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UE200204

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2020-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner). Dieser habe sie am 15. Januar 2020 über 16 Mal angerufen, um sie dazu zu bringen, mit ihm zu telefonieren bzw. die gemeinsamen Kinder ans Telefon zu ho- len. Am 17. Januar 2020 habe er sodann ein Telefonat mit ihr und den Kindern ohne ihr Einverständnis und ohne ihr Wissen aufgezeichnet. Zudem habe er sie mehrfach beleidigt, indem er sie als krank, faul und Lügnerin bezeichnet und vor den gemeinsamen Kindern gesagt habe, dass sie eine schlechte Mutter sei. Dass der Beschwerdegegner sie aufgezeichnet und beleidigt habe, gehe auch aus der der Strafanzeige beiliegenden E-Mail-Korrespondenz der Parteien hervor (Urk. 6/-

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO

i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104

- 4 - Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom

22. Januar 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner und konstituierte sich überdies als Straf- und Zivilklägerin (vgl. Urk. 6/3); sie ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Eine Beschwerde ist innert zehn Tagen ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Untersuchungsakten ist nicht zu entnehmen, wann die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2020 der Beschwerdeführerin zugegan- gen ist; ein entsprechender Zustellnachweis liegt der Beschwerdeinstanz nicht vor (vgl. Urk. 7/9). Es ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzei- tigkeit der Beschwerde vom 5. Juni 2020 auszugehen. Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er ver- langt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung

- 5 - muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessens- spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 3.

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Un- terzeichnende als amtlicher Vertreter beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer von 7.7 %."

E. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unerlaubten Aufnehmens von Ge- sprächen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, diesbezüglich liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche nach einer Würdigung der sich widersprechenden Aussagen verlange. Die Staatsanwaltschaft stelle sich jedoch – ohne diese Aussagen vorgängig einer Würdigung zu unterziehen – auf den Standpunkt, dass sich die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er lediglich "geblufft" und das Gespräch gar nicht aufgezeichnet habe, nicht widerle- gen lasse. Der Beschwerdegegner habe seine Behauptung, das Gespräch aufge- zeichnet zu haben, jedoch erst dann als "Bluff" abgetan, als ihm die strafrechtliche Tragweite seines Tuns bewusst geworden sei. Dass beschuldigte Personen ihre Taten leugnen würden, liege in der Natur der Sache. Letztlich glaube die Staats- anwaltschaft der Beschwerdeführerin weniger als dem Beschwerdegegner, ohne dies näher zu begründen. Ferner stelle das E-Mail des Beschwedegegners vom

17. Januar 2020, 18:59 Uhr, in welchem dieser selbst behauptet habe, das Ge- spräch aufgezeichnet zu haben, ein objektives Beweismittel für die Tat dar. Folg- lich habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt willkürlich festgestellt und wäre

– da der betreffende Sachverhalt unklar gewesen sei – gehalten gewesen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2 Rz 2 ff.).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft habe sodann nicht abschliessend begründet, wes- halb es den beanzeigten 16 Anrufen, welche zwischen 18:25 Uhr und 18:30 Uhr getätigt worden seien, an der für einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage erfor- derlichen Intensität mangle. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft unbesehen auf

- 6 - die polizeilichen Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt, wonach dieser stets zur genannten Zeit bei der Beschwerdeführerin anrufe, um mit den Kindern zu sprechen. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft jedoch berücksichtigen müssen, dass die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher das Besuchs- und Kontaktrecht zu den Kindern geregelt worden sei. Gemäss der Konvention stehe es dem Beschwerdegegner nicht zu, die Beschwerdeführerin bzw. die Kinder jeden Abend anzurufen. Insgesamt und vor allem in diesem Kon- text würden die beanzeigten Anrufe bei der Beschwerdeführerin durchaus eine In- tensität aufweisen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 179septies StGB er- fülle. Darüber hinaus hätte dem Beschwerdegegner spätestens nach dem dritten erfolglosen Anruf bei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müssen, dass diese nicht mit ihm sprechen wollte. Bei den darauffolgenden Anrufen könne es dem Beschwerdegegner somit nur darum gegangen sein, die Beschwerdefüh- rerin zu ärgern und unter Druck zu setzen, womit er – entgegen der Staatsanwalt- schaft – aus Bosheit gehandelt habe (Urk. 2 Rz 7 ff.).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung erwähne die Staatsanwaltschaft das E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr, in welchem dieser die Beschwerdeführerin bezichtigt habe, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lü- gen, mit keinem Wort. Dies, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 22. Januar 2020 ausdrücklich erwähnt habe, dass sie vom Beschwerdegeg- ner auch per E-Mail in ihrer Ehre herabgesetzt worden sei, und obschon die Kan- tonspolizei Zürich den Beschwerdegegner explizit zu diesem E-Mail befragt habe. Der Kantonspolizei sei offenbar klar gewesen, dass sich der beanzeigte Sachver- halt nicht nur auf das Telefonat vom 17. Januar 2020 beschränkt habe, sondern auch das genannte E-Mail mitumfasst habe. Bei entsprechenden Unklarheiten hätte sich die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin nach dem Umfang des Strafantrags erkundigen müssen. Indem sie das genannte E-Mail in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung unerwähnt gelassen habe, habe sie das Recht falsch angewendet (Urk. 2 Rz 13 ff.).

E. 3.4 Was schliesslich die beanzeigten Ehrverletzungen am Telefon betreffe, messe die Staatsanwaltschaft den (bestreitenden) Aussagen des Beschwerde-

- 7 - gegners im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdeführerin eine erhöhte Glaub- würdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) zu, wiederum ohne dies näher zu begründen und ohne die Beschwerdeführerin zum Vorfall befragt zu haben. Die Staatsan- waltschaft übersehe ferner, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch mit E-Mail vom 17. Januar 2020 der Lüge bezichtigt und sie als faul bzw. psychisch krank bezeichnet habe. Das besagte E-Mail stelle ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdegegner auch am Telefon ehrenrührige Äusserungen gegen- über der Beschwerdeführerin von sich gegeben habe. Insofern existiere durchaus ein objektives Beweismittel, welches das ehrverletzende Verhalten des Be- schwerdegegners dokumentiere, worauf die Staatsanwaltschaft aber nicht einge- gangen sei. Auch insofern sei der Sachverhalt unklar und eine Nichtanhandnah- me unzulässig (Urk. 2 Rz 16 ff.).

E. 4 Von der Durchführung eines Schriftenwechsels ist abzusehen. II. 1.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im E-Mail vom 17. Januar 2020, 16:42 Uhr, enthaltenen Äusserungen des Beschwerdegegners eingegangen sei, rügt sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese Rüge ist vorab einzugehen, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Vorbe- halten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift Bezug auf ein E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr, in welchem dieser die Beschwerdeführerin bezichtigt habe, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lügen (Urk. 2 Rz 14). Ein E-Mail vom 17. Januar 2020 mit der genannten Uhrzeit liegt der Beschwerdeinstanz jedoch nicht vor und wurde von der Be-

- 8 - schwerdeführerin auch nicht als Beilage zur Strafanzeige vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 ff.). Unter den Beilagen befindet sich jedoch ein E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 16:42 Uhr, welches (unter anderem) folgenden Wortlaut hat (Urk. 7/1 S. 3): " Bis auf Mittwoch hast du nie abgenommen und auch keine Nachricht geschickt, dass du später anrufst oder ich später versuchen soll! Das ist fakt! Alles Andere was du sagst ist gelogen. […] Einmal mehr eine Lüge die auf Kosten der Kinder geht. […] Du hast bis auf die Kinder keine Verpflichtungen, du gehst keiner Arbeit nach, nein, du gibst die Kinder in Fremdbetreuung damit du auf der faulen Haut liegen kannst. […] Die Ausreden, dass die Kinder essen, baden oder was auch im- mer manche sind gelogen […]." Auf dieses E-Mail wurde denn auch anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners explizit eingegangen (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Aufgrund dessen und in Anbetracht des Inhalts ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Beschwerdeschrift angegebenen Uhrzeit um ein redaktionelles Versehen handelt und sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf das vorstehend zitierte E-Mail des Beschwerdegegners beziehen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, wenn sie geltend macht, das besagte E-Mail sei Bestandteil des mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zur An- zeige gebrachten Sachverhalts und mithin von ihrem Strafantrag umfasst gewe- sen. Der Wortlaut der Strafanzeige ist insofern mehrdeutig, als sich die Erwäh- nung des E-Mails sowohl als reine Beweisofferte im Hinblick auf die bereits ein- gangs genannten Sachverhaltskomplexe (unerlaubtes Aufnehmen, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Beschimpfungen am Telefon) als auch als ein zu- sätzlich zur Anzeige gebrachter Sachverhaltskomplex interpretieren lässt. Aller- dings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Strafanzeige als nicht anwaltlich vertretene Privatperson erstattete. Infolgedessen erschiene es – jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass sich die Staatsan- waltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht bei der Be- schwerdeführerin nach dem genauen Umfang des Strafantrags erkundigte – als überspitzt formalistisch, die Äusserungen im besagten E-Mail als nicht vom Straf- antrag gedeckt zu betrachten. Indem die Staatsanwaltschaft sich in der angefoch-

- 9 - tenen Verfügung nicht zum besagten E-Mail äusserte, hat sie folglich den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu betrachten, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gegenüber der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) eingehend darlegen konnte. Von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist somit abzusehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Ergebnis aber (auch) in Bezug auf die beanzeigten Beschimpfungen per E-Mail nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut der (sittlichen) Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2.c m. H.). Ehrenrührig ist insbesondere der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5 m. H.). Die Ehre wird ausserdem verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Keinen (strafrechtlichen) Schutz geniesst der gesellschaftliche Ruf ei- nes Menschen, namentlich seine berufliche Geltung, welche z. B. bei einer Her- absetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler sowie bei einer Kritik an der politischen Auffassung tangiert ist. Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft oder für ihre soziale oder geschäftliche Bedeutung von Belang sind, fallen nicht unter den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff (RIKLIN,

a. a. O., Vor Art. 173 ff. N 17 m. H.). Die Äusserung, jemand sei (psychisch) krank, ist an sich nicht ehrenrührig, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, grundsätzlich keine Tatsache darstellt, welche moralisch verwerflich bzw. geeignet wäre, den Ruf als ehrbarer Mensch herabzusetzen. Ei- ne strafbare Ehrverletzung begeht indessen, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich

- 10 - minderwertig, abnorm oder asozialen Sonderling hinzustellen und diesen dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/- 2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 m. H.; RIKLIN, a. a. O., Vor Art. 173 ff. N 26

m. H.). Zu berücksichtigen ist ferner der Kontext, in welchem eine potentiell eh- renrührige Äusserung steht. Namentlich ist im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, welche auch gerichtlich ausgetragen werden, ein gewisses Mass an übertreiben- den Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen, sofern sich diese Äusse- rungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe sie im E-Mail vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr [recte: 16:42 Uhr] bezichtigt, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lügen (Urk. 2 Rz 14). Bei näherer Betrachtung er- schöpfen sich diese Vorwürfe aber letztlich darin, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der Kinder für Telefongespräche oder in Bezug auf ihre angebliche Jobsuche nicht die Wahrheit sage. Für einen unbefan- genen Betrachter entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin grundsätzlich unterstellt, ein Mensch zu sein, der nicht die Wahrheit sagt oder auf dessen Aussagen allgemein nicht vertraut werden kann. Auch durch seine (schriftliche) Äusserung, wonach sie an psychischen Problemen leide und ihre Kinder als Schutzschild verwende, wird nicht primär die Beschwer- deführerin in ein charakterlich ungünstiges Licht gerückt, sondern es werden in erster Linie die Differenzen der Parteien hinsichtlich der Kinderbetreuung und der Modalitäten des Kontaktrechts akzentuiert. Diesbezüglich hat man sich zu verge- genwärtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt der beanzeigten Äusserungen bereits seit mehreren Jahren in einem strittig geführten Eheschutzverfahren standen, in welchem unter anderem auch Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurden, in- dem namentlich für die Kinder eine Beistandschaft errichtet wurde. Der offenkun- dige Elternkonflikt spiegelt sich in der von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- reichten Teilvereinbarung der Parteien vom 28. bzw. 29. November 2018 wieder (Urk. 6/6). Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass die Parteien bereits vor

- 11 - dem 27. November 2018 mehrfach gegenseitig Strafanträge gestellt hatten (vgl. Ziff. 13) und dass sich die Kommunikation (auch die Kinder betreffend) bereits in der Vergangenheit sehr schwierig gestaltete (vgl. Ziff. 16). Auch die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

24. Februar 2020 zeugen von massiven Kommunikationsschwierigkeiten zwi- schen den Parteien, welche durch die bislang getroffenen Regelungen offenbar noch nicht wesentlich verbessert werden konnten (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.). Dass eine Partei in einer derart emotional aufgeladenen und auch gerichtlich ausgetragenen Konfliktsituation mitunter zu etwas schärferen bzw. pointierteren Formulierungen greift, ist menschlich durchaus nachvollziehbar und erscheint auch unter straf- rechtlichen (Ehrverletzungs-)Gesichtspunkten noch tolerierbar. Dies umso mehr, nachdem sich der Beschwerdegegner am 17. Januar 2020 scheinbar in einer ge- wissen Hilflosigkeit bzw. Frustsituation wiederfand, nachdem er die Beschwerde- führerin – was diese in der Beschwerdeschrift auch nicht in Abrede stellt – zufolge Blockierens am 17. Januar 2020 telefonisch nicht erreichen und entsprechend auch nicht mit seinen Kindern sprechen konnte. In einer Gesamtbetrachtung ist den beanzeigten Äusserungen im besagten E-Mail vom 17. Januar 2020 somit kein ehrenrühriger Charakter zuzumessen. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnah- me der Strafuntersuchung insofern nicht zu beanstanden.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige respektive in ihrer Be- schwerdeschrift geltend machte, vom Beschwerdegegner auch am Telefon als krank bzw. faul und als Lügnerin bezeichnet worden zu sein (vgl. Urk. 7/1 S. 1 und Urk. 2 Rz 16), kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Ehrenrührigkeit dieser (angeblichen) Äusserungen verwiesen werden. Ferner mag im Umstand, dass der Beschwerdegegner gewisse Aussagen per E-Mail machte, zwar ein Indiz dafür gesehen werden, dass er sich auch mündlich entsprechender Äusserungen bedient haben könnte. Einen abschliessenden Beweis für solche mündlichen Äusserungen vermag das besagte E-Mail jedoch klarerweise nicht zu liefern, weshalb insofern – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten – auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft vor- liegt. Die Beschwerdeführerin geht sodann zu Unrecht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aussagen als weniger glaubhaft eingestuft hat als die

- 12 - entsprechenden Bestreitungen des Beschwerdegegners. Die staatsanwaltschaft- liche Argumentation zielt in einer Gesamtwürdigung vielmehr darauf ab, dass die belastenden Schilderungen der Beschwerdeführerin für sich betrachtet (in Er- mangelung weiterer objektiver Indizien) nicht ausreichen, um die durch die (a pri- ori ebenfalls plausiblen) Bestreitungen des Beschwerdegegners hervorgerufenen Zweifel an der Schuld desselben anklagegenügend auszuräumen, mithin so weit, dass ein Schuldspruch letztlich wahrscheinlicher erschiene als ein Freispruch. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern eine Befragung der Beschwerdeführerin Er- kenntnisse liefern könnte, welche geeignet wären, diese vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft umzustossen, sodass die Ausführungen des Beschwerde- gegners schlechterdings als unglaubhaft qualifiziert werden müssten. Bei gege- bener Sach- und Beweislage – namentlich angesichts der sich widersprechenden und etwa ähnlich plausiblen Aussagen der Beteiligten – erscheint ein Freispruch insgesamt deutlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Damit hat die Staats- anwaltschaft auch hinsichtlich der beanzeigten Äusserungen am Telefon eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen.

E. 7 Soweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaub- ten Aufzeichnens von Gesprächen eine unterlassene Aussagenwürdigung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Nichtberücksichtigung eines objektiven Beweis- mittels für die Tat (namentlich das E-Mail des Beschwerdegegners vom

17. Januar 2020, 18:59 Uhr, in welchem dieser der Beschwerdeführerin mitteilte, dass er das Telefongespräch aufgezeichnet habe [Urk. 7/1 S. 2]) moniert, kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zu den Ehrverletzungen am Te- lefon verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerde- gegner bei seiner polizeilichen Befragung eine (nach Ansicht der Staatsanwalt- schaft a priori plausible und nicht widerlegbare) Erklärung für den Inhalt des be- sagten E-Mails zu liefern vermochte. Namentlich soll es sich bei der Behauptung, er habe das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin aufgezeichnet, um ei- nen "Bluff" gehandelt haben, mit dem er lediglich habe erreichen wollen, dass er frei mit seinen Kindern sprechen könne (Urk. 7/4 S. 4). Dass bzw. inwiefern sich diese Behauptung des Beschwerdegegners objektiv widerlegen liesse, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Infolgedessen

- 13 - vermag das E-Mail vom 17. Januar 2020, 18:59 Uhr, – anders als von der Be- schwerdeführerin vorgebracht – eben keinen objektivierbaren Beweis dafür zu lie- fern, dass der Beschwerdeführer unerlaubt ein Telefongespräch mit ihr und den Kindern aufgezeichnet hat. Andere erfolgsversprechende Ermittlungsansätze, mit welchen sich die (a priori glaubhafte) Sachdarstellung des Beschwerdegegners widerlegen lassen könnte, wurden von der Beschwerdeführer weder dargetan, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher auch hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Aufnehmens von Gesprä- chen nicht zu beanstanden.

E. 8 Der Staatsanwaltschaft ist des Weiteren beizupflichten, wenn sie sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, es mangle den beanzeigten 16 Anrufen des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2020 an der für einen Miss- brauch einer Fernmeldeanlage erforderlichen quantitativen Intensität. Diesbezüg- lich gilt es zu bedenken, dass sich die Anrufe des Beschwerdegegners nicht über einen längeren Zeitraum – etwa Tage, Wochen oder gar Monate – hingezogen haben, sondern sich allesamt am 15. Januar 2020 zwischen 18:17 Uhr und 18:32 Uhr (vgl. Urk. 7/1 S. 5 ff.), mithin lediglich innerhalb einer äusserst kurzen Zeitspanne ereignet haben. Sie stellen folglich einen isolierten Vorfall dar. Die Häufung der Anrufe innert wenigen Minuten ist freilich bemerkenswert, jedoch wurde die Beschwerdeführerin dadurch, soweit ersichtlich, nicht übermässig in ih- rem Privatleben beeinträchtigt. Die Anrufe erfolgten am frühen Abend, wobei Te- lefonanrufe zu dieser Tageszeit grundsätzlich nichts Ungewöhnliches darstellen und allfällige Anrufer insbesondere auch nicht Gefahr laufen, die Nachtruhe der Beschwerdeführerin oder der Kinder zu stören. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass es dem Beschwerdegegner gemäss der Teilvereinbarung der Parteien vom 28. bzw. 29. November 2018 untersagt gewesen wäre, seine Kinder jeden Abend anzurufen. In der Teilkonvention haben sich die Parteien unter anderem über ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners für die gemeinsamen Kinder verständigt (Urk. 6/6 Ziff. 7) und sind übereinge- kommen, die ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel ausschliess- lich zur Regelung der Kinderbelange zu nutzen sowie sich gegenseitiger An- bzw. Beschuldigungen und missbilligender Kommentare zu enthalten (Urk. 6/6 Ziff. 16).

- 14 - Darüber, ob bzw. in welcher Häufigkeit und wann jeweils telefonische Kontakte des Beschwerdegegners mit den Kindern erlaubt sind, äussert sich die Teilver- einbarung nicht. In Anbetracht der Gesamtumstände ist es somit nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft den beanzeigten Anrufen des Beschwerde- gegners vom 15. Januar 2020 die für eine Strafbarkeit gemäss Art. 179septies StGB erforderliche Intensität abgesprochen und eine Strafuntersuchung insofern nicht an die Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 9.1 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin – sie ist trotz Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners auf die Unter- stützung der Sozialhilfe angewiesen (vgl. Urk. 6/8 sowie Art. 425 StPO) – sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Als Privatklägerin (vgl. Urk. 7/1 sowie Art. 118 Abs. 1 StPO) hat sie einen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als aus- sichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, nament- lich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von den Ver-

- 15 - fahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wah- rung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. a–c StPO).

E. 9.2.2 Nachdem für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet, soweit damit um Befreiung von Verfahrenskosten ersucht wird.

E. 9.2.3 Die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde – und damit letztlich auch die (aufgrund der Nichtanhandnahme bislang unbeziffert gebliebene, vgl. Urk. 2 Rz 10) Zivilklage – erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. In An- betracht der offenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, für einen Laien nicht ohne Weiteres zu beant- wortenden Fragen erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands als zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Rechtsanwalt X._____ ist somit antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung für seine Bemühun- gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.– (einschliesslich 7.7% MWST) festzusetzen (§ 2 lit. b–e i. V. m. § 19 Abs. 1 AnwGebV) und unter Rückforderungsvorbehalt des Staates (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 9.3 Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Entschädigung an den Be- schwerdegegner ausser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Verfahrenskosten zufolge Gegenstandslosig- - 16 - keit abgeschrieben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird das Gesuch gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Be- schwerdeverfahren Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Ge- richtskasse mit CHF 2'000.– (inkl. MWST) entschädigt. Das Rückforderungs- recht des Staates bleibt vorbehalten.
  6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2020/10007500 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2020/10007500, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in - 17 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200204-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter Verfügung und Beschluss vom 27. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Mai 2020, B-2/2020/10007500

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner). Dieser habe sie am 15. Januar 2020 über 16 Mal angerufen, um sie dazu zu bringen, mit ihm zu telefonieren bzw. die gemeinsamen Kinder ans Telefon zu ho- len. Am 17. Januar 2020 habe er sodann ein Telefonat mit ihr und den Kindern ohne ihr Einverständnis und ohne ihr Wissen aufgezeichnet. Zudem habe er sie mehrfach beleidigt, indem er sie als krank, faul und Lügnerin bezeichnet und vor den gemeinsamen Kindern gesagt habe, dass sie eine schlechte Mutter sei. Dass der Beschwerdegegner sie aufgezeichnet und beleidigt habe, gehe auch aus der der Strafanzeige beiliegenden E-Mail-Korrespondenz der Parteien hervor (Urk. 6/- 3 = Urk. 7/1).

2. Am 19. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung, wobei sie die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwies, die Kosten auf die Staatskasse nahm und von einer Entschädigung des Beschwerdegegners absah (Urk. 4 = Urk. 6/1 = Urk. 7/6). Zur Begründung erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, die beanzeigten 16 Anrufe vom

15. Januar 2020 würden die für einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage i. S. v. Art. 179septies StGB erforderliche quantitative Intensität nicht erreichen. Namentlich hätten sich diese Anrufe zwischen 18:25 Uhr und 18:30 Uhr ereignet, wobei der Beschwerdegegner zu dieser Zeit jeweils bei der Beschwerdeführerin anrufe, um mit seinen Kindern zu sprechen. Auch lasse sich nicht anklagegenügend erstel- len, dass der Beschwerdegegner dabei aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt ha- be (Urk. 4 S. 2). Was den Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen betreffe, so habe der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 24. Februar 2020 zu Protokoll gegeben, lediglich "geblufft" zu haben, als er der Beschwerdeführerin per E-Mail erklärt habe, dass er das Gespräch mit ihr aufgezeichnet habe. Diese Aussage des Beschwerdegegners lasse sich nicht widerlegen, zumal kein objektives Beweismittel in Bezug auf eine Tonaufnahme

- 3 - vorliege, womit sich der entsprechende Vorwurf nicht anklagegenügend erstellen lasse (Urk. 4 S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Be- schwerdegegner habe sie anlässlich eines Telefonats beschimpft, stünden sich diesbezüglich die sich widersprechenden Aussagen der Parteien gegenüber. Ab- gesehen von den Aussagen der – aufgrund eines vorbestehenden Konflikts an ei- ner Verurteilung des Beschwerdegegners interessierten – Beschwerdeführerin seien keine objektiven Beweismittel vorhanden, welche den Beschwerdegegner belasten bzw. die Darstellung der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch diesbezüglich lasse sich der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen, wes- halb eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 4 S. 3).

3. Gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2020 Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2020 der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ anhand zu nehmen und ein Strafverfahren zu eröffnen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Un- terzeichnende als amtlicher Vertreter beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer von 7.7 %."

4. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels ist abzusehen. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO

i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104

- 4 - Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom

22. Januar 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner und konstituierte sich überdies als Straf- und Zivilklägerin (vgl. Urk. 6/3); sie ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.2 Eine Beschwerde ist innert zehn Tagen ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Untersuchungsakten ist nicht zu entnehmen, wann die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2020 der Beschwerdeführerin zugegan- gen ist; ein entsprechender Zustellnachweis liegt der Beschwerdeinstanz nicht vor (vgl. Urk. 7/9). Es ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzei- tigkeit der Beschwerde vom 5. Juni 2020 auszugehen. Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er ver- langt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung

- 5 - muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessens- spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unerlaubten Aufnehmens von Ge- sprächen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, diesbezüglich liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche nach einer Würdigung der sich widersprechenden Aussagen verlange. Die Staatsanwaltschaft stelle sich jedoch – ohne diese Aussagen vorgängig einer Würdigung zu unterziehen – auf den Standpunkt, dass sich die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er lediglich "geblufft" und das Gespräch gar nicht aufgezeichnet habe, nicht widerle- gen lasse. Der Beschwerdegegner habe seine Behauptung, das Gespräch aufge- zeichnet zu haben, jedoch erst dann als "Bluff" abgetan, als ihm die strafrechtliche Tragweite seines Tuns bewusst geworden sei. Dass beschuldigte Personen ihre Taten leugnen würden, liege in der Natur der Sache. Letztlich glaube die Staats- anwaltschaft der Beschwerdeführerin weniger als dem Beschwerdegegner, ohne dies näher zu begründen. Ferner stelle das E-Mail des Beschwedegegners vom

17. Januar 2020, 18:59 Uhr, in welchem dieser selbst behauptet habe, das Ge- spräch aufgezeichnet zu haben, ein objektives Beweismittel für die Tat dar. Folg- lich habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt willkürlich festgestellt und wäre

– da der betreffende Sachverhalt unklar gewesen sei – gehalten gewesen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2 Rz 2 ff.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft habe sodann nicht abschliessend begründet, wes- halb es den beanzeigten 16 Anrufen, welche zwischen 18:25 Uhr und 18:30 Uhr getätigt worden seien, an der für einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage erfor- derlichen Intensität mangle. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft unbesehen auf

- 6 - die polizeilichen Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt, wonach dieser stets zur genannten Zeit bei der Beschwerdeführerin anrufe, um mit den Kindern zu sprechen. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft jedoch berücksichtigen müssen, dass die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher das Besuchs- und Kontaktrecht zu den Kindern geregelt worden sei. Gemäss der Konvention stehe es dem Beschwerdegegner nicht zu, die Beschwerdeführerin bzw. die Kinder jeden Abend anzurufen. Insgesamt und vor allem in diesem Kon- text würden die beanzeigten Anrufe bei der Beschwerdeführerin durchaus eine In- tensität aufweisen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 179septies StGB er- fülle. Darüber hinaus hätte dem Beschwerdegegner spätestens nach dem dritten erfolglosen Anruf bei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein müssen, dass diese nicht mit ihm sprechen wollte. Bei den darauffolgenden Anrufen könne es dem Beschwerdegegner somit nur darum gegangen sein, die Beschwerdefüh- rerin zu ärgern und unter Druck zu setzen, womit er – entgegen der Staatsanwalt- schaft – aus Bosheit gehandelt habe (Urk. 2 Rz 7 ff.). 3.3 In der angefochtenen Verfügung erwähne die Staatsanwaltschaft das E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr, in welchem dieser die Beschwerdeführerin bezichtigt habe, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lü- gen, mit keinem Wort. Dies, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 22. Januar 2020 ausdrücklich erwähnt habe, dass sie vom Beschwerdegeg- ner auch per E-Mail in ihrer Ehre herabgesetzt worden sei, und obschon die Kan- tonspolizei Zürich den Beschwerdegegner explizit zu diesem E-Mail befragt habe. Der Kantonspolizei sei offenbar klar gewesen, dass sich der beanzeigte Sachver- halt nicht nur auf das Telefonat vom 17. Januar 2020 beschränkt habe, sondern auch das genannte E-Mail mitumfasst habe. Bei entsprechenden Unklarheiten hätte sich die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeführerin nach dem Umfang des Strafantrags erkundigen müssen. Indem sie das genannte E-Mail in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung unerwähnt gelassen habe, habe sie das Recht falsch angewendet (Urk. 2 Rz 13 ff.). 3.4 Was schliesslich die beanzeigten Ehrverletzungen am Telefon betreffe, messe die Staatsanwaltschaft den (bestreitenden) Aussagen des Beschwerde-

- 7 - gegners im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdeführerin eine erhöhte Glaub- würdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) zu, wiederum ohne dies näher zu begründen und ohne die Beschwerdeführerin zum Vorfall befragt zu haben. Die Staatsan- waltschaft übersehe ferner, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch mit E-Mail vom 17. Januar 2020 der Lüge bezichtigt und sie als faul bzw. psychisch krank bezeichnet habe. Das besagte E-Mail stelle ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdegegner auch am Telefon ehrenrührige Äusserungen gegen- über der Beschwerdeführerin von sich gegeben habe. Insofern existiere durchaus ein objektives Beweismittel, welches das ehrverletzende Verhalten des Be- schwerdegegners dokumentiere, worauf die Staatsanwaltschaft aber nicht einge- gangen sei. Auch insofern sei der Sachverhalt unklar und eine Nichtanhandnah- me unzulässig (Urk. 2 Rz 16 ff.). 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im E-Mail vom 17. Januar 2020, 16:42 Uhr, enthaltenen Äusserungen des Beschwerdegegners eingegangen sei, rügt sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese Rüge ist vorab einzugehen, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Vorbe- halten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift Bezug auf ein E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr, in welchem dieser die Beschwerdeführerin bezichtigt habe, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lügen (Urk. 2 Rz 14). Ein E-Mail vom 17. Januar 2020 mit der genannten Uhrzeit liegt der Beschwerdeinstanz jedoch nicht vor und wurde von der Be-

- 8 - schwerdeführerin auch nicht als Beilage zur Strafanzeige vom 22. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 ff.). Unter den Beilagen befindet sich jedoch ein E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2020, 16:42 Uhr, welches (unter anderem) folgenden Wortlaut hat (Urk. 7/1 S. 3): " Bis auf Mittwoch hast du nie abgenommen und auch keine Nachricht geschickt, dass du später anrufst oder ich später versuchen soll! Das ist fakt! Alles Andere was du sagst ist gelogen. […] Einmal mehr eine Lüge die auf Kosten der Kinder geht. […] Du hast bis auf die Kinder keine Verpflichtungen, du gehst keiner Arbeit nach, nein, du gibst die Kinder in Fremdbetreuung damit du auf der faulen Haut liegen kannst. […] Die Ausreden, dass die Kinder essen, baden oder was auch im- mer manche sind gelogen […]." Auf dieses E-Mail wurde denn auch anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschwerdegegners explizit eingegangen (vgl. Urk. 7/4 S. 3). Aufgrund dessen und in Anbetracht des Inhalts ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Beschwerdeschrift angegebenen Uhrzeit um ein redaktionelles Versehen handelt und sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf das vorstehend zitierte E-Mail des Beschwerdegegners beziehen. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, wenn sie geltend macht, das besagte E-Mail sei Bestandteil des mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zur An- zeige gebrachten Sachverhalts und mithin von ihrem Strafantrag umfasst gewe- sen. Der Wortlaut der Strafanzeige ist insofern mehrdeutig, als sich die Erwäh- nung des E-Mails sowohl als reine Beweisofferte im Hinblick auf die bereits ein- gangs genannten Sachverhaltskomplexe (unerlaubtes Aufnehmen, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Beschimpfungen am Telefon) als auch als ein zu- sätzlich zur Anzeige gebrachter Sachverhaltskomplex interpretieren lässt. Aller- dings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Strafanzeige als nicht anwaltlich vertretene Privatperson erstattete. Infolgedessen erschiene es – jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass sich die Staatsan- waltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht bei der Be- schwerdeführerin nach dem genauen Umfang des Strafantrags erkundigte – als überspitzt formalistisch, die Äusserungen im besagten E-Mail als nicht vom Straf- antrag gedeckt zu betrachten. Indem die Staatsanwaltschaft sich in der angefoch-

- 9 - tenen Verfügung nicht zum besagten E-Mail äusserte, hat sie folglich den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu betrachten, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gegenüber der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) eingehend darlegen konnte. Von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist somit abzusehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Ergebnis aber (auch) in Bezug auf die beanzeigten Beschimpfungen per E-Mail nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut der (sittlichen) Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner An- schauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2; BGE 117 IV 27 E. 2.c m. H.). Ehrenrührig ist insbesondere der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5 m. H.). Die Ehre wird ausserdem verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Keinen (strafrechtlichen) Schutz geniesst der gesellschaftliche Ruf ei- nes Menschen, namentlich seine berufliche Geltung, welche z. B. bei einer Her- absetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler sowie bei einer Kritik an der politischen Auffassung tangiert ist. Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft oder für ihre soziale oder geschäftliche Bedeutung von Belang sind, fallen nicht unter den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff (RIKLIN,

a. a. O., Vor Art. 173 ff. N 17 m. H.). Die Äusserung, jemand sei (psychisch) krank, ist an sich nicht ehrenrührig, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, grundsätzlich keine Tatsache darstellt, welche moralisch verwerflich bzw. geeignet wäre, den Ruf als ehrbarer Mensch herabzusetzen. Ei- ne strafbare Ehrverletzung begeht indessen, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich

- 10 - minderwertig, abnorm oder asozialen Sonderling hinzustellen und diesen dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/- 2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 m. H.; RIKLIN, a. a. O., Vor Art. 173 ff. N 26

m. H.). Zu berücksichtigen ist ferner der Kontext, in welchem eine potentiell eh- renrührige Äusserung steht. Namentlich ist im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, welche auch gerichtlich ausgetragen werden, ein gewisses Mass an übertreiben- den Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen, sofern sich diese Äusse- rungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom

6. Februar 2017 E. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom 16. Mai 2015 E. 3.4.2 m. H. und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7 m. H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe sie im E-Mail vom 17. Januar 2020, 17:24 Uhr [recte: 16:42 Uhr] bezichtigt, nur auf der faulen Haut zu liegen und zu lügen (Urk. 2 Rz 14). Bei näherer Betrachtung er- schöpfen sich diese Vorwürfe aber letztlich darin, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der Kinder für Telefongespräche oder in Bezug auf ihre angebliche Jobsuche nicht die Wahrheit sage. Für einen unbefan- genen Betrachter entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin grundsätzlich unterstellt, ein Mensch zu sein, der nicht die Wahrheit sagt oder auf dessen Aussagen allgemein nicht vertraut werden kann. Auch durch seine (schriftliche) Äusserung, wonach sie an psychischen Problemen leide und ihre Kinder als Schutzschild verwende, wird nicht primär die Beschwer- deführerin in ein charakterlich ungünstiges Licht gerückt, sondern es werden in erster Linie die Differenzen der Parteien hinsichtlich der Kinderbetreuung und der Modalitäten des Kontaktrechts akzentuiert. Diesbezüglich hat man sich zu verge- genwärtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt der beanzeigten Äusserungen bereits seit mehreren Jahren in einem strittig geführten Eheschutzverfahren standen, in welchem unter anderem auch Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurden, in- dem namentlich für die Kinder eine Beistandschaft errichtet wurde. Der offenkun- dige Elternkonflikt spiegelt sich in der von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- reichten Teilvereinbarung der Parteien vom 28. bzw. 29. November 2018 wieder (Urk. 6/6). Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass die Parteien bereits vor

- 11 - dem 27. November 2018 mehrfach gegenseitig Strafanträge gestellt hatten (vgl. Ziff. 13) und dass sich die Kommunikation (auch die Kinder betreffend) bereits in der Vergangenheit sehr schwierig gestaltete (vgl. Ziff. 16). Auch die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom

24. Februar 2020 zeugen von massiven Kommunikationsschwierigkeiten zwi- schen den Parteien, welche durch die bislang getroffenen Regelungen offenbar noch nicht wesentlich verbessert werden konnten (vgl. Urk. 7/4 S. 1 ff.). Dass eine Partei in einer derart emotional aufgeladenen und auch gerichtlich ausgetragenen Konfliktsituation mitunter zu etwas schärferen bzw. pointierteren Formulierungen greift, ist menschlich durchaus nachvollziehbar und erscheint auch unter straf- rechtlichen (Ehrverletzungs-)Gesichtspunkten noch tolerierbar. Dies umso mehr, nachdem sich der Beschwerdegegner am 17. Januar 2020 scheinbar in einer ge- wissen Hilflosigkeit bzw. Frustsituation wiederfand, nachdem er die Beschwerde- führerin – was diese in der Beschwerdeschrift auch nicht in Abrede stellt – zufolge Blockierens am 17. Januar 2020 telefonisch nicht erreichen und entsprechend auch nicht mit seinen Kindern sprechen konnte. In einer Gesamtbetrachtung ist den beanzeigten Äusserungen im besagten E-Mail vom 17. Januar 2020 somit kein ehrenrühriger Charakter zuzumessen. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnah- me der Strafuntersuchung insofern nicht zu beanstanden.

6. Soweit die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige respektive in ihrer Be- schwerdeschrift geltend machte, vom Beschwerdegegner auch am Telefon als krank bzw. faul und als Lügnerin bezeichnet worden zu sein (vgl. Urk. 7/1 S. 1 und Urk. 2 Rz 16), kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Ehrenrührigkeit dieser (angeblichen) Äusserungen verwiesen werden. Ferner mag im Umstand, dass der Beschwerdegegner gewisse Aussagen per E-Mail machte, zwar ein Indiz dafür gesehen werden, dass er sich auch mündlich entsprechender Äusserungen bedient haben könnte. Einen abschliessenden Beweis für solche mündlichen Äusserungen vermag das besagte E-Mail jedoch klarerweise nicht zu liefern, weshalb insofern – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten – auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft vor- liegt. Die Beschwerdeführerin geht sodann zu Unrecht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aussagen als weniger glaubhaft eingestuft hat als die

- 12 - entsprechenden Bestreitungen des Beschwerdegegners. Die staatsanwaltschaft- liche Argumentation zielt in einer Gesamtwürdigung vielmehr darauf ab, dass die belastenden Schilderungen der Beschwerdeführerin für sich betrachtet (in Er- mangelung weiterer objektiver Indizien) nicht ausreichen, um die durch die (a pri- ori ebenfalls plausiblen) Bestreitungen des Beschwerdegegners hervorgerufenen Zweifel an der Schuld desselben anklagegenügend auszuräumen, mithin so weit, dass ein Schuldspruch letztlich wahrscheinlicher erschiene als ein Freispruch. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern eine Befragung der Beschwerdeführerin Er- kenntnisse liefern könnte, welche geeignet wären, diese vorläufige Einschätzung der Staatsanwaltschaft umzustossen, sodass die Ausführungen des Beschwerde- gegners schlechterdings als unglaubhaft qualifiziert werden müssten. Bei gege- bener Sach- und Beweislage – namentlich angesichts der sich widersprechenden und etwa ähnlich plausiblen Aussagen der Beteiligten – erscheint ein Freispruch insgesamt deutlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Damit hat die Staats- anwaltschaft auch hinsichtlich der beanzeigten Äusserungen am Telefon eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen.

7. Soweit die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaub- ten Aufzeichnens von Gesprächen eine unterlassene Aussagenwürdigung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Nichtberücksichtigung eines objektiven Beweis- mittels für die Tat (namentlich das E-Mail des Beschwerdegegners vom

17. Januar 2020, 18:59 Uhr, in welchem dieser der Beschwerdeführerin mitteilte, dass er das Telefongespräch aufgezeichnet habe [Urk. 7/1 S. 2]) moniert, kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zu den Ehrverletzungen am Te- lefon verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerde- gegner bei seiner polizeilichen Befragung eine (nach Ansicht der Staatsanwalt- schaft a priori plausible und nicht widerlegbare) Erklärung für den Inhalt des be- sagten E-Mails zu liefern vermochte. Namentlich soll es sich bei der Behauptung, er habe das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin aufgezeichnet, um ei- nen "Bluff" gehandelt haben, mit dem er lediglich habe erreichen wollen, dass er frei mit seinen Kindern sprechen könne (Urk. 7/4 S. 4). Dass bzw. inwiefern sich diese Behauptung des Beschwerdegegners objektiv widerlegen liesse, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Infolgedessen

- 13 - vermag das E-Mail vom 17. Januar 2020, 18:59 Uhr, – anders als von der Be- schwerdeführerin vorgebracht – eben keinen objektivierbaren Beweis dafür zu lie- fern, dass der Beschwerdeführer unerlaubt ein Telefongespräch mit ihr und den Kindern aufgezeichnet hat. Andere erfolgsversprechende Ermittlungsansätze, mit welchen sich die (a priori glaubhafte) Sachdarstellung des Beschwerdegegners widerlegen lassen könnte, wurden von der Beschwerdeführer weder dargetan, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher auch hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Aufnehmens von Gesprä- chen nicht zu beanstanden.

8. Der Staatsanwaltschaft ist des Weiteren beizupflichten, wenn sie sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, es mangle den beanzeigten 16 Anrufen des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2020 an der für einen Miss- brauch einer Fernmeldeanlage erforderlichen quantitativen Intensität. Diesbezüg- lich gilt es zu bedenken, dass sich die Anrufe des Beschwerdegegners nicht über einen längeren Zeitraum – etwa Tage, Wochen oder gar Monate – hingezogen haben, sondern sich allesamt am 15. Januar 2020 zwischen 18:17 Uhr und 18:32 Uhr (vgl. Urk. 7/1 S. 5 ff.), mithin lediglich innerhalb einer äusserst kurzen Zeitspanne ereignet haben. Sie stellen folglich einen isolierten Vorfall dar. Die Häufung der Anrufe innert wenigen Minuten ist freilich bemerkenswert, jedoch wurde die Beschwerdeführerin dadurch, soweit ersichtlich, nicht übermässig in ih- rem Privatleben beeinträchtigt. Die Anrufe erfolgten am frühen Abend, wobei Te- lefonanrufe zu dieser Tageszeit grundsätzlich nichts Ungewöhnliches darstellen und allfällige Anrufer insbesondere auch nicht Gefahr laufen, die Nachtruhe der Beschwerdeführerin oder der Kinder zu stören. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass es dem Beschwerdegegner gemäss der Teilvereinbarung der Parteien vom 28. bzw. 29. November 2018 untersagt gewesen wäre, seine Kinder jeden Abend anzurufen. In der Teilkonvention haben sich die Parteien unter anderem über ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners für die gemeinsamen Kinder verständigt (Urk. 6/6 Ziff. 7) und sind übereinge- kommen, die ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel ausschliess- lich zur Regelung der Kinderbelange zu nutzen sowie sich gegenseitiger An- bzw. Beschuldigungen und missbilligender Kommentare zu enthalten (Urk. 6/6 Ziff. 16).

- 14 - Darüber, ob bzw. in welcher Häufigkeit und wann jeweils telefonische Kontakte des Beschwerdegegners mit den Kindern erlaubt sind, äussert sich die Teilver- einbarung nicht. In Anbetracht der Gesamtumstände ist es somit nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft den beanzeigten Anrufen des Beschwerde- gegners vom 15. Januar 2020 die für eine Strafbarkeit gemäss Art. 179septies StGB erforderliche Intensität abgesprochen und eine Strafuntersuchung insofern nicht an die Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. 9.1 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie angesichts der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin – sie ist trotz Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners auf die Unter- stützung der Sozialhilfe angewiesen (vgl. Urk. 6/8 sowie Art. 425 StPO) – sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Als Privatklägerin (vgl. Urk. 7/1 sowie Art. 118 Abs. 1 StPO) hat sie einen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als aus- sichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, nament- lich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von den Ver-

- 15 - fahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wah- rung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. a–c StPO). 9.2.2 Nachdem für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet, soweit damit um Befreiung von Verfahrenskosten ersucht wird. 9.2.3 Die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde – und damit letztlich auch die (aufgrund der Nichtanhandnahme bislang unbeziffert gebliebene, vgl. Urk. 2 Rz 10) Zivilklage – erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos. In An- betracht der offenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, für einen Laien nicht ohne Weiteres zu beant- wortenden Fragen erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands als zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Rechtsanwalt X._____ ist somit antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung für seine Bemühun- gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.– (einschliesslich 7.7% MWST) festzusetzen (§ 2 lit. b–e i. V. m. § 19 Abs. 1 AnwGebV) und unter Rückforderungsvorbehalt des Staates (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. 9.3 Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Entschädigung an den Be- schwerdegegner ausser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Verfahrenskosten zufolge Gegenstandslosig-

- 16 - keit abgeschrieben. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird das Gesuch gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Be- schwerdeverfahren Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Ge- richtskasse mit CHF 2'000.– (inkl. MWST) entschädigt. Das Rückforderungs- recht des Staates bleibt vorbehalten.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2020/10007500 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2020/10007500, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

- 17 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. Ch. Schlatter