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UE200189

Einstellung

Zürich OG · 2021-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____ erstattete am 1. November 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen. Konkret warf er ihr vor, C._____ nicht zum vereinbarten Termin (31. Oktober 2018, 18.00 Uhr) an ihn übergeben zu haben, sondern ohne sein Einverständnis mit C._____ in die USA verreist zu sein (UH200153: Urk. 9/1=Untersuchung A-8/ 2019/10020032, Dossier 1). Am 23. Dezember 2018 erstattete A._____ eine weitere Strafanzeige gegen D._____ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Diese Anzeige erfolgte im Sinne einer Gegenanzeige als Reaktion auf die vorangegangene Strafanzeige von D._____ vom 19. Dezember 2018 ge- gen A._____ und seine Ehefrau B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____. A._____ wirft D._____ vor, sie habe C._____ instruiert und sie in ihren Aussagen beeinflusst (UH200153: Urk. 9/3 =Untersuchung A-8/2019/10020032, Dossier 3). Am 28. Juni 2019 erstattete A._____ (u.a.) gegen D._____ eine weitere Strafan- zeige, wobei er ihr (erneut) Irreführung der Rechtspflege vorwarf, indem sie ge- genüber den Gerichten im Kontext der Unterhaltsfrage über ihre berufliche Tätig- keit falsche Angaben gemacht habe (UH200153: Urk. 9/4=Untersuchung A- 8/2019/10020032, Dossier 4).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft informierte A._____ und B._____ mit separaten Schrei- ben vom 8. April 2020 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung in Form einer Einstellungsverfügung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/2-3). Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Ausgang der Strafuntersuchung hinsichtlich Dossier 2 (weitere Strafanzeige von A._____ ge- gen D._____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte vom 12. März 2019 [UH200153: Urk. 9/2=Untersuchung A- 8/2019/10020032, Dossier 2]) einstweilen noch offen gelassen werde bzw. vor- aussichtlich sistiert werden müsse (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/1 i.V.m. 9/1/D1/9/5 und 9/1/D1/10).

- 4 -

E. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29

- 10 - Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht er- folgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Ver- lustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit einher- gehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivilkla- ge als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Vo- raussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechender Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Erfolg- saussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist der Beschwer- degegnerin keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zuzusprechen.

- 11 - Der Präsident verfügt:

E. 3 Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen, Verleumdung, Irre- führung der Rechtspflege etc. (gemäss Dossiers 1, 3 und 4) ein (Urk. 3).

E. 4 A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "14. Sep. 2019" (Eingang: 18. Mai 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin 3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gab der Kammerpräsident i.V. dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 darzutun, und forderte die Beschwerde- führer gleichzeitig auf, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu bezah- len (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 11) legte der Beschwerdefüh- rer 1 seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 dar und äusser- te sich zusammen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzend zur Sache, wobei sie abschliessend (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege stellten (a.a.O., S. 3 unten, s.a. Urk. 15 S. 3). Der Kammer- präsident i.V. nahm den Beschwerdeführern hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Frist zur Leistung der Kaution ab und erklärte, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informiert werde (Urk. 14). In der Folge gingen am 13. Juli 2020, 15. Juli 2020, 21. September 2020 und 29. Dezember 2020 weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (Urk. 15, 17, 20 und 21).

E. 5 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachstehend: Beschwerdegegnerin) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 6.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be-

- 5 - schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 6.1 a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und kein Tatbestand erfüllt ist (lit b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- nes Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur ma- teriellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2 m.H.).

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolge- rungen: Durch die Verweigerung der Ausübung des Besuchsrechts durch die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Auslandabwesenheit in der Woche vom

31. Oktober 2018 sei der faktische Lebensmittelpunkt von C._____ und damit ihr Aufenthaltsort im Sinne von Art. 301a ZGB nicht gewechselt worden. Folglich sei

- 6 - auch das durch Art. 220 StGB geschützte Recht des Beschwerdeführers 1, den Aufenthaltsort C._____s zu bestimmen bzw. mitzubestimmen, nicht verletzt wor- den. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB sei somit nicht erfüllt und das Verfahren wegen Entziehen von Minderjährigen (Dossier 1) mangels Tatbe- standsmässigkeit ohne Weiterungen einzustellen (a.a.O., S. 4). Weiter habe sich der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Tatverdacht gegen die Beschwerde- führer 1 und 2 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nicht erhärten las- sen. Tatsächlich erscheine es unter den vorliegenden Umständen nicht völlig ausgeschlossen, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin in ihren Aussagen beeinflusst worden sei. Nur schon die Aufnahme des Gesprächs auf Audiodateien zu Beweiszwecken im Verfahren zeige, dass es sich dabei nicht um ein sponta- nes Gespräch zwischen Mutter und Tochter gehandelt haben könne, sondern von C._____ ganz bestimmte Aussagen erwartet worden seien, die möglicherweise vorher eingeübt worden seien. Das Gleiche gelte aber auch hinsichtlich der Auf- nahmen, die von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu Beweiszwecken von C._____ erstellt worden seien. Gestützt auf diese Aufnahmen und die übrigen Ak- ten lasse sich weder den Beschwerdeführern 1 und 2 Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nachweisen (separates Verfahren), noch lasse sich der Beschwer- degegnerin in anklagegenügender Weise eine bewusste falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Verleumdung nachweisen, weshalb das Ver- fahren (Dossier 3) mangels Beweisen ohne Weiterungen einzustellen sei (a.a.O., S. 6). Weiter werde es Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und persönli- chen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abgestellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungs- protokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. un- wahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht worden seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte einfache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden

- 7 - Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden An- wälte vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Eine Irreführung der Rechtspflege liege weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung began- gen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren (Dossi- er 4) sei somit ebenfalls ohne Weiterungen einzustellen. 6.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und in den weiteren Eingaben) nicht argumentativ aus- einander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisheri- ge Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

- 8 -

b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Wie bereits die Staatsanwaltschaft erwogen hat, muss der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht werden. Eine tatbestandsmässige örtliche Tren- nung (Unterbringung) im Sinne des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB muss daher etwas Definitives haben. Eine vorübergehende örtliche Tren- nung (wie z.B. ein kürzerer Ferienaufenthalt) vermag folglich den Tatbestand nur schon in objektiver Hinsicht von vorneherein nicht zu erfüllen (vgl. ECKERT, BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 25 zu Art. 220 StGB; vgl. TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 220 StGB m.H.). Vorliegend ging es anstatt der ursprünglich (mit Einverständnis des Beschwerde- führers 1) geplanten 3 Tage Aufenthalt in Amerika effektiv um 9 Tage, d.h. es konnte sich nur (wenn überhaupt) um eine Überschreitung der Ferien von weni- gen Tagen handeln (vgl. Urk. 3 S. 2-3). Diese Zeitdauer erweist sich eindeutig als zu gering, um einen neuen Aufenthalt von C._____ in Amerika begründen zu können, zumal die Beschwerdegegnerin mit ihrer Tochter von Beginn weg nur vo- rübergehend nach Amerika reisen wollte, um ihren kranken Vater zu besuchen. Ergänzt sei weiter, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom

16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich ei- ne arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genü- gen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder

- 9 - sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5) bedient. Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsverfah- ren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestan- des des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsan- waltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine straf- rechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden An- wälte vorliegen. 6.3 Nach dem Gesagten lag die Einstellung des Verfahrens in Anbetracht der ge- gebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsan- waltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt erwiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) aufer- legt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe- rin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 12 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200189-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Verfügung und Beschluss vom 4. März 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. April 2020, A-8/2019/10020032

- 2 - Erwägungen: I. D._____ und A._____ sind die Eltern von C._____ (geboren tt.mm.2015). Sie trennten sich Ende März 2017. Seither führen sie einen Rechtsstreit um die Ob- hut, das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ihrer Tochter. Das Einzelgericht des Bezirks Meilen unterstellte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 C._____ (für die Dauer des Verfahrens vorsorglich) der alternierenden Ob- hut ihrer Eltern und regelte die Betreuungs- und Ferienanteile der Eltern. Bei der Umsetzung der getroffenen Regelungen (Übergaben C._____s, Besuchszeiten etc.) kam es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Par- teien. Diese mündeten wiederholt und fortlaufend in (gegenseitige) Anzeigeerstat- tungen und Strafuntersuchungen. Neben den Strafbehörden waren auch die KESB Meilen, das kjz Meilen (Familienbegleitung) und eine Psychologin invol- viert, ebenso B._____, die neue Ehefrau von A._____. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nach- stehend: Staatsanwaltschaft) konnte die verschiedenen Strafuntersuchungen (soweit aktenkundig und überschaubar) zwischenzeitlich erledigen, wobei sie in sieben Fällen eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder Überweisungsverfü- gung erliess. Diese Erledigungsentscheide fochten A._____ oder D._____ jeweils mit Beschwerde an die hiesige Kammer an. Entsprechend sind zurzeit zusätzlich (abgesehen vom vorliegenden Fall) sechs Beschwerdeverfahren hängig (UH200153, UE200184, UE200190, UE200191, UE200257 und UH200340). Da die Verfahren teilweise unterschiedliche Anfechtungsobjekte zum Gegenstand haben und teilweise auch andere Parteien beteiligt sind, konnten sie nicht verei- nigt werden. Aufgrund des Sachzusammenhanges werden sie aber (als separate Geschäfte) parallel behandelt, d.h. gleichzeitig und in gleicher Besetzung erledigt.

- 3 - II.

1. A._____ erstattete am 1. November 2018 bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen. Konkret warf er ihr vor, C._____ nicht zum vereinbarten Termin (31. Oktober 2018, 18.00 Uhr) an ihn übergeben zu haben, sondern ohne sein Einverständnis mit C._____ in die USA verreist zu sein (UH200153: Urk. 9/1=Untersuchung A-8/ 2019/10020032, Dossier 1). Am 23. Dezember 2018 erstattete A._____ eine weitere Strafanzeige gegen D._____ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Diese Anzeige erfolgte im Sinne einer Gegenanzeige als Reaktion auf die vorangegangene Strafanzeige von D._____ vom 19. Dezember 2018 ge- gen A._____ und seine Ehefrau B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____. A._____ wirft D._____ vor, sie habe C._____ instruiert und sie in ihren Aussagen beeinflusst (UH200153: Urk. 9/3 =Untersuchung A-8/2019/10020032, Dossier 3). Am 28. Juni 2019 erstattete A._____ (u.a.) gegen D._____ eine weitere Strafan- zeige, wobei er ihr (erneut) Irreführung der Rechtspflege vorwarf, indem sie ge- genüber den Gerichten im Kontext der Unterhaltsfrage über ihre berufliche Tätig- keit falsche Angaben gemacht habe (UH200153: Urk. 9/4=Untersuchung A- 8/2019/10020032, Dossier 4).

2. Die Staatsanwaltschaft informierte A._____ und B._____ mit separaten Schrei- ben vom 8. April 2020 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung in Form einer Einstellungsverfügung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/2-3). Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Ausgang der Strafuntersuchung hinsichtlich Dossier 2 (weitere Strafanzeige von A._____ ge- gen D._____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte vom 12. März 2019 [UH200153: Urk. 9/2=Untersuchung A- 8/2019/10020032, Dossier 2]) einstweilen noch offen gelassen werde bzw. vor- aussichtlich sistiert werden müsse (UH200153: Urk. 9/1/D1/9/1 i.V.m. 9/1/D1/9/5 und 9/1/D1/10).

- 4 -

3. Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen D._____ wegen Entziehen von Minderjährigen, Verleumdung, Irre- führung der Rechtspflege etc. (gemäss Dossiers 1, 3 und 4) ein (Urk. 3).

4. A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "14. Sep. 2019" (Eingang: 18. Mai 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin 3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gab der Kammerpräsident i.V. dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 darzutun, und forderte die Beschwerde- führer gleichzeitig auf, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu bezah- len (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Urk. 11) legte der Beschwerdefüh- rer 1 seine Legitimation zur Vertretung der Beschwerdeführerin 3 dar und äusser- te sich zusammen mit den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzend zur Sache, wobei sie abschliessend (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege stellten (a.a.O., S. 3 unten, s.a. Urk. 15 S. 3). Der Kammer- präsident i.V. nahm den Beschwerdeführern hierauf mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Frist zur Leistung der Kaution ab und erklärte, dass über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu gegebener Zeit informiert werde (Urk. 14). In der Folge gingen am 13. Juli 2020, 15. Juli 2020, 21. September 2020 und 29. Dezember 2020 weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (Urk. 15, 17, 20 und 21).

5. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachstehend: Beschwerdegegnerin) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die (gemeinsamen) Untersuchungsakten wurden im Parallelverfahren UE200153 beigezogen. Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 6.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Be-

- 5 - schwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Ferner ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt. Schliesslich ergeht der vorliegende Entscheid wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 6.1 a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und kein Tatbestand erfüllt ist (lit b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- nes Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur ma- teriellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2 m.H.).

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung des Untersuchungsergebnisses in der angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolge- rungen: Durch die Verweigerung der Ausübung des Besuchsrechts durch die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Auslandabwesenheit in der Woche vom

31. Oktober 2018 sei der faktische Lebensmittelpunkt von C._____ und damit ihr Aufenthaltsort im Sinne von Art. 301a ZGB nicht gewechselt worden. Folglich sei

- 6 - auch das durch Art. 220 StGB geschützte Recht des Beschwerdeführers 1, den Aufenthaltsort C._____s zu bestimmen bzw. mitzubestimmen, nicht verletzt wor- den. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB sei somit nicht erfüllt und das Verfahren wegen Entziehen von Minderjährigen (Dossier 1) mangels Tatbe- standsmässigkeit ohne Weiterungen einzustellen (a.a.O., S. 4). Weiter habe sich der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Tatverdacht gegen die Beschwerde- führer 1 und 2 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nicht erhärten las- sen. Tatsächlich erscheine es unter den vorliegenden Umständen nicht völlig ausgeschlossen, dass C._____ von der Beschwerdegegnerin in ihren Aussagen beeinflusst worden sei. Nur schon die Aufnahme des Gesprächs auf Audiodateien zu Beweiszwecken im Verfahren zeige, dass es sich dabei nicht um ein sponta- nes Gespräch zwischen Mutter und Tochter gehandelt haben könne, sondern von C._____ ganz bestimmte Aussagen erwartet worden seien, die möglicherweise vorher eingeübt worden seien. Das Gleiche gelte aber auch hinsichtlich der Auf- nahmen, die von den Beschwerdeführern 1 und 2 zu Beweiszwecken von C._____ erstellt worden seien. Gestützt auf diese Aufnahmen und die übrigen Ak- ten lasse sich weder den Beschwerdeführern 1 und 2 Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ nachweisen (separates Verfahren), noch lasse sich der Beschwer- degegnerin in anklagegenügender Weise eine bewusste falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Verleumdung nachweisen, weshalb das Ver- fahren (Dossier 3) mangels Beweisen ohne Weiterungen einzustellen sei (a.a.O., S. 6). Weiter werde es Sache der Zivilgerichte sein, die finanziellen und persönli- chen Verhältnisse der Parteien im Verfahren betreffend Obhut-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung sorgfältig zu klären, wozu jeweils beide Parteien angehört würden und nicht leichtfertig auf die Behauptungen einer Partei abgestellt werde. Es könne nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, anhand der Verhandlungs- protokolle aus den Zivilverfahren zu klären, welche der zwischen 2017 und 2019 gemachten Äusserungen im Prozess der Wahrheit entsprochen hätten bzw. un- wahr gewesen seien. Aus den Eingaben der Beschwerdeführer gehe nicht hervor, in welcher Form die angeblichen Falschangaben gemacht worden seien. So sei eine im Zivilverfahren schriftlich oder mündlich geäusserte einfache Lüge noch nicht zwingend von strafrechtlicher Relevanz. Es lägen keine rechtsgenügenden

- 7 - Hinweise für eine relevante Täuschung der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden An- wälte vor, namentlich durch das Einreichen gefälschter Belege oder durch falsche Beweisaussagen. Eine Irreführung der Rechtspflege liege weiter nur vor, wenn jemand wider besseres Wissen anzeige, es sei eine strafbare Handlung began- gen worden, was vorliegend nicht geltend gemacht werde. Das Verfahren (Dossi- er 4) sei somit ebenfalls ohne Weiterungen einzustellen. 6.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift (und in den weiteren Eingaben) nicht argumentativ aus- einander. Stattdessen beschränken sie sich auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisheri- ge Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen. In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägun- gen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

- 8 -

b) Abgesehen davon vermögen die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 4 auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Wie bereits die Staatsanwaltschaft erwogen hat, muss der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht werden. Eine tatbestandsmässige örtliche Tren- nung (Unterbringung) im Sinne des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB muss daher etwas Definitives haben. Eine vorübergehende örtliche Tren- nung (wie z.B. ein kürzerer Ferienaufenthalt) vermag folglich den Tatbestand nur schon in objektiver Hinsicht von vorneherein nicht zu erfüllen (vgl. ECKERT, BSK Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 25 zu Art. 220 StGB; vgl. TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 220 StGB m.H.). Vorliegend ging es anstatt der ursprünglich (mit Einverständnis des Beschwerde- führers 1) geplanten 3 Tage Aufenthalt in Amerika effektiv um 9 Tage, d.h. es konnte sich nur (wenn überhaupt) um eine Überschreitung der Ferien von weni- gen Tagen handeln (vgl. Urk. 3 S. 2-3). Diese Zeitdauer erweist sich eindeutig als zu gering, um einen neuen Aufenthalt von C._____ in Amerika begründen zu können, zumal die Beschwerdegegnerin mit ihrer Tochter von Beginn weg nur vo- rübergehend nach Amerika reisen wollte, um ihren kranken Vater zu besuchen. Ergänzt sei weiter, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB (Betrug) auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit gelten keine Besonderheiten (BGE 122 IV 197, BuGer 6B_748/2009, Urteil vom

16. Februar 2009 E. 3.7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert namentlich ei- ne arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Es muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genü- gen demnach nicht. Arglist wird – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3/c) oder

- 9 - sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 m.H.; seither: BuGer 6B_751/2018, Urteil vom 2. Oktober 2019, E. 1.4 und 1.5) bedient. Eine einfache Lüge (z.B. im zivilprozessualen Behauptungsverfah- ren) wäre daher (gegebenenfalls) auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestan- des des Prozessbetrugs nicht zwingend relevant, und es bleibt bei der staatsan- waltschaftlichen Erwägung, dass keine rechtsgenügenden Hinweise für eine straf- rechtlich relevante Täuschung (Arglist) der Gerichte im Zivilverfahren durch die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt durch ihre vor Gericht auftretenden An- wälte vorliegen. 6.3 Nach dem Gesagten lag die Einstellung des Verfahrens in Anbetracht der ge- gebenen Akten- bzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsan- waltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt erwiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt. 2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29

- 10 - Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). 2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht er- folgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Ver- lustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit einher- gehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivilkla- ge als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Vo- raussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechender Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Erfolg- saussichten – abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeu- tung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist der Beschwer- degegnerin keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zuzusprechen.

- 11 - Der Präsident verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) aufer- legt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe- rin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2019/10020032, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 12 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli