Sachverhalt
mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vor- verfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet sie nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Vor einer Verfahrenseinstellung räumt die Staats- anwaltschaft den Parteien Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Diese können von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn sie unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO, vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Dabei ist aber der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grund- satz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bezie- hungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1). 3.4. Wie den Akten entnommen werden kann, führte die Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen Kör- perverletzung, Amtsmissbrauch etc. durch (vgl. Urk. 6). Nach Eingang der Straf- anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 (Urk. 6/- 1/1) samt Beilagen (Urk. 6/2/1-16) beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kan- tonspolizei Zürich damit, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Urk. 6/2/1). Die Kantonspolizei Zürich erstellte daraufhin einen Ermittlungsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft, worin sie unter anderem auch die telefonischen Aussagen von Besatzungsmitgliedern des Fluges 1 vom 18. März 2019 aufge-
- 9 - nommen hat (Urk. 6/2/2). Weiter führte die Kantonspolizei Zürich – gestützt auf Delegationsverfügungen der Staatsanwaltschaft – Einvernahmen mit den Be- schwerdegegnern 1-4 durch (Urk. 6/3/1-13). Sodann erfolgten am 29. Oktober 2019 die Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 6/4) sowie am 3. März 2020 die Einvernahmen der Auskunftspersonen H._____ (Urk. 6/5/1), I._____ (Urk. 6/5/-
5) und J._____ (Urk. 6/5/6). Gleichentags führte die Staatsanwaltschaft die Kon- frontationseinvernahmen der Beschwerdegegner 1-4 durch (Urk. 6/3/14). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers finden in den vorliegenden Akten kei- ne Stütze. Sie lassen sich anhand der Aussagen der Zeugen und Auskunftsper- sonen nicht erstellen. So wurde insbesondere vom Beschwerdegegner 2 über- zeugend ausgeführt, dass bei der Handfesselung mindestens eine Fingerbreite Platz vorhanden und diese korrekt angebracht gewesen sei (Urk. 6/3/1). Auch die weiteren Beschwerdegegner und die Auskunftspersonen I._____ bestätigten zu- mindest, dass bei der Handfesselung immer kontrolliert werde, dass diese nicht zu eng angebracht sei (Urk. 6/3/5 S. 3 f., Urk. 6/3/8 S. 4, Urk. 6/3/11 S. 4 und Urk. 6/5/5 S. 4). Auch lässt sich aufgrund mehrerer übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwerdeführer passiven Widerstand geleistet und permanent ge- schrien habe (vgl. Urk. 6/3/1 S. 7 F/A 49, Urk. 6/3/5 S. 5 f. F/A 43 ff., Urk. 6/3/8 S. 5 F/A 38 und Urk. 6/3/11 S. 5 F/A 41) der Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-4 hätten dem Beschwerdeführer den Mund zugehalten, sodass er keine Luft mehr bekommen habe, nicht bestätigen. Gleiches gilt für die – einzig und ausschliess- lich vom Beschwerdeführer geschilderte – Kapuze, die ihm über das Gesicht ge- zogen worden sein soll sowie die Einwirkungen auf seinen Hals. Auch diese Ge- schehnisse wurden von keiner der einvernommenen Personen beschrieben. So- dann konnten auch von den beiden Ärzten Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ keine solchen Verletzungen, welche auf eine Einwirkung gegen Mund, Gesicht oder Hals des Beschwerdeführers hingedeutet hätten, festgestellt werden (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6). Zudem ist – gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-14) sowie der übrigen, (teils telefonisch) be- fragten Personen (Urk. 6/5/5-6 und Urk. 6/2/2 S. 8 f.) sowie auch anhand des Journal-Auszugs der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6/9/2 S. 3) und der übrigen Ak- ten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Fahr-
- 10 - zeuges und Einstieg ins Flugzeug in erheblicher Weise passiven Widerstand ge- gen die Ausschaffungshandlungen leistete. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft – insbesondere auch da beim Beschwerdeführer einzig ober- flächliche Schürfwunden an den Handgelenken als sichtbare Verletzungen fest- gestellt werden konnten (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6 S. 1 f.), welche er sich vermut- lich beim Widerstand selbst zugefügt hatte – ohne Weiteres darauf schliessen, dass die gegen den Beschwerdeführer angewandten Massnahmen (Fesselung und Anwendung von Zwang im Rahmen von Art. 13 ff. ZAG) im konkreten Fall nö- tig und verhältnismässig waren (vgl. Urk. 3 S. 15 ff.). Daran hätten auch die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers (Urk. 6/12/8 S. 1 f. und Urk. 6/12/9) nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Einvernahme des Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 1, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der keinen konkreten Bezug zum Vorfall vom 18. März 2019 hat und höchstens allgemeine Ausführungen zur Durchführung von Ausschaffungen machen könnte, etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Dass es sich bei den Beschwerdegegnern 1-4 um entspre- chend ausgebildete Polizisten handelte, die nach den für Ausschaffungen gelten- den Vorschriftenvorgingen, hat die Staatsanwaltschaft sodann bereits rechtsge- nügend erstellt (vgl. zuvor E. II/2.3). Auch die weiteren Beweisanträge des Be- schwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt: Angesichts der – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-
14) und der Auskunftspersonen (Urk. 6/5/1-6) sowie gestützt auf die Akten des Migrationsamtes des Kantons F._____ (Urk. 6/8/4/1-35) – bereits sorgfältig erfolg- ten Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern mit ei- nem Einsatzplan der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 2, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der erneuten Einvernahme der bereits telefonisch befragten Besatzungs- mitglieder des Fluges 1 als Zeugen (Beweisantrag 3, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2), der Befragung der beiden Ärzte Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ als Aus- kunftspersonen (Beweisantrag 4, vgl. 6/12/8 S. 2) sowie der Erstellung eines Arztberichtes zur Dokumentation der Verletzungen des Beschwerdeführers (Be- weisantrag 5, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2) der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannte bzw. noch nicht rechtsgenügend erwiesene Tatsachen hätten ermittelt werden
- 11 - können. Nachdem die Staatsanwaltschaft gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 sowie auf die übrigen Beweismittel zum Schluss gekommen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Übergriffe gegen Hals und Mund völlig übertrieben bzw. nicht den Tatsachen entsprechend sind und sich auch die weiteren Vorwürfe nicht verifizieren liessen (vgl. Urk. 3 S. 16 ff.), durfte sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers – ge- stützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO – ablehnen. Auch insoweit ist die Einstellungsver- fügung nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass sich die Be- schwerdegegner 1-4 anlässlich der versuchten Ausschaffung des Beschwerde- führers am 18. März 2019 der Körperverletzung und/oder des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht hätten. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafun- tersuchung eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege unter Ver- beiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 2 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzel- fall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, na- mentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – offensichtlich unbegründet (vgl. E. I/5. und II/2.2. ff. hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aus-
- 12 - sichtslos. Von einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wären dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berück- sichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 2 S. 12) rechtfertigt es sich jedoch, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu er- heben (vgl. Art. 425 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Ent- schädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Funktionäre der Kantonspolizei F._____ B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Körperverletzung, Amts- missbrauch etc. (vgl. Urk. 6) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer). Ausgangspunkt der Strafuntersuchung war eine Strafanzeige des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers, wonach Letzterer von den Beschwerdegeg- nern 1-4 anlässlich einer versuchten Ausschaffung über … [Staat] in sein Heimat- land … [Staat in Asien] mittels Flug 1 der … Airlines vom 18. März 2019 am Flug- hafen Zürich misshandelt und verletzt worden sei (Urk. 3 S. 1 ff. = Urk. 6/17 S. 1 ff. und Urk. 6/1/1 S. 2 ff.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Mai 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen Körperverletzung etc. (Urk. 6/11/4) und beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 3. Juni 2019 mit den Ermittlungen, unter anderem mit der Durchführung delegierter Einvernahmen der Beschwerdegegner 1-4 sowie von polizeilichen Auskunftspersonen (Urk. 6/2/1).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift ausführen, die Staatsanwaltschaft habe nicht erstellt, wie eine Ausschaffung konkret durchzufüh- ren sei, welche Regeln dabei einzuhalten seien und ob die dokumentierten Ver-
- 5 - letzungen regelkonform seien bzw. ob dadurch nicht Art. 3 EMRK verletzt worden sei. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob und wie die Beschwerdegegner 1-4 aus- gebildet wurden (Urk. 2 S. 2 ff., insb. S. 7). Damit rügt der Beschwerdeführer im- plizit eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend den rechtlichen Rahmen der zwangsweise durchgeführten Ausschaffung. Die Staatsanwaltschaft habe den rechtlichen Rahmen nicht abgeklärt resp. nicht dargestellt.
E. 2.2 Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 141 II 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Verletzung der Begrün- dungspflicht aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Einstellungsverfü- gung zum konkreten Vorgehen ausführlich dar, dass das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gestützt auf Art. 5 der Verordnung über den Vollzug zur Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per- sonen (VVWAL; SR 142.281) bei der Organisation der Ausreise unter anderem mit Behörden der Kantone zusammenarbeite. Gestützt darauf sei im vorliegenden Fall die F._____er Polizei gemeinsam mit der Flughafenpolizei-Spezialabteilung tätig geworden. Auch liess die Staatsanwaltschaft im Rahmen der delegierten po- lizeilichen Einvernahmen den polizeilichen Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdegegner 1-4 abklären (Urk. 6/3/1 S. 2 F/A 8 und 11, Urk. 6/3/5 S. 2 F/A 8, Urk. 6/3/8 S. 2 F/A 6, Urk. 6/3/11 S. 2 F/A 6). Wie eine Ausschaffung konkret durchzuführen und welche Regeln dabei zu beachten sind, hat die Staatsanwaltschaft sodann ebenfalls im Rahmen ihrer
- 6 - Strafuntersuchung abgeklärt und ihrer Einstellungsverfügung zu Grunde gelegt. So gelte für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssten, das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und poli- zeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364; vgl. Urk. 6/16/2). Dabei zähle Art. 13 ff. ZAG die zum Einsatz kommenden Möglichkeiten polizeilichen Zwangs auf, wobei der Einsatz von Handschellen und anderen Fesselungsmitteln gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a ZAG erlaubt seien. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft auf Art. 9 Abs. 1 ZAG und den unter anderem in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsatz der Verhält- nismässigkeit hin und legte dar, aus welchen Gründen das konkrete Vorgehen auch diesen Vorgaben entsprochen habe (Urk. 3 S. 15-16). Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen der Staatsanwaltschaft mate- riellrechtlich nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen sind sie auch nicht zu bean- standen. 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 6. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit (Urk. 6/12/2). In der Folge stellte sie die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. mit Einstellungsver- fügung vom 3. April 2020 ein (Urk. 3).
E. 3.1 Zu den Gründen der Einstellung des Strafverfahrens hielt die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers von den Beschwerdegegnern 1-4 bestritten worden sei- en. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg bis zum Flugzeug ruhig, ko- operativ und unauffällig verhalten. Die Fesselung sei, wie im Kurs des Schweize- rischen Polizei-Instituts instruiert, angelegt und kontrolliert worden. Als der Be- schwerdeführer aus dem Polizeifahrzeug beim Standplatz des für ihn vorgesehe- nen Flugzeugs ausgestiegen sei, habe er fortwährend geschrien und "they kill me" oder "help me" gerufen, was auch von sämtlichen übrigen befragten Perso- nen bestätigt worden sei. Einerseits hätten sich die nicht direkt ins Geschehen in- volvierten Crewmitglieder an so ein Verhalten des Beschwerdeführers erinnern können, anderseits hätten die ebenfalls an der Ausschaffung beteiligten Funktio- näre der Kantonspolizei Zürich sowie der Chauffeur der F._____er Polizei ein derartiges Benehmen bekräftigt. Selbst der Beschwerdeführer habe ein pausenlo- ses Schreien nicht in Abrede gestellt und alle Befragten hätten einstimmig ausge-
- 7 - sagt, dass der Beschwerdeführer in erheblicher Weise passiven Widerstand ge- gen die Ausschaffungshandlungen geleistet habe. Die Darstellungen des Be- schwerdeführers betreffend die Übergriffe gegen Hals und Mund seien in Anbe- tracht der Beweislage völlig übertrieben bzw. nicht den Tatsachen entsprechend. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer stets laut rufen und auf seine Situation habe aufmerksam machen können, widerspreche seiner Behauptung, man habe ihn physisch zum Schweigen bringen wollen, indem man ihm den Mund zugehalten oder Druck auf Unterkiefer und Hals ausgeübt habe. Erstellt seien einzig die sichtbaren Spuren an den Handgelenken des Beschwerdefüh- rers, welche gemäss ärztlichem Bericht auf die Kabelbinder zurückzuführen seien. Diese Wunden habe sich der Beschwerdeführer in erster Linie selber zuzuschrei- ben, da er sich offensichtlich sehr unkooperativ verhalten und völlig unnötigen Widerstand geleistet habe. Das Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen und es sei weder eine strafrechtlich relevante Körperverletzung noch ein Amtsmissbrauch auszumachen. Damit sei das gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafverfahren einzustellen (Urk. 3 S. 16 ff.).
E. 3.2 Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einwenden, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt bzw. nicht beachtet. Zum einen habe sie nicht abgeklärt, ob sich die Polizeibeamten an die einzuhaltenden Regeln bei der Ausschaffung gehalten hätten. Insbesondere dem Vorwurf, dass die Beamten ihm die Handfesselung zu fest angelegt, ihm eine Kapuze über das Gesicht gezogen und den Mund zugehalten hätten, sei sie nicht nachgegangen (Urk. 2 S. 7-8, S. 9). Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst, dass der Be- schwerdeführer zeitnah ärztlich untersucht und die erlittenen Verletzungen doku- mentiert werden (Urk. 2 S. 10). Es sei auch nicht abgeklärt worden, ob der Be- schwerdeführer bleibende Schäden davongetragen habe (Urk. 2 S. 8). Trotz wie- derholter Aufforderung sei ihm der Zugang zu unabhängigem, medizinischem Personal verweigert worden und es habe keine zeitnahe Aufnahme seiner physi- schen und psychischen Beschwerden im Anschluss an den Ausschaffungsver- such stattgefunden (Urk. 2 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stütze die Schlussfolge-
- 8 - rungen in ihrer Einstellungsverfügung auf einen unvollständigen bzw. nicht richtig festgestellten Sachverhalt (Urk. 2 S. 11).
E. 3.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vor- verfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet sie nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Vor einer Verfahrenseinstellung räumt die Staats- anwaltschaft den Parteien Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Diese können von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn sie unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO, vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Dabei ist aber der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grund- satz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bezie- hungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1).
E. 3.4 Wie den Akten entnommen werden kann, führte die Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen Kör- perverletzung, Amtsmissbrauch etc. durch (vgl. Urk. 6). Nach Eingang der Straf- anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 (Urk. 6/- 1/1) samt Beilagen (Urk. 6/2/1-16) beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kan- tonspolizei Zürich damit, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Urk. 6/2/1). Die Kantonspolizei Zürich erstellte daraufhin einen Ermittlungsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft, worin sie unter anderem auch die telefonischen Aussagen von Besatzungsmitgliedern des Fluges 1 vom 18. März 2019 aufge-
- 9 - nommen hat (Urk. 6/2/2). Weiter führte die Kantonspolizei Zürich – gestützt auf Delegationsverfügungen der Staatsanwaltschaft – Einvernahmen mit den Be- schwerdegegnern 1-4 durch (Urk. 6/3/1-13). Sodann erfolgten am 29. Oktober 2019 die Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 6/4) sowie am 3. März 2020 die Einvernahmen der Auskunftspersonen H._____ (Urk. 6/5/1), I._____ (Urk. 6/5/-
5) und J._____ (Urk. 6/5/6). Gleichentags führte die Staatsanwaltschaft die Kon- frontationseinvernahmen der Beschwerdegegner 1-4 durch (Urk. 6/3/14). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers finden in den vorliegenden Akten kei- ne Stütze. Sie lassen sich anhand der Aussagen der Zeugen und Auskunftsper- sonen nicht erstellen. So wurde insbesondere vom Beschwerdegegner 2 über- zeugend ausgeführt, dass bei der Handfesselung mindestens eine Fingerbreite Platz vorhanden und diese korrekt angebracht gewesen sei (Urk. 6/3/1). Auch die weiteren Beschwerdegegner und die Auskunftspersonen I._____ bestätigten zu- mindest, dass bei der Handfesselung immer kontrolliert werde, dass diese nicht zu eng angebracht sei (Urk. 6/3/5 S. 3 f., Urk. 6/3/8 S. 4, Urk. 6/3/11 S. 4 und Urk. 6/5/5 S. 4). Auch lässt sich aufgrund mehrerer übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwerdeführer passiven Widerstand geleistet und permanent ge- schrien habe (vgl. Urk. 6/3/1 S. 7 F/A 49, Urk. 6/3/5 S. 5 f. F/A 43 ff., Urk. 6/3/8 S. 5 F/A 38 und Urk. 6/3/11 S. 5 F/A 41) der Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-4 hätten dem Beschwerdeführer den Mund zugehalten, sodass er keine Luft mehr bekommen habe, nicht bestätigen. Gleiches gilt für die – einzig und ausschliess- lich vom Beschwerdeführer geschilderte – Kapuze, die ihm über das Gesicht ge- zogen worden sein soll sowie die Einwirkungen auf seinen Hals. Auch diese Ge- schehnisse wurden von keiner der einvernommenen Personen beschrieben. So- dann konnten auch von den beiden Ärzten Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ keine solchen Verletzungen, welche auf eine Einwirkung gegen Mund, Gesicht oder Hals des Beschwerdeführers hingedeutet hätten, festgestellt werden (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6). Zudem ist – gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-14) sowie der übrigen, (teils telefonisch) be- fragten Personen (Urk. 6/5/5-6 und Urk. 6/2/2 S. 8 f.) sowie auch anhand des Journal-Auszugs der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6/9/2 S. 3) und der übrigen Ak- ten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Fahr-
- 10 - zeuges und Einstieg ins Flugzeug in erheblicher Weise passiven Widerstand ge- gen die Ausschaffungshandlungen leistete. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft – insbesondere auch da beim Beschwerdeführer einzig ober- flächliche Schürfwunden an den Handgelenken als sichtbare Verletzungen fest- gestellt werden konnten (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6 S. 1 f.), welche er sich vermut- lich beim Widerstand selbst zugefügt hatte – ohne Weiteres darauf schliessen, dass die gegen den Beschwerdeführer angewandten Massnahmen (Fesselung und Anwendung von Zwang im Rahmen von Art. 13 ff. ZAG) im konkreten Fall nö- tig und verhältnismässig waren (vgl. Urk. 3 S. 15 ff.). Daran hätten auch die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers (Urk. 6/12/8 S. 1 f. und Urk. 6/12/9) nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Einvernahme des Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 1, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der keinen konkreten Bezug zum Vorfall vom 18. März 2019 hat und höchstens allgemeine Ausführungen zur Durchführung von Ausschaffungen machen könnte, etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Dass es sich bei den Beschwerdegegnern 1-4 um entspre- chend ausgebildete Polizisten handelte, die nach den für Ausschaffungen gelten- den Vorschriftenvorgingen, hat die Staatsanwaltschaft sodann bereits rechtsge- nügend erstellt (vgl. zuvor E. II/2.3). Auch die weiteren Beweisanträge des Be- schwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt: Angesichts der – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-
14) und der Auskunftspersonen (Urk. 6/5/1-6) sowie gestützt auf die Akten des Migrationsamtes des Kantons F._____ (Urk. 6/8/4/1-35) – bereits sorgfältig erfolg- ten Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern mit ei- nem Einsatzplan der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 2, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der erneuten Einvernahme der bereits telefonisch befragten Besatzungs- mitglieder des Fluges 1 als Zeugen (Beweisantrag 3, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2), der Befragung der beiden Ärzte Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ als Aus- kunftspersonen (Beweisantrag 4, vgl. 6/12/8 S. 2) sowie der Erstellung eines Arztberichtes zur Dokumentation der Verletzungen des Beschwerdeführers (Be- weisantrag 5, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2) der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannte bzw. noch nicht rechtsgenügend erwiesene Tatsachen hätten ermittelt werden
- 11 - können. Nachdem die Staatsanwaltschaft gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 sowie auf die übrigen Beweismittel zum Schluss gekommen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Übergriffe gegen Hals und Mund völlig übertrieben bzw. nicht den Tatsachen entsprechend sind und sich auch die weiteren Vorwürfe nicht verifizieren liessen (vgl. Urk. 3 S. 16 ff.), durfte sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers – ge- stützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO – ablehnen. Auch insoweit ist die Einstellungsver- fügung nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass sich die Be- schwerdegegner 1-4 anlässlich der versuchten Ausschaffung des Beschwerde- führers am 18. März 2019 der Körperverletzung und/oder des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht hätten. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafun- tersuchung eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege unter Ver- beiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 2 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzel- fall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, na- mentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – offensichtlich unbegründet (vgl. E. I/5. und II/2.2. ff. hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aus-
- 12 - sichtslos. Von einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wären dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berück- sichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 2 S. 12) rechtfertigt es sich jedoch, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu er- heben (vgl. Art. 425 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Ent- schädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen. Ebenso sei der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt einzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge – "
E. 5 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei in der Polizeistation F._____ und/oder in der Strafanstalt G._____ der Zugang zu unabhängigem, me- dizinischem Personal verweigert worden (vgl. Urk. 2 S. 10 f.), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Einerseits fehlt es diesbezüglich an einem Antrag; auch ist kein Anfechtungsobjekt ersichtlich, da der Beschwerdeführer bereits von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Vorwürfe an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden verwiesen wurde (vgl. Urk. 6/14/5) und diese nicht Ge- genstand der angefochtenen Einstellungsverfügung sind. Die weiteren Vorausset- zungen des Sachentscheids sind – insbesondere auch hinsichtlich der Rüge der Ablehnung von Beweisanträgen (vgl. Art. 394 lit. b StPO) – erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 3 (per Gerichtsurkunde) - 13 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2019/10014384 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2019/10014384, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Emp- fangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200135-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 20. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ betreffend Einstellung
- 2 - Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. April 2020, A-1/2019/10014384
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Funktionäre der Kantonspolizei F._____ B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Körperverletzung, Amts- missbrauch etc. (vgl. Urk. 6) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer). Ausgangspunkt der Strafuntersuchung war eine Strafanzeige des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers, wonach Letzterer von den Beschwerdegeg- nern 1-4 anlässlich einer versuchten Ausschaffung über … [Staat] in sein Heimat- land … [Staat in Asien] mittels Flug 1 der … Airlines vom 18. März 2019 am Flug- hafen Zürich misshandelt und verletzt worden sei (Urk. 3 S. 1 ff. = Urk. 6/17 S. 1 ff. und Urk. 6/1/1 S. 2 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Mai 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen Körperverletzung etc. (Urk. 6/11/4) und beauftragte die Kantonspolizei Zürich am 3. Juni 2019 mit den Ermittlungen, unter anderem mit der Durchführung delegierter Einvernahmen der Beschwerdegegner 1-4 sowie von polizeilichen Auskunftspersonen (Urk. 6/2/1).
3. Mit Verfügung vom 6. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit (Urk. 6/12/2). In der Folge stellte sie die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. mit Einstellungsver- fügung vom 3. April 2020 ein (Urk. 3).
4. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2020 innert Frist (vgl. Urk. 6/18/5) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. April 2020 sei wegen unvollständiger resp. unrichti-
- 4 - ger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
2. Evtl. sei die Sache zu ergänzenden Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei dem unter- zeichneten Anwalt eine angemessene Frist einzuräumen, um eine detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen. Ebenso sei der unterzeichnete Anwalt als amtlicher Anwalt einzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge – "
5. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei in der Polizeistation F._____ und/oder in der Strafanstalt G._____ der Zugang zu unabhängigem, me- dizinischem Personal verweigert worden (vgl. Urk. 2 S. 10 f.), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Einerseits fehlt es diesbezüglich an einem Antrag; auch ist kein Anfechtungsobjekt ersichtlich, da der Beschwerdeführer bereits von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Vorwürfe an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden verwiesen wurde (vgl. Urk. 6/14/5) und diese nicht Ge- genstand der angefochtenen Einstellungsverfügung sind. Die weiteren Vorausset- zungen des Sachentscheids sind – insbesondere auch hinsichtlich der Rüge der Ablehnung von Beweisanträgen (vgl. Art. 394 lit. b StPO) – erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift ausführen, die Staatsanwaltschaft habe nicht erstellt, wie eine Ausschaffung konkret durchzufüh- ren sei, welche Regeln dabei einzuhalten seien und ob die dokumentierten Ver-
- 5 - letzungen regelkonform seien bzw. ob dadurch nicht Art. 3 EMRK verletzt worden sei. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob und wie die Beschwerdegegner 1-4 aus- gebildet wurden (Urk. 2 S. 2 ff., insb. S. 7). Damit rügt der Beschwerdeführer im- plizit eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend den rechtlichen Rahmen der zwangsweise durchgeführten Ausschaffung. Die Staatsanwaltschaft habe den rechtlichen Rahmen nicht abgeklärt resp. nicht dargestellt. 2.2. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 141 II 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Verletzung der Begrün- dungspflicht aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Einstellungsverfü- gung zum konkreten Vorgehen ausführlich dar, dass das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gestützt auf Art. 5 der Verordnung über den Vollzug zur Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Per- sonen (VVWAL; SR 142.281) bei der Organisation der Ausreise unter anderem mit Behörden der Kantone zusammenarbeite. Gestützt darauf sei im vorliegenden Fall die F._____er Polizei gemeinsam mit der Flughafenpolizei-Spezialabteilung tätig geworden. Auch liess die Staatsanwaltschaft im Rahmen der delegierten po- lizeilichen Einvernahmen den polizeilichen Werdegang und die Ausbildung der Beschwerdegegner 1-4 abklären (Urk. 6/3/1 S. 2 F/A 8 und 11, Urk. 6/3/5 S. 2 F/A 8, Urk. 6/3/8 S. 2 F/A 6, Urk. 6/3/11 S. 2 F/A 6). Wie eine Ausschaffung konkret durchzuführen und welche Regeln dabei zu beachten sind, hat die Staatsanwaltschaft sodann ebenfalls im Rahmen ihrer
- 6 - Strafuntersuchung abgeklärt und ihrer Einstellungsverfügung zu Grunde gelegt. So gelte für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssten, das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und poli- zeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364; vgl. Urk. 6/16/2). Dabei zähle Art. 13 ff. ZAG die zum Einsatz kommenden Möglichkeiten polizeilichen Zwangs auf, wobei der Einsatz von Handschellen und anderen Fesselungsmitteln gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a ZAG erlaubt seien. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft auf Art. 9 Abs. 1 ZAG und den unter anderem in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsatz der Verhält- nismässigkeit hin und legte dar, aus welchen Gründen das konkrete Vorgehen auch diesen Vorgaben entsprochen habe (Urk. 3 S. 15-16). Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen der Staatsanwaltschaft mate- riellrechtlich nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen sind sie auch nicht zu bean- standen. 3. 3.1. Zu den Gründen der Einstellung des Strafverfahrens hielt die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers von den Beschwerdegegnern 1-4 bestritten worden sei- en. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg bis zum Flugzeug ruhig, ko- operativ und unauffällig verhalten. Die Fesselung sei, wie im Kurs des Schweize- rischen Polizei-Instituts instruiert, angelegt und kontrolliert worden. Als der Be- schwerdeführer aus dem Polizeifahrzeug beim Standplatz des für ihn vorgesehe- nen Flugzeugs ausgestiegen sei, habe er fortwährend geschrien und "they kill me" oder "help me" gerufen, was auch von sämtlichen übrigen befragten Perso- nen bestätigt worden sei. Einerseits hätten sich die nicht direkt ins Geschehen in- volvierten Crewmitglieder an so ein Verhalten des Beschwerdeführers erinnern können, anderseits hätten die ebenfalls an der Ausschaffung beteiligten Funktio- näre der Kantonspolizei Zürich sowie der Chauffeur der F._____er Polizei ein derartiges Benehmen bekräftigt. Selbst der Beschwerdeführer habe ein pausenlo- ses Schreien nicht in Abrede gestellt und alle Befragten hätten einstimmig ausge-
- 7 - sagt, dass der Beschwerdeführer in erheblicher Weise passiven Widerstand ge- gen die Ausschaffungshandlungen geleistet habe. Die Darstellungen des Be- schwerdeführers betreffend die Übergriffe gegen Hals und Mund seien in Anbe- tracht der Beweislage völlig übertrieben bzw. nicht den Tatsachen entsprechend. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer stets laut rufen und auf seine Situation habe aufmerksam machen können, widerspreche seiner Behauptung, man habe ihn physisch zum Schweigen bringen wollen, indem man ihm den Mund zugehalten oder Druck auf Unterkiefer und Hals ausgeübt habe. Erstellt seien einzig die sichtbaren Spuren an den Handgelenken des Beschwerdefüh- rers, welche gemäss ärztlichem Bericht auf die Kabelbinder zurückzuführen seien. Diese Wunden habe sich der Beschwerdeführer in erster Linie selber zuzuschrei- ben, da er sich offensichtlich sehr unkooperativ verhalten und völlig unnötigen Widerstand geleistet habe. Das Verhalten der Beschwerdegegner 1-4 habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen und es sei weder eine strafrechtlich relevante Körperverletzung noch ein Amtsmissbrauch auszumachen. Damit sei das gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafverfahren einzustellen (Urk. 3 S. 16 ff.). 3.2. Hierzu liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einwenden, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt bzw. nicht beachtet. Zum einen habe sie nicht abgeklärt, ob sich die Polizeibeamten an die einzuhaltenden Regeln bei der Ausschaffung gehalten hätten. Insbesondere dem Vorwurf, dass die Beamten ihm die Handfesselung zu fest angelegt, ihm eine Kapuze über das Gesicht gezogen und den Mund zugehalten hätten, sei sie nicht nachgegangen (Urk. 2 S. 7-8, S. 9). Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst, dass der Be- schwerdeführer zeitnah ärztlich untersucht und die erlittenen Verletzungen doku- mentiert werden (Urk. 2 S. 10). Es sei auch nicht abgeklärt worden, ob der Be- schwerdeführer bleibende Schäden davongetragen habe (Urk. 2 S. 8). Trotz wie- derholter Aufforderung sei ihm der Zugang zu unabhängigem, medizinischem Personal verweigert worden und es habe keine zeitnahe Aufnahme seiner physi- schen und psychischen Beschwerden im Anschluss an den Ausschaffungsver- such stattgefunden (Urk. 2 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stütze die Schlussfolge-
- 8 - rungen in ihrer Einstellungsverfügung auf einen unvollständigen bzw. nicht richtig festgestellten Sachverhalt (Urk. 2 S. 11). 3.3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mit der Strafuntersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vor- verfahren abschliessen kann. Mit Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet sie nach Art. 318 StPO, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Vor einer Verfahrenseinstellung räumt die Staats- anwaltschaft den Parteien Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Diese können von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn sie unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO, vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, oder nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. Dabei ist aber der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grund- satz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bezie- hungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1). 3.4. Wie den Akten entnommen werden kann, führte die Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 wegen Kör- perverletzung, Amtsmissbrauch etc. durch (vgl. Urk. 6). Nach Eingang der Straf- anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2019 (Urk. 6/- 1/1) samt Beilagen (Urk. 6/2/1-16) beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kan- tonspolizei Zürich damit, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen (Urk. 6/2/1). Die Kantonspolizei Zürich erstellte daraufhin einen Ermittlungsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft, worin sie unter anderem auch die telefonischen Aussagen von Besatzungsmitgliedern des Fluges 1 vom 18. März 2019 aufge-
- 9 - nommen hat (Urk. 6/2/2). Weiter führte die Kantonspolizei Zürich – gestützt auf Delegationsverfügungen der Staatsanwaltschaft – Einvernahmen mit den Be- schwerdegegnern 1-4 durch (Urk. 6/3/1-13). Sodann erfolgten am 29. Oktober 2019 die Einvernahme des Beschwerdeführers (Urk. 6/4) sowie am 3. März 2020 die Einvernahmen der Auskunftspersonen H._____ (Urk. 6/5/1), I._____ (Urk. 6/5/-
5) und J._____ (Urk. 6/5/6). Gleichentags führte die Staatsanwaltschaft die Kon- frontationseinvernahmen der Beschwerdegegner 1-4 durch (Urk. 6/3/14). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers finden in den vorliegenden Akten kei- ne Stütze. Sie lassen sich anhand der Aussagen der Zeugen und Auskunftsper- sonen nicht erstellen. So wurde insbesondere vom Beschwerdegegner 2 über- zeugend ausgeführt, dass bei der Handfesselung mindestens eine Fingerbreite Platz vorhanden und diese korrekt angebracht gewesen sei (Urk. 6/3/1). Auch die weiteren Beschwerdegegner und die Auskunftspersonen I._____ bestätigten zu- mindest, dass bei der Handfesselung immer kontrolliert werde, dass diese nicht zu eng angebracht sei (Urk. 6/3/5 S. 3 f., Urk. 6/3/8 S. 4, Urk. 6/3/11 S. 4 und Urk. 6/5/5 S. 4). Auch lässt sich aufgrund mehrerer übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwerdeführer passiven Widerstand geleistet und permanent ge- schrien habe (vgl. Urk. 6/3/1 S. 7 F/A 49, Urk. 6/3/5 S. 5 f. F/A 43 ff., Urk. 6/3/8 S. 5 F/A 38 und Urk. 6/3/11 S. 5 F/A 41) der Vorwurf, die Beschwerdegegner 1-4 hätten dem Beschwerdeführer den Mund zugehalten, sodass er keine Luft mehr bekommen habe, nicht bestätigen. Gleiches gilt für die – einzig und ausschliess- lich vom Beschwerdeführer geschilderte – Kapuze, die ihm über das Gesicht ge- zogen worden sein soll sowie die Einwirkungen auf seinen Hals. Auch diese Ge- schehnisse wurden von keiner der einvernommenen Personen beschrieben. So- dann konnten auch von den beiden Ärzten Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ keine solchen Verletzungen, welche auf eine Einwirkung gegen Mund, Gesicht oder Hals des Beschwerdeführers hingedeutet hätten, festgestellt werden (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6). Zudem ist – gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-14) sowie der übrigen, (teils telefonisch) be- fragten Personen (Urk. 6/5/5-6 und Urk. 6/2/2 S. 8 f.) sowie auch anhand des Journal-Auszugs der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6/9/2 S. 3) und der übrigen Ak- ten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Fahr-
- 10 - zeuges und Einstieg ins Flugzeug in erheblicher Weise passiven Widerstand ge- gen die Ausschaffungshandlungen leistete. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft – insbesondere auch da beim Beschwerdeführer einzig ober- flächliche Schürfwunden an den Handgelenken als sichtbare Verletzungen fest- gestellt werden konnten (Urk. 6/7/4 und Urk. 6/7/6 S. 1 f.), welche er sich vermut- lich beim Widerstand selbst zugefügt hatte – ohne Weiteres darauf schliessen, dass die gegen den Beschwerdeführer angewandten Massnahmen (Fesselung und Anwendung von Zwang im Rahmen von Art. 13 ff. ZAG) im konkreten Fall nö- tig und verhältnismässig waren (vgl. Urk. 3 S. 15 ff.). Daran hätten auch die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers (Urk. 6/12/8 S. 1 f. und Urk. 6/12/9) nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Einvernahme des Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 1, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der keinen konkreten Bezug zum Vorfall vom 18. März 2019 hat und höchstens allgemeine Ausführungen zur Durchführung von Ausschaffungen machen könnte, etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Dass es sich bei den Beschwerdegegnern 1-4 um entspre- chend ausgebildete Polizisten handelte, die nach den für Ausschaffungen gelten- den Vorschriftenvorgingen, hat die Staatsanwaltschaft sodann bereits rechtsge- nügend erstellt (vgl. zuvor E. II/2.3). Auch die weiteren Beweisanträge des Be- schwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt: Angesichts der – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 (Urk. 6/3/1-
14) und der Auskunftspersonen (Urk. 6/5/1-6) sowie gestützt auf die Akten des Migrationsamtes des Kantons F._____ (Urk. 6/8/4/1-35) – bereits sorgfältig erfolg- ten Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern mit ei- nem Einsatzplan der Kantonspolizei F._____ (Beweisantrag 2, vgl. Urk. 6/12/8 S. 1), der erneuten Einvernahme der bereits telefonisch befragten Besatzungs- mitglieder des Fluges 1 als Zeugen (Beweisantrag 3, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2), der Befragung der beiden Ärzte Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ als Aus- kunftspersonen (Beweisantrag 4, vgl. 6/12/8 S. 2) sowie der Erstellung eines Arztberichtes zur Dokumentation der Verletzungen des Beschwerdeführers (Be- weisantrag 5, vgl. Urk. 6/12/8 S. 2) der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannte bzw. noch nicht rechtsgenügend erwiesene Tatsachen hätten ermittelt werden
- 11 - können. Nachdem die Staatsanwaltschaft gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner 1-4 sowie auf die übrigen Beweismittel zum Schluss gekommen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die Übergriffe gegen Hals und Mund völlig übertrieben bzw. nicht den Tatsachen entsprechend sind und sich auch die weiteren Vorwürfe nicht verifizieren liessen (vgl. Urk. 3 S. 16 ff.), durfte sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers – ge- stützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO – ablehnen. Auch insoweit ist die Einstellungsver- fügung nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Gesagten ist nicht erstell- und erkennbar, dass sich die Be- schwerdegegner 1-4 anlässlich der versuchten Ausschaffung des Beschwerde- führers am 18. März 2019 der Körperverletzung und/oder des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht hätten. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafun- tersuchung eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege unter Ver- beiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 2 S. 2). Jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzel- fall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, na- mentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Die vorliegende Beschwerde ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – offensichtlich unbegründet (vgl. E. I/5. und II/2.2. ff. hiervor) und die gestellten Rechtsbegehren sind aus-
- 12 - sichtslos. Von einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage abzusehen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wären dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berück- sichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 2 S. 12) rechtfertigt es sich jedoch, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu er- heben (vgl. Art. 425 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Ent- schädigung auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 2 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 3 (per Gerichtsurkunde)
- 13 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2019/10014384 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2019/10014384, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Emp- fangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger