Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 8. April 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ei- ne Nichtanhandnahmeverfügung in den gegen E._____ (Beschwerdegegner 1) geführten Ermittlungen wegen Betrugs etc. (Urk. 3/4).
E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person
- 4 - gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2 m. H.). Die Tatsa- chen, welche die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 216 und N 243).
E. 1.3 Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei und zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnah- meverfügung legitimiert ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Ge- fährdung (mit-) geschützt werden soll.
E. 1.4 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jemanden vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei Straftaten gegen das Ver- mögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direkt in seinem Vermögen geschädigt wurde. Blosse Re- flexschäden begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 Erw. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 Erw. 2.1). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der un- mittelbar verletzten Person sind von einer Straftat zum Nachteil der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017, E. 2.1.3).
- 5 -
E. 1.5 Der Urkundenfälschung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütz- tes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hin- weisen).
E. 1.6 Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftli- chen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schä- digenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2; 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.2; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 115 N 11). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. MAR- KUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 251 N 6 mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechts- verkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen
- 6 - könnten (vgl. für das deutsche Recht INGEBORG PUPPE, in: Nomos Kommen- tar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden, 2013, Bd. 3, § 267 N 1, 8).
E. 1.7 Weder Partei noch zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ihm stehen ge- mäss Art. 301 Abs. 3 StPO – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Infor- mation über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist bzw. sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1; 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5; 1B_557/2011 vom 3. Januar 2012 Erw. 5; 1B_200/2011 vom 15. Ju- ni 2011 Erw. 2.2).
E. 1.8 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Straf- verfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1; 137 IV 285 Erw. 2.3; 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bun- desgerichts 6B_898/2017 vom 8. März 2018 Erw. 3.1 m. H.). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräf- tet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
- 7 - Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom
7. März 2016 Erw. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4).
E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Strafunter- suchung wegen Verdachts auf Betrug und Falschbeurkundung einzu- leiten und die für die Sachverhaltsfeststellung und Beweissicherung er- forderlichen Massnahmen anzuordnen.
E. 2.1 Laut Beschwerdeschrift hat F._____ das Werk "G._____" von der Galerie H._____ im Jahre 2011 erworben. Der Werkbeschrieb habe unter anderem die Zusicherung enthalten, dass das Werk von I._____ stamme. In der Folge erwarb die Beschwerdeführerin 3 das Werk über die Beschwerdeführerin 1 von F._____ Ende 2016. Im März 2017 kamen den Beschwerdeführern 3 und 4 Zweifel an der Echtheit des Werks auf. Die Beschwerdeführerin 1 informierte den Beschwerde- gegner 1 als Mitinhaber der Galerie H._____ über die Zweifel. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 einen nachträglich angepassten Werkbeschrieb zu "G._____" erstellt, in welchem die Zusicherung fehle, dass es sich um ein Werk von I._____ handle. Die Stiftung J._____ bestätigte im April 2017, dass ihr das Werk nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführerin 1 und F._____ verlangten von der Galerie H._____, das Werk gegen Herausgabe des Kaufpreises zurückzu- nehmen, was diese verweigerte. Im Rahmen eines vor Handelsgericht geschlos- senen Vergleichs vereinbarten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 untereinander, dass die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 3 Fr. 360'000.– Zug um Zug gegen die Aushändigung von "G._____" bezahle (Urk. 2 S. 5 ff.).
E. 2.2 In der Stellungnahme zur angekündigten Nichtanhandnahme vom 14. No- vember 2019 führten die Beschwerdeführer aus, sie stünden in keiner vertragli- chen Beziehung zum Beschwerdegegner 1 (Urk. 14/1 S. 2). Nicht sie, sondern F._____ hatte den Gegenstand von der Galerie gekauft. Insofern gelten die Be- schwerdeführer entgegen ihrer Behauptung (Urk. 2 S. 4) nicht als unmittelbar Ge- schädigte des geltend gemachten Betrugs, sondern wären nur mittelbar, als Drit- terwerber von F._____ geschädigt. Als bloss mittelbar Geschädigte und blosse Anzeigeerstatter sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert, die Nichtanhand-
- 8 - nahme betreffend Betrug anzufechten. Auf ihre diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 2.3 Demgegenüber sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Falschbeurkundung legitimiert, jedoch nur soweit, als sie das Werk gestützt auf die angeblich falsche Werkbeschreibung erworben ha- ben.
E. 3 Die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurtei- len, dem Beschwerdegegner 1 die Parteikosten auf gerichtliche Be- stimmung hin zu ersetzen."
E. 3.1 Gemäss Anzeigesachverhalt erwarb die Beschwerdeführerin 3 das Werk. Mithin ist sie zur vorliegenden Beschwerde betreffend Falschbeurkundung ohne Weiteres legitimiert. Im Zusammenhang mit dem Erwerb agierte auch die Be- schwerdeführerin 1 als Vermittlerin, zumal sie gegenüber der Beschwerdeführerin 3 haftete. Weshalb die jeweiligen Inhaber der Unternehmen persönlich zur Be- schwerde legitimiert sein sollen, erschliesst sich weder aus den Akten noch ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Gesetz. Auf die in eigenem Namen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 4 ist daher mangels er- kennbarer unmittelbarer Betroffenheit bzw. Beschwer nicht einzutreten.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2020 auf eine Ver- nehmlassung und verwies auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 22).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung betreffend Falschbeurkun- dung im Wesentlichen mit der Begründung nicht an die Hand, der angeblich fal- sche Werkbeschrieb erfülle die Anforderungen an eine Urkunde i.S.v. Art. 251 StGB nicht (Urk. 3/4 S. 5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen hierzu zusammengefasst vor, es liege eine Urkundenfälschung vor, weil im Werkbeschrieb eine falsche Zusicherung abge- geben worden sei, wonach es sich um ein echtes Werk von I._____ handle (Urk. 3/5 S. 10). Im Werkbeschrieb stehe die Provenienz, also die Geschichte des Kunstwerks mit Angaben zu den Namen der Eigentümer und der Art der Eigen- tumsübertragung. Damit werde Auskunft über die Verfügungsberechtigten am Kunstwerk erteilt. Damit könne nicht nur die Spur des Kunstwerks verfolgt wer- den, sie biete auch Einblick in die Sammlungsgewohnheiten von Sammlern, Mu- seen und Galerien. Für den Wert eines Kunstwerkes sei eine vollständige Prove- nienz von grosser Bedeutung. Einem Werkbeschrieb mit Provenienzangaben komme somit erhebliche Bedeutung zu und er diene gerade dazu, sich ein Bild
- 9 - über das Werk zu verschaffen und seinen Wert nachzuvollziehen sowie die Ver- fügungsberechtigung zu prüfen. Sodann sei der Werkbeschrieb von einer Kunst- galerie ausgestellt worden. Einem solchen Werkbeschrieb eines Fachmanns komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Aussteller eines Werkbeschriebs stehe zu den Käufern in einer garantenähnlichen Stellung, wobei auf den Bundesge- richtsentscheid BGE 119 IV 54 verwiesen werde (Urk. 2 S. 12 f., Urk. 28 S. 28 ff.).
E. 5 Mit Eingabe vom 20. August 2020 liessen die Beschwerdeführer zu den Aus- führungen des Beschwerdegegners 1 Stellung nehmen und die Gutheissung ihrer bereits gestellten Anträge beantragen (Urk. 28).
E. 5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falsch- beurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über- einstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV
E. 5.2 Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Er- klärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstaus- künften gegenüber Kreditinstituten (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.3).
E. 6 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2020 erneut auf eine Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. August 2020 (Urk. 32), während der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2020 erneut Stellung nehmen liess (Urk. 36). Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine "ausführliche" Stellungnahme und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 41).
E. 6.1 Die Galerie ist eine Verkäuferin und der von den Beschwerdeführern einge- reichte Werkbeschrieb ist nicht mehr als ein Produktbeschrieb (vgl. Urk. 14/2/15).
- 10 - Dieser stellt lediglich eine Behauptung betreffend das verkaufte Produkt dar. Er ist zudem weder mit Datum oder Unterschrift versehen noch erschliesst sich daraus eine ausdrückliche Zusicherung für die Richtigkeit der Angaben, wie sie die Be- schwerdeführer geltend machen. Daran ändert nichts, dass das Dokument für den Kaufentscheid von F._____ und späterer Käufer wichtig gewesen sein mag.
E. 6.2 Der eigentliche Verfasser des Dokuments ist unbekannt und wird darin nicht erwähnt. Damit bleibt auch unklar, ob die Angaben durch eine Fachperson erfolg- ten oder durch andere Angestellte der Galerie. Allein der Umstand, dass der Pro- duktbeschrieb einem Fachgeschäft zuzuordnen ist, bewirkt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine erhöhte Glaubwürdigkeit des Dokuments. Es besteht keine besonders vertrauenswürdige oder garantenähnliche Stellung eines Fach- geschäfts an sich. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf BGE 119 IV 54, wo ein Bauherr den bauleitenden Architekten die Unternehmerrechnungen genehmigen liess, ist vorliegend nicht einschlägig. Mit dem Beschrieb des Werkes erfolgte kei- ne Feststellung eines Sachverhalts durch den Autoren, wie es der Architekt in Bundesgerichtsentscheid 119 IV 54 bei den von ihm zu prüfenden Rechnungen tat oder der Arzt, der im Entscheid in BGE 120 IV 25 einen falschen Kranken- schein der Krankenkasse übermittelte. Wie erwähnt ist vorliegend aus dem Werk- beschrieb eben gerade kein konkreter Verfasser bzw. Experte ersichtlich, dessen Feststellungen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen könnten. Mangels erhöhter Glaubwürdigkeit des Dokuments liegt kein taugliches Objekt für eine Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 StGB vor, sondern allenfalls lediglich eine einfache schriftli- che Lüge.
7. Zusammenfassend nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend Falschbeurkundung zu Recht nicht an die Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. IV.
E. 7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist soweit nötig nachfolgend einzugehen.
E. 8 Zufolge der hohen Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Beschluss teilwei- se nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
E. 12 E. 8.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entspre- chenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Dispositiv
- Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– - 11 - festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), den Beschwerdeführern zu je einem Viertel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
- Sodann ist der Beschwerdegegner 1 für dessen anwaltliche Vertretung im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten werden den Beschwerdeführern 1-4 zu je einem Viertel auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'500.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, K._____ SA (dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, L._____ AG (dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 3 und 4; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1; per Gerichtsurkunde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad Nr. E-2/2019/10020957 (gegen Empfangsbestätigung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad Nr. E-2/2019/10020957, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 12 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200187-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 23. April 2021 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____,
3. C._____ Inc.,
4. D._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ gegen
1. E._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Nichtanhandnahme
- 2 - Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 8. April 2020, E-2/2019/10020957 Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 8. April 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ei- ne Nichtanhandnahmeverfügung in den gegen E._____ (Beschwerdegegner 1) geführten Ermittlungen wegen Betrugs etc. (Urk. 3/4).
2. Dagegen erhoben die A._____ AG, deren Inhaber B._____ persönlich, die C._____ Inc. und deren Inhaber D._____ (Beschwerdeführer 1-4) mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gemeinsam fristgerecht Beschwerde und stellten folgende An- träge (Urk. 14/4, Urk. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. April 2020 (Referenznummer E-2/2019/10020957; Beschuldig- ter E._____) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Strafunter- suchung wegen Verdachts auf Betrug und Falschbeurkundung einzu- leiten und die für die Sachverhaltsfeststellung und Beweissicherung er- forderlichen Massnahmen anzuordnen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin 2 aufzu- erlegen und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Prozess- entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen."
3. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– (Urk. 7 und 8) liess der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 9. Juli 2020 fristgerecht Stellung zur Beschwerde nehmen und Folgendes beantragen (Urk. 15): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann.
- 3 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3. Die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurtei- len, dem Beschwerdegegner 1 die Parteikosten auf gerichtliche Be- stimmung hin zu ersetzen."
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2020 auf eine Ver- nehmlassung und verwies auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 22).
5. Mit Eingabe vom 20. August 2020 liessen die Beschwerdeführer zu den Aus- führungen des Beschwerdegegners 1 Stellung nehmen und die Gutheissung ihrer bereits gestellten Anträge beantragen (Urk. 28).
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2020 erneut auf eine Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. August 2020 (Urk. 32), während der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2020 erneut Stellung nehmen liess (Urk. 36). Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine "ausführliche" Stellungnahme und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 41).
7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist soweit nötig nachfolgend einzugehen.
8. Zufolge der hohen Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Beschluss teilwei- se nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). 1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person
- 4 - gehört auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 Erw. 4.2 m. H.). Die Tatsa- chen, welche die beschwerdeführende Person als legitimiert erscheinen lassen, sind plausibel und schlüssig zu behaupten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 216 und N 243). 1.3. Zur Anfechtung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei und zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnah- meverfügung legitimiert ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob der Betroffene Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Ge- fährdung (mit-) geschützt werden soll. 1.4. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jemanden vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei Straftaten gegen das Ver- mögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direkt in seinem Vermögen geschädigt wurde. Blosse Re- flexschäden begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 Erw. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 Erw. 2.1). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der un- mittelbar verletzten Person sind von einer Straftat zum Nachteil der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017, E. 2.1.3).
- 5 - 1.5. Der Urkundenfälschung macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütz- tes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hin- weisen). 1.6. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftli- chen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schä- digenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2; 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.2; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 115 N 11). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. MAR- KUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 251 N 6 mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechts- verkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen
- 6 - könnten (vgl. für das deutsche Recht INGEBORG PUPPE, in: Nomos Kommen- tar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden, 2013, Bd. 3, § 267 N 1, 8). 1.7. Weder Partei noch zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ihm stehen ge- mäss Art. 301 Abs. 3 StPO – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Infor- mation über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist bzw. sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1; 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5; 1B_557/2011 vom 3. Januar 2012 Erw. 5; 1B_200/2011 vom 15. Ju- ni 2011 Erw. 2.2). 1.8. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Straf- verfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab und verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1; 137 IV 285 Erw. 2.3; 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bun- desgerichts 6B_898/2017 vom 8. März 2018 Erw. 3.1 m. H.). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräf- tet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
- 7 - Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom
7. März 2016 Erw. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4). 2.1. Laut Beschwerdeschrift hat F._____ das Werk "G._____" von der Galerie H._____ im Jahre 2011 erworben. Der Werkbeschrieb habe unter anderem die Zusicherung enthalten, dass das Werk von I._____ stamme. In der Folge erwarb die Beschwerdeführerin 3 das Werk über die Beschwerdeführerin 1 von F._____ Ende 2016. Im März 2017 kamen den Beschwerdeführern 3 und 4 Zweifel an der Echtheit des Werks auf. Die Beschwerdeführerin 1 informierte den Beschwerde- gegner 1 als Mitinhaber der Galerie H._____ über die Zweifel. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 einen nachträglich angepassten Werkbeschrieb zu "G._____" erstellt, in welchem die Zusicherung fehle, dass es sich um ein Werk von I._____ handle. Die Stiftung J._____ bestätigte im April 2017, dass ihr das Werk nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführerin 1 und F._____ verlangten von der Galerie H._____, das Werk gegen Herausgabe des Kaufpreises zurückzu- nehmen, was diese verweigerte. Im Rahmen eines vor Handelsgericht geschlos- senen Vergleichs vereinbarten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 untereinander, dass die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 3 Fr. 360'000.– Zug um Zug gegen die Aushändigung von "G._____" bezahle (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2. In der Stellungnahme zur angekündigten Nichtanhandnahme vom 14. No- vember 2019 führten die Beschwerdeführer aus, sie stünden in keiner vertragli- chen Beziehung zum Beschwerdegegner 1 (Urk. 14/1 S. 2). Nicht sie, sondern F._____ hatte den Gegenstand von der Galerie gekauft. Insofern gelten die Be- schwerdeführer entgegen ihrer Behauptung (Urk. 2 S. 4) nicht als unmittelbar Ge- schädigte des geltend gemachten Betrugs, sondern wären nur mittelbar, als Drit- terwerber von F._____ geschädigt. Als bloss mittelbar Geschädigte und blosse Anzeigeerstatter sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert, die Nichtanhand-
- 8 - nahme betreffend Betrug anzufechten. Auf ihre diesbezügliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Falschbeurkundung legitimiert, jedoch nur soweit, als sie das Werk gestützt auf die angeblich falsche Werkbeschreibung erworben ha- ben. 3.1. Gemäss Anzeigesachverhalt erwarb die Beschwerdeführerin 3 das Werk. Mithin ist sie zur vorliegenden Beschwerde betreffend Falschbeurkundung ohne Weiteres legitimiert. Im Zusammenhang mit dem Erwerb agierte auch die Be- schwerdeführerin 1 als Vermittlerin, zumal sie gegenüber der Beschwerdeführerin 3 haftete. Weshalb die jeweiligen Inhaber der Unternehmen persönlich zur Be- schwerde legitimiert sein sollen, erschliesst sich weder aus den Akten noch ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Gesetz. Auf die in eigenem Namen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 4 ist daher mangels er- kennbarer unmittelbarer Betroffenheit bzw. Beschwer nicht einzutreten. 4.1. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung betreffend Falschbeurkun- dung im Wesentlichen mit der Begründung nicht an die Hand, der angeblich fal- sche Werkbeschrieb erfülle die Anforderungen an eine Urkunde i.S.v. Art. 251 StGB nicht (Urk. 3/4 S. 5). 4.2. Die Beschwerdeführer bringen hierzu zusammengefasst vor, es liege eine Urkundenfälschung vor, weil im Werkbeschrieb eine falsche Zusicherung abge- geben worden sei, wonach es sich um ein echtes Werk von I._____ handle (Urk. 3/5 S. 10). Im Werkbeschrieb stehe die Provenienz, also die Geschichte des Kunstwerks mit Angaben zu den Namen der Eigentümer und der Art der Eigen- tumsübertragung. Damit werde Auskunft über die Verfügungsberechtigten am Kunstwerk erteilt. Damit könne nicht nur die Spur des Kunstwerks verfolgt wer- den, sie biete auch Einblick in die Sammlungsgewohnheiten von Sammlern, Mu- seen und Galerien. Für den Wert eines Kunstwerkes sei eine vollständige Prove- nienz von grosser Bedeutung. Einem Werkbeschrieb mit Provenienzangaben komme somit erhebliche Bedeutung zu und er diene gerade dazu, sich ein Bild
- 9 - über das Werk zu verschaffen und seinen Wert nachzuvollziehen sowie die Ver- fügungsberechtigung zu prüfen. Sodann sei der Werkbeschrieb von einer Kunst- galerie ausgestellt worden. Einem solchen Werkbeschrieb eines Fachmanns komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Aussteller eines Werkbeschriebs stehe zu den Käufern in einer garantenähnlichen Stellung, wobei auf den Bundesge- richtsentscheid BGE 119 IV 54 verwiesen werde (Urk. 2 S. 12 f., Urk. 28 S. 28 ff.). 5.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falsch- beurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über- einstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Er- klärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entspre- chenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 5.2. Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Er- klärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstaus- künften gegenüber Kreditinstituten (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). 6.1. Die Galerie ist eine Verkäuferin und der von den Beschwerdeführern einge- reichte Werkbeschrieb ist nicht mehr als ein Produktbeschrieb (vgl. Urk. 14/2/15).
- 10 - Dieser stellt lediglich eine Behauptung betreffend das verkaufte Produkt dar. Er ist zudem weder mit Datum oder Unterschrift versehen noch erschliesst sich daraus eine ausdrückliche Zusicherung für die Richtigkeit der Angaben, wie sie die Be- schwerdeführer geltend machen. Daran ändert nichts, dass das Dokument für den Kaufentscheid von F._____ und späterer Käufer wichtig gewesen sein mag. 6.2. Der eigentliche Verfasser des Dokuments ist unbekannt und wird darin nicht erwähnt. Damit bleibt auch unklar, ob die Angaben durch eine Fachperson erfolg- ten oder durch andere Angestellte der Galerie. Allein der Umstand, dass der Pro- duktbeschrieb einem Fachgeschäft zuzuordnen ist, bewirkt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine erhöhte Glaubwürdigkeit des Dokuments. Es besteht keine besonders vertrauenswürdige oder garantenähnliche Stellung eines Fach- geschäfts an sich. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf BGE 119 IV 54, wo ein Bauherr den bauleitenden Architekten die Unternehmerrechnungen genehmigen liess, ist vorliegend nicht einschlägig. Mit dem Beschrieb des Werkes erfolgte kei- ne Feststellung eines Sachverhalts durch den Autoren, wie es der Architekt in Bundesgerichtsentscheid 119 IV 54 bei den von ihm zu prüfenden Rechnungen tat oder der Arzt, der im Entscheid in BGE 120 IV 25 einen falschen Kranken- schein der Krankenkasse übermittelte. Wie erwähnt ist vorliegend aus dem Werk- beschrieb eben gerade kein konkreter Verfasser bzw. Experte ersichtlich, dessen Feststellungen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen könnten. Mangels erhöhter Glaubwürdigkeit des Dokuments liegt kein taugliches Objekt für eine Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 StGB vor, sondern allenfalls lediglich eine einfache schriftli- che Lüge.
7. Zusammenfassend nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend Falschbeurkundung zu Recht nicht an die Hand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.–
- 11 - festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), den Beschwerdeführern zu je einem Viertel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
2. Sodann ist der Beschwerdegegner 1 für dessen anwaltliche Vertretung im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zu entschä- digen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern 1-4 zu je einem Viertel auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3'500.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, K._____ SA (dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, L._____ AG (dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 3 und 4; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1; per Gerichtsurkunde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad Nr. E-2/2019/10020957 (gegen Empfangsbestätigung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad Nr. E-2/2019/10020957, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 12 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann