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UE200222

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Am 18. Februar 2020 reichte A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) bei der Stadtpolizei Winterthur gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren) eine Strafanzeige mit Strafantrag wegen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein (Urk. 18 [Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland D- 4/2020/10015684] /1). Nach polizeilichen Ermittlungen rapportierte die Stadtpolizei Winterthur am

15. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 18/3).

E. 2 Gemäss Polizeirapport gab der Beschwerdeführer an, dass die Be- schwerdegegnerin 1 zusammen mit ihm und C._____ die Firma D._____ GmbH gegründet habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 am 18. Januar 2019 Fr. 20'000.-- auf das Firmenkonto einer Firma "E._____" des Beschwerdeführers einbezahlt. Der Firmensitz der D._____ GmbH habe sich zunächst am Wohnort des Be- schwerdeführers im F._____ [Strasse] in Zürich befunden. Als Gesellschafterin habe die Beschwerdegegnerin 1 einen Schlüssel zu dieser Wohnung und bis am

13. Februar 2020 berechtigten Zugang zu diesen Räumlichkeiten gehabt. Per

13. Februar 2020 sei der Firmensitz an die G._____-strasse … in Zürich verlegt worden. Seither hätte die Beschwerdegegnerin 1 den Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers im F._____ zurückgeben müssen. Das habe sie aber nicht getan. Sie habe erklärt, sie gebe den Schlüssel erst zurück, wenn er ihr die (vor- erwähnten) Fr. 20'000.-- zurückzahle. Das könne er aber nicht, weil das Geld für diverse Auslagen der Firma investiert worden sei (Urk. 18/3 S. 4 f.). Gemäss Polizeirapport hatte der Beschwerdeführer in teilweisem Wider- spruch zu diesen Aussagen auch gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Schlüssel bereits seit März 2019 entwendet, unberechtigt besessen und ihn, den

- 3 - Beschwerdeführer, seither genötigt, ihr für die Rückgabe des Schlüssels die Fr. 20'000.-- zurückzuzahlen (Urk. 18/3 S. 5).

E. 3 Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 18/10 = Urk. 3/5 = Urk. 4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer habe (u.a.) ausgeführt, seit Februar 2019 habe er wiederholt von der Beschwerdegegnerin 1 den Schlüssel für seine Wohnung Im F._____ in Zürich zurückverlangt. Sie wolle diesen Schlüssel aber nur gegen Rückzahlung der Fr. 20'000.-- herausgeben. Diese Fr. 20'000.-- seien das Start- kapital für die D._____ GmbH gewesen. Am 5. Dezember 2019 habe beim Mietgericht Zürich auch eine Schlich- tungsverhandlung stattgefunden. Bereits dabei habe er die Herausgabe des Schlüssels verlangt. Es sei aber zu keiner Einigung gekommen. Der Sitz der Gesellschaft sei nun aber an die G._____-strasse … in Zürich verlegt worden. Seither habe die Beschwerdegegnerin 1 keine Berechtigung mehr, den Schlüssel zu besitzen. Mit ihrem Verhalten mache sie sich der Nötigung sowie der Sachentziehung schuldig (S. 1 f. Erw. 1).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgeführt, sie habe dem Beschwer- deführer Fr. 20'000.-- für die Gründung der D._____ GmbH gegeben. Er habe aber dieses Geld für die Gründung der "E._____ GmbH" zweckentfremdet. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin habe sie berechtigterweise einen Schlüssel für die D._____ GmbH. Bis zur polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Gesellschaft ihren Sitz verlegt und

- 6 - sie keine Unterschriftsberechtigung mehr habe und nicht mehr Geschäftsführerin sei. Sie sei unter dieser Voraussetzung bereit, dem Beschwerdeführer den Schlüssel zukommen zu lassen (S. 2 Erw. 2).

E. 3.3 Seit dem 15. Januar 2020 besässen der Beschwerdeführer 130 und die Beschwerdegegnerin 1 70 Stammanteile der D._____ GmbH. Die Beschwerde- gegnerin 1 sei als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Mit lediglich von ihm unterschriebenem Schreiben vom 4. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer dem Handelsregister die Sitzverlegung an die G._____-strasse gemeldet. Die entsprechende Eintra- gung im Handelsregister sei am 10. Februar 2020 erfolgt. Am 18. Februar 2020 sei in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 eine ausserordentliche General- versammlung der D._____ GmbH durchgeführt, dabei die Beschwerdegegnerin 1 als Geschäftsführerin abgewählt und ihre Einzelzeichnungsberechtigung gelöscht worden. Der entsprechende Handelsregistereintrag sei am 3. März 2020 erfolgt (S. 2 Erw. 3).

E. 3.4 Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 an die Polizei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe ein Schreiben des Verteidigers der Beschwerdegegnerin 1 vom

27. Mai 2020 erhalten, wonach dieser den Schlüssel retourniere. Der Schlüssel sei aber nicht beigelegt gewesen. Das habe der Beschwerdeführer umgehend mit Schreiben vom 28. Mai 2020 an den Verteidiger moniert (S. 3 Erw. 4).

E. 3.5 Grundsätzlich treffe die Position der Beschwerdegegnerin 1 zu, dass sie als Gesellschafterin/Geschäftsführerin Anspruch auf Zugang zur D._____ GmbH habe. Bis heute sei sie Gesellschafterin mit 70 Stammanteilen. In strafrechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden und sei es keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, dass sie die Rückgabe des Schlüssels von einer Übernahme die- ser Stammanteile abhängig gemacht habe (S. 3 Erw. 5).

E. 3.6 Es scheine offensichtlich zuzutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von der Sitzverlegung, von ihrer Abwahl als Geschäftsführerin und dem Entzug der Einzelunterschrift gehabt habe. Damit habe sie auch keine Kenntnis davon gehabt, dass sie den Schlüssel zum Domizil im F._____ hätte zu-

- 7 - rückgeben müssen, und damit sei der subjektive Tatbestand zu Art. 141 StGB nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass der Verteidiger angeblich vergessen habe, den Schlüssel seinem Schreiben vom 27. Mai 2020 beizulegen (S. 3 f. Erw. 5).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochte- ne Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des vom Beschwerdeführer mit seinem Strafantrag und seiner Strafanzeige vom 18. Februar 2020 (und seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2020) geltend gemachten Sach- verhalts. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin 1 sei im Besitz eines Schlüssels zu seiner Wohnung. Aus seinen Aus- führungen ist zu schliessen, dass er ihr diesen Schlüssel im Zusammenhang mit der Gründung der D._____ GmbH mit dem damaligen Firmensitz in seiner Woh- nung und der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin übergeben hatte (vgl. seine Aussage in seiner polizeilichen Befragung vom 11. März 2020, Urk. 18/5/1 S. 4 f. Ziff. 19). Seit Februar 2019 habe er diesen Schlüs- sel wiederholt zurückverlangt. Sie gebe ihm diesen Schlüssel aber nicht bzw. er- kläre, ihm diesen Schlüssel nur gegen Rückerstattung von Fr. 20'000.-- zurückzu- geben. Damit erfülle sie die Straftatbestände der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom

23. Juni 2020 (Urk. 2) und seiner Replik vom 4. August 2020 (Urk. 21) über die- sen Sachverhalt hinausgeht und weitere Vorwürfe erhebt, geht er am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei und es ist nicht darauf einzuge- hen (vgl. auch nachfolgend Erw. 6.9).

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 5). Diese Gehörsverletzung sieht er offen- bar (anderes machte er dazu nicht geltend) darin, dass ihm die Staatsanwalt- schaft keine Gelegenheit zu einer "Replik" zu den Eingaben der Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1 gegeben habe. Mit diesen Eingaben meint er die Schrei- ben von MLaw H._____ vom 27. Mai 2020 und vom 16. Juni 2020 an ihn (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3 und 4.1).

- 8 - Das Schreiben von H._____ an den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 reichte H._____ gemäss deren Akten nicht der Staatsanwaltschaft ein. Diese konnte und musste schon deshalb dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben. Es war der Beschwerdeführer, welcher dieses Schreiben am 28. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft mailte (neben anderen Adres- saten), und zwar zusammen mit seiner Antwort vom 28. Mai 2020 darauf (Urk. 18/9). Er nahm damit bereits direkt Stellung zu diesem Schreiben. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm nicht zusätzlich eine weitere Gelegenheit zur Stel- lungnahme dazu zu geben. Das Schreiben von H._____ an den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2020 - das H._____ am selben Tag der Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen mailte, es zu den Akten zu nehmen (Urk. 18/7/3) - erging nach Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2020 und musste und konnte schon deshalb dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass derselben zur Stellungnahme zugestellt werden. Die Rüge der Gehörsverletzung geht schon deshalb fehl.

6. Sachentziehung begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zu- fügt (Art. 141 StGB).

E. 4 Am 23. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2020 ein. Damit beantragte er, diese Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zurückzuweisen (Urk. 2).

E. 5 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.-- zu leisten (Urk. 9). Diese leistete er am 2. Juli 2020 (Urk. 11) und damit innert Frist.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Auch die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 (Poststempel 15. Juli 2020) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).

E. 6.1 Wer zum Besitz einer Sache berechtigt ist, begeht keine Sachentzie- hung im Sinne dieser Bestimmung. Übergibt ein Eigentümer einer Sache diese einem anderen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in dessen Besitz, begeht dieser andere keine Sachentziehung im Sinne dieser Bestimmung, wenn er die Sache dem Eigentümer solange nicht zurückgibt, als er sie gemäss der ver- traglichen Vereinbarung besitzen darf, auch wenn sie der Eigentümer vorher zu- rückverlangt. Vor Ablauf der vertraglichen Besitzesdauer des anderen ist der Eigentümer nicht "Berechtigter" an der Sache im Sinne von Art. 141 StGB.

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei grundsätzlich zutreffend, dass der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Anspruch

- 9 - auf den Zugang zur D._____ GmbH zustehe (bzw. zugestanden habe) und sie deshalb den Schlüssel nicht zurückgegeben habe (Urk. 4 S. 3 Erw. 5). Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ein.

E. 6.3 In seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2020 (Urk. 18/5/1) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe seit dem

E. 6.4 Der fragliche Schlüssel wurde der Beschwerdegegnerin 1 vom Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Gründung der D._____ GmbH mit dem damaligen Firmensitz in seiner Wohnung und der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin übergeben (vorstehend Erw. 4). Sie ge- langte mithin unstreitig zu Recht in den Besitz dieses Schlüssels. Bis zum 6. März 2020 war sie als Geschäftsführerin der D._____ GmbH im Handelsregister einge- tragen (Urk. 18/6/1). Als Geschäftsführerin war und blieb sie grundsätzlich bis zum Ende dieser Funktion (bzw. bis zum Wechsel des Firmensitzes bzw. ihrer Kenntnis davon) im rechtmässigen Besitz des ihr im Zusammenhang damit über- gebenen Schlüssels. Aus den Akten zeigt sich kein Rechtsgrund, aus welchem

- 10 - sie vor Beendigung der Stellung als Geschäftsführerin bzw. vor dem Wechsel des Firmensitzes zur Rückgabe des Schlüssels verpflichtet gewesen wäre, und der Beschwerdeführer nannte keinen Rechtsgrund, auf welchen er seine Forderung auf Rückgabe des Schlüssels vor dem Wechsel des Firmensitzes hätte stützen können.

E. 6.5 Solange die Beschwerdegegnerin 1 im rechtmässigen Besitz des Schlüssels und nicht zu dessen Rückgabe verpflichtet war, fiel die Erfüllung des Tatbestandes der Sachentziehung durch die Nicht-Rückgabe des Schlüssels trotz der entsprechenden Forderungen des Beschwerdeführers ausser Betracht (vor- stehend Erw. 6.1). Daran ändert nichts, dass der fragliche Schlüssel nicht nur den Zugang zum Raum der D._____ GmbH, sondern auch zur Wohnung des Beschwerdeführers ermöglichte, in welcher sich der Raum der D._____ GmbH befunden hatte (Urk. 18/5/1 S. 2 Ziff. 8). Dies war seit der Übergabe des Schlüssels an die Be- schwerdegegnerin 1 so und bildete Bestandteil ihrer Berechtigung, solange sich der Firmensitz der D._____ GmbH in der Wohnung des Beschwerdeführers be- fand.

E. 6.6 Im Februar 2020 wurde der Firmensitz der D._____ GmbH von der Wohnung des Beschwerdeführers an die G._____-strasse … verlegt (Urk. 18/6/1 und Urk. 18/6/6). Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Änderung rechtmässig war, denn die Beschwerdegegnerin 1 macht nicht geltend (bzw. nicht mehr; vgl. aber Urk. 18/4/1 S. 4 Ziff. 12 f.), dass sie nach ihrer Kenntnis dieser Sitzverlegung noch berechtigt war, den Schlüssel zu besitzen (vgl. Urk. 18/4/1 S. 5 f. Ziff. 19 f.).

E. 6.7 Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020, bis zu dieser Einvernahme keine Kenntnis vom Umzug der Firma bzw. von der Sitzverlegung gehabt zu haben (Urk. 18/4/1 S. 5 Ziff. 14 f., S. 6 Ziff. 22, S. 9 Ziff. 34). Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Ver- fügung davon aus, dass dies offensichtlich zuzutreffen scheine, weil der Be- schwerdeführer die Sitzverlegung "selbständig" (gemeint: ohne Beteiligung der

- 11 - Beschwerdegegnerin 1) gemeldet habe (gemeint: dem Handelsregisteramt) und die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag (am

E. 6.8 Die Beschwerdegegnerin 1 war bis zur Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus der Wohnung des Beschwerdeführers berechtigterweise im Besitz des fraglichen Schlüssels. Vor Kenntnis dieser Sitzverlegung erfüllte sie deshalb den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eindeu- tig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Die diesbezügliche staatsan- waltschaftliche Erwägung (Urk. 4 S. 4 Erw. 5) und die diesbezügliche Nichtan- handnahme einer Untersuchung sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Replik gehen daran, d.h. an der Berechtigung der Beschwerdegegnerin 1 am Be- sitz des Schlüssels bis zu ihrer Kenntnis der Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus seiner Wohnung, vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 12 -

E. 6.9 Der Sachverhalt nach der polizeilichen Einvernahme der Beschwerde- gegnerin 1 vom 13. Mai 2020 bildete nicht Gegenstand der Strafanzeige und des Strafantrages des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020, damit auch nicht der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 zur Zustellung des Schlüssels an den Beschwer- deführer mit dem eingeschriebenen Schreiben von MLaw H._____ vom 27. Mai 2020 (Urk. 3/2) und zur Bestreitung des Beschwerdeführers, dass diesem Schrei- ben der fragliche Schlüssel zur Liegenschaft Im F._____ beigelegen habe, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7. Mit seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin 1 habe auch den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, weil sie ihm "die Schlüssel" erst habe zurückgeben wollen, wenn er ihr Fr. 20'000.-- zurückzahle (Urk. 18/1 S. 2 Ziff. IV.1 lit. d - f. Der Be- schwerdeführer verwendet an verschiedenen Stellen die Mehrzahl [oder fälschli- cherweise den weiblichen Artikel] für Schlüssel seiner Wohnung im Besitz der Be- schwerdegegnerin 1. Gemäss den Akten handelt es sich indes um einen einzigen Schlüssel).

E. 7 Der Beschwerdeführer hielt mit einer Replik vom 4. August 2020 an sei- nen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 21).

E. 7.1 Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

E. 7.2 Auch der Nötigungsvorwurf des Beschwerdeführers beruht - wie der Vorwurf der Sachentziehung - auf der Position, dass die Beschwerdegegnerin 1 unrechtmässig im Besitz des Schlüssels und verpflichtet gewesen sei, ihm den Schlüssel zurückzugeben. Vorstehend wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall war, sondern dass die Beschwerdegegnerin 1 bis zu der erst in der Einvernahme vom 13. Mai 2020 erlangten Kenntnis von der Verlegung des Firmensitzes der D._____ GmbH aus der Wohnung des Beschwerdeführers rechtmässig im Besitz des Schlüssels war und dass der Beschwerdeführer deshalb kein Recht auf Her- ausgabe dieses Schlüssels hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 beging deshalb kei- ne Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, indem sie dem Ersuchen des Be-

- 13 - schwerdeführers, ihr den Schlüssel zurückzugeben - worauf er eben keinen An- spruch hatte - nicht stattgab, sondern gemäss seiner Darstellung erklärte, das nur zu tun, wenn er ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle (die Beschwerdegegnerin 1 schilderte dies in der Duplik als Vergleichsvorschlag [Urk. 28 S. 3 Ziff. 4]).

E. 7.3 Der Nötigungstatbestand des Art. 181 erfordert eine Freiheitsbeschrän- kung des Opfers. Strafbar kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 8, s. auch N 32 und N 37 f.). Hätte in der Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, ihm den Schlüssel zurückzugeben, über- haupt eine Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers gelegen (vgl. dazu gleich nachfolgend Erw. 7.4), wäre diese nicht unzulässig gewesen, weil die Be- schwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berechtigterweise im Besitz des Schlüssels war und diesen bis dahin nicht zurückgeben musste. Zwar kann der Straftatbestand von Art. 181 StGB unter Umständen auch bei Androhung eines Nachteils durch Drohung mit einem Unterlassen erfüllt werden (so bei Verweigerung der Rückgabe von Wärmepumpen), aber auch das nur dann, wenn eine Pflicht zum Handeln (so eine Pflicht zur Rückgabe der Wärme- pumpen) besteht (BGE 115 IV 207). Vorliegend bestand vor dem 13. Mai 2020 gerade keine Pflicht der Beschwerdegegnerin 1 zur Rückgabe des Schlüssels. Der Straftatbestand der Nötigung ist auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt.

E. 7.4 Überdies ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtrückgabe des Schlüssels in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre. Er selber hatte der Beschwerdegegnerin 1 zu Beginn ihrer Beteili- gung an der D._____ GmbH den Schlüssel übergeben. Er fühlte sich offensichtlich damit nicht in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Weshalb und wie er nun deshalb, weil die Beschwerdegegnerin 1 auf sein Ersuchen um Rückgabe des Schlüssels erklärte, diesen nur zurückzugeben, wenn er ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle, in seiner Handlungsfreiheit beschränkt gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Er zahlte denn ja auch diese Fr. 20'000.-- nicht zurück.

- 14 -

E. 7.5 Zusammenfassend ist auch der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schon deshalb eindeutig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berech- tigterweise im Besitz des Schlüssels war und ihre Weigerung zur bedingungs- losen Rückgabe bzw. ihre Erklärung, den Schlüssel nur zurückzugeben, wenn der Beschwerdeführer ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle, nicht unrechtmässig waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Tatbe- stand der Nötigung (Urk. 2 S. 4 f.) gehen daran vorbei.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe noch in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020, also mit der Kenntnis der Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus seiner Wohnung, erklärt, sie gebe den Schlüssel nicht zurück, bis er ihr das Geld zurückgegeben habe (Urk. 2 S. 5 oben). Das trifft zwar zu (Urk. 18/4/1 S. 4 Ziff. 13). Doch nahm sie gleich an- schliessend in derselben Einvernahme nach Besprechung mit ihrem Verteidiger davon Abstand und erklärte, dass sie nun nach der Sitzverlegung bereit sei, den Schlüssel zurückzugeben (Urk. 18/4/1 S. 5 f. Ziff. 20). Ihr Verteidiger erklärte, jetzt, mit der neuen Lage nach der Sitzverlegung, sei klar, dass der Schlüssel zu- rückgegeben werde (Urk. 18/4/1 S. 9 Ziff. 34). Eine Nötigung liegt auch diesbe- züglich nicht vor.

8. Zusammenfassend steht im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fest, dass die mit der Strafanzeige und dem Strafantrag des Beschwerdeführers ange- zeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dies schon deshalb, weil die Beschwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berechtigterweise im Besitz des ihr vom Beschwerdeführer übergebenen Schlüssels war. Daran gehen die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der Replik vorbei. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erging zu Recht. Die dagegen gerich- tete Beschwerde ist abzuweisen. III.

- 15 -

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180269, Beschluss vom 2. April 2019, Erw. III.3 mit Hinweis auf OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 [m.w.H.]). Der Beschwerdeführer hat demnach die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte eine kurze Beschwerdeant- wort (Urk. 14) und eine kurze Duplik (Urk. 28) ein. In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 2'500.-- geleistet (Urk. 11). Daraus sind die Gerichtsgebühr zu be- ziehen und die Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zu überweisen. Es wird beschlossen:

E. 8 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 auf eine Duplik (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. Au- gust 2020 und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 28).

E. 9 Dem Beschwerdeführer wurden die Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft vom 7. August 2020 und die Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom

17. August 2020 zugestellt (Urk. 30). Dazu äusserte er sich innert Frist (Urk. 30+31) nicht. Die Sache ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 zugestellt (Urk. 18/12; vgl. auch den Eingangsstempel auf Urk. 3/5). Die am

23. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist damit rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.5). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 5 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 4) im Wesentlichen Folgendes:

E. 13 Februar 2020 keinen Zugang mehr zu seiner Wohnung Im F._____ (S. 2 Ziff. 7). Sie habe bis zum 13. Februar 2020 berechtigten Zugang zum Firmensitz der D._____ GmbH in seiner Wohnung Im F._____ in Zürich gehabt (S. 3 Ziff. 12). Auf den Vorhalt "Mit diesem Schlüssel, welchen Frau B._____ also seit 13.02.2020 unberechtigt haben würde, hat sie Zugang zu allen drei Stockwerken und allen Räumlichkeiten", antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, das ist richtig" (S. 5 Ziff. 23). Auch folgenden Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer als kor- rekt: "Ich fasse kurz zusammen. Frau B._____ besitzt seit dem Umzug am 13.02.2020 der Firma D._____ an den neuen Firmensitz den Schlüssel zum Ge- bäude im F._____ in Zürich unberechtigterweise. Den Schlüssel und auch das gesamte Firmenmaterial möchte Frau B._____ aber erst zurückgeben, wenn Sie ihr ihr Firmenkapital von Fr. 20'000.-- zurückzahlen." (S. 6 Ziff. 29). Mit diesen Aussagen räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwer- degegnerin 1 bis zum 13. Februar 2020, d.h. bis zur Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH zur G._____-strasse …, berechtigterweise im Besitz des Schlüs- sels war.

E. 18 Februar 2020 [Urk. 18/1]) erfolgt sei, an welchem auch die ausserordentliche Generalversammlung ohne Teilnahme der Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden habe und an welcher sie als Geschäftsführerin abgewählt und ihr die Unter- schriftsberechtigung entzogen worden sei (vgl. Urk. 18/6/8). Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe (vor der Einvernahme vom 13. Mai 2020) nichts von der Sitzverle- gung gewusst (Urk. 4 S. 3 f.). Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts ein (und auch nicht in seiner Replik) und machte nicht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe vor der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 von der Sitzverlegung der D._____ GmbH von der Wohnung des Be- schwerdeführers an die G._____-strasse Kenntnis gehabt. Vielmehr führte er aus, egal, ob die Beschwerdegegnerin 1 von der Verlegung der Firma gewusst habe oder nicht, wohne er in der Wohnung, welche der Hauptsitz der Firma E._____ GmbH gewesen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis zu ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 nicht gewusst hat, dass die D._____ GmbH aus der Wohnung des Klägers verlegt wurde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleiste- ten Prozesskaution bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution überwiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwer- degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-4/2020/10015684 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-4/2020/10015684, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- - 17 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200222-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 31. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2020, D-4/2020/10015684

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. Februar 2020 reichte A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) bei der Stadtpolizei Winterthur gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren) eine Strafanzeige mit Strafantrag wegen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein (Urk. 18 [Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland D- 4/2020/10015684] /1). Nach polizeilichen Ermittlungen rapportierte die Stadtpolizei Winterthur am

15. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 18/3).

2. Gemäss Polizeirapport gab der Beschwerdeführer an, dass die Be- schwerdegegnerin 1 zusammen mit ihm und C._____ die Firma D._____ GmbH gegründet habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 am 18. Januar 2019 Fr. 20'000.-- auf das Firmenkonto einer Firma "E._____" des Beschwerdeführers einbezahlt. Der Firmensitz der D._____ GmbH habe sich zunächst am Wohnort des Be- schwerdeführers im F._____ [Strasse] in Zürich befunden. Als Gesellschafterin habe die Beschwerdegegnerin 1 einen Schlüssel zu dieser Wohnung und bis am

13. Februar 2020 berechtigten Zugang zu diesen Räumlichkeiten gehabt. Per

13. Februar 2020 sei der Firmensitz an die G._____-strasse … in Zürich verlegt worden. Seither hätte die Beschwerdegegnerin 1 den Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers im F._____ zurückgeben müssen. Das habe sie aber nicht getan. Sie habe erklärt, sie gebe den Schlüssel erst zurück, wenn er ihr die (vor- erwähnten) Fr. 20'000.-- zurückzahle. Das könne er aber nicht, weil das Geld für diverse Auslagen der Firma investiert worden sei (Urk. 18/3 S. 4 f.). Gemäss Polizeirapport hatte der Beschwerdeführer in teilweisem Wider- spruch zu diesen Aussagen auch gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Schlüssel bereits seit März 2019 entwendet, unberechtigt besessen und ihn, den

- 3 - Beschwerdeführer, seither genötigt, ihr für die Rückgabe des Schlüssels die Fr. 20'000.-- zurückzuzahlen (Urk. 18/3 S. 5).

3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 18/10 = Urk. 3/5 = Urk. 4).

4. Am 23. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2020 ein. Damit beantragte er, diese Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zurückzuweisen (Urk. 2).

5. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.-- zu leisten (Urk. 9). Diese leistete er am 2. Juli 2020 (Urk. 11) und damit innert Frist.

6. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Auch die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 (Poststempel 15. Juli 2020) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).

7. Der Beschwerdeführer hielt mit einer Replik vom 4. August 2020 an sei- nen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 21).

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 auf eine Duplik (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 17. Au- gust 2020 und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 28).

9. Dem Beschwerdeführer wurden die Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft vom 7. August 2020 und die Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom

17. August 2020 zugestellt (Urk. 30). Dazu äusserte er sich innert Frist (Urk. 30+31) nicht. Die Sache ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 zugestellt (Urk. 18/12; vgl. auch den Eingangsstempel auf Urk. 3/5). Die am

23. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist damit rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.5). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 5 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 4) im Wesentlichen Folgendes: 3.1. Der Beschwerdeführer habe (u.a.) ausgeführt, seit Februar 2019 habe er wiederholt von der Beschwerdegegnerin 1 den Schlüssel für seine Wohnung Im F._____ in Zürich zurückverlangt. Sie wolle diesen Schlüssel aber nur gegen Rückzahlung der Fr. 20'000.-- herausgeben. Diese Fr. 20'000.-- seien das Start- kapital für die D._____ GmbH gewesen. Am 5. Dezember 2019 habe beim Mietgericht Zürich auch eine Schlich- tungsverhandlung stattgefunden. Bereits dabei habe er die Herausgabe des Schlüssels verlangt. Es sei aber zu keiner Einigung gekommen. Der Sitz der Gesellschaft sei nun aber an die G._____-strasse … in Zürich verlegt worden. Seither habe die Beschwerdegegnerin 1 keine Berechtigung mehr, den Schlüssel zu besitzen. Mit ihrem Verhalten mache sie sich der Nötigung sowie der Sachentziehung schuldig (S. 1 f. Erw. 1). 3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgeführt, sie habe dem Beschwer- deführer Fr. 20'000.-- für die Gründung der D._____ GmbH gegeben. Er habe aber dieses Geld für die Gründung der "E._____ GmbH" zweckentfremdet. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin habe sie berechtigterweise einen Schlüssel für die D._____ GmbH. Bis zur polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Gesellschaft ihren Sitz verlegt und

- 6 - sie keine Unterschriftsberechtigung mehr habe und nicht mehr Geschäftsführerin sei. Sie sei unter dieser Voraussetzung bereit, dem Beschwerdeführer den Schlüssel zukommen zu lassen (S. 2 Erw. 2). 3.3. Seit dem 15. Januar 2020 besässen der Beschwerdeführer 130 und die Beschwerdegegnerin 1 70 Stammanteile der D._____ GmbH. Die Beschwerde- gegnerin 1 sei als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Mit lediglich von ihm unterschriebenem Schreiben vom 4. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer dem Handelsregister die Sitzverlegung an die G._____-strasse gemeldet. Die entsprechende Eintra- gung im Handelsregister sei am 10. Februar 2020 erfolgt. Am 18. Februar 2020 sei in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 eine ausserordentliche General- versammlung der D._____ GmbH durchgeführt, dabei die Beschwerdegegnerin 1 als Geschäftsführerin abgewählt und ihre Einzelzeichnungsberechtigung gelöscht worden. Der entsprechende Handelsregistereintrag sei am 3. März 2020 erfolgt (S. 2 Erw. 3). 3.4. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 an die Polizei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe ein Schreiben des Verteidigers der Beschwerdegegnerin 1 vom

27. Mai 2020 erhalten, wonach dieser den Schlüssel retourniere. Der Schlüssel sei aber nicht beigelegt gewesen. Das habe der Beschwerdeführer umgehend mit Schreiben vom 28. Mai 2020 an den Verteidiger moniert (S. 3 Erw. 4). 3.5. Grundsätzlich treffe die Position der Beschwerdegegnerin 1 zu, dass sie als Gesellschafterin/Geschäftsführerin Anspruch auf Zugang zur D._____ GmbH habe. Bis heute sei sie Gesellschafterin mit 70 Stammanteilen. In strafrechtlicher Hinsicht sei nicht zu beanstanden und sei es keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, dass sie die Rückgabe des Schlüssels von einer Übernahme die- ser Stammanteile abhängig gemacht habe (S. 3 Erw. 5). 3.6. Es scheine offensichtlich zuzutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von der Sitzverlegung, von ihrer Abwahl als Geschäftsführerin und dem Entzug der Einzelunterschrift gehabt habe. Damit habe sie auch keine Kenntnis davon gehabt, dass sie den Schlüssel zum Domizil im F._____ hätte zu-

- 7 - rückgeben müssen, und damit sei der subjektive Tatbestand zu Art. 141 StGB nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass der Verteidiger angeblich vergessen habe, den Schlüssel seinem Schreiben vom 27. Mai 2020 beizulegen (S. 3 f. Erw. 5).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochte- ne Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des vom Beschwerdeführer mit seinem Strafantrag und seiner Strafanzeige vom 18. Februar 2020 (und seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2020) geltend gemachten Sach- verhalts. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwer- degegnerin 1 sei im Besitz eines Schlüssels zu seiner Wohnung. Aus seinen Aus- führungen ist zu schliessen, dass er ihr diesen Schlüssel im Zusammenhang mit der Gründung der D._____ GmbH mit dem damaligen Firmensitz in seiner Woh- nung und der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin übergeben hatte (vgl. seine Aussage in seiner polizeilichen Befragung vom 11. März 2020, Urk. 18/5/1 S. 4 f. Ziff. 19). Seit Februar 2019 habe er diesen Schlüs- sel wiederholt zurückverlangt. Sie gebe ihm diesen Schlüssel aber nicht bzw. er- kläre, ihm diesen Schlüssel nur gegen Rückerstattung von Fr. 20'000.-- zurückzu- geben. Damit erfülle sie die Straftatbestände der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom

23. Juni 2020 (Urk. 2) und seiner Replik vom 4. August 2020 (Urk. 21) über die- sen Sachverhalt hinausgeht und weitere Vorwürfe erhebt, geht er am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei und es ist nicht darauf einzuge- hen (vgl. auch nachfolgend Erw. 6.9).

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 5). Diese Gehörsverletzung sieht er offen- bar (anderes machte er dazu nicht geltend) darin, dass ihm die Staatsanwalt- schaft keine Gelegenheit zu einer "Replik" zu den Eingaben der Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1 gegeben habe. Mit diesen Eingaben meint er die Schrei- ben von MLaw H._____ vom 27. Mai 2020 und vom 16. Juni 2020 an ihn (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3 und 4.1).

- 8 - Das Schreiben von H._____ an den Beschwerdeführer vom 27. Mai 2020 reichte H._____ gemäss deren Akten nicht der Staatsanwaltschaft ein. Diese konnte und musste schon deshalb dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben. Es war der Beschwerdeführer, welcher dieses Schreiben am 28. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft mailte (neben anderen Adres- saten), und zwar zusammen mit seiner Antwort vom 28. Mai 2020 darauf (Urk. 18/9). Er nahm damit bereits direkt Stellung zu diesem Schreiben. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm nicht zusätzlich eine weitere Gelegenheit zur Stel- lungnahme dazu zu geben. Das Schreiben von H._____ an den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2020 - das H._____ am selben Tag der Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen mailte, es zu den Akten zu nehmen (Urk. 18/7/3) - erging nach Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2020 und musste und konnte schon deshalb dem Beschwerdeführer nicht vor Erlass derselben zur Stellungnahme zugestellt werden. Die Rüge der Gehörsverletzung geht schon deshalb fehl.

6. Sachentziehung begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zu- fügt (Art. 141 StGB). 6.1. Wer zum Besitz einer Sache berechtigt ist, begeht keine Sachentzie- hung im Sinne dieser Bestimmung. Übergibt ein Eigentümer einer Sache diese einem anderen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in dessen Besitz, begeht dieser andere keine Sachentziehung im Sinne dieser Bestimmung, wenn er die Sache dem Eigentümer solange nicht zurückgibt, als er sie gemäss der ver- traglichen Vereinbarung besitzen darf, auch wenn sie der Eigentümer vorher zu- rückverlangt. Vor Ablauf der vertraglichen Besitzesdauer des anderen ist der Eigentümer nicht "Berechtigter" an der Sache im Sinne von Art. 141 StGB. 6.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei grundsätzlich zutreffend, dass der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Anspruch

- 9 - auf den Zugang zur D._____ GmbH zustehe (bzw. zugestanden habe) und sie deshalb den Schlüssel nicht zurückgegeben habe (Urk. 4 S. 3 Erw. 5). Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ein. 6.3. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2020 (Urk. 18/5/1) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe seit dem

13. Februar 2020 keinen Zugang mehr zu seiner Wohnung Im F._____ (S. 2 Ziff. 7). Sie habe bis zum 13. Februar 2020 berechtigten Zugang zum Firmensitz der D._____ GmbH in seiner Wohnung Im F._____ in Zürich gehabt (S. 3 Ziff. 12). Auf den Vorhalt "Mit diesem Schlüssel, welchen Frau B._____ also seit 13.02.2020 unberechtigt haben würde, hat sie Zugang zu allen drei Stockwerken und allen Räumlichkeiten", antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, das ist richtig" (S. 5 Ziff. 23). Auch folgenden Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer als kor- rekt: "Ich fasse kurz zusammen. Frau B._____ besitzt seit dem Umzug am 13.02.2020 der Firma D._____ an den neuen Firmensitz den Schlüssel zum Ge- bäude im F._____ in Zürich unberechtigterweise. Den Schlüssel und auch das gesamte Firmenmaterial möchte Frau B._____ aber erst zurückgeben, wenn Sie ihr ihr Firmenkapital von Fr. 20'000.-- zurückzahlen." (S. 6 Ziff. 29). Mit diesen Aussagen räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwer- degegnerin 1 bis zum 13. Februar 2020, d.h. bis zur Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH zur G._____-strasse …, berechtigterweise im Besitz des Schlüs- sels war. 6.4. Der fragliche Schlüssel wurde der Beschwerdegegnerin 1 vom Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Gründung der D._____ GmbH mit dem damaligen Firmensitz in seiner Wohnung und der Beschwerdegegnerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin übergeben (vorstehend Erw. 4). Sie ge- langte mithin unstreitig zu Recht in den Besitz dieses Schlüssels. Bis zum 6. März 2020 war sie als Geschäftsführerin der D._____ GmbH im Handelsregister einge- tragen (Urk. 18/6/1). Als Geschäftsführerin war und blieb sie grundsätzlich bis zum Ende dieser Funktion (bzw. bis zum Wechsel des Firmensitzes bzw. ihrer Kenntnis davon) im rechtmässigen Besitz des ihr im Zusammenhang damit über- gebenen Schlüssels. Aus den Akten zeigt sich kein Rechtsgrund, aus welchem

- 10 - sie vor Beendigung der Stellung als Geschäftsführerin bzw. vor dem Wechsel des Firmensitzes zur Rückgabe des Schlüssels verpflichtet gewesen wäre, und der Beschwerdeführer nannte keinen Rechtsgrund, auf welchen er seine Forderung auf Rückgabe des Schlüssels vor dem Wechsel des Firmensitzes hätte stützen können. 6.5. Solange die Beschwerdegegnerin 1 im rechtmässigen Besitz des Schlüssels und nicht zu dessen Rückgabe verpflichtet war, fiel die Erfüllung des Tatbestandes der Sachentziehung durch die Nicht-Rückgabe des Schlüssels trotz der entsprechenden Forderungen des Beschwerdeführers ausser Betracht (vor- stehend Erw. 6.1). Daran ändert nichts, dass der fragliche Schlüssel nicht nur den Zugang zum Raum der D._____ GmbH, sondern auch zur Wohnung des Beschwerdeführers ermöglichte, in welcher sich der Raum der D._____ GmbH befunden hatte (Urk. 18/5/1 S. 2 Ziff. 8). Dies war seit der Übergabe des Schlüssels an die Be- schwerdegegnerin 1 so und bildete Bestandteil ihrer Berechtigung, solange sich der Firmensitz der D._____ GmbH in der Wohnung des Beschwerdeführers be- fand. 6.6. Im Februar 2020 wurde der Firmensitz der D._____ GmbH von der Wohnung des Beschwerdeführers an die G._____-strasse … verlegt (Urk. 18/6/1 und Urk. 18/6/6). Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Änderung rechtmässig war, denn die Beschwerdegegnerin 1 macht nicht geltend (bzw. nicht mehr; vgl. aber Urk. 18/4/1 S. 4 Ziff. 12 f.), dass sie nach ihrer Kenntnis dieser Sitzverlegung noch berechtigt war, den Schlüssel zu besitzen (vgl. Urk. 18/4/1 S. 5 f. Ziff. 19 f.). 6.7. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020, bis zu dieser Einvernahme keine Kenntnis vom Umzug der Firma bzw. von der Sitzverlegung gehabt zu haben (Urk. 18/4/1 S. 5 Ziff. 14 f., S. 6 Ziff. 22, S. 9 Ziff. 34). Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Ver- fügung davon aus, dass dies offensichtlich zuzutreffen scheine, weil der Be- schwerdeführer die Sitzverlegung "selbständig" (gemeint: ohne Beteiligung der

- 11 - Beschwerdegegnerin 1) gemeldet habe (gemeint: dem Handelsregisteramt) und die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag (am

18. Februar 2020 [Urk. 18/1]) erfolgt sei, an welchem auch die ausserordentliche Generalversammlung ohne Teilnahme der Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden habe und an welcher sie als Geschäftsführerin abgewählt und ihr die Unter- schriftsberechtigung entzogen worden sei (vgl. Urk. 18/6/8). Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe (vor der Einvernahme vom 13. Mai 2020) nichts von der Sitzverle- gung gewusst (Urk. 4 S. 3 f.). Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts ein (und auch nicht in seiner Replik) und machte nicht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe vor der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 von der Sitzverlegung der D._____ GmbH von der Wohnung des Be- schwerdeführers an die G._____-strasse Kenntnis gehabt. Vielmehr führte er aus, egal, ob die Beschwerdegegnerin 1 von der Verlegung der Firma gewusst habe oder nicht, wohne er in der Wohnung, welche der Hauptsitz der Firma E._____ GmbH gewesen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 5). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis zu ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020 nicht gewusst hat, dass die D._____ GmbH aus der Wohnung des Klägers verlegt wurde. 6.8. Die Beschwerdegegnerin 1 war bis zur Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus der Wohnung des Beschwerdeführers berechtigterweise im Besitz des fraglichen Schlüssels. Vor Kenntnis dieser Sitzverlegung erfüllte sie deshalb den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eindeu- tig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Die diesbezügliche staatsan- waltschaftliche Erwägung (Urk. 4 S. 4 Erw. 5) und die diesbezügliche Nichtan- handnahme einer Untersuchung sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Replik gehen daran, d.h. an der Berechtigung der Beschwerdegegnerin 1 am Be- sitz des Schlüssels bis zu ihrer Kenntnis der Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus seiner Wohnung, vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 12 - 6.9. Der Sachverhalt nach der polizeilichen Einvernahme der Beschwerde- gegnerin 1 vom 13. Mai 2020 bildete nicht Gegenstand der Strafanzeige und des Strafantrages des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020, damit auch nicht der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 zur Zustellung des Schlüssels an den Beschwer- deführer mit dem eingeschriebenen Schreiben von MLaw H._____ vom 27. Mai 2020 (Urk. 3/2) und zur Bestreitung des Beschwerdeführers, dass diesem Schrei- ben der fragliche Schlüssel zur Liegenschaft Im F._____ beigelegen habe, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7. Mit seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin 1 habe auch den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, weil sie ihm "die Schlüssel" erst habe zurückgeben wollen, wenn er ihr Fr. 20'000.-- zurückzahle (Urk. 18/1 S. 2 Ziff. IV.1 lit. d - f. Der Be- schwerdeführer verwendet an verschiedenen Stellen die Mehrzahl [oder fälschli- cherweise den weiblichen Artikel] für Schlüssel seiner Wohnung im Besitz der Be- schwerdegegnerin 1. Gemäss den Akten handelt es sich indes um einen einzigen Schlüssel). 7.1. Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 7.2. Auch der Nötigungsvorwurf des Beschwerdeführers beruht - wie der Vorwurf der Sachentziehung - auf der Position, dass die Beschwerdegegnerin 1 unrechtmässig im Besitz des Schlüssels und verpflichtet gewesen sei, ihm den Schlüssel zurückzugeben. Vorstehend wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall war, sondern dass die Beschwerdegegnerin 1 bis zu der erst in der Einvernahme vom 13. Mai 2020 erlangten Kenntnis von der Verlegung des Firmensitzes der D._____ GmbH aus der Wohnung des Beschwerdeführers rechtmässig im Besitz des Schlüssels war und dass der Beschwerdeführer deshalb kein Recht auf Her- ausgabe dieses Schlüssels hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 beging deshalb kei- ne Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, indem sie dem Ersuchen des Be-

- 13 - schwerdeführers, ihr den Schlüssel zurückzugeben - worauf er eben keinen An- spruch hatte - nicht stattgab, sondern gemäss seiner Darstellung erklärte, das nur zu tun, wenn er ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle (die Beschwerdegegnerin 1 schilderte dies in der Duplik als Vergleichsvorschlag [Urk. 28 S. 3 Ziff. 4]). 7.3. Der Nötigungstatbestand des Art. 181 erfordert eine Freiheitsbeschrän- kung des Opfers. Strafbar kann nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 8, s. auch N 32 und N 37 f.). Hätte in der Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, ihm den Schlüssel zurückzugeben, über- haupt eine Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers gelegen (vgl. dazu gleich nachfolgend Erw. 7.4), wäre diese nicht unzulässig gewesen, weil die Be- schwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berechtigterweise im Besitz des Schlüssels war und diesen bis dahin nicht zurückgeben musste. Zwar kann der Straftatbestand von Art. 181 StGB unter Umständen auch bei Androhung eines Nachteils durch Drohung mit einem Unterlassen erfüllt werden (so bei Verweigerung der Rückgabe von Wärmepumpen), aber auch das nur dann, wenn eine Pflicht zum Handeln (so eine Pflicht zur Rückgabe der Wärme- pumpen) besteht (BGE 115 IV 207). Vorliegend bestand vor dem 13. Mai 2020 gerade keine Pflicht der Beschwerdegegnerin 1 zur Rückgabe des Schlüssels. Der Straftatbestand der Nötigung ist auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt. 7.4. Überdies ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtrückgabe des Schlüssels in seiner Handlungsfreiheit beschränkt worden wäre. Er selber hatte der Beschwerdegegnerin 1 zu Beginn ihrer Beteili- gung an der D._____ GmbH den Schlüssel übergeben. Er fühlte sich offensichtlich damit nicht in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Weshalb und wie er nun deshalb, weil die Beschwerdegegnerin 1 auf sein Ersuchen um Rückgabe des Schlüssels erklärte, diesen nur zurückzugeben, wenn er ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle, in seiner Handlungsfreiheit beschränkt gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Er zahlte denn ja auch diese Fr. 20'000.-- nicht zurück.

- 14 - 7.5. Zusammenfassend ist auch der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schon deshalb eindeutig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berech- tigterweise im Besitz des Schlüssels war und ihre Weigerung zur bedingungs- losen Rückgabe bzw. ihre Erklärung, den Schlüssel nur zurückzugeben, wenn der Beschwerdeführer ihr die Fr. 20'000.-- zurückzahle, nicht unrechtmässig waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Tatbe- stand der Nötigung (Urk. 2 S. 4 f.) gehen daran vorbei. 7.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe noch in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2020, also mit der Kenntnis der Verlegung des Sitzes der D._____ GmbH aus seiner Wohnung, erklärt, sie gebe den Schlüssel nicht zurück, bis er ihr das Geld zurückgegeben habe (Urk. 2 S. 5 oben). Das trifft zwar zu (Urk. 18/4/1 S. 4 Ziff. 13). Doch nahm sie gleich an- schliessend in derselben Einvernahme nach Besprechung mit ihrem Verteidiger davon Abstand und erklärte, dass sie nun nach der Sitzverlegung bereit sei, den Schlüssel zurückzugeben (Urk. 18/4/1 S. 5 f. Ziff. 20). Ihr Verteidiger erklärte, jetzt, mit der neuen Lage nach der Sitzverlegung, sei klar, dass der Schlüssel zu- rückgegeben werde (Urk. 18/4/1 S. 9 Ziff. 34). Eine Nötigung liegt auch diesbe- züglich nicht vor.

8. Zusammenfassend steht im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fest, dass die mit der Strafanzeige und dem Strafantrag des Beschwerdeführers ange- zeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dies schon deshalb, weil die Beschwerdegegnerin 1 bis zum 13. Mai 2020 berechtigterweise im Besitz des ihr vom Beschwerdeführer übergebenen Schlüssels war. Daran gehen die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der Replik vorbei. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erging zu Recht. Die dagegen gerich- tete Beschwerde ist abzuweisen. III.

- 15 -

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180269, Beschluss vom 2. April 2019, Erw. III.3 mit Hinweis auf OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 [m.w.H.]). Der Beschwerdeführer hat demnach die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte eine kurze Beschwerdeant- wort (Urk. 14) und eine kurze Duplik (Urk. 28) ein. In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 2'500.-- geleistet (Urk. 11). Daraus sind die Gerichtsgebühr zu be- ziehen und die Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 16 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von diesem geleiste- ten Prozesskaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution überwiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwer- degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-4/2020/10015684 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-4/2020/10015684, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-

- 17 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr