Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 11. Januar 2019 fand in der Liegenschaft C._____-gasse … in Zürich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A._____ (Beschwerdeführer im vor-
- 2 - liegenden Verfahren) und B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfah- ren) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen erlitt (Urk. 13 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl E-4/2019/ 10001331] /1, 13/11/1 S. 2 - 5, Urk. 13/14/3). Dieser hatte dazu u.a. geltend gemacht, er habe sich damals mit dem Beschwerdegegner 1 und weiteren Personen in der Woh- nung von D._____ in dieser Liegenschaft aufgehalten. Nachdem er (der Be- schwerdeführer) in dieser Wohnung Fr. 3'000.-- des Beschwerdegegners 1 be- händigt und mit Fr. 2'200.-- davon die Wohnung verlassen habe, sei ihm dieser ins Treppenhaus gefolgt, habe ihm dort von hinten mit der Rückseite eines Mes- sers auf den Hinterkopf geschlagen, ihn darauf zusammengeschlagen und ihm die Fr. 2'200.-- weggenommen (Urk. 13/7/1; Urk. 13/7/2 = Urk. 3/2; vgl. nachfol- gend Erw. II.6.2.a). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Raubes etc. (Urk. 13). Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte sie dieses Strafverfahren ein (Urk. 13/21 = Urk. 3/1 = Urk. 5).
E. 2 Am 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom
13. März 2020 ein. Damit beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei ordnungsge- mäss zu führen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit einer Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzu- setzen (Urk. 2).
E. 3 Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.-- angesetzt (Urk. 6).
E. 4 Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, er sei von der Leistung einer Prozesskaution zu befreien und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sei ihm als un- entgeltliche Rechtsbeiständin für das ganze Beschwerdeverfahren zu bestellen
- 3 - (Urk. 8). Ferner erklärte er in dieser Eingabe, sich damit als Privatkläger zu konsti- tuieren (Urk. 8 S. 2 Rz 2). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde die dem Beschwerdeführer ange- setzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 11).
E. 4.1 In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsanwalt- schaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Raub etc. und die Absicht der Einstellung dieses Verfahrens vor Er- lass der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 mitgeteilt hat. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
E. 4.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzöge- rung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die hiesige Kammer ent- scheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kogni- tion. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Beschwerdeschrift eingehend zur Sache äussern. Die Verletzung des Gehörsanspruchs wird dadurch geheilt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt, erfolgte die Einstellung des Straf- verfahrens zu Recht. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft er- schiene als unnötige Verkomplizierung des Verfahrens und wäre mit dem Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. Es ist davon abzusehen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist aber bei der Kosten- und Entschädigungs- folge zu berücksichtigen (nachfolgend Erw. III).
E. 5 Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwältin Dr. X._____ als Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 5 S. 6 Ziff. 8;
- 8 - Urk. 13/22). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht im Hinblick auf die Einreichung einer Be- schwerde. Der Beschwerdeführer beklagt zwar in der Beschwerde eine fehlende Möglichkeit, die Untersuchungsakten einzusehen (Urk. 2 S. 4 Rz 8), macht aber nicht geltend, die Akteneinsicht sei auf ein entsprechendes Gesuch verweigert worden. Er darf sich nicht über eine fehlende Möglichkeit beklagen, wenn er sich gar nicht darum bemüht hat. Diesbezüglich liegt keine Verletzung seines An- spruchs vor. Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, die Staatsanwaltschaft sei ihrer Pflicht gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen, ihn auf die Möglichkeit hin- zuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urk. 2 S. 4 Rz 8). Die Staatsan- waltschaft wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2019 auf seine Rechte als Opfer im Strafverfahren hin, stellte ihm die Formulare "Geltendmachung von Rechten als Opfer" und "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" und die Merkblätter "Teilnahme Geschädigter am Strafverfah- ren" und "Merkblatt zur Opferhilfe" zu und bat ihn um rasche Rücksendung der Formulare (Urk. 13/17/3). Irgendeine Reaktion des Beschwerdeführers darauf ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn er trotz der Hinweise im Schreiben vom
21. Januar 2019 und der zugestellten Formulare bis zum Erhalt der Einstellungs- verfügung vom 13. März 2020 nicht erklärte, sich am Verfahren beteiligen und Parteirechte als Privatklägerschaft ausüben zu wollen, sondern sich nicht mehr um dieses Verfahren kümmerte, sind Rügen der Verletzung von Parteirechten verfehlt (mit Ausnahme der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO; vgl. vorstehend Erw. 4).
E. 6 Ein Strafverfahren ist u.a. dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, Streitgegenstand seien die Ereignisse vom 11. Januar 2019 in der Wohnung von D._____ und im dortigen Treppenhaus (Urk. 2 S. 3 Rz 3), äusserte sich aber nicht weiter zur recht-
- 9 - lichen Qualifikation dieser Ereignisse. Aufgrund des staatsanwaltschaft-lichen Un- tersuchungsverfahrens und der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen stellen sich die Fragen von Raub im Sinne von Art. 140 StGB und Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 f. StGB.
E. 6.2 Eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB ist die Begehung eines Diebstahls (vgl. BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 14, N 42). Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbe- standselemente beziehen, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Eventualabsicht reicht nicht aus (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 14, N 67, N 74). Eignet sich der Täter etwas an, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt, handelt er nach herrschender Lehre nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, sondern in erlaubter Selbsthilfe (BSK StGB-Niggli/Riedo, vor Art. 137 N 86 m.w.H.).
a) Nachdem der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom
12. Januar 2019 noch behauptet hatte, er habe am 11. Januar 2019 in der Woh- nung von D._____ Fr. 2'200.-- dabei gehabt, welche ihm ein Kollege einen Tag zuvor geliehen habe, und der Beschwerdegegner 1 habe ihm dieses Geld nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus weggenommen (Urk. 13/7/1 S. 3 f.), er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 29. Mai 2019, der Beschwerdegegner 1 habe in der Wohnung von D._____ Fr. 3'000.-- bei sich gehabt, hervorgenommen und auf den Tisch gelegt. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Fr. 3'000.-- sofort an sich genommen. Als der Be- schwerdegegner 1 aus der Wohnung gegangen sei, habe er "das Geld von B._____" (B._____ ist der Beschwerdegegner 1) hervorgenommen und die Noten gezählt. E._____ habe ihm Fr. 800.-- (vier Noten à Fr. 200.--) aus der Hand geris- sen. Der Beschwerdegegner 1 sei wieder in die Wohnung gekommen. Der Be- schwerdeführer habe ihm gesagt, dass E._____ ihm das ganze Geld wegge-
- 10 - nommen habe. Darauf sei der Beschwerdegegner 1 auf E._____ losgegangen. Der Beschwerdeführer habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Später habe ihm E._____ erzählt, er habe dem Beschwerdegegner 1 gesagt, dass er (E._____) dem Beschwerdeführer nur Fr. 800.-- aus der Hand gerissen habe. Im Treppen- haus sei der Beschwerdegegner 1 wütend von hinten auf den Beschwerdeführer los gekommen, habe ihn mit einem Messer auf den Hinterkopf geschlagen und ihn zusammengeschlagen. Er sei bewusstlos am Boden gelegen. Dann habe ihm der Beschwerdeführer "das Geld" aus der Hosentasche genommen und sei nach dem Erscheinen eines Afghanen abgehauen (Urk. 13/7/2 S. 6 f., S. 15).
b) Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom
12. Januar 2019 (Urk. 13/6/1), er habe am Abend vor dem fraglichen Vorfall von einem Kollegen, dem er ein Darlehen gewährt habe, Fr. 3'000.-- erhalten, nämlich zwei Noten à Fr. 1'000.-- und fünf Noten à Fr. 200.-- (S. 2). In der Wohnung von D._____ habe der Beschwerdeführer ihn bedroht und ihm gesagt, er müsse seine Taschen leeren. Der Beschwerdeführer und ein Herr mit Bart "(E._____)" hätten das Geld geteilt. Der Beschwerdeführer habe das Haus (gemeint: die Wohnung) verlassen. Der Beschwerdegegner 1 sei ihm nachgegangen und habe ihn gebe- ten, ihm das Geld zurückzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihm eine "Kopf- nuss" verpasst, ihn mit beiden Händen vorne an der Jacke gepackt, zu sich hin- gezogen und dann nach hinten gestossen, dann ein Messer aus der Hosentasche genommen und dieses, das verschlossen gewesen sei, dem Beschwerdegegner 1 an den Kopf geschlagen. Sie hätten miteinander gekämpft. Das Messer sei bei dem Gerangel auf den Boden gefallen. Beide seien kämpfend vom vierten bis in den ersten Stock hinuntergefallen. Er habe den Beschwerdeführer gebeten, ihm sein Geld zurückzugeben. Dieser habe gesagt, Fr. 1'000.-- hier, der Rest sei oben, bei seinem Kumpel. Er habe ihm die Hosentaschen durchsucht und nichts gefunden. Er habe das Messer aufgenommen, eingesteckt und sich vom Tatort entfernt (S. 3). In derselben Einvernahme erklärte der Beschwerdegegner 1 einige Seiten später, in der Wohnung habe ihm der Beschwerdeführer "mein Geld CHF 1'000.--" weggenommen (S. 6). Er sei dem Beschwerdeführer aus der Wohnung nachgegangen und habe ihn im Treppenhaus aufgefordert, ihm sein Geld zurück- zugeben. Dann sei es zum bereits geschilderten Kampf gekommen. Der Be-
- 11 - schwerdeführer habe ihm Fr. 1'200.-- zurückgegeben und gesagt, der Rest sei oben (S. 7). Auf den Vorhalt, bei seiner Verhaftung seien Fr. 2'200.-- bei ihm sichergestellt worden (zwei Noten à Fr. 1'000.-- und zwei Noten à Fr. 100.-- [recte: zwei Noten à Fr. 1'000.-- und eine Note à Fr. 200.-- [Urk. 13/16/1/1 und Urk. 13/ 16/3 S. 1 Asservat Nr. A012'213'955]), erklärte der Beschwerdegegner 1, er habe das Geld nicht kontrolliert, nachdem er es dem Beschwerdeführer wieder abge- nommen habe. Das sei aber sein Geld (das Geld des Beschwerdegegners 1). Demnach habe der Beschwerdeführer "E._____" Fr. 800.-- von seinem Geld ge- geben. Er habe ja Fr. 3'000.-- bei sich gehabt (S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Januar 2019 (Urk. 13/6/2) erklärte der Beschwerdegegner 1, er habe Fr. 3'000.-- bei sich ge- habt, als er am 11. Januar 2019 in die Wohnung von D._____ gegangen sei (S. 3). Dieses Geld habe ihm der Beschwerdeführer abgenommen (S. 7 f.), und zwar zwei Noten à Fr. 1'000.-- und fünf Noten à Fr. 200.-- (S. 12). Nach dem Kampf im Treppenhaus habe der Beschwerdeführer ihm Geld gegeben und gesagt, der Rest befinde sich oben bei "E._____" (S. 7). In einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung mit dem Be- schwerdegegner 1 erlittenen Verletzungen wurden vom IRM begutachtet. Dieses stellte insbesondere mehrere Blutergüsse an verschiedenen Stellen am Kopf und am Körper des Beschwerdeführers fest, eine Quetsch-Risswunde an der Nase, eine deutliche Schwellung der Nase und der Oberlippe und Hautabschürfungen
- 13 - an verschiedenen Körperstellen. Das IRM erklärte, die festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich in Kürze, ggfs. unter Narbenbildung abheilen. Aus rechts- medizinischer Sicht ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Lebensgefahr (Urk. 13/14/3 S. 6). Gemäss dem Austrittsbericht des Universitäts- Spitals Zürich (USZ) vom 18. Januar 2019 war der Beschwerdeführer vom 11. bis
16. Januar 2019 dort hospitalisiert und waren ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und ein Bruch des Nasenbeins diagnostiziert worden. Das Nasenbein wurde am
15. Januar 2019 wieder eingerichtet (Urk. 13/14/3, angehefteter Austrittsbericht des USZ sowie S. 3). Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt damit nicht vor.
E. 6.4 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In den Akten ist kein Strafantrag des Be- schwerdeführers vorhanden (hingegen die polizeiliche Frage, ob er gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag stellen wolle, und seine Antwort, er wisse nicht, was er sagen solle, er überlasse alles der Untersuchungsbehörde [Urk. 13/7/1 S. 5 Ziff. 36], und die am 12. Januar 2019 unterzeichnete Kenntnisnahme der dreimonatigen Antragsfrist [Urk. 13/17/1]).
E. 6.5 Der Täter einer einfachen Körperverletzung wird von Amtes wegen ver- folgt, wenn er (neben weiteren, vorliegend nicht in Betracht fallenden Varianten) eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sagte aus, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus ein Taschenmesser eingesetzt habe (der Beschwerdegegner 1 behauptete das Gegenteil: der Beschwerdeführer habe die- ses Messer eingesetzt).
a) Als Waffen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Gegenstände, die "ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen" (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 123 N 17 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Entscheidend ist nach der ratio legis, dass die Waffe zur Verursachung
- 14 - des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist. Entscheidend ist schliesslich für die Qualifizierung, dass die Waffe auch bestimmungsgemäss ein- gesetzt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 17 f., Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 123 N 7).
b) Beim Taschenmesser, das bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus eingesetzt worden sein soll, handelt es sich mutmasslich um ein "F._____ ...Tool", "einseitig mit Metalldorn" (s. Foto Urk. 13/6/3, angeheftet; Urk. 13/ 16/3 S. 6 As- servat Nr. A012'214'594; s. auch Urk. 2 S. 6 Rz 14). Gemäss F._____ handelt es sich dabei um ein Werkzeug für Notfälle zum Zertrümmern von Scheiben und Durchtrennen von Sicherheitsgurten, ein Taschenmesser mit 13 Funktionen, inkl. Gurtenschneider, Frontscheibensäge für Verbundglas und Scheibenzertrümmerer (s. Homepage www.F._____.com, Suche: …-Tool; besucht am 12.8.2020). Dabei handelt es sich mithin nicht um eine Waffe, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient (vgl. etwa BGE 112 IV 13, wonach ein Hammer zwar ein Schlagwerkzeug ist, aber nicht bestimmungsgemäss dem Angriff oder der Vertei- digung dient und deshalb nicht eine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis aStGB [neu Art. 140 Ziff. 2 StGB] ist).
c) Das F._____ ...Tool könnte jedoch durchaus als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gebraucht werden. Ausschlaggebend dafür ist, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbei- geführt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 19, N 21; N 19) bzw. ob er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperver- letzung entsteht (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 N 8 m.w.H.).
d) Der Beschwerdegegner 1 will das Taschenmesser überhaupt nicht einge- setzt haben. Der Beschwerdeführer schilderte, der Beschwerdegegner 1 habe ihn von hinten mit dem Hinterteil eines Messers gegen den Hinterkopf geschlagen (Urk. 13/7/1 S. 3 Ziff. 22; Urk. 13/7/2 S. 7). Er sei sicher, dass er 10 Mal oder mehr geschlagen worden sei. Dies mit der Rückseite des Messers (Urk. 13/7/1 S. 4 Ziff. 25). In der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer die Erwä-
- 15 - gung in der Einstellungsverfügung, er habe geltend gemacht, er sei vom Be- schwerdegegner 1 mit einem Scheibenzertrümmerer geschlagen worden, als nicht zutreffend. Er habe geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit dem "(geschlossenen)" Messer mehrmals geschlagen habe (Urk. 2 S. 5 f. Rz 14). Aus diesen Aussagen geht kein Anhaltspunkt dafür hervor, dass der Beschwer- degegner 1 das Taschenmesser so eingesetzt hätte, dass dadurch die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt worden wäre. Auch aus den Fest- stellungen des IRM zu den Verletzungen und deren möglichen Ursachen (stumpfe Gewalt, stumpfe Gewalteinwirkung oder Auftreffen an einer Kante, Ziehen an der Kleidung, Faustschläge, tangential-schürfende Gewalt [Urk. 13/14/3 S. 6]) ergibt sich kein solcher Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer machte denn auch gar nicht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 das Messer als gefährlichen Gegen- stand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eingesetzt hatte, sondern korri- gierte im Gegenteil sogar die staatsanwaltschaftliche Erwägung des Einsatzes des Scheibenzertrümmerers dahingehend, dass der Beschwerdegegner 1 ihn (nur) mit dem geschlossenen Messer geschlagen habe.
e) Selbst auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und sei- ner in der Beschwerde vertretenen Position zum Messereinsatz ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Auseinandersetzung zwi- schen ihm und dem Beschwerdeführer vom 11. Januar 2019 eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ge- brauchte. Es bleibt deshalb beim Erfordernis des Strafantrags zur Strafverfolgung wegen der vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen. Da dieser Strafantrag fehlt und die Antragsfrist längst unbenutzt abgelaufen ist, kann dies- bezüglich keine Strafuntersuchung geführt werden. Auch diesbezüglich erfolgte deshalb die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens zu Recht.
E. 7 Zusammenfassend sind selbst auf der Grundlage der Sachdarstellung des Beschwerdeführers die Straftatbestände des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und der quali- fizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht er- füllt und mangelt es bezüglich der Strafverfolgung der einfachen Körperverletzung
- 16 - im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB definitiv an der Prozessvoraussetzung des Strafantrages. Der Sachverhalt war deshalb nicht weiter abzuklären. Die diesbe- züglichen Rügen des Beschwerdeführers (darunter auch die Rüge bezüglich der Trennung der Verfahren gegen ihn und gegen den Beschwerdegegner 1 wegen desselben Lebenssachverhalts) gehen an der fehlenden Erfüllung eines Straftat- bestandes und der fehlenden Prozessvoraussetzung des Strafantrages vorbei und damit fehl. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 betreffend Raub etc. im Ergebnis zu Recht ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Be- schwerdeführers, die erst durch die Möglichkeit seiner Beschwerdebegründung geheilt wurde (vorstehend Erw. II.4), sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens nicht aufzuerlegen. Auch dem Beschwerdegegner 1 sind diese Kosten nicht aufzuerlegen, weil er im Beschwerdeverfahren nicht unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Ebenfalls aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist er für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dazu stellte er keinen konkre- ten Antrag. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV auf Fr. 2'800.-- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzuset- zen. Aufgrund des Antrages auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das ganze Beschwerdeverfahren (Urk. 8) ist diese Prozessentschädigung direkt Rechtsanwältin Dr. X._____ zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Über die allfällige Ent- schädigung seiner amtlichen Verteidigerin für ihre allfälligen Aufwendungen im
- 17 - Beschwerdeverfahren wird nach Eingang einer entsprechenden Kostennote mit separatem Beschluss entschieden. IV. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Per- son von Rechtsanwältin Dr. X._____ für das Beschwerdeverfahren (Urk. 8) wird gegenstandslos, weil ihm keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wer- den und Rechtsanwältin Dr. X._____ für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren aus der Gerichtskasse entschädigt wird (vorstehend Erw. III).
- 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Rechtsanwältin Dr. X._____ wird für ihre Aufwendungen zur Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'800.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 für ihre allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird nach Ein- gang einer entsprechenden Kostennote mit separatem Beschluss fest- gesetzt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichts- urkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2019/10001331, unter Bei- lage des Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) - 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2019/10001331, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200123-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Verfügung und Beschluss vom 31. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2020, E-4/2019/10001331 Erwägungen: I.
1. Am 11. Januar 2019 fand in der Liegenschaft C._____-gasse … in Zürich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A._____ (Beschwerdeführer im vor-
- 2 - liegenden Verfahren) und B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfah- ren) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen erlitt (Urk. 13 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl E-4/2019/ 10001331] /1, 13/11/1 S. 2 - 5, Urk. 13/14/3). Dieser hatte dazu u.a. geltend gemacht, er habe sich damals mit dem Beschwerdegegner 1 und weiteren Personen in der Woh- nung von D._____ in dieser Liegenschaft aufgehalten. Nachdem er (der Be- schwerdeführer) in dieser Wohnung Fr. 3'000.-- des Beschwerdegegners 1 be- händigt und mit Fr. 2'200.-- davon die Wohnung verlassen habe, sei ihm dieser ins Treppenhaus gefolgt, habe ihm dort von hinten mit der Rückseite eines Mes- sers auf den Hinterkopf geschlagen, ihn darauf zusammengeschlagen und ihm die Fr. 2'200.-- weggenommen (Urk. 13/7/1; Urk. 13/7/2 = Urk. 3/2; vgl. nachfol- gend Erw. II.6.2.a). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Raubes etc. (Urk. 13). Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte sie dieses Strafverfahren ein (Urk. 13/21 = Urk. 3/1 = Urk. 5).
2. Am 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom
13. März 2020 ein. Damit beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei ordnungsge- mäss zu führen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit einer Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung Frist zur Stellung von Beweisanträgen anzu- setzen (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.-- angesetzt (Urk. 6).
4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, er sei von der Leistung einer Prozesskaution zu befreien und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sei ihm als un- entgeltliche Rechtsbeiständin für das ganze Beschwerdeverfahren zu bestellen
- 3 - (Urk. 8). Ferner erklärte er in dieser Eingabe, sich damit als Privatkläger zu konsti- tuieren (Urk. 8 S. 2 Rz 2). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde die dem Beschwerdeführer ange- setzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 11).
5. Da sich die Beschwerde nach Eingang der staatsanwaltschaftlichen Akten (Urk. 13) und gemäss den nachfolgenden Erwägungen sofort als unbegründet erweist, kann von einer Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegner zur Stellungnahme abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Sie sind dadurch nicht beschwert. II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2020 zugestellt (Urk. 13/22, Sendungsverfolgung der Post; Eingangsstempel auf Urk. 3/1). Die am 14. April 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reichte innert dazu an- gesetzter Frist (Urk. 6 und Urk. 7/1) eine Vollmacht ein (Urk. 8 und Urk. 9/1). Die Frist zur Leistung einer Prozesskaution wurde dem Beschwerdeführer abgenom- men (vorstehend Erw. I.4). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung (Urk. 5) im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 habe den Vorwurf, den Beschwerdeführer beraubt zu haben, bestritten. Vielmehr habe er geltend ge- macht, selber vom Beschwerdeführer kurz vorher in der Wohnung im vierten Stock der C._____-gasse … in Zürich ausgeraubt worden zu sein. Als er darauf im Treppenhaus vom Beschwerdeführer das entwendete Geld zurückverlangt ha- be, habe dieser ihm zunächst eine "Kopfnuss" verpasst, ihm anschliessend mit einem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen und versucht, ihn die Treppe hin- unterzustossen. Schliesslich seien sie beide vom vierten Stock gemeinsam die Treppe bis in den ersten Stock hinuntergefallen. Dort habe der Beschwerdeführer
- 4 - aufgegeben und ihm das zuvor entwendete Geld wieder zurückgegeben (S. 2 f. Erw. 2). Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge auch gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung betreffend Raub eröffnet (separate Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Unt. Nr. B-2/2019/18150). In den gegen den Beschwerdegegner 1 wie auch gegen den Beschwerde- führer geführten Strafuntersuchungen seien neben den Parteien weitere Perso- nen einvernommen worden. Diese hätten aber nur Angaben zu den Ereignissen in der besagten Wohnung im vierten Stock machen können, nicht jedoch dazu, was sich ausserhalb dieser Wohnung im Treppenhaus ereignet habe. Der dortige Vorfall habe sich ausschliesslich zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer abgespielt. Weitere von der Staatsanwaltschaft in Auftrag ge- gebene Untersuchungen (des Forensischen Instituts Zürich [FOR] und des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich [IRM]) hätten nicht zur Klä- rung der Versionen der Parteien geführt (S. 2 f. Erw. 4). Es stehe einzig Aussage (des Beschwerdeführers) gegen Aussage (des Be- schwerdegegners 1). Weder die eine noch die andere Aussage werde durch un- abhängige Beweismittel oder schlüssige Indizien gestützt. Sodann vermöge weder die eine noch die andere Version mehr zu überzeugen. Es werde demnach dem Beschwerdegegner 1 nicht anklagegenügend nachzuweisen sein, dass er den Beschwerdeführer, wie von diesem beschrieben, ausgeraubt habe. Deshalb sei das entsprechende gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Raubes etc. ge- führte Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen (S. 3 f.).
3. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde (Urk. 2) im Wesent- lichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe seine Einvernahme vom 29. Mai 2019 vorzeitig abgebrochen, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei, und die spätere Fortsetzung dieser Einvernahme und Konfrontationseinvernahmen avi- siert, stattdessen aber ohne Weiteres die angefochtene Einstellungsverfügung zugestellt (S. 3 f. Rz 5 f.).
- 5 - Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer ge- mäss Art. 318 Abs. 1 StPO den Abschluss der Untersuchung zu avisieren und ihm Gelegenheit zu Beweisanträgen zu geben. Überdies habe er keine Möglich- keit gehabt, die Untersuchungsakten einzusehen. Auch habe er sich wegen der "übereilten" Einstellung des Strafverfahrens nicht als Privatkläger konstituieren können. Die Staatsanwaltschaft habe ihn auch nicht auf diese Möglichkeit hinge- wiesen. Damit habe sie wesentliche Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Gehörsanspruch verletzt. Indem sie Untersuchungshand- lungen (Fortsetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers, Konfrontations- einvernahmen) in Aussicht gestellt, diese aber nicht durchgeführt habe, habe sie das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Fairnessgebot verletzt. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei schon wegen diesen Rechtsverlet- zungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die versäumten Ver- fahrenshandlungen nachzuholen (S. 4 Rz 8 f.). Der Beschwerdeführer könne die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung nur teilweise prüfen, weil er sein Akteneinsichtsrecht nicht habe wahrnehmen können (S. 5 Rz 13). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (S. 5 Rz 11 - 13, S. 7 Rz 21): In der Einstellungsverfügung werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei vom Beschwerdegegner 1 mit einem Scheibenzertrüm- merer geschlagen worden. Demgegenüber habe er geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit einem geschlossenen Taschenmesser - mutmass- lich mit dem sichergestellten "F._____ ... Tool" - geschlagen habe. Eine Auswer- tung dieses Taschenmessers auf Spuren, insbesondere auf Fingerspuren sei un- terlassen worden, könne aber Wesentliches zur Sachverhaltsabklärung beitragen, wie auch der Fundort des Taschenmessers (S. 5 f. Rz 14 f.). Der Beschwerdeführer sei erheblich verletzt worden, so dass er mit der Am- bulanz habe ins Spital gefahren und mehrere Tage stationär behandelt werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die notwendigen Beweiserhebungen zu den
- 6 - Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 und zum Zustandekommen dieser Verletzungen vorgenommen worden seien (S. 6 f. Rz 16 f.). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass E._____ und ein Afghane aus der Wohnung von D._____ ins Treppenhaus gegangen seien und gesehen hät- ten, dass der Beschwerdegegner 1 auf den Beschwerdeführer eingeschlagen ha- be. Dieser Afghane sei ein wichtiger Zeuge, werde aber in der Einstellungsverfü- gung nicht erwähnt. Es seien der Wahrheitsfindung dienliche Einvernahmen un- terblieben (S. 7 Rz 18). Die Staatsanwaltschaft habe grundlegende Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 147 StPO verletzt, indem ihm keine Möglich- keit gegeben worden sei, an Einvernahmen des Beschwerdegegners 1 und von Zeugen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (S. 7 Rz 19 f.). Bezüglich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 vom 11. Januar 2019 seien getrennte Strafverfahren gegen diese Parteien geführt worden, nämlich das vorliegende Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen den Beschwerdegegner 1 als Beschuldig- ten sowie ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten. Diese Trennung der Verfahren bezüglich desselben Lebenssachverhalts sei nicht richtig. Die Wahrheitsfindung, eine effek- tive Verteidigung, die Gleichbehandlung der Parteien und das Fairnessgebot sei- en nur gewährleistet, wenn der Sachverhalt mit den gegenseitigen Anschuldigun- gen von einer Behörde untersucht und beurteilt werde. Die getrennten Verfahren seien wieder zu vereinigen (S. 8 f. Rz 22 - 24).
4. Will die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, hat sie dies den Par- teien mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen zu ge- ben (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Erlass einer solchen Schlussverfügung ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend (OGer ZH, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UE200008, Beschluss vom 27. Januar 2020 Erw. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015
- 7 - Erw. 5.3 und 6B_98/2016 vom 9. September 2016 Erw. 3.3). Die entsprechende Mitteilung erfolgt an die Parteien, also auch an die Privatklägerschaft. Die Partei- mitteilung muss auch an Geschädigte erfolgen, die nicht oder noch nicht auf ihre Rechte verzichtet haben (BSK StPO-Steiner, Art. 318 N 3; OGer ZH, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UE200008, a.a.O.; Geschäfts-Nr. UE180092, Beschluss vom 28. September 2018 Erw. III.1.1). 4.1. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsanwalt- schaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Raub etc. und die Absicht der Einstellung dieses Verfahrens vor Er- lass der Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 mitgeteilt hat. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. 4.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzöge- rung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die hiesige Kammer ent- scheidet im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kogni- tion. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Beschwerdeschrift eingehend zur Sache äussern. Die Verletzung des Gehörsanspruchs wird dadurch geheilt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt, erfolgte die Einstellung des Straf- verfahrens zu Recht. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft er- schiene als unnötige Verkomplizierung des Verfahrens und wäre mit dem Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbar. Es ist davon abzusehen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist aber bei der Kosten- und Entschädigungs- folge zu berücksichtigen (nachfolgend Erw. III).
5. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwältin Dr. X._____ als Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 5 S. 6 Ziff. 8;
- 8 - Urk. 13/22). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht im Hinblick auf die Einreichung einer Be- schwerde. Der Beschwerdeführer beklagt zwar in der Beschwerde eine fehlende Möglichkeit, die Untersuchungsakten einzusehen (Urk. 2 S. 4 Rz 8), macht aber nicht geltend, die Akteneinsicht sei auf ein entsprechendes Gesuch verweigert worden. Er darf sich nicht über eine fehlende Möglichkeit beklagen, wenn er sich gar nicht darum bemüht hat. Diesbezüglich liegt keine Verletzung seines An- spruchs vor. Ebensowenig trifft der Vorwurf zu, die Staatsanwaltschaft sei ihrer Pflicht gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen, ihn auf die Möglichkeit hin- zuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren (Urk. 2 S. 4 Rz 8). Die Staatsan- waltschaft wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2019 auf seine Rechte als Opfer im Strafverfahren hin, stellte ihm die Formulare "Geltendmachung von Rechten als Opfer" und "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" und die Merkblätter "Teilnahme Geschädigter am Strafverfah- ren" und "Merkblatt zur Opferhilfe" zu und bat ihn um rasche Rücksendung der Formulare (Urk. 13/17/3). Irgendeine Reaktion des Beschwerdeführers darauf ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn er trotz der Hinweise im Schreiben vom
21. Januar 2019 und der zugestellten Formulare bis zum Erhalt der Einstellungs- verfügung vom 13. März 2020 nicht erklärte, sich am Verfahren beteiligen und Parteirechte als Privatklägerschaft ausüben zu wollen, sondern sich nicht mehr um dieses Verfahren kümmerte, sind Rügen der Verletzung von Parteirechten verfehlt (mit Ausnahme der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO; vgl. vorstehend Erw. 4).
6. Ein Strafverfahren ist u.a. dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 6.1. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, Streitgegenstand seien die Ereignisse vom 11. Januar 2019 in der Wohnung von D._____ und im dortigen Treppenhaus (Urk. 2 S. 3 Rz 3), äusserte sich aber nicht weiter zur recht-
- 9 - lichen Qualifikation dieser Ereignisse. Aufgrund des staatsanwaltschaft-lichen Un- tersuchungsverfahrens und der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen stellen sich die Fragen von Raub im Sinne von Art. 140 StGB und Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 f. StGB. 6.2. Eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB ist die Begehung eines Diebstahls (vgl. BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 14, N 42). Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbe- standselemente beziehen, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Eventualabsicht reicht nicht aus (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 14, N 67, N 74). Eignet sich der Täter etwas an, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt, handelt er nach herrschender Lehre nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, sondern in erlaubter Selbsthilfe (BSK StGB-Niggli/Riedo, vor Art. 137 N 86 m.w.H.).
a) Nachdem der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom
12. Januar 2019 noch behauptet hatte, er habe am 11. Januar 2019 in der Woh- nung von D._____ Fr. 2'200.-- dabei gehabt, welche ihm ein Kollege einen Tag zuvor geliehen habe, und der Beschwerdegegner 1 habe ihm dieses Geld nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus weggenommen (Urk. 13/7/1 S. 3 f.), er- klärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 29. Mai 2019, der Beschwerdegegner 1 habe in der Wohnung von D._____ Fr. 3'000.-- bei sich gehabt, hervorgenommen und auf den Tisch gelegt. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Fr. 3'000.-- sofort an sich genommen. Als der Be- schwerdegegner 1 aus der Wohnung gegangen sei, habe er "das Geld von B._____" (B._____ ist der Beschwerdegegner 1) hervorgenommen und die Noten gezählt. E._____ habe ihm Fr. 800.-- (vier Noten à Fr. 200.--) aus der Hand geris- sen. Der Beschwerdegegner 1 sei wieder in die Wohnung gekommen. Der Be- schwerdeführer habe ihm gesagt, dass E._____ ihm das ganze Geld wegge-
- 10 - nommen habe. Darauf sei der Beschwerdegegner 1 auf E._____ losgegangen. Der Beschwerdeführer habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Später habe ihm E._____ erzählt, er habe dem Beschwerdegegner 1 gesagt, dass er (E._____) dem Beschwerdeführer nur Fr. 800.-- aus der Hand gerissen habe. Im Treppen- haus sei der Beschwerdegegner 1 wütend von hinten auf den Beschwerdeführer los gekommen, habe ihn mit einem Messer auf den Hinterkopf geschlagen und ihn zusammengeschlagen. Er sei bewusstlos am Boden gelegen. Dann habe ihm der Beschwerdeführer "das Geld" aus der Hosentasche genommen und sei nach dem Erscheinen eines Afghanen abgehauen (Urk. 13/7/2 S. 6 f., S. 15).
b) Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom
12. Januar 2019 (Urk. 13/6/1), er habe am Abend vor dem fraglichen Vorfall von einem Kollegen, dem er ein Darlehen gewährt habe, Fr. 3'000.-- erhalten, nämlich zwei Noten à Fr. 1'000.-- und fünf Noten à Fr. 200.-- (S. 2). In der Wohnung von D._____ habe der Beschwerdeführer ihn bedroht und ihm gesagt, er müsse seine Taschen leeren. Der Beschwerdeführer und ein Herr mit Bart "(E._____)" hätten das Geld geteilt. Der Beschwerdeführer habe das Haus (gemeint: die Wohnung) verlassen. Der Beschwerdegegner 1 sei ihm nachgegangen und habe ihn gebe- ten, ihm das Geld zurückzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihm eine "Kopf- nuss" verpasst, ihn mit beiden Händen vorne an der Jacke gepackt, zu sich hin- gezogen und dann nach hinten gestossen, dann ein Messer aus der Hosentasche genommen und dieses, das verschlossen gewesen sei, dem Beschwerdegegner 1 an den Kopf geschlagen. Sie hätten miteinander gekämpft. Das Messer sei bei dem Gerangel auf den Boden gefallen. Beide seien kämpfend vom vierten bis in den ersten Stock hinuntergefallen. Er habe den Beschwerdeführer gebeten, ihm sein Geld zurückzugeben. Dieser habe gesagt, Fr. 1'000.-- hier, der Rest sei oben, bei seinem Kumpel. Er habe ihm die Hosentaschen durchsucht und nichts gefunden. Er habe das Messer aufgenommen, eingesteckt und sich vom Tatort entfernt (S. 3). In derselben Einvernahme erklärte der Beschwerdegegner 1 einige Seiten später, in der Wohnung habe ihm der Beschwerdeführer "mein Geld CHF 1'000.--" weggenommen (S. 6). Er sei dem Beschwerdeführer aus der Wohnung nachgegangen und habe ihn im Treppenhaus aufgefordert, ihm sein Geld zurück- zugeben. Dann sei es zum bereits geschilderten Kampf gekommen. Der Be-
- 11 - schwerdeführer habe ihm Fr. 1'200.-- zurückgegeben und gesagt, der Rest sei oben (S. 7). Auf den Vorhalt, bei seiner Verhaftung seien Fr. 2'200.-- bei ihm sichergestellt worden (zwei Noten à Fr. 1'000.-- und zwei Noten à Fr. 100.-- [recte: zwei Noten à Fr. 1'000.-- und eine Note à Fr. 200.-- [Urk. 13/16/1/1 und Urk. 13/ 16/3 S. 1 Asservat Nr. A012'213'955]), erklärte der Beschwerdegegner 1, er habe das Geld nicht kontrolliert, nachdem er es dem Beschwerdeführer wieder abge- nommen habe. Das sei aber sein Geld (das Geld des Beschwerdegegners 1). Demnach habe der Beschwerdeführer "E._____" Fr. 800.-- von seinem Geld ge- geben. Er habe ja Fr. 3'000.-- bei sich gehabt (S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Januar 2019 (Urk. 13/6/2) erklärte der Beschwerdegegner 1, er habe Fr. 3'000.-- bei sich ge- habt, als er am 11. Januar 2019 in die Wohnung von D._____ gegangen sei (S. 3). Dieses Geld habe ihm der Beschwerdeführer abgenommen (S. 7 f.), und zwar zwei Noten à Fr. 1'000.-- und fünf Noten à Fr. 200.-- (S. 12). Nach dem Kampf im Treppenhaus habe der Beschwerdeführer ihm Geld gegeben und gesagt, der Rest befinde sich oben bei "E._____" (S. 7). In einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom
7. Februar 2019 (Urk. 13/6/3) schilderte der Beschwerdegegner 1 den Vorfall im Wesentlichen gleich wie in den vorherigen Einvernahmen (S. 3 f.): Der Beschwer- deführer habe ihm in der Wohnung von D._____ Geld abgenommen, sei damit aus der Wohnung gegangen, der Beschwerdegegner 1 hinter ihm her, habe ihn gebeten, sein Geld zurückzugeben, dann sei es zum Kampf gekommen, bei wel- chem der Beschwerdeführer u.a. ein Sackmesser aus seiner Tasche genommen und den Beschwerdegegner 1 damit geschlagen habe. Nach dem - relativ detail- liert geschilderten - Kampf im Treppenhaus habe der Beschwerdeführer aufgege- ben. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn aufgefordert, ihm sein Geld zurückzuge- ben. Als der Beschwerdeführer ihm das Geld gegeben habe, habe er noch ge- sagt, dass das restliche Geld noch oben sei. Auf entsprechende Fragen: An je- nem Morgen seien ihm zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 3'300.-- weggenommen wor- den. Am Anfang habe er gedacht, er habe Fr. 1'200.-- vom Beschwerdeführer zu- rückerhalten. Die Polizistin, die ihn befragt habe, habe ihm aber gesagt, es seien
- 12 - Fr. 2'200.-- gewesen. Er habe das Geld nicht kontrolliert, als der Beschwerdefüh- rer es ihm gegeben habe (S. 6).
c) Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 divergieren wesentlich bezüglich des Vorgangs, wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 in der Wohnung von D._____ dessen Geld wegnahm und bezüglich des Kampfes im Treppenhaus. Ferner sind sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch diejenigen des Beschwerdegegners 1 teilweise in sich widersprüchlich und nicht sehr überzeugend. Aber in einem bezüglich der Frage des Raubes entscheidenden Punkt stimmen sie überein: Sowohl der Be- schwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 erklärten schliesslich, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 in der Wohnung von D._____ Fr. 3'000.-- (unrechtmässig) weggenommen hat und dass die Fr. 2'200.--, welche der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer nach dessen Schilderung gleich an- schliessend im Treppenhaus gewaltsam wieder weggenommen hat bzw. welche der Beschwerdeführer nach der Schilderung des Beschwerdegegners 1 ihm nach dem Kampf im Treppenhaus zurückgegeben hat, ein Teil der ihm zuvor wegge- nommenen Fr. 3'000.-- waren. Damit ist der Straftatbestand des Raubes nicht erfüllt, weil kein Diebstahl vorliegt. Weder nahm der Beschwerdegegner 1 eine fremde Sache weg - die Fr. 2'200.-- gehörten nach der diesbezüglich übereinstimmenden Darstellung des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers nicht diesem, sondern dem Beschwerdegegner 1 - noch hatte er die Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern, sondern Anspruch auf dieses Geld. Bezüglich des Straftatbestandes des Raubes erfolgte deshalb die staatsan- waltschaftliche Einstellung des Verfahrens zu Recht. 6.3. Die vom Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung mit dem Be- schwerdegegner 1 erlittenen Verletzungen wurden vom IRM begutachtet. Dieses stellte insbesondere mehrere Blutergüsse an verschiedenen Stellen am Kopf und am Körper des Beschwerdeführers fest, eine Quetsch-Risswunde an der Nase, eine deutliche Schwellung der Nase und der Oberlippe und Hautabschürfungen
- 13 - an verschiedenen Körperstellen. Das IRM erklärte, die festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich in Kürze, ggfs. unter Narbenbildung abheilen. Aus rechts- medizinischer Sicht ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Lebensgefahr (Urk. 13/14/3 S. 6). Gemäss dem Austrittsbericht des Universitäts- Spitals Zürich (USZ) vom 18. Januar 2019 war der Beschwerdeführer vom 11. bis
16. Januar 2019 dort hospitalisiert und waren ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und ein Bruch des Nasenbeins diagnostiziert worden. Das Nasenbein wurde am
15. Januar 2019 wieder eingerichtet (Urk. 13/14/3, angehefteter Austrittsbericht des USZ sowie S. 3). Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt damit nicht vor. 6.4. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In den Akten ist kein Strafantrag des Be- schwerdeführers vorhanden (hingegen die polizeiliche Frage, ob er gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag stellen wolle, und seine Antwort, er wisse nicht, was er sagen solle, er überlasse alles der Untersuchungsbehörde [Urk. 13/7/1 S. 5 Ziff. 36], und die am 12. Januar 2019 unterzeichnete Kenntnisnahme der dreimonatigen Antragsfrist [Urk. 13/17/1]). 6.5. Der Täter einer einfachen Körperverletzung wird von Amtes wegen ver- folgt, wenn er (neben weiteren, vorliegend nicht in Betracht fallenden Varianten) eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sagte aus, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus ein Taschenmesser eingesetzt habe (der Beschwerdegegner 1 behauptete das Gegenteil: der Beschwerdeführer habe die- ses Messer eingesetzt).
a) Als Waffen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Gegenstände, die "ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen" (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 123 N 17 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Entscheidend ist nach der ratio legis, dass die Waffe zur Verursachung
- 14 - des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist. Entscheidend ist schliesslich für die Qualifizierung, dass die Waffe auch bestimmungsgemäss ein- gesetzt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 17 f., Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 123 N 7).
b) Beim Taschenmesser, das bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus eingesetzt worden sein soll, handelt es sich mutmasslich um ein "F._____ ...Tool", "einseitig mit Metalldorn" (s. Foto Urk. 13/6/3, angeheftet; Urk. 13/ 16/3 S. 6 As- servat Nr. A012'214'594; s. auch Urk. 2 S. 6 Rz 14). Gemäss F._____ handelt es sich dabei um ein Werkzeug für Notfälle zum Zertrümmern von Scheiben und Durchtrennen von Sicherheitsgurten, ein Taschenmesser mit 13 Funktionen, inkl. Gurtenschneider, Frontscheibensäge für Verbundglas und Scheibenzertrümmerer (s. Homepage www.F._____.com, Suche: …-Tool; besucht am 12.8.2020). Dabei handelt es sich mithin nicht um eine Waffe, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient (vgl. etwa BGE 112 IV 13, wonach ein Hammer zwar ein Schlagwerkzeug ist, aber nicht bestimmungsgemäss dem Angriff oder der Vertei- digung dient und deshalb nicht eine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis aStGB [neu Art. 140 Ziff. 2 StGB] ist).
c) Das F._____ ...Tool könnte jedoch durchaus als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gebraucht werden. Ausschlaggebend dafür ist, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbei- geführt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 19, N 21; N 19) bzw. ob er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperver- letzung entsteht (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 N 8 m.w.H.).
d) Der Beschwerdegegner 1 will das Taschenmesser überhaupt nicht einge- setzt haben. Der Beschwerdeführer schilderte, der Beschwerdegegner 1 habe ihn von hinten mit dem Hinterteil eines Messers gegen den Hinterkopf geschlagen (Urk. 13/7/1 S. 3 Ziff. 22; Urk. 13/7/2 S. 7). Er sei sicher, dass er 10 Mal oder mehr geschlagen worden sei. Dies mit der Rückseite des Messers (Urk. 13/7/1 S. 4 Ziff. 25). In der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer die Erwä-
- 15 - gung in der Einstellungsverfügung, er habe geltend gemacht, er sei vom Be- schwerdegegner 1 mit einem Scheibenzertrümmerer geschlagen worden, als nicht zutreffend. Er habe geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner 1 ihn mit dem "(geschlossenen)" Messer mehrmals geschlagen habe (Urk. 2 S. 5 f. Rz 14). Aus diesen Aussagen geht kein Anhaltspunkt dafür hervor, dass der Beschwer- degegner 1 das Taschenmesser so eingesetzt hätte, dass dadurch die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt worden wäre. Auch aus den Fest- stellungen des IRM zu den Verletzungen und deren möglichen Ursachen (stumpfe Gewalt, stumpfe Gewalteinwirkung oder Auftreffen an einer Kante, Ziehen an der Kleidung, Faustschläge, tangential-schürfende Gewalt [Urk. 13/14/3 S. 6]) ergibt sich kein solcher Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer machte denn auch gar nicht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 das Messer als gefährlichen Gegen- stand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eingesetzt hatte, sondern korri- gierte im Gegenteil sogar die staatsanwaltschaftliche Erwägung des Einsatzes des Scheibenzertrümmerers dahingehend, dass der Beschwerdegegner 1 ihn (nur) mit dem geschlossenen Messer geschlagen habe.
e) Selbst auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und sei- ner in der Beschwerde vertretenen Position zum Messereinsatz ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Auseinandersetzung zwi- schen ihm und dem Beschwerdeführer vom 11. Januar 2019 eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ge- brauchte. Es bleibt deshalb beim Erfordernis des Strafantrags zur Strafverfolgung wegen der vom Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen. Da dieser Strafantrag fehlt und die Antragsfrist längst unbenutzt abgelaufen ist, kann dies- bezüglich keine Strafuntersuchung geführt werden. Auch diesbezüglich erfolgte deshalb die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens zu Recht.
7. Zusammenfassend sind selbst auf der Grundlage der Sachdarstellung des Beschwerdeführers die Straftatbestände des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und der quali- fizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht er- füllt und mangelt es bezüglich der Strafverfolgung der einfachen Körperverletzung
- 16 - im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB definitiv an der Prozessvoraussetzung des Strafantrages. Der Sachverhalt war deshalb nicht weiter abzuklären. Die diesbe- züglichen Rügen des Beschwerdeführers (darunter auch die Rüge bezüglich der Trennung der Verfahren gegen ihn und gegen den Beschwerdegegner 1 wegen desselben Lebenssachverhalts) gehen an der fehlenden Erfüllung eines Straftat- bestandes und der fehlenden Prozessvoraussetzung des Strafantrages vorbei und damit fehl. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 betreffend Raub etc. im Ergebnis zu Recht ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. III.
1. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Be- schwerdeführers, die erst durch die Möglichkeit seiner Beschwerdebegründung geheilt wurde (vorstehend Erw. II.4), sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens nicht aufzuerlegen. Auch dem Beschwerdegegner 1 sind diese Kosten nicht aufzuerlegen, weil er im Beschwerdeverfahren nicht unterliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Ebenfalls aufgrund der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist er für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dazu stellte er keinen konkre- ten Antrag. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV auf Fr. 2'800.-- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzuset- zen. Aufgrund des Antrages auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das ganze Beschwerdeverfahren (Urk. 8) ist diese Prozessentschädigung direkt Rechtsanwältin Dr. X._____ zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Über die allfällige Ent- schädigung seiner amtlichen Verteidigerin für ihre allfälligen Aufwendungen im
- 17 - Beschwerdeverfahren wird nach Eingang einer entsprechenden Kostennote mit separatem Beschluss entschieden. IV. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Per- son von Rechtsanwältin Dr. X._____ für das Beschwerdeverfahren (Urk. 8) wird gegenstandslos, weil ihm keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wer- den und Rechtsanwältin Dr. X._____ für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren aus der Gerichtskasse entschädigt wird (vorstehend Erw. III).
- 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
3. Rechtsanwältin Dr. X._____ wird für ihre Aufwendungen zur Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'800.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners 1 für ihre allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird nach Ein- gang einer entsprechenden Kostennote mit separatem Beschluss fest- gesetzt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichts- urkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2019/10001331, unter Bei- lage des Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2019/10001331, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. C. Tschurr