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UE200192

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 13. März 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be-

- 2 - schwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erstatten wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Verleumdung (Urk. 3/3 = Urk. 13/1). Gemäss Strafanzeige vom 13. März 2020 wird den Beschwerdegegnern vorgeworfen, sich der versuchten Erpressung strafbar gemacht zu haben, indem sie den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. November 2019 zur Zah- lung einer ausstehenden Honorarforderung gedrängt und dabei folgende Formu- lierung gewählt hätten: "Um Ihnen und uns weitere Unannehmlichkeiten zu erspa- ren, ersuchen wir Sie höflich, die Bezahlung der ausstehenden Honorarrechnung von CHF 6'655.85 innert 5 Kalendertagen in die Wege zu leiten." Des Weiteren sollen sich die Beschwerdegegner der mehrfachen Verleumdung strafbar ge- macht haben, indem sie in einer E-Mail an D._____, mutmasslich versendet am

13. Dezember 2018, sowie im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 Folgendes ausgeführt hätten: "Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Ei- geninteressen verfolgt." Dadurch sei der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt worden.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. Mai 2020 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/4). Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 liess der Beschwer- deführer hiergegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, Ziffer 1 der angefoch- tenen Verfügung sei aufzuheben, die beanzeigten Tatbestände seien auf Straf- barkeit zu prüfen und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Die- se ging sodann innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2020 unter Verweis auf die angefoch- tene Verfügung auf Vernehmlassung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich mit Eingabe

- 3 - vom 4. August 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde die Stellungnahme der Be- schwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 19). Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2020 (Urk. 20). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 23) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Stellungnahme (Urk. 25). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 4 August 2020 vor, sie seien von den damaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ mündlich beauftragt worden, eine Aktennotiz des Beschwerdeführers zu begutachten. Sie hätten die von diesem aufgezeigte erhebliche latente Steuerbe- lastung zulasten der E._____ Holding AG entkräften können. In einem Schreiben hätten sie den Beschwerdeführer auf die erheblichen Mängel seiner Aktennotiz hingewiesen und für eine vertiefte Abklärung weitere Dokumente einverlangt. Der Beschwerdeführer habe den Fehler eingesehen und das Memorandum korrigiert. Die Verrechnungssteuerforderung habe sich in Luft aufgelöst und das Mandat sei erledigt gewesen, woraufhin sie Rechnung gestellt hätten, welche der Beschwer- deführer nicht habe bezahlen wollen. Sie hätten ihn sodann gemahnt und die Be- treibung angekündigt. Dessen Vorbringen, wonach ihre Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei sowie seine Behauptung, es habe gar kein Mandat zwischen ihnen – den Beschwerdegegnern – und der Gesellschaft bestanden, stellten falsche und sich widersprechende Schutzbehauptungen dar.

- 5 - Der Sachverhalt, mit welchem sie sich befasst hätten, sei sehr komplex. Es sei of- fensichtlich gewesen, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als potenzieller und dann tatsächlicher Käufer der Gesellschaft in der Rolle eines Ex- perten die latenten Steuern zu hoch ausgewiesen habe, ein Interessenkonflikt be- standen habe. Bis zur Schutzbehauptung des Beschwerdeführers sei die Qualität ihrer Arbeit nie beanstandet worden und ihre Rechnung sei nicht ungerechtfertigt (Urk. 16).

E. 5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, ob und welche Fehler die Beschwerdegegner aufgedeckt hätten, sei primär im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Er – der Beschwerdeführer – habe von Anfang an die fehlende Qualität der Zweitbeurteilung durch die Beschwerdegegner bemängelt. Die Beschwerde- gegner hätten ihre Forderung betrieben. Die Schlechterfüllung des Auftrags sei nur insofern strafrechtlich relevant, als im Umfang der geforderten "Nichtschuld" die Bereicherungskomponente bestehe. Am Vorliegen einer Schlechterfüllung könne nicht gezweifelt werden. Deren Quantifizierung sei grundsätzlich eine Fra- ge des Zivilrechts, mit der Geltendmachung der vollen Honorarforderung sei aber die grundsätzliche Bereicherungsabsicht erstellt. Trotz ihrer eklatanten Fehler hielten sie an der vollen Honorarforderung fest und suchten diese durch Andro- hung ernstlicher Nachteile durchzusetzen (Urk. 20).

E. 6.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).

- 6 -

E. 6.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

E. 6.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

- 7 -

E. 7.1 Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Berei- cherungsabsicht jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile sind bei Art. 156 Ziff. 1 StGB und Art. 181 StGB sowohl wörtlich als auch inhaltlich identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.1). Eine Erpressung kann im Gegensatz zur Nötigung nicht mit dem Tatmittel der "andern Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen werden.

E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründete in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Erpressung die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen da- mit, dass die Beschwerdegegner lediglich mit einem rechtmässigen Mittel gedroht hätten, was keine Erpressung zu begründen vermöge. Zudem sei keine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht erkennbar (Urk. 3/2 = Urk. 13/4 S. 2).

E. 7.3 In subjektiver Hinsicht setzt der Straftatbestand der Erpressung voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Als unrechtmässig hat die Bereiche- rung dann zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechts- normen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu ha- ben (vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,

20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 156 StGB i.V.m. N 11 ff. zu Art. 137 StGB).

E. 7.4 Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist der Umstand, dass die vormali- gen Verwaltungsräte der E._____ Holding AG die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der Prüfung einer Aktennotiz des Beschwerdeführers zu den rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten betreffend die Liquidation des Unternehmens beauf- tragten. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich in den Verwaltungsrat der E._____ Holding AG gewählt, welche sodann mit der G._____ AG fusioniert wur- de (Urk. 2 Rz. 10; Urk. 4/b). Aufgrund dessen machen die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre offene Honorarforderung nun gegenüber dem Beschwerdeführer gel- tend.

- 8 -

E. 7.5 Wie dem Schreiben der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer vom

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Tatbestand der Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB auch nicht in Betracht fiele, nachdem die Staatsan- waltschaft im Zusammenhang mit der Erpressung zu Recht ausführte, die Be- schwerdegegner hätten mit einem rechtmässigen Mittel gedroht.

E. 9.1 Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der mehrfachen Verleumdung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn sowohl gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ als auch gegenüber der Auf-

- 9 - sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich verun- glimpft, indem sie ihn bezichtigt hätten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte Eigeninte- ressen verfolgt (Urk. 2 Rz. 15, 22 ff.).

E. 9.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusse- rung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwor- tungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrver- letzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- legt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Tat- sachenbehauptungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden Darlegungs- und Begründungspflichten und -rechten tätigen, auf den allgemeinen Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteil des

- 10 - Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.; RIKLIN, in: BSK StGB, N 60 zu Vor Art. 173 StGB).

E. 9.3 Zur beanzeigten Ehrverletzung erwog die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerdegegner hätten in ihrem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Memorandum ein Fehler unterlaufen sei, wes- wegen der Anfangsverdacht bestehe, dass er gewisse Eigeninteressen verfolge. Es werde explizit erklärt, dass es sich dabei um einen noch nicht geprüften An- fangsverdacht handle. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdegegnern be- kannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als möglicher Käufer in dieser Angelegenheit nicht vollständig unvoreingenommen gewesen sei und sie mit einer umfassenden Expertise betraut gewesen seien, erscheine dieser Hinweis im Lich- te von Art. 14 StGB gerechtfertigt (Urk. 3/2 = Urk. 13/4).

E. 9.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, aus dem Ge- such der Beschwerdegegner an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gehe hervor, dass sie ihn – den Beschwerdefüh- rer – gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber weiteren Personen verunglimpft hätten, indem sie ihn bezichtigt hät- ten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit Eigeninteressen zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte verfolgt (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Die Prüfung der Staatsanwaltschaft beschränke sich auf den Vorwurf seiner – des Beschwerdeführers – Eigeninteressen und lasse den Vorwurf, er nehme seine ei- genen Interessen zulasten der E._____ Holding AG sowie deren Verwaltungsräte wahr, ausser Acht (Urk. 2 Rz. 27 ff.).

E. 9.5 Die Beschwerdegegner wenden ein, den in ihrer Eingabe an die genannte Aufsichtskommission geäusserten Anfangsverdacht hätten sie mit aller Vorsicht formuliert und sogar auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Eine solche inter- ne Meinungsäusserung solle und müsse legitim sein (Urk. 16).

E. 9.6 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der von den Be- schwerdegegnern erwähnte Interessenkonflikt sei eine unverblümte Unterstellung einer Bereicherungsabsicht an ihn, welche Verleumdung sie gegenüber der Auf-

- 11 - sichtskommission wiederholt hätten, als ihnen längst bekannt gewesen sei, dass die Gesellschaft an ihn verkauft worden sei. Dass er sich über die latenten Steu- ern geirrt habe, schliesse einen Interessenkonflikt sachlogisch aus. Die Mei- nungsäusserung sei weder intern noch gerechtfertigt, geschweige denn mit Vor- sicht erfolgt. Die Beschwerdegegner hätten keinen sachlichen Grund gehabt, sei- ne steuerliche Falscheinschätzung als mutwillig und in Verfolgung von Eigeninte- ressen bzw. als gar in Schädigungsabsicht erfolgt hinzustellen (Urk. 20).

E. 9.7 Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich auf das Schreiben der Be- schwerdegegner 1 und 2 an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 betreffend Gesuch um Ent- bindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 13/2/2). Darin führten die Beschwerdegegner aus, von den damaligen Verwaltungsräten der E._____ Holding AG, D._____ und F._____, mit der Überprüfung eines Memorandums des Beschwerdeführers be- auftragt worden zu sein. Weiter hielten Sie Folgendes fest: "Gleichentags erfolgte ein ausführliches Telefonat, gefolgt von einem Mail mit dem vorgeschlagenen wei- teren Vorgehen; u.a. führten wir aus 'Wir können nochmals bestätigen, dass die von Herrn A._____ behauptete Verrechnungssteuerthematik nicht besteht. Somit ist der von Herrn A._____ ausgeübte Druck unbegründet. Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Ei- geninteressen verfolgt. Dies zulasten Ihrer Gesellschaft, der E._____ Holding AG sowie F._____ und Ihnen als Verwaltungsräte." Der Beschwerdeführer rügt, mit diesem Schreiben bzw. der darin erwähnten E-Mail hätten die Beschwerdegegner ihn gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber den Gesuchsadressaten und weiteren Lesern verunglimpft, statt sich auf die Darlegung der Fakten zu ihrer Mandatierung zu beschränken (Urk. 2 Rz. 15 f.).

E. 9.8 Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerthematik zu Unrecht Druck ausgeübt habe und er möglicherweise seine eigenen Interessen über jene der E._____ Holding AG und deren damaligen Verwaltungsräte gestellt habe. Die Äusserung, wonach der Beschwerdeführer im Kontext der Verrech-

- 12 - nungssteuerthematik unbegründeten Druck ausgeübt habe, ist für sich genom- men nicht geeignet, dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beeinträchtigen. Ein rechtsstaatlich unkorrektes, ehrloses Verhalten wird ihm damit nicht unter- stellt, zumal für den unbefangenen Leser des Schreibens gar nicht erkennbar ist, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer im Einzelnen Druck ausgeübt ha- ben soll.

E. 9.9 Dass die vom Beschwerdeführer eruierte latente Steuerforderung nicht be- stand, ist unbestritten. Nach Ansicht der Beschwerdegegner befand sich der Be- schwerdeführer bei der Abklärung der steuerrechtlichen Implikationen in einem of- fensichtlichen Interessenkonflikt, was sie im inkriminierten Schreiben an die Auf- sichtskommission zum Ausdruck brachten. Dies deshalb, weil der Beschwerde- führer als zunächst potenzieller und sodann auch tatsächlicher Käufer der Aktien der E._____ Holding AG in der Rolle eines Experten die steuerrechtlichen Folgen beurteilte und dabei die latenten Steuern zu hoch auswies (Urk. 16 S. 2). Auf- grund der gegebenen Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die beanstande- ten Äusserungen der Beschwerdegegner betreffend einen allfälligen Interessen- konflikt sachfremd und völlig haltlos und wider besseres Wissen erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Von wem die vom Beschwerde- führer fälschlicherweise ausgemachten Verrechnungssteuerfolgen letztlich zu tra- gen gewesen wären, ist nicht entscheidend, ändert dies doch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer als nachmaliger Käufer zweifellos in einer besonde- ren bzw. nicht gänzlich unvoreingenommenen Beziehung zur E._____ Holding AG stand. Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Be- schwerdegegner in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der möglichen Verfolgung von Eigeninteressen durch den Be- schwerdeführer zu Lasten der E._____ Holding AG um einen noch nicht geprüften Anfangsverdacht handle. Damit wird der betreffende Hinweis als blosse, noch nicht verifizierte Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gleichge- setzt werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich der geltend ge- machten Ehrverletzung zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt.

- 13 -

E. 10 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern der unterliegende Beschwerde- führer zur Leistung einer Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner verpflichtet werden könnte (vgl. zu dieser Thematik die Urteile des Bundesge- richts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 und 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2020). Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um Rechtsanwälte. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundes- gerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5; 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand den in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegnern 1 und 2 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarer- weise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind somit für das vorliegende Verfahren nicht zu ent- schädigen.

- 14 -

5. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskauti- on von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten für das Be- schwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'100.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 15 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200192-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 5. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. Mai 2020, C-9/2020/10009437 Erwägungen: I.

1. Am 13. März 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be-

- 2 - schwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erstatten wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Verleumdung (Urk. 3/3 = Urk. 13/1). Gemäss Strafanzeige vom 13. März 2020 wird den Beschwerdegegnern vorgeworfen, sich der versuchten Erpressung strafbar gemacht zu haben, indem sie den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. November 2019 zur Zah- lung einer ausstehenden Honorarforderung gedrängt und dabei folgende Formu- lierung gewählt hätten: "Um Ihnen und uns weitere Unannehmlichkeiten zu erspa- ren, ersuchen wir Sie höflich, die Bezahlung der ausstehenden Honorarrechnung von CHF 6'655.85 innert 5 Kalendertagen in die Wege zu leiten." Des Weiteren sollen sich die Beschwerdegegner der mehrfachen Verleumdung strafbar ge- macht haben, indem sie in einer E-Mail an D._____, mutmasslich versendet am

13. Dezember 2018, sowie im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 Folgendes ausgeführt hätten: "Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Ei- geninteressen verfolgt." Dadurch sei der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt worden.

2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. Mai 2020 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 3/2 = Urk. 13/4). Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 liess der Beschwer- deführer hiergegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, Ziffer 1 der angefoch- tenen Verfügung sei aufzuheben, die beanzeigten Tatbestände seien auf Straf- barkeit zu prüfen und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu bestrafen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Die- se ging sodann innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwalt- schaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2020 unter Verweis auf die angefoch- tene Verfügung auf Vernehmlassung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich mit Eingabe

- 3 - vom 4. August 2020 vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde die Stellungnahme der Be- schwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermit- telt (Urk. 19). Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2020 (Urk. 20). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 23) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Stellungnahme (Urk. 25). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Zufolge Abwesenheiten zweier Richterinnen ergeht dieser Beschluss teil- weise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB mache sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimme, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädige. Eine Drohung mit verhältnismässigen und rechtmässigen Mitteln könne keine Erpressung begrün- den. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in ihrem Schreiben an den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbezahlung der Hono- rarforderung das Betreibungsverfahren eingeleitet und allenfalls auch der Ge- richtsweg beschritten werde. Dabei handle es sich um das übliche zivilrechtliche Vorgehen bei offenen Forderungen. Dies anzukündigen sei mithin ein rechtmäs- siges Mittel. Überdies sei nicht erkennbar, inwiefern eine unrechtmässige Berei- cherungsabsicht vorliegen sollte (Urk. 3/2 = Urk. 13/4).

- 4 -

3. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe dem Beschwerdegegner 2 mit Schreiben vom 6. November 2019 mitgeteilt, dass er der Bezahlung der Honorar- note nicht zustimmen könne, weil die erbrachte Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei, da der Beschwerdegegner 2 die geschuldete Um- satzabgabe und damit auch die Überschuldung übersehen habe. Letzterer und der Beschwerdegegner 1 hätten ihn – den Beschwerdeführer – mit Schreiben vom 8. November 2019 zur Bezahlung der Honorarnote zu nötigen versucht, in- dem sie ihm in Aussicht gestellt hätten, in einem allfälligen Gerichtsprozess mitun- ter detailliert auf die Transaktionen in der E._____ Gruppe und seine Rolle dabei einzugehen. Diese Umstände stünden in keinem Bezug zur Frage der Qualität der Second Opinion der Beschwerdegegner, welche nur die Beurteilung seiner – des Beschwerdeführers – Aktennotiz zum Gegenstand gehabt habe (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den angedrohten ernstlichen Nachteilen fehle in der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass nicht eine Be- treibungsandrohung und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung Gegenstand der Strafanzeige sei, sondern die Androhung der erwähnten Vorbringen in einem allfälligen Gerichtsprozess infolge Zahlungsverweigerung (Urk. 2 Rz. 17 ff.).

4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 bringen in ihrer Stellungnahme vom

4. August 2020 vor, sie seien von den damaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ mündlich beauftragt worden, eine Aktennotiz des Beschwerdeführers zu begutachten. Sie hätten die von diesem aufgezeigte erhebliche latente Steuerbe- lastung zulasten der E._____ Holding AG entkräften können. In einem Schreiben hätten sie den Beschwerdeführer auf die erheblichen Mängel seiner Aktennotiz hingewiesen und für eine vertiefte Abklärung weitere Dokumente einverlangt. Der Beschwerdeführer habe den Fehler eingesehen und das Memorandum korrigiert. Die Verrechnungssteuerforderung habe sich in Luft aufgelöst und das Mandat sei erledigt gewesen, woraufhin sie Rechnung gestellt hätten, welche der Beschwer- deführer nicht habe bezahlen wollen. Sie hätten ihn sodann gemahnt und die Be- treibung angekündigt. Dessen Vorbringen, wonach ihre Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei sowie seine Behauptung, es habe gar kein Mandat zwischen ihnen – den Beschwerdegegnern – und der Gesellschaft bestanden, stellten falsche und sich widersprechende Schutzbehauptungen dar.

- 5 - Der Sachverhalt, mit welchem sie sich befasst hätten, sei sehr komplex. Es sei of- fensichtlich gewesen, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als potenzieller und dann tatsächlicher Käufer der Gesellschaft in der Rolle eines Ex- perten die latenten Steuern zu hoch ausgewiesen habe, ein Interessenkonflikt be- standen habe. Bis zur Schutzbehauptung des Beschwerdeführers sei die Qualität ihrer Arbeit nie beanstandet worden und ihre Rechnung sei nicht ungerechtfertigt (Urk. 16).

5. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, ob und welche Fehler die Beschwerdegegner aufgedeckt hätten, sei primär im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Er – der Beschwerdeführer – habe von Anfang an die fehlende Qualität der Zweitbeurteilung durch die Beschwerdegegner bemängelt. Die Beschwerde- gegner hätten ihre Forderung betrieben. Die Schlechterfüllung des Auftrags sei nur insofern strafrechtlich relevant, als im Umfang der geforderten "Nichtschuld" die Bereicherungskomponente bestehe. Am Vorliegen einer Schlechterfüllung könne nicht gezweifelt werden. Deren Quantifizierung sei grundsätzlich eine Fra- ge des Zivilrechts, mit der Geltendmachung der vollen Honorarforderung sei aber die grundsätzliche Bereicherungsabsicht erstellt. Trotz ihrer eklatanten Fehler hielten sie an der vollen Honorarforderung fest und suchten diese durch Andro- hung ernstlicher Nachteile durchzusetzen (Urk. 20). 6. 6.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).

- 6 - 6.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 6.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

- 7 - 7. 7.1. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Berei- cherungsabsicht jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile sind bei Art. 156 Ziff. 1 StGB und Art. 181 StGB sowohl wörtlich als auch inhaltlich identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 4.1). Eine Erpressung kann im Gegensatz zur Nötigung nicht mit dem Tatmittel der "andern Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen werden. 7.2. Die Staatsanwaltschaft begründete in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Erpressung die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen da- mit, dass die Beschwerdegegner lediglich mit einem rechtmässigen Mittel gedroht hätten, was keine Erpressung zu begründen vermöge. Zudem sei keine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht erkennbar (Urk. 3/2 = Urk. 13/4 S. 2). 7.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Straftatbestand der Erpressung voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Als unrechtmässig hat die Bereiche- rung dann zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechts- normen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu ha- ben (vgl. DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,

20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 156 StGB i.V.m. N 11 ff. zu Art. 137 StGB). 7.4. Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist der Umstand, dass die vormali- gen Verwaltungsräte der E._____ Holding AG die Beschwerdegegner 1 und 2 mit der Prüfung einer Aktennotiz des Beschwerdeführers zu den rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten betreffend die Liquidation des Unternehmens beauf- tragten. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich in den Verwaltungsrat der E._____ Holding AG gewählt, welche sodann mit der G._____ AG fusioniert wur- de (Urk. 2 Rz. 10; Urk. 4/b). Aufgrund dessen machen die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre offene Honorarforderung nun gegenüber dem Beschwerdeführer gel- tend.

- 8 - 7.5. Wie dem Schreiben der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer vom

8. November 2019, ihrer Eingabe an die Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 sowie ihrer Hono- rarrechnung (je Urk. 3/3 Beilage) zu entnehmen ist, sind die Beschwerdegegner der Ansicht, dass die Höhe der streitgegenständlichen Honorarrechnung gerecht- fertigt sei und sie auf deren Begleichung einen Anspruch hätten. Der Beschwer- deführer wendet ein, die Beschwerdegegner hätten den ihnen von den vormaligen Verwaltungsräten der E._____ Holding AG erteilten Auftrag schlecht erfüllt, da die erbrachte Leistung unvollständig und daher nicht brauchbar gewesen sei (Urk. 2 Rz. 11; Urk. 20 Rz. 10 f.). Diese Beanstandung äusserte der Beschwerdeführer bereits in einem Schreiben vom 6. November 2019 (Urk. 3/3 Beilage) und damit noch vor der angeblichen Erpressung durch das Schreiben der Beschwerdegeg- ner vom 8. November 2019 (Urk. 3/3 Beilage). Damit bestanden bereits vor der angeblichen Deliktsbegehung zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Honorars bzw. bestand eine zivilrechtliche Konfliktsituati- on, wobei beide Seiten eine Auslegung zu ihren Gunsten beanspruchten. Bei die- ser Sachlage kann nicht von einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner ausgegangen werden, waren sie doch im Zeitpunkt der an- geblichen Deliktsbegehung der Ansicht, gegenüber dem Beschwerdeführer auf- grund der von ihnen erbrachten Leistung rechtmässige Ansprüche zu besitzen. Sie haben den Straftatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB somit bereits in subjektiver Hinsicht eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen.

8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Tatbestand der Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB auch nicht in Betracht fiele, nachdem die Staatsan- waltschaft im Zusammenhang mit der Erpressung zu Recht ausführte, die Be- schwerdegegner hätten mit einem rechtmässigen Mittel gedroht. 9. 9.1. Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der mehrfachen Verleumdung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn sowohl gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ als auch gegenüber der Auf-

- 9 - sichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich verun- glimpft, indem sie ihn bezichtigt hätten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte Eigeninte- ressen verfolgt (Urk. 2 Rz. 15, 22 ff.). 9.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusse- rung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwor- tungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich le- diglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrver- letzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der un- befangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen bei- legt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Tat- sachenbehauptungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden Darlegungs- und Begründungspflichten und -rechten tätigen, auf den allgemeinen Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteil des

- 10 - Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. H.; RIKLIN, in: BSK StGB, N 60 zu Vor Art. 173 StGB). 9.3. Zur beanzeigten Ehrverletzung erwog die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerdegegner hätten in ihrem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Memorandum ein Fehler unterlaufen sei, wes- wegen der Anfangsverdacht bestehe, dass er gewisse Eigeninteressen verfolge. Es werde explizit erklärt, dass es sich dabei um einen noch nicht geprüften An- fangsverdacht handle. Vor dem Hintergrund, dass den Beschwerdegegnern be- kannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als möglicher Käufer in dieser Angelegenheit nicht vollständig unvoreingenommen gewesen sei und sie mit einer umfassenden Expertise betraut gewesen seien, erscheine dieser Hinweis im Lich- te von Art. 14 StGB gerechtfertigt (Urk. 3/2 = Urk. 13/4). 9.4. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, aus dem Ge- such der Beschwerdegegner an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gehe hervor, dass sie ihn – den Beschwerdefüh- rer – gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber weiteren Personen verunglimpft hätten, indem sie ihn bezichtigt hät- ten, er habe unbegründeten Druck ausgeübt und damit Eigeninteressen zulasten der E._____ Holding AG und der Verwaltungsräte verfolgt (Urk. 2 Rz. 11 ff.). Die Prüfung der Staatsanwaltschaft beschränke sich auf den Vorwurf seiner – des Beschwerdeführers – Eigeninteressen und lasse den Vorwurf, er nehme seine ei- genen Interessen zulasten der E._____ Holding AG sowie deren Verwaltungsräte wahr, ausser Acht (Urk. 2 Rz. 27 ff.). 9.5. Die Beschwerdegegner wenden ein, den in ihrer Eingabe an die genannte Aufsichtskommission geäusserten Anfangsverdacht hätten sie mit aller Vorsicht formuliert und sogar auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Eine solche inter- ne Meinungsäusserung solle und müsse legitim sein (Urk. 16). 9.6. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der von den Be- schwerdegegnern erwähnte Interessenkonflikt sei eine unverblümte Unterstellung einer Bereicherungsabsicht an ihn, welche Verleumdung sie gegenüber der Auf-

- 11 - sichtskommission wiederholt hätten, als ihnen längst bekannt gewesen sei, dass die Gesellschaft an ihn verkauft worden sei. Dass er sich über die latenten Steu- ern geirrt habe, schliesse einen Interessenkonflikt sachlogisch aus. Die Mei- nungsäusserung sei weder intern noch gerechtfertigt, geschweige denn mit Vor- sicht erfolgt. Die Beschwerdegegner hätten keinen sachlichen Grund gehabt, sei- ne steuerliche Falscheinschätzung als mutwillig und in Verfolgung von Eigeninte- ressen bzw. als gar in Schädigungsabsicht erfolgt hinzustellen (Urk. 20). 9.7. Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich auf das Schreiben der Be- schwerdegegner 1 und 2 an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 25. November 2019 betreffend Gesuch um Ent- bindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 13/2/2). Darin führten die Beschwerdegegner aus, von den damaligen Verwaltungsräten der E._____ Holding AG, D._____ und F._____, mit der Überprüfung eines Memorandums des Beschwerdeführers be- auftragt worden zu sein. Weiter hielten Sie Folgendes fest: "Gleichentags erfolgte ein ausführliches Telefonat, gefolgt von einem Mail mit dem vorgeschlagenen wei- teren Vorgehen; u.a. führten wir aus 'Wir können nochmals bestätigen, dass die von Herrn A._____ behauptete Verrechnungssteuerthematik nicht besteht. Somit ist der von Herrn A._____ ausgeübte Druck unbegründet. Für uns steht vielmehr der – noch nicht verifizierte – Anfangsverdacht im Raum, dass Herr A._____ Ei- geninteressen verfolgt. Dies zulasten Ihrer Gesellschaft, der E._____ Holding AG sowie F._____ und Ihnen als Verwaltungsräte." Der Beschwerdeführer rügt, mit diesem Schreiben bzw. der darin erwähnten E-Mail hätten die Beschwerdegegner ihn gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten D._____ und F._____ sowie gegenüber den Gesuchsadressaten und weiteren Lesern verunglimpft, statt sich auf die Darlegung der Fakten zu ihrer Mandatierung zu beschränken (Urk. 2 Rz. 15 f.). 9.8. Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerthematik zu Unrecht Druck ausgeübt habe und er möglicherweise seine eigenen Interessen über jene der E._____ Holding AG und deren damaligen Verwaltungsräte gestellt habe. Die Äusserung, wonach der Beschwerdeführer im Kontext der Verrech-

- 12 - nungssteuerthematik unbegründeten Druck ausgeübt habe, ist für sich genom- men nicht geeignet, dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beeinträchtigen. Ein rechtsstaatlich unkorrektes, ehrloses Verhalten wird ihm damit nicht unter- stellt, zumal für den unbefangenen Leser des Schreibens gar nicht erkennbar ist, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer im Einzelnen Druck ausgeübt ha- ben soll. 9.9. Dass die vom Beschwerdeführer eruierte latente Steuerforderung nicht be- stand, ist unbestritten. Nach Ansicht der Beschwerdegegner befand sich der Be- schwerdeführer bei der Abklärung der steuerrechtlichen Implikationen in einem of- fensichtlichen Interessenkonflikt, was sie im inkriminierten Schreiben an die Auf- sichtskommission zum Ausdruck brachten. Dies deshalb, weil der Beschwerde- führer als zunächst potenzieller und sodann auch tatsächlicher Käufer der Aktien der E._____ Holding AG in der Rolle eines Experten die steuerrechtlichen Folgen beurteilte und dabei die latenten Steuern zu hoch auswies (Urk. 16 S. 2). Auf- grund der gegebenen Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die beanstande- ten Äusserungen der Beschwerdegegner betreffend einen allfälligen Interessen- konflikt sachfremd und völlig haltlos und wider besseres Wissen erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Von wem die vom Beschwerde- führer fälschlicherweise ausgemachten Verrechnungssteuerfolgen letztlich zu tra- gen gewesen wären, ist nicht entscheidend, ändert dies doch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer als nachmaliger Käufer zweifellos in einer besonde- ren bzw. nicht gänzlich unvoreingenommenen Beziehung zur E._____ Holding AG stand. Darüber hinaus hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Be- schwerdegegner in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der möglichen Verfolgung von Eigeninteressen durch den Be- schwerdeführer zu Lasten der E._____ Holding AG um einen noch nicht geprüften Anfangsverdacht handle. Damit wird der betreffende Hinweis als blosse, noch nicht verifizierte Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gleichge- setzt werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich der geltend ge- machten Ehrverletzung zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt.

- 13 -

10. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern der unterliegende Beschwerde- führer zur Leistung einer Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner verpflichtet werden könnte (vgl. zu dieser Thematik die Urteile des Bundesge- richts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 und 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2020). Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um Rechtsanwälte. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundes- gerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5; 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand den in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegnern 1 und 2 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarer- weise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind somit für das vorliegende Verfahren nicht zu ent- schädigen.

- 14 -

5. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskauti- on von Fr. 2'500.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten für das Be- schwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'100.–) wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2020/10009437, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

- 15 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte