Sachverhalt
Der Beschwerdeführer besuchte ab dem 1. Februar 2016 (3. Klasse) bis zum
22. März 2019 (6. Klasse) den Unterricht an der PrimarSchule G._____ (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]); ab 1. April 2019 war der Beschwerde- führer vom Unterricht teildispensiert (Urk. 12/1). Am 14. März 2019 suchte der Beschwerdeführer mit seinem Vater die Stadtpolizei Winterthur auf und machte geltend, seit geraumer Zeit von Mitschülern gemobbt zu werden. Daraufhin führten die Polizisten am 19. März 2019 bei der Schule G._____ ein klärendes Gespräch mit den angeschuldigten Schülern. Am 29. Mai 2019 erklärte der Vater des Beschwerdeführers, Strafanzeige gegen die Mitschü- ler einreichen zu wollen (Urk. 21/4/1 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer in der Folge auch Vor- würfe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (seine damalige Klassenlehrerin), dem Beschwerdegegner 3 (Schulleiter der Schule G._____) sowie dem Be- schwerdegegner 1 (Präsident der Kreisschulpflege F._____; Urk. 21/1). Nachfolgend ist auf die gegen die Beschwerdegegner erhobenen und in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung thematisierten Vorwürfe näher einzuge- hen. 4.1. Zunächst wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern gemäss den Ausführungen seines Vaters anlässlich dessen polizeilicher Befragung vor, das Mobbing durch die Mitschüler nicht verhindert resp. nicht dagegen eingegriffen zu haben. Sie hätten die Vorfälle zudem weder der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde noch der Polizei gemeldet (Urk. 21/2 S. 3-5). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass insbesondere aus den Befragungen der bei der Jugendanwaltschaft beschuldigten Kinder hervorge- he, dass sich diese Vorfälle so, wie sie durch den Vater des Beschwerdeführers geschildert worden seien, welcher diese im Übrigen nicht selber miterlebt habe, nicht alle erstellen liessen. Nach den wohl ausgewiesenen Vorfällen im März 2019
- 6 - sei durch die Stadtpolizei Winterthur an der Schule des Beschwerdeführers eine Intervention vorgenommen und die involvierten Schüler mit den ihnen gemachten Vorwürfen ein erstes Mal konfrontiert worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass in jenem Zeitpunkt noch keine Anzeige und keine Strafanträge einge- reicht worden seien. Inwiefern die Beschwerdegegner davor von Übergriffen von einzelnen Teilen der Klassengemeinschaft auf den Beschwerdeführer Kenntnis gehabt haben sollen, sei vom Vater des Beschwerdeführers nur sehr pauschal dargelegt worden und vom Beschwerdeführer selber in keiner Art und Weise. Un- ter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Beschwerdegegnern ein strafba- res Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung oder Pflichtverletzung nachzuwei- sen. Aus den zahlreichen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Schulbehörden auf die ihr dann bekannt gewordenen Vorkommnisse sehr wohl reagiert hätten (Urk. 4 S. 2 f.). 4.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich Folgendes zu besagtem Tatvorwurf: Aus einem Schreiben des Beschwerdegegners 3 vom 2. April 2019 geht hervor, dass – bereits zuvor – aber auch unter seiner Leitung ab dem Schuljahr 2017/2018 seitens der Familie des Beschwerdeführers mehrere verbale und phy- sische Übergriffe durch Mitschüler gemeldet worden seien. Dies sei mit der Klas- se auch im Beisein der Schulsozialarbeit thematisiert und verschiedentlich aufge- arbeitet worden. Im Februar/März 2019 habe sich die Situation verschärft, worauf der Vater des Beschwerdeführers die Jugendpolizei Winterthur um Rat gefragt habe (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]). Die Eltern des Beschwerdeführers erklärten in einem Schreiben gegenüber dem Beschwerdegegner 1 am 20. Mai 2019, der Beschwerdeführer sei zum Schwei- gen "gezwungen" worden, weshalb er ihnen gegenüber erst am 13. März 2019 mit den aktuellen Vorkommnissen "herausgeplatzt" sei. Sie hätten sich daraufhin an die Polizei gewandt und seien tags darauf von der Polizei befragt worden (Urk. 3/2/2 S. 2).
- 7 - Gemäss Gesprächsnotiz der Kreisschulpflege F._____ fand am 15. März 2019 ein Gespräch zwischen sämtlichen Beschwerdegegnern und den Eltern des Be- schwerdeführers statt, wobei Thema gewesen war, dass sich der Beschwerdefüh- rer bedroht und gemobbt fühlte. Es wurde festgehalten, dass die Schule nicht be- reit ist, die von den Eltern des Beschwerdeführers als Täterclique benannten Schüler umzuteilen. Es wurde eine Umteilung des Beschwerdeführers ins Schul- haus H._____ angeboten, als weitere Option eine Teildispensation. Es wurde vereinbart, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Angebote prüfen (Urk. 21/6/3, im Anhang ["act. 5/1"]). Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Beschwerde- gegner 1 für den Beschwerdeführer die Teildispensation vom Unterricht in der Klasse ab dem 1. April 2019 (Urk. 12/1). 4.4. Der Beschwerdeführer legt in seinen zahlreichen Eingaben im Beschwerde- verfahren nicht dar, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beschwerde- gegner trotz Kenntnis von Übergriffen nicht tätig geworden sein sollen. Seine Vor- bringen diesbezüglich sind unsubstantiiert und pauschal gehalten. Was frühere Vorfälle anbelangt, wurde gemäss dem zuvor zitierten Schreiben des Beschwerdegegners 3 interveniert und die Schulsozialarbeit miteinbezogen (E. II. 4.3). Diesbezüglich finden sich denn auch keine gegenteiligen, substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers, machte doch auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, es gehe vorliegend um Vorfälle ab Herbst 2018 (Urk. 2 S. 2) resp. brachte der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner po- lizeilichen Befragung vor, die exponentielle Steigerung sei zwischen Januar und März 2019 erfolgt (Urk. 21/2 S. 2 Frage 9). Was die behaupteten Vorfälle ab Herbst 2018 resp. zwischen Januar und März 2019 anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb die Beschwerdegegner – bevor der Beschwerdeführer seine Eltern am 13. März 2019 informierte – Kenntnis von der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerde- führers hätten haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eltern am
13. März 2019 über die Vorkommnisse resp. die Zuspitzung der Situation aus sei-
- 8 - ner Sicht informiert hatte und die Schule hierüber in Kenntnis gesetzt worden war, handelten die Beschwerdegegner umgehend und es wurde – gemäss Verfügung im Einverständnis aller (Urk. 12/1) – eine Teildispensation vom Unterricht verfügt (E. II. 4.3). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner ist da- her in dieser Hinsicht in keiner Weise ersichtlich. Hieran vermag der unsubstantiierte Hinweis "Es handelt sich bei den Taten der Mitschüler um Vergehen, die nur in der Unterrichts-/Schulzeit, im Klassen- /Vorraum oder auf Schulgelände erfolgten, oft im Lehrerbeisein" (Urk. 2 S. 4) nichts zu ändern. In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer ledig- lich zwei konkrete Vorfälle explizit an: Dem vom Beschwerdeführer angesproche- nen Vorfall im Schullager im September 2018 resp. seiner notfallmässigen Hospi- talisierung (Urk. 2 S. 3) lag allerdings auch nach seinen eigenen Ausführungen kein Übergriff seitens eines Mitschülers zu Grunde, sondern eine allergische Re- aktion, wobei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Va- ter gegenüber dem Ostschweizer Kinderspital der genaue Auslöser nicht eruier- bar war (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 3. Anlage mit Anlage 6"]). Der zweite vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorwurf war, dass er im Beisein der Beschwerdegegnerin 2 vom Mitschüler I._____ mit einem Gürtel geschlagen worden sei (Urk. 2 S. 2). Gemäss Staatsanwaltschaft lässt sich dieser Vorfall nicht erstellen (Urk. 20 S. 2). I._____ stritt den Vorwurf im Jugend- strafverfahren ab (Urk. 21/4/2 S. 7 Frage 61); die Beschwerdegegnerin 2 bestritt den Vorwurf in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 17 S. 4 N 8). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Rahmen des Ju- gendstrafverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, dass I._____ ihn im Oktober oder November 2018 im Klassenzimmer mit dem Gürtel geschlagen habe (Urk. 21/4/3 S. 5 Frage 43 und S. 6 Frage 48), was betreffend den Zeitraum von seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abweicht. Denn in seiner Replik erklärte er, der Vorfall sei im Frühjahr 2019 gewesen, wobei die Beschwer- degegnerin 2 I._____ zugerufen habe, ihn nicht mit der Gürtelschnalle zu schla- gen. Anschliessend habe I._____ ihn mit der anderen Seite des Gürtels geschla- gen (Urk. 25 S. 3 N 10). Bereits angesichts der Divergenz betreffend den behaup- teten Zeitpunkt des Vorfalls ist fraglich, ob sich der Vorfall im Jugendstrafverfah-
- 9 - ren erstellen lassen wird; scheinbar kündigte die Jugendanwaltschaft die Einstel- lung der Strafuntersuchung diesbezüglich an (Urk. 3/4, 2. Schreiben im Anhang S. 1). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der aktenkundigen polizeilichen Be- fragung nicht von der Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2, als er mit dem Gürtel geschlagen worden sei. Er erklärte allerdings pauschal, dass er jeweils die Beschwerdegegnerin 2 über Schläge etc. informiert habe (Urk. 21/4/3 S. 3 Frage 17). Konkret erklärte er weiter, nach dem Vorfall mit einem Kniestoss und einer Ohrfeige am 13. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam mit ihm und I._____ gesprochen (Urk. 21/4/3 S. 7 Fragen 63 f. und S. 8 Frage 79). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sie vom Be- schwerdeführer über allfällige Vorfälle informiert worden wäre – aufgrund einzel- ner Vorfälle von einer Gefährdung des Beschwerdeführers hätte ausgehen müs- sen, vertraten doch auch der Beschwerdeführer und dessen Vater nicht diese An- sicht. So erzählte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die einzelnen Vorfälle, worunter gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch der Vorfall mit dem Gürtel im Oktober resp. November 2018 fiel, seinem Vater und sie be- schlossen beide zum damaligen Zeitpunkt, weil es unregelmässige einzelne Vor- fälle gewesen seien, keine Anzeige zu erstatten (Urk. 21/4/3 S. 6 Frage 49). Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin 2, geschweige denn die Beschwer- degegner 1 und 3, von der gemäss Beschwerdeführer geltend gemachten Zuspit- zung der Situation ab Anfang 2019 Kenntnis gehabt haben, schilderte doch der Beschwerdeführer die Situation selbst seinem Vater erst am 13. März 2019 (E. II. 4.3). Im Übrigen versuchte die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sich der Vor- fall mit dem Gürtel erstellen liesse – gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren beim Übergriff mit dem Gürtel einzugreifen (Urk. 25 S. 3 N 10). Auch bezüglich eines weiteren, behaupteten Übergriffs durch Kniestoss blieb die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Darstellung des Beschwerde- führers nicht untätig. So führte sie ein Gespräch mit ihm und I._____, was als ers- te Massnahme bei Schwierigkeiten mit Schülern angezeigt ist (Art. 56 Abs. 1 VSV [LS 412.101]; Art. 52 Abs. 1 VSG [LS 412.100]), wie sich dies auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Literatur ergibt (Urk. 26/2 S. 140). Es liegen so-
- 10 - mit keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor; insbeson- dere lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Beschwer- deführers im Sinne von Art. 219 StGB durch eine Unterlassung seitens der Be- schwerdegegner ableiten (vgl. BSK StGB-Eckert, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 219 N 9). Die beantragten Beweiserhebungen bezüglich des behaupteten Übergriffs mit einem Gürtel (Urk. 2 S. 6, Urk. 25 S. 3 N 10) erübrigen sich daher. 5.1. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die durch den Beschwerdegegner 1 am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung für das Schuljahr 2019/2020 ins Schul- haus J._____ in Winterthur als strafrechtlich relevant, da jenem Schulhaus auch die "Täterclique" zugeteilt worden sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 21/2 S. 6). 5.2. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, aus der polizeilichen Befragung des Vaters des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass jener mit der Situation an sich und dem Entscheid des Beschwerdegegners 1 nicht einverstanden gewe- sen sei. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 jedoch sein Amt missbraucht habe, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Begründung für die am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung sei am 17. Juni 2019 nachgeliefert worden. Schul- zuteilungen würden nach Wohnort des jeweiligen Schülers und den zugehörigen Schulkreisen erfolgen. Von einem Missbrauch von Amtsgewalt könne keine Rede sein (Urk. 4 S. 3). 5.3. Am 12. März 2019 legte der Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt die PrimarSchule G._____ besuchte, die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium K._____ ab und bestand diese nicht. Am 6. Juni 2019 konnte er besagte Prüfung wieder- holen (Urk. 21/2 S. 2 Frage 8). Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Beschwer- degegner 1 dem Vater des Beschwerdeführers mit, es sei wichtig, ihn über den Ausgang der Prüfung in Kenntnis zu setzen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 1/13"]). Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 mit, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium K._____ in Zürich bestanden habe (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Der Beschwerdegegner 1 gratulierte dem Be-
- 11 - schwerdeführer resp. dessen Vater gleichentags per E-Mail zur bestandenen Auf- nahmeprüfung (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Mit Verfügung der Kreisschulpflege F._____ resp. des Beschwerdegegners 1 vom
14. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/2020 in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ eingeteilt (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 10 S. 1/2"]). Hierauf verlangten der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern am 17. Juni 2019 eine Begründung und stellten für den Fall des Nichtbestehens der Pro- bezeit am Gymnasium ein Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betref- fend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und ein Gesuch um Zuteilung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule (Urk. 21/3, im Anhang ["Anla- ge 03 - Brief S. 1/2", "Anlage 03 - Brief S. 2/2"]). Der Beschwerdegegner 1 erklär- te daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 2019, dass sie eine organisatorische resp. administrative Zuteilung hätten vornehmen müssen, da das Resultat der Aufnahmeprüfung ans Gymnasium K._____ noch nicht bekannt gewesen sei. Mit der bestandenen Aufnahmeprüfung werde der Beschwerdeführer nun dem Gym- nasium K._____ zugeteilt. Die Sekundarschulzuteilung gelte nicht mehr. Im Falle nicht bestandener Bewährungszeit am Gymnasium werde eine neue Zuteilung er- folgen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Am 28. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fragen dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Win- terthur zur Bearbeitung übergeben worden seien. Weiter erklärte er nochmals, dass beabsichtigt sei, die Verfügung vom 14. Juni 2019 aufzuheben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Zirkularbeschluss der Kreisschulpflege F._____ vom 19. Juli 2019, unter- zeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde schliesslich die Verfügung vom
14. Juni 2019 formell aufgehoben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "An- lage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 betreffend Schulzuteilung in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ trotz der Mitteilung über das Bestehen der Aufnahme-
- 12 - prüfung mit E-Mail vom 13. Juni 2019 verschickt worden sei. Weiter wurde auf das Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die weitere Beschu- lung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zuteilung des Beschwerdefüh- rers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. auf den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die El- tern zu bestimmende Privatschule mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein- getreten. Dies wurde damit begründet, dass die Klärung von Fragen verlangt wor- den sei, die sich – wenn überhaupt – erst zu einem späteren Zeitpunkt, sprich im Falle des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, stellen würden (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "Anlage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]). Mit Beschluss vom 22. November 2019 wurde der Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2 des besagten Beschlusses (Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die wei- tere Beschulung im Schulkreis F._____) vom Bezirksrat Winterthur abgewiesen (Urk. 21/6/2, im Anhang). Hiergegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 21/6/4). 5.4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, geht aus diesem Vorgehen kein Hinweis auf einen Amtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners 1 her- vor. Auf deren Begründung kann vorab verwiesen werden (vgl. obige Erwägungen unter II. 5.2). Dass der Beschwerdegegner 1 trotz Kenntnisnahme der bestande- nen Aufnahmeprüfung am 13. Juni 2019 am 14. Juni 2019 die Zuteilung an die Sekundarschule J._____ verfügte, vermag hieran nichts zu ändern. So teilte er auf Hinweis seitens des Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern umgehend am 17. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer mit der bestandenen Aufnah- meprüfung dem Gymnasium K._____ zugeteilt werde und die Sekundarschulzu- teilung nicht mehr gelte. Dass er hierbei in seiner Begründung fälschlicherweise festhielt, sie hätten eine Zuteilung vornehmen müssen, da das Resultat der Auf- nahmeprüfung nicht bekannt gewesen sei (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]), ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1, Urk. 21/3 S. 2) – nicht im Sinne einer "Falschaussage" strafrechtlich relevant. Der Beschwerdegegner 1 hielt denn auch im nachfolgenden Beschluss vom 19. Juli 2019 korrekt fest, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 trotz Kenntnis des Re-
- 13 - sultats der Aufnahmeprüfung versandt worden sei (Urk. 21/3, im Anhang "Anlage 01 S. 2/4"). Dass die Kreisschulpflege F._____ des Weiteren infolge bestandener Aufnahmeprüfung und dementsprechender Zuteilung des Beschwerdeführers ans Gymnasium K._____ auf das Feststellungsgesuch betreffend Unzumutbarkeit be- treffend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zutei- lung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule für den Fall des Nichtbe- stehens der Probezeit am Gymnasium nicht eintrat, ist – anders als es der Be- schwerdeführer darlegt (Urk. 2 S. 4) – ebenso wenig strafrechtlich relevant. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Übrigen durch das Nichtein- treten auf seine Anträge die Schulzuteilung nicht für den "Rückkehrfall" (Urk. 2 S. 4), sprich für den Fall des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, fest- gelegt. Der Beschwerdegegner 1 wies explizit darauf hin, dass diesfalls eine neue Zuteilung erfolge (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Bei der Frage, ob die Kreisschulpflege F._____ auf die Anträge des Beschwerdeführers hätte eintre- ten müssen, handelt es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Streitigkeit; der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern haben denn auch den entsprechenden Rechtsmittelweg bestritten. Zu guter Letzt ist der Vollständigkeit halber anzumer- ken, dass – selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte (Urk. 2 S. 4, Urk. 3/5/2 S. 2) – auch die Zustellung des Beschlusses vom 19. Juli 2019 erst am 5. August 2019 in strafrechtlicher Hinsicht keine Relevanz hätte. 6.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen seines Vaters, dass ihm und nicht den Tätern gegenüber Homeschooling ange- ordnet worden sei und der Beschwerdegegner 1 die damit entstandenen Kosten in Abrede stelle (Urk. 21/2 S. 6). 6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt gestützt auf die Ausführungen im Schreiben der Kreisschulpflege F._____ vom 13. August 2019 fest, dass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken sei (Urk. 4 S. 4). 6.3.1. Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Be- schwerdegegner 1 die Teildispensation des Beschwerdeführers vom Unterricht in
- 14 - der Klasse ab dem 1. April 2019. In besagter Verfügung ist festgehalten, dass die Teildispensation, wie mit allen Beteiligten besprochen, im gegenseitigen Einver- ständnis erfolge (Urk. 12/1). Gegen besagte Verfügung hätte ein Rechtsmittel eingelegt werden können; sie erwuchs jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Bezirksrat Winterthur hielt in seinem Beschluss vom 22. April 2020 betreffend die Kosten der Teildispensation fest, dass mit besagter raschen und unkonventio- nellen, auch dem Wunsch der Eltern entsprechenden, Lösung die Schule den Schutz des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Beschulung sicherge- stellt hatte (Urk. 9/2 S. 4). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwieweit sich die Be- schwerdegegner mit der Vereinbarung betreffend die Teildispensation im gegen- seitigen Einverständnis, wobei für die Begleitung der selbständigen Arbeit jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin 2 stattfinden sollte und der Beschwerdeführer für die Arbeit zu Hause jeweils einen Wochenplan mit den jeweiligen Aufgaben und Material zur Vorbereitung auf die Prüfungen erhal- ten sollte (Urk. 12/1), strafbar gemacht haben könnten. Dass der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren vorbringt, er resp. seine Eltern hätten die Teildispen- sation nicht beantragt, sondern dieser "kooperativ" zugestimmt (Urk. 2 S. 4), ver- mag hieran gar nichts zu ändern, zumal ein E-Mail vom 21. März 2019, 8.12 Uhr, aktenkundig ist, wonach der Vater des Beschwerdeführers "gern" mit der Be- schwerdegegnerin 2 und der Schulpflege ein "Homeschooling" besprechen wollte (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 5/S. 116"]) und im E-Mail des Vaters des Be- schwerdeführers vom 22. März 2019, 10.59 Uhr, an den Beschwerdegegner 1 festgehalten ist, der Beschwerdeführer solle in der Klasse verbleiben, aber den Stoff zu Hause erarbeiten (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 3/S. 21/21"]). Dass der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern nun im Nachhinein die Zeitdauer der Teil- dispensation als zu lange erachten (Urk. 25 S. 1), lässt deren Anordnung im ge- genseitigen Einverständnis jedoch ebenfalls nicht als strafrechtlich relevant er- scheinen. Dies weil die Begrenzung auf 12 Wochen und die angeführte Recht- sprechung insbesondere die sogenannte Auszeit (vgl. Art. 52a VSG; LS 412.100) betreffen und nicht die vorliegende Ausnahmesituation und sodann die Teildis- pensation ohnehin unter Abzug der Frühlingsferien und der Feiertage ca. drei Monate (Urk. 9/2 S. 12) betrug, wie sich dies auch aus der Abrechnung des Be-
- 15 - schwerdeführers resp. dessen Eltern bezüglich der Kosten des "Homeschooling" ["15 Wochen - 2 Wochen Ferien - 5 Feiertage] ergibt (Urk. 21/3, im Anhang ["An- lage 13 S. 2/7"]). 6.3.2. Am 17. Juni 2019 stellte der Vater des Beschwerdeführers eine Akon- to-Rechnung über Fr. 14'143.00 für das "Homeschooling" (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 5. Anlage S. 1/1"]). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte der Be- schwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fra- gen, insbesondere betreffend die Rechnung bezüglich des "Homeschoolings", dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur übergeben worden seien und bat um Geduld (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Schreiben vom 13. August 2019 legte der Be- schwerdegegner 1 dar, weshalb die Kosten für das "Homeschooling" nicht über- nommen werden könnten. Hierbei wies er darauf hin, dass eine anfechtbare Ver- fügung verlangt werden könne (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 02 S.1/2", "Anlage 02 S. 2/2"]). Daraufhin reichten der Beschwerdeführer und seine Eltern am
28. August 2019 bei der Kreisschulpflege F._____ eine vorläufige Abschlussrech- nung über Fr. 13'278.25 für das "Homeschooling" ein, bestehend aus Kosten für Hilfslehrer, einen Sportkurs, "Steuerabzugsausfall" und Erwerbsausfall (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 13 S. 1/7", "Anlage 13 S. 2/7]). Mit Beschluss der Kreisschul- pflege F._____ vom 9. November 2019, unterzeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde das Gesuch um Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Beschulung des Beschwerdeführers abgelehnt (Urk. 21/6/1, im Anhang "Anlage 1"). Der hier- gegen am 22. November 2019 erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 9/2 S. 2, S. 5 und S. 19). Am 2. Mai 2020 erhoben der Beschwerdeführer und seine Eltern hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/3). Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhoben sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesge- richt (Urk. 41/9). Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Beschwerdegegner 1 im Zusam- menhang mit der Ablehnung der Kostenübernahme strafbar gemacht haben soll.
- 16 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) geht Derartiges auch nicht aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. August 2019 hervor. Der Umstand, dass in der Verfügung vom 25. März 2020 betreffend die Anord- nung der Teildispensation die Kostenübernahme nicht explizit abgelehnt resp. nicht thematisiert wurde, lässt die Ablehnung einer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner 1 resp. die Kreisschulpflege F._____ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 25. S. 2; vgl. Urk. 9/2 S. 6) – nicht als strafrechtlich relevant erscheinen (vgl. Urk. 9/2 S. 15 E. 4.3). Es handelt sich einzig um eine verwaltungsrechtliche Rechtsstreitigkeit, welche es im hängigen Rechtsmittelver- fahren zu klären gilt.
7. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.00 zu beziehen (Urk. 14, Urk. 27).
2. Der Beschwerdeführer ist zudem zu verpflichten, den obsiegenden Be- schwerdegegnern für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Die Beschwerdegegner liessen sich gemeinsam von einem Rechtsvertreter verteidigen. Dieser reichte eine siebenseitige Stellung- nahme ein (Urk. 17) und verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 38). Für die
- 17 - Aufwendungen ihres Rechtsvertreters sind die Beschwerdegegner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellungnahme pauschal mit Fr. 1'800.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist den Beschwerdegegnern aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 2. September 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Vater Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1-3) erstatten (Urk. 21/3). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 25. März 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 4 = Urk. 21/9).
E. 2 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer besuchte ab dem 1. Februar 2016 (3. Klasse) bis zum
22. März 2019 (6. Klasse) den Unterricht an der PrimarSchule G._____ (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]); ab 1. April 2019 war der Beschwerde- führer vom Unterricht teildispensiert (Urk. 12/1). Am 14. März 2019 suchte der Beschwerdeführer mit seinem Vater die Stadtpolizei Winterthur auf und machte geltend, seit geraumer Zeit von Mitschülern gemobbt zu werden. Daraufhin führten die Polizisten am 19. März 2019 bei der Schule G._____ ein klärendes Gespräch mit den angeschuldigten Schülern. Am 29. Mai 2019 erklärte der Vater des Beschwerdeführers, Strafanzeige gegen die Mitschü- ler einreichen zu wollen (Urk. 21/4/1 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer in der Folge auch Vor- würfe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (seine damalige Klassenlehrerin), dem Beschwerdegegner 3 (Schulleiter der Schule G._____) sowie dem Be- schwerdegegner 1 (Präsident der Kreisschulpflege F._____; Urk. 21/1). Nachfolgend ist auf die gegen die Beschwerdegegner erhobenen und in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung thematisierten Vorwürfe näher einzuge- hen. 4.1. Zunächst wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern gemäss den Ausführungen seines Vaters anlässlich dessen polizeilicher Befragung vor, das Mobbing durch die Mitschüler nicht verhindert resp. nicht dagegen eingegriffen zu haben. Sie hätten die Vorfälle zudem weder der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde noch der Polizei gemeldet (Urk. 21/2 S. 3-5). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass insbesondere aus den Befragungen der bei der Jugendanwaltschaft beschuldigten Kinder hervorge- he, dass sich diese Vorfälle so, wie sie durch den Vater des Beschwerdeführers geschildert worden seien, welcher diese im Übrigen nicht selber miterlebt habe, nicht alle erstellen liessen. Nach den wohl ausgewiesenen Vorfällen im März 2019
- 6 - sei durch die Stadtpolizei Winterthur an der Schule des Beschwerdeführers eine Intervention vorgenommen und die involvierten Schüler mit den ihnen gemachten Vorwürfen ein erstes Mal konfrontiert worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass in jenem Zeitpunkt noch keine Anzeige und keine Strafanträge einge- reicht worden seien. Inwiefern die Beschwerdegegner davor von Übergriffen von einzelnen Teilen der Klassengemeinschaft auf den Beschwerdeführer Kenntnis gehabt haben sollen, sei vom Vater des Beschwerdeführers nur sehr pauschal dargelegt worden und vom Beschwerdeführer selber in keiner Art und Weise. Un- ter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Beschwerdegegnern ein strafba- res Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung oder Pflichtverletzung nachzuwei- sen. Aus den zahlreichen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Schulbehörden auf die ihr dann bekannt gewordenen Vorkommnisse sehr wohl reagiert hätten (Urk. 4 S. 2 f.). 4.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich Folgendes zu besagtem Tatvorwurf: Aus einem Schreiben des Beschwerdegegners 3 vom 2. April 2019 geht hervor, dass – bereits zuvor – aber auch unter seiner Leitung ab dem Schuljahr 2017/2018 seitens der Familie des Beschwerdeführers mehrere verbale und phy- sische Übergriffe durch Mitschüler gemeldet worden seien. Dies sei mit der Klas- se auch im Beisein der Schulsozialarbeit thematisiert und verschiedentlich aufge- arbeitet worden. Im Februar/März 2019 habe sich die Situation verschärft, worauf der Vater des Beschwerdeführers die Jugendpolizei Winterthur um Rat gefragt habe (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]). Die Eltern des Beschwerdeführers erklärten in einem Schreiben gegenüber dem Beschwerdegegner 1 am 20. Mai 2019, der Beschwerdeführer sei zum Schwei- gen "gezwungen" worden, weshalb er ihnen gegenüber erst am 13. März 2019 mit den aktuellen Vorkommnissen "herausgeplatzt" sei. Sie hätten sich daraufhin an die Polizei gewandt und seien tags darauf von der Polizei befragt worden (Urk. 3/2/2 S. 2).
- 7 - Gemäss Gesprächsnotiz der Kreisschulpflege F._____ fand am 15. März 2019 ein Gespräch zwischen sämtlichen Beschwerdegegnern und den Eltern des Be- schwerdeführers statt, wobei Thema gewesen war, dass sich der Beschwerdefüh- rer bedroht und gemobbt fühlte. Es wurde festgehalten, dass die Schule nicht be- reit ist, die von den Eltern des Beschwerdeführers als Täterclique benannten Schüler umzuteilen. Es wurde eine Umteilung des Beschwerdeführers ins Schul- haus H._____ angeboten, als weitere Option eine Teildispensation. Es wurde vereinbart, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Angebote prüfen (Urk. 21/6/3, im Anhang ["act. 5/1"]). Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Beschwerde- gegner 1 für den Beschwerdeführer die Teildispensation vom Unterricht in der Klasse ab dem 1. April 2019 (Urk. 12/1). 4.4. Der Beschwerdeführer legt in seinen zahlreichen Eingaben im Beschwerde- verfahren nicht dar, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beschwerde- gegner trotz Kenntnis von Übergriffen nicht tätig geworden sein sollen. Seine Vor- bringen diesbezüglich sind unsubstantiiert und pauschal gehalten. Was frühere Vorfälle anbelangt, wurde gemäss dem zuvor zitierten Schreiben des Beschwerdegegners 3 interveniert und die Schulsozialarbeit miteinbezogen (E. II. 4.3). Diesbezüglich finden sich denn auch keine gegenteiligen, substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers, machte doch auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, es gehe vorliegend um Vorfälle ab Herbst 2018 (Urk. 2 S. 2) resp. brachte der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner po- lizeilichen Befragung vor, die exponentielle Steigerung sei zwischen Januar und März 2019 erfolgt (Urk. 21/2 S. 2 Frage 9). Was die behaupteten Vorfälle ab Herbst 2018 resp. zwischen Januar und März 2019 anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb die Beschwerdegegner – bevor der Beschwerdeführer seine Eltern am 13. März 2019 informierte – Kenntnis von der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerde- führers hätten haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eltern am
13. März 2019 über die Vorkommnisse resp. die Zuspitzung der Situation aus sei-
- 8 - ner Sicht informiert hatte und die Schule hierüber in Kenntnis gesetzt worden war, handelten die Beschwerdegegner umgehend und es wurde – gemäss Verfügung im Einverständnis aller (Urk. 12/1) – eine Teildispensation vom Unterricht verfügt (E. II. 4.3). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner ist da- her in dieser Hinsicht in keiner Weise ersichtlich. Hieran vermag der unsubstantiierte Hinweis "Es handelt sich bei den Taten der Mitschüler um Vergehen, die nur in der Unterrichts-/Schulzeit, im Klassen- /Vorraum oder auf Schulgelände erfolgten, oft im Lehrerbeisein" (Urk. 2 S. 4) nichts zu ändern. In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer ledig- lich zwei konkrete Vorfälle explizit an: Dem vom Beschwerdeführer angesproche- nen Vorfall im Schullager im September 2018 resp. seiner notfallmässigen Hospi- talisierung (Urk. 2 S. 3) lag allerdings auch nach seinen eigenen Ausführungen kein Übergriff seitens eines Mitschülers zu Grunde, sondern eine allergische Re- aktion, wobei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Va- ter gegenüber dem Ostschweizer Kinderspital der genaue Auslöser nicht eruier- bar war (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 3. Anlage mit Anlage 6"]). Der zweite vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorwurf war, dass er im Beisein der Beschwerdegegnerin 2 vom Mitschüler I._____ mit einem Gürtel geschlagen worden sei (Urk. 2 S. 2). Gemäss Staatsanwaltschaft lässt sich dieser Vorfall nicht erstellen (Urk. 20 S. 2). I._____ stritt den Vorwurf im Jugend- strafverfahren ab (Urk. 21/4/2 S. 7 Frage 61); die Beschwerdegegnerin 2 bestritt den Vorwurf in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 17 S. 4 N 8). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Rahmen des Ju- gendstrafverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, dass I._____ ihn im Oktober oder November 2018 im Klassenzimmer mit dem Gürtel geschlagen habe (Urk. 21/4/3 S. 5 Frage 43 und S. 6 Frage 48), was betreffend den Zeitraum von seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abweicht. Denn in seiner Replik erklärte er, der Vorfall sei im Frühjahr 2019 gewesen, wobei die Beschwer- degegnerin 2 I._____ zugerufen habe, ihn nicht mit der Gürtelschnalle zu schla- gen. Anschliessend habe I._____ ihn mit der anderen Seite des Gürtels geschla- gen (Urk. 25 S. 3 N 10). Bereits angesichts der Divergenz betreffend den behaup- teten Zeitpunkt des Vorfalls ist fraglich, ob sich der Vorfall im Jugendstrafverfah-
- 9 - ren erstellen lassen wird; scheinbar kündigte die Jugendanwaltschaft die Einstel- lung der Strafuntersuchung diesbezüglich an (Urk. 3/4, 2. Schreiben im Anhang S. 1). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der aktenkundigen polizeilichen Be- fragung nicht von der Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2, als er mit dem Gürtel geschlagen worden sei. Er erklärte allerdings pauschal, dass er jeweils die Beschwerdegegnerin 2 über Schläge etc. informiert habe (Urk. 21/4/3 S. 3 Frage 17). Konkret erklärte er weiter, nach dem Vorfall mit einem Kniestoss und einer Ohrfeige am 13. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam mit ihm und I._____ gesprochen (Urk. 21/4/3 S. 7 Fragen 63 f. und S. 8 Frage 79). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sie vom Be- schwerdeführer über allfällige Vorfälle informiert worden wäre – aufgrund einzel- ner Vorfälle von einer Gefährdung des Beschwerdeführers hätte ausgehen müs- sen, vertraten doch auch der Beschwerdeführer und dessen Vater nicht diese An- sicht. So erzählte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die einzelnen Vorfälle, worunter gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch der Vorfall mit dem Gürtel im Oktober resp. November 2018 fiel, seinem Vater und sie be- schlossen beide zum damaligen Zeitpunkt, weil es unregelmässige einzelne Vor- fälle gewesen seien, keine Anzeige zu erstatten (Urk. 21/4/3 S. 6 Frage 49). Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin 2, geschweige denn die Beschwer- degegner 1 und 3, von der gemäss Beschwerdeführer geltend gemachten Zuspit- zung der Situation ab Anfang 2019 Kenntnis gehabt haben, schilderte doch der Beschwerdeführer die Situation selbst seinem Vater erst am 13. März 2019 (E. II. 4.3). Im Übrigen versuchte die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sich der Vor- fall mit dem Gürtel erstellen liesse – gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren beim Übergriff mit dem Gürtel einzugreifen (Urk. 25 S. 3 N 10). Auch bezüglich eines weiteren, behaupteten Übergriffs durch Kniestoss blieb die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Darstellung des Beschwerde- führers nicht untätig. So führte sie ein Gespräch mit ihm und I._____, was als ers- te Massnahme bei Schwierigkeiten mit Schülern angezeigt ist (Art. 56 Abs. 1 VSV [LS 412.101]; Art. 52 Abs. 1 VSG [LS 412.100]), wie sich dies auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Literatur ergibt (Urk. 26/2 S. 140). Es liegen so-
- 10 - mit keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor; insbeson- dere lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Beschwer- deführers im Sinne von Art. 219 StGB durch eine Unterlassung seitens der Be- schwerdegegner ableiten (vgl. BSK StGB-Eckert, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 219 N 9). Die beantragten Beweiserhebungen bezüglich des behaupteten Übergriffs mit einem Gürtel (Urk. 2 S. 6, Urk. 25 S. 3 N 10) erübrigen sich daher. 5.1. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die durch den Beschwerdegegner 1 am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung für das Schuljahr 2019/2020 ins Schul- haus J._____ in Winterthur als strafrechtlich relevant, da jenem Schulhaus auch die "Täterclique" zugeteilt worden sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 21/2 S. 6). 5.2. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, aus der polizeilichen Befragung des Vaters des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass jener mit der Situation an sich und dem Entscheid des Beschwerdegegners 1 nicht einverstanden gewe- sen sei. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 jedoch sein Amt missbraucht habe, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Begründung für die am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung sei am 17. Juni 2019 nachgeliefert worden. Schul- zuteilungen würden nach Wohnort des jeweiligen Schülers und den zugehörigen Schulkreisen erfolgen. Von einem Missbrauch von Amtsgewalt könne keine Rede sein (Urk. 4 S. 3). 5.3. Am 12. März 2019 legte der Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt die PrimarSchule G._____ besuchte, die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium K._____ ab und bestand diese nicht. Am 6. Juni 2019 konnte er besagte Prüfung wieder- holen (Urk. 21/2 S. 2 Frage 8). Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Beschwer- degegner 1 dem Vater des Beschwerdeführers mit, es sei wichtig, ihn über den Ausgang der Prüfung in Kenntnis zu setzen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 1/13"]). Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 mit, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium K._____ in Zürich bestanden habe (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Der Beschwerdegegner 1 gratulierte dem Be-
- 11 - schwerdeführer resp. dessen Vater gleichentags per E-Mail zur bestandenen Auf- nahmeprüfung (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Mit Verfügung der Kreisschulpflege F._____ resp. des Beschwerdegegners 1 vom
14. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/2020 in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ eingeteilt (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 10 S. 1/2"]). Hierauf verlangten der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern am 17. Juni 2019 eine Begründung und stellten für den Fall des Nichtbestehens der Pro- bezeit am Gymnasium ein Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betref- fend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und ein Gesuch um Zuteilung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule (Urk. 21/3, im Anhang ["Anla- ge 03 - Brief S. 1/2", "Anlage 03 - Brief S. 2/2"]). Der Beschwerdegegner 1 erklär- te daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 2019, dass sie eine organisatorische resp. administrative Zuteilung hätten vornehmen müssen, da das Resultat der Aufnahmeprüfung ans Gymnasium K._____ noch nicht bekannt gewesen sei. Mit der bestandenen Aufnahmeprüfung werde der Beschwerdeführer nun dem Gym- nasium K._____ zugeteilt. Die Sekundarschulzuteilung gelte nicht mehr. Im Falle nicht bestandener Bewährungszeit am Gymnasium werde eine neue Zuteilung er- folgen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Am 28. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fragen dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Win- terthur zur Bearbeitung übergeben worden seien. Weiter erklärte er nochmals, dass beabsichtigt sei, die Verfügung vom 14. Juni 2019 aufzuheben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Zirkularbeschluss der Kreisschulpflege F._____ vom 19. Juli 2019, unter- zeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde schliesslich die Verfügung vom
14. Juni 2019 formell aufgehoben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "An- lage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 betreffend Schulzuteilung in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ trotz der Mitteilung über das Bestehen der Aufnahme-
- 12 - prüfung mit E-Mail vom 13. Juni 2019 verschickt worden sei. Weiter wurde auf das Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die weitere Beschu- lung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zuteilung des Beschwerdefüh- rers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. auf den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die El- tern zu bestimmende Privatschule mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein- getreten. Dies wurde damit begründet, dass die Klärung von Fragen verlangt wor- den sei, die sich – wenn überhaupt – erst zu einem späteren Zeitpunkt, sprich im Falle des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, stellen würden (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "Anlage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]). Mit Beschluss vom 22. November 2019 wurde der Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2 des besagten Beschlusses (Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die wei- tere Beschulung im Schulkreis F._____) vom Bezirksrat Winterthur abgewiesen (Urk. 21/6/2, im Anhang). Hiergegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 21/6/4). 5.4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, geht aus diesem Vorgehen kein Hinweis auf einen Amtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners 1 her- vor. Auf deren Begründung kann vorab verwiesen werden (vgl. obige Erwägungen unter II. 5.2). Dass der Beschwerdegegner 1 trotz Kenntnisnahme der bestande- nen Aufnahmeprüfung am 13. Juni 2019 am 14. Juni 2019 die Zuteilung an die Sekundarschule J._____ verfügte, vermag hieran nichts zu ändern. So teilte er auf Hinweis seitens des Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern umgehend am 17. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer mit der bestandenen Aufnah- meprüfung dem Gymnasium K._____ zugeteilt werde und die Sekundarschulzu- teilung nicht mehr gelte. Dass er hierbei in seiner Begründung fälschlicherweise festhielt, sie hätten eine Zuteilung vornehmen müssen, da das Resultat der Auf- nahmeprüfung nicht bekannt gewesen sei (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]), ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1, Urk. 21/3 S. 2) – nicht im Sinne einer "Falschaussage" strafrechtlich relevant. Der Beschwerdegegner 1 hielt denn auch im nachfolgenden Beschluss vom 19. Juli 2019 korrekt fest, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 trotz Kenntnis des Re-
- 13 - sultats der Aufnahmeprüfung versandt worden sei (Urk. 21/3, im Anhang "Anlage 01 S. 2/4"). Dass die Kreisschulpflege F._____ des Weiteren infolge bestandener Aufnahmeprüfung und dementsprechender Zuteilung des Beschwerdeführers ans Gymnasium K._____ auf das Feststellungsgesuch betreffend Unzumutbarkeit be- treffend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zutei- lung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule für den Fall des Nichtbe- stehens der Probezeit am Gymnasium nicht eintrat, ist – anders als es der Be- schwerdeführer darlegt (Urk. 2 S. 4) – ebenso wenig strafrechtlich relevant. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Übrigen durch das Nichtein- treten auf seine Anträge die Schulzuteilung nicht für den "Rückkehrfall" (Urk. 2 S. 4), sprich für den Fall des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, fest- gelegt. Der Beschwerdegegner 1 wies explizit darauf hin, dass diesfalls eine neue Zuteilung erfolge (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Bei der Frage, ob die Kreisschulpflege F._____ auf die Anträge des Beschwerdeführers hätte eintre- ten müssen, handelt es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Streitigkeit; der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern haben denn auch den entsprechenden Rechtsmittelweg bestritten. Zu guter Letzt ist der Vollständigkeit halber anzumer- ken, dass – selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte (Urk. 2 S. 4, Urk. 3/5/2 S. 2) – auch die Zustellung des Beschlusses vom 19. Juli 2019 erst am 5. August 2019 in strafrechtlicher Hinsicht keine Relevanz hätte. 6.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen seines Vaters, dass ihm und nicht den Tätern gegenüber Homeschooling ange- ordnet worden sei und der Beschwerdegegner 1 die damit entstandenen Kosten in Abrede stelle (Urk. 21/2 S. 6). 6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt gestützt auf die Ausführungen im Schreiben der Kreisschulpflege F._____ vom 13. August 2019 fest, dass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken sei (Urk. 4 S. 4). 6.3.1. Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Be- schwerdegegner 1 die Teildispensation des Beschwerdeführers vom Unterricht in
- 14 - der Klasse ab dem 1. April 2019. In besagter Verfügung ist festgehalten, dass die Teildispensation, wie mit allen Beteiligten besprochen, im gegenseitigen Einver- ständnis erfolge (Urk. 12/1). Gegen besagte Verfügung hätte ein Rechtsmittel eingelegt werden können; sie erwuchs jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Bezirksrat Winterthur hielt in seinem Beschluss vom 22. April 2020 betreffend die Kosten der Teildispensation fest, dass mit besagter raschen und unkonventio- nellen, auch dem Wunsch der Eltern entsprechenden, Lösung die Schule den Schutz des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Beschulung sicherge- stellt hatte (Urk. 9/2 S. 4). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwieweit sich die Be- schwerdegegner mit der Vereinbarung betreffend die Teildispensation im gegen- seitigen Einverständnis, wobei für die Begleitung der selbständigen Arbeit jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin 2 stattfinden sollte und der Beschwerdeführer für die Arbeit zu Hause jeweils einen Wochenplan mit den jeweiligen Aufgaben und Material zur Vorbereitung auf die Prüfungen erhal- ten sollte (Urk. 12/1), strafbar gemacht haben könnten. Dass der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren vorbringt, er resp. seine Eltern hätten die Teildispen- sation nicht beantragt, sondern dieser "kooperativ" zugestimmt (Urk. 2 S. 4), ver- mag hieran gar nichts zu ändern, zumal ein E-Mail vom 21. März 2019, 8.12 Uhr, aktenkundig ist, wonach der Vater des Beschwerdeführers "gern" mit der Be- schwerdegegnerin 2 und der Schulpflege ein "Homeschooling" besprechen wollte (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 5/S. 116"]) und im E-Mail des Vaters des Be- schwerdeführers vom 22. März 2019, 10.59 Uhr, an den Beschwerdegegner 1 festgehalten ist, der Beschwerdeführer solle in der Klasse verbleiben, aber den Stoff zu Hause erarbeiten (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 3/S. 21/21"]). Dass der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern nun im Nachhinein die Zeitdauer der Teil- dispensation als zu lange erachten (Urk. 25 S. 1), lässt deren Anordnung im ge- genseitigen Einverständnis jedoch ebenfalls nicht als strafrechtlich relevant er- scheinen. Dies weil die Begrenzung auf 12 Wochen und die angeführte Recht- sprechung insbesondere die sogenannte Auszeit (vgl. Art. 52a VSG; LS 412.100) betreffen und nicht die vorliegende Ausnahmesituation und sodann die Teildis- pensation ohnehin unter Abzug der Frühlingsferien und der Feiertage ca. drei Monate (Urk. 9/2 S. 12) betrug, wie sich dies auch aus der Abrechnung des Be-
- 15 - schwerdeführers resp. dessen Eltern bezüglich der Kosten des "Homeschooling" ["15 Wochen - 2 Wochen Ferien - 5 Feiertage] ergibt (Urk. 21/3, im Anhang ["An- lage 13 S. 2/7"]). 6.3.2. Am 17. Juni 2019 stellte der Vater des Beschwerdeführers eine Akon- to-Rechnung über Fr. 14'143.00 für das "Homeschooling" (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 5. Anlage S. 1/1"]). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte der Be- schwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fra- gen, insbesondere betreffend die Rechnung bezüglich des "Homeschoolings", dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur übergeben worden seien und bat um Geduld (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Schreiben vom 13. August 2019 legte der Be- schwerdegegner 1 dar, weshalb die Kosten für das "Homeschooling" nicht über- nommen werden könnten. Hierbei wies er darauf hin, dass eine anfechtbare Ver- fügung verlangt werden könne (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 02 S.1/2", "Anlage 02 S. 2/2"]). Daraufhin reichten der Beschwerdeführer und seine Eltern am
28. August 2019 bei der Kreisschulpflege F._____ eine vorläufige Abschlussrech- nung über Fr. 13'278.25 für das "Homeschooling" ein, bestehend aus Kosten für Hilfslehrer, einen Sportkurs, "Steuerabzugsausfall" und Erwerbsausfall (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 13 S. 1/7", "Anlage 13 S. 2/7]). Mit Beschluss der Kreisschul- pflege F._____ vom 9. November 2019, unterzeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde das Gesuch um Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Beschulung des Beschwerdeführers abgelehnt (Urk. 21/6/1, im Anhang "Anlage 1"). Der hier- gegen am 22. November 2019 erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 9/2 S. 2, S. 5 und S. 19). Am 2. Mai 2020 erhoben der Beschwerdeführer und seine Eltern hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/3). Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhoben sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesge- richt (Urk. 41/9). Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Beschwerdegegner 1 im Zusam- menhang mit der Ablehnung der Kostenübernahme strafbar gemacht haben soll.
- 16 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) geht Derartiges auch nicht aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. August 2019 hervor. Der Umstand, dass in der Verfügung vom 25. März 2020 betreffend die Anord- nung der Teildispensation die Kostenübernahme nicht explizit abgelehnt resp. nicht thematisiert wurde, lässt die Ablehnung einer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner 1 resp. die Kreisschulpflege F._____ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 25. S. 2; vgl. Urk. 9/2 S. 6) – nicht als strafrechtlich relevant erscheinen (vgl. Urk. 9/2 S. 15 E. 4.3). Es handelt sich einzig um eine verwaltungsrechtliche Rechtsstreitigkeit, welche es im hängigen Rechtsmittelver- fahren zu klären gilt.
E. 3.3 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik sowie zur Leistung einer weiteren Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 angesetzt (Urk. 23). Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Mai 2020 (Urk. 25); am selben Tag ging die Prozesskaution ein (Urk. 27). Mit Schreiben vom 1. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, nunmehr nur noch durch seinen Vater ver- treten zu werden (Urk. 28, Urk. 29/1-2). Am 23. Juni 2020 reichte er einen Nach- trag zu seiner Replik ein (Urk. 31, Urk. 32).
E. 3.4 Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und den Be- schwerdegegnern Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft (Urk. 36) und die Beschwerdegegner (Urk. 38) verzichteten auf eine Duplik. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Unterlagen ein (Urk. 40, Urk. 41/1-9). 4.1. Die Beschwerdegegner beantragen im Hauptstandpunkt ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (Urk. 17 S. 2 f. N 3 f.). Wie die Beschwerdegegner selbst ausführten (Urk. 17 S. 3 N 5), handelt es sich um eine Laienbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung. Weitergehende Ausführun- gen hierzu resp. eine vertiefte Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 StPO genügt, erübrigen sich angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). 4.2. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Beschwerdethema auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine), weshalb insbesondere nicht auf Ausführungen betreffend allfällige weitere beschuldigte Personen (Urk. 2 S. 2) und Ausführungen bezüglich weiterer, in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht thematisierter Delikte der Beschwerdegegner, insbesondere auch gegenüber an-
- 4 - deren Opfern als dem Beschwerdeführer (insb. Urk. 2 S. 2, Urk. 25 S. 1 f., Urk. 31), einzugehen ist. II.
1. Der Beschwerdegegner 1 ist Präsident der Kreisschulpflege F._____ [Ort], die Beschwerdegegnerin 2 Lehrerin in der Schule G._____ und der Beschwerde- gegner 3 Leiter des Schulhauses G._____ (Urk. 21/1 S. 1 f.). Es handelt sich so- mit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Erachtet die Staatsanwalt- schaft den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung als angezeigt, kann sie von der vorgängigen Einholung einer Ermächtigung absehen (ZR 112/2013 Nr. 86).
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
- 5 -
E. 7 Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.00 zu beziehen (Urk. 14, Urk. 27).
2. Der Beschwerdeführer ist zudem zu verpflichten, den obsiegenden Be- schwerdegegnern für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Die Beschwerdegegner liessen sich gemeinsam von einem Rechtsvertreter verteidigen. Dieser reichte eine siebenseitige Stellung- nahme ein (Urk. 17) und verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 38). Für die
- 17 - Aufwendungen ihres Rechtsvertreters sind die Beschwerdegegner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellungnahme pauschal mit Fr. 1'800.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist den Beschwerdegegnern aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 bis 3 ei- ne Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'938.60 zu bezah- len. Die Entschädigung wird den Beschwerdegegnern 1 bis 3 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.
- Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − B._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1 bis 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21; gegen Empfangsbestätigung) - 18 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200130-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 20. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2020, B-3/2019/10030795
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 2. September 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Vater Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1-3) erstatten (Urk. 21/3). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 25. März 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 4 = Urk. 21/9).
2. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer, zum damali- gen Zeitpunkt vertreten durch seine Eltern, fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 6. April 2020 zugestellte Verfügung (Urk. 21/13) und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung resp. die Durchführung ei- ner Strafuntersuchung (Urk. 2). 3.1. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt, wobei ange- merkt wurde, dass eine in der Beschwerdeschrift erwähnte Beilage nicht einge- reicht worden sei (Urk. 6). Mit Eingaben vom 2. und 3. Mai 2020 reichte der Be- schwerdeführer die fehlende Beilage sowie weitere Unterlagen nach (Urk. 8, Urk. 9/1-4, Urk. 11, Urk. 12/1-2). Die Prozesskaution ging am 5. Mai 2020 ein (Urk. 14). 3.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und den Be- schwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Die Beschwerde- gegner liessen mit Eingabe vom 20. Mai 2020 folgende Anträge stellen (Urk. 17 S. 1): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers."
- 3 - Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). 3.3. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik sowie zur Leistung einer weiteren Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 angesetzt (Urk. 23). Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Mai 2020 (Urk. 25); am selben Tag ging die Prozesskaution ein (Urk. 27). Mit Schreiben vom 1. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, nunmehr nur noch durch seinen Vater ver- treten zu werden (Urk. 28, Urk. 29/1-2). Am 23. Juni 2020 reichte er einen Nach- trag zu seiner Replik ein (Urk. 31, Urk. 32). 3.4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und den Be- schwerdegegnern Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft (Urk. 36) und die Beschwerdegegner (Urk. 38) verzichteten auf eine Duplik. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Unterlagen ein (Urk. 40, Urk. 41/1-9). 4.1. Die Beschwerdegegner beantragen im Hauptstandpunkt ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (Urk. 17 S. 2 f. N 3 f.). Wie die Beschwerdegegner selbst ausführten (Urk. 17 S. 3 N 5), handelt es sich um eine Laienbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung. Weitergehende Ausführun- gen hierzu resp. eine vertiefte Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 StPO genügt, erübrigen sich angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). 4.2. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Beschwerdethema auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine), weshalb insbesondere nicht auf Ausführungen betreffend allfällige weitere beschuldigte Personen (Urk. 2 S. 2) und Ausführungen bezüglich weiterer, in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht thematisierter Delikte der Beschwerdegegner, insbesondere auch gegenüber an-
- 4 - deren Opfern als dem Beschwerdeführer (insb. Urk. 2 S. 2, Urk. 25 S. 1 f., Urk. 31), einzugehen ist. II.
1. Der Beschwerdegegner 1 ist Präsident der Kreisschulpflege F._____ [Ort], die Beschwerdegegnerin 2 Lehrerin in der Schule G._____ und der Beschwerde- gegner 3 Leiter des Schulhauses G._____ (Urk. 21/1 S. 1 f.). Es handelt sich so- mit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Erachtet die Staatsanwalt- schaft den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung als angezeigt, kann sie von der vorgängigen Einholung einer Ermächtigung absehen (ZR 112/2013 Nr. 86).
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
- 5 -
3. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer besuchte ab dem 1. Februar 2016 (3. Klasse) bis zum
22. März 2019 (6. Klasse) den Unterricht an der PrimarSchule G._____ (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]); ab 1. April 2019 war der Beschwerde- führer vom Unterricht teildispensiert (Urk. 12/1). Am 14. März 2019 suchte der Beschwerdeführer mit seinem Vater die Stadtpolizei Winterthur auf und machte geltend, seit geraumer Zeit von Mitschülern gemobbt zu werden. Daraufhin führten die Polizisten am 19. März 2019 bei der Schule G._____ ein klärendes Gespräch mit den angeschuldigten Schülern. Am 29. Mai 2019 erklärte der Vater des Beschwerdeführers, Strafanzeige gegen die Mitschü- ler einreichen zu wollen (Urk. 21/4/1 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang erhob der Beschwerdeführer in der Folge auch Vor- würfe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (seine damalige Klassenlehrerin), dem Beschwerdegegner 3 (Schulleiter der Schule G._____) sowie dem Be- schwerdegegner 1 (Präsident der Kreisschulpflege F._____; Urk. 21/1). Nachfolgend ist auf die gegen die Beschwerdegegner erhobenen und in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung thematisierten Vorwürfe näher einzuge- hen. 4.1. Zunächst wirft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern gemäss den Ausführungen seines Vaters anlässlich dessen polizeilicher Befragung vor, das Mobbing durch die Mitschüler nicht verhindert resp. nicht dagegen eingegriffen zu haben. Sie hätten die Vorfälle zudem weder der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde noch der Polizei gemeldet (Urk. 21/2 S. 3-5). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass insbesondere aus den Befragungen der bei der Jugendanwaltschaft beschuldigten Kinder hervorge- he, dass sich diese Vorfälle so, wie sie durch den Vater des Beschwerdeführers geschildert worden seien, welcher diese im Übrigen nicht selber miterlebt habe, nicht alle erstellen liessen. Nach den wohl ausgewiesenen Vorfällen im März 2019
- 6 - sei durch die Stadtpolizei Winterthur an der Schule des Beschwerdeführers eine Intervention vorgenommen und die involvierten Schüler mit den ihnen gemachten Vorwürfen ein erstes Mal konfrontiert worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass in jenem Zeitpunkt noch keine Anzeige und keine Strafanträge einge- reicht worden seien. Inwiefern die Beschwerdegegner davor von Übergriffen von einzelnen Teilen der Klassengemeinschaft auf den Beschwerdeführer Kenntnis gehabt haben sollen, sei vom Vater des Beschwerdeführers nur sehr pauschal dargelegt worden und vom Beschwerdeführer selber in keiner Art und Weise. Un- ter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Beschwerdegegnern ein strafba- res Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung oder Pflichtverletzung nachzuwei- sen. Aus den zahlreichen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Schulbehörden auf die ihr dann bekannt gewordenen Vorkommnisse sehr wohl reagiert hätten (Urk. 4 S. 2 f.). 4.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich Folgendes zu besagtem Tatvorwurf: Aus einem Schreiben des Beschwerdegegners 3 vom 2. April 2019 geht hervor, dass – bereits zuvor – aber auch unter seiner Leitung ab dem Schuljahr 2017/2018 seitens der Familie des Beschwerdeführers mehrere verbale und phy- sische Übergriffe durch Mitschüler gemeldet worden seien. Dies sei mit der Klas- se auch im Beisein der Schulsozialarbeit thematisiert und verschiedentlich aufge- arbeitet worden. Im Februar/März 2019 habe sich die Situation verschärft, worauf der Vater des Beschwerdeführers die Jugendpolizei Winterthur um Rat gefragt habe (Urk. 3/2/2, im Anhang ["Anlage 2.2 Anlage 11"]). Die Eltern des Beschwerdeführers erklärten in einem Schreiben gegenüber dem Beschwerdegegner 1 am 20. Mai 2019, der Beschwerdeführer sei zum Schwei- gen "gezwungen" worden, weshalb er ihnen gegenüber erst am 13. März 2019 mit den aktuellen Vorkommnissen "herausgeplatzt" sei. Sie hätten sich daraufhin an die Polizei gewandt und seien tags darauf von der Polizei befragt worden (Urk. 3/2/2 S. 2).
- 7 - Gemäss Gesprächsnotiz der Kreisschulpflege F._____ fand am 15. März 2019 ein Gespräch zwischen sämtlichen Beschwerdegegnern und den Eltern des Be- schwerdeführers statt, wobei Thema gewesen war, dass sich der Beschwerdefüh- rer bedroht und gemobbt fühlte. Es wurde festgehalten, dass die Schule nicht be- reit ist, die von den Eltern des Beschwerdeführers als Täterclique benannten Schüler umzuteilen. Es wurde eine Umteilung des Beschwerdeführers ins Schul- haus H._____ angeboten, als weitere Option eine Teildispensation. Es wurde vereinbart, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Angebote prüfen (Urk. 21/6/3, im Anhang ["act. 5/1"]). Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Beschwerde- gegner 1 für den Beschwerdeführer die Teildispensation vom Unterricht in der Klasse ab dem 1. April 2019 (Urk. 12/1). 4.4. Der Beschwerdeführer legt in seinen zahlreichen Eingaben im Beschwerde- verfahren nicht dar, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beschwerde- gegner trotz Kenntnis von Übergriffen nicht tätig geworden sein sollen. Seine Vor- bringen diesbezüglich sind unsubstantiiert und pauschal gehalten. Was frühere Vorfälle anbelangt, wurde gemäss dem zuvor zitierten Schreiben des Beschwerdegegners 3 interveniert und die Schulsozialarbeit miteinbezogen (E. II. 4.3). Diesbezüglich finden sich denn auch keine gegenteiligen, substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers, machte doch auch der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend, es gehe vorliegend um Vorfälle ab Herbst 2018 (Urk. 2 S. 2) resp. brachte der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner po- lizeilichen Befragung vor, die exponentielle Steigerung sei zwischen Januar und März 2019 erfolgt (Urk. 21/2 S. 2 Frage 9). Was die behaupteten Vorfälle ab Herbst 2018 resp. zwischen Januar und März 2019 anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb die Beschwerdegegner – bevor der Beschwerdeführer seine Eltern am 13. März 2019 informierte – Kenntnis von der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerde- führers hätten haben sollen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eltern am
13. März 2019 über die Vorkommnisse resp. die Zuspitzung der Situation aus sei-
- 8 - ner Sicht informiert hatte und die Schule hierüber in Kenntnis gesetzt worden war, handelten die Beschwerdegegner umgehend und es wurde – gemäss Verfügung im Einverständnis aller (Urk. 12/1) – eine Teildispensation vom Unterricht verfügt (E. II. 4.3). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner ist da- her in dieser Hinsicht in keiner Weise ersichtlich. Hieran vermag der unsubstantiierte Hinweis "Es handelt sich bei den Taten der Mitschüler um Vergehen, die nur in der Unterrichts-/Schulzeit, im Klassen- /Vorraum oder auf Schulgelände erfolgten, oft im Lehrerbeisein" (Urk. 2 S. 4) nichts zu ändern. In seiner Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer ledig- lich zwei konkrete Vorfälle explizit an: Dem vom Beschwerdeführer angesproche- nen Vorfall im Schullager im September 2018 resp. seiner notfallmässigen Hospi- talisierung (Urk. 2 S. 3) lag allerdings auch nach seinen eigenen Ausführungen kein Übergriff seitens eines Mitschülers zu Grunde, sondern eine allergische Re- aktion, wobei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Va- ter gegenüber dem Ostschweizer Kinderspital der genaue Auslöser nicht eruier- bar war (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 3. Anlage mit Anlage 6"]). Der zweite vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorwurf war, dass er im Beisein der Beschwerdegegnerin 2 vom Mitschüler I._____ mit einem Gürtel geschlagen worden sei (Urk. 2 S. 2). Gemäss Staatsanwaltschaft lässt sich dieser Vorfall nicht erstellen (Urk. 20 S. 2). I._____ stritt den Vorwurf im Jugend- strafverfahren ab (Urk. 21/4/2 S. 7 Frage 61); die Beschwerdegegnerin 2 bestritt den Vorwurf in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 17 S. 4 N 8). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Rahmen des Ju- gendstrafverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, dass I._____ ihn im Oktober oder November 2018 im Klassenzimmer mit dem Gürtel geschlagen habe (Urk. 21/4/3 S. 5 Frage 43 und S. 6 Frage 48), was betreffend den Zeitraum von seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abweicht. Denn in seiner Replik erklärte er, der Vorfall sei im Frühjahr 2019 gewesen, wobei die Beschwer- degegnerin 2 I._____ zugerufen habe, ihn nicht mit der Gürtelschnalle zu schla- gen. Anschliessend habe I._____ ihn mit der anderen Seite des Gürtels geschla- gen (Urk. 25 S. 3 N 10). Bereits angesichts der Divergenz betreffend den behaup- teten Zeitpunkt des Vorfalls ist fraglich, ob sich der Vorfall im Jugendstrafverfah-
- 9 - ren erstellen lassen wird; scheinbar kündigte die Jugendanwaltschaft die Einstel- lung der Strafuntersuchung diesbezüglich an (Urk. 3/4, 2. Schreiben im Anhang S. 1). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der aktenkundigen polizeilichen Be- fragung nicht von der Anwesenheit der Beschwerdegegnerin 2, als er mit dem Gürtel geschlagen worden sei. Er erklärte allerdings pauschal, dass er jeweils die Beschwerdegegnerin 2 über Schläge etc. informiert habe (Urk. 21/4/3 S. 3 Frage 17). Konkret erklärte er weiter, nach dem Vorfall mit einem Kniestoss und einer Ohrfeige am 13. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam mit ihm und I._____ gesprochen (Urk. 21/4/3 S. 7 Fragen 63 f. und S. 8 Frage 79). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sie vom Be- schwerdeführer über allfällige Vorfälle informiert worden wäre – aufgrund einzel- ner Vorfälle von einer Gefährdung des Beschwerdeführers hätte ausgehen müs- sen, vertraten doch auch der Beschwerdeführer und dessen Vater nicht diese An- sicht. So erzählte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die einzelnen Vorfälle, worunter gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch der Vorfall mit dem Gürtel im Oktober resp. November 2018 fiel, seinem Vater und sie be- schlossen beide zum damaligen Zeitpunkt, weil es unregelmässige einzelne Vor- fälle gewesen seien, keine Anzeige zu erstatten (Urk. 21/4/3 S. 6 Frage 49). Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin 2, geschweige denn die Beschwer- degegner 1 und 3, von der gemäss Beschwerdeführer geltend gemachten Zuspit- zung der Situation ab Anfang 2019 Kenntnis gehabt haben, schilderte doch der Beschwerdeführer die Situation selbst seinem Vater erst am 13. März 2019 (E. II. 4.3). Im Übrigen versuchte die Beschwerdegegnerin 2 – selbst wenn sich der Vor- fall mit dem Gürtel erstellen liesse – gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren beim Übergriff mit dem Gürtel einzugreifen (Urk. 25 S. 3 N 10). Auch bezüglich eines weiteren, behaupteten Übergriffs durch Kniestoss blieb die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Darstellung des Beschwerde- führers nicht untätig. So führte sie ein Gespräch mit ihm und I._____, was als ers- te Massnahme bei Schwierigkeiten mit Schülern angezeigt ist (Art. 56 Abs. 1 VSV [LS 412.101]; Art. 52 Abs. 1 VSG [LS 412.100]), wie sich dies auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Literatur ergibt (Urk. 26/2 S. 140). Es liegen so-
- 10 - mit keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor; insbeson- dere lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Beschwer- deführers im Sinne von Art. 219 StGB durch eine Unterlassung seitens der Be- schwerdegegner ableiten (vgl. BSK StGB-Eckert, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 219 N 9). Die beantragten Beweiserhebungen bezüglich des behaupteten Übergriffs mit einem Gürtel (Urk. 2 S. 6, Urk. 25 S. 3 N 10) erübrigen sich daher. 5.1. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die durch den Beschwerdegegner 1 am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung für das Schuljahr 2019/2020 ins Schul- haus J._____ in Winterthur als strafrechtlich relevant, da jenem Schulhaus auch die "Täterclique" zugeteilt worden sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 21/2 S. 6). 5.2. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, aus der polizeilichen Befragung des Vaters des Beschwerdeführers gehe zwar hervor, dass jener mit der Situation an sich und dem Entscheid des Beschwerdegegners 1 nicht einverstanden gewe- sen sei. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 jedoch sein Amt missbraucht habe, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Begründung für die am 14. Juni 2019 verfügte Schulzuteilung sei am 17. Juni 2019 nachgeliefert worden. Schul- zuteilungen würden nach Wohnort des jeweiligen Schülers und den zugehörigen Schulkreisen erfolgen. Von einem Missbrauch von Amtsgewalt könne keine Rede sein (Urk. 4 S. 3). 5.3. Am 12. März 2019 legte der Beschwerdeführer, der zu jenem Zeitpunkt die PrimarSchule G._____ besuchte, die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium K._____ ab und bestand diese nicht. Am 6. Juni 2019 konnte er besagte Prüfung wieder- holen (Urk. 21/2 S. 2 Frage 8). Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Beschwer- degegner 1 dem Vater des Beschwerdeführers mit, es sei wichtig, ihn über den Ausgang der Prüfung in Kenntnis zu setzen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 1/13"]). Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 mit, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium K._____ in Zürich bestanden habe (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Der Beschwerdegegner 1 gratulierte dem Be-
- 11 - schwerdeführer resp. dessen Vater gleichentags per E-Mail zur bestandenen Auf- nahmeprüfung (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 2. Anlage S. 1/1"]). Mit Verfügung der Kreisschulpflege F._____ resp. des Beschwerdegegners 1 vom
14. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/2020 in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ eingeteilt (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 10 S. 1/2"]). Hierauf verlangten der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern am 17. Juni 2019 eine Begründung und stellten für den Fall des Nichtbestehens der Pro- bezeit am Gymnasium ein Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betref- fend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und ein Gesuch um Zuteilung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule (Urk. 21/3, im Anhang ["Anla- ge 03 - Brief S. 1/2", "Anlage 03 - Brief S. 2/2"]). Der Beschwerdegegner 1 erklär- te daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 2019, dass sie eine organisatorische resp. administrative Zuteilung hätten vornehmen müssen, da das Resultat der Aufnahmeprüfung ans Gymnasium K._____ noch nicht bekannt gewesen sei. Mit der bestandenen Aufnahmeprüfung werde der Beschwerdeführer nun dem Gym- nasium K._____ zugeteilt. Die Sekundarschulzuteilung gelte nicht mehr. Im Falle nicht bestandener Bewährungszeit am Gymnasium werde eine neue Zuteilung er- folgen (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Am 28. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fragen dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Win- terthur zur Bearbeitung übergeben worden seien. Weiter erklärte er nochmals, dass beabsichtigt sei, die Verfügung vom 14. Juni 2019 aufzuheben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Zirkularbeschluss der Kreisschulpflege F._____ vom 19. Juli 2019, unter- zeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde schliesslich die Verfügung vom
14. Juni 2019 formell aufgehoben (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "An- lage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 betreffend Schulzuteilung in die Schuleinheit Sekundarschule J._____ trotz der Mitteilung über das Bestehen der Aufnahme-
- 12 - prüfung mit E-Mail vom 13. Juni 2019 verschickt worden sei. Weiter wurde auf das Gesuch um Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die weitere Beschu- lung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zuteilung des Beschwerdefüh- rers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. auf den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die El- tern zu bestimmende Privatschule mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein- getreten. Dies wurde damit begründet, dass die Klärung von Fragen verlangt wor- den sei, die sich – wenn überhaupt – erst zu einem späteren Zeitpunkt, sprich im Falle des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, stellen würden (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 01 S. 1/4", "Anlage 01 S. 2/4", "Anlage 01 S. 3/4"]). Mit Beschluss vom 22. November 2019 wurde der Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 2 des besagten Beschlusses (Feststellung der Unzumutbarkeit betreffend die wei- tere Beschulung im Schulkreis F._____) vom Bezirksrat Winterthur abgewiesen (Urk. 21/6/2, im Anhang). Hiergegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 21/6/4). 5.4. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, geht aus diesem Vorgehen kein Hinweis auf einen Amtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners 1 her- vor. Auf deren Begründung kann vorab verwiesen werden (vgl. obige Erwägungen unter II. 5.2). Dass der Beschwerdegegner 1 trotz Kenntnisnahme der bestande- nen Aufnahmeprüfung am 13. Juni 2019 am 14. Juni 2019 die Zuteilung an die Sekundarschule J._____ verfügte, vermag hieran nichts zu ändern. So teilte er auf Hinweis seitens des Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern umgehend am 17. Juni 2019 mit, dass der Beschwerdeführer mit der bestandenen Aufnah- meprüfung dem Gymnasium K._____ zugeteilt werde und die Sekundarschulzu- teilung nicht mehr gelte. Dass er hierbei in seiner Begründung fälschlicherweise festhielt, sie hätten eine Zuteilung vornehmen müssen, da das Resultat der Auf- nahmeprüfung nicht bekannt gewesen sei (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]), ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1, Urk. 21/3 S. 2) – nicht im Sinne einer "Falschaussage" strafrechtlich relevant. Der Beschwerdegegner 1 hielt denn auch im nachfolgenden Beschluss vom 19. Juli 2019 korrekt fest, dass die Verfügung vom 14. Juni 2019 trotz Kenntnis des Re-
- 13 - sultats der Aufnahmeprüfung versandt worden sei (Urk. 21/3, im Anhang "Anlage 01 S. 2/4"). Dass die Kreisschulpflege F._____ des Weiteren infolge bestandener Aufnahmeprüfung und dementsprechender Zuteilung des Beschwerdeführers ans Gymnasium K._____ auf das Feststellungsgesuch betreffend Unzumutbarkeit be- treffend die weitere Beschulung im Schulkreis F._____ und das Gesuch um Zutei- lung des Beschwerdeführers in die Schuleinheit Sekundarschulhaus L._____ bzw. den Alternativantrag einer Kostenübernahme durch die Kreisschulpflege F._____ für eine durch die Eltern zu bestimmende Privatschule für den Fall des Nichtbe- stehens der Probezeit am Gymnasium nicht eintrat, ist – anders als es der Be- schwerdeführer darlegt (Urk. 2 S. 4) – ebenso wenig strafrechtlich relevant. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde im Übrigen durch das Nichtein- treten auf seine Anträge die Schulzuteilung nicht für den "Rückkehrfall" (Urk. 2 S. 4), sprich für den Fall des Nichtbestehens der Probezeit am Gymnasium, fest- gelegt. Der Beschwerdegegner 1 wies explizit darauf hin, dass diesfalls eine neue Zuteilung erfolge (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 3/13"]). Bei der Frage, ob die Kreisschulpflege F._____ auf die Anträge des Beschwerdeführers hätte eintre- ten müssen, handelt es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Streitigkeit; der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern haben denn auch den entsprechenden Rechtsmittelweg bestritten. Zu guter Letzt ist der Vollständigkeit halber anzumer- ken, dass – selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte (Urk. 2 S. 4, Urk. 3/5/2 S. 2) – auch die Zustellung des Beschlusses vom 19. Juli 2019 erst am 5. August 2019 in strafrechtlicher Hinsicht keine Relevanz hätte. 6.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen seines Vaters, dass ihm und nicht den Tätern gegenüber Homeschooling ange- ordnet worden sei und der Beschwerdegegner 1 die damit entstandenen Kosten in Abrede stelle (Urk. 21/2 S. 6). 6.2. Die Staatsanwaltschaft hielt gestützt auf die Ausführungen im Schreiben der Kreisschulpflege F._____ vom 13. August 2019 fest, dass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken sei (Urk. 4 S. 4). 6.3.1. Am 25. März 2019 verfügte die Kreisschulpflege F._____ resp. der Be- schwerdegegner 1 die Teildispensation des Beschwerdeführers vom Unterricht in
- 14 - der Klasse ab dem 1. April 2019. In besagter Verfügung ist festgehalten, dass die Teildispensation, wie mit allen Beteiligten besprochen, im gegenseitigen Einver- ständnis erfolge (Urk. 12/1). Gegen besagte Verfügung hätte ein Rechtsmittel eingelegt werden können; sie erwuchs jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Bezirksrat Winterthur hielt in seinem Beschluss vom 22. April 2020 betreffend die Kosten der Teildispensation fest, dass mit besagter raschen und unkonventio- nellen, auch dem Wunsch der Eltern entsprechenden, Lösung die Schule den Schutz des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Beschulung sicherge- stellt hatte (Urk. 9/2 S. 4). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwieweit sich die Be- schwerdegegner mit der Vereinbarung betreffend die Teildispensation im gegen- seitigen Einverständnis, wobei für die Begleitung der selbständigen Arbeit jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Beschwerdegegnerin 2 stattfinden sollte und der Beschwerdeführer für die Arbeit zu Hause jeweils einen Wochenplan mit den jeweiligen Aufgaben und Material zur Vorbereitung auf die Prüfungen erhal- ten sollte (Urk. 12/1), strafbar gemacht haben könnten. Dass der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren vorbringt, er resp. seine Eltern hätten die Teildispen- sation nicht beantragt, sondern dieser "kooperativ" zugestimmt (Urk. 2 S. 4), ver- mag hieran gar nichts zu ändern, zumal ein E-Mail vom 21. März 2019, 8.12 Uhr, aktenkundig ist, wonach der Vater des Beschwerdeführers "gern" mit der Be- schwerdegegnerin 2 und der Schulpflege ein "Homeschooling" besprechen wollte (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 5/S. 116"]) und im E-Mail des Vaters des Be- schwerdeführers vom 22. März 2019, 10.59 Uhr, an den Beschwerdegegner 1 festgehalten ist, der Beschwerdeführer solle in der Klasse verbleiben, aber den Stoff zu Hause erarbeiten (Urk. 21/6/1, im Anhang ["Anl. 3/S. 21/21"]). Dass der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern nun im Nachhinein die Zeitdauer der Teil- dispensation als zu lange erachten (Urk. 25 S. 1), lässt deren Anordnung im ge- genseitigen Einverständnis jedoch ebenfalls nicht als strafrechtlich relevant er- scheinen. Dies weil die Begrenzung auf 12 Wochen und die angeführte Recht- sprechung insbesondere die sogenannte Auszeit (vgl. Art. 52a VSG; LS 412.100) betreffen und nicht die vorliegende Ausnahmesituation und sodann die Teildis- pensation ohnehin unter Abzug der Frühlingsferien und der Feiertage ca. drei Monate (Urk. 9/2 S. 12) betrug, wie sich dies auch aus der Abrechnung des Be-
- 15 - schwerdeführers resp. dessen Eltern bezüglich der Kosten des "Homeschooling" ["15 Wochen - 2 Wochen Ferien - 5 Feiertage] ergibt (Urk. 21/3, im Anhang ["An- lage 13 S. 2/7"]). 6.3.2. Am 17. Juni 2019 stellte der Vater des Beschwerdeführers eine Akon- to-Rechnung über Fr. 14'143.00 für das "Homeschooling" (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 03 5. Anlage S. 1/1"]). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte der Be- schwerdegegner 1 den Eltern des Beschwerdeführers mit, dass die offenen Fra- gen, insbesondere betreffend die Rechnung bezüglich des "Homeschoolings", dem Rechtsdienst des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur übergeben worden seien und bat um Geduld (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 11 S. 8/13", "Anlage 11 S. 9/13"]). Mit Schreiben vom 13. August 2019 legte der Be- schwerdegegner 1 dar, weshalb die Kosten für das "Homeschooling" nicht über- nommen werden könnten. Hierbei wies er darauf hin, dass eine anfechtbare Ver- fügung verlangt werden könne (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 02 S.1/2", "Anlage 02 S. 2/2"]). Daraufhin reichten der Beschwerdeführer und seine Eltern am
28. August 2019 bei der Kreisschulpflege F._____ eine vorläufige Abschlussrech- nung über Fr. 13'278.25 für das "Homeschooling" ein, bestehend aus Kosten für Hilfslehrer, einen Sportkurs, "Steuerabzugsausfall" und Erwerbsausfall (Urk. 21/3, im Anhang ["Anlage 13 S. 1/7", "Anlage 13 S. 2/7]). Mit Beschluss der Kreisschul- pflege F._____ vom 9. November 2019, unterzeichnet vom Beschwerdegegner 1, wurde das Gesuch um Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Beschulung des Beschwerdeführers abgelehnt (Urk. 21/6/1, im Anhang "Anlage 1"). Der hier- gegen am 22. November 2019 erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 9/2 S. 2, S. 5 und S. 19). Am 2. Mai 2020 erhoben der Beschwerdeführer und seine Eltern hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/3). Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhoben sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesge- richt (Urk. 41/9). Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Beschwerdegegner 1 im Zusam- menhang mit der Ablehnung der Kostenübernahme strafbar gemacht haben soll.
- 16 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) geht Derartiges auch nicht aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 13. August 2019 hervor. Der Umstand, dass in der Verfügung vom 25. März 2020 betreffend die Anord- nung der Teildispensation die Kostenübernahme nicht explizit abgelehnt resp. nicht thematisiert wurde, lässt die Ablehnung einer Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner 1 resp. die Kreisschulpflege F._____ – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 25. S. 2; vgl. Urk. 9/2 S. 6) – nicht als strafrechtlich relevant erscheinen (vgl. Urk. 9/2 S. 15 E. 4.3). Es handelt sich einzig um eine verwaltungsrechtliche Rechtsstreitigkeit, welche es im hängigen Rechtsmittelver- fahren zu klären gilt.
7. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.00 zu beziehen (Urk. 14, Urk. 27).
2. Der Beschwerdeführer ist zudem zu verpflichten, den obsiegenden Be- schwerdegegnern für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen ei- ne Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Die Beschwerdegegner liessen sich gemeinsam von einem Rechtsvertreter verteidigen. Dieser reichte eine siebenseitige Stellung- nahme ein (Urk. 17) und verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 38). Für die
- 17 - Aufwendungen ihres Rechtsvertreters sind die Beschwerdegegner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellungnahme pauschal mit Fr. 1'800.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist den Beschwerdegegnern aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 bis 3 ei- ne Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'938.60 zu bezah- len. Die Entschädigung wird den Beschwerdegegnern 1 bis 3 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.
4. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − B._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1 bis 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 40 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 21; gegen Empfangsbestätigung)
- 18 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann