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UE200206

Einstellung

Zürich OG · 2021-01-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 4. Dezember 2019 erstattete der Beschwerdeführer, das Veterinäramt A._____, vertreten durch med. vet. C._____ (im Folgenden: das Veterinäramt), bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1, B._____, betreffend Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung (Urk. 7/2). Das Veterinäramt wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe die Katze «D._____» ver- nachlässigt, indem sie die Katze nicht in tierärztliche Behandlung gebracht habe, obwohl sie die verminderte Nahrungsaufnahme vorgängig bereits über einen län- geren Zeitraum sowie den von der Katze ausgehenden veränderten Geruch be- merkt habe. Dadurch habe der grossflächige Befall der hinteren Körperhälfte mit Fliegenmaden erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, und die Katze sei grossem Leiden und Schmerzen ausgesetzt gewesen, so dass sie schliesslich habe euthanasiert werden müssen. Nach der polizeilichen Einver- nahme der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Mutter, E._____, nach der telefoni- schen Befragung der behandelnden Tierärztin, Dr. med. vet. F._____, und des Onkels der Beschwerdegegnerin 1, G._____, sowie nach polizeilichen Ermittlun- gen zum Madenbefall verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2020 die Ein- stellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Vernachlässigung eines Tieres (Urk. 3 = Urk. 7/9).

E. 2 Die Kosten seien mit dem Endentscheid zu verlegen.»

E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitra- gen kann. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vollständig oder teilweise ein, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt hierbei der Grundsatz «in du- bio pro duriore» (und nicht «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, hat hingegen eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- ner Verurteilung oder eines Freispruchs in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7.1 ff.; 138 IV 86 E. 4.1.1 [= Pra 101 [2012] Nr. 114]; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird wegen Tierquälerei bestraft, wer vor- sätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder des- sen Würde in anderer Weise missachtet.

- 5 -

E. 2.2.1 Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung muss, wie deren übrigen Tatbestandsvarianten (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann. Die Würde des Tieres wird unter an- derem missachtet, wenn dem Tier ohne überwiegende Interessen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (Art. 3 lit. a TSchG, siehe auch Art. 3 lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Nach den Ausführungsbestimmungen hierzu in der Tierschutzverordnung vom

23. April 2008 (Art. 3 ff. TSchV; SR 455.1) muss namentlich die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und die Tierhal- terin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege ei- nes kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 und 6B_400/2018 vom

15. Mai 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Der Kreis derjenigen, die für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen ha- ben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und er- streckt sich nicht nur auf den Halter, sondern auch auf den Betreuer. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person

- 6 - zwar nicht Halter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglich- keit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemesse- ne Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteile des Bundesge- richts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 und 6B_660/2010 vom 8. Febru- ar 2011 E. 1.2.2 f. mit Hinweisen; vgl. zum Begriff des Tierhalters Urteil des Bun- desgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestim- mung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müs- sen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tier- haltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzver- ordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Ver- meidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 133 IV 158 E. 5.1).

E. 3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Einstellung

1. Das Veterinäramt rügt die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 StPO durch die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1, weil die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 betreffend ihre Wahrnehmung des Geruchs an der Katze «D._____» und der Verfilzung von deren Fell den übrigen Beweisen wider- sprächen und weitere Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich gemacht hätten

- 4 - und deshalb eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Tierquälerei durch Unterlassen wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.

E. 3.1 Der Tierarztbericht vom 30. Oktober 2019 (enthalten in Urk. 7/2 und Urk. 3) hält fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Nacht vom 11. auf den 12. Sep- tember 2019 die Katze «D._____» (männlich, kastriert, 2003 geboren) im Notfall- dienst des Tierspitals H._____ in reduziertem Allgemeinzustand vorstellte. Die Be- funde waren eine generalisierte Schwäche; ein intensiver Verwesungsgeruch, be- reits mit mehreren Metern Abstand aus der Transportbox wahrnehmbar; eine hochgradige Kachexie (Gewicht des grossen Tieres von 3.5 kg); eine hochgradige

- 7 - generalisierte Muskelatrophie; am gesamten Körper stark verfilztes Fell mit einer Rückenfläche bestehend aus einer einzigen Filzmatte; ein hochgradiger Maden- befall an der kaudalen Körperhälfte mit aus Anus und Urogenitaltrakt kriechenden Maden; eine grossflächige madenbefallene, lytisch bis nekrotisch veränderte kau- dale Körperhälfte; eine hochgradige Dehydrierung; klagendes Vokalisieren wäh- rend der gesamten Untersuchung sowie eine Harnblase als palpatorisch derbe, ultrasonografisch weichteildichte Masse mit nur noch geringem Anteil flüssigkeits- gefülltem Lumen. Die Katze wurde aufgrund dieses Zustandes und der sehr schlechten bis infausten Prognose noch in derselben Nacht euthanasiert und in die Sammelkremation gegeben. Eine Sektion wurde keine durchgeführt. Als Verfasserin des Berichts wird Dr. med. vet. F._____ angeführt, es fehlt jedoch eine eigenhändige Unterschrift. Sie hielt darin über die Untersuchungsbefunde an der Katze selbst hinaus unter den Titeln «Grund der Konsultation» und «Kommen- tar» auch folgende Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber fest: «D._____» gehöre ihren Eltern, sie lebe selbst noch im Hause ihrer Eltern und hü- te dort die Katze. Die Eltern seien seit ca. 5 Wochen auswärts in den Ferien. Auf den extrem verwahrlosten und unterernährten Zustand der Katze sowie den nicht zu ignorierenden Geruch angesprochen, habe die Beschwerdegegnerin 1 sinn- gemäss die Auskunft gegeben, «D._____» fresse seit ca. 2 Wochen kaum noch, was sie nicht besorgt habe, schliesslich sei die Katze alt. Seit ca. 1 Woche gehe von der Katze ein übler Geruch aus, allerdings rieche es auch jeden Tag anders, weshalb sie sich keine Sorgen gemacht habe. Die Tierärztin habe die Beschwer- degegnerin 1 regelrecht drängen müssen, deren Eltern, die eigentlichen Besitzer, zu informieren und deren Erlaubnis zur Euthanasie einzuholen. Die Beschwerde- gegnerin 1 habe das Telefonat nach eigenen Angaben gescheut, weil sie ihren El- tern nicht die Ferien habe verderben wollen.

E. 3.2 Von der obgenannten Untersuchung wurden zwei kurze Videosequenzen er- stellt (enthalten in Urk. 7/2). Darin ist das klagende Vokalisieren deutlich hörbar. Die Aufnahmen zeigen zudem nackte Haut ohne Fell – soweit ersichtlich – auf dem Rücken zwischen den Hinterbeinen bis zum Schwanzansatz. Im Tierarztbe- richt sind hierzu keine Feststellungen enthalten und es ist nicht ganz klar, ob dies

- 8 - von der zuvor erwähnten Beschreibung der Tierärztin herrührt, das stark verfilzte Rückenfell habe sich von der nekrotischen Haut regelrecht abheben lassen, oder ob dies auf eine Scherung im Rahmen der Untersuchung zurückzuführen ist. Der hochgradige Madenbefall an der kaudalen Körperhälfte ist jedenfalls auf dieser nackten Haut und am Übergang zum restlichen Fell deutlich sichtbar.

E. 3.3 Über die Feststellungen im genannten Tierarztbericht hinaus machte die be- handelnde Tierärztin Dr. med. vet. F._____ auf schriftliche Fragen der Polizei mit E-Mail vom 14. Januar 2020 folgende Angaben zum Madenbefall (Urk. 7/5): Ge- mäss Einschätzung der Dermatologie zu diesen Videosequenzen entstehe ein derartig massiver Befall eher im Wochenbereich – und damit nicht wie in der Fra- ge enthalten innert mehreren Stunden oder ein paar Tagen. Ein Hinweis auf ein zeitlich fortgeschrittenes Geschehen sei die im Rückenbereich bereits nekrotische (abgestorbene) Haut. Hiervon sei definitiv auch der Verwesungsgeruch ausge- gangen. Sie könne nicht genau sagen, ob noch weitere Pathologien zum Geruch beigetragen hätten. Ein solcher Madenbefall müsse nicht zwingend von einer Wunde herrühren. Ein ungepflegtes Fell und/oder ein reduziertes Pflegeverhalten,

z. B. bei gestörtem Allgemeinbefinden, könne ausreichen, um einen Madenbefall zu begünstigen. Ein gesundes Tier würde sich die Eier aus dem Fell putzen (kön- nen). Das Rückenfell von «D._____» sei stark verfilzt gewesen und habe sich von der nekrotischen Haut regelrecht abheben lassen. Darunter habe sich eine ge- schlossene Schicht Maden in verschiedenen Grössen befunden, die auf den Filmaufnahmen bereits in das verbliebene Fell geflüchtet gewesen seien. Das Ab- sterben der Haut über längere Zeit sei sicherlich schmerzhaft gewesen. Da die Maden bereits das Körperinnere befallen gehabt hätten, sei auch dort mit weite- ren potenziell schmerzhaften Schäden zu rechnen. Weiterhin sei unklar, warum genau sich «D._____» generell in einem schlechten Pflege- und Ernährungszu- stand befunden habe. Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 habe er bereits zwei Wochen nicht gefressen.

E. 3.4 Im E-Mail, mit dem die Tierärztin den Sachverhalt beim Veterinäramt meldete, und im soeben erwähnten E-Mail zum Madenbefall äusserte sie zudem, dass es sich für ihr Team um einen Extremfall gehandelt habe und niemand von ihnen ein

- 9 - Tier in so verwahrlostem Zustand je aus einer Privathaltung gesehen habe (Urk. 7/2; Urk. 3). Dies bestätigte sie auch in ihrer telefonischen Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei am 6. Januar 2020. Darüber hinaus gab sie an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Katze hätte anschauen müssen, um den Ma- denbefall zu erkennen. Ein solcher könne sich sehr schnell entwickeln. Da es aber Maden in allen Grössen gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese sich über ein paar Tage entwickelt hätten (Urk. 7/1 S. 4).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar, dass der Madenbefall bei «D._____» gestützt auf die Befunde im Tierarztbericht und besonders auf die ergänzenden Angaben der Tierärztin nach Rücksprache mit der Dermatologie frühestens am 4./5. September 2019 begonnen hat. Dem schliesst sich das Veterinäramt denn auch an (Urk. 2 S. 2). Sein Einwand, die an- gefochtene Verfügung würdige die Aussage der Tierärztin zum Zeitpunkt des Ma- denbefalls kaum, trifft demnach nicht zu (Urk. 2 S. 3). Ein noch früherer Beginn lässt sich, wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt, zulasten der Beschwerdegegnerin 1 ohne Sektion und ohne Analyse der verschiedenen Ma- denstadien nicht nachweisen. Beides ist nach der Kremation des Kadavers heute nicht mehr möglich.

E. 5 Das Veterinäramt weist zwar zu Recht auf gewisse Widersprüche in den Anga- ben der Beschwerdegegnerin 1 hin, zu welchem Zeitpunkt sie den ungewöhnli- chen Geruch an «D._____» wahrgenommen habe (Urk. 2 S. 3): Gemäss der be- handelnden Tierärztin gab die Beschwerdegegnerin 1 etwa eine Woche vor der Vorstellung im Tierspital am 11. September 2019 an, d. h. etwa den 4. September

2019. In ihrem Schreiben an das Veterinäramt vom 2. Dezember 2019 im Rah- men des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nannte sie «Mittwochnachmittag,

E. 5.1 Als frühester Zeitpunkt kommt der 4. September 2019 in Frage, der auf einer (lediglich) sinngemässen Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 durch die Tierärztin beruht. Selbst wenn sich dieser Zeitpunkt gestützt auf eine Zeugenaussage der Tierärztin erstellen liesse (vgl. aber Urk. 6 S. 1), ist damit der Zusammenhang mit dem Madenbefall nicht erwiesen. Denn dieser begann eben- falls um den 4. September 2019. Den Verwesungsgeruch führte die Tierärztin je- doch auf die abgestorbene Haut zurück und diese sei das Zeichen für einen län- ger dauernden Madenbefall. Also ist davon auszugehen, dass der Verwesungsge- ruch nicht direkt bei Beginn des Befalls, sondern erst später auftrat (vgl. auch Urk. 6). Dass die Beschwerdegegnerin 1 den ungewöhnlichen Geruch nicht be- reits vor ihrer Abwesenheit vom Abend des 6. bis zum Abend des 8. Septembers 2019 feststellte, wird auch insofern gestützt, als ihr Onkel keinen solchen Geruch feststellen konnte, als er «D._____» am 7./8. September 2019 fütterte (Urk. 7/1 S. 5).

E. 5.2 Die Erkältung der Beschwerdegegnerin 1 mit Beeinträchtigung des Geruchs- sinns nach ihrer Rückkehr am 8. September 2019 lässt sich zudem, wie die ange- fochtene Verfügung richtig festhält, nicht widerlegen. Hierfür sind keine weiteren Beweise ersichtlich (vgl. Urk. 3 S. 3). Im Gegenteil erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 – hätte sie den Verwesungsgeruch wahrgenom- men – «D._____» am Abend des 9. September 2019 während der Prüfungskor- rektur neben sich auf dem Schreibtisch gelassen hätte, wie sie dies schilderte und mit einer Fotografie belegte (Urk. 7/3 Frage/Antwort 23 und Anhang). Auch aus dem Widerspruch in der Datumsangabe «Mittwochnachmittag, 10. September 2019» im Verwaltungsverfahren, lässt sich – sofern dies überhaupt im Strafverfah- ren verwertbar wäre – letztlich nichts zu ihren Lasten ableiten. Wäre es tatsäch- lich der Mittwochnachmittag gewesen, also der 11. September 2019, würde sie das ohnehin weiter entlasten. Wäre es hingegen der Dienstagnachmittag und nicht der Dienstagabend, 10. September 2019 gewesen, würde sich an der straf- rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Sie führte den Geruch nach ihren Aussa- gen auf die Kotrückstände im Fell zurück (Urk. 7/3 Frage/Antwort 24), was noch keinen Anlass für einen sofortigen Tierarztbesuch darstellt, so dass ein allfälliger

- 11 - Unterschied von wenigen Stunden vom Nachmittag bis zum Abend nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung führt.

6. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, lässt sich heute wegen einer fehlenden Sektion und des fehlenden Kadavers, aber auch wegen fehlender Feststellungen im Tierarztbericht nicht mehr nachwei- sen, wo genau der Madenbefall begann (Urk. 3 S. 3; vgl. Urk. 6 S. 2). Deshalb lässt sich auch nicht mehr rechtsgenügend erstellen, wann die Beschwerdegeg- nerin 1 beim – auf den Videoaufnahmen des Tierspitals und auf der Fotografie vom 9. September 2019 ersichtlichen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/3 Anhang) – langen Fell den Madenbefall auf der Haut spätestens hätte optisch feststellen müssen, und ebenso wenig, ob in diesem Zeitpunkt die Schmerzen und die Euthanasie höchstwahrscheinlich noch hätten verhindert werden können. Die Tierärztin schil- derte, dass die Maden unter dem Fell hervorgekommen seien (Urk. 7/5), und die Beschwerdegegnerin 1, dass sie deswegen die Maden nicht gesehen habe (Urk. 7/3 Frage/Antwort 25). Da die Stelle des Beginns und der weitere Verlauf des Madenbefalls nicht mehr nachgewiesen werden können, lässt sich auch nicht erstellen, ob die Pflege des Rückenfells den Madenbefall an der kaudalen, also der schwanzseitigen Körperhälfte höchstwahrscheinlich verhindert hätte, selbst wenn sich durch eine Zeugenaussage der Tierärztin entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (und ihres Onkels; vgl. Urk. 7/3 Frage/Antwort 18 und Urk. 7/1 S. 5) eine Filzdecke am Rücken noch erstellen liesse.

7. «D._____» war im fraglichen Zeitpunkt (4.–11. September 2019) knapp 17 Jahre alt und hatte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerde- gegnerin 1, ihrer Mutter und ihres Onkels seit mehreren Monaten gesundheitlich abgegeben (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/3 Frage/Antwort 18, 20 und 26; Urk. 7/4 Fra- ge/Antwort 13, 15 ff. und 23). In welcher Art die Beschwerdegegnerin 1 vor die- sem Hintergrund bei «D._____» Schmerzen aufgrund des Madenbefalls und der abgestorbenen Haut bereits vor dem 11. September 2019 hätte feststellen müs- sen, wie das Veterinäramt vorbringt (Urk. 2 S. 3), lässt sich nicht (mehr) nachwei- sen. Es legt denn auch nicht dar und ist aus den tierärztlichen Feststellungen nicht ersichtlich, wie sich diese konkret wahrnehmbar geäussert hätten. Als die

- 12 - Beschwerdegegnerin 1 am 11. September 2019 feststellte, dass «D._____» un- gewöhnlicherweise auf den Boden uriniert hatte und nicht mehr hatte auf das Sofa springen können, kümmerte sie sich umgehend um eine Vorstellung beim Tierarzt am nächsten Tag (Urk. 7/3 Frage/Antwort 24 und 26; die Terminabsprache konnte gemäss Anzeige bestätigt werden: Urk. 7/2 S. 3). Von klagendem Vokalisieren vor dem 11. September 2019 war ebenfalls nirgends die Rede.

8. Das Veterinäramt macht schliesslich in seiner Beschwerdeschrift nicht (mehr) geltend, dass der Ernährungszustand von «D._____» und seine reduzierte Nah- rungsaufnahme, die gemäss der Tierärztin von der Beschwerdegegnerin 1 seit zwei Wochen festgestellt worden war, mit dem Madenbefall in strafrechtlich rele- vanter Weise zusammenhängt oder bereits für sich eine fahrlässige Vernachlässi- gung darstellt. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar, weshalb sich ein solcher Zusammenhang nicht mehr nachweisen lässt (Urk. 3 S. 4).

9. Der anfängliche Tatverdacht gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Tierärztin liess sich also nicht erhärten. Weitere Beweise, mit denen dies heute in entscheidender Weise noch gelingen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Staatsan- waltschaft ging deshalb zu Recht davon aus, dass mit der Vorstellung von «D._____» im Tierspital erst am 11. September 2019 kein Verdacht auf eine Sorg- faltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin 1 vorliegt, der eine Anklage bzw. einen Strafbefehl rechtfertigen würde.

E. 10 Dass «D._____» durch den Madenbefall – unbestritten – gelitten hat und hier- von erlöst werden musste, ist tragisch. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb aber auch darauf hingewiesen, dass eine Verfahrenseinstellung auch dann sehr wahrscheinlich wäre, wenn sich der Beschwerdegegnerin 1 doch eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen liesse. Nach Art. 54 StGB sieht die zustän- dige Behörde nämlich von einer Strafverfolgung ab, wenn die Täterin durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unange- messen wäre. Die unmittelbare Folge einer allfälligen fahrlässigen Vernachlässi- gung von «D._____» war dessen unheilbarer Zustand und damit dessen Verlust. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Mutter zur emotionalen Be-

- 13 - deutung von «D._____» und zur Belastung durch seinen Verlust für die Be- schwerdegegnerin 1 erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. 7/3 Fra- ge/Antwort 13 und 28; Urk. 7/4 Frage/Antwort 19 und 23; vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Dezember 2019 in Urk. 7/2). Die Beschwerde- gegnerin 1 wäre deshalb durch die unmittelbaren Folgen einer Vernachlässigung wohl genug gestraft und eine (zusätzliche) Geldstrafe unangemessen.

E. 11 Im Ergebnis war die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde- gegnerin 1 wegen Vergehen gegen Tierschutzbestimmungen rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Veterinäramt aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
  2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine Stellungnahme von einer knappen Seite ein (Urk. 9). Ihr sind deshalb keine erheblichen Umtriebe entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. - 14 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: − das Veterinäramt A._____ (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2020/10003238 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2020/10003238 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Emp- fangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200206-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 25. Januar 2021 in Sachen Veterinäramt A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B.______,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Mai 2020, A-1/2020/10003238

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 4. Dezember 2019 erstattete der Beschwerdeführer, das Veterinäramt A._____, vertreten durch med. vet. C._____ (im Folgenden: das Veterinäramt), bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1, B._____, betreffend Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung (Urk. 7/2). Das Veterinäramt wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe die Katze «D._____» ver- nachlässigt, indem sie die Katze nicht in tierärztliche Behandlung gebracht habe, obwohl sie die verminderte Nahrungsaufnahme vorgängig bereits über einen län- geren Zeitraum sowie den von der Katze ausgehenden veränderten Geruch be- merkt habe. Dadurch habe der grossflächige Befall der hinteren Körperhälfte mit Fliegenmaden erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, und die Katze sei grossem Leiden und Schmerzen ausgesetzt gewesen, so dass sie schliesslich habe euthanasiert werden müssen. Nach der polizeilichen Einver- nahme der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Mutter, E._____, nach der telefoni- schen Befragung der behandelnden Tierärztin, Dr. med. vet. F._____, und des Onkels der Beschwerdegegnerin 1, G._____, sowie nach polizeilichen Ermittlun- gen zum Madenbefall verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2020 die Ein- stellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Vernachlässigung eines Tieres (Urk. 3 = Urk. 7/9).

2. Gegen diese Verfügung – dem Veterinäramt am 2. Juni 2020 zugegangen (Urk. 7/12) – erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (als dessen juristischer Sekre- tär) für das Veterinäramt mit Eingabe vom 9. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Es beantragt: «1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

21. Mai 2020 sei aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Amtshandlung zurück zu weisen.

2. Die Kosten seien mit dem Endentscheid zu verlegen.»

3. Die Staatsanwaltschaft reichte die verlangten Untersuchungsakten ein und nahm gleichzeitig mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Stellung zur Beschwerde-

- 3 - schrift mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Stellung und be- antragt (Urk. 9): «1. Es sei die Beschwerde des Veterinäramtes A._____ vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.» Das Veterinäramt nahm hierzu keine Stellung mehr (vgl. Urk. 11 f.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Beschwerdelegitimation und Eintreten

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. Das Veterinäramt hat in Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung volle Parteirechte (Art. 104 Abs. 2 StPO i. V. m. § 17 KTSchG [LS 554.1] und § 13 KTSchV [LS 554.11]; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 84) und ist folglich beschwerdelegitimiert. Es handelt im eigenen Namen (§ 38 OG RR [LS 172.1] sowie Anhang 3 Ziff. 5.1 VOG RR [LS 172.11]).

3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. Rechtmässigkeit der Einstellung

1. Das Veterinäramt rügt die Verletzung von Art. 319 Abs. 1 StPO durch die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1, weil die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 betreffend ihre Wahrnehmung des Geruchs an der Katze «D._____» und der Verfilzung von deren Fell den übrigen Beweisen wider- sprächen und weitere Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich gemacht hätten

- 4 - und deshalb eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Tierquälerei durch Unterlassen wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch (Urk. 2 S. 2 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitra- gen kann. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vollständig oder teilweise ein, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt hierbei der Grundsatz «in du- bio pro duriore» (und nicht «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, hat hingegen eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- ner Verurteilung oder eines Freispruchs in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7.1 ff.; 138 IV 86 E. 4.1.1 [= Pra 101 [2012] Nr. 114]; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird wegen Tierquälerei bestraft, wer vor- sätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder des- sen Würde in anderer Weise missachtet.

- 5 - 2.2.1. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung muss, wie deren übrigen Tatbestandsvarianten (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann. Die Würde des Tieres wird unter an- derem missachtet, wenn dem Tier ohne überwiegende Interessen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (Art. 3 lit. a TSchG, siehe auch Art. 3 lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Nach den Ausführungsbestimmungen hierzu in der Tierschutzverordnung vom

23. April 2008 (Art. 3 ff. TSchV; SR 455.1) muss namentlich die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und die Tierhal- terin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege ei- nes kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 und 6B_400/2018 vom

15. Mai 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.2.2. Der Kreis derjenigen, die für das Wohlergehen eines Tieres zu sorgen ha- ben, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 TSchG weit auszulegen und er- streckt sich nicht nur auf den Halter, sondern auch auf den Betreuer. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person

- 6 - zwar nicht Halter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglich- keit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemesse- ne Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteile des Bundesge- richts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 und 6B_660/2010 vom 8. Febru- ar 2011 E. 1.2.2 f. mit Hinweisen; vgl. zum Begriff des Tierhalters Urteil des Bun- desgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestim- mung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müs- sen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tier- haltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzver- ordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Ver- meidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 133 IV 158 E. 5.1). 3. 3.1. Der Tierarztbericht vom 30. Oktober 2019 (enthalten in Urk. 7/2 und Urk. 3) hält fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Nacht vom 11. auf den 12. Sep- tember 2019 die Katze «D._____» (männlich, kastriert, 2003 geboren) im Notfall- dienst des Tierspitals H._____ in reduziertem Allgemeinzustand vorstellte. Die Be- funde waren eine generalisierte Schwäche; ein intensiver Verwesungsgeruch, be- reits mit mehreren Metern Abstand aus der Transportbox wahrnehmbar; eine hochgradige Kachexie (Gewicht des grossen Tieres von 3.5 kg); eine hochgradige

- 7 - generalisierte Muskelatrophie; am gesamten Körper stark verfilztes Fell mit einer Rückenfläche bestehend aus einer einzigen Filzmatte; ein hochgradiger Maden- befall an der kaudalen Körperhälfte mit aus Anus und Urogenitaltrakt kriechenden Maden; eine grossflächige madenbefallene, lytisch bis nekrotisch veränderte kau- dale Körperhälfte; eine hochgradige Dehydrierung; klagendes Vokalisieren wäh- rend der gesamten Untersuchung sowie eine Harnblase als palpatorisch derbe, ultrasonografisch weichteildichte Masse mit nur noch geringem Anteil flüssigkeits- gefülltem Lumen. Die Katze wurde aufgrund dieses Zustandes und der sehr schlechten bis infausten Prognose noch in derselben Nacht euthanasiert und in die Sammelkremation gegeben. Eine Sektion wurde keine durchgeführt. Als Verfasserin des Berichts wird Dr. med. vet. F._____ angeführt, es fehlt jedoch eine eigenhändige Unterschrift. Sie hielt darin über die Untersuchungsbefunde an der Katze selbst hinaus unter den Titeln «Grund der Konsultation» und «Kommen- tar» auch folgende Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber fest: «D._____» gehöre ihren Eltern, sie lebe selbst noch im Hause ihrer Eltern und hü- te dort die Katze. Die Eltern seien seit ca. 5 Wochen auswärts in den Ferien. Auf den extrem verwahrlosten und unterernährten Zustand der Katze sowie den nicht zu ignorierenden Geruch angesprochen, habe die Beschwerdegegnerin 1 sinn- gemäss die Auskunft gegeben, «D._____» fresse seit ca. 2 Wochen kaum noch, was sie nicht besorgt habe, schliesslich sei die Katze alt. Seit ca. 1 Woche gehe von der Katze ein übler Geruch aus, allerdings rieche es auch jeden Tag anders, weshalb sie sich keine Sorgen gemacht habe. Die Tierärztin habe die Beschwer- degegnerin 1 regelrecht drängen müssen, deren Eltern, die eigentlichen Besitzer, zu informieren und deren Erlaubnis zur Euthanasie einzuholen. Die Beschwerde- gegnerin 1 habe das Telefonat nach eigenen Angaben gescheut, weil sie ihren El- tern nicht die Ferien habe verderben wollen. 3.2. Von der obgenannten Untersuchung wurden zwei kurze Videosequenzen er- stellt (enthalten in Urk. 7/2). Darin ist das klagende Vokalisieren deutlich hörbar. Die Aufnahmen zeigen zudem nackte Haut ohne Fell – soweit ersichtlich – auf dem Rücken zwischen den Hinterbeinen bis zum Schwanzansatz. Im Tierarztbe- richt sind hierzu keine Feststellungen enthalten und es ist nicht ganz klar, ob dies

- 8 - von der zuvor erwähnten Beschreibung der Tierärztin herrührt, das stark verfilzte Rückenfell habe sich von der nekrotischen Haut regelrecht abheben lassen, oder ob dies auf eine Scherung im Rahmen der Untersuchung zurückzuführen ist. Der hochgradige Madenbefall an der kaudalen Körperhälfte ist jedenfalls auf dieser nackten Haut und am Übergang zum restlichen Fell deutlich sichtbar. 3.3. Über die Feststellungen im genannten Tierarztbericht hinaus machte die be- handelnde Tierärztin Dr. med. vet. F._____ auf schriftliche Fragen der Polizei mit E-Mail vom 14. Januar 2020 folgende Angaben zum Madenbefall (Urk. 7/5): Ge- mäss Einschätzung der Dermatologie zu diesen Videosequenzen entstehe ein derartig massiver Befall eher im Wochenbereich – und damit nicht wie in der Fra- ge enthalten innert mehreren Stunden oder ein paar Tagen. Ein Hinweis auf ein zeitlich fortgeschrittenes Geschehen sei die im Rückenbereich bereits nekrotische (abgestorbene) Haut. Hiervon sei definitiv auch der Verwesungsgeruch ausge- gangen. Sie könne nicht genau sagen, ob noch weitere Pathologien zum Geruch beigetragen hätten. Ein solcher Madenbefall müsse nicht zwingend von einer Wunde herrühren. Ein ungepflegtes Fell und/oder ein reduziertes Pflegeverhalten,

z. B. bei gestörtem Allgemeinbefinden, könne ausreichen, um einen Madenbefall zu begünstigen. Ein gesundes Tier würde sich die Eier aus dem Fell putzen (kön- nen). Das Rückenfell von «D._____» sei stark verfilzt gewesen und habe sich von der nekrotischen Haut regelrecht abheben lassen. Darunter habe sich eine ge- schlossene Schicht Maden in verschiedenen Grössen befunden, die auf den Filmaufnahmen bereits in das verbliebene Fell geflüchtet gewesen seien. Das Ab- sterben der Haut über längere Zeit sei sicherlich schmerzhaft gewesen. Da die Maden bereits das Körperinnere befallen gehabt hätten, sei auch dort mit weite- ren potenziell schmerzhaften Schäden zu rechnen. Weiterhin sei unklar, warum genau sich «D._____» generell in einem schlechten Pflege- und Ernährungszu- stand befunden habe. Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 habe er bereits zwei Wochen nicht gefressen. 3.4. Im E-Mail, mit dem die Tierärztin den Sachverhalt beim Veterinäramt meldete, und im soeben erwähnten E-Mail zum Madenbefall äusserte sie zudem, dass es sich für ihr Team um einen Extremfall gehandelt habe und niemand von ihnen ein

- 9 - Tier in so verwahrlostem Zustand je aus einer Privathaltung gesehen habe (Urk. 7/2; Urk. 3). Dies bestätigte sie auch in ihrer telefonischen Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei am 6. Januar 2020. Darüber hinaus gab sie an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Katze hätte anschauen müssen, um den Ma- denbefall zu erkennen. Ein solcher könne sich sehr schnell entwickeln. Da es aber Maden in allen Grössen gehabt habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese sich über ein paar Tage entwickelt hätten (Urk. 7/1 S. 4).

4. Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar, dass der Madenbefall bei «D._____» gestützt auf die Befunde im Tierarztbericht und besonders auf die ergänzenden Angaben der Tierärztin nach Rücksprache mit der Dermatologie frühestens am 4./5. September 2019 begonnen hat. Dem schliesst sich das Veterinäramt denn auch an (Urk. 2 S. 2). Sein Einwand, die an- gefochtene Verfügung würdige die Aussage der Tierärztin zum Zeitpunkt des Ma- denbefalls kaum, trifft demnach nicht zu (Urk. 2 S. 3). Ein noch früherer Beginn lässt sich, wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt, zulasten der Beschwerdegegnerin 1 ohne Sektion und ohne Analyse der verschiedenen Ma- denstadien nicht nachweisen. Beides ist nach der Kremation des Kadavers heute nicht mehr möglich.

5. Das Veterinäramt weist zwar zu Recht auf gewisse Widersprüche in den Anga- ben der Beschwerdegegnerin 1 hin, zu welchem Zeitpunkt sie den ungewöhnli- chen Geruch an «D._____» wahrgenommen habe (Urk. 2 S. 3): Gemäss der be- handelnden Tierärztin gab die Beschwerdegegnerin 1 etwa eine Woche vor der Vorstellung im Tierspital am 11. September 2019 an, d. h. etwa den 4. September

2019. In ihrem Schreiben an das Veterinäramt vom 2. Dezember 2019 im Rah- men des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nannte sie «Mittwochnachmittag,

10. September 2019» (Urk. 7/2). In ihrer polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, sie hätte den Geruch erstmals am Abend des 10. Septembers 2019 wahrgenom- men, zuvor sei sie stark erkältet gewesen, mit der Nase komplett zu (Urk. 7/3 Frage/Antwort 23). Aus diesen unterschiedlichen Angaben lässt sich jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen.

- 10 - 5.1. Als frühester Zeitpunkt kommt der 4. September 2019 in Frage, der auf einer (lediglich) sinngemässen Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 durch die Tierärztin beruht. Selbst wenn sich dieser Zeitpunkt gestützt auf eine Zeugenaussage der Tierärztin erstellen liesse (vgl. aber Urk. 6 S. 1), ist damit der Zusammenhang mit dem Madenbefall nicht erwiesen. Denn dieser begann eben- falls um den 4. September 2019. Den Verwesungsgeruch führte die Tierärztin je- doch auf die abgestorbene Haut zurück und diese sei das Zeichen für einen län- ger dauernden Madenbefall. Also ist davon auszugehen, dass der Verwesungsge- ruch nicht direkt bei Beginn des Befalls, sondern erst später auftrat (vgl. auch Urk. 6). Dass die Beschwerdegegnerin 1 den ungewöhnlichen Geruch nicht be- reits vor ihrer Abwesenheit vom Abend des 6. bis zum Abend des 8. Septembers 2019 feststellte, wird auch insofern gestützt, als ihr Onkel keinen solchen Geruch feststellen konnte, als er «D._____» am 7./8. September 2019 fütterte (Urk. 7/1 S. 5). 5.2. Die Erkältung der Beschwerdegegnerin 1 mit Beeinträchtigung des Geruchs- sinns nach ihrer Rückkehr am 8. September 2019 lässt sich zudem, wie die ange- fochtene Verfügung richtig festhält, nicht widerlegen. Hierfür sind keine weiteren Beweise ersichtlich (vgl. Urk. 3 S. 3). Im Gegenteil erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 – hätte sie den Verwesungsgeruch wahrgenom- men – «D._____» am Abend des 9. September 2019 während der Prüfungskor- rektur neben sich auf dem Schreibtisch gelassen hätte, wie sie dies schilderte und mit einer Fotografie belegte (Urk. 7/3 Frage/Antwort 23 und Anhang). Auch aus dem Widerspruch in der Datumsangabe «Mittwochnachmittag, 10. September 2019» im Verwaltungsverfahren, lässt sich – sofern dies überhaupt im Strafverfah- ren verwertbar wäre – letztlich nichts zu ihren Lasten ableiten. Wäre es tatsäch- lich der Mittwochnachmittag gewesen, also der 11. September 2019, würde sie das ohnehin weiter entlasten. Wäre es hingegen der Dienstagnachmittag und nicht der Dienstagabend, 10. September 2019 gewesen, würde sich an der straf- rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Sie führte den Geruch nach ihren Aussa- gen auf die Kotrückstände im Fell zurück (Urk. 7/3 Frage/Antwort 24), was noch keinen Anlass für einen sofortigen Tierarztbesuch darstellt, so dass ein allfälliger

- 11 - Unterschied von wenigen Stunden vom Nachmittag bis zum Abend nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung führt.

6. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, lässt sich heute wegen einer fehlenden Sektion und des fehlenden Kadavers, aber auch wegen fehlender Feststellungen im Tierarztbericht nicht mehr nachwei- sen, wo genau der Madenbefall begann (Urk. 3 S. 3; vgl. Urk. 6 S. 2). Deshalb lässt sich auch nicht mehr rechtsgenügend erstellen, wann die Beschwerdegeg- nerin 1 beim – auf den Videoaufnahmen des Tierspitals und auf der Fotografie vom 9. September 2019 ersichtlichen (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/3 Anhang) – langen Fell den Madenbefall auf der Haut spätestens hätte optisch feststellen müssen, und ebenso wenig, ob in diesem Zeitpunkt die Schmerzen und die Euthanasie höchstwahrscheinlich noch hätten verhindert werden können. Die Tierärztin schil- derte, dass die Maden unter dem Fell hervorgekommen seien (Urk. 7/5), und die Beschwerdegegnerin 1, dass sie deswegen die Maden nicht gesehen habe (Urk. 7/3 Frage/Antwort 25). Da die Stelle des Beginns und der weitere Verlauf des Madenbefalls nicht mehr nachgewiesen werden können, lässt sich auch nicht erstellen, ob die Pflege des Rückenfells den Madenbefall an der kaudalen, also der schwanzseitigen Körperhälfte höchstwahrscheinlich verhindert hätte, selbst wenn sich durch eine Zeugenaussage der Tierärztin entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (und ihres Onkels; vgl. Urk. 7/3 Frage/Antwort 18 und Urk. 7/1 S. 5) eine Filzdecke am Rücken noch erstellen liesse.

7. «D._____» war im fraglichen Zeitpunkt (4.–11. September 2019) knapp 17 Jahre alt und hatte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerde- gegnerin 1, ihrer Mutter und ihres Onkels seit mehreren Monaten gesundheitlich abgegeben (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/3 Frage/Antwort 18, 20 und 26; Urk. 7/4 Fra- ge/Antwort 13, 15 ff. und 23). In welcher Art die Beschwerdegegnerin 1 vor die- sem Hintergrund bei «D._____» Schmerzen aufgrund des Madenbefalls und der abgestorbenen Haut bereits vor dem 11. September 2019 hätte feststellen müs- sen, wie das Veterinäramt vorbringt (Urk. 2 S. 3), lässt sich nicht (mehr) nachwei- sen. Es legt denn auch nicht dar und ist aus den tierärztlichen Feststellungen nicht ersichtlich, wie sich diese konkret wahrnehmbar geäussert hätten. Als die

- 12 - Beschwerdegegnerin 1 am 11. September 2019 feststellte, dass «D._____» un- gewöhnlicherweise auf den Boden uriniert hatte und nicht mehr hatte auf das Sofa springen können, kümmerte sie sich umgehend um eine Vorstellung beim Tierarzt am nächsten Tag (Urk. 7/3 Frage/Antwort 24 und 26; die Terminabsprache konnte gemäss Anzeige bestätigt werden: Urk. 7/2 S. 3). Von klagendem Vokalisieren vor dem 11. September 2019 war ebenfalls nirgends die Rede.

8. Das Veterinäramt macht schliesslich in seiner Beschwerdeschrift nicht (mehr) geltend, dass der Ernährungszustand von «D._____» und seine reduzierte Nah- rungsaufnahme, die gemäss der Tierärztin von der Beschwerdegegnerin 1 seit zwei Wochen festgestellt worden war, mit dem Madenbefall in strafrechtlich rele- vanter Weise zusammenhängt oder bereits für sich eine fahrlässige Vernachlässi- gung darstellt. Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfü- gung nachvollziehbar, weshalb sich ein solcher Zusammenhang nicht mehr nachweisen lässt (Urk. 3 S. 4).

9. Der anfängliche Tatverdacht gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Tierärztin liess sich also nicht erhärten. Weitere Beweise, mit denen dies heute in entscheidender Weise noch gelingen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Staatsan- waltschaft ging deshalb zu Recht davon aus, dass mit der Vorstellung von «D._____» im Tierspital erst am 11. September 2019 kein Verdacht auf eine Sorg- faltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin 1 vorliegt, der eine Anklage bzw. einen Strafbefehl rechtfertigen würde.

10. Dass «D._____» durch den Madenbefall – unbestritten – gelitten hat und hier- von erlöst werden musste, ist tragisch. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb aber auch darauf hingewiesen, dass eine Verfahrenseinstellung auch dann sehr wahrscheinlich wäre, wenn sich der Beschwerdegegnerin 1 doch eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen liesse. Nach Art. 54 StGB sieht die zustän- dige Behörde nämlich von einer Strafverfolgung ab, wenn die Täterin durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unange- messen wäre. Die unmittelbare Folge einer allfälligen fahrlässigen Vernachlässi- gung von «D._____» war dessen unheilbarer Zustand und damit dessen Verlust. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und ihrer Mutter zur emotionalen Be-

- 13 - deutung von «D._____» und zur Belastung durch seinen Verlust für die Be- schwerdegegnerin 1 erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft (Urk. 7/3 Fra- ge/Antwort 13 und 28; Urk. 7/4 Frage/Antwort 19 und 23; vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Dezember 2019 in Urk. 7/2). Die Beschwerde- gegnerin 1 wäre deshalb durch die unmittelbaren Folgen einer Vernachlässigung wohl genug gestraft und eine (zusätzliche) Geldstrafe unangemessen.

11. Im Ergebnis war die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde- gegnerin 1 wegen Vergehen gegen Tierschutzbestimmungen rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Veterinäramt aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine Stellungnahme von einer knappen Seite ein (Urk. 9). Ihr sind deshalb keine erheblichen Umtriebe entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

- 14 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − das Veterinäramt A._____ (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2020/10003238 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-1/2020/10003238 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Emp- fangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler