Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 am 2. Februar 2020 und am 14. März 2020, jeweils als Reaktion auf ein E-Mail des ersteren, erhalten hatte (Urk. 14/1-4).
b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 14/5).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 (Datum Poststem- pel: 12. Juli 2020) frist- (Urk. 18 = Urk. 14/6; die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zugestellt) und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 einzuleiten, "oder dann die Urteile ST.2017.4, SST.2017.179 und 6B_230/2018 annullieren zu lassen" (Urk. 2). Auf diesen Eventualantrag ist so- gleich nicht einzutreten, sind die genannten Entscheide doch einerseits nicht An- fechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren und stehen sie sodann offenbar in keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdegegner 1 (vgl. etwa a. a. O. S. 2 f.). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese sich auf das E-Mail vom 2. Februar 2020 (Urk. 14/3) bezieht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend festhielt, wurde diesbezüglich die dreimonatige Strafantragsfrist klar nicht gewahrt (Urk. 3 S. 2).
d) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 19. August 2020 fristgerecht (Urk. 6/2; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 zugestellt) einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft
- 3 - zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
14. September 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 13) und reichte die Untersu- chungsakten (Urk. 14) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess am 28. September 2020, innert erstreckter Frist (Urk. 10), Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 16). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom
E. 5 Oktober 2020 auferlegte weitere Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– (Urk. 19) abermals fristgerecht (Urk. 20/1 und Urk. 21; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt). Er replizierte mit Eingabe vom 13. November 2020 (Urk. 22). Nachdem die Replik samt Beilage (Urk. 23) dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialver- fügung vom 17. November 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 25), teilte erstere am 23. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 liess am 16. Dezem- ber 2020 duplizieren (Urk. 28). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 30). Davon machte er am 22. Januar 2021 und damit fristge- recht (Urk. 31) Gebrauch (Urk. 32 bzw. Urk. 38/1 [innert gewährter Nachfrist – vgl. Urk. 35 – rechtsgültig unterzeichnete Triplik]). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, ist auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels bzw. die Zustellung der Triplik an den Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft zu verzichten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln.
e) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/1 und Urk. 14/-
2) soll der nachfolgende Satz im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 ehrverletzend sein: "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4). Darin könne keine ehrverletzende
- 4 - Aussage erkannt werden, werde der Beschwerdeführer doch nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Ohnehin würden Vorwürfe betreffend psychische Krankheiten und Abnormitäten nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht die Ehre treffen. Auch sonst könne im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 kein ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 festgestellt werden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer, welcher in der Beilage zur Strafanzeige beanstandete, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unterstellt habe, psychisch krank zu sein (Urk. 14/2 S. 1), führte in der Beschwerdeschrift aus, der inkriminierten Aussage könne entnommen werden, dass er andere belästige und einen Therapeuten be- nötige. Dies tangiere seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Ihm sei seitens des Beschwerdegegners 1 unterstellt worden, psychische Heilung oder Behand- lung zu benötigen. Wer psychischer Heilung bedürfe, sei psychisch krank (Urk. 2 S. 2). Replicando führte der Beschwerdeführer aus, die Aussage sei im Gesamt- kontext ehrverletzend (Urk. 22 S. 2). In der Triplik brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wer zu einem Therapeuten gehen müsse, als Schwächling oder ge- scheitert gelte. Der Beschwerdegegner 1 habe einen persönlichen Angriff gegen seine (des Beschwerdeführers) Person "gefahren". Ihm sei signalisiert worden, dass er psychisch krank sei. Das sei nach den heutigen moralischen Vorstellun- gen eine Diffamierung, womit seine Ehre tangiert sei (Urk. 38/1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, die vom Beschwerdeführer als inkrimi- niert bezeichnete Textpassage sei strafrechtlich nicht relevant und die Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien entsprechend haltlos (Urk. 16 S. 3). Es entspreche schlichtweg den Tatsachen, dass er (der Beschwerdegegner 1) nicht der Thera- peut des Beschwerdeführers (gewesen) sei. Entsprechend sei mit dem fraglichen Satz eine zutreffende Tatsache festgestellt worden. Unbesehen des Umstands, dass der Besuch oder der Beizug eines Therapeuten weder verwerflich noch in ir- gendeiner Weise anrüchig sei und erst recht nicht mit dem Vorliegen einer Krank- heit oder Störung gleichgesetzt werden könne und dürfe, wäre selbst der wertfreie "Vorwurf" einer psychischen oder psychischen Krankheit nicht ehrverletzend, stel-
- 5 - le eine Erkrankung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Nicht ehrverletzend und damit per se nicht geeignet, die Tatbestände von Art. 173 ff. StGB zu erfüllen, wäre sodann auch die Aufforderung an das Gegen- über, wegen besorgniserregender Verhaltensweisen einen Therapeuten aufzusu- chen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe mit dem hier interessierenden Satz in sozial adäquater und alltäglicher Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die aggressiven und mutmasslich ehrverletzenden Nachrichten des Be- schwerdeführers belästigt fühle und für einen weiteren Nachrichtenaustausch nicht zur Verfügung stehe. Offensichtlich sei bei vernünftiger Leseart auch, was nicht ausgesagt worden sei, nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgend- eines Therapeuten bedürfe oder auch nur – ohne objektiven Bedarf – einen sol- chen haben wolle. Geradezu offensichtlich habe es an jeglichem Beleidigungs- vorsatz gefehlt (a. a. O. S. 4 f.). Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 ausfüh- ren, die Tatsache einer – vorliegend gerade nicht unterstellten – Therapiebedürf- tigkeit sei nicht ehrenrührig. Der Hinweis, jemand sei nicht der Therapeut von je- mand anderem, sei harmlos. Sogar der Hinweis, jemand suche oder brauche Therapie, wäre das Natürlichste der Welt und nicht einmal im Ansatz ehrenrührig. Vorwürfe vor allem psychischer Krankheit und Abnormität träfen die Ehre nicht. Eine Ehrverletzung liege nur vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamie- render Absicht verwendet würden, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 28 S. 4 f.).
f) Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
- 6 - Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im medizinischen Sinn gebraucht, sondern dazu missbraucht, jemanden als ver- schroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hin- zustellen. Hingegen ist der blosse Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehr- barer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Im Einzelfall jedoch gründlich zu prüfen ist, ob mit dem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehren- haftigkeit verbunden ist, wie z. B. bei der Behauptung, jemand leide an einer selbstverschuldeten Geschlechtskrankheit (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/- 2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, a. a. O., N 26 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Ausle- gung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte un- ter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Zudem ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke, je für sich allein genommen, zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; RIKLIN, a. a. O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen).
g) Der umstrittene Satz "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4) ist aus dem Grund nicht im strafrechtli- chen Sinn ehrverletzend, da die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerde- gegners 1 den gesamten Umständen und dem konkreten Anlass nach offensicht- lich darauf abzielten, dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, inskünftig E-Mails in der Art des dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2021 voraus- gegangenen zu unterlassen bzw. sich nicht weiterhin über den gewählten Kanal (E-Mails an Ständerätinnen und Ständeräte auf die E-Mail-Adressen […]@parl.ch) Gehör zu verschaffen. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung, namentlich auf eine Absicht, den Beschwerdeführer im sittlich-moralischen Bereich zu diffa- mieren, ergeben sich weder aus den verwendeten Ausdrücken noch aus dem
- 7 - Gesamtkontext; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 1), auch nicht vor dem Hintergrund des am 2. Februar 2020 an ihn gesandten E- Mails des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14/3). Die Feststellung "Wir sind nicht dei- ne Therapeuten" bringt im gegebenen Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit ist, sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wie ein Therapeut – dessen Aufgabe nach allgemeiner Auf- fassung unter anderem ist – anzuhören bzw. zu lesen. Dass der Beschwerdefüh- rer eines Therapeuten bedarf bzw. der implizite Vorhalt, der Beschwerdeführer sei krank, ergibt sich daraus jedoch nicht.
h) Mangels Vorliegens einer Ehrverletzung braucht auf die vom Beschwerde- gegner 1 aufgebrachte Thematik der Provokation und Retorsion (Urk. 16 S. 5 ff.) nicht eingegangen zu werden (vgl. auch die entsprechende Bemerkung in der Duplik; Urk. 28 S. 5).
i) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Entsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen.
j) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
k) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
l) Dieser ist allerdings zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwer- degegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/- 2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6).
- 8 - Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren be- trägt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als wenig kom- plex zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. fünfseitigen Stellungnahme (Urk. 16) und der ca. dreieinhalbseitigen Duplik (Urk. 28) waren neben der Nichtanhandnahmeverfü- gung von ca. zwei Seiten insbesondere eine ca. dreiseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine ca. zweieinhalbseitige Replik (Urk. 22) zu studieren. Der Umfang der übrigen Akten war überschaubar. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund neun bis zehn Stunden aus- zugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 An- wGebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 200.– als gebührend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Ent- schädigung für den Beschwerdegegner 1 auf pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
m) Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von insgesamt Fr. 3'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 21). Diese ist im Umfang von Fr. 1'200.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 1'800.–) für die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu verwenden.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gungen zugesprochen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegnern 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter Abzug eines Betrags von Fr. 1'800.–, welcher dem Beschwerdegegner 1 aus der Kaution von der Gerichtskasse überwie- sen wird.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (per Gerichtsur- kunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 10 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200242-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 26. April 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2020, D-9/2020/10018909
- 2 - Erwägungen:
a) Am 14. Juni 2020 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Ehrverletzung. Dies aufgrund zweier E-Mails, welche der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 am 2. Februar 2020 und am 14. März 2020, jeweils als Reaktion auf ein E-Mail des ersteren, erhalten hatte (Urk. 14/1-4).
b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 14/5).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 (Datum Poststem- pel: 12. Juli 2020) frist- (Urk. 18 = Urk. 14/6; die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 zugestellt) und formgerecht Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 einzuleiten, "oder dann die Urteile ST.2017.4, SST.2017.179 und 6B_230/2018 annullieren zu lassen" (Urk. 2). Auf diesen Eventualantrag ist so- gleich nicht einzutreten, sind die genannten Entscheide doch einerseits nicht An- fechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren und stehen sie sodann offenbar in keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdegegner 1 (vgl. etwa a. a. O. S. 2 f.). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese sich auf das E-Mail vom 2. Februar 2020 (Urk. 14/3) bezieht. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend festhielt, wurde diesbezüglich die dreimonatige Strafantragsfrist klar nicht gewahrt (Urk. 3 S. 2).
d) Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– aufgefordert (Urk. 5), welche Zahlung am 19. August 2020 fristgerecht (Urk. 6/2; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 zugestellt) einging (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft
- 3 - zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
14. September 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 13) und reichte die Untersu- chungsakten (Urk. 14) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess am 28. September 2020, innert erstreckter Frist (Urk. 10), Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 16). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom
5. Oktober 2020 auferlegte weitere Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– (Urk. 19) abermals fristgerecht (Urk. 20/1 und Urk. 21; die Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt). Er replizierte mit Eingabe vom 13. November 2020 (Urk. 22). Nachdem die Replik samt Beilage (Urk. 23) dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialver- fügung vom 17. November 2020 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 25), teilte erstere am 23. November 2020 mit, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 27). Der Beschwerdegegner 1 liess am 16. Dezem- ber 2020 duplizieren (Urk. 28). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 30). Davon machte er am 22. Januar 2021 und damit fristge- recht (Urk. 31) Gebrauch (Urk. 32 bzw. Urk. 38/1 [innert gewährter Nachfrist – vgl. Urk. 35 – rechtsgültig unterzeichnete Triplik]). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, ist auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels bzw. die Zustellung der Triplik an den Beschwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft zu verzichten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 ist dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zu übermitteln.
e) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammen- gefasst, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/1 und Urk. 14/-
2) soll der nachfolgende Satz im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 ehrverletzend sein: "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4). Darin könne keine ehrverletzende
- 4 - Aussage erkannt werden, werde der Beschwerdeführer doch nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Ohnehin würden Vorwürfe betreffend psychische Krankheiten und Abnormitäten nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht die Ehre treffen. Auch sonst könne im E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2020 kein ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 festgestellt werden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer, welcher in der Beilage zur Strafanzeige beanstandete, dass der Beschwerdegegner 1 ihm unterstellt habe, psychisch krank zu sein (Urk. 14/2 S. 1), führte in der Beschwerdeschrift aus, der inkriminierten Aussage könne entnommen werden, dass er andere belästige und einen Therapeuten be- nötige. Dies tangiere seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Ihm sei seitens des Beschwerdegegners 1 unterstellt worden, psychische Heilung oder Behand- lung zu benötigen. Wer psychischer Heilung bedürfe, sei psychisch krank (Urk. 2 S. 2). Replicando führte der Beschwerdeführer aus, die Aussage sei im Gesamt- kontext ehrverletzend (Urk. 22 S. 2). In der Triplik brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wer zu einem Therapeuten gehen müsse, als Schwächling oder ge- scheitert gelte. Der Beschwerdegegner 1 habe einen persönlichen Angriff gegen seine (des Beschwerdeführers) Person "gefahren". Ihm sei signalisiert worden, dass er psychisch krank sei. Das sei nach den heutigen moralischen Vorstellun- gen eine Diffamierung, womit seine Ehre tangiert sei (Urk. 38/1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess vorbringen, die vom Beschwerdeführer als inkrimi- niert bezeichnete Textpassage sei strafrechtlich nicht relevant und die Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien entsprechend haltlos (Urk. 16 S. 3). Es entspreche schlichtweg den Tatsachen, dass er (der Beschwerdegegner 1) nicht der Thera- peut des Beschwerdeführers (gewesen) sei. Entsprechend sei mit dem fraglichen Satz eine zutreffende Tatsache festgestellt worden. Unbesehen des Umstands, dass der Besuch oder der Beizug eines Therapeuten weder verwerflich noch in ir- gendeiner Weise anrüchig sei und erst recht nicht mit dem Vorliegen einer Krank- heit oder Störung gleichgesetzt werden könne und dürfe, wäre selbst der wertfreie "Vorwurf" einer psychischen oder psychischen Krankheit nicht ehrverletzend, stel-
- 5 - le eine Erkrankung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Nicht ehrverletzend und damit per se nicht geeignet, die Tatbestände von Art. 173 ff. StGB zu erfüllen, wäre sodann auch die Aufforderung an das Gegen- über, wegen besorgniserregender Verhaltensweisen einen Therapeuten aufzusu- chen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe mit dem hier interessierenden Satz in sozial adäquater und alltäglicher Form zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die aggressiven und mutmasslich ehrverletzenden Nachrichten des Be- schwerdeführers belästigt fühle und für einen weiteren Nachrichtenaustausch nicht zur Verfügung stehe. Offensichtlich sei bei vernünftiger Leseart auch, was nicht ausgesagt worden sei, nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgend- eines Therapeuten bedürfe oder auch nur – ohne objektiven Bedarf – einen sol- chen haben wolle. Geradezu offensichtlich habe es an jeglichem Beleidigungs- vorsatz gefehlt (a. a. O. S. 4 f.). Duplicando liess der Beschwerdegegner 1 ausfüh- ren, die Tatsache einer – vorliegend gerade nicht unterstellten – Therapiebedürf- tigkeit sei nicht ehrenrührig. Der Hinweis, jemand sei nicht der Therapeut von je- mand anderem, sei harmlos. Sogar der Hinweis, jemand suche oder brauche Therapie, wäre das Natürlichste der Welt und nicht einmal im Ansatz ehrenrührig. Vorwürfe vor allem psychischer Krankheit und Abnormität träfen die Ehre nicht. Eine Ehrverletzung liege nur vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamie- render Absicht verwendet würden, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne (Urk. 28 S. 4 f.).
f) Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuver- lässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
- 6 - Der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im medizinischen Sinn gebraucht, sondern dazu missbraucht, jemanden als ver- schroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hin- zustellen. Hingegen ist der blosse Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehr- barer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Im Einzelfall jedoch gründlich zu prüfen ist, ob mit dem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehren- haftigkeit verbunden ist, wie z. B. bei der Behauptung, jemand leide an einer selbstverschuldeten Geschlechtskrankheit (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/- 2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; RIKLIN, a. a. O., N 26 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Ausle- gung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte un- ter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Zudem ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke, je für sich allein genommen, zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; RIKLIN, a. a. O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB; je mit Hinweisen).
g) Der umstrittene Satz "Bitte belästige damit fortan jemand anderen, wir sind nicht Deine Therapeuten." (vgl. Urk. 14/4) ist aus dem Grund nicht im strafrechtli- chen Sinn ehrverletzend, da die darin enthaltenen Aussagen des Beschwerde- gegners 1 den gesamten Umständen und dem konkreten Anlass nach offensicht- lich darauf abzielten, dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, inskünftig E-Mails in der Art des dem E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 14. März 2021 voraus- gegangenen zu unterlassen bzw. sich nicht weiterhin über den gewählten Kanal (E-Mails an Ständerätinnen und Ständeräte auf die E-Mail-Adressen […]@parl.ch) Gehör zu verschaffen. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung, namentlich auf eine Absicht, den Beschwerdeführer im sittlich-moralischen Bereich zu diffa- mieren, ergeben sich weder aus den verwendeten Ausdrücken noch aus dem
- 7 - Gesamtkontext; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 1), auch nicht vor dem Hintergrund des am 2. Februar 2020 an ihn gesandten E- Mails des Beschwerdegegners 1 (Urk. 14/3). Die Feststellung "Wir sind nicht dei- ne Therapeuten" bringt im gegebenen Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 nicht bereit ist, sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wie ein Therapeut – dessen Aufgabe nach allgemeiner Auf- fassung unter anderem ist – anzuhören bzw. zu lesen. Dass der Beschwerdefüh- rer eines Therapeuten bedarf bzw. der implizite Vorhalt, der Beschwerdeführer sei krank, ergibt sich daraus jedoch nicht.
h) Mangels Vorliegens einer Ehrverletzung braucht auf die vom Beschwerde- gegner 1 aufgebrachte Thematik der Provokation und Retorsion (Urk. 16 S. 5 ff.) nicht eingegangen zu werden (vgl. auch die entsprechende Bemerkung in der Duplik; Urk. 28 S. 5).
i) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Entsprechend ist die Beschwerde ab- zuweisen.
j) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
k) Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
l) Dieser ist allerdings zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwer- degegner 1 für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/- 2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6).
- 8 - Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung sowie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hinsichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren be- trägt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als wenig kom- plex zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. fünfseitigen Stellungnahme (Urk. 16) und der ca. dreieinhalbseitigen Duplik (Urk. 28) waren neben der Nichtanhandnahmeverfü- gung von ca. zwei Seiten insbesondere eine ca. dreiseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine ca. zweieinhalbseitige Replik (Urk. 22) zu studieren. Der Umfang der übrigen Akten war überschaubar. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund neun bis zehn Stunden aus- zugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (§ 3 An- wGebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 200.– als gebührend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Ent- schädigung für den Beschwerdegegner 1 auf pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
m) Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von insgesamt Fr. 3'000.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 21). Diese ist im Umfang von Fr. 1'200.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag (Fr. 1'800.–) für die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu verwenden.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gungen zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegnern 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter Abzug eines Betrags von Fr. 1'800.–, welcher dem Beschwerdegegner 1 aus der Kaution von der Gerichtskasse überwie- sen wird.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (per Gerichtsur- kunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38/1 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-9/2020/10018909, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 10 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci