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UE200120

Beschwerde gegen Einstellungsverfügung

Zürich OG · 2021-02-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 13. Dezember 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) wegen unrechtmässiger Aneignung und Tierquälerei sowie eventualiter wegen eines ge- ringfügigen Vermögensdelikts und einer übrigen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ein (Urk. 15/1). Mit Eingabe vom 20. November 2019 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Strafanträge auf den Straftatbestand der Sachentzie- hung und stellte neu Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 15/12/12). Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdegegner ein (Urk. 6 = Urk. 15/13). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2020 zugestellt (Urk. 15/15).

E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen;

E. 3 Juni 2020 vernehmen und ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragen (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin liess am 22. Juni 2020 eine "Ergänzende Stel- lungnahme/Ausstandsbegehren" einreichen, in welcher sie zusätzlich beantragt, es sei die untersuchende Staatsanwältin im Falle der Aufhebung der Einstel- lungsverfügung wegen Befangenheit abzusetzen (Urk. 20, insb. Rz. 31 ff.). Die Beschwerdegegner duplizierten am 3. Juli 2020 (Urk. 25); die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Von der Beschwerdeführerin ging innert Frist keine weitere Eingabe mehr ein (vgl. Urk. 27). II.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Replik vom 22. Juni 2020, die untersuchende Staatsanwältin lic. iur. F._____ habe, falls die Einstellungsverfü- gung aufgehoben werde, in den Ausstand zu treten. Sie begründet dies im We- sentlichen damit, dass Staatsanwältin lic. iur. F._____ diverse Fakten völlig einsei- tig und willkürlich zugunsten der Beschwerdegegner beurteilt habe (Urk. 20 Rz. 31 ff.).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, hat sie ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (Urteile des Bundesge-

- 4 - richts 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3, 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2, 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3, 1B_499/2012 vom

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung zum Vorwurf der Tierquälerei aus, dass gemäss diverser Aussagen keine Zweifel daran be- stünden, dass G._____ tot gewesen sei, als sie aus der Boxe gehoben und in den Pferdetransporter verladen worden sei. Eine Misshandlung durch den Transport von G._____ sei den Beschwerdegegnern unter diesen Umständen nicht nach- zuweisen (Urk. 6 Ziff. 2.1). Weiter ergäben sich aus den Ermittlungsergebnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass G._____ nicht adäquat ernährt oder vernachläs- sigt worden wäre. Der Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie bestä- tige einen guten Nähr- und Pflegezustand des Pferdes. Gemäss Sektionsbericht habe sich im Magen des Pferdes 17 kg grünes Material befunden, dies zeige, dass eine genügende Raufutteraufnahme auch in den Stunden vor dem Tod stattgefunden habe. Sodann hätten weder die Sektion noch die weiteren Ermitt- lungen den Verdacht bestätigt, dass das Pferd aufgrund von zu viel gefressenem Fallobst eine Gärungskolik erlitten hätte und daran verstorben wäre (Urk. 6 Ziff. 2.2). Zum Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung bzw. der Sachentziehung erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachweislich erfolglos versucht, die Beschwerdeführerin am Morgen des 17. September 2018 telefo- nisch zu erreichen. Die Betriebstierärztin, H._____, habe der Beschwerdegegne- rin 2 sodann geraten, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen und das Pferd in

- 8 - die Pathologie zu bringen. Unter diesen Umständen erscheine das Vorgehen der Beschwerdegegner (Transport von G._____ in das Institut für Veterinärpathologie zur Durchführung einer Sektion) nachvollziehbar, zumal die Todesursache des Pferdes nicht festgestanden habe und die Beschwerdegegner ein legitimes Inte- resse an der Klärung der Todesursache gehabt hätten. Es bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Absicht gehandelt habe, sich den Tierkadaver unrechtmässig anzueignen und wie eine Eigentümerin über G._____ zu verfügen, als sie das Pferd zur Sektion ins Institut überführt habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Unterzeichnen des Sektionsantrags gemäss den kleingedruckten AGBs gleichzeitig bestätigt habe, dass die Tierei- gentümerin mit der Übertragung des Eigentums an den Proben und Präparaten an das Institut einverstanden sei, sei dieser wohl weder bewusst gewesen, noch sei dies von strafrechtlicher Relevanz. Es sei davon auszugehen, dass sich die Absicht bzw. der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf eine Aneignung des Pferdes oder eine Entziehung des Pferdes bezogen habe, sondern alleine da- rauf, die Todesursache zu klären, wofür sie stellvertretend für die Beschwerdefüh- rerin, welche sie nicht habe erreichen können, den Sektionsantrag gestellt habe (Urk. 6 Ziff. 2.3). Zum Tatvorwurf der Ehrverletzung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdegegner durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin schwer belastet worden seien. Die Vorwürfe der Tierquälerei an die Verantwortlichen eines Guts- betriebes mit Pensionspferden würden sehr schwer wiegen und seien grundsätz- lich geeignet, den Ruf des Gutsbetriebs nachhaltig zu schädigen. Mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sei es legitim und im Rahmen der Ver- teidigungsrechte gerechtfertigt, zur Wahrung ihrer eigenen berechtigten Interes- sen, in den Einvernahmen auf Umstände hinzuweisen, welche ihr eigenes Verhal- ten erklären (insbesondere die Notwendigkeit einer Abklärung der Todesursache) oder welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Selbst wenn objektiv von Ehrverletzungen ausgegangen werden müsste, fehle es einer- seits am Vorsatz und andererseits wegen dem Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes an der Rechtswidrigkeit (Urk. 6 Ziff. 5).

- 9 -

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen – nach der Wiedergabe der Strafan- zeige und der Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 2 Rz. 4–47) – vor- bringen, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung einseitig auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt. Die diversen Widersprüche, zum Beispiel betreffend den Zeitpunkt, wann das Pferd gefunden worden sei, die Zuständigkeit für das Aufsammeln der Äpfel und die offensichtlich falschen Anga- ben zum Zeitablauf in der Pathologie des Tierspitals, habe die Staatsanwaltschaft völlig ignoriert. Dass zwischen der Verfügung über den Tierkadaver und der Ein- willigung der Beschwerdegegner in die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführe- rin 11 Tage vergangen seien, in denen die Beschwerdegegnerin 2 sich wie eine Eigentümerin verhalten habe, übersehe die Staatsanwaltschaft grosszügig. Wenn es sich, wie die Staatsanwaltschaft annehme, in Bezug auf die Angaben bei der Anmeldung im Institut für Veterinärpathologie über die Besitzerin des Pferdes um einen Irrtum gehandelt und die Beschwerdegegnerin 2 die Tragweite dieser Un- terlassung tatsächlich nicht gekannt hätte, hätte sie das angebliche Missver- ständnis noch am gleichen Tag klären können. Indem sie die Akteneinsicht und die Ausübung sämtlicher Rechte durch die Beschwerdeführerin noch weitere 11 Tage verhindert habe, habe sie den Vorsatz, sich als Eigentümerin zu verhalten und damit das strafbare Verhalten, bestätigt. Der Vorsatz der Beschwerdegegne- rin 2 werde weiter dadurch bestätigt, dass sie sich auch über einen Monat später immer noch wie eine Eigentümerin verhalten habe, indem sie Auskunft über die Kommunikation zwischen dem Tierspital und der Beschwerdeführerin verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrer Einstellungsverfügung nicht mit diesen Fakten und Beweisen auseinandergesetzt und dadurch der Beschwerde- führerin in Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK das rechtliche Gehör ver- weigert (Urk. 2 Rz. 48 ff.). Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Strafanzeige verweisen, wonach das Fressen von Äpfeln und anderem Fallobst zu Fehlgärungen im Darm von Pferden führe. Die Beschwerdegegner hätten die Untersuchung des Darms er- folgreich verhindert (Urk. 2 Rz. 52 ff.).

- 10 - Schliesslich seien die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige der Beschwerdeführerin einen Rechtfertigungsgrund für das ehrver- letzende Verhalten der Beschwerdegegner darstellen soll, nicht nachvollziehbar. Den Beschwerdegegnern sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin vor- sätzlich in ihrer Ehre zu verletzen, und so ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. Gegen ein Strafverfahren gebe es normale rechtliche Mittel; die Einleitung eines Strafverfahrens könne mit Sicherheit nicht ein strafrechtliches Verhalten der be- schuldigten Personen rechtfertigen (Urk. 2 Rz. 63).

E. 3.3 Die Beschwerdegegner verweisen zunächst auf die ihrer Ansicht nach nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft. Sodann führen sie aus, dass das Pferd nicht an einer Gärungskolik gestorben sei, was die Veterinärpathologie mit aller Deutlichkeit bestätigt habe. Geradezu grotesk sei der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- ner hätten Untersuchungen, welche den von der Beschwerdeführerin erfundenen Befund einer angeblichen Gärungskolik bestätigen könnten, verhindert. Weiter sei der zeitliche Ablauf völlig klar und anhand der Akten nachvollziehbar. Zudem tref- fe es nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin des Pferdes bezeichnet habe. So habe sie beim Formularfeld "Besitzer" auch nicht ihren Na- men aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei jedoch aufgrund der Nichterreich- barkeit der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, kurz vor dem Mittag den Auftrag an das Institut – stellvertretend für die Eigentümerin – zu erteilen. Dies habe die Beschwerdegegnerin 2 im Interesse der Beschwerdeführerin, der weite- ren Pferdehalter im Gutsbetrieb sowie der Öffentlichkeit getan. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, ob das Pferd an einem natürlichen Tod oder an einer ansteckenden und gefährlichen Krankheit gestorben, oder ob es vergiftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann spätestens um 11.30 Uhr die Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 gesehen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag beim Institut für Veterinärpathologie noch nicht ausgefüllt gewesen sei, und habe somit genügend Zeit gehabt, die Beschwerdegegnerin 2 noch vor der Obduktion zurückzurufen oder sich direkt beim Institut für Veterinärpathologie zu melden, um die Sektion zu stoppen (Urk. 17).

- 11 -

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik dagegen einwenden, eine Gä- rungskolik könne lediglich mittels Untersuchung des Dickdarms festgestellt wer- den, was vorliegend unterlassen worden sei. Damit schliesse der Sektionsbericht das Vorliegen einer Gärungskolik nicht aus. Die Untersuchung des Magens sei von den Beschwerdegegnern angeordnet worden, um von einer Gärungskolik ab- zulenken. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die Untersu- chung des Dickdarms anzuordnen, da ihr keine Auskunft erteilt worden sei, weil sich die Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin des Pferdes ausgegeben habe. Der zeitliche Ablauf sei zudem weiterhin unklar. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Lesen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin 2 um 11.30 Uhr zum Stall begeben und erst dort vom Tod ihres Pferdes erfahren. In der Folge ha- be sie versucht, die Beschwerdegegnerin 2 zu erreichen, allerdings ohne Erfolg. Erst um 12.48 Uhr hätten sie sich sprechen können, wobei die Beschwerdeführe- rin anlässlich dieses Telefonats erfahren habe, dass ihr Pferd auf die Pathologie gebracht worden sei. Weiter treffe es nicht zu, dass sie sich nicht mit dem Institut für Veterinärpathologie in Verbindung gesetzt habe. Ihre Bitte von ihrem Pferd Abschied nehmen zu können sowie ihr Antrag, es seien Abklärungen vorzuneh- men, ob das Pferd durch Äpfel an einer Gärungskolik verstorben sei, seien abge- lehnt worden. Der Tierkadaver sei noch am gleichen Nachmittag nach der Obduk- tion entsorgt worden, sie habe somit gar nichts mehr stoppen können und Unter- suchungen seien nur noch ganz beschränkt und mit fragwürdiger Aussagekraft möglich gewesen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei an den Ein- vernahmen der Beschwerdegegner sowie von weiteren Auskunftspersonen nicht anwesend gewesen und sei auch nicht über deren Stattfinden informiert worden. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 20).

E. 3.5 Die Beschwerdegegner lassen in ihrer Duplik darauf hinweisen, dass sie keine Anweisungen hinsichtlich der zu untersuchenden Organe gegeben hätten. Ihr Auftrag habe dahingehend gelautet, die Todesursache abzuklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Tod nicht auf eine Gas-/Gärungskolik zurückzuführen, ansonsten hätte das Institut für Veterinärpathologie eine solche festgestellt. Sodann sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegner mehrfach ver-

- 12 - sucht hätten, die Beschwerdeführerin zu erreichen und diese, nachdem sie vom Tod ihres Pferdes erfahren habe, mehr als genug Zeit gehabt habe, um zu inter- venieren. Weiter treffe es nicht zu, dass die Beschwerdegegner angeblich 11 Ta- ge lang nach der Obduktion die Herausgabe von Daten etc. verweigert hätten. Vielmehr hätten sie mit E-Mail vom 28. September 2018 dem Institut für Veteri- närpathologie unmittelbar nach Erhalt des Berichts mitgeteilt, dass das Ergebnis der Beschwerdeführerin weitergeleitet werden könne, falls die Beschwerdeführe- rin dies wünsche. Gleichentags sei der Bericht an die Beschwerdeführerin ver- sandt worden, womit erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegner beide mit Mail vom 28. September 2018 über den Bericht und die Todesursache informiert worden seien. Weiter wäre es der Beschwerdeführe- rin möglich gewesen, sich innert dieser 11 Tage beim Institut für Veterinärpatho- logie als Eigentümerin des Pferdes auszuweisen (Urk. 25). 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik, die Staatsanwaltschaft habe die ihr zustehenden Teilnahmerechte anlässlich der Einvernahmen nicht gewährt, wodurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei (Urk. 20 Rz. 20). 4.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 (erster Satz) StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). Führt die Polizei nach Eröff- nung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staats- anwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO, haben die Privatklägerschaft bzw. Anzeigeerstatter jedoch grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 2 zu Art. 147 StPO m. w. H.; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 308 StPO).

- 13 - Das Teilnahmerecht steht der Privatklägerschaft frühestens ab Eröffnung der Strafuntersuchung zu. Fraglich ist, ob auf die formelle Eröffnung der Strafuntersu- chung nach Art. 309 StPO abzustellen ist. Die Strafbehörden sollen durch das Hinauszögern der Eröffnung das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nicht un- terlaufen können. In der Literatur wird deshalb die Meinung vertreten, der Begriff der Eröffnung sei im materiellen Sinn zu verstehen (SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung, a. a. O., N. 2 zu Art. 309 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 6 zu Art. 224 StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N. 6 zu Art. 309 StPO). Eröffnet die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatver- dachts kein Strafverfahren und weist die Akten zu ergänzenden Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei zurück, führt diese ihre selbstständigen Ermittlungen fort. Es besteht kein Anwesenheitsrecht (CHRISTEN, Zum Anwesen- heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 129 [2011] S. 463 ff., S. 468). 4.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann das Strafverfahren formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantons- polizei Zürich damit, zur Klärung des Sachverhalts die nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen durchzuführen. Weiter wurde darin festgehalten, dass die formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwalt- schaft erfolgen werde (Urk. 15/3). Die Kantonspolizei Zürich nahm hernach die Ermittlungen auf und führte unter anderem diverse Einvernahmen durch. Die Er- mittlungen wurden mit dem Ermittlungsbericht vom 7. August 2019 abgeschlos- sen (Urk. 15/4). Die Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin, den Beschwer- degegnern sowie den weiteren Auskunftspersonen sind nicht als "Delegierte Ein- vernahmen", sondern ausdrücklich als "EV Polizei" bezeichnet. Sodann wird im Übertitel der Einvernahmeprotokolle bei den Einvernahmen der Auskunftsperso- nen auf Art. 179 StPO, also auf die Bestimmung von polizeilichen Auskunftsper- sonen, hingewiesen (Urk. 15/5/1, Urk. 15/5/3, Urk. 15/6/1, Urk. 15/7/1–5). Es han- delt sich somit eindeutig um polizeiliche Einvernahmen. Da es sich somit nicht um

- 14 - delegierte Einvernahmen der Polizei handelt, sondern um selbstständige polizeili- che Ermittlungshandlungen, mussten die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden. Erst nach der Rapporterstattung wurde das Strafverfahren wohl eröffnet. Durch die Staatsanwaltschaft wurden in der Folge keine weiteren Einvernahmen resp. formelle Beweisabnahmen durchgeführt. Die Teilnahmerechte der Beschwerde- führerin gemäss Art. 147 StPO wurden damit vorliegend nicht verletzt und die Be- schwerde erwiese sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.4 Ob die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner sowie die Auskunftsperson D._____ unter Wahrung der Teil- nahmerechte erneut einzuvernehmen, zu Recht abgewiesen hat, wird nachfol- gend (E. III./5.) zu prüfen sein. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Auseinandersetzung mit von der Be- schwerdeführerin angerufenen Faken und Beweisen betreffend Aneignungstatbe- stand geltend macht. 5.1 Die Staatanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch die Auskunftsper- son I._____, ebenfalls Pferdebesitzerin im Gutsbetrieb der Beschwerdegegner 1 und 2, überzeugend ausgeführt haben, dass das Pferd am 17. September 2018 beim Auffinden bereits eine Totenstarre aufgewiesen habe (vgl. Urk. 15/5/1 F/A 35 und 38, Urk. 15/7/3 F/A 15 f.). Sodann ist auf dem von der Beschwerdegegne- rin 2 am 17. September 2018, um 07.34 Uhr, aufgenommenen Foto ersichtlich, dass das Pferd starr ist, da das rechte Hinterbein den Boden in unnatürlicher Weise nicht berührt (vgl. Urk. 15/5/2/2). Auch die Auskunftsperson H._____, eine auf Pferde spezialisierte Tierärztin für die Pferde der Beschwerdegegner 1 und 2 selbst sowie einiger ihrer Pensionärspferde, bestätigte auf Vorhalt dieser Fotogra- fien, dass das Pferd zweifelsfrei tot sei, da ansonsten die Beine nicht steif wären und den Boden berühren würden. Eine solche Starre könne nicht von einem blos- sen Schock verursacht werden (Urk. 15/7/4 F/A 10 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend somit zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass das Pferd tot war, als es am Morgen des 17. September 2018 in seiner Boxe aufgefunden und hernach in den Pferdetransporter geladen wurde. Damit

- 15 - fällt in Bezug auf das Verlegen des Pferdes von seiner Boxe in den Pferdeanhä- nger eine Misshandlung des Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus- ser Betracht. Das Erheben weiterer Beweise zur Frage, ob das Pferd zum Zeit- punkt der Verlegung tot war (Beschwerdeantrag 3d), erübrigt sich damit. Die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht zu beanstan- den. 5.2 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten das Pferd falsch ernährt und damit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernach- lässigt, ist das Folgende auszuführen: Gemäss Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität E._____ vom 28. September 2018 (Urk. 15/8/5) habe sich das Pferd in einem gu- ten Pflegezustand und sehr gutem Ernährungszustand befunden. Der Magen ha- be 17 Kilogramm an grünem, ungeschichtetem, kurzfaserigem Material, das mit vereinzelten Apfelkernen und einer geringen Menge an Karottenstücken durchge- setzt gewesen sei, enthalten. Im Dünndarm hätte sich eine mittlere Menge an grünem, wässrigem bis schleimigem Inhalt befunden. In Bezug auf den Dickdarm wurde festgehalten, dass sich die rechten Längslagen des Colon ascendens links und lateral der ventralen Längslagen angelagert gefunden hätten. Die Flexura pelvina sei in der Regio xiphoidea verlagert gewesen. Das Mesenterium sei am Ansatzbereich an der Darmwand des Colon ascendens rötlich gefärbt gewesen und die Darmwand der ventralen Längslagen, der linken dorsalen Längslage und der magenähnlichen Erweiterung sei deutlich ödematös verdickt gewesen und es habe sich im Anschnitt eine dunkelrote Verfärbung der subserosalen Schicht ge- zeigt. Schliesslich wurde die folgende Diagnose gestellt: − Torsio und Retroflexio coli mit hochgradiger hämorrhagischer Infarzie- rung (Drehung und Verlagerung des Dickdarmes mit sekundärer Stö- rung des venösen Abflusses mit Erhaltung der arteriellen Blutzufuhr) des Darmes und hämorrhagischer Lymphadenitis (Einblutung des in diesem Bereich liegenden Lymphknotens);

- 16 - − leichtgradige multifokale granulomatöse Hepatitis (Nebenbefund – alte Parasitenbohrgänge). Als Kommentar wurde das Folgende festgehalten: "Am 17.09.2018 wurde ein weibliches Pferd seziert, das verstorben war. Durch die makroskopische Untersuchung konnte eine Drehung des Co- lon ascendens über die magenähnliche Erweiterung hinweg mit Verla- gerung der Beckenflexur nach kranial festgestellt werden (Torsio coli und Retroflexio coli). Die histologische Untersuchung zeigte das Vor- liegen einer hämorrhagischen Infarzierung und bestätigte die makro- skopisch festgestellte Darmdrehung. Die Abschnürung des aufsteigen- den Anteils des Dickdarmes ist als ursächlich für das akute Herz- Kreislaufversagen mit Todesfolge anzusehen. Die weiterhin nachgewiesenen Verkalkungsherde im Leberparenchym sind auf eine stattgehabte Parasitenwanderung zurückzuführen und als Nebenbefund zu werten." Aus dem Bericht ist gesamthaft zu schliessen, dass sich das Pferd in einem guten Pflege- und sehr guten Ernährungszustand befand, wobei der Mageninhalt darauf schliessen lässt, dass das Pferd genügend Raufutter zu sich genommen hatte. Dem ist anzufügen, dass G._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Auskunftsperson D._____ einerseits eine Heurau- fe in ihrer Boxe gehabt habe, bei welcher die Gitter entfernt worden seien, nach- dem die Beschwerdeführerin dies gewünscht habe, es in der Boxe zudem fünf Heuschubladen gehabt habe, welche in regelmässigen zeitlichen Abständen Heu in die Raufe gegeben hätten, und das Pferd auch bis zweimal täglich manuell mit Heu zugefüttert worden sei. Insgesamt sei das Pferd damit alle drei bis vier Stun- den mit Heu gefüttert worden (Urk. 15/5/1 F/A 12 f., Urk. 15/7/5 F/A 26 f.). Sodann führten die Beschwerdegegner übereinstimmend aus, dass die Heuschublade vielleicht einmal blockiert sein könne, dass diese jedoch spätestens bei der zwei- ten Portion wegen des Gewichts aufgehe (Urk. 15/5/1 F/A 16, Urk. 15/3/16 F/A 16), was von der Auskunftsperson D._____ im Grundsatz bestätigt wurde (Urk. 15/7/5 F/A 33). Es bestehen demnach insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Pferd zu wenig Raufutter gefüttert worden wäre. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, das Pferd habe nicht genügend Heu erhalten, und die Be- schwerdegegner hätten das Tier vernachlässigt, geht daher fehl. Damit besteht

- 17 - kein Anlass für die Annahme, das Tier sei wegen Futtermangels veranlasst gewe- sen, vermehrt bzw. zu viel Fallobst auf der Weide zu fressen. Aus dem Sektionsbericht ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei G._____ gestützt auf den Verzehr von einer zu grossen Menge Äpfel ei- ne tödliche Gärungskolik bestanden hätte. Vielmehr wurde festgehalten, dass ei- ne Darmdrehung todesursächlich gewesen sei, ohne dass etwas über deren Ur- sache bekannt wäre. Da sich im Magen des Pferdes zudem nur vereinzelte Apfel- kerne befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, G._____ hätte zu viele Äpfel gefressen. Auch wenn, so die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Darm(inhalt) selbst nicht untersucht wurde, ergibt sich aus den Beschreibun- gen zum Fotobogen des Sektionsberichts, dass der im Dickdarm befindliche Darminhalt optisch als normal beurteilt wurde (Urk. 15/8/6). Anzeichen für einen übermässigen Konsum von Äpfeln und eine Gärungskolik sind bei der Untersu- chung des Darms offenbar nicht festgestellt worden, da dies im Bericht ansonsten festgehalten worden wäre und allenfalls Anlass für weitere Abklärungen gewesen wäre. Die Betriebstierärztin H._____ führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme sodann aus, dass die vereinzelten Apfelkerne im Magen nicht darauf schliessen liessen, dass das Pferd zu viele Äpfel gegessen habe. Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter-

- 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.3 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern, insbesondere der Beschwerdegegnerin 2, sodann vor, sich das Pferd unrechtmässig angeeignet zu haben, indem sie es ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin in das Institut für Veterinärpathologie der Universität E._____ verbracht und dort den Auftrag zur Obduktion erteilt haben. Nach Art. 137 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Han- delt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, wird die Tat nur auf Antrag bestraft. Die Aneignung besteht darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtig- ten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneig- nung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigen- tümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2). Nach der herrschenden Lehre liegt die Aneignung dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (BGE 85 IV 17 E. 2 mit Hinweisen). Der Täter muss ferner mit dem Willen zu dauernder Enteig- nung des Berechtigten handeln (sog. positive Seite der Aneignung). Neben dem Willen zu dauernder Enteignung muss der Täter auch den Willen zur Zueignung der Sache haben, wobei die Zueignung auch nur vorübergehend sein kann. Der Täter braucht nicht zu beabsichtigen, die Sache zu behalten oder sich als deren rechtmässiger Eigentümer auszugeben. Wenn der Täter im (wirklichen oder ver- meintlichen) Interesse des Eigentümers handeln will, fehlt es am Willen zur Zu- eignung. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung, evtl. aber um einen anderen Eingriff in die Verfügungsmacht des Berechtigten, namentlich um Sachentziehung (Art. 141 StGB). Massgeblich ist der Wille des Täters, ob er die Sache als eigene (zumindest vorübergehend) besitzen will. Soweit eine Sache zum Zwecke der Beseitigung oder Beschädigung enteignet wird, geht es dem Tä-

- 19 - ter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besitzen. Entspre- chend fehlt es diesfalls an einer Aneignung. In Frage käme auch hier lediglich ei- ne Sachentziehung oder Sachbeschädigung. Handelt der Täter bei der Weiterga- be im eigenen Interesse, d. h. gibt er die Sache als eigene weiter, so hat er sie sich zugeeignet und damit auch angeeignet. Umgekehrt ist Zueignung zu vernei- nen, wenn der Täter die Sache nicht als eigene (nicht im eigenen Interesse) wei- tergibt, zum Beispiel als Bote oder Handlanger. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich al- ler objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 und N. 39 ff. zu Art. 137 StGB). Einer Sachentziehung macht sich sodann strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner am 17. September 2018 im Verlauf des Vormittags das tote Pferd in den Pferdeanhänger verbrachten und es darin zum Institut für Veterinärpathologie der Universität E._____ transportier- ten, ohne dies zuvor der Beschwerdeführerin mitgeteilt oder von ihr ein Einver- ständnis dafür eingeholt zu haben. Strittig ist einzig, wie diese Handlungen straf- rechtlich zu qualifizieren sind resp. ob sie strafrechtlich relevant sind. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin ausge- führt, dass sie nach dem Auffinden des leblosen Pferdes ihre Betriebstierärztin (H._____) angerufen habe, um zu fragen, wie sie nun vorgehen müsse. Nach die- sem Gespräch habe sie versucht, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Sie habe die Anrufe von ihrem Handy und möglicherweise auch vom Festnetz aus getätigt. Um 11.04 Uhr habe sie der Beschwerdeführerin eine WhatsApp-Nachricht ge- schrieben. Als sie in Zürich gewesen seien, habe sie nochmals versucht, die Be- schwerdeführerin zu erreichen, dies sei zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr gewe- sen. Als sie sich bereits wieder auf dem Heimweg befunden hätten, zwischen ca. 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr, habe die Beschwerdeführerin zurückgerufen. Diesen An- ruf habe sie verpasst, jedoch kurz später zurückgerufen. Sie hätten sich dazu ent- schieden das Pferd in die Pathologie zu bringen, um die Todesursache abzuklä- ren; sie seien gegenüber allen Pensionären und Pferden verantwortlich und

- 20 - müssten bezüglich der Geschehnisse Stellung beziehen können (Urk. 15/5/1 F/A 35 ff.). Sodann hätten sie vor 12.00 Uhr in der Pathologie sein müssen und seien erst um ca. 11.00 Uhr losgefahren, also zum für sie spät möglichsten Zeitpunkt. Sodann sei sie beim Ausfüllen des Sektionsantrags nicht danach gefragt worden, ob die Eigentümerin des Pferdes – die Beschwerdeführerin – mit der Sektion ein- verstanden sei (Urk. 15/5/1 F/A 42 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass die Beschwerdegegnerin 2 sie am 17. September 2018 zwei Mal versucht habe über WhatsApp anzurufen, um 07.23 Uhr und um 07.54 Uhr. Sodann habe sie um 11.04 Uhr eine Nachricht per WhatsApp erhalten mit dem Text: "Kannst du dich bitte bei mir melden." Weiter führte sie aus, sie hätte an diesem Tag frei gehabt und ihr Freund habe sich bei ihr aufgehalten. Sie habe daher ausgeschlafen und die Anrufe nicht gehört. Nach dem Frühstück habe sie die WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 per Zufall gesehen. Sie hätte mehrere Anrufe erwar- tet, sicher jede halbe Stunde, in einem so tragischen Fall. Sie sei an diesem Tag ab ca. 09.00 Uhr erreichbar gewesen. Die WhatsApp-Nachricht habe sie schliess- lich um ca. 11.30 Uhr gelesen und habe sich so schnell wie möglich in den Stall begeben. Dort habe sie jedoch nur die leere Boxe von G._____ vorgefunden. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 um 12.09 Uhr versucht anzurufen; diese habe sie um 12.48 Uhr zurückgerufen und ihr mitgeteilt, dass G._____ gestorben sei und sie sie in die Pathologie gebracht hätten. Um 14.12 Uhr habe sie, die Be- schwerdeführerin, in der Pathologie angerufen, wo man ihr mitgeteilt habe, man könne ihr aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilen. Um 15.37 Uhr habe sie erneut die Pathologie angerufen und explizit um die Abklärung von Gas-/ und Gärungskoliken gebeten. Man habe sie aber erneut abgewiesen und an die Be- schwerdegegner verwiesen. Sie habe die Beschwerdegegner daraufhin jedoch nicht kontaktiert. Sie selbst hätte einer Abklärung der Todesursachen nicht zuge- stimmt, sondern das Pferd im Tierkrematorium in K._____ kremieren lassen (Urk. 15/6/1 F/A 57 ff.). Auf dem Sektionsantrag vom 17. September 2018 ist als Rechnungsadresse "C._____ Gutsbetrieb, C._____" aufgeführt. Sodann wurde das Wort "Besitzer/in"

- 21 - durchgestrichen und mit "Halter" ersetzt, gefolgt von der Adresse des C._____ Gutsbetriebs. Bei der klinischen Vorgeschichte wurde unter anderem festgehal- ten, man habe am 16. September 2018 um ca. 20.30 Uhr noch eine WhatsApp- Nachricht der Besitzerin erhalten, dass alles in Ordnung sei. Im Feld "Fragestel- lung" wurde das Folgende notiert: "Todesursache? Magengeschwür? Oder ande- re Ursachen?" (Urk. 15/8/5 Anhang). Bereits gestützt auf die Bemerkung im Sek- tionsantrag, dass die Besitzerin am Vorabend gemeldet habe, es sei alles in Ord- nung, widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- nerin 2 habe sich als Besitzerin oder Eigentümerin des Pferdes ausgegeben. Vielmehr deutet dieser Hinweis klar darauf hin, dass gegenüber dem Institut an- gegeben wurde, dass die Beschwerdegegnerin 2 lediglich Halterin des Pferdes ist, es jedoch jemand anderem gehört. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Auffinden der ver- storbenen G._____ zweimal, um 07.23 Uhr und um 07.54 Uhr, versucht hatte, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte diese sich nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdegegner halbstünd- liche Kontaktversuche unternehmen, bis die Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Ein verpasster Anruf sowie auch der Erhalt einer Nachricht sind auf einem Mobiltelefon auf einen Blick ohne weiteres ersichtlich. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner nicht früher zu- rückgerufen hat, zumal zwei dicht aufeinander folgende Anrufe von den Stallbe- sitzern am frühen Morgen wohl nichts Gutes verheissen bzw. jedenfalls auf eine Dringlichkeit hinweisen. Da Kontaktversuche stattgefunden haben, bestehen kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner das Pferd ohne Wissen der Beschwerdeführerin in das Institut für Veterinärpathologie hätten bringen resp. ihr das tote Pferd hätten wegnehmen wollen. Es erscheint sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner die Todesursache noch am selben Tag abgeklärt haben wollten, zumal sie etliche weitere Pferde in den Stallungen haben, für wel- che sie verantwortlich sind und welche im Falle einer Vergiftung oder einer über- tragbaren Krankheit ernsthaft gefährdet gewesen wären. Dafür, dass die Be- schwerdegegner mit der Absicht gehandelt hätten, der Beschwerdeführerin das

- 22 - Pferd zu enteignen, bestehen nach dem Gesagten gar keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner das tote Pferd aus dem Stall beseitigen und (auch) zum Schutz der anderen Pferde die Todesursache abgeklärt haben wollten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auf Seiten der Pathologie die Beschwerdegegner als Auftraggeber erachtet wurden und man der Beschwerdeführerin daher keine (telefonische) Auskunft erteilte. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdegegnern überhaupt bewusst war, dass die Be- schwerdeführerin keine Auskunft erhielt, zumal diese selbst ausgeführt hat, sich diesbezüglich nicht bei den Beschwerdegegnern gemeldet zu haben. Inwiefern bei den Beschwerdegegnern unter diesen Umständen Anlass bestanden hätte, das "Missverständnis" aufzuklären, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich ebenfalls nichts unternommen hatte, um sich beim Institut für Veterinärpathologie als rechtmässige Eigentümerin des Pferdes auszuweisen. Vielmehr hat sie in einem E-Mail an ihre Anwältin vom

19. Oktober 2018 zur "Historie" festgehalten, dass sie die Beschwerdegegner auch nicht als Auftraggeber habe ändern wollen, weshalb sie mit diesen keinen Kontakt mehr aufgenommen habe (Urk. 15/6/2/6). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E-Mail des Rechtsdienstes der Universität E._____ vom

E. 7 November 2012 E. 2.3 und 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Wird ein Ausstandsgrund nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Ver- fahren mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (Urteil des Bundesge- richts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2).

3. Die Beschwerdeführerin hat weder vor der Beschwerdeerhebung direkt bei der Verfahrensleitung – der Staatsanwaltschaft – noch mit ihrer Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 bei der hiesigen Kammer den Ausstand der untersuchungsführenden Staatsanwältin verlangt. Dies tat sie erst am 22. Juni 2020, und damit rund drei Monate nach Erlass der aus ihrer Sicht den Ausstand begründenden Einstellungsverfügung, im Rahmen ihrer Replik im Be- schwerdeverfahren. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit klar als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. III.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Been- digung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass er- härten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen

- 5 - (lit. c). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in du- bio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundes- gerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 308 und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).

- 6 -

2. Dem Strafverfahren lag gemäss Strafanzeige im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Pferdes G._____, welches seit dem 30. Januar 2018 aufgrund eines Pensionsvertrages im Stall der Beschwerdegegner, die den B._____ Gutsbetrieb führen, in Grüningen untergebracht war. Am 17. September 2018 ist das Pferd verstorben. Die Be- schwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern in ihrer Strafanzeige im Wesentli- chen vor, das Pferd nicht angemessen ernährt zu haben und nicht um sein Wohl- ergehen besorgt gewesen zu sein. Namentlich habe das Pferd in seiner Boxe mehrfach keinen Zugang zu Heu gehabt, obschon die Ernährung mit Heu für die Gesundheit eines Pferdes sehr wichtig sei. Dies, weil die Heuraufe wegen zu dicht beieinander liegender Stäbe schlecht zugänglich gewesen sei und sich die Heuschublade, von wo aus das Heu in die Raufe falle, teilweise nicht richtig ge- öffnet habe. Dadurch sei dem Pferd in der Nacht kein Heu zur Verfügung gestan- den. Das Pferd habe daher hauptsächlich auf der Weide gefressen, wo es jedoch im Sommer kaum Gras gebe. Dies habe dazu geführt, dass das Pferd sich von Fallobst der diversen Apfelbäume auf der Weide ernährt habe. Der unkontrollierte Konsum von Früchten sei für Pferde jedoch sehr gefährlich und könne unter an- derem zu Koliken führen. Nachdem das Pferd am 17. September 2018 angeblich leblos in seiner Boxe gefunden worden sei, hätten die Beschwerdegegner dieses mit einem Hubstapler zunächst in eine andere Boxe und anschliessend in den Pferdeanhänger verbracht. Dies, bevor der Tod des Pferdes durch einen Tierarzt festgestellt worden sei. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd noch gelebt habe, als es mit dem Hubstapler bewegt worden sei. Durch ihr Verhalten hätten die Beschwerdegegner das Pferd vernachlässigt, möglicher- weise auch misshandelt, was den Tatbestand der Tierquälerei erfülle. Hernach sei das Pferd in einem Pferdeanhänger in die Pathologie des Universi- tätstierspitals E._____ gefahren worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber nicht informiert worden und habe diesem Vorgehen auch nicht zugestimmt. Sie habe erst um 12.48 Uhr vom Tod ihres Pferdes, und dass dieses auf die Patholo- gie verbracht worden sei, erfahren. Dadurch hätten sich die Beschwerdegegner das Pferd unrechtmässig angeeignet. Hinzu komme, dass sich die Beschwerde- gegnerin 2 anlässlich der Anmeldung des Pferdes in der Pathologie als dessen

- 7 - Besitzerin ausgegeben habe, ohne irgendwelche Hinweise oder Angaben über die Eigentümerin, also die Beschwerdeführerin, zu machen. Durch dieses Vorge- hen habe sie gemäss den AGBs des Instituts das Eigentum am Tierkadaver an das Tierspital übertragen, somit ohne Ermächtigung und Befugnis der Beschwer- deführerin wie eine Eigentümerin über das Tier verfügt (Urk. 15/1). Es liege (mind.) eine Sachentziehung vor, da der erhebliche Nachteil auch im Affektions- wert des Pferdes für die Beschwerdeführerin liegen könne (Urk. 15/12/12 Rz. 27). Weiter warf die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern vor, sie durch ihre Aussagen bei der Polizei, wonach sie, die Beschwerdeführerin, das Pferd selbst umgebracht haben könnte und in der psychiatrischen Klinik gewesen sei, in ihrer Ehre verletzt zu haben (Urk. 15/12/12 Rz. 29 ff.)

E. 9 November 2018 (Urk. 15/12/13/1). Dass das Institut jeweils vom Einverständnis der Tiereigentümer zur Auftragserteilung und Eigentumsübertragung ausgeht, konnten die Beschwerdegegner nicht wissen. Alsdann geht aus der Formulierung "zudem hat sich das IVP… sehr bemüht, dass Frau C._____ in die Auskunftsertei- lung und Aktenherausgabe einwilligt" nicht genügend konkret hervor, dass diese zunächst die Auskunftserteilung verweigert hätten, zumal die Beschwerdegegner unmittelbar nach Erhalt des Sektionsberichts ihre Zustimmung gaben, dass dieser an die Beschwerdeführerin weitergeleitet werden dürfe, was noch gleichentags er- folgte (vgl. Urk. 12/13/2/2). Welche weiteren Informationen bis zu diesem Zeit- punkt hätten weitergeleitet werden müssen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei allen Beteiligten um juristi- sche Laien handelt. Die Beschwerdegegner haben glaubhaft dargelegt, dass sie wegen der zeitlichen Dringlichkeit gemäss ihrem Verständnis stellvertretend für die Beschwerdeführerin handelten, welche nicht erreicht werden konnte. Sie han-

- 23 - delten somit nicht nur in ihrem eigenen Interesse und ihr Handeln dürfte auch da- rauf ausgerichtet gewesen sein, den Tierkadaver aus ihrem Stall zu beseitigen. Mindestens in subjektiver Hinsicht kann damit nicht anklagegenügend erstellt werden, dass die Beschwerdegegner sich den Tierkadaver durch die Übergabe an das Institut für Veterinärpathologie hätten aneignen wollen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrag an das Institut für Veterinärpathologie dahingehend gelautet hatte, die Todesursache abzuklären. Dafür, dass die Beschwerdegegner diesen Antrag in irgendeiner Art eingeschränkt und dadurch die vorzunehmenden Untersuchungen eingegrenzt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB liegt vorliegend nicht vor. Unbestrittenermassen kann ein Pferd einen hohen Affektionswert aufweisen und durch dessen Entzug ein erheblicher Nachteil im Sinne dieser Bestimmung ent- stehen. Hingegen erscheint es fragwürdig, ob der Affektionswert auch noch bei einem toten Tier gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, inwie- fern ihr durch die Einlieferung des Tierkadavers zwecks einer Obduktion ein er- heblicher Nachteil entstanden wäre. Insbesondere erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Pferd direkt hätte kremieren lassen wollen und die Todesursache nicht hätte untersuchen lassen vor dem Hintergrund, dass sie nun mit allen Mitteln versucht, die Schuld des Todes bei den Beschwerdegeg- nern zu finden und ihnen vorwirft, die Abklärung einer Gas- bzw. Gärungskolik verhindert zu haben, wenig glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin von sich aus ebenfalls eine Obduktion in Auftrag gegeben hätte. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Pferd verabschieden konnte, dürfte für sie sehr einschneidend gewesen sein; dies hat sie sich jedoch grössten- teils selbst zuzuschreiben, indem sie die Kontaktversuche der Beschwerdegegne- rin 2 verpasste und sich nicht umgehend mit ihr in Kontakt setzte. Nachdem sie schliesslich um die Mittagszeit des 17. September 2018 Kenntnis des Vorgefalle- nen erlangte, hätte sie das weitere Vorgehen selber in die Hand nehmen und so eine Verabschiedung von ihrem Pferd allenfalls noch ermöglichen können. Des Weiteren ist auch in Bezug auf eine allfällige Sachentziehung festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand nicht anklagegenügend erstellt werden könnte, zumal keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner der Be-

- 24 - schwerdeführerin das Pferd entziehen und insbesondere ihr dadurch einen erheb- lichen Nachteil hätten zufügen wollen (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3b). Zusammenfassend lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschwerdegegner resp. die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Vorsatz gehandelt hätten, sich den Tier- kadaver anzueignen oder der Beschwerdeführerin unter Zufügung eines erhebli- chen Nachteils zu entziehen resp. dies vorsätzlich getan hätten. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern weitere Abklärungen zum ganz genauen zeitlichen Ablauf et- was an dieser Rechtsauffassung ändern sollten. Damit erübrigen sich diesbezüg- liche Beweisergänzungen (Beschwerdeantrag 3b und c). Die insgesamt umfassend und sorgfältig begründete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung betr. Aneignung/- Sachentziehung liegt deshalb auch insofern nicht vor. 5.4 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wis- sen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Abs. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier,

- 25 - anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die iso- lierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, sie, die Beschwerdegegner, hätten sich entschlossen, das Pferd in die Pathologie zu bringen, da er und die Beschwerdegegnerin 2 den Verdacht gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pferd selber umgebracht haben könnte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin sich vorgängig dahingehend geäussert habe, dass G._____ noch bis im Herbst 2018 leben werde (Urk. 15/5/3 F/A 36). Die Be- schwerdegegnerin 2 führte ebenfalls aus, sie hätten sich unter anderem für eine Untersuchung der Todesursache entschieden, da sie befürchtet hätten, dass die Beschwerdeführerin G._____ umgebracht haben könnte. Der Verdacht sei zu- stande gekommen, weil die Beschwerdeführerin ihr am 14. Mai 2018 per WhatsApp ein Foto eines Steckenpferdes mit dem Kommentar "das wär d Nach- folg vo G._____" geschickt habe. Am 14. September 2018 habe sie von der Be- schwerdeführerin erneut ein Foto eines Plüsch-Pferdes mit den Worten "das isch Nachfolg vo G._____" erhalten. Bereits im Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin ihr die folgende Nachricht geschrieben: "hät sie aber öfters scho verschenke we- le… han doch es liebs herzigs ruhigs Stütli wele..." Zudem habe die Beschwerde- führerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erwähnt, dass sie G._____ noch bis im Herbst 2018 behalten werde (Urk. 15/5/1 F/A 37).

- 26 - Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner mit diesen Äusse- rungen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens hätten bezichti- gen wollen. Die zitierten Äusserungen stellen in ihrem Gesamtkontext betrachtet vielmehr Erklärungen dar, weshalb sie es für notwendig erachteten, G._____ in die Veterinärpathologie zu bringen und die Todesursache abklären zu lassen. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegner erscheinen sodann weitge- hend wertfrei und objektiv. Sie gehen nicht über das im Rahmen der Einvernahme Notwendige hinaus. Weiter ist davon auszugehen, dass die befragende Polizei- beamtin, gegenüber welcher diese Äusserungen getätigt wurden, dies auch nicht als konkrete Anschuldigung oder als Herabsetzung der Person der Beschwerde- führerin verstanden haben dürfte. Selbst wenn diese Äusserungen als ehrverlet- zend qualifiziert würden, wären sie jedoch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungs- gründe. Als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt zunächst Art. 14 StGB, wonach sich nicht strafbar macht, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Ver- fassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechten und –pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfol- gen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Die blosse Verdachtsäusserung gestützt auf die geschilderten weiteren Umstände im Rahmen einer Einvernahme als be- schuldigte Person, ist vorliegend ohne Weiteres durch die Verteidigungsrechte der Beschwerdegegner 1 und 2 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als dass diese mit massiven und für ihre berufliche Zukunft gravierenden Anschuldigungen kon- frontiert waren. Alsdann sind die von der Beschwerdeführerin gesendeten Nach- richten aktenkundig, weshalb diesbezüglich der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde (Urk. 15/5/2/3–5). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerdeführerin habe sich ge- mäss einer Auskunft von einer anderen Person in einer Psychiatrischen Klinik aufgehalten (vgl. Urk. 15/5/1 F/A 10), vermag deren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

- 27 - sein, sodann nicht zu schädigen. Eine allfällige (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch her- absetzende Tatsache dar (BGE 93 IV 20 E. 1, 96 IV 54 E. 2). Inwiefern es ver- werflich sein sollte, sich zur Behandlung einer psychiatrischen Erkrankung in eine Klinik zu begeben, erschliesst sich erst recht nicht. Zudem ist der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei negative Wertung beizumessen. Die Aussage ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegeg- nerin 2 die Beschwerdeführerin als psychisch krank und damit charakterlich min- derwertig hätte hinstellen und sie in ihrer persönlichen Ehre hätte heruntermachen wollen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Gegenteil ausgeführt, gerade deshalb habe sie der Beschwerdeführerin und ihrem Pferd eine Chance geben wollen (Urk. 15/5/1 F/A 10). Im Übrigen gilt das zu den Rechtfertigungsgründen Gesagte. Auch diese Angaben gingen nicht über das zur Erklärung des Verdachts gegen die Beschwerdeführerin Nötige hinaus. Nach dem Gesagten haben sich die Beschwerdegegner auch keine Ehrverletzung zu Schulden kommen lassen, womit sich die Verfahrenseinstellung auch in die- sem Punkt als zu Recht erlassen erweist.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Misshandlung und Vernachlässigung) nicht erfüllt ist. Weiter kann den Beschwerdegegnern nicht anklagegenügend nachge- wiesen werden, dass sie sich das tote Pferd durch die Einlieferung in das Institut für Veterinärpathologie im Sinne von Art. 137 StGB hätten aneignen oder das Pferd der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 141 StGB entziehen wollen. Eine durch die Beschwerdegegner begangene Ehrverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

- 28 - IV.

1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2000.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädi- gung.

2. Die obsiegenden Beschwerdegegner waren im Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendun- gen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Auf- wendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung ihrer Beschwerde. In ana- loger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsan- spruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach §§ 2, 19 und 22 AnwGebV OG. Angesichts der gesamten Umstände – die Beschwerdegegner liessen sich zwei- mal vernehmen (Urk. 17, Urk. 25) – hat die Beschwerdeführerin sie mit Fr. 1300.– , zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Die Entschädigung ist den Beschwerdegegnern im Umfang von Fr. 500.– aus der von der Beschwerdeführe- rin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

- 29 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. F._____ wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von Fr. 1400.10 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 500.– wird die Entschädi- gung den Beschwerdegegnern aus der von der Beschwerdeführerin geleis- teten Kaution durch die Gerichtskasse überwiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwältin lic. iur. F._____ ("persönlich/vertraulich", gegen Emp- fangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-8/2018/10042779 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-8/2018/10042779 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 30 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200120-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 1. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 24. März 2020, A-8/2018/10042779

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Dezember 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) wegen unrechtmässiger Aneignung und Tierquälerei sowie eventualiter wegen eines ge- ringfügigen Vermögensdelikts und einer übrigen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz ein (Urk. 15/1). Mit Eingabe vom 20. November 2019 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Strafanträge auf den Straftatbestand der Sachentzie- hung und stellte neu Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 15/12/12). Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdegegner ein (Urk. 6 = Urk. 15/13). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2020 zugestellt (Urk. 15/15).

2. Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess die Beschwerdeführerin innert Frist Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/- Oberland vom 24. März 2020 (Ref. A-8/2018/10042779) aufzuhe- ben;

2. Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen;

3. Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, im Strafverfahren gemäss Ziff. 1 insbesondere die folgenden Bewei- se zu erheben:

a) Erneute Einvernahmen von D._____ sowie der Beschwer- degegner C._____ und B._____ in Anwesenheit der Ge- schädigten;

b) Beweise über die Ankunftszeit/Zeitpunkt der Anmeldung so- wie zeitlicher Ablauf in der Veterinärpathologie E._____;

c) Beweise für die Versuche der Kontaktaufnahme mit der Ge- schädigten durch die Beschwerdegegnerin C._____;

d) Beweise, dass das Pferd morgens um ca. 6 Uhr tot aufge- funden wurde und wie es aufgefunden wurde;

- 3 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulas- ten der Staatsanwaltschaft See/Oberland." Am 12. Mai 2020 ging der von der Beschwerdeführerin verlangte Prozesskosten- vorschuss bei der Gerichtskasse ein (Urk. 7, Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft be- antragte am 29. Mai 2020 unter Einreichung der Untersuchungsakten die Abwei- sung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfü- gung (Urk. 14, Urk. 15). Die Beschwerdegegner liessen sich mit Eingabe vom

3. Juni 2020 vernehmen und ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragen (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin liess am 22. Juni 2020 eine "Ergänzende Stel- lungnahme/Ausstandsbegehren" einreichen, in welcher sie zusätzlich beantragt, es sei die untersuchende Staatsanwältin im Falle der Aufhebung der Einstel- lungsverfügung wegen Befangenheit abzusetzen (Urk. 20, insb. Rz. 31 ff.). Die Beschwerdegegner duplizierten am 3. Juli 2020 (Urk. 25); die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Von der Beschwerdeführerin ging innert Frist keine weitere Eingabe mehr ein (vgl. Urk. 27). II.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Replik vom 22. Juni 2020, die untersuchende Staatsanwältin lic. iur. F._____ habe, falls die Einstellungsverfü- gung aufgehoben werde, in den Ausstand zu treten. Sie begründet dies im We- sentlichen damit, dass Staatsanwältin lic. iur. F._____ diverse Fakten völlig einsei- tig und willkürlich zugunsten der Beschwerdegegner beurteilt habe (Urk. 20 Rz. 31 ff.).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, hat sie ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (Urteile des Bundesge-

- 4 - richts 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3, 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2, 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3, 1B_499/2012 vom

7. November 2012 E. 2.3 und 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Wird ein Ausstandsgrund nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Ver- fahren mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (Urteil des Bundesge- richts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2).

3. Die Beschwerdeführerin hat weder vor der Beschwerdeerhebung direkt bei der Verfahrensleitung – der Staatsanwaltschaft – noch mit ihrer Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 bei der hiesigen Kammer den Ausstand der untersuchungsführenden Staatsanwältin verlangt. Dies tat sie erst am 22. Juni 2020, und damit rund drei Monate nach Erlass der aus ihrer Sicht den Ausstand begründenden Einstellungsverfügung, im Rahmen ihrer Replik im Be- schwerdeverfahren. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit klar als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. III.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädig- ter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Vorkehrungen zu tref- fen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Been- digung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass er- härten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen

- 5 - (lit. c). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in du- bio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundes- gerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 308 und N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.).

- 6 -

2. Dem Strafverfahren lag gemäss Strafanzeige im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Pferdes G._____, welches seit dem 30. Januar 2018 aufgrund eines Pensionsvertrages im Stall der Beschwerdegegner, die den B._____ Gutsbetrieb führen, in Grüningen untergebracht war. Am 17. September 2018 ist das Pferd verstorben. Die Be- schwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern in ihrer Strafanzeige im Wesentli- chen vor, das Pferd nicht angemessen ernährt zu haben und nicht um sein Wohl- ergehen besorgt gewesen zu sein. Namentlich habe das Pferd in seiner Boxe mehrfach keinen Zugang zu Heu gehabt, obschon die Ernährung mit Heu für die Gesundheit eines Pferdes sehr wichtig sei. Dies, weil die Heuraufe wegen zu dicht beieinander liegender Stäbe schlecht zugänglich gewesen sei und sich die Heuschublade, von wo aus das Heu in die Raufe falle, teilweise nicht richtig ge- öffnet habe. Dadurch sei dem Pferd in der Nacht kein Heu zur Verfügung gestan- den. Das Pferd habe daher hauptsächlich auf der Weide gefressen, wo es jedoch im Sommer kaum Gras gebe. Dies habe dazu geführt, dass das Pferd sich von Fallobst der diversen Apfelbäume auf der Weide ernährt habe. Der unkontrollierte Konsum von Früchten sei für Pferde jedoch sehr gefährlich und könne unter an- derem zu Koliken führen. Nachdem das Pferd am 17. September 2018 angeblich leblos in seiner Boxe gefunden worden sei, hätten die Beschwerdegegner dieses mit einem Hubstapler zunächst in eine andere Boxe und anschliessend in den Pferdeanhänger verbracht. Dies, bevor der Tod des Pferdes durch einen Tierarzt festgestellt worden sei. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd noch gelebt habe, als es mit dem Hubstapler bewegt worden sei. Durch ihr Verhalten hätten die Beschwerdegegner das Pferd vernachlässigt, möglicher- weise auch misshandelt, was den Tatbestand der Tierquälerei erfülle. Hernach sei das Pferd in einem Pferdeanhänger in die Pathologie des Universi- tätstierspitals E._____ gefahren worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber nicht informiert worden und habe diesem Vorgehen auch nicht zugestimmt. Sie habe erst um 12.48 Uhr vom Tod ihres Pferdes, und dass dieses auf die Patholo- gie verbracht worden sei, erfahren. Dadurch hätten sich die Beschwerdegegner das Pferd unrechtmässig angeeignet. Hinzu komme, dass sich die Beschwerde- gegnerin 2 anlässlich der Anmeldung des Pferdes in der Pathologie als dessen

- 7 - Besitzerin ausgegeben habe, ohne irgendwelche Hinweise oder Angaben über die Eigentümerin, also die Beschwerdeführerin, zu machen. Durch dieses Vorge- hen habe sie gemäss den AGBs des Instituts das Eigentum am Tierkadaver an das Tierspital übertragen, somit ohne Ermächtigung und Befugnis der Beschwer- deführerin wie eine Eigentümerin über das Tier verfügt (Urk. 15/1). Es liege (mind.) eine Sachentziehung vor, da der erhebliche Nachteil auch im Affektions- wert des Pferdes für die Beschwerdeführerin liegen könne (Urk. 15/12/12 Rz. 27). Weiter warf die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern vor, sie durch ihre Aussagen bei der Polizei, wonach sie, die Beschwerdeführerin, das Pferd selbst umgebracht haben könnte und in der psychiatrischen Klinik gewesen sei, in ihrer Ehre verletzt zu haben (Urk. 15/12/12 Rz. 29 ff.) 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Einstellungsverfügung zum Vorwurf der Tierquälerei aus, dass gemäss diverser Aussagen keine Zweifel daran be- stünden, dass G._____ tot gewesen sei, als sie aus der Boxe gehoben und in den Pferdetransporter verladen worden sei. Eine Misshandlung durch den Transport von G._____ sei den Beschwerdegegnern unter diesen Umständen nicht nach- zuweisen (Urk. 6 Ziff. 2.1). Weiter ergäben sich aus den Ermittlungsergebnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass G._____ nicht adäquat ernährt oder vernachläs- sigt worden wäre. Der Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie bestä- tige einen guten Nähr- und Pflegezustand des Pferdes. Gemäss Sektionsbericht habe sich im Magen des Pferdes 17 kg grünes Material befunden, dies zeige, dass eine genügende Raufutteraufnahme auch in den Stunden vor dem Tod stattgefunden habe. Sodann hätten weder die Sektion noch die weiteren Ermitt- lungen den Verdacht bestätigt, dass das Pferd aufgrund von zu viel gefressenem Fallobst eine Gärungskolik erlitten hätte und daran verstorben wäre (Urk. 6 Ziff. 2.2). Zum Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung bzw. der Sachentziehung erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachweislich erfolglos versucht, die Beschwerdeführerin am Morgen des 17. September 2018 telefo- nisch zu erreichen. Die Betriebstierärztin, H._____, habe der Beschwerdegegne- rin 2 sodann geraten, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen und das Pferd in

- 8 - die Pathologie zu bringen. Unter diesen Umständen erscheine das Vorgehen der Beschwerdegegner (Transport von G._____ in das Institut für Veterinärpathologie zur Durchführung einer Sektion) nachvollziehbar, zumal die Todesursache des Pferdes nicht festgestanden habe und die Beschwerdegegner ein legitimes Inte- resse an der Klärung der Todesursache gehabt hätten. Es bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Absicht gehandelt habe, sich den Tierkadaver unrechtmässig anzueignen und wie eine Eigentümerin über G._____ zu verfügen, als sie das Pferd zur Sektion ins Institut überführt habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Unterzeichnen des Sektionsantrags gemäss den kleingedruckten AGBs gleichzeitig bestätigt habe, dass die Tierei- gentümerin mit der Übertragung des Eigentums an den Proben und Präparaten an das Institut einverstanden sei, sei dieser wohl weder bewusst gewesen, noch sei dies von strafrechtlicher Relevanz. Es sei davon auszugehen, dass sich die Absicht bzw. der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf eine Aneignung des Pferdes oder eine Entziehung des Pferdes bezogen habe, sondern alleine da- rauf, die Todesursache zu klären, wofür sie stellvertretend für die Beschwerdefüh- rerin, welche sie nicht habe erreichen können, den Sektionsantrag gestellt habe (Urk. 6 Ziff. 2.3). Zum Tatvorwurf der Ehrverletzung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdegegner durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin schwer belastet worden seien. Die Vorwürfe der Tierquälerei an die Verantwortlichen eines Guts- betriebes mit Pensionspferden würden sehr schwer wiegen und seien grundsätz- lich geeignet, den Ruf des Gutsbetriebs nachhaltig zu schädigen. Mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sei es legitim und im Rahmen der Ver- teidigungsrechte gerechtfertigt, zur Wahrung ihrer eigenen berechtigten Interes- sen, in den Einvernahmen auf Umstände hinzuweisen, welche ihr eigenes Verhal- ten erklären (insbesondere die Notwendigkeit einer Abklärung der Todesursache) oder welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Selbst wenn objektiv von Ehrverletzungen ausgegangen werden müsste, fehle es einer- seits am Vorsatz und andererseits wegen dem Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes an der Rechtswidrigkeit (Urk. 6 Ziff. 5).

- 9 - 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen – nach der Wiedergabe der Strafan- zeige und der Stellungnahme vom 20. November 2019 (Urk. 2 Rz. 4–47) – vor- bringen, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung einseitig auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt. Die diversen Widersprüche, zum Beispiel betreffend den Zeitpunkt, wann das Pferd gefunden worden sei, die Zuständigkeit für das Aufsammeln der Äpfel und die offensichtlich falschen Anga- ben zum Zeitablauf in der Pathologie des Tierspitals, habe die Staatsanwaltschaft völlig ignoriert. Dass zwischen der Verfügung über den Tierkadaver und der Ein- willigung der Beschwerdegegner in die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführe- rin 11 Tage vergangen seien, in denen die Beschwerdegegnerin 2 sich wie eine Eigentümerin verhalten habe, übersehe die Staatsanwaltschaft grosszügig. Wenn es sich, wie die Staatsanwaltschaft annehme, in Bezug auf die Angaben bei der Anmeldung im Institut für Veterinärpathologie über die Besitzerin des Pferdes um einen Irrtum gehandelt und die Beschwerdegegnerin 2 die Tragweite dieser Un- terlassung tatsächlich nicht gekannt hätte, hätte sie das angebliche Missver- ständnis noch am gleichen Tag klären können. Indem sie die Akteneinsicht und die Ausübung sämtlicher Rechte durch die Beschwerdeführerin noch weitere 11 Tage verhindert habe, habe sie den Vorsatz, sich als Eigentümerin zu verhalten und damit das strafbare Verhalten, bestätigt. Der Vorsatz der Beschwerdegegne- rin 2 werde weiter dadurch bestätigt, dass sie sich auch über einen Monat später immer noch wie eine Eigentümerin verhalten habe, indem sie Auskunft über die Kommunikation zwischen dem Tierspital und der Beschwerdeführerin verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrer Einstellungsverfügung nicht mit diesen Fakten und Beweisen auseinandergesetzt und dadurch der Beschwerde- führerin in Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK das rechtliche Gehör ver- weigert (Urk. 2 Rz. 48 ff.). Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Strafanzeige verweisen, wonach das Fressen von Äpfeln und anderem Fallobst zu Fehlgärungen im Darm von Pferden führe. Die Beschwerdegegner hätten die Untersuchung des Darms er- folgreich verhindert (Urk. 2 Rz. 52 ff.).

- 10 - Schliesslich seien die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafanzeige der Beschwerdeführerin einen Rechtfertigungsgrund für das ehrver- letzende Verhalten der Beschwerdegegner darstellen soll, nicht nachvollziehbar. Den Beschwerdegegnern sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin vor- sätzlich in ihrer Ehre zu verletzen, und so ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. Gegen ein Strafverfahren gebe es normale rechtliche Mittel; die Einleitung eines Strafverfahrens könne mit Sicherheit nicht ein strafrechtliches Verhalten der be- schuldigten Personen rechtfertigen (Urk. 2 Rz. 63). 3.3 Die Beschwerdegegner verweisen zunächst auf die ihrer Ansicht nach nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft. Sodann führen sie aus, dass das Pferd nicht an einer Gärungskolik gestorben sei, was die Veterinärpathologie mit aller Deutlichkeit bestätigt habe. Geradezu grotesk sei der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- ner hätten Untersuchungen, welche den von der Beschwerdeführerin erfundenen Befund einer angeblichen Gärungskolik bestätigen könnten, verhindert. Weiter sei der zeitliche Ablauf völlig klar und anhand der Akten nachvollziehbar. Zudem tref- fe es nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin des Pferdes bezeichnet habe. So habe sie beim Formularfeld "Besitzer" auch nicht ihren Na- men aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei jedoch aufgrund der Nichterreich- barkeit der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, kurz vor dem Mittag den Auftrag an das Institut – stellvertretend für die Eigentümerin – zu erteilen. Dies habe die Beschwerdegegnerin 2 im Interesse der Beschwerdeführerin, der weite- ren Pferdehalter im Gutsbetrieb sowie der Öffentlichkeit getan. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, ob das Pferd an einem natürlichen Tod oder an einer ansteckenden und gefährlichen Krankheit gestorben, oder ob es vergiftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann spätestens um 11.30 Uhr die Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 gesehen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag beim Institut für Veterinärpathologie noch nicht ausgefüllt gewesen sei, und habe somit genügend Zeit gehabt, die Beschwerdegegnerin 2 noch vor der Obduktion zurückzurufen oder sich direkt beim Institut für Veterinärpathologie zu melden, um die Sektion zu stoppen (Urk. 17).

- 11 - 3.4 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik dagegen einwenden, eine Gä- rungskolik könne lediglich mittels Untersuchung des Dickdarms festgestellt wer- den, was vorliegend unterlassen worden sei. Damit schliesse der Sektionsbericht das Vorliegen einer Gärungskolik nicht aus. Die Untersuchung des Magens sei von den Beschwerdegegnern angeordnet worden, um von einer Gärungskolik ab- zulenken. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die Untersu- chung des Dickdarms anzuordnen, da ihr keine Auskunft erteilt worden sei, weil sich die Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin des Pferdes ausgegeben habe. Der zeitliche Ablauf sei zudem weiterhin unklar. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Lesen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin 2 um 11.30 Uhr zum Stall begeben und erst dort vom Tod ihres Pferdes erfahren. In der Folge ha- be sie versucht, die Beschwerdegegnerin 2 zu erreichen, allerdings ohne Erfolg. Erst um 12.48 Uhr hätten sie sich sprechen können, wobei die Beschwerdeführe- rin anlässlich dieses Telefonats erfahren habe, dass ihr Pferd auf die Pathologie gebracht worden sei. Weiter treffe es nicht zu, dass sie sich nicht mit dem Institut für Veterinärpathologie in Verbindung gesetzt habe. Ihre Bitte von ihrem Pferd Abschied nehmen zu können sowie ihr Antrag, es seien Abklärungen vorzuneh- men, ob das Pferd durch Äpfel an einer Gärungskolik verstorben sei, seien abge- lehnt worden. Der Tierkadaver sei noch am gleichen Nachmittag nach der Obduk- tion entsorgt worden, sie habe somit gar nichts mehr stoppen können und Unter- suchungen seien nur noch ganz beschränkt und mit fragwürdiger Aussagekraft möglich gewesen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei an den Ein- vernahmen der Beschwerdegegner sowie von weiteren Auskunftspersonen nicht anwesend gewesen und sei auch nicht über deren Stattfinden informiert worden. Damit habe die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 20). 3.5 Die Beschwerdegegner lassen in ihrer Duplik darauf hinweisen, dass sie keine Anweisungen hinsichtlich der zu untersuchenden Organe gegeben hätten. Ihr Auftrag habe dahingehend gelautet, die Todesursache abzuklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Tod nicht auf eine Gas-/Gärungskolik zurückzuführen, ansonsten hätte das Institut für Veterinärpathologie eine solche festgestellt. Sodann sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegner mehrfach ver-

- 12 - sucht hätten, die Beschwerdeführerin zu erreichen und diese, nachdem sie vom Tod ihres Pferdes erfahren habe, mehr als genug Zeit gehabt habe, um zu inter- venieren. Weiter treffe es nicht zu, dass die Beschwerdegegner angeblich 11 Ta- ge lang nach der Obduktion die Herausgabe von Daten etc. verweigert hätten. Vielmehr hätten sie mit E-Mail vom 28. September 2018 dem Institut für Veteri- närpathologie unmittelbar nach Erhalt des Berichts mitgeteilt, dass das Ergebnis der Beschwerdeführerin weitergeleitet werden könne, falls die Beschwerdeführe- rin dies wünsche. Gleichentags sei der Bericht an die Beschwerdeführerin ver- sandt worden, womit erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegner beide mit Mail vom 28. September 2018 über den Bericht und die Todesursache informiert worden seien. Weiter wäre es der Beschwerdeführe- rin möglich gewesen, sich innert dieser 11 Tage beim Institut für Veterinärpatho- logie als Eigentümerin des Pferdes auszuweisen (Urk. 25). 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik, die Staatsanwaltschaft habe die ihr zustehenden Teilnahmerechte anlässlich der Einvernahmen nicht gewährt, wodurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei (Urk. 20 Rz. 20). 4.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 (erster Satz) StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). Führt die Polizei nach Eröff- nung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staats- anwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO, haben die Privatklägerschaft bzw. Anzeigeerstatter jedoch grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 2 zu Art. 147 StPO m. w. H.; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 308 StPO).

- 13 - Das Teilnahmerecht steht der Privatklägerschaft frühestens ab Eröffnung der Strafuntersuchung zu. Fraglich ist, ob auf die formelle Eröffnung der Strafuntersu- chung nach Art. 309 StPO abzustellen ist. Die Strafbehörden sollen durch das Hinauszögern der Eröffnung das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nicht un- terlaufen können. In der Literatur wird deshalb die Meinung vertreten, der Begriff der Eröffnung sei im materiellen Sinn zu verstehen (SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung, a. a. O., N. 2 zu Art. 309 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a. a. O., N. 6 zu Art. 224 StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N. 6 zu Art. 309 StPO). Eröffnet die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatver- dachts kein Strafverfahren und weist die Akten zu ergänzenden Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei zurück, führt diese ihre selbstständigen Ermittlungen fort. Es besteht kein Anwesenheitsrecht (CHRISTEN, Zum Anwesen- heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 129 [2011] S. 463 ff., S. 468). 4.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann das Strafverfahren formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantons- polizei Zürich damit, zur Klärung des Sachverhalts die nötigen Ermittlungen und Befragungen von polizeilichen Auskunftspersonen durchzuführen. Weiter wurde darin festgehalten, dass die formelle Beweisabnahme durch die Staatsanwalt- schaft erfolgen werde (Urk. 15/3). Die Kantonspolizei Zürich nahm hernach die Ermittlungen auf und führte unter anderem diverse Einvernahmen durch. Die Er- mittlungen wurden mit dem Ermittlungsbericht vom 7. August 2019 abgeschlos- sen (Urk. 15/4). Die Einvernahmen mit der Beschwerdeführerin, den Beschwer- degegnern sowie den weiteren Auskunftspersonen sind nicht als "Delegierte Ein- vernahmen", sondern ausdrücklich als "EV Polizei" bezeichnet. Sodann wird im Übertitel der Einvernahmeprotokolle bei den Einvernahmen der Auskunftsperso- nen auf Art. 179 StPO, also auf die Bestimmung von polizeilichen Auskunftsper- sonen, hingewiesen (Urk. 15/5/1, Urk. 15/5/3, Urk. 15/6/1, Urk. 15/7/1–5). Es han- delt sich somit eindeutig um polizeiliche Einvernahmen. Da es sich somit nicht um

- 14 - delegierte Einvernahmen der Polizei handelt, sondern um selbstständige polizeili- che Ermittlungshandlungen, mussten die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden. Erst nach der Rapporterstattung wurde das Strafverfahren wohl eröffnet. Durch die Staatsanwaltschaft wurden in der Folge keine weiteren Einvernahmen resp. formelle Beweisabnahmen durchgeführt. Die Teilnahmerechte der Beschwerde- führerin gemäss Art. 147 StPO wurden damit vorliegend nicht verletzt und die Be- schwerde erwiese sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.4 Ob die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner sowie die Auskunftsperson D._____ unter Wahrung der Teil- nahmerechte erneut einzuvernehmen, zu Recht abgewiesen hat, wird nachfol- gend (E. III./5.) zu prüfen sein. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Auseinandersetzung mit von der Be- schwerdeführerin angerufenen Faken und Beweisen betreffend Aneignungstatbe- stand geltend macht. 5.1 Die Staatanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch die Auskunftsper- son I._____, ebenfalls Pferdebesitzerin im Gutsbetrieb der Beschwerdegegner 1 und 2, überzeugend ausgeführt haben, dass das Pferd am 17. September 2018 beim Auffinden bereits eine Totenstarre aufgewiesen habe (vgl. Urk. 15/5/1 F/A 35 und 38, Urk. 15/7/3 F/A 15 f.). Sodann ist auf dem von der Beschwerdegegne- rin 2 am 17. September 2018, um 07.34 Uhr, aufgenommenen Foto ersichtlich, dass das Pferd starr ist, da das rechte Hinterbein den Boden in unnatürlicher Weise nicht berührt (vgl. Urk. 15/5/2/2). Auch die Auskunftsperson H._____, eine auf Pferde spezialisierte Tierärztin für die Pferde der Beschwerdegegner 1 und 2 selbst sowie einiger ihrer Pensionärspferde, bestätigte auf Vorhalt dieser Fotogra- fien, dass das Pferd zweifelsfrei tot sei, da ansonsten die Beine nicht steif wären und den Boden berühren würden. Eine solche Starre könne nicht von einem blos- sen Schock verursacht werden (Urk. 15/7/4 F/A 10 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend somit zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass das Pferd tot war, als es am Morgen des 17. September 2018 in seiner Boxe aufgefunden und hernach in den Pferdetransporter geladen wurde. Damit

- 15 - fällt in Bezug auf das Verlegen des Pferdes von seiner Boxe in den Pferdeanhä- nger eine Misshandlung des Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus- ser Betracht. Das Erheben weiterer Beweise zur Frage, ob das Pferd zum Zeit- punkt der Verlegung tot war (Beschwerdeantrag 3d), erübrigt sich damit. Die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht zu beanstan- den. 5.2 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten das Pferd falsch ernährt und damit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernach- lässigt, ist das Folgende auszuführen: Gemäss Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität E._____ vom 28. September 2018 (Urk. 15/8/5) habe sich das Pferd in einem gu- ten Pflegezustand und sehr gutem Ernährungszustand befunden. Der Magen ha- be 17 Kilogramm an grünem, ungeschichtetem, kurzfaserigem Material, das mit vereinzelten Apfelkernen und einer geringen Menge an Karottenstücken durchge- setzt gewesen sei, enthalten. Im Dünndarm hätte sich eine mittlere Menge an grünem, wässrigem bis schleimigem Inhalt befunden. In Bezug auf den Dickdarm wurde festgehalten, dass sich die rechten Längslagen des Colon ascendens links und lateral der ventralen Längslagen angelagert gefunden hätten. Die Flexura pelvina sei in der Regio xiphoidea verlagert gewesen. Das Mesenterium sei am Ansatzbereich an der Darmwand des Colon ascendens rötlich gefärbt gewesen und die Darmwand der ventralen Längslagen, der linken dorsalen Längslage und der magenähnlichen Erweiterung sei deutlich ödematös verdickt gewesen und es habe sich im Anschnitt eine dunkelrote Verfärbung der subserosalen Schicht ge- zeigt. Schliesslich wurde die folgende Diagnose gestellt: − Torsio und Retroflexio coli mit hochgradiger hämorrhagischer Infarzie- rung (Drehung und Verlagerung des Dickdarmes mit sekundärer Stö- rung des venösen Abflusses mit Erhaltung der arteriellen Blutzufuhr) des Darmes und hämorrhagischer Lymphadenitis (Einblutung des in diesem Bereich liegenden Lymphknotens);

- 16 - − leichtgradige multifokale granulomatöse Hepatitis (Nebenbefund – alte Parasitenbohrgänge). Als Kommentar wurde das Folgende festgehalten: "Am 17.09.2018 wurde ein weibliches Pferd seziert, das verstorben war. Durch die makroskopische Untersuchung konnte eine Drehung des Co- lon ascendens über die magenähnliche Erweiterung hinweg mit Verla- gerung der Beckenflexur nach kranial festgestellt werden (Torsio coli und Retroflexio coli). Die histologische Untersuchung zeigte das Vor- liegen einer hämorrhagischen Infarzierung und bestätigte die makro- skopisch festgestellte Darmdrehung. Die Abschnürung des aufsteigen- den Anteils des Dickdarmes ist als ursächlich für das akute Herz- Kreislaufversagen mit Todesfolge anzusehen. Die weiterhin nachgewiesenen Verkalkungsherde im Leberparenchym sind auf eine stattgehabte Parasitenwanderung zurückzuführen und als Nebenbefund zu werten." Aus dem Bericht ist gesamthaft zu schliessen, dass sich das Pferd in einem guten Pflege- und sehr guten Ernährungszustand befand, wobei der Mageninhalt darauf schliessen lässt, dass das Pferd genügend Raufutter zu sich genommen hatte. Dem ist anzufügen, dass G._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Auskunftsperson D._____ einerseits eine Heurau- fe in ihrer Boxe gehabt habe, bei welcher die Gitter entfernt worden seien, nach- dem die Beschwerdeführerin dies gewünscht habe, es in der Boxe zudem fünf Heuschubladen gehabt habe, welche in regelmässigen zeitlichen Abständen Heu in die Raufe gegeben hätten, und das Pferd auch bis zweimal täglich manuell mit Heu zugefüttert worden sei. Insgesamt sei das Pferd damit alle drei bis vier Stun- den mit Heu gefüttert worden (Urk. 15/5/1 F/A 12 f., Urk. 15/7/5 F/A 26 f.). Sodann führten die Beschwerdegegner übereinstimmend aus, dass die Heuschublade vielleicht einmal blockiert sein könne, dass diese jedoch spätestens bei der zwei- ten Portion wegen des Gewichts aufgehe (Urk. 15/5/1 F/A 16, Urk. 15/3/16 F/A 16), was von der Auskunftsperson D._____ im Grundsatz bestätigt wurde (Urk. 15/7/5 F/A 33). Es bestehen demnach insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Pferd zu wenig Raufutter gefüttert worden wäre. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, das Pferd habe nicht genügend Heu erhalten, und die Be- schwerdegegner hätten das Tier vernachlässigt, geht daher fehl. Damit besteht

- 17 - kein Anlass für die Annahme, das Tier sei wegen Futtermangels veranlasst gewe- sen, vermehrt bzw. zu viel Fallobst auf der Weide zu fressen. Aus dem Sektionsbericht ergeben sich sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei G._____ gestützt auf den Verzehr von einer zu grossen Menge Äpfel ei- ne tödliche Gärungskolik bestanden hätte. Vielmehr wurde festgehalten, dass ei- ne Darmdrehung todesursächlich gewesen sei, ohne dass etwas über deren Ur- sache bekannt wäre. Da sich im Magen des Pferdes zudem nur vereinzelte Apfel- kerne befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, G._____ hätte zu viele Äpfel gefressen. Auch wenn, so die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Darm(inhalt) selbst nicht untersucht wurde, ergibt sich aus den Beschreibun- gen zum Fotobogen des Sektionsberichts, dass der im Dickdarm befindliche Darminhalt optisch als normal beurteilt wurde (Urk. 15/8/6). Anzeichen für einen übermässigen Konsum von Äpfeln und eine Gärungskolik sind bei der Untersu- chung des Darms offenbar nicht festgestellt worden, da dies im Bericht ansonsten festgehalten worden wäre und allenfalls Anlass für weitere Abklärungen gewesen wäre. Die Betriebstierärztin H._____ führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme sodann aus, dass die vereinzelten Apfelkerne im Magen nicht darauf schliessen liessen, dass das Pferd zu viele Äpfel gegessen habe. Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter-

- 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.3 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnern, insbesondere der Beschwerdegegnerin 2, sodann vor, sich das Pferd unrechtmässig angeeignet zu haben, indem sie es ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin in das Institut für Veterinärpathologie der Universität E._____ verbracht und dort den Auftrag zur Obduktion erteilt haben. Nach Art. 137 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Han- delt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, wird die Tat nur auf Antrag bestraft. Die Aneignung besteht darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtig- ten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneig- nung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigen- tümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (BGE 118 IV 148 E. 2). Nach der herrschenden Lehre liegt die Aneignung dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (BGE 85 IV 17 E. 2 mit Hinweisen). Der Täter muss ferner mit dem Willen zu dauernder Enteig- nung des Berechtigten handeln (sog. positive Seite der Aneignung). Neben dem Willen zu dauernder Enteignung muss der Täter auch den Willen zur Zueignung der Sache haben, wobei die Zueignung auch nur vorübergehend sein kann. Der Täter braucht nicht zu beabsichtigen, die Sache zu behalten oder sich als deren rechtmässiger Eigentümer auszugeben. Wenn der Täter im (wirklichen oder ver- meintlichen) Interesse des Eigentümers handeln will, fehlt es am Willen zur Zu- eignung. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung, evtl. aber um einen anderen Eingriff in die Verfügungsmacht des Berechtigten, namentlich um Sachentziehung (Art. 141 StGB). Massgeblich ist der Wille des Täters, ob er die Sache als eigene (zumindest vorübergehend) besitzen will. Soweit eine Sache zum Zwecke der Beseitigung oder Beschädigung enteignet wird, geht es dem Tä-

- 19 - ter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besitzen. Entspre- chend fehlt es diesfalls an einer Aneignung. In Frage käme auch hier lediglich ei- ne Sachentziehung oder Sachbeschädigung. Handelt der Täter bei der Weiterga- be im eigenen Interesse, d. h. gibt er die Sache als eigene weiter, so hat er sie sich zugeeignet und damit auch angeeignet. Umgekehrt ist Zueignung zu vernei- nen, wenn der Täter die Sache nicht als eigene (nicht im eigenen Interesse) wei- tergibt, zum Beispiel als Bote oder Handlanger. Subjektiv ist Vorsatz bezüglich al- ler objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 und N. 39 ff. zu Art. 137 StGB). Einer Sachentziehung macht sich sodann strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen er- heblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner am 17. September 2018 im Verlauf des Vormittags das tote Pferd in den Pferdeanhänger verbrachten und es darin zum Institut für Veterinärpathologie der Universität E._____ transportier- ten, ohne dies zuvor der Beschwerdeführerin mitgeteilt oder von ihr ein Einver- ständnis dafür eingeholt zu haben. Strittig ist einzig, wie diese Handlungen straf- rechtlich zu qualifizieren sind resp. ob sie strafrechtlich relevant sind. Die Beschwerdegegnerin 2 hat zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin ausge- führt, dass sie nach dem Auffinden des leblosen Pferdes ihre Betriebstierärztin (H._____) angerufen habe, um zu fragen, wie sie nun vorgehen müsse. Nach die- sem Gespräch habe sie versucht, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Sie habe die Anrufe von ihrem Handy und möglicherweise auch vom Festnetz aus getätigt. Um 11.04 Uhr habe sie der Beschwerdeführerin eine WhatsApp-Nachricht ge- schrieben. Als sie in Zürich gewesen seien, habe sie nochmals versucht, die Be- schwerdeführerin zu erreichen, dies sei zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr gewe- sen. Als sie sich bereits wieder auf dem Heimweg befunden hätten, zwischen ca. 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr, habe die Beschwerdeführerin zurückgerufen. Diesen An- ruf habe sie verpasst, jedoch kurz später zurückgerufen. Sie hätten sich dazu ent- schieden das Pferd in die Pathologie zu bringen, um die Todesursache abzuklä- ren; sie seien gegenüber allen Pensionären und Pferden verantwortlich und

- 20 - müssten bezüglich der Geschehnisse Stellung beziehen können (Urk. 15/5/1 F/A 35 ff.). Sodann hätten sie vor 12.00 Uhr in der Pathologie sein müssen und seien erst um ca. 11.00 Uhr losgefahren, also zum für sie spät möglichsten Zeitpunkt. Sodann sei sie beim Ausfüllen des Sektionsantrags nicht danach gefragt worden, ob die Eigentümerin des Pferdes – die Beschwerdeführerin – mit der Sektion ein- verstanden sei (Urk. 15/5/1 F/A 42 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass die Beschwerdegegnerin 2 sie am 17. September 2018 zwei Mal versucht habe über WhatsApp anzurufen, um 07.23 Uhr und um 07.54 Uhr. Sodann habe sie um 11.04 Uhr eine Nachricht per WhatsApp erhalten mit dem Text: "Kannst du dich bitte bei mir melden." Weiter führte sie aus, sie hätte an diesem Tag frei gehabt und ihr Freund habe sich bei ihr aufgehalten. Sie habe daher ausgeschlafen und die Anrufe nicht gehört. Nach dem Frühstück habe sie die WhatsApp-Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 per Zufall gesehen. Sie hätte mehrere Anrufe erwar- tet, sicher jede halbe Stunde, in einem so tragischen Fall. Sie sei an diesem Tag ab ca. 09.00 Uhr erreichbar gewesen. Die WhatsApp-Nachricht habe sie schliess- lich um ca. 11.30 Uhr gelesen und habe sich so schnell wie möglich in den Stall begeben. Dort habe sie jedoch nur die leere Boxe von G._____ vorgefunden. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 um 12.09 Uhr versucht anzurufen; diese habe sie um 12.48 Uhr zurückgerufen und ihr mitgeteilt, dass G._____ gestorben sei und sie sie in die Pathologie gebracht hätten. Um 14.12 Uhr habe sie, die Be- schwerdeführerin, in der Pathologie angerufen, wo man ihr mitgeteilt habe, man könne ihr aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilen. Um 15.37 Uhr habe sie erneut die Pathologie angerufen und explizit um die Abklärung von Gas-/ und Gärungskoliken gebeten. Man habe sie aber erneut abgewiesen und an die Be- schwerdegegner verwiesen. Sie habe die Beschwerdegegner daraufhin jedoch nicht kontaktiert. Sie selbst hätte einer Abklärung der Todesursachen nicht zuge- stimmt, sondern das Pferd im Tierkrematorium in K._____ kremieren lassen (Urk. 15/6/1 F/A 57 ff.). Auf dem Sektionsantrag vom 17. September 2018 ist als Rechnungsadresse "C._____ Gutsbetrieb, C._____" aufgeführt. Sodann wurde das Wort "Besitzer/in"

- 21 - durchgestrichen und mit "Halter" ersetzt, gefolgt von der Adresse des C._____ Gutsbetriebs. Bei der klinischen Vorgeschichte wurde unter anderem festgehal- ten, man habe am 16. September 2018 um ca. 20.30 Uhr noch eine WhatsApp- Nachricht der Besitzerin erhalten, dass alles in Ordnung sei. Im Feld "Fragestel- lung" wurde das Folgende notiert: "Todesursache? Magengeschwür? Oder ande- re Ursachen?" (Urk. 15/8/5 Anhang). Bereits gestützt auf die Bemerkung im Sek- tionsantrag, dass die Besitzerin am Vorabend gemeldet habe, es sei alles in Ord- nung, widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- nerin 2 habe sich als Besitzerin oder Eigentümerin des Pferdes ausgegeben. Vielmehr deutet dieser Hinweis klar darauf hin, dass gegenüber dem Institut an- gegeben wurde, dass die Beschwerdegegnerin 2 lediglich Halterin des Pferdes ist, es jedoch jemand anderem gehört. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Auffinden der ver- storbenen G._____ zweimal, um 07.23 Uhr und um 07.54 Uhr, versucht hatte, die Beschwerdeführerin zu erreichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte diese sich nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdegegner halbstünd- liche Kontaktversuche unternehmen, bis die Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Ein verpasster Anruf sowie auch der Erhalt einer Nachricht sind auf einem Mobiltelefon auf einen Blick ohne weiteres ersichtlich. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner nicht früher zu- rückgerufen hat, zumal zwei dicht aufeinander folgende Anrufe von den Stallbe- sitzern am frühen Morgen wohl nichts Gutes verheissen bzw. jedenfalls auf eine Dringlichkeit hinweisen. Da Kontaktversuche stattgefunden haben, bestehen kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner das Pferd ohne Wissen der Beschwerdeführerin in das Institut für Veterinärpathologie hätten bringen resp. ihr das tote Pferd hätten wegnehmen wollen. Es erscheint sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner die Todesursache noch am selben Tag abgeklärt haben wollten, zumal sie etliche weitere Pferde in den Stallungen haben, für wel- che sie verantwortlich sind und welche im Falle einer Vergiftung oder einer über- tragbaren Krankheit ernsthaft gefährdet gewesen wären. Dafür, dass die Be- schwerdegegner mit der Absicht gehandelt hätten, der Beschwerdeführerin das

- 22 - Pferd zu enteignen, bestehen nach dem Gesagten gar keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner das tote Pferd aus dem Stall beseitigen und (auch) zum Schutz der anderen Pferde die Todesursache abgeklärt haben wollten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auf Seiten der Pathologie die Beschwerdegegner als Auftraggeber erachtet wurden und man der Beschwerdeführerin daher keine (telefonische) Auskunft erteilte. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdegegnern überhaupt bewusst war, dass die Be- schwerdeführerin keine Auskunft erhielt, zumal diese selbst ausgeführt hat, sich diesbezüglich nicht bei den Beschwerdegegnern gemeldet zu haben. Inwiefern bei den Beschwerdegegnern unter diesen Umständen Anlass bestanden hätte, das "Missverständnis" aufzuklären, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich ebenfalls nichts unternommen hatte, um sich beim Institut für Veterinärpathologie als rechtmässige Eigentümerin des Pferdes auszuweisen. Vielmehr hat sie in einem E-Mail an ihre Anwältin vom

19. Oktober 2018 zur "Historie" festgehalten, dass sie die Beschwerdegegner auch nicht als Auftraggeber habe ändern wollen, weshalb sie mit diesen keinen Kontakt mehr aufgenommen habe (Urk. 15/6/2/6). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem E-Mail des Rechtsdienstes der Universität E._____ vom

9. November 2018 (Urk. 15/12/13/1). Dass das Institut jeweils vom Einverständnis der Tiereigentümer zur Auftragserteilung und Eigentumsübertragung ausgeht, konnten die Beschwerdegegner nicht wissen. Alsdann geht aus der Formulierung "zudem hat sich das IVP… sehr bemüht, dass Frau C._____ in die Auskunftsertei- lung und Aktenherausgabe einwilligt" nicht genügend konkret hervor, dass diese zunächst die Auskunftserteilung verweigert hätten, zumal die Beschwerdegegner unmittelbar nach Erhalt des Sektionsberichts ihre Zustimmung gaben, dass dieser an die Beschwerdeführerin weitergeleitet werden dürfe, was noch gleichentags er- folgte (vgl. Urk. 12/13/2/2). Welche weiteren Informationen bis zu diesem Zeit- punkt hätten weitergeleitet werden müssen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei allen Beteiligten um juristi- sche Laien handelt. Die Beschwerdegegner haben glaubhaft dargelegt, dass sie wegen der zeitlichen Dringlichkeit gemäss ihrem Verständnis stellvertretend für die Beschwerdeführerin handelten, welche nicht erreicht werden konnte. Sie han-

- 23 - delten somit nicht nur in ihrem eigenen Interesse und ihr Handeln dürfte auch da- rauf ausgerichtet gewesen sein, den Tierkadaver aus ihrem Stall zu beseitigen. Mindestens in subjektiver Hinsicht kann damit nicht anklagegenügend erstellt werden, dass die Beschwerdegegner sich den Tierkadaver durch die Übergabe an das Institut für Veterinärpathologie hätten aneignen wollen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrag an das Institut für Veterinärpathologie dahingehend gelautet hatte, die Todesursache abzuklären. Dafür, dass die Beschwerdegegner diesen Antrag in irgendeiner Art eingeschränkt und dadurch die vorzunehmenden Untersuchungen eingegrenzt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB liegt vorliegend nicht vor. Unbestrittenermassen kann ein Pferd einen hohen Affektionswert aufweisen und durch dessen Entzug ein erheblicher Nachteil im Sinne dieser Bestimmung ent- stehen. Hingegen erscheint es fragwürdig, ob der Affektionswert auch noch bei einem toten Tier gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, inwie- fern ihr durch die Einlieferung des Tierkadavers zwecks einer Obduktion ein er- heblicher Nachteil entstanden wäre. Insbesondere erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Pferd direkt hätte kremieren lassen wollen und die Todesursache nicht hätte untersuchen lassen vor dem Hintergrund, dass sie nun mit allen Mitteln versucht, die Schuld des Todes bei den Beschwerdegeg- nern zu finden und ihnen vorwirft, die Abklärung einer Gas- bzw. Gärungskolik verhindert zu haben, wenig glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin von sich aus ebenfalls eine Obduktion in Auftrag gegeben hätte. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Pferd verabschieden konnte, dürfte für sie sehr einschneidend gewesen sein; dies hat sie sich jedoch grössten- teils selbst zuzuschreiben, indem sie die Kontaktversuche der Beschwerdegegne- rin 2 verpasste und sich nicht umgehend mit ihr in Kontakt setzte. Nachdem sie schliesslich um die Mittagszeit des 17. September 2018 Kenntnis des Vorgefalle- nen erlangte, hätte sie das weitere Vorgehen selber in die Hand nehmen und so eine Verabschiedung von ihrem Pferd allenfalls noch ermöglichen können. Des Weiteren ist auch in Bezug auf eine allfällige Sachentziehung festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand nicht anklagegenügend erstellt werden könnte, zumal keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner der Be-

- 24 - schwerdeführerin das Pferd entziehen und insbesondere ihr dadurch einen erheb- lichen Nachteil hätten zufügen wollen (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3b). Zusammenfassend lässt sich somit nicht erstellen, dass die Beschwerdegegner resp. die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Vorsatz gehandelt hätten, sich den Tier- kadaver anzueignen oder der Beschwerdeführerin unter Zufügung eines erhebli- chen Nachteils zu entziehen resp. dies vorsätzlich getan hätten. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern weitere Abklärungen zum ganz genauen zeitlichen Ablauf et- was an dieser Rechtsauffassung ändern sollten. Damit erübrigen sich diesbezüg- liche Beweisergänzungen (Beschwerdeantrag 3b und c). Die insgesamt umfassend und sorgfältig begründete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung betr. Aneignung/- Sachentziehung liegt deshalb auch insofern nicht vor. 5.4 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter wider besseres Wis- sen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Abs. 1 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier,

- 25 - anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die iso- lierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, sie, die Beschwerdegegner, hätten sich entschlossen, das Pferd in die Pathologie zu bringen, da er und die Beschwerdegegnerin 2 den Verdacht gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin ihr Pferd selber umgebracht haben könnte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin sich vorgängig dahingehend geäussert habe, dass G._____ noch bis im Herbst 2018 leben werde (Urk. 15/5/3 F/A 36). Die Be- schwerdegegnerin 2 führte ebenfalls aus, sie hätten sich unter anderem für eine Untersuchung der Todesursache entschieden, da sie befürchtet hätten, dass die Beschwerdeführerin G._____ umgebracht haben könnte. Der Verdacht sei zu- stande gekommen, weil die Beschwerdeführerin ihr am 14. Mai 2018 per WhatsApp ein Foto eines Steckenpferdes mit dem Kommentar "das wär d Nach- folg vo G._____" geschickt habe. Am 14. September 2018 habe sie von der Be- schwerdeführerin erneut ein Foto eines Plüsch-Pferdes mit den Worten "das isch Nachfolg vo G._____" erhalten. Bereits im Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin ihr die folgende Nachricht geschrieben: "hät sie aber öfters scho verschenke we- le… han doch es liebs herzigs ruhigs Stütli wele..." Zudem habe die Beschwerde- führerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erwähnt, dass sie G._____ noch bis im Herbst 2018 behalten werde (Urk. 15/5/1 F/A 37).

- 26 - Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner mit diesen Äusse- rungen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens hätten bezichti- gen wollen. Die zitierten Äusserungen stellen in ihrem Gesamtkontext betrachtet vielmehr Erklärungen dar, weshalb sie es für notwendig erachteten, G._____ in die Veterinärpathologie zu bringen und die Todesursache abklären zu lassen. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegner erscheinen sodann weitge- hend wertfrei und objektiv. Sie gehen nicht über das im Rahmen der Einvernahme Notwendige hinaus. Weiter ist davon auszugehen, dass die befragende Polizei- beamtin, gegenüber welcher diese Äusserungen getätigt wurden, dies auch nicht als konkrete Anschuldigung oder als Herabsetzung der Person der Beschwerde- führerin verstanden haben dürfte. Selbst wenn diese Äusserungen als ehrverlet- zend qualifiziert würden, wären sie jedoch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungs- gründe. Als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt zunächst Art. 14 StGB, wonach sich nicht strafbar macht, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können ehrverletzende Äusserun- gen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Ver- fassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechten und –pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfol- gen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Die blosse Verdachtsäusserung gestützt auf die geschilderten weiteren Umstände im Rahmen einer Einvernahme als be- schuldigte Person, ist vorliegend ohne Weiteres durch die Verteidigungsrechte der Beschwerdegegner 1 und 2 gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als dass diese mit massiven und für ihre berufliche Zukunft gravierenden Anschuldigungen kon- frontiert waren. Alsdann sind die von der Beschwerdeführerin gesendeten Nach- richten aktenkundig, weshalb diesbezüglich der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde (Urk. 15/5/2/3–5). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerdeführerin habe sich ge- mäss einer Auskunft von einer anderen Person in einer Psychiatrischen Klinik aufgehalten (vgl. Urk. 15/5/1 F/A 10), vermag deren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

- 27 - sein, sodann nicht zu schädigen. Eine allfällige (psychische) Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch her- absetzende Tatsache dar (BGE 93 IV 20 E. 1, 96 IV 54 E. 2). Inwiefern es ver- werflich sein sollte, sich zur Behandlung einer psychiatrischen Erkrankung in eine Klinik zu begeben, erschliesst sich erst recht nicht. Zudem ist der diesbezüglichen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei negative Wertung beizumessen. Die Aussage ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegeg- nerin 2 die Beschwerdeführerin als psychisch krank und damit charakterlich min- derwertig hätte hinstellen und sie in ihrer persönlichen Ehre hätte heruntermachen wollen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Gegenteil ausgeführt, gerade deshalb habe sie der Beschwerdeführerin und ihrem Pferd eine Chance geben wollen (Urk. 15/5/1 F/A 10). Im Übrigen gilt das zu den Rechtfertigungsgründen Gesagte. Auch diese Angaben gingen nicht über das zur Erklärung des Verdachts gegen die Beschwerdeführerin Nötige hinaus. Nach dem Gesagten haben sich die Beschwerdegegner auch keine Ehrverletzung zu Schulden kommen lassen, womit sich die Verfahrenseinstellung auch in die- sem Punkt als zu Recht erlassen erweist.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Misshandlung und Vernachlässigung) nicht erfüllt ist. Weiter kann den Beschwerdegegnern nicht anklagegenügend nachge- wiesen werden, dass sie sich das tote Pferd durch die Einlieferung in das Institut für Veterinärpathologie im Sinne von Art. 137 StGB hätten aneignen oder das Pferd der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 141 StGB entziehen wollen. Eine durch die Beschwerdegegner begangene Ehrverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

- 28 - IV.

1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2000.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädi- gung.

2. Die obsiegenden Beschwerdegegner waren im Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendun- gen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Auf- wendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung ihrer Beschwerde. In ana- loger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsan- spruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach §§ 2, 19 und 22 AnwGebV OG. Angesichts der gesamten Umstände – die Beschwerdegegner liessen sich zwei- mal vernehmen (Urk. 17, Urk. 25) – hat die Beschwerdeführerin sie mit Fr. 1300.– , zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Die Entschädigung ist den Beschwerdegegnern im Umfang von Fr. 500.– aus der von der Beschwerdeführe- rin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. F._____ wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von Fr. 1400.10 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 500.– wird die Entschädi- gung den Beschwerdegegnern aus der von der Beschwerdeführerin geleis- teten Kaution durch die Gerichtskasse überwiesen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwältin lic. iur. F._____ ("persönlich/vertraulich", gegen Emp- fangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-8/2018/10042779 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-8/2018/10042779 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 30 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein