Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Mit Kaufvertrag vom 28. August 2017 kaufte Dr. B._____ (Beschwer- deführer 2 im vorliegenden Verfahren) namens der A._____ AG (Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren), damals in Gründung, von der E._____ Shop AG und der E._____ Sp. z o.o. verschiedene "Assets", insbeson- dere ein Warenlager, die Marke "F._____" sowie Internet-Adressen (Domains), Social Media Accounts, Kunden- und Lieferantenbeziehungen und -daten von F._____, Goodwill etc. Der Kaufpreis betrug pauschal Fr. 200'000.-- (Urk. 33 [Ak- ten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland B-4/2018/ 10007349] /4/6) (der Kaufgegenstand wird im Folgenden als "F._____" bzw. Webshop "F._____" be- zeichnet, auch wenn es sich dabei nicht um einen einzelnen körperlichen Gegen- stand und auch nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um ein Konglomerat von "ausgewählten Aktiven" bzw. "Assets" rund um den bislang von der E._____ Shop AG betriebenen Webshop "F._____" handelt [Urk. 4/1 S. 2 Erw. 3]). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 u.a. an die Verwaltungsräte der E._____ Shop AG erklärten die Beschwerdeführer diesen Kaufvertrag aufgrund eines Grundlagenirrtums und einer absichtlichen Täuschung als unverbindlich und for- derten den Kaufpreis zurück (Urk. 33/4/19). Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 wies Rechtsanwältin Y2._____ sämtliche Vorwürfe zurück und erklärte, ein Rück- tritt vom Vertrag sei nicht zulässig oder möglich (Urk. 33/4/20).
E. 1.1 Dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gegenüber der Vermittlungsgesellschaft I._____ AG sowie gegenüber dem Beschwerdeführer 2 unwahre Angaben über die Werthaltigkeit des Webshops "F._____" gemacht, um diesen zum Erwerb von "F._____" zu einem weit über- höhten Kaufpreis von Fr. 200'000 zu verleiten. Der EBITDA für den Zeitraum Ja- nuar 2014 bis Dezember 2016 sei um mindestens Fr. 505'793.58 zu hoch ausge- wiesen gewesen. Weiter werde dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, er ha- be nach dem Verkauf von "F._____" an die Beschwerdeführerin 1 Lagerbestände der "F._____" gestohlen und dies mittels Manipulation der Onlineshop-Software "J._____" vertuscht (S. 1 f. Erw. 2).
E. 1.2 Gemäss dem Kaufvertrag vom 28. August 2017 handle es sich beim fraglichen Kaufobjekt weder um einen einzelnen körperlichen Gegenstand noch um eine Handelsgesellschaft, sondern um ein Konglomerat von "ausgewählten Aktiven" bzw. "Assets" rund um den bislang von der Verkäuferin betriebenen Webshop "F._____" (vgl. vorstehend Erw. I.1). Der Kaufpreis von Fr. 200'000.-- decke sich mit der Kaufpreisofferte gemäss dem im Februar 2017 von der I._____
- 8 - AG mit Angaben des Beschwerdegegners 1 erstellten Verkaufsprospekt betref- fend den Webshop "F._____" (S. 2 Erw. 3 mit Verweisung auf Urk. 33/4/5 [Ver- kaufsprospekt]).
E. 1.3 In Erw. 4 umschrieb die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Voraussetzungen an dessen Erfüllung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Insbesondere sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich (nur) gegeben, wenn der Täter zur Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichte oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bediene, aber auch wenn er bloss falsche Angaben mache, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar sei (S. 2 f.).
E. 1.4 Den Ausführungen in der Strafanzeige folgend müsse davon ausgegan- gen werden, dass der geschäftserfahrene Beschwerdeführer 2 der Verkaufsdoku- mentation der I._____ AG (Urk. 33/4/5) und insbesondere der auf Seite 7 publi- zierten "Umsatz- und Bruttogewinnentwicklung Jahre 2013-2016" überwiegende Bedeutung für seinen Kaufentscheid beigemessen habe. Im Kaufvertrag vom 28. August 2017 finde sich aber keine einzige Bezug- nahme auf diese Verkaufsdokumentation, geschweige denn auf die darin veröf- fentlichten Geschäftszahlen, und auch sonst seien im Kaufvertrag keinerlei Ver- einbarungen getroffen worden, wie sich der vereinbarte Kaufpreis im Einzelnen zusammensetze bzw. welchen Wert die Vertragsparteien den einzelnen Assets - insbesondere dem Warenlager, aber auch dem Goodwill - beigemessen hätten (S. 3 Erw. 5).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer 2 habe in der polizeilichen Befragung (vom
E. 1.6 Gemäss dem zweiten Vorwurf soll der Beschwerdegegner 1 nach dem Verkauf des Webshops "F._____" dessen Warenlager mutwillig geplündert und dies mittels Verfälschung der Onlineshop-Software "J._____" zu vertuschen ver- sucht haben. Beweise für diese Behauptung vermöge der Beschwerdeführer 2 aber nicht zu erbringen, weil die Vertragsparteien es versäumt hätten, ein voll- ständiges und detailliertes Inventar per Datum des Kaufvertrages zu erstellen. Zwar sei im Kaufvertrag erwähnt, dass der Vertragsgegenstand unter anderem "das gesamte Warenlager (inkl. Verpackungsmaterial) per 28.08.2017 gemäss dem Inventar in Anhang 1" umfasse. Der von den Vertragsparteien infidierte An- hang 1 bestehe aber nur aus der ersten und letzten Seite eines Inventars, dessen Herkunft völlig unklar sei (S. 4 Erw. 6).
E. 1.7 In rechtlicher Hinsicht sei ohnehin entscheidend, dass der Besitz am Warenlager des Webshops "F._____" erst Mitte Oktober 2017 auf die Käufer- schaft übertragen worden sei. Das Eigentum an den Lagerbeständen sei also erst mit der physischen Abholung der Artikel auf die Beschwerdeführerin 1 überge- gangen "(Art. 714 Abs. 1 ZGB)". Selbst wenn sich der Beschwerdegegner 1 nach Abschluss des Kaufvertrages am 28. August 2017 noch mit Artikeln aus dem Wa- renlager des Webshops "F._____" bedient haben sollte, habe er weder einen Diebstahl noch eine Veruntreuung begangen, weil die E._____ Shop AG bis Mitte Oktober 2017 uneingeschränkte Eigentümerin des Warenlagers des Webshops "F._____" gewesen sei und sich im Kaufvertrag vom 28. August 2017 lediglich
- 10 - verpflichtet habe, der Käuferin das Warenlager gemäss "(unvollständig)" ange- hängtem Inventar zu Eigentum zu übergeben (S. 5 Erw. 6).
E. 1.8 Der in K._____ [Staat in Asien] domizilierte Beschwerdeführer 2 habe den Webshop "F._____" offenbar ziemlich überhastet erworben, bereue nun sei- nen Kaufentscheid und strebe deshalb eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Es handle sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung rund um das Thema Sachgewährleistung. Das Strafverfahren dürfe aber nicht als Vehikel zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen missbraucht werden (S. 5 Erw. 7).
E. 1.9 Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweisergänzungen seien entbehrlich, weil die geltend gemachten Straftaten mangels Arglist bezüglich Betrug bzw. mangels fremden oder anvertrauten Eigentums bezüglich Diebstahl, evtl. Veruntreuung, folglich auch Urkundenfälschung bereits objektiv nicht erfüllt seien. Die Beweisanträge seien deshalb abzuweisen (S. 5 f. Erw. 7).
E. 1.10 Da kein Tatverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben sei, sei die Untersuchung ohne Weiterungen einzustellen (S. 6 Erw. 7).
2. In der die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft insbesondere, in der Strafanzeige werde behauptet, die Be- schwerdegegnerin 2 sei leitende Mitarbeiterin des Webshops "L._____" und nach eigenem Bekunden Teilhaberin der E._____ Shop AG. (Die E._____ Shop AG habe - so erwog die Staatsanwaltschaft in einer Klammerbemerkung - als Betreiberin des Webshops "L._____" auch den Webshop "F._____" bis zu dessen Verkauf an die Beschwerdeführerin 1 betrieben). Vor dem Verkauf von "F._____" an den Beschwerdeführer 2 "(recte: an die A._____ AG)" sei die Beschwerdegeg- nerin 2 - so die Darstellung in der Strafanzeige - gemeinsam mit dem Beschwer- degegner 1 Geschäftsführerin von "F._____" gewesen. Dies hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 bestritten. Die Beschwerdegeg- nerin 2 sei in erster Linie die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1. Sie sei
- 11 - lediglich eine einfache Angestellte der E._____ Shop AG gewesen und habe als solche den Einkauf und die Produkteerfassung für "F._____" besorgt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei weder als Verwaltungsrätin noch als Ge- schäftsführerin der E._____ Shop AG, über welche der Webshop "F._____" be- trieben worden sei, noch in anderer leitender Funktion im Handelsregister einge- tragen gewesen. Sie sei weder bei der Erstellung der Verkaufsdokumentation der I._____ AG betreffend den Webshop "F._____" in Erscheinung getreten noch im Kaufvertrag vom 28. August 2017. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sie an den zur Anzeige gebrachten Vorgängen beteiligt gewesen sein sollte. Das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei daher ohne Weiterungen einzu- stellen (Urk. 4/2).
3. Die Beschwerdeführer machen dazu im Wesentlichen Folgendes geltend (Urk. 2):
E. 2 Am 23. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige ein gegen C._____ (Verwal- tungsratspräsident der E._____ Shop AG [Urk. 33/4/1] und neben G._____ Ver- treter der Verkäufer und Unterzeichner des Kaufvertrags vom 28. August 2017, Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) und D._____ (Lebenspartnerin von C._____, von den Beschwerdeführern als Teilhaberin und, gemeinsam mit C._____, seinerzeitige Geschäftsführerin von "F._____" bezeichnet, Beschwer- degegnerin 2 im vorliegenden Verfahren). Damit stellten sie das Begehren, "es sei eine Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ und allfällige weitere
- 3 - Mitbeteiligte wegen Verdachts unwahrer Angaben über das kaufmännische Ge- werbe, des Betruges, Diebstahls, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen" (Urk. 33/3). Alle Vorwürfe bezogen sich auf den Abschluss des vorbe- zeichneten Kaufvertrages vom 28. August 2017 und dessen darauf folgende Er- füllung bzw. Nicht-Erfüllung. Die Beschwerdeführer erklärten, sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urk. 33/3 S. 4 Rz 3).
E. 2.1 In der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwer- degegner 1 äusserte sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich zu den Straftat- beständen des Betruges (Urk. 4/1 S. 2 - 4 Erw. 4 f., S. 5 f. Erw. 7) und des Dieb- stahls, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung (Urk. 4/1 S. 4 f. Erw. 6, S. 5 f. Erw. 7). Zu den Straftatbeständen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage äusserte sie sich nicht. Die Beschwerdeführer ihrer- seits beanstanden in ihrer Beschwerde nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zu den letztgenannten Straftatbeständen äusserte. Mit einer Beschwerde hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingehend mit den angefochtenen Ver- fügungen auseinandersetzen und kein Anlass besteht, ihre Eingabe im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung zurückzuweisen, sie sich aber nicht zu den Straftatbeständen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
- 17 - tungsanlage und zur staatsanwaltschaftlichen Unterlassung einer Erwägung dazu äussern, ist davon auszugehen, dass sie die Einstellungsverfügungen diesbezüg- lich nicht anfechten. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 2.2 Zu prüfen sind demnach die angefochtenen Einstellungsverfügungen bezüglich der Straftatbestände des Betruges sowie des Diebstahls, evtl. Verun- treuung. Betrug werfen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 28. August 2017 vor. Sie seien durch unwahre Angaben zu diesem Abschluss verleitet worden. Diebstahl werfen sie den Beschwerdegegnern 1 und 2 deshalb vor, weil diese sich nach dem Abschluss des Kaufvertrags den Beschwerdeführern verkaufte Waren angeeignet hätten.
3. Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Viel- mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Einfache Lügen sind demnach nur dann arglistig, wenn sie a) nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden können bzw. die Überprüfung unzumutbar
- 18 - ist, b) der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält, oder c) der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der An- gaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 61-67 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre- chung und Lehre; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 7 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. insbes. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Arglist verlangt der gesetzliche Tatbestand, weil nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt. Nicht jedes täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr soll straf- rechtliche Folgen nach sich ziehen. Vielmehr müssen Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (Trechsel/ Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7 m.w.H.). Zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögendisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 29 m.w.H.).
E. 2.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diese (Selbst-)Deklaration allein genügt aber nicht für die Stellung als Privatklägerschaft. Eine solche Stellung setzt eine Geschädigtenstellung
- 6 - voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23. September 2011 Erw. II.1.2.a m.w.H.).
E. 2.4 Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In seinen Rech- ten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädig- te Person. Wer durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt ist, weil er in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts steht, also lediglich einen Reflexschaden erlitten hat, ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschä- digt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Aktionäre oder die Gläubiger einer Aktiengesellschaft (BuGer, Urteil 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E 2.2 m.w.H.).
E. 2.5 Die Straftatbestände, welche die Beschwerdeführer als durch die an- gezeigten Sachverhalte erfüllt ansehen und bezüglich welcher sie eine Strafunter- suchung fordern, sind alles Vermögensdelikte (Urk. 33/3 S. 2, S. 15 Rz 45; vgl. Ziff. 1 des zweiten Titels des zweiten Buches des StGB).
E. 2.6 Es fragt sich, wer Inhaber des durch die angezeigten Taten geschädig- ten Vermögens ist. Alle Vorwürfe bezogen sich auf den Abschluss des vorbe- zeichneten Kaufvertrages vom 28. August 2017 und dessen darauf folgende Er- füllung bzw. Nicht-Erfüllung (vorstehend Erw. I.1 und I.2). Der Beschwerdeführer 2 schloss diesen Kaufvertrag namens der Beschwerdeführerin 1 als Käuferin ab (Urk. 33/4/6 S. 2). Allerdings existierte diese zum Zeitpunkt des Kaufvertrags- abschlusses am 28. August 2017 (Urk. 33/4/6 S. 8) noch gar nicht, datieren ihre Statuten erst vom 11. September 2017 und wurde sie erst am 28. September 2017 ins Handelsregister eingetragen (Urk. 33/4/3), haftet der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich persönlich und solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR), ist aus den vor- liegenden Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin 1 diese Verpflichtun- gen des Beschwerdeführers 2 innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Ein- tragung der Beschwerdeführerin 1 in das Handelsregister gemäss Art. 645 Abs. 2
- 7 - OR übernommen hatte und erklärten die Beschwerdeführer, der Beschwerde- führer 2 habe den Kaufpreis von Fr. 200'000.-- mit Überweisungen vom 28./29. August 2017 bezahlt (Urk. 33/3 S. 6 Rz 9, Urk. 33/2/3 S. 3 Ziff. 22). Es ist somit unklar, wer Inhaber des durch die angezeigten Taten geschädig- ten Vermögens ist, die Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführer 2, und wer demnach überhaupt zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochte- nen Verfügungen legitimiert ist.
E. 2.7 Diese Frage kann indes im vorliegenden Verfahren offengelassen wer- den, weil die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der den Beschwerdegegner 1 betreffen- den angefochtenen Einstellungsverfügung insbesondere Folgendes (Urk. 4/1):
E. 3 Am 12. März 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um Übernahme des Verfahrens (Urk. 33/10/1) und mit Verfügung vom 23. Mai 2018 übernahm diese die Straf- untersuchung (Urk. 33/10/3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ist die Beschwerdegegnerin 3 im vorliegenden Verfahren. Sie wird im Folgenden nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen bezüglich den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung und des Irrtums im Wesentlichen geltend, die mutmasslich krass falschen und irreführenden Geschäftszahlen von F._____ seien "haupt- ursächlich" gewesen für den Kauf von F._____ (vorstehend Erw. III.3.2; im Nach- trag 2 vom 11. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft hatten die Beschwerdeführer erklärt, diese Geschäftszahlen seien "allein ausschlaggebend" für den Kauf ge- wesen [Urk. 33/7 = Urk. 3/9 S. 2 Ziff. 2). Mit diesen Geschäftszahlen meinen sie die im "Verkaufsprospekt" der I._____ AG bzw. dem "Firmenprofil Webshop F._____" aufgeführten (vorstehend Erw. III.1.4 und III.3.4.; Urk. 33/4/5 S. 7 f.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog diesbezüglich, wären diese Zahlen (wissentlich und willentlich) falsch, wäre der Beschwerdeführer 2 einer einfachen
- 19 - schriftlichen Lüge aufgesessen, die bei pflichtgemässer Prüfung des Kaufgegen- standes ohne weiteres hätte entdeckt werden können. Eine arglistige Täuschung liege daher nicht vor. Der Betrugstatbestand sei daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt (vorstehend Erw. III.1.5).
E. 3.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen (zur Frage der unklaren Beweislage betreffend die Richtigkeit dieser Geschäftszahlen vgl. nachfolgend Erw. 3.7) einzig ein, der Beschwerdeführer 2 habe bei Unterzeich- nung des Kaufvertrags diese Unregelmässigkeit nicht entdecken können (vorste- hend Erw. III.3.3), und es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Sachrich- ter zu ersetzen, die rechtliche Würdigung sei verfrüht, solange die zentralen Be- weise nicht erhoben seien (vorstehend Erw. III.3.8).
E. 3.4 Das Strafverfahren ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaupteten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten - gegebenenfalls noch streitigen, unbewiesenen - Sachverhalts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeigeerstatter behauptete Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt - auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird -, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen. So verhält es sich vorliegend:
E. 3.5 Auf Seite 2 des "Verkaufsprospekts", auf dessen Geschäftszahlen der Beschwerdeführer 2 abgestellt haben will, erklärte die I._____ AG Folgendes (Urk. 33/4/5 S. 2): "Disclaimer Dieses Informationsmemorandum (Firmenprofil) wurde von I._____ AG erstellt und basiert auf Informationen, welche vom Eigentümer und/oder seinen Bera- tern zur Verfügung gestellt wurden. I._____ AG hat diese Informationen nicht auditiert oder anderweitig geprüft oder prüfen lassen und gibt deshalb keine Ga- rantien (weder explizite noch implizite) für diesen Inhalt ab: Weder in Bezug auf dessen Korrektheit noch in Bezug auf die Genauigkeit, Vollständigkeit und auch nicht in Bezug auf die enthaltenen oder vermeintlichen Schlussfolgerungen.
- 20 - I._____ AG kann deshalb weder für den Inhalt, die Genauigkeit oder die Wahr- heit der Information verantwortlich gemacht werden. Mit der Entgegennahme dieses Informationsmemorandums (Firmenprofil) anerkennt der Interessent, dass es in seiner Verantwortlichkeit liegt, eine Prüfung durchzuführen sowie die notwendigen rechtlichen und/oder buchhalterischen und/oder steuerlichen Ab- klärungen zu treffen, bevor er sich zu einem Kauf entschliesst. I._____ AG weist ausdrücklich darauf hin, dass der potenzielle Käufer seine Interessen wahrnehmen sollte und deshalb selber alle nötigen Abklärungen betreffend der Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der hierin enthalten In- formation treffen sollte."
E. 3.6 Der Beschwerdeführer 2 machte nicht geltend und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er vor dem Kauf in irgendeiner Weise irgendwelche Abklärungen betreffend die Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der im Verkaufsprospekt (Urk. 33/4/5) enthaltenen Informationen, insbesondere der darin auf den S. 7 und 8 aufgeführten Geschäftszahlen, vorgenommen hätte. Weshalb er bei solchen von der I._____ AG ausdrücklich empfohlenen, bei Relevanz für den Kaufentscheid auch ohne solche Empfehlungen gebotenen Ab- klärungen allfällige Unregelmässigkeiten, insbesondere die von ihm nachträglich geltend gemachten Unregelmässigkeiten nicht hätte entdecken können, wie er in der Beschwerde geltend macht (vorstehend Erw. III.3.3), erklärt er nicht und ist auch nicht plausibel. Plausibel ist allerdings, dass er keine Unregelmässigkeiten entdeckte, auch wenn solche vorhanden gewesen wären, wenn er gar keine Ab- klärungen traf.
E. 3.6.1 Daraus, dass der Beschwerdeführer 2 trotz der ausdrücklichen Empfehlung der I._____ AG und obwohl auch ohne solche Empfehlung solche Abklärungen bei Relevanz der im Verkaufsprospekt enthaltenen Geschäftszahlen für den Kaufentscheid dringend geboten bzw. eine unternehmerische Selbstver- ständlichkeit eines Kaufinteressenten gewesen wären, vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages keinerlei solche Abklärungen vorgenommen hatte, ist vorab zu schliessen, dass die Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Geschäftszahlen im Gegensatz zu seinen nach- träglichen Behauptungen für seinen Kaufentscheid gar nicht relevant und schon gar nicht entscheidend waren. Waren sie dies nicht, fehlt es am für die Annahme eines Betruges notwendigen Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Täu- schung, (behauptetem) Irrtum und der Vermögensverfügung.
- 21 - Dies kann aber offengelassen werden, weil die staatsanwaltschaftliche Wür- digung der fehlenden Arglist zutrifft:
E. 3.6.2 Weder die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes noch der Einsatz besonderer Machenschaften oder Kniffe ist ersichtlich. Solches machten die Be- schwerdeführer denn auch gar nicht geltend. Ebenso wenig liegt einer derjenigen Umstände vor, welche gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Leh- re eine einfache Lüge als arglistig erscheinen liesse (vgl. vorstehend vor Erw. 3.1). Auch solches machten die Beschwerdeführer gar nicht geltend. Sollten die im Verkaufsprospekt aufgeführten Geschäftszahlen, welche ge- mäss der nachträglichen Behauptung des Beschwerdeführers 2 für seinen Kauf- entschluss wesentlich gewesen sein sollen, tatsächlich falsch sein, hätten diese höchstens die Qualität einer einfachen Lüge und wäre der Beschwerdeführer 2, wie die Staatsanwaltschaft erwog, einer einfachen schriftlichen Lüge aufgeses- sen. Zutreffend erwog die Staatsanwaltschaft deshalb, dass der Betrugstatbe- stand schon deshalb bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist, weil keine arg- listige Täuschung vorliegt.
E. 3.7 Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nichts, dass der Sachverhalt bezüglich der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ge- schäftszahlen nicht erstellt, die diesbezügliche Beweislage unklar sei, die Staats- anwaltschaft diesbezüglich keine Beweiserhebungen getätigt und die Beweisan- träge der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Die Staatsanwaltschaft gelangte zu ihrer Rechtsauffassung der fehlenden arglistigen Täuschung selbst dann, wenn der Beschwerdegegner 1 in der Verkaufsdokumentation tatsächlich wissentlich und willentlich mit falschen Geschäftszahlen operierte (Urk. 4/1 S. 4 Erw. 5; vgl. vorstehend Erw. III.1.5). Dies ist nicht zu beanstanden (vorstehend Erw. 3.6.2). In diesem Sinne liegt eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vor (vgl. dazu et- wa Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 8 ff.), in- dem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise davon ausging, dass ihre recht- liche Würdigung nicht änderte, wenn die Sachdarstellung der Beschwerdeführer
- 22 - zutrifft und die von diesen genannten Beweismittel diese Sachdarstellung bestä- tigten. Deshalb sind diese Tatsachen auch (für die Frage des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB) unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO und war dar- über kein Beweis zu führen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 16). Die verschiedenen von den Beschwerdeführern genannten Beweismittel und ihr hartnäckiges Beharren auf deren Abnahme im Strafverfahren, ohne aber sich mit der von der Staatsanwaltschaft verneinten Arglist als Tatbestandsvorausset- zung des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB auseinanderzusetzen, bestätigen die staatsanwaltschaftliche Erwägung, dass es sich vorliegend um eine rein zivil- rechtliche Auseinandersetzung handelt. Es geht den Beschwerdeführern offen- kundig darum, im Strafverfahren im Hinblick auf die geltend gemachte Unverbind- lichkeit des Kaufvertrages (Urk. 33/4/19) Beweise zu sammeln. Die Staatsanwalt- schaft erwog dazu zutreffend, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, einer geschädigten Partei im Hinblick auf allfällige Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urk. 4/1 S. 5 Erw. 7 mit Hinweis auf BGE 137 IV 246; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O. Art. 146 N 7 m.w.H., vgl. auch BuGer, Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 Erw. 1.2 m.w.H.).
4. Auch mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass und weshalb schon in rechtlicher Hinsicht weder ein Diebstahl noch eine Veruntreuung vorliege (vorstehend Erw. III.1.7), setzen sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht aus- einander. Auch diesbezüglich ist die staatsanwaltschaftliche rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Sowohl Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB setzen die Aneignung einer fremden beweglichen Sache voraus. Gemäss der unwidersprochenen staatsanwaltschaftlichen Erwägung ging das Eigentum an den Lagerbeständen erst mit der physischen Abholung der Artikel auf die Beschwerdeführerin 1 über (Urk. 4/1 S. 5 Erw. 6 mit Verweisung auf Art. 714 Abs. 1 ZGB). Bis dahin verblie- ben die Artikel mithin im Eigentum der E._____ Shop AG und waren für diese nicht fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB. Verwendete der Beschwerdegegner 1 (als Teilhaber, Geschäftsführer und Ver-
- 23 - waltungsratspräsident der E._____ Shop AG) solche Artikel für die E._____ Shop AG, statt sie der Beschwerdeführerin 1 zu übergeben, verletzte er zwar ggfs. eine vertragliche Pflicht, beging aber weder einen Diebstahl noch eine Veruntreuung. Auch diesbezüglich ist deshalb im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt, auch wenn die tatsächlichen Behauptungen der Beschwer- deführer zuträfen. Auch diesbezüglich war deshalb darüber kein Beweis abzu- nehmen (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
5. Das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft deshalb ein, weil nicht erkennbar sei, inwiefern diese an den zur Anzeige gebrachten Vorgängen beteiligt gewesen sein sollte (Urk. 4/2 S. 2 Erw. 5; vorstehend Erw. III.2). Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer einzig geltend, eine Beteili- gung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Erhebung der zentralen Beweise könne nicht per se ausgeschlossen werden (vorstehend Erw. III.3.10). Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 darzu- tun, der eine Weiterführung des Strafverfahrens gegen diese rechtfertigte, ge- schweige denn im Gegensatz zu den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auf- drängte. Abgesehen davon warfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nichts anderes vor als dem Beschwerdegegner 1. Die staatsanwaltschaftlichen und die vorstehenden Erwägungen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, gelten auch für die Beschwerdegegnerin 2.
6. Zusammenfassend ist selbst auf der Grundlage der tatsächlichen Darstel- lung der Beschwerdeführer kein Straftatbestand erfüllt. Vielmehr handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung. Die staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügungen sind deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. V.
- 24 -
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution (Urk. 8) zu beziehen.
2. Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegen, ist ihnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180269, Beschluss vom 2. April 2019, Erw. III.3 mit Hinweis auf OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 [m.w.H.]). Die Beschwerdeführer haben demnach die Beschwerdegegner 1 und 2 für deren anwaltliche Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (insbes. Beschwerdeantwort, Urk. 14) zu ent- schädigen. Der Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2 reichte keine Honorar- note ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Fr. 2'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'154.--) festzusetzen. Fr. 1'000.-- davon ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.-- (Urk. 8) nach Abzug der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (vorstehend Erw. 1) aus- zurichten.
- 25 - Es wird beschlossen:
E. 3.8 In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs begründe die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 2 - unter der Annahme, es lägen falsche Geschäftszahlen vor -, einer einfach überprüfbaren
- 13 - schriftlichen Lüge aufgesessen sei. Der Tatbestand des Betrugs sei damit nicht erfüllt, weil es am Tatbestandselement der Arglist fehle. In Bezug auf den Vor- wurf, Lagerbestände entwendet zu haben, begründe die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen damit, dass kein fremdes Eigentum begründet bzw. das Lager noch gar nicht anvertraut worden sei (S. 14 Rz 28). Dabei übersehe sie, dass es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, den Sachrichter zu erset- zen, noch, dass eine verfrühte rechtliche Würdigung eines Sachverhalts möglich sei, solange die zentralen Beweise noch gar nicht erhoben worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung ersetze die noch nicht vorge- nommenen Beweiserhebungen nicht. Gerade bei schwer fassbaren Gesetzesbe- griffen wie der Arglist und der Opfermitverantwortung sei bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung besondere Zurückhaltung geboten und in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro duriore grundsätzlich Anklage zu erhe- ben bzw. die nötigen Beweise zu erheben (S. 14 Rz 29).
E. 3.9 Gesamthaft stelle die vorweggenommene rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung dar. Dies sei bei- spielsweise der Fall bei der Vertragsauslegung, in Bezug auf die Geschäftszahlen und in Bezug auf die umstrittenen Lagerbestände und die Inventarliste. Die Über- legungen der Staatsanwaltschaft seien teilweise aktenwidrig und einseitig zu Un- gunsten der Beschwerdeführer bzw. des Grundsatzes in dubio pro duriore erfolgt (S. 15 f.).
E. 3.10 Da der Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt und die Beweis- lage unklar sei, könne eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Erhe- bung der zentralen Beweise nicht per se ausgeschlossen werden, insbesondere, was eine mutmassliche Beteiligung an den vorgeworfenen Lagerverschiebungen angehe (S. 17).
4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen Folgendes geltend (Urk. 14):
E. 4 Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft einen Nachtrag zur Strafanzeige vom 16. Februar 2018 ein (Urk. 33/5).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin 2 sei unbeteiligt an der gesamten Auseinan- dersetzung. Sie sei weder in die Vorbereitung noch in den Vollzug des Verkaufs
- 14 - involviert gewesen, sondern nur eine Angestellte der E._____ Shop AG (S. 3 Rz 4).
E. 4.2 Der Kauf sei entsprechend dem minutiös vom Beschwerdeführer 2 aus- gearbeiteten Ablaufplan ordnungsgemäss vollzogen worden. Bis zum Schreiben vom 16. Januar 2018 (Urk. 33/4/19 [Rücktritt vom Kaufvertrag]) habe der Be- schwerdeführer 2 keine Kritik am Vollzug des Kaufvertrags geübt oder Mängel in der Übergabe oder im Vollzug gerügt. Er habe aber bald das Interesse am erwor- benen Geschäft verloren (S. 4 f. Rz 8 - 13).
E. 4.3 Strafrechtliche Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien weder damals ersichtlich gewesen noch aufgrund der mittlerweile durchgeführten Ein- vernahmen auch nur ansatzweise zu vermuten. Die Einvernahme des Beschwer- deführers 2 bestätige die Vermutung, dass es ihm primär um die Rückabwicklung des Kaufvertrags gehe (S. 6 Rz 20).
E. 4.4 Vorliegend seien weder die Beweislage noch der Sachverhalt unklar. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer kämen einem Fischzug nach zusätz- licher Information gleich, welche "(zumindest teilweise)" der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Unternehmensprüfung vor dem Kauf des Betriebes einzuholen versäumt habe "(so z.B. Einblick in die Buchhaltung der E._____ Shop AG und Unterlagen zur Herleitung des - im Übrigen im Kaufvertrag ausdrücklich als pau- schal bezeichneten - Kaufpreises)" (S. 6 Rz 23).
5. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gehe vorliegend nicht um die Klärung des Verhaltens des Beschwerdeführers 2, sondern um die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegeg- ner (wohl gemeint: der Beschwerdegegner 1 und 2). Die gegenüber den Be- schwerdegegnern (1 und 2) erhobenen Vorwürfe seien weiterhin nicht geklärt, weshalb die Untersuchung aufgrund der unklaren Beweis- und Rechtslage nicht eingestellt werden dürfe (Urk. 21).
- 15 - IV.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser bedeutet, dass eine Ein-
- 16 - stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder An- klagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130119, Beschluss vom 5. April 2014 E.II.3 mit Verweisung auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 [=Pra 101 2012 Nr. 114]).
2. Die Beschwerdeführer warfen mit ihrer Strafanzeige den Beschwerde- gegnern 1 und 2 einerseits unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB und Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, andererseits Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB sowie betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB (Urk. 33/3 S. 2 und S. 15, vorstehend Erw. I.2).
E. 5 Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich, die Ermittlungen zu ergänzen bzw. solche vorzuneh- men (Urk. 33/10/5). Die Polizei befragte am 10. Mai 2019 den Beschwerdegegner 1 (Urk. 33/2/1) und die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 30/2/2) und am 16. Mai 2019 den Beschwerdeführer 2 (Urk. 30/2/3) und rapportierte am 22. Mai 2019 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 33/1). Am 10. Juli 2019 befragte die Polizei überdies eine Auskunftsperson (H._____) (Urk. 33/2/4).
E. 6 Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer der Staats- anwaltschaft einen Nachtrag 2 zur Strafanzeige vom 23. Februar 2018 ein. Über- dies beantragten sie damit die Einholung eines Gutachtens über die Geschäfts- zahlen des Geschäftsbereichs "F._____" für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (Urk. 33/7). Mit Schreiben vom 23. August 2019 (Urk. 33/11/5) und vom
- 4 -
E. 11 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Auch die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragten mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit einer Replik vom 30. Juli 2020
- 5 - hielten die Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 26). Auch die Beschwerdegegner 1 und 2 erklärten mit Eingabe vom 10. August 2020, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 28). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern zu- gestellt (Urk. 30). Sie liessen sich innert Frist (Urk. 30+31) nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtenen Verfügungen wurden den Beschwerdeführern am
17. April 2020 zugestellt (Urk. 33/17). Die am 27. April 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihnen auferlegte Pro- zesskaution leisteten die Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.10).
2. Es stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerdeführer bzw. welcher von ihnen zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind bzw. ist.
E. 16 September 2019 klar, dass der bis im Februar 2020 zuständige Staatsanwalt M._____ den Sachverhalt gerade nicht als klar erstellt erachtet habe und weitere Beweiserhebungen habe tätigen wollen. Auch der ermittelnde Polizist habe weite- re Beweiserhebungen in Betracht gezogen. Erst der neue Staatsanwalt N._____ habe die Untersuchung ohne weitere Beweiserhebungen eingestellt (S. 13 Rz 26).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der von diesen geleiste- ten Prozesskaution bezogen.
- Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
- Die Beschwerdeführer werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammen für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'154.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Fr. 1'000.-- davon werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und für die Beschwer- deführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und für die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2018/10007349, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2018/10007349, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 33) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 26 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200153-O/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 1. Februar 2021 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2020, B-4/2018/10007349
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Kaufvertrag vom 28. August 2017 kaufte Dr. B._____ (Beschwer- deführer 2 im vorliegenden Verfahren) namens der A._____ AG (Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren), damals in Gründung, von der E._____ Shop AG und der E._____ Sp. z o.o. verschiedene "Assets", insbeson- dere ein Warenlager, die Marke "F._____" sowie Internet-Adressen (Domains), Social Media Accounts, Kunden- und Lieferantenbeziehungen und -daten von F._____, Goodwill etc. Der Kaufpreis betrug pauschal Fr. 200'000.-- (Urk. 33 [Ak- ten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland B-4/2018/ 10007349] /4/6) (der Kaufgegenstand wird im Folgenden als "F._____" bzw. Webshop "F._____" be- zeichnet, auch wenn es sich dabei nicht um einen einzelnen körperlichen Gegen- stand und auch nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um ein Konglomerat von "ausgewählten Aktiven" bzw. "Assets" rund um den bislang von der E._____ Shop AG betriebenen Webshop "F._____" handelt [Urk. 4/1 S. 2 Erw. 3]). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 u.a. an die Verwaltungsräte der E._____ Shop AG erklärten die Beschwerdeführer diesen Kaufvertrag aufgrund eines Grundlagenirrtums und einer absichtlichen Täuschung als unverbindlich und for- derten den Kaufpreis zurück (Urk. 33/4/19). Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 wies Rechtsanwältin Y2._____ sämtliche Vorwürfe zurück und erklärte, ein Rück- tritt vom Vertrag sei nicht zulässig oder möglich (Urk. 33/4/20).
2. Am 23. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige ein gegen C._____ (Verwal- tungsratspräsident der E._____ Shop AG [Urk. 33/4/1] und neben G._____ Ver- treter der Verkäufer und Unterzeichner des Kaufvertrags vom 28. August 2017, Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) und D._____ (Lebenspartnerin von C._____, von den Beschwerdeführern als Teilhaberin und, gemeinsam mit C._____, seinerzeitige Geschäftsführerin von "F._____" bezeichnet, Beschwer- degegnerin 2 im vorliegenden Verfahren). Damit stellten sie das Begehren, "es sei eine Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ und allfällige weitere
- 3 - Mitbeteiligte wegen Verdachts unwahrer Angaben über das kaufmännische Ge- werbe, des Betruges, Diebstahls, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen" (Urk. 33/3). Alle Vorwürfe bezogen sich auf den Abschluss des vorbe- zeichneten Kaufvertrages vom 28. August 2017 und dessen darauf folgende Er- füllung bzw. Nicht-Erfüllung. Die Beschwerdeführer erklärten, sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urk. 33/3 S. 4 Rz 3).
3. Am 12. März 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland um Übernahme des Verfahrens (Urk. 33/10/1) und mit Verfügung vom 23. Mai 2018 übernahm diese die Straf- untersuchung (Urk. 33/10/3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ist die Beschwerdegegnerin 3 im vorliegenden Verfahren. Sie wird im Folgenden nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet.
4. Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft einen Nachtrag zur Strafanzeige vom 16. Februar 2018 ein (Urk. 33/5).
5. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich, die Ermittlungen zu ergänzen bzw. solche vorzuneh- men (Urk. 33/10/5). Die Polizei befragte am 10. Mai 2019 den Beschwerdegegner 1 (Urk. 33/2/1) und die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 30/2/2) und am 16. Mai 2019 den Beschwerdeführer 2 (Urk. 30/2/3) und rapportierte am 22. Mai 2019 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 33/1). Am 10. Juli 2019 befragte die Polizei überdies eine Auskunftsperson (H._____) (Urk. 33/2/4).
6. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer der Staats- anwaltschaft einen Nachtrag 2 zur Strafanzeige vom 23. Februar 2018 ein. Über- dies beantragten sie damit die Einholung eines Gutachtens über die Geschäfts- zahlen des Geschäftsbereichs "F._____" für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (Urk. 33/7). Mit Schreiben vom 23. August 2019 (Urk. 33/11/5) und vom
- 4 -
11. September 2019 (Urk. 33/11/6) erinnerten die Beschwerdeführer an den Beweisantrag vom 11. Juli 2019.
7. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO mit, dass sie den Erlass einer Einstel- lungsverfügung vorsehe, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellung von Beweis- anträgen (Urk. 33/12/1-4). Mit Verfügung vom 9. März 2020 wies die Staatsan- waltschaft die am 11. Juli 2019 gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführer ab (Urk. 33/9/1). Mit Eingabe vom 2. April 2020 stellten die Beschwerdeführer weitere Beweisanträge (Urk. 33/9/2).
8. Mit Verfügung vom 7. April 2020 betreffend den Beschwerdegegner 1 wies die Staatsanwaltschaft die mit Eingabe vom 2. April 2020 gestellten Beweis- anträge ab und stellte das Strafverfahren ein (Urk. 33/13 = Urk. 3/1/1 = Urk. 4/1). Mit Verfügung ebenfalls vom 7. April 2020 betreffend die Beschwerdegegnerin 2 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch gegen diese ein (Urk. 33/14 = Urk. 3/1/2 = Urk. 4/2).
9. Mit Eingabe vom 27. April 2020 an die hiesige Kammer reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftlichen Einstel- lungsverfügungen vom 7. April 2020 (sowohl betreffend den Beschwerdegegner 1 als auch betreffend die Beschwerdegegnerin 2) ein. Damit beantragen sie, beide Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 weiterzufüh- ren und die Beweise im Sinne der mit Eingabe (an die Staatsanwaltschaft) vom
2. April 2020 gestellten Beweisanträge zu erheben (Urk. 2).
10. Die ihnen mit Verfügung vom 8. Mai 2020 auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.-- (Urk. 6) leisteten die Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 8).
11. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10). Auch die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragten mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit einer Replik vom 30. Juli 2020
- 5 - hielten die Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 26). Auch die Beschwerdegegner 1 und 2 erklärten mit Eingabe vom 10. August 2020, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 28). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern zu- gestellt (Urk. 30). Sie liessen sich innert Frist (Urk. 30+31) nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtenen Verfügungen wurden den Beschwerdeführern am
17. April 2020 zugestellt (Urk. 33/17). Die am 27. April 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die ihnen auferlegte Pro- zesskaution leisteten die Beschwerdeführer innert Frist (vorstehend Erw. I.10).
2. Es stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerdeführer bzw. welcher von ihnen zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind bzw. ist. 2.1. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich nur die Parteien (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als solche gelten nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO. Ein Rechtsmit- tel kann nur eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO oder ein anderer Verfahrens- beteiligter im Sinne von Art. 105 StPO ergreifen. Der Anzeigeerstatter kann dies nur, wenn er überdies Geschädigter oder Privatkläger ist (Art. 301 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführer erachten sich deshalb als zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert, weil sie Privatkläger seien. Privatkläger seien sie, weil sie in der Strafanzeige vom 16. Februar 2018 erklärt hätten, sich als Geschädigte im Zivil- und Strafpunkt am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urk. 2 S. 3 f. Rz 3). 2.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diese (Selbst-)Deklaration allein genügt aber nicht für die Stellung als Privatklägerschaft. Eine solche Stellung setzt eine Geschädigtenstellung
- 6 - voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO; OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE110156, Beschluss vom 23. September 2011 Erw. II.1.2.a m.w.H.). 2.4. Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In seinen Rech- ten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädig- te Person. Wer durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt ist, weil er in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts steht, also lediglich einen Reflexschaden erlitten hat, ist nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Wird eine juristische Person durch ein Vermögensdelikt geschä- digt, ist allein sie unmittelbar verletzt. Lediglich mittelbar verletzt sind dagegen die Aktionäre oder die Gläubiger einer Aktiengesellschaft (BuGer, Urteil 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E 2.2 m.w.H.). 2.5. Die Straftatbestände, welche die Beschwerdeführer als durch die an- gezeigten Sachverhalte erfüllt ansehen und bezüglich welcher sie eine Strafunter- suchung fordern, sind alles Vermögensdelikte (Urk. 33/3 S. 2, S. 15 Rz 45; vgl. Ziff. 1 des zweiten Titels des zweiten Buches des StGB). 2.6. Es fragt sich, wer Inhaber des durch die angezeigten Taten geschädig- ten Vermögens ist. Alle Vorwürfe bezogen sich auf den Abschluss des vorbe- zeichneten Kaufvertrages vom 28. August 2017 und dessen darauf folgende Er- füllung bzw. Nicht-Erfüllung (vorstehend Erw. I.1 und I.2). Der Beschwerdeführer 2 schloss diesen Kaufvertrag namens der Beschwerdeführerin 1 als Käuferin ab (Urk. 33/4/6 S. 2). Allerdings existierte diese zum Zeitpunkt des Kaufvertrags- abschlusses am 28. August 2017 (Urk. 33/4/6 S. 8) noch gar nicht, datieren ihre Statuten erst vom 11. September 2017 und wurde sie erst am 28. September 2017 ins Handelsregister eingetragen (Urk. 33/4/3), haftet der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich persönlich und solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR), ist aus den vor- liegenden Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin 1 diese Verpflichtun- gen des Beschwerdeführers 2 innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Ein- tragung der Beschwerdeführerin 1 in das Handelsregister gemäss Art. 645 Abs. 2
- 7 - OR übernommen hatte und erklärten die Beschwerdeführer, der Beschwerde- führer 2 habe den Kaufpreis von Fr. 200'000.-- mit Überweisungen vom 28./29. August 2017 bezahlt (Urk. 33/3 S. 6 Rz 9, Urk. 33/2/3 S. 3 Ziff. 22). Es ist somit unklar, wer Inhaber des durch die angezeigten Taten geschädig- ten Vermögens ist, die Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführer 2, und wer demnach überhaupt zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochte- nen Verfügungen legitimiert ist. 2.7. Diese Frage kann indes im vorliegenden Verfahren offengelassen wer- den, weil die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der den Beschwerdegegner 1 betreffen- den angefochtenen Einstellungsverfügung insbesondere Folgendes (Urk. 4/1): 1.1. Dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gegenüber der Vermittlungsgesellschaft I._____ AG sowie gegenüber dem Beschwerdeführer 2 unwahre Angaben über die Werthaltigkeit des Webshops "F._____" gemacht, um diesen zum Erwerb von "F._____" zu einem weit über- höhten Kaufpreis von Fr. 200'000 zu verleiten. Der EBITDA für den Zeitraum Ja- nuar 2014 bis Dezember 2016 sei um mindestens Fr. 505'793.58 zu hoch ausge- wiesen gewesen. Weiter werde dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, er ha- be nach dem Verkauf von "F._____" an die Beschwerdeführerin 1 Lagerbestände der "F._____" gestohlen und dies mittels Manipulation der Onlineshop-Software "J._____" vertuscht (S. 1 f. Erw. 2). 1.2. Gemäss dem Kaufvertrag vom 28. August 2017 handle es sich beim fraglichen Kaufobjekt weder um einen einzelnen körperlichen Gegenstand noch um eine Handelsgesellschaft, sondern um ein Konglomerat von "ausgewählten Aktiven" bzw. "Assets" rund um den bislang von der Verkäuferin betriebenen Webshop "F._____" (vgl. vorstehend Erw. I.1). Der Kaufpreis von Fr. 200'000.-- decke sich mit der Kaufpreisofferte gemäss dem im Februar 2017 von der I._____
- 8 - AG mit Angaben des Beschwerdegegners 1 erstellten Verkaufsprospekt betref- fend den Webshop "F._____" (S. 2 Erw. 3 mit Verweisung auf Urk. 33/4/5 [Ver- kaufsprospekt]). 1.3. In Erw. 4 umschrieb die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Voraussetzungen an dessen Erfüllung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Insbesondere sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich (nur) gegeben, wenn der Täter zur Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichte oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bediene, aber auch wenn er bloss falsche Angaben mache, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar sei (S. 2 f.). 1.4. Den Ausführungen in der Strafanzeige folgend müsse davon ausgegan- gen werden, dass der geschäftserfahrene Beschwerdeführer 2 der Verkaufsdoku- mentation der I._____ AG (Urk. 33/4/5) und insbesondere der auf Seite 7 publi- zierten "Umsatz- und Bruttogewinnentwicklung Jahre 2013-2016" überwiegende Bedeutung für seinen Kaufentscheid beigemessen habe. Im Kaufvertrag vom 28. August 2017 finde sich aber keine einzige Bezug- nahme auf diese Verkaufsdokumentation, geschweige denn auf die darin veröf- fentlichten Geschäftszahlen, und auch sonst seien im Kaufvertrag keinerlei Ver- einbarungen getroffen worden, wie sich der vereinbarte Kaufpreis im Einzelnen zusammensetze bzw. welchen Wert die Vertragsparteien den einzelnen Assets - insbesondere dem Warenlager, aber auch dem Goodwill - beigemessen hätten (S. 3 Erw. 5). 1.5. Der Beschwerdeführer 2 habe in der polizeilichen Befragung (vom
16. Mai 2019 [Urk. 33/2/3]) auf die Frage, ob er sich je um einen vertieften Ein- blick in die Geschäfte von "F._____" bemüht habe, kein Wort darüber verloren, dass er die im Verkaufsprospekt publizierten Geschäftszahlen vor der Unter- zeichnung des Kaufvertrages auf ihre Richtigkeit überprüft hätte. Bei erst Mitte Oktober 2017 vorgenommenen Abklärungen habe er nach seinen Angaben offenbar ohne grösseren Aufwand festgestellt, dass die im Verkaufsprospekt
- 9 - publizierten Zahlen offenbar nicht den Status "Umsatz nach Retouren", sondern "Umsatz vor Retouren" aufgezeigt hätten. Hätte der Beschwerdegegner 1 - so erwog die Staatsanwaltschaft weiter - in der Verkaufsdokumentation betreffend den Webshop "F._____" tatsächlich wissentlich und willentlich mit falschen Ge- schäftszahlen operiert, wäre der Beschwerdeführer 2 einer einfachen schrift- lichen Lüge aufgesessen, die bei pflichtgemässer Prüfung des Kaufgegenstandes ohne weiteres hätte entdeckt werden können. Eine arglistige Täuschung liege daher nicht vor. Der Betrugstatbestand sei damit bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt (S. 4 Erw. 5). 1.6. Gemäss dem zweiten Vorwurf soll der Beschwerdegegner 1 nach dem Verkauf des Webshops "F._____" dessen Warenlager mutwillig geplündert und dies mittels Verfälschung der Onlineshop-Software "J._____" zu vertuschen ver- sucht haben. Beweise für diese Behauptung vermöge der Beschwerdeführer 2 aber nicht zu erbringen, weil die Vertragsparteien es versäumt hätten, ein voll- ständiges und detailliertes Inventar per Datum des Kaufvertrages zu erstellen. Zwar sei im Kaufvertrag erwähnt, dass der Vertragsgegenstand unter anderem "das gesamte Warenlager (inkl. Verpackungsmaterial) per 28.08.2017 gemäss dem Inventar in Anhang 1" umfasse. Der von den Vertragsparteien infidierte An- hang 1 bestehe aber nur aus der ersten und letzten Seite eines Inventars, dessen Herkunft völlig unklar sei (S. 4 Erw. 6). 1.7. In rechtlicher Hinsicht sei ohnehin entscheidend, dass der Besitz am Warenlager des Webshops "F._____" erst Mitte Oktober 2017 auf die Käufer- schaft übertragen worden sei. Das Eigentum an den Lagerbeständen sei also erst mit der physischen Abholung der Artikel auf die Beschwerdeführerin 1 überge- gangen "(Art. 714 Abs. 1 ZGB)". Selbst wenn sich der Beschwerdegegner 1 nach Abschluss des Kaufvertrages am 28. August 2017 noch mit Artikeln aus dem Wa- renlager des Webshops "F._____" bedient haben sollte, habe er weder einen Diebstahl noch eine Veruntreuung begangen, weil die E._____ Shop AG bis Mitte Oktober 2017 uneingeschränkte Eigentümerin des Warenlagers des Webshops "F._____" gewesen sei und sich im Kaufvertrag vom 28. August 2017 lediglich
- 10 - verpflichtet habe, der Käuferin das Warenlager gemäss "(unvollständig)" ange- hängtem Inventar zu Eigentum zu übergeben (S. 5 Erw. 6). 1.8. Der in K._____ [Staat in Asien] domizilierte Beschwerdeführer 2 habe den Webshop "F._____" offenbar ziemlich überhastet erworben, bereue nun sei- nen Kaufentscheid und strebe deshalb eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Es handle sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung rund um das Thema Sachgewährleistung. Das Strafverfahren dürfe aber nicht als Vehikel zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen missbraucht werden (S. 5 Erw. 7). 1.9. Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweisergänzungen seien entbehrlich, weil die geltend gemachten Straftaten mangels Arglist bezüglich Betrug bzw. mangels fremden oder anvertrauten Eigentums bezüglich Diebstahl, evtl. Veruntreuung, folglich auch Urkundenfälschung bereits objektiv nicht erfüllt seien. Die Beweisanträge seien deshalb abzuweisen (S. 5 f. Erw. 7). 1.10. Da kein Tatverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben sei, sei die Untersuchung ohne Weiterungen einzustellen (S. 6 Erw. 7).
2. In der die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft insbesondere, in der Strafanzeige werde behauptet, die Be- schwerdegegnerin 2 sei leitende Mitarbeiterin des Webshops "L._____" und nach eigenem Bekunden Teilhaberin der E._____ Shop AG. (Die E._____ Shop AG habe - so erwog die Staatsanwaltschaft in einer Klammerbemerkung - als Betreiberin des Webshops "L._____" auch den Webshop "F._____" bis zu dessen Verkauf an die Beschwerdeführerin 1 betrieben). Vor dem Verkauf von "F._____" an den Beschwerdeführer 2 "(recte: an die A._____ AG)" sei die Beschwerdegeg- nerin 2 - so die Darstellung in der Strafanzeige - gemeinsam mit dem Beschwer- degegner 1 Geschäftsführerin von "F._____" gewesen. Dies hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 bestritten. Die Beschwerdegeg- nerin 2 sei in erster Linie die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1. Sie sei
- 11 - lediglich eine einfache Angestellte der E._____ Shop AG gewesen und habe als solche den Einkauf und die Produkteerfassung für "F._____" besorgt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei weder als Verwaltungsrätin noch als Ge- schäftsführerin der E._____ Shop AG, über welche der Webshop "F._____" be- trieben worden sei, noch in anderer leitender Funktion im Handelsregister einge- tragen gewesen. Sie sei weder bei der Erstellung der Verkaufsdokumentation der I._____ AG betreffend den Webshop "F._____" in Erscheinung getreten noch im Kaufvertrag vom 28. August 2017. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sie an den zur Anzeige gebrachten Vorgängen beteiligt gewesen sein sollte. Das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei daher ohne Weiterungen einzu- stellen (Urk. 4/2).
3. Die Beschwerdeführer machen dazu im Wesentlichen Folgendes geltend (Urk. 2): 3.1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten gegenüber dem Beschwerdefüh- rer 2 sowie gegenüber der I._____ AG unwahre Angaben zu F._____ gemacht, ihn damit arglistig getäuscht und so zum Kauf von F._____ verleitet. Zudem hät- ten die Beschwerdegegner 1 und 2 nach dem Verkauf von F._____ Lagerbestän- de gestohlen (S. 4 Rz 5). 3.2. Die mutmasslich krass falschen und irreführenden Geschäftszahlen von F._____ seien hauptursächlich gewesen für den Kauf von F._____ (S. 5 Rz 11). Die Staatsanwaltschaft nehme im Beweisergänzungsentscheid (gemeint: vom 9. März 2020, Urk. 33/9/1) eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung vor, wenn sie ausführe, dass sich der Beschwerdeführer 2 beim Kaufentscheid nicht auf die Geschäftszahlen der E._____ gestützt habe. Diese seien für den Kaufentscheid entscheidend gewesen (S. 12). 3.3. Bei Unterzeichnung des Kaufvertrages habe der Beschwerdeführer 2 diese Unregelmässigkeiten nicht entdecken können, sondern erst nach Übernah- me des Geschäfts im Oktober 2017 (S. 9 Rz 22).
- 12 - 3.4. Der Sachverhalt sei nicht klar erstellt, die Beweislage höchst unklar (S. 9 Rz 21). Der Beschwerdegegner 1 bestreite, dass die Geschäftszahlen 2014
- 2016, die er der I._____ AG geliefert habe und die in den Kaufprospekt einge- flossen seien, falsch gewesen seien, insbesondere dass Zahlen ohne Berücksich- tigung der Retouren eingeflossen seien (S. 10 f. Rz 23). Dies stehe den Aussagen des Beschwerdeführers 2 und den von ihm eingereichten Belegen diametral ent- gegen. Dessen Angaben, Berechnungen und Belege seien nicht widerlegt. Damit sei keineswegs erwiesen, dass sich in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 kein Tatverdacht erhärtet hätte und kein Straftatbestand erfüllt wäre und die Un- tersuchung eingestellt werden dürfte (S. 10 Rz 24). 3.5. Zur Klärung der genannten Differenzen und zur Feststellung, welche Angaben korrekt seien, hätten die Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträ- ge gestellt (S. 10 f. Rz 25). 3.6. Die unklare Beweislage, welche für eine Fortführung der Untersuchung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore und die Erhebung der bean- tragten Beweise spreche, zeige sich auch aus der staatsanwaltschaftlichen Ver- fahrensführung. So ergebe sich aus dem Ermittlungsauftrag und dem E-Mail vom
16. September 2019 klar, dass der bis im Februar 2020 zuständige Staatsanwalt M._____ den Sachverhalt gerade nicht als klar erstellt erachtet habe und weitere Beweiserhebungen habe tätigen wollen. Auch der ermittelnde Polizist habe weite- re Beweiserhebungen in Betracht gezogen. Erst der neue Staatsanwalt N._____ habe die Untersuchung ohne weitere Beweiserhebungen eingestellt (S. 13 Rz 26). 3.7. Die bisherige Beweislosigkeit, das heisse der bisher nicht geführte Nachweis einer Strafbarkeit sei nicht Folge eines klar erstellten Sachverhalts oder eines eindeutigen Beweisergebnisses, sondern Folge der nicht erhobenen Bewei- se. Dies dürfe nicht mit klarer Straflosigkeit verwechselt werden (S. 13 Rz 27). 3.8. In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs begründe die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer 2 - unter der Annahme, es lägen falsche Geschäftszahlen vor -, einer einfach überprüfbaren
- 13 - schriftlichen Lüge aufgesessen sei. Der Tatbestand des Betrugs sei damit nicht erfüllt, weil es am Tatbestandselement der Arglist fehle. In Bezug auf den Vor- wurf, Lagerbestände entwendet zu haben, begründe die Staatsanwaltschaft die Einstellung im Wesentlichen damit, dass kein fremdes Eigentum begründet bzw. das Lager noch gar nicht anvertraut worden sei (S. 14 Rz 28). Dabei übersehe sie, dass es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, den Sachrichter zu erset- zen, noch, dass eine verfrühte rechtliche Würdigung eines Sachverhalts möglich sei, solange die zentralen Beweise noch gar nicht erhoben worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung ersetze die noch nicht vorge- nommenen Beweiserhebungen nicht. Gerade bei schwer fassbaren Gesetzesbe- griffen wie der Arglist und der Opfermitverantwortung sei bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung besondere Zurückhaltung geboten und in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro duriore grundsätzlich Anklage zu erhe- ben bzw. die nötigen Beweise zu erheben (S. 14 Rz 29). 3.9. Gesamthaft stelle die vorweggenommene rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung dar. Dies sei bei- spielsweise der Fall bei der Vertragsauslegung, in Bezug auf die Geschäftszahlen und in Bezug auf die umstrittenen Lagerbestände und die Inventarliste. Die Über- legungen der Staatsanwaltschaft seien teilweise aktenwidrig und einseitig zu Un- gunsten der Beschwerdeführer bzw. des Grundsatzes in dubio pro duriore erfolgt (S. 15 f.). 3.10. Da der Sachverhalt noch nicht abschliessend erstellt und die Beweis- lage unklar sei, könne eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Erhe- bung der zentralen Beweise nicht per se ausgeschlossen werden, insbesondere, was eine mutmassliche Beteiligung an den vorgeworfenen Lagerverschiebungen angehe (S. 17).
4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen Folgendes geltend (Urk. 14): 4.1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei unbeteiligt an der gesamten Auseinan- dersetzung. Sie sei weder in die Vorbereitung noch in den Vollzug des Verkaufs
- 14 - involviert gewesen, sondern nur eine Angestellte der E._____ Shop AG (S. 3 Rz 4). 4.2. Der Kauf sei entsprechend dem minutiös vom Beschwerdeführer 2 aus- gearbeiteten Ablaufplan ordnungsgemäss vollzogen worden. Bis zum Schreiben vom 16. Januar 2018 (Urk. 33/4/19 [Rücktritt vom Kaufvertrag]) habe der Be- schwerdeführer 2 keine Kritik am Vollzug des Kaufvertrags geübt oder Mängel in der Übergabe oder im Vollzug gerügt. Er habe aber bald das Interesse am erwor- benen Geschäft verloren (S. 4 f. Rz 8 - 13). 4.3. Strafrechtliche Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien weder damals ersichtlich gewesen noch aufgrund der mittlerweile durchgeführten Ein- vernahmen auch nur ansatzweise zu vermuten. Die Einvernahme des Beschwer- deführers 2 bestätige die Vermutung, dass es ihm primär um die Rückabwicklung des Kaufvertrags gehe (S. 6 Rz 20). 4.4. Vorliegend seien weder die Beweislage noch der Sachverhalt unklar. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer kämen einem Fischzug nach zusätz- licher Information gleich, welche "(zumindest teilweise)" der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Unternehmensprüfung vor dem Kauf des Betriebes einzuholen versäumt habe "(so z.B. Einblick in die Buchhaltung der E._____ Shop AG und Unterlagen zur Herleitung des - im Übrigen im Kaufvertrag ausdrücklich als pau- schal bezeichneten - Kaufpreises)" (S. 6 Rz 23).
5. In ihrer Replik machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gehe vorliegend nicht um die Klärung des Verhaltens des Beschwerdeführers 2, sondern um die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdegeg- ner (wohl gemeint: der Beschwerdegegner 1 und 2). Die gegenüber den Be- schwerdegegnern (1 und 2) erhobenen Vorwürfe seien weiterhin nicht geklärt, weshalb die Untersuchung aufgrund der unklaren Beweis- und Rechtslage nicht eingestellt werden dürfe (Urk. 21).
- 15 - IV.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (Schmid/ Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser bedeutet, dass eine Ein-
- 16 - stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder An- klagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130119, Beschluss vom 5. April 2014 E.II.3 mit Verweisung auf BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 [=Pra 101 2012 Nr. 114]).
2. Die Beschwerdeführer warfen mit ihrer Strafanzeige den Beschwerde- gegnern 1 und 2 einerseits unwahre Angaben über das kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB und Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, andererseits Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB, Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB sowie betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 StGB (Urk. 33/3 S. 2 und S. 15, vorstehend Erw. I.2). 2.1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwer- degegner 1 äusserte sich die Staatsanwaltschaft ausschliesslich zu den Straftat- beständen des Betruges (Urk. 4/1 S. 2 - 4 Erw. 4 f., S. 5 f. Erw. 7) und des Dieb- stahls, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung (Urk. 4/1 S. 4 f. Erw. 6, S. 5 f. Erw. 7). Zu den Straftatbeständen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage äusserte sie sich nicht. Die Beschwerdeführer ihrer- seits beanstanden in ihrer Beschwerde nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zu den letztgenannten Straftatbeständen äusserte. Mit einer Beschwerde hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Indem sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingehend mit den angefochtenen Ver- fügungen auseinandersetzen und kein Anlass besteht, ihre Eingabe im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung zurückzuweisen, sie sich aber nicht zu den Straftatbeständen der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der Datenbeschädigung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
- 17 - tungsanlage und zur staatsanwaltschaftlichen Unterlassung einer Erwägung dazu äussern, ist davon auszugehen, dass sie die Einstellungsverfügungen diesbezüg- lich nicht anfechten. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 2.2. Zu prüfen sind demnach die angefochtenen Einstellungsverfügungen bezüglich der Straftatbestände des Betruges sowie des Diebstahls, evtl. Verun- treuung. Betrug werfen die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 28. August 2017 vor. Sie seien durch unwahre Angaben zu diesem Abschluss verleitet worden. Diebstahl werfen sie den Beschwerdegegnern 1 und 2 deshalb vor, weil diese sich nach dem Abschluss des Kaufvertrags den Beschwerdeführern verkaufte Waren angeeignet hätten.
3. Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Viel- mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Einfache Lügen sind demnach nur dann arglistig, wenn sie a) nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden können bzw. die Überprüfung unzumutbar
- 18 - ist, b) der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält, oder c) der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der An- gaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 61-67 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre- chung und Lehre; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 7 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. insbes. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Arglist verlangt der gesetzliche Tatbestand, weil nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt. Nicht jedes täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr soll straf- rechtliche Folgen nach sich ziehen. Vielmehr müssen Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (Trechsel/ Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7 m.w.H.). Zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögendisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 29 m.w.H.). 3.1. Die Beschwerdeführer machen bezüglich den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung und des Irrtums im Wesentlichen geltend, die mutmasslich krass falschen und irreführenden Geschäftszahlen von F._____ seien "haupt- ursächlich" gewesen für den Kauf von F._____ (vorstehend Erw. III.3.2; im Nach- trag 2 vom 11. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft hatten die Beschwerdeführer erklärt, diese Geschäftszahlen seien "allein ausschlaggebend" für den Kauf ge- wesen [Urk. 33/7 = Urk. 3/9 S. 2 Ziff. 2). Mit diesen Geschäftszahlen meinen sie die im "Verkaufsprospekt" der I._____ AG bzw. dem "Firmenprofil Webshop F._____" aufgeführten (vorstehend Erw. III.1.4 und III.3.4.; Urk. 33/4/5 S. 7 f.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft erwog diesbezüglich, wären diese Zahlen (wissentlich und willentlich) falsch, wäre der Beschwerdeführer 2 einer einfachen
- 19 - schriftlichen Lüge aufgesessen, die bei pflichtgemässer Prüfung des Kaufgegen- standes ohne weiteres hätte entdeckt werden können. Eine arglistige Täuschung liege daher nicht vor. Der Betrugstatbestand sei daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt (vorstehend Erw. III.1.5). 3.3. Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen (zur Frage der unklaren Beweislage betreffend die Richtigkeit dieser Geschäftszahlen vgl. nachfolgend Erw. 3.7) einzig ein, der Beschwerdeführer 2 habe bei Unterzeich- nung des Kaufvertrags diese Unregelmässigkeit nicht entdecken können (vorste- hend Erw. III.3.3), und es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Sachrich- ter zu ersetzen, die rechtliche Würdigung sei verfrüht, solange die zentralen Be- weise nicht erhoben seien (vorstehend Erw. III.3.8). 3.4. Das Strafverfahren ist einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaupteten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits aufgrund des geltend gemachten - gegebenenfalls noch streitigen, unbewiesenen - Sachverhalts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeigeerstatter behauptete Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt - auch wenn dieser behauptete Sachverhalt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird -, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen. So verhält es sich vorliegend: 3.5. Auf Seite 2 des "Verkaufsprospekts", auf dessen Geschäftszahlen der Beschwerdeführer 2 abgestellt haben will, erklärte die I._____ AG Folgendes (Urk. 33/4/5 S. 2): "Disclaimer Dieses Informationsmemorandum (Firmenprofil) wurde von I._____ AG erstellt und basiert auf Informationen, welche vom Eigentümer und/oder seinen Bera- tern zur Verfügung gestellt wurden. I._____ AG hat diese Informationen nicht auditiert oder anderweitig geprüft oder prüfen lassen und gibt deshalb keine Ga- rantien (weder explizite noch implizite) für diesen Inhalt ab: Weder in Bezug auf dessen Korrektheit noch in Bezug auf die Genauigkeit, Vollständigkeit und auch nicht in Bezug auf die enthaltenen oder vermeintlichen Schlussfolgerungen.
- 20 - I._____ AG kann deshalb weder für den Inhalt, die Genauigkeit oder die Wahr- heit der Information verantwortlich gemacht werden. Mit der Entgegennahme dieses Informationsmemorandums (Firmenprofil) anerkennt der Interessent, dass es in seiner Verantwortlichkeit liegt, eine Prüfung durchzuführen sowie die notwendigen rechtlichen und/oder buchhalterischen und/oder steuerlichen Ab- klärungen zu treffen, bevor er sich zu einem Kauf entschliesst. I._____ AG weist ausdrücklich darauf hin, dass der potenzielle Käufer seine Interessen wahrnehmen sollte und deshalb selber alle nötigen Abklärungen betreffend der Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der hierin enthalten In- formation treffen sollte." 3.6. Der Beschwerdeführer 2 machte nicht geltend und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er vor dem Kauf in irgendeiner Weise irgendwelche Abklärungen betreffend die Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der im Verkaufsprospekt (Urk. 33/4/5) enthaltenen Informationen, insbesondere der darin auf den S. 7 und 8 aufgeführten Geschäftszahlen, vorgenommen hätte. Weshalb er bei solchen von der I._____ AG ausdrücklich empfohlenen, bei Relevanz für den Kaufentscheid auch ohne solche Empfehlungen gebotenen Ab- klärungen allfällige Unregelmässigkeiten, insbesondere die von ihm nachträglich geltend gemachten Unregelmässigkeiten nicht hätte entdecken können, wie er in der Beschwerde geltend macht (vorstehend Erw. III.3.3), erklärt er nicht und ist auch nicht plausibel. Plausibel ist allerdings, dass er keine Unregelmässigkeiten entdeckte, auch wenn solche vorhanden gewesen wären, wenn er gar keine Ab- klärungen traf. 3.6.1. Daraus, dass der Beschwerdeführer 2 trotz der ausdrücklichen Empfehlung der I._____ AG und obwohl auch ohne solche Empfehlung solche Abklärungen bei Relevanz der im Verkaufsprospekt enthaltenen Geschäftszahlen für den Kaufentscheid dringend geboten bzw. eine unternehmerische Selbstver- ständlichkeit eines Kaufinteressenten gewesen wären, vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages keinerlei solche Abklärungen vorgenommen hatte, ist vorab zu schliessen, dass die Korrektheit, Vollständigkeit, Wahrheit und Genauigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Geschäftszahlen im Gegensatz zu seinen nach- träglichen Behauptungen für seinen Kaufentscheid gar nicht relevant und schon gar nicht entscheidend waren. Waren sie dies nicht, fehlt es am für die Annahme eines Betruges notwendigen Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Täu- schung, (behauptetem) Irrtum und der Vermögensverfügung.
- 21 - Dies kann aber offengelassen werden, weil die staatsanwaltschaftliche Wür- digung der fehlenden Arglist zutrifft: 3.6.2. Weder die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes noch der Einsatz besonderer Machenschaften oder Kniffe ist ersichtlich. Solches machten die Be- schwerdeführer denn auch gar nicht geltend. Ebenso wenig liegt einer derjenigen Umstände vor, welche gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Leh- re eine einfache Lüge als arglistig erscheinen liesse (vgl. vorstehend vor Erw. 3.1). Auch solches machten die Beschwerdeführer gar nicht geltend. Sollten die im Verkaufsprospekt aufgeführten Geschäftszahlen, welche ge- mäss der nachträglichen Behauptung des Beschwerdeführers 2 für seinen Kauf- entschluss wesentlich gewesen sein sollen, tatsächlich falsch sein, hätten diese höchstens die Qualität einer einfachen Lüge und wäre der Beschwerdeführer 2, wie die Staatsanwaltschaft erwog, einer einfachen schriftlichen Lüge aufgeses- sen. Zutreffend erwog die Staatsanwaltschaft deshalb, dass der Betrugstatbe- stand schon deshalb bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist, weil keine arg- listige Täuschung vorliegt. 3.7. Daran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nichts, dass der Sachverhalt bezüglich der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ge- schäftszahlen nicht erstellt, die diesbezügliche Beweislage unklar sei, die Staats- anwaltschaft diesbezüglich keine Beweiserhebungen getätigt und die Beweisan- träge der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Die Staatsanwaltschaft gelangte zu ihrer Rechtsauffassung der fehlenden arglistigen Täuschung selbst dann, wenn der Beschwerdegegner 1 in der Verkaufsdokumentation tatsächlich wissentlich und willentlich mit falschen Geschäftszahlen operierte (Urk. 4/1 S. 4 Erw. 5; vgl. vorstehend Erw. III.1.5). Dies ist nicht zu beanstanden (vorstehend Erw. 3.6.2). In diesem Sinne liegt eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung vor (vgl. dazu et- wa Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 8 ff.), in- dem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise davon ausging, dass ihre recht- liche Würdigung nicht änderte, wenn die Sachdarstellung der Beschwerdeführer
- 22 - zutrifft und die von diesen genannten Beweismittel diese Sachdarstellung bestä- tigten. Deshalb sind diese Tatsachen auch (für die Frage des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB) unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO und war dar- über kein Beweis zu führen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 16). Die verschiedenen von den Beschwerdeführern genannten Beweismittel und ihr hartnäckiges Beharren auf deren Abnahme im Strafverfahren, ohne aber sich mit der von der Staatsanwaltschaft verneinten Arglist als Tatbestandsvorausset- zung des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB auseinanderzusetzen, bestätigen die staatsanwaltschaftliche Erwägung, dass es sich vorliegend um eine rein zivil- rechtliche Auseinandersetzung handelt. Es geht den Beschwerdeführern offen- kundig darum, im Strafverfahren im Hinblick auf die geltend gemachte Unverbind- lichkeit des Kaufvertrages (Urk. 33/4/19) Beweise zu sammeln. Die Staatsanwalt- schaft erwog dazu zutreffend, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, einer geschädigten Partei im Hinblick auf allfällige Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urk. 4/1 S. 5 Erw. 7 mit Hinweis auf BGE 137 IV 246; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O. Art. 146 N 7 m.w.H., vgl. auch BuGer, Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 Erw. 1.2 m.w.H.).
4. Auch mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung, dass und weshalb schon in rechtlicher Hinsicht weder ein Diebstahl noch eine Veruntreuung vorliege (vorstehend Erw. III.1.7), setzen sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht aus- einander. Auch diesbezüglich ist die staatsanwaltschaftliche rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Sowohl Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB setzen die Aneignung einer fremden beweglichen Sache voraus. Gemäss der unwidersprochenen staatsanwaltschaftlichen Erwägung ging das Eigentum an den Lagerbeständen erst mit der physischen Abholung der Artikel auf die Beschwerdeführerin 1 über (Urk. 4/1 S. 5 Erw. 6 mit Verweisung auf Art. 714 Abs. 1 ZGB). Bis dahin verblie- ben die Artikel mithin im Eigentum der E._____ Shop AG und waren für diese nicht fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB. Verwendete der Beschwerdegegner 1 (als Teilhaber, Geschäftsführer und Ver-
- 23 - waltungsratspräsident der E._____ Shop AG) solche Artikel für die E._____ Shop AG, statt sie der Beschwerdeführerin 1 zu übergeben, verletzte er zwar ggfs. eine vertragliche Pflicht, beging aber weder einen Diebstahl noch eine Veruntreuung. Auch diesbezüglich ist deshalb im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt, auch wenn die tatsächlichen Behauptungen der Beschwer- deführer zuträfen. Auch diesbezüglich war deshalb darüber kein Beweis abzu- nehmen (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
5. Das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft deshalb ein, weil nicht erkennbar sei, inwiefern diese an den zur Anzeige gebrachten Vorgängen beteiligt gewesen sein sollte (Urk. 4/2 S. 2 Erw. 5; vorstehend Erw. III.2). Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer einzig geltend, eine Beteili- gung der Beschwerdegegnerin 2 vor der Erhebung der zentralen Beweise könne nicht per se ausgeschlossen werden (vorstehend Erw. III.3.10). Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 2 darzu- tun, der eine Weiterführung des Strafverfahrens gegen diese rechtfertigte, ge- schweige denn im Gegensatz zu den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auf- drängte. Abgesehen davon warfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nichts anderes vor als dem Beschwerdegegner 1. Die staatsanwaltschaftlichen und die vorstehenden Erwägungen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, gelten auch für die Beschwerdegegnerin 2.
6. Zusammenfassend ist selbst auf der Grundlage der tatsächlichen Darstel- lung der Beschwerdeführer kein Straftatbestand erfüllt. Vielmehr handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung. Die staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügungen sind deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. V.
- 24 -
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution (Urk. 8) zu beziehen.
2. Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegen, ist ihnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180269, Beschluss vom 2. April 2019, Erw. III.3 mit Hinweis auf OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 [m.w.H.]). Die Beschwerdeführer haben demnach die Beschwerdegegner 1 und 2 für deren anwaltliche Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (insbes. Beschwerdeantwort, Urk. 14) zu ent- schädigen. Der Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2 reichte keine Honorar- note ein und stellte keinen konkreten Antrag. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Fr. 2'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'154.--) festzusetzen. Fr. 1'000.-- davon ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.-- (Urk. 8) nach Abzug der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (vorstehend Erw. 1) aus- zurichten.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und aus der von diesen geleiste- ten Prozesskaution bezogen.
3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführer werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammen für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'154.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Fr. 1'000.-- davon werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und für die Beschwer- deführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und für die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2018/10007349, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2018/10007349, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 33) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 26 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr