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UE200240

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erstattete am 19. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und unge- treuer Geschäftsbesorgung (Urk. 8/1/1 S. 2). Dem Beschwerdegegner 1 wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die englische Übersetzung einer Bewilligung der D._____ vom 26. Februar 2015 verfälscht, indem er diese mit Angaben ver- sehen bzw. ergänzt habe. Mit diesem Dokument habe die A._____ GmbH (nach- folgend: Beschwerdeführerin 1) im Hinblick auf die Kundengenerierung in China einen Marktvorteil erhalten. Des Weiteren habe er mit Geldern der Beschwerde- führerin 1 – für welche (nach wie vor) sowohl die Beschwerdeführerin 2 (Gesell- schafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung) als auch der Beschwerdegeg- ner 1 (Gesellschafter und Geschäftsführer) einzelunterschriftsberechtigt sind (vgl. www.zefix.ch, letztmals besucht 10. Februar 2022) – mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. Fr. 750'000.– für der Beschwerdeführerin 2 nicht bekannte Zwecke vorgenommen, welche Ausgaben möglicherweise nicht berechtigt gewe- sen seien (Urk. 8/3 Fragen 10 ff.; Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 5 = Urk. 8/9).

E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen dar- legen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwalt- lich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom

17. November 2016 E. 2.1. mit Hinweis auf 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili-

- 4 - gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person al- lerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtan- handnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 15 zu Art. 382 StPO). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, am Strafverfahren als Zivil- und Strafklä- gerin teilnehmen zu wollen (vgl. Urk. 8/7/2 S. 3). Betreffend die Beschwerdeführe- rin 2 geht keine Konstituierung als Privatklägerin aus den Akten hervor. Privatklä- gerschaft setzt – wie vorstehend ausgeführt – in jedem Fall Geschädigteneigen- schaft voraus. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen in der Beschwerde- schrift ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Urkundenfälschung geltend. Bei Vermögensdelikten gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschä- digte Person. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Ge- sellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2.). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen neben dem Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird, auch pri- vate Interessen, falls das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimm- ten Person abzielt. Geschützt ist derjenige, zu dessen Nachteil die falsche oder gefälschte Urkunde gebraucht wird oder werden soll und der gestützt hierauf

- 5 - rechtserhebliche Entscheidungen trifft oder treffen könnte (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2 und 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen zum einen geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe eine Bewilligung der D._____ gefälscht bzw. zumindest gewusst, dass es sich um eine gefälschte Bewilligung handle und diese zur Kun- denakquirierung verwendet. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die mutmassliche Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt worden sein sollen, wurde von ihnen in ihrer Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, dass sie eigene Dispositionen gestützt auf das Vertrauen in die Echtheit der Urkunde getätigt hätten. Weiter wurde nicht darge- legt und ist nicht evident, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch ei- nen mutmasslichen Betrug zum Nachteil von Kunden der Beschwerdeführerin 1 unmittelbar geschädigt sein sollen. Soweit in der Replik ohne nähere Angaben in den Raum gestellt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe mit der fraglichen Bewilli- gung Patienten vermittelt und könnte nunmehr mit Forderungen solcher Patienten konfrontiert sein, und weiter pauschal und unsubstantiiert behauptet wird, die Be- schwerdeführerin 2 habe "im Glauben an die Echtheit dieser Urkunde auch pri- vate Mittel investiert und jetzt verloren" (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), ist Folgendes anzu- merken: Zum einen genügt allein die pauschale Behauptung einer Schädigung bzw. der Möglichkeit einer künftigen solchen den entsprechenden Substantiie- rungsanforderungen nicht (vgl. etwa Art. 123 Abs. 1 StPO). Zum anderen wären die Legitimation und die dazu bereits bekannten Tatsachen mit der Beschwerde- erhebung darzulegen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 brachte in seiner Stel- lungnahme zur Beschwerde diesbezüglich nichts vor, womit auch daraus kein An- lass herzuleiten ist, welcher es rechtfertigen würde, die entsprechenden Ausfüh- rungen erst mit der Replik vorzutragen. Folglich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Legitimation in der Replik als verspätet und sind damit unbeachtlich (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1. m.w.H.). Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der

- 6 - Urkundenfälschung bzw. des Betrugs mangels Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten.

E. 1.4 Zum anderen machen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe zu Lasten des Kontos der Beschwerdeführerin 1 Zahlun- gen für eigene Zwecke getätigt (vgl. Urk. 2 S. 6). Wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, wäre die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des geschädigten Vermögens in eigenen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen. Die Beschwerdefüh- rerin 1 ist somit betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 als Gesellschafterin (und Vorsitzende der Geschäftsführung; siehe vorstehend Ziff. I.1) ist bzw. wäre demgegenüber lediglich mittelbar verletzt, womit sie keine Geschädigtenstellung hat und nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Insofern ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet in ihrer Beschwerde zunächst die Höhe der gesamten Kundenbetreuungskosten von Fr. 78'134.20 und des gesam- ten Fahrzeugaufwandes von Fr. 23'869.10 gemäss Jahresabschluss für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 6 f.), ohne jedoch genau zu substantiieren, welche Handlungen bzw. welche konkreten Abbuchungen den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung genau erfüllt haben sollen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführe- rin 1, dass sich der Beschwerdegegner 1 ab Mai 2019 – rückwirkend auf den

1. Januar 2018 – einen Lohn von Fr. 4'000.– ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 6). Sie legte jedoch nicht dar, um welche konkrete(n) Abbuchung(en) es sich dabei han- deln soll bzw. dass diese überhaupt Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildete(n). Dasselbe gilt für die von der Beschwerde- führerin 1 unter dem Titel "Mutmasslich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebun- gen" aufgeführten "zahlreichen Kontoabhebungen für Einkäufe bei Coop, Migros, Globus, Jelmoli, PKZ und Parfumerie Douglas", "zahlreichen Einkäufe in Apothe- ken", "eine Fülle von Kontoabhebungen für Restaurantbesuche", "Coiffeurbesu- che bei Guidor" sowie "usw." (Urk. 2 S. 7 f.). Betreffend die ebenfalls unter dem erwähnten Titel aufgeführten "Flüge von Kunden vom 16. Januar 2018" macht die

- 7 - Beschwerdeführerin 1 sodann lediglich geltend, es sei unklar, um welche Kunden es sich hierbei handle (Urk. 2 S. 8). Die pauschale Behauptung, die genannten (und teilweise nicht einmal näher bestimmten) Kontobelastungen seien mutmass- lich nicht geschäftsbedingt bzw. der Beschwerdegegner 1 habe zu diesen Ausga- ben konkret Stellung zu beziehen und jede Ausgabe auszuweisen (Urk. 2 S. 6 ff.), ersetzt die vom Gesetz verlangte Substantiierung der Beschwerde nicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat zu den von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten Kontobelas- tungen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 Stellung genommen und diverse Belege eingereicht (Urk. 8/2/1 Fragen 35 ff.). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, aus einer Vielzahl von Zahlungsvorgängen die be- legten und unbelegten herauszusuchen und selbständig nach Gründen zu for- schen, weshalb gewisse Zahlungsvorgänge allenfalls nicht geschäftsbedingt sein könnten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid – in Bezug auf bestimmte, d. h. eindeutig zu bezeichnende, Kontobelastungen – nicht haltbar sein soll. Die vorstehend ge- nannten Rügen der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich damit als unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 1.6 Betreffend weitere von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel "Mutmass- lich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen" aufgeführte Kontobelastungen (Kauf eines Produkts im Apple Store am 2. Januar 2018, Bestellungen bei Nes- presso Nestlé S.A. vom 28. Februar 2018, Travel Expenses vom 16. Juli 2018, Kosten für Flug nach Belgrad und Hotel vom 28. September 2019 [gemeint wohl: 2018]; Urk. 2 S. 7 f.) ist sodann festzuhalten, dass diese Geldflüsse (mangels ent- sprechender Kennzeichnung durch die Beschwerdeführerin 2 auf den Kontoaus- zügen, worauf in der Folge auch eine diesbezügliche Befragung des Beschwer- degegners 1 unterblieb; vgl. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff. sowie Urk. 8/2/1 S. 5 ff. ab Frage 34) offensichtlich nicht Gegenstand der Strafanzeige und damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Dementsprechend können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein,

- 8 - weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter einzugehen ist.

E. 1.7 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Ausnahme des Gesagten einzutreten. 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1).

E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe sämtliche Vorwürfe in Abrede gestellt und zur Verifizie- rung seiner Sachverhaltsdarstellung diverse Unterlagen aus den Geschäftsord- nern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht. Er sei in der Lage gewe- sen, mit seinen Dokumenten sämtliche von der Beschwerdeführerin 2 in Frage gestellten Geldflüsse im Sinne des Geschäftsbetriebes zu erklären und zu bele- gen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei die Firma von ihm und der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2015 gegründet worden, wobei die Be- schwerdeführerin 2 zu 51% an der Firma beteiligt gewesen sei. Die Kunden hät- ten die geschuldeten Beträge jeweils auf ein Konto in China einbezahlt. Die Be- schwerdeführerin 2 habe die Hälfte dieser Beträge sodann auf das UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz überwiesen, von welchem Konto der Beschwerdegegner 1 die Auslagen bezahlt habe. Auf das Konto der Beschwerde- führerin 1 seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt knapp Fr. 590'000.– einge- gangen, wovon der Beschwerdegegner 1 Dienstleister wie Kliniken, den Perso- nalaufwand und die Kundenbetreuungskosten bezahlt habe. Das auf dem Konto in China verbleibende Geld habe die Beschwerdeführerin 2 als Gewinn für sich behalten. Für das Konto in der Schweiz habe der Beschwerdegegner 1 und für das Konto in China die Beschwerdeführerin 2 die alleinige Berechtigung gehabt. Über die finanziellen Verhältnisse der A._____ GmbH seien sodann beide im Bil- de gewesen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 seien unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 2 f.).

- 9 -

E. 2.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die Staatsanwaltschaft habe die Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht überprüft. Entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 hätten die Kunden der Be- schwerdeführerin 1 nur einen Teil der Gelder auf ein Konto in China einbezahlt. Mit diesen Geldern habe die Beschwerdeführerin 2 alle Aufwendungen in China bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 sei über die finanziellen Verhältnis- se der Beschwerdeführerin 1 im Unklaren gelassen worden und habe erst im Rahmen ihrer Trennung vom Beschwerdegegner 1 von den Geschäftsabschlüs- sen etc. Kenntnis erhalten und festgestellt, dass praktisch das ganze Geld weg gewesen sei. Bei der Kontobelastung vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– handle es sich – entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 – mutmass- lich um nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen, da aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 – wie von diesem vorgebracht – jemals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt worden sei. Gemäss Geschäftsabschluss 2017 habe es per 31. Dezember 2017 kein Dar- lehen gegeben (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 2.1.3 Der Beschwerdegegner 1 lässt dem in seiner Stellungnahme vom

2. Februar 2021 zusammengefasst entgegenhalten, er habe diverse Aufzeich- nungen aus den Geschäftsordnern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten ge- reicht, welche alle in Frage gestellten Geldflüsse belegen und erklären würden (Urk. 19 S. 3).

E. 2.1.4 Die Beschwerdeführerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 im Wesentlichen geltend machen, aus dem Vorlegen von Belegen durch den Beschwerdegegner 1 könne nicht abgeleitet werden, dass die entsprechen- den Bezüge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 24 S. 4 ff. und 8 f.).

E. 2.2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss

- 10 - Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtan- handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über ei- nen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird.

E. 2.3.1 Der Beschwerdegegner 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 9. Januar 2020, dass es sich beim – von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 14) und von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend konkret gerügten (vgl. Urk. 2 S. 8) – E-Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– um die Rückzah- lung eines Darlehens handle (Urk. 8/2/1 Fragen 9 und 39). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 jemals ein Darlehen in sol- cher Höhe gewährt worden sei und wonach es gemäss Geschäftsabschluss 2017 per 31. Dezember 2017 kein Darlehen gegeben habe (Urk. 2 S. 8), ist entgegen- zuhalten, dass das Darlehen gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 erst

- 11 - am 20. März 2018 und 3. April 2018 (im Betrag von je Fr. 1'500.–) sowie am

16. April 2018 (im Betrag von Fr. 7'000.–) gewährt worden sei (Urk. 8/2/1 Fra- gen 9 und 39). An den vom Beschwerdegegner 1 erwähnten Daten finden sich in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin 1 jeweils Gutschriften in entspre- chender Höhe mit dem Betreff "E-BANKING-GUTSCHRIFT UEBERTRAG CH..." (Urk. 8/4/5 S. 16 und 18). Vor den entsprechenden Gutschriften befand sich der Kontostand sodann jeweils auf einem vergleichsweise tiefen Stand, nämlich am

19. März 2018 auf Fr. 486.79 und am 2. April 2018 auf Fr. 609.64 (Urk. 8/4/5 S. 16 f.). Auf die oben erwähnten Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie die entsprechenden Bankbelege geht die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Ihre dortigen Ausführungen bezüglich "Rückzahlung Darle- hen" hingegen (vgl. Urk. 2 S. 8) gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin 1 weder behauptet noch belegt, dass es sich bei den vom Beschwerdegegner 1 (als seine) angeführten Gutschriften um Einzahlungen von anderer Seite gehandelt hat, etwa durch die Beschwerde- führerin 2 oder durch Kunden der Beschwerdeführerin 1. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sind im Zusammenhang mit dem besagten E- Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich. Inwiefern hinsichtlich der weiteren – Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildenden (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff.) – Kontoabbuchungen erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners 1 bestehen sollten, wurde von der Beschwer- deführerin 1 nicht (substantiiert) dargetan (siehe vorstehend Ziff. II.1.5.).

3. Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerde- führerin 1, soweit darauf einzutreten ist.

- 12 - III.

1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betroffe- ne Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Die Gewinnaussichten beurteilen sich aus ei- ner Sicht ex ante (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Juristische Perso- nen können sodann grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspru- chen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ausnahme vorstell- bar, wenn das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten erschienen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als gering. Zudem la- gen keine besonderen Umstände, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwalt- schaft, vor, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Somit erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als aussichtslos, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb ihr als juristische Per- son ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Insbeson- dere hat sie nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr einzi- ges Aktivum im Streit liegen soll (vgl. Urk. 2 S. 12, wonach sie angibt, aktuell noch

- 13 - über ein Bankguthaben von rund Fr. 6'700.– zu verfügen; vgl. auch Urk. 3/4, Kon- toauszug vom 1. Januar 2019). Damit wäre das Gesuch der Beschwerdeführe- rin 1 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund abzuweisen.

2. Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 m.H.), wobei die Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO für die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens einzustehen haben. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3.).

3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfer- tigt, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haften für die Kosten solida- risch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.

E. 3 Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom

30. Juni 2020 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen einreichen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/A-7):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei ge- gen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröff- nen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.

- 3 - Zudem liessen sie das folgende Gesuch stellen (Urk. 2 S. 3): Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 4 Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Pflicht der Beschwerde führenden Privatklägerschaft, die Kosten der (erbe- tenen) Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen, richtet sich im Beschwerdeverfahren nach Art. 429 und Art. 432 StPO. Bildet eine staatsan- waltschaftliche Verfahrenseinstellung Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfah- rens und hatte diese ein Offizialdelikt zum Gegenstand, trägt gemäss Bundesge- richt die gegen die Einstellungsverfügung allein Beschwerde erhebende Privat- klägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Deshalb geht die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person im

- 14 - Beschwerdeverfahren mit Offizialdelikten als Gegenstand für die durch die Anträ- ge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates (Art. 429 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4; BGE 141 IV 476) und nur für die durch die Anträge im Zivilpunkt gemachten Aufwendungen zulasten der unterliegenden Privatkläger- schaft (Art. 432 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom

22. August 2018 E. 4), was eine entsprechende Ausscheidung erforderlich macht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7). Dieses Vorgehen ist auch hinsichtlich der vorstehenden Entschädigungsregelung zufolge Nichtanhandnahme naheliegend. Soweit es um Antragsdelikte geht, wird gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person somit die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig. Betreffend Offizialdelikte hat hingegen grundsätzlich der Staat die beschuldigte Person für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, dies wenigstens soweit dem Vorgehen der Privatklägerschaft ein weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse in guten Treuen zu- gebilligt werden kann. Ein solches ist nicht in jedem Fall evident. So kann etwa das Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses bzw. der Beschwerdelegitima- tion (trotz Vorliegen eines Offizialdelikts) der Annahme eines latent fortbestehen- den öffentlichen Strafverfolgungsinteresses und damit einer Entbindung der unter- liegenden Privatklägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegenstehen. Le- diglich soweit ein (Fort-)Bestand besagten Interesses zu bejahen ist, rechtfertigt es sich somit, den Aufwand der obsiegenden beschuldigten Person (betreffend Offizialdelikte) in denjenigen für den Schuld- und denjenigen für den Zivilpunkt aufzuteilen. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts findet daher vorliegend le- diglich in diesem Sinne grundsätzlich analog Anwendung. Die fragliche Strafan- zeige bezog sich ausschliesslich auf Offizialdelikte. Im Lichte der erwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung trifft die vollumfänglich unterliegenden Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 deshalb grundsätzlich eine Entschädigungspflicht gegenüber dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Al-

- 15 - lerdings hat sich gezeigt, dass es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Betrugs bereits an der Beschwerd- elegitimation fehlt und die Beschwerdeführerin 2 keine prozessual relevante Ge- schädigtenstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat (jeweils Nichteintreten). Allein schon aufgrund dieser Gegebenheiten unterlie- gen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrer Beschwerde grösstenteils, ohne dass diesbezüglich eine Befreiung von der Entschädigungspflicht (allein gestützt auf das formale Argument des Offizialdelikts als Verfahrensgegenstand) ange- zeigt erscheint. Im Übrigen gilt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung (naturge- mäss) in einem frühen Verfahrensstadium erging, weshalb noch keine konkreten Anträge im Zivilpunkt vorliegen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort primär zum Schuldpunkt geäussert. Alles in allem rechtfertigt es sich, dass die Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 im Umfang von 1/6 zulasten des Staates geht. Die Beschwerdeführerin 1, auf deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zu einem überwiegenden Teil nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 2/6 der Entschädigung des Be- schwerdegegners 1 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin 2, auf deren Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels prozessual relevanter Geschädigtenstellung vollumfänglich nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 3/6 der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Dies unter solidari- scher Haftung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für den gemeinsam verursach- ten Aufwand bzw. für 4/6 der gesamten Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1. Die Höhe der Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegeg- ners 1 richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Verteidigers – es wurde eine knapp vierseitige Stellung- nahme eingereicht (Urk. 19) – ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Ein Mehrwertsteuer- zusatz wurde nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

- 16 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
  4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung auferlegt.
  6. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 2/6 der Entschädigung zu be- zahlen. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegeg- ner 1 3/6 der Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haften solidarisch für 4/6 der gesamten Entschädigung. Im Umfang von 1/6 wird die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 aus der Gerichtskas- se entrichtet.
  8. Schriftliche Mitteilung an: - 17 - − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821 (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200240-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin Verfügung und Beschluss vom 10. Februar 2022 in Sachen

1. A._____ GmbH,

2. B._____, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 25. Mai 2020, B-5/2020/10017821

- 2 - Erwägungen: I.

1. B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erstattete am 19. März 2019 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und unge- treuer Geschäftsbesorgung (Urk. 8/1/1 S. 2). Dem Beschwerdegegner 1 wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe die englische Übersetzung einer Bewilligung der D._____ vom 26. Februar 2015 verfälscht, indem er diese mit Angaben ver- sehen bzw. ergänzt habe. Mit diesem Dokument habe die A._____ GmbH (nach- folgend: Beschwerdeführerin 1) im Hinblick auf die Kundengenerierung in China einen Marktvorteil erhalten. Des Weiteren habe er mit Geldern der Beschwerde- führerin 1 – für welche (nach wie vor) sowohl die Beschwerdeführerin 2 (Gesell- schafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung) als auch der Beschwerdegeg- ner 1 (Gesellschafter und Geschäftsführer) einzelunterschriftsberechtigt sind (vgl. www.zefix.ch, letztmals besucht 10. Februar 2022) – mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. Fr. 750'000.– für der Beschwerdeführerin 2 nicht bekannte Zwecke vorgenommen, welche Ausgaben möglicherweise nicht berechtigt gewe- sen seien (Urk. 8/3 Fragen 10 ff.; Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 5 = Urk. 8/9).

2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1).

3. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom

30. Juni 2020 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen einreichen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/A-7):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei ge- gen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröff- nen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.

- 3 - Zudem liessen sie das folgende Gesuch stellen (Urk. 2 S. 3): Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8). Mit Verfügung vom

10. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Der Beschwerde- gegner 1 liess sich innert zweimalig erstreckter Frist (vgl. Urk. 13; Urk. 15) mit Eingabe vom 2. Februar 2021 vernehmen, wobei er die Abweisung der Be- schwerde beantragte (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replizierten innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 22) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Urk. 24). Der Beschwerde- gegner 1 und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen dar- legen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substantiierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwalt- lich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom

17. November 2016 E. 2.1. mit Hinweis auf 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili-

- 4 - gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person al- lerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtan- handnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 15 zu Art. 382 StPO). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.2). 1.2. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, am Strafverfahren als Zivil- und Strafklä- gerin teilnehmen zu wollen (vgl. Urk. 8/7/2 S. 3). Betreffend die Beschwerdeführe- rin 2 geht keine Konstituierung als Privatklägerin aus den Akten hervor. Privatklä- gerschaft setzt – wie vorstehend ausgeführt – in jedem Fall Geschädigteneigen- schaft voraus. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen in der Beschwerde- schrift ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Urkundenfälschung geltend. Bei Vermögensdelikten gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschä- digte Person. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschädigt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Ge- sellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2.). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen neben dem Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird, auch pri- vate Interessen, falls das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimm- ten Person abzielt. Geschützt ist derjenige, zu dessen Nachteil die falsche oder gefälschte Urkunde gebraucht wird oder werden soll und der gestützt hierauf

- 5 - rechtserhebliche Entscheidungen trifft oder treffen könnte (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2 und 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1). 1.3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen zum einen geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe eine Bewilligung der D._____ gefälscht bzw. zumindest gewusst, dass es sich um eine gefälschte Bewilligung handle und diese zur Kun- denakquirierung verwendet. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die mutmassliche Urkundenfälschung unmittelbar geschädigt worden sein sollen, wurde von ihnen in ihrer Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, dass sie eigene Dispositionen gestützt auf das Vertrauen in die Echtheit der Urkunde getätigt hätten. Weiter wurde nicht darge- legt und ist nicht evident, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch ei- nen mutmasslichen Betrug zum Nachteil von Kunden der Beschwerdeführerin 1 unmittelbar geschädigt sein sollen. Soweit in der Replik ohne nähere Angaben in den Raum gestellt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe mit der fraglichen Bewilli- gung Patienten vermittelt und könnte nunmehr mit Forderungen solcher Patienten konfrontiert sein, und weiter pauschal und unsubstantiiert behauptet wird, die Be- schwerdeführerin 2 habe "im Glauben an die Echtheit dieser Urkunde auch pri- vate Mittel investiert und jetzt verloren" (vgl. Urk. 24 S. 2 f.), ist Folgendes anzu- merken: Zum einen genügt allein die pauschale Behauptung einer Schädigung bzw. der Möglichkeit einer künftigen solchen den entsprechenden Substantiie- rungsanforderungen nicht (vgl. etwa Art. 123 Abs. 1 StPO). Zum anderen wären die Legitimation und die dazu bereits bekannten Tatsachen mit der Beschwerde- erhebung darzulegen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 brachte in seiner Stel- lungnahme zur Beschwerde diesbezüglich nichts vor, womit auch daraus kein An- lass herzuleiten ist, welcher es rechtfertigen würde, die entsprechenden Ausfüh- rungen erst mit der Replik vorzutragen. Folglich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Legitimation in der Replik als verspätet und sind damit unbeachtlich (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1. m.w.H.). Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der

- 6 - Urkundenfälschung bzw. des Betrugs mangels Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten. 1.4. Zum anderen machen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe zu Lasten des Kontos der Beschwerdeführerin 1 Zahlun- gen für eigene Zwecke getätigt (vgl. Urk. 2 S. 6). Wenn dieser Vorwurf zutreffen sollte, wäre die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des geschädigten Vermögens in eigenen rechtlich geschützten Interessen direkt betroffen. Die Beschwerdefüh- rerin 1 ist somit betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 als Gesellschafterin (und Vorsitzende der Geschäftsführung; siehe vorstehend Ziff. I.1) ist bzw. wäre demgegenüber lediglich mittelbar verletzt, womit sie keine Geschädigtenstellung hat und nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Insofern ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet in ihrer Beschwerde zunächst die Höhe der gesamten Kundenbetreuungskosten von Fr. 78'134.20 und des gesam- ten Fahrzeugaufwandes von Fr. 23'869.10 gemäss Jahresabschluss für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 6 f.), ohne jedoch genau zu substantiieren, welche Handlungen bzw. welche konkreten Abbuchungen den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung genau erfüllt haben sollen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführe- rin 1, dass sich der Beschwerdegegner 1 ab Mai 2019 – rückwirkend auf den

1. Januar 2018 – einen Lohn von Fr. 4'000.– ausbezahlt habe (Urk. 2 S. 6). Sie legte jedoch nicht dar, um welche konkrete(n) Abbuchung(en) es sich dabei han- deln soll bzw. dass diese überhaupt Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildete(n). Dasselbe gilt für die von der Beschwerde- führerin 1 unter dem Titel "Mutmasslich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebun- gen" aufgeführten "zahlreichen Kontoabhebungen für Einkäufe bei Coop, Migros, Globus, Jelmoli, PKZ und Parfumerie Douglas", "zahlreichen Einkäufe in Apothe- ken", "eine Fülle von Kontoabhebungen für Restaurantbesuche", "Coiffeurbesu- che bei Guidor" sowie "usw." (Urk. 2 S. 7 f.). Betreffend die ebenfalls unter dem erwähnten Titel aufgeführten "Flüge von Kunden vom 16. Januar 2018" macht die

- 7 - Beschwerdeführerin 1 sodann lediglich geltend, es sei unklar, um welche Kunden es sich hierbei handle (Urk. 2 S. 8). Die pauschale Behauptung, die genannten (und teilweise nicht einmal näher bestimmten) Kontobelastungen seien mutmass- lich nicht geschäftsbedingt bzw. der Beschwerdegegner 1 habe zu diesen Ausga- ben konkret Stellung zu beziehen und jede Ausgabe auszuweisen (Urk. 2 S. 6 ff.), ersetzt die vom Gesetz verlangte Substantiierung der Beschwerde nicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat zu den von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten Kontobelas- tungen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2020 Stellung genommen und diverse Belege eingereicht (Urk. 8/2/1 Fragen 35 ff.). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, aus einer Vielzahl von Zahlungsvorgängen die be- legten und unbelegten herauszusuchen und selbständig nach Gründen zu for- schen, weshalb gewisse Zahlungsvorgänge allenfalls nicht geschäftsbedingt sein könnten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte nachvollziehbar aufzeigen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid – in Bezug auf bestimmte, d. h. eindeutig zu bezeichnende, Kontobelastungen – nicht haltbar sein soll. Die vorstehend ge- nannten Rügen der Beschwerdeführerin 1 erweisen sich damit als unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.6. Betreffend weitere von der Beschwerdeführerin 1 unter dem Titel "Mutmass- lich nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen" aufgeführte Kontobelastungen (Kauf eines Produkts im Apple Store am 2. Januar 2018, Bestellungen bei Nes- presso Nestlé S.A. vom 28. Februar 2018, Travel Expenses vom 16. Juli 2018, Kosten für Flug nach Belgrad und Hotel vom 28. September 2019 [gemeint wohl: 2018]; Urk. 2 S. 7 f.) ist sodann festzuhalten, dass diese Geldflüsse (mangels ent- sprechender Kennzeichnung durch die Beschwerdeführerin 2 auf den Kontoaus- zügen, worauf in der Folge auch eine diesbezügliche Befragung des Beschwer- degegners 1 unterblieb; vgl. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff. sowie Urk. 8/2/1 S. 5 ff. ab Frage 34) offensichtlich nicht Gegenstand der Strafanzeige und damit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Dementsprechend können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein,

- 8 - weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter einzugehen ist. 1.7. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Ausnahme des Gesagten einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 habe sämtliche Vorwürfe in Abrede gestellt und zur Verifizie- rung seiner Sachverhaltsdarstellung diverse Unterlagen aus den Geschäftsord- nern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht. Er sei in der Lage gewe- sen, mit seinen Dokumenten sämtliche von der Beschwerdeführerin 2 in Frage gestellten Geldflüsse im Sinne des Geschäftsbetriebes zu erklären und zu bele- gen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei die Firma von ihm und der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2015 gegründet worden, wobei die Be- schwerdeführerin 2 zu 51% an der Firma beteiligt gewesen sei. Die Kunden hät- ten die geschuldeten Beträge jeweils auf ein Konto in China einbezahlt. Die Be- schwerdeführerin 2 habe die Hälfte dieser Beträge sodann auf das UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz überwiesen, von welchem Konto der Beschwerdegegner 1 die Auslagen bezahlt habe. Auf das Konto der Beschwerde- führerin 1 seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt knapp Fr. 590'000.– einge- gangen, wovon der Beschwerdegegner 1 Dienstleister wie Kliniken, den Perso- nalaufwand und die Kundenbetreuungskosten bezahlt habe. Das auf dem Konto in China verbleibende Geld habe die Beschwerdeführerin 2 als Gewinn für sich behalten. Für das Konto in der Schweiz habe der Beschwerdegegner 1 und für das Konto in China die Beschwerdeführerin 2 die alleinige Berechtigung gehabt. Über die finanziellen Verhältnisse der A._____ GmbH seien sodann beide im Bil- de gewesen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 seien unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 2 f.).

- 9 - 2.1.2. Die Beschwerdeführerin 1 lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die Staatsanwaltschaft habe die Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht überprüft. Entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 hätten die Kunden der Be- schwerdeführerin 1 nur einen Teil der Gelder auf ein Konto in China einbezahlt. Mit diesen Geldern habe die Beschwerdeführerin 2 alle Aufwendungen in China bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 sei über die finanziellen Verhältnis- se der Beschwerdeführerin 1 im Unklaren gelassen worden und habe erst im Rahmen ihrer Trennung vom Beschwerdegegner 1 von den Geschäftsabschlüs- sen etc. Kenntnis erhalten und festgestellt, dass praktisch das ganze Geld weg gewesen sei. Bei der Kontobelastung vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– handle es sich – entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 – mutmass- lich um nicht geschäftsbedingte Kontoabhebungen, da aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 – wie von diesem vorgebracht – jemals ein Darlehen in solcher Höhe gewährt worden sei. Gemäss Geschäftsabschluss 2017 habe es per 31. Dezember 2017 kein Dar- lehen gegeben (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.1.3. Der Beschwerdegegner 1 lässt dem in seiner Stellungnahme vom

2. Februar 2021 zusammengefasst entgegenhalten, er habe diverse Aufzeich- nungen aus den Geschäftsordnern der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten ge- reicht, welche alle in Frage gestellten Geldflüsse belegen und erklären würden (Urk. 19 S. 3). 2.1.4. Die Beschwerdeführerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 im Wesentlichen geltend machen, aus dem Vorlegen von Belegen durch den Beschwerdegegner 1 könne nicht abgeleitet werden, dass die entsprechen- den Bezüge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 24 S. 4 ff. und 8 f.). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss

- 10 - Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtan- handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über ei- nen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 2.2.2. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdegegner 1 erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 9. Januar 2020, dass es sich beim – von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Strafanzeige angezweifelten (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 14) und von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend konkret gerügten (vgl. Urk. 2 S. 8) – E-Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 in Höhe von Fr. 10'000.– um die Rückzah- lung eines Darlehens handle (Urk. 8/2/1 Fragen 9 und 39). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdegegner 1 jemals ein Darlehen in sol- cher Höhe gewährt worden sei und wonach es gemäss Geschäftsabschluss 2017 per 31. Dezember 2017 kein Darlehen gegeben habe (Urk. 2 S. 8), ist entgegen- zuhalten, dass das Darlehen gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 erst

- 11 - am 20. März 2018 und 3. April 2018 (im Betrag von je Fr. 1'500.–) sowie am

16. April 2018 (im Betrag von Fr. 7'000.–) gewährt worden sei (Urk. 8/2/1 Fra- gen 9 und 39). An den vom Beschwerdegegner 1 erwähnten Daten finden sich in den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin 1 jeweils Gutschriften in entspre- chender Höhe mit dem Betreff "E-BANKING-GUTSCHRIFT UEBERTRAG CH..." (Urk. 8/4/5 S. 16 und 18). Vor den entsprechenden Gutschriften befand sich der Kontostand sodann jeweils auf einem vergleichsweise tiefen Stand, nämlich am

19. März 2018 auf Fr. 486.79 und am 2. April 2018 auf Fr. 609.64 (Urk. 8/4/5 S. 16 f.). Auf die oben erwähnten Aussagen des Beschwerdegegners 1 sowie die entsprechenden Bankbelege geht die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Ihre dortigen Ausführungen bezüglich "Rückzahlung Darle- hen" hingegen (vgl. Urk. 2 S. 8) gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin 1 weder behauptet noch belegt, dass es sich bei den vom Beschwerdegegner 1 (als seine) angeführten Gutschriften um Einzahlungen von anderer Seite gehandelt hat, etwa durch die Beschwerde- führerin 2 oder durch Kunden der Beschwerdeführerin 1. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit sind im Zusammenhang mit dem besagten E- Banking-Auftrag vom 23. Mai 2018 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich. Inwiefern hinsichtlich der weiteren – Gegenstand der Strafanzeige und damit der angefochtenen Verfügung bildenden (vgl. Urk. Urk. 8/3 Frage 41; Urk. 8/4/5 S. 3 ff.) – Kontoabbuchungen erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners 1 bestehen sollten, wurde von der Beschwer- deführerin 1 nicht (substantiiert) dargetan (siehe vorstehend Ziff. II.1.5.).

3. Zusammengefasst nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerde- führerin 1, soweit darauf einzutreten ist.

- 12 - III.

1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betroffe- ne Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Die Gewinnaussichten beurteilen sich aus ei- ner Sicht ex ante (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Juristische Perso- nen können sodann grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspru- chen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ausnahme vorstell- bar, wenn das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten erschienen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als gering. Zudem la- gen keine besonderen Umstände, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwalt- schaft, vor, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Somit erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als aussichtslos, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann nicht dargelegt, weshalb ihr als juristische Per- son ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Insbeson- dere hat sie nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr einzi- ges Aktivum im Streit liegen soll (vgl. Urk. 2 S. 12, wonach sie angibt, aktuell noch

- 13 - über ein Bankguthaben von rund Fr. 6'700.– zu verfügen; vgl. auch Urk. 3/4, Kon- toauszug vom 1. Januar 2019). Damit wäre das Gesuch der Beschwerdeführe- rin 1 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund abzuweisen.

2. Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 m.H.), wobei die Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO für die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens einzustehen haben. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3.).

3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfer- tigt, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haften für die Kosten solida- risch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.

4. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Pflicht der Beschwerde führenden Privatklägerschaft, die Kosten der (erbe- tenen) Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen, richtet sich im Beschwerdeverfahren nach Art. 429 und Art. 432 StPO. Bildet eine staatsan- waltschaftliche Verfahrenseinstellung Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfah- rens und hatte diese ein Offizialdelikt zum Gegenstand, trägt gemäss Bundesge- richt die gegen die Einstellungsverfügung allein Beschwerde erhebende Privat- klägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Deshalb geht die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person im

- 14 - Beschwerdeverfahren mit Offizialdelikten als Gegenstand für die durch die Anträ- ge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates (Art. 429 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4; BGE 141 IV 476) und nur für die durch die Anträge im Zivilpunkt gemachten Aufwendungen zulasten der unterliegenden Privatkläger- schaft (Art. 432 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom

22. August 2018 E. 4), was eine entsprechende Ausscheidung erforderlich macht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7). Dieses Vorgehen ist auch hinsichtlich der vorstehenden Entschädigungsregelung zufolge Nichtanhandnahme naheliegend. Soweit es um Antragsdelikte geht, wird gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person somit die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig. Betreffend Offizialdelikte hat hingegen grundsätzlich der Staat die beschuldigte Person für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen, dies wenigstens soweit dem Vorgehen der Privatklägerschaft ein weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse in guten Treuen zu- gebilligt werden kann. Ein solches ist nicht in jedem Fall evident. So kann etwa das Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses bzw. der Beschwerdelegitima- tion (trotz Vorliegen eines Offizialdelikts) der Annahme eines latent fortbestehen- den öffentlichen Strafverfolgungsinteresses und damit einer Entbindung der unter- liegenden Privatklägerschaft von der Entschädigungspflicht entgegenstehen. Le- diglich soweit ein (Fort-)Bestand besagten Interesses zu bejahen ist, rechtfertigt es sich somit, den Aufwand der obsiegenden beschuldigten Person (betreffend Offizialdelikte) in denjenigen für den Schuld- und denjenigen für den Zivilpunkt aufzuteilen. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts findet daher vorliegend le- diglich in diesem Sinne grundsätzlich analog Anwendung. Die fragliche Strafan- zeige bezog sich ausschliesslich auf Offizialdelikte. Im Lichte der erwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung trifft die vollumfänglich unterliegenden Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 deshalb grundsätzlich eine Entschädigungspflicht gegenüber dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Al-

- 15 - lerdings hat sich gezeigt, dass es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung bzw. des Betrugs bereits an der Beschwerd- elegitimation fehlt und die Beschwerdeführerin 2 keine prozessual relevante Ge- schädigtenstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat (jeweils Nichteintreten). Allein schon aufgrund dieser Gegebenheiten unterlie- gen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihrer Beschwerde grösstenteils, ohne dass diesbezüglich eine Befreiung von der Entschädigungspflicht (allein gestützt auf das formale Argument des Offizialdelikts als Verfahrensgegenstand) ange- zeigt erscheint. Im Übrigen gilt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung (naturge- mäss) in einem frühen Verfahrensstadium erging, weshalb noch keine konkreten Anträge im Zivilpunkt vorliegen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort primär zum Schuldpunkt geäussert. Alles in allem rechtfertigt es sich, dass die Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 im Umfang von 1/6 zulasten des Staates geht. Die Beschwerdeführerin 1, auf deren Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zu einem überwiegenden Teil nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 2/6 der Entschädigung des Be- schwerdegegners 1 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin 2, auf deren Be- schwerde mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels prozessual relevanter Geschädigtenstellung vollumfänglich nicht eingetreten wird, ist zu verpflichten, 3/6 der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu bezahlen. Dies unter solidari- scher Haftung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für den gemeinsam verursach- ten Aufwand bzw. für 4/6 der gesamten Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1. Die Höhe der Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegeg- ners 1 richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Verteidigers – es wurde eine knapp vierseitige Stellung- nahme eingereicht (Urk. 19) – ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Ein Mehrwertsteuer- zusatz wurde nicht beantragt und ist damit auch nicht zuzusprechen (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1).

- 16 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung auferlegt.

4. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 2/6 der Entschädigung zu be- zahlen. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegeg- ner 1 3/6 der Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haften solidarisch für 4/6 der gesamten Entschädigung. Im Umfang von 1/6 wird die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 aus der Gerichtskas- se entrichtet.

6. Schriftliche Mitteilung an:

- 17 - − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821 (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-5/2020/10017821, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Häberlin