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UE200191

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-03-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolgerungen: Es werde Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und

- 5 - persönlichen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchs- rechts- und Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abge- stellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungsprotokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. unwahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht wor- den seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte ein- fache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivil- verfahren direkt durch E._____ oder indirekt durch ihren Rechtsvertreter bzw. den Beschwerdegegner vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Selbst wenn E._____ falsche Angaben hinsicht- lich ihrer Arbeitslosigkeit bzw. beruflichen Tätigkeit gemacht hätte, so wäre dem Beschwerdegegner kaum nachzuweisen, dass sie resp. er auch gewusst habe, dass die Angaben nicht zugetroffen hätten. Eine Irreführung der Rechtspflege lie- ge weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren sei somit mangels eines Anfangstatverdachts und mangels Tatbestandsmässigkeit nicht an Hand zu nehmen. 5.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und den weiteren Eingaben) nicht argumentativ ausei- nander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisheri- ge Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit

- 6 - den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ergänzt sei lediglich, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom

16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich ei- ne arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genü- gen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5). Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsver-

- 7 - fahren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbe- standes des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch den Beschwerdegegner vorliegen.

6. Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt er- wiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit ein- hergehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivil- klage als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechen- der Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Er- folgsaussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist dem Be- schwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerde- verfahren zuzusprechen.

- 9 - Der Präsident verfügt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 28. Juni 2019 erstattete A._____ (u.a.) gegen Rechtsanwalt D._____ Straf- anzeige wegen Irreführung der Rechtspflege etc. Konkret warf er ihm vor, als Rechtsvertreter von E._____ im Zivilverfahren im Kontext der Unterhaltsfrage be- wusst falsche Angaben über die berufliche Tätigkeit von E._____ gemacht zu ha- ben (UH200153: Urk. 9/4=Untersuchung A-8/2019/ 10020032, Dossier 4).

E. 2 Mit Verfügung vom 29. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen D._____ wegen Irreführung der Rechtspflege etc. nicht an Hand (Urk. 3).

E. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit ein- hergehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivil- klage als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechen- der Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Er- folgsaussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist dem Be- schwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerde- verfahren zuzusprechen.

- 9 - Der Präsident verfügt:

E. 3 A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "14. Sep. 2019" (Eingang: 18. Mai 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin

3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gab der Kammerpräsident i.V. dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, seine Legitimation zur Vertretung der Be- schwerdeführerin 3 darzutun, und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig auf, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer 1 seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 dar und äusserte sich zusammen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzend zur Sache, wobei sie abschliessend (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stell- ten (a.a.O., S. 3 unten, s.a. Urk. 13 S. 3). Der Kammerpräsident i.V. nahm den Beschwerdeführern hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Frist zur Leis- tung der Kaution ab und erklärte, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informiert werde (Urk. 12). In der Folge gingen am 13. Juli 2020, 15. Juli 2020, 21. September 2020 und 29. Dezember 2020 weitere Schrei- ben der Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 14, 16 und 17).

- 4 -

E. 4 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachstehend: Beschwerdegegner) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 5.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 5.1 a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft (u.a.) die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolgerungen: Es werde Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und

- 5 - persönlichen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchs- rechts- und Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abge- stellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungsprotokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. unwahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht wor- den seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte ein- fache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivil- verfahren direkt durch E._____ oder indirekt durch ihren Rechtsvertreter bzw. den Beschwerdegegner vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Selbst wenn E._____ falsche Angaben hinsicht- lich ihrer Arbeitslosigkeit bzw. beruflichen Tätigkeit gemacht hätte, so wäre dem Beschwerdegegner kaum nachzuweisen, dass sie resp. er auch gewusst habe, dass die Angaben nicht zugetroffen hätten. Eine Irreführung der Rechtspflege lie- ge weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren sei somit mangels eines Anfangstatverdachts und mangels Tatbestandsmässigkeit nicht an Hand zu nehmen. 5.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und den weiteren Eingaben) nicht argumentativ ausei- nander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisheri- ge Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit

- 6 - den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ergänzt sei lediglich, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom

16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich ei- ne arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genü- gen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5). Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsver-

- 7 - fahren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbe- standes des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch den Beschwerdegegner vorliegen.

E. 6 Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt er- wiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) aufer- legt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe- rin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in - 10 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200191-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Verfügung und Beschluss vom 4. März 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 29. April 2020, A-8/2019/10020032

- 2 - Erwägungen: I. E._____ und A._____ sind die Eltern von C._____ (geboren tt.mm.2015). Sie trennten sich Ende März 2017. Seither führen sie einen Rechtsstreit um die Ob- hut, das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ihrer Tochter. Das Einzelgericht des Bezirks Meilen unterstellte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 C._____ (für die Dauer des Verfahrens vorsorglich) der alternierenden Ob- hut ihrer Eltern und regelte die Betreuungs- und Ferienanteile der Eltern. Bei der Umsetzung der getroffenen Regelungen (Übergaben C._____s, Besuchszeiten etc.) kam es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Par- teien. Diese mündeten wiederholt und fortlaufend in (gegenseitige) Anzeigeerstat- tungen und Strafuntersuchungen. Neben den Strafbehörden waren auch die KESB Meilen, das kjz Meilen (Familienbegleitung) und eine Psychologin invol- viert, ebenso B._____, die neue Ehefrau von A._____. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nach- stehend: Staatsanwaltschaft) konnte die verschiedenen Strafuntersuchungen (soweit aktenkundig und überschaubar) zwischenzeitlich erledigen, wobei sie in sieben Fällen eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder Überweisungsverfü- gung erliess. Diese Erledigungsentscheide fochten A._____ oder E._____ jeweils mit Beschwerde an die hiesige Kammer an. Entsprechend sind zurzeit zusätzlich (abgesehen vom vorliegenden Fall) sechs Beschwerdeverfahren hängig (UH200153, UE200184, UE200189, UE200190, UE200257 und UH200340). Da die Verfahren teilweise unterschiedliche Anfechtungsobjekte zum Gegenstand haben und teilweise auch andere Parteien beteiligt sind, konnten sie nicht verei- nigt werden. Aufgrund des Sachzusammenhanges werden sie aber (als separate Geschäfte) parallel behandelt, d.h. gleichzeitig und in gleicher Besetzung erledigt.

- 3 - II.

1. Am 28. Juni 2019 erstattete A._____ (u.a.) gegen Rechtsanwalt D._____ Straf- anzeige wegen Irreführung der Rechtspflege etc. Konkret warf er ihm vor, als Rechtsvertreter von E._____ im Zivilverfahren im Kontext der Unterhaltsfrage be- wusst falsche Angaben über die berufliche Tätigkeit von E._____ gemacht zu ha- ben (UH200153: Urk. 9/4=Untersuchung A-8/2019/ 10020032, Dossier 4).

2. Mit Verfügung vom 29. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen D._____ wegen Irreführung der Rechtspflege etc. nicht an Hand (Urk. 3).

3. A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "14. Sep. 2019" (Eingang: 18. Mai 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin

3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gab der Kammerpräsident i.V. dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, seine Legitimation zur Vertretung der Be- schwerdeführerin 3 darzutun, und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig auf, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer 1 seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 dar und äusserte sich zusammen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzend zur Sache, wobei sie abschliessend (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stell- ten (a.a.O., S. 3 unten, s.a. Urk. 13 S. 3). Der Kammerpräsident i.V. nahm den Beschwerdeführern hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Frist zur Leis- tung der Kaution ab und erklärte, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informiert werde (Urk. 12). In der Folge gingen am 13. Juli 2020, 15. Juli 2020, 21. September 2020 und 29. Dezember 2020 weitere Schrei- ben der Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 14, 16 und 17).

- 4 -

4. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1, nachstehend: Beschwerdegegner) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 5.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 5.1 a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft (u.a.) die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolgerungen: Es werde Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und

- 5 - persönlichen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchs- rechts- und Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abge- stellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungsprotokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. unwahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht wor- den seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte ein- fache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivil- verfahren direkt durch E._____ oder indirekt durch ihren Rechtsvertreter bzw. den Beschwerdegegner vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Selbst wenn E._____ falsche Angaben hinsicht- lich ihrer Arbeitslosigkeit bzw. beruflichen Tätigkeit gemacht hätte, so wäre dem Beschwerdegegner kaum nachzuweisen, dass sie resp. er auch gewusst habe, dass die Angaben nicht zugetroffen hätten. Eine Irreführung der Rechtspflege lie- ge weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren sei somit mangels eines Anfangstatverdachts und mangels Tatbestandsmässigkeit nicht an Hand zu nehmen. 5.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und den weiteren Eingaben) nicht argumentativ ausei- nander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisheri- ge Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit

- 6 - den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ergänzt sei lediglich, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom

16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich ei- ne arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genü- gen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5). Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsver-

- 7 - fahren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbe- standes des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch den Beschwerdegegner vorliegen.

6. Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt er- wiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit ein- hergehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivil- klage als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechen- der Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Er- folgsaussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist dem Be- schwerdegegner keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerde- verfahren zuzusprechen.

- 9 - Der Präsident verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) aufer- legt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe- rin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

- 10 - der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli