden Antworten gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in eine "Erklärungsnot" geraten sei. In Anbe- tracht des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners sei die Annahme der

- 8 - Staatsanwaltschaft, dass sich seine Aussagen nicht widerlegen liessen, will- kürlich (Urk. 2 S. 9-11). Der Beschwerdegegner sei auch weder fähig noch befugt gewesen, die Ur- teilsunfähigkeit von C._____ festzustellen. Dies sehe man bereits daran, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gutachten über die Frage der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit von C._____ im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Auftrag gegeben habe (Urk. 2 S. 12-13 und S. 14-15). Der Beschwerdegegner habe sich von einzelnen Mitgliedern der Familie von C._____ einspannen lassen. So habe er das ärztliche Attest vom 18. Januar 2018 abgeändert und auf Verlangen der Familie festgehalten, dass C._____ seit Mai 2017 nicht mehr urteilsfähig sei (Urk. 2 S. 16). Die Familie C._____s setze alles daran, die Schenkung der Aktien an die Beschwerdeführerin rückgängig zu machen (Urk. 2 S. 13-14). 3. 3.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Bei Verdachtsgründen ist sie zur Durchführung einer Strafuntersu- chung verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzt sie alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei mit der Durchführung ergänzender Ermittlungen beauftragen, wenn der Tatverdacht aus den polizeilichen Berichten oder der Strafanzeige nicht hinreichend deutlich hervorgeht (Art. 309 Abs. 2 StPO). Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren sind die Befragungen (vgl. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) nicht parteiöffentlich. Die Parteien haben somit grundsätzlich keine Teilnahmerechte (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Diese gelten nur bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Anwesenheitsrecht während polizeilichen Einvernahmen

- 9 - kommt nur der beschuldigten Person, nicht aber der Privatklägerschaft zu (Art. 159 Abs. 1 StPO). Nimmt die Polizei nach Untersuchungseröffnung im Auftrag der Staatsan- waltschaft so genannte delegierte Einvernahmen vor, gelangen die Teilnah- merechte dagegen uneingeschränkt zur Anwendung (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwalt- schaft durchführt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn sie von der Polizei über schwerwiegende Straftaten informiert wird (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahme- verfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 318 Abs. 1 StPO, welche Bestimmung bei einer Ver- fahrenseinstellung zur Anwendung gelangt, jedoch nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Weder muss die Staatsanwaltschaft den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhand- nahmeverfügung erlassen wird, noch muss sie ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge stellen zu können. Die Privatklägerschaft hat grundsätz- lich nur die Möglichkeit, ihre Beweisanträge auf dem Beschwerdeweg gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu stellen (BGer, Urteile 6B_290/2020

- 10 - vom 17.7.20 E. 2.2; 6B_1096/2018 vom 25.1.19 E. 2.2; 6B_940/2016 vom 6.7.17 E. 3.3.3; 6B_854/2018 vom 23.10.18 E. 3.1). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn vor dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung polizeiliche Ermittlungen stattfanden und es nach Art und Umfang der Abklärungen im Interesse der Wahrheitsfindung liegt, dem Anzeigeerstatter vor einer Nichtanhandnahme die Möglichkeit einzuräumen, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen (BGer, Urteile 6B_264/2017 vom 26.10.17 E. 2.2.3; 6B_617/2016 vom 2.12.16 E. 3.3.2; in diesem Sinn auch OBERHOLZER, a.a.O., N. 1812). 4. 4.1 Nach Eingang der Strafanzeige der Beschwerdeführerin beauftragte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen, da aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Verdacht auf eine Straftat vorlag (Urk. 15/7). In diesem Rahmen erfolgte eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerde- gegners (vgl. Urk. 15/4). Anlässlich dieser Einvernahme reichte der Be- schwerdegegner einen vom 5. November 2015 datierenden ärztlichen Be- richt (Bericht von Dr. D._____) über den Gesundheitszustand von C._____ zu den Ermittlungsakten (vgl. Urk. 15/3 S. 7 und Urk. 15/6). Des Weiteren klärte die Kantonspolizei beim Forensischen Institut telefonisch ab, ob der Zeitpunkt der Einträge im Patientendossier nachträglich festgestellt werden könne (Urk. 15/3 S. 6). Da diese Ermittlungen von der Polizei selbständig durchgeführt wurden, hat- te die Beschwerdeführerin kein Recht auf Teilnahme an der Einvernahme des Beschwerdegegners und kein Recht, dem Forensischen Institut ergän- zende Fragen zu stellen. Ebenso wenig war die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die polizeilichen Ermittlungen gehalten, die Beschwerdeführerin über den Erlass einer Nicht- anhandnahmeverfügung vorgängig zu informieren und ihr Gelegenheit zur

- 11 - Erhebung von Beweisanträgen einzuräumen. Die den Beschwerdegegner betreffende Strafsache ist nicht komplex. Die polizeilichen Ermittlungen gin- gen nicht über das Übliche hinaus. Es lag deshalb kein Grund vor, die Be- schwerdeführerin im Sinne einer Ausnahme vor Erlass der Nichtanhand- nahmeverfügung zur Stellungnahme einzuladen. Die Beschwerdeführerin kann ihre Beweisanträge aber im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellen. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe ein Anrecht darauf, dass ein Schriftgutachten eingeholt werde. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Rap- port fest, dass sie sich am 29. November 2019 beim Forensischen Institut über die zeitliche Rekonstruierbarkeit der Einträge im Patientendossier von C._____ erkundigt habe. Laut FOR lasse sich der Zeitpunkt eines Eintrags nur während circa eines Jahres seit dessen Anbringung feststellen. An- schliessend seien alle in der Tinte befindlichen Lösungsmittel "verrochen". Aufgrund des langen Zeitablaufs könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden, wann die Einträge im Patientendossier von C._____ er- folgt seien (Urk. 15/3 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist der Beweisantrag der Einholung eines Schrift- gutachtens hinfällig. Ein solches Gutachten wäre nicht geeignet, um festzu- stellen, in welchem Zeitpunkt - am 11. Mai 2017 oder am 18. Januar 2018 - der Beschwerdegegner die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" anbrachte. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Staatsanwaltschaft von der Unwiderlegbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners ausging. Auf Vorhalt der Patientenakte und der Lichtbildanalyse in der Einvernahme vom 20. Januar 2020 vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug antworte- te der Beschwerdegegner auf die Frage, ob er den Zusatz "Urteilsunfähigkeit ja" nachträglich per 11. Mai 2017 vermerkt habe: "Meines Wissens nicht. Was der Unterschied der Lichtprobe erklären könn- te, ich habe Herr C._____ immer im Patientenzimmer gesehen. Als er ge-

- 12 - gangen ist, mache ich nachher bei den Patienten noch Notizen in meinem Büro. Deswegen kann es gut sein, dass ich einen anderen Kugelschreiber verwendet habe" (Urk. 3/9 S. 4 Frage/Antwort 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 antwortete der Be- schwerdegegner auf den Vorhalt, dass die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" mit einem anderen Stift als der erste Teil des Eintrags vom 11. Mai 2017 er- stellt wurde: "Es ist normal, dass wenn der Patient da ist, dass ich nur das Notwendigste aufschreibe. Ich habe bewusst keine elektronische Krankengeschichte, da der Patient dann nicht mehr angeschaut wird. Wenn ich den Patient verab- schiedet habe, bringe ich die Akte zur Assistentin, damit sie die entspre- chenden Taxpunkte erfassen kann. Wenn mir dann noch etwas einfällt, schreibe ich das in die Patientenakte. Aber natürlich nicht mit dem Stift aus dem Sprechzimmer, sondern mit dem, der gerade da ist. Wahrscheinlich könnte man sogar drei Stifte ausmachen" (Urk. 15/4 S. 7 Frage/Antwort 48). Auf die Frage, weshalb der Beschwerdegegner, nachdem er am 18. Januar 2018 ein ärztliches Attest betreffend die Urteilsunfähigkeit von C._____ aus- gestellt hatte, am 19. Januar 2018 ein zweites Attest ausstellte, antwortete dieser: "Das Attest vom 19.01.2018 ist spezifischer. Im ersten Attest habe ich bestä- tigt, dass seine [C._____s] dementielle Entwicklung weiter fortgeschritten ist und eine Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies kann man juristisch so interpretieren, dass die Urteilsfähigkeit ab dem 18.01.2018 nicht mehr gege- ben war. Das ist nicht richtig. Darum habe ich dies am 19.01.2018 nochmals spezifiziert. Dass die Urteilsfähigkeit seit Mai 2017 nicht mehr gegeben ist. Das Zeugnis von Frau D._____ bestätigt dies ja bereits seit 2015" (Urk. 15/4 S. 11 Frage/Antwort 72). In diesen Aussagen sind somit keine, jedenfalls keine wesentlichen Wider- sprüche zu erkennen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner

- 13 - nicht annahm, die Ergänzung "Urteilsunfähigkeit ja" an einem anderen Tag als dem 11. Mai 2017 angebracht zu haben. Dass der Beschwerdegegner in den Einvernahmen, welche erst in diesem Jahr durchgeführt wurden, nicht mehr genau wusste, ob er die Ergänzung in seinem Büro oder im Büro der Assistentin anbrachte und welchen Stift er verwendete, ist nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen wird dadurch in keiner Weise in Frage gestellt. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Beschwerdegegner zugegeben hätte, auf Verlangen einzelner Familienmitglieder das Attest vom 18. Januar 2018 wahrheitswidrig abgeändert zu haben. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach C._____ bereits im Mai 2017 urteilsunfähig war, durch einen ärztlichen Be- richt (Dr. D._____) aus dem Jahr 2015 gestützt wird (vgl. Urk. 15/6 S. 4). Dieser Bericht wurde erstellt, nachdem der damals 82-jährige C._____ eine Hirnblutung erlitten hatte. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Aussagen des Beschwerdegegners nicht widerlegen lassen, ist somit nicht zu beanstan- den. 4.4 Bei dieser Sachlage liegen keine genügenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor. Selbst wenn der Beschwer- degegner die Urteilsfähigkeit C._____s falsch beurteilt und die Bestätigung der Urteilsunfähigkeit medizinisch falsch gewesen wäre, würde wegen Feh- lens von Hinweisen auf einen Vorsatz kein Verdacht auf eine strafbare Handlung aufkommen. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das

- 14 - Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8.9.2010 [GebV OG; LS 211.11]) und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Da er im Beschwerde- verfahren keine Aufwendungen hatte, fällt die Zusprechung einer Prozess- entschädigung ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des staatlichen Ver- rechnungsrechts zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2020/10003421 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung); − an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 15 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder